LVwG Wien VGW-031/005/98/2023

LVwG WienVGW-031/005/98/202316.3.2023

StVO 1960 §2 Abs1 Z2
StVO 1960 §76 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.031.005.98.2023

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sinai über die Beschwerde des Mag. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt, vom 15.11.2022, Zl. …, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO),

 

zu Recht e r k a n n t:

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die verletzte Rechtsvorschrift „§ 76 Abs. 3 erster Satz StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF. BGBl. Nr. 209/1969“ und die Strafsanktionsnorm „§ 99 Abs. 3 lit. a StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF. BGBl. I Nr. 39/2013“ zu lauten haben.

 

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

III. Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Im Übrigen ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 01.05.2022 um 17:10 Uhr in 1010 Wien, Universitätsstraße 11, Richtung Landesgerichtsstraße, als Fußgänger an einer Stelle, wo der Verkehr für Fußgänger durch besondere Lichtzeichen geregelt sei, die Fahrbahn bei Rotlicht betreten, obwohl dies nur bei Grünlicht zulässig sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer „§ 76 Abs. 3 StVO“ verletzt, weshalb die belangte Behörde gemäß „§ 99 Abs. 3 lit. a StVO“ über ihn eine Geldstrafe iHv. € 100,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 22 Stunden verhängte.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 07.12.2022, über die das Verwaltungsgericht am 10.03.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchführte. Die dazu geladenen Zeugen Insp. C. und Insp. D. sind entschuldigt nicht erschienen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.

2. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hat am 01.05.2022 um 17:10 Uhr in 1010 Wien auf der Höhe der ONr. 11 der Universitätsstraße von der Schutzinsel der zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der Baumaßnahmen zur Errichtung der U-Bahnlinie U5 stillgelegten Straßenbahnhaltestelle „Landesgerichtsstraße“ aus den dort befindlichen Zebrastreifen auf einer Strecke von höchstens bis zu zwei Metern bei Rotlicht der Fußgängerampel betreten. Der Zebrastreifen verläuft über die gesamte (ursprüngliche) Fahrbahnbreite der Universitätsstraße auf der Höhe der ONr. 11. Die Fahrbahn ist an dieser Stelle - anders als dies baustellenbedingt noch unmittelbar vor dem Zebrastreifen der Fall ist - nicht auf eine Fahrstreifenbreite verjüngt. Die Verkehrsteilnehmer sind aufgrund der dort auf dem Boden in oranger Farbe aufgetragenen Leitlinien angehalten, den linken Teil der Fahrbahn zum Linkseinbiegen auf die Landesgerichtsstraße zu benutzen.

Der Beschwerdeführer weist keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf. Einkommen, Vermögen und Sorgepflichten des Beschwerdeführers wurden von ihm nicht bekanntgegeben.

3. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Akt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10.03.2023.

Tatort, Tatzeit, die festgestellten Baumaßnahmen und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von der Schutzinsel der deshalb stillgelegten Straßenbahnhaltestelle „Landesgerichtsstraße“ aus den dort befindlichen Zebrastreifen auf einer Strecke von höchstens bis zu zwei Metern bei Rotlicht der Fußgängerampel betreten hat, wurden in der Beschwerde nicht bestritten. In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer nochmals vor, diesen Sachverhalt nicht zu bestreiten. Die festgestellte Tathandlung ist daher unstrittig, weshalb sich die Einvernahme der entschuldigt zur Verhandlung nicht erschienenen Zeugen erübrigt.

Dass die (ursprüngliche) Fahrbahn auf der Höhe der ONr. 11 der Universitätsstraße - anders als dies baustellenbedingt noch unmittelbar vor dem Zebrastreifen der Fall ist - nicht auf eine Fahrstreifenbreite verjüngt ist, ergibt sich aus der Lichtbildeinlage des PK Innere Stadt vom 15.05.2022 (AS 3 ff), den vom Beschwerdeführer mit seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vorgelegten Lichtbildern (AS 18 ff) sowie einem Auszug aus „Google Street View“ vom Juni 2022, der vom Verwaltungsgericht am 07.03.2023 eingeholt, dem Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgehalten und als Beilage /.A zum Verhandlungsprotokoll genommen wurde. Aus diesen Lichtbildeinlagen sind auch die festgestellten orangefarbenen Leitlinien erkennbar, die die Verkehrsteilnehmer zum Befahren des linken Teils der Fahrbahn zum Linkseinbiegen auf die Landesgerichtsstraße verhalten sollen.

Dass der Beschwerdeführer keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufweist, ergibt sich aus vom Verwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszügen der LPD Wien vom 23.02.2023 (OZ 10) und der MA 63 vom 24.02.2023 (OZ 14).

Der Beschwerdeführer gab weder der belangten Behörde noch dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt. Eine entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichts vom 23.02.2023 (OZ 7) ließ der Beschwerdeführer unbeantwortet.

Rechtliche Beurteilung

4.1. Objektiver Tatbestand

Gemäß § 76 Abs. 3 erster Satz StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF. BGBl. Nr. 209/1969 dürfen an Stellen, wo der Verkehr für Fußgänger durch besondere Lichtzeichen (§ 38 Abs. 8) geregelt ist, Fußgänger nur bei grünem Licht die Fahrbahn zum Überqueren betreten.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 StVO, BGBl. Nr. 159/1960, ist „Fahrbahn“ der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße.

Grundsätzlich sind alle befahrbaren Teile einer Straße zur Fahrbahn zu rechnen, wenn nicht die Widmung bestimmter Teile ausschließlich für andere Zwecke auffällig ist (vgl. OGH 11.3.1993, 2Ob2/93). Bodenmarkierungen ändern den Charakter einer Fahrbahn nicht (vgl. VwGH 3.11.1977, 0897/76; 29.10.1982, 81/02/0039, jeweils mwN).

Der Beschwerdeführer bestreitet im Wesentlichen, dass sich jener Teil des auf der Höhe der ONr. 11 der Universitätsstraße befindlichen Zebrastreifens, den er auf einer Strecke von höchstens bis zu zwei Metern betreten hat, auf einer „Fahrbahn“ im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 2 StVO befinde, weil dort durch die Baumaßnahmen zur Errichtung der U-Bahnlinie U5 die ursprünglich bestehenden zwei Fahrstreifen der Universitätsstraße auf eine Fahrstreifenbreite verjüngt seien. Dies sei auch durch orangefarbene Bodenmarkierungen entsprechend kundgemacht worden.

Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die Fahrbahn auf Höhe der ONr. 11 der Universitätsstraße aber nicht auf eine Fahrstreifenbreite verjüngt. Zwar sind die Verkehrsteilnehmer aufgrund der im genannten Bereich auf dem Boden in oranger Farbe aufgetragenen Leitlinien angehalten, den linken Teil der Fahrbahn zum Linkseinbiegen auf die Landesgerichtsstraße zu benutzen. Jedoch wird daraus - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht schon offenbar, dass der rechte Teil der Fahrbahn, der von ihm betreten wurde, ausschließlich anderen Zwecken als dem Befahren gewidmet wäre. Dem Fahrzeugverkehr ist es nach den örtlichen Gegebenheiten grundsätzlich möglich, auch den rechten Teil zu befahren, nicht zuletzt deshalb, weil nach § 9 Abs. 1 Bodenmarkierungsverordnung, BGBl. Nr. 848/1995, Leitlinien lediglich Fahrstreifen voneinander, nicht jedoch die Fahrbahn von anderen Teilen der Straße abgrenzen.

Der vom Beschwerdeführer bei Rotlicht der Fußgängerampel betretene Teil des Schutzweges, der in diesem Bereich über die gesamte (ursprüngliche) Fahrbahnbreite verläuft, befindet sich demnach jedenfalls auf der Fahrbahn der Universitätsstraße. Daran vermögen auch die aufgetragenen Leitlinien nichts zu ändern.

Er hat daher § 76 Abs. 3 erster Satz StVO in objektiver Hinsicht verwirklicht.

4.2. Subjektiver Tatbestand

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Bei der Verwaltungsübertretung nach § 76 Abs. 3 erster Satz StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Es lag daher am Beschwerdeführer, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er dagegen ohne sein Verschulden, und zwar auch nicht fahrlässig, verstoßen hat. Dazu wäre es erforderlich gewesen, dass er initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, das für seine Entlastung spräche, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließe (vgl. VwGH 31.1.2014, 2013/02/0224, mwN).

Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich allerdings kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb er nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihm die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung damit auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

4.3. Strafbemessung

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG bilden die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat die Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Im ordentlichen Verfahren sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF. BGBl. I Nr. 39/2013 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer (unter anderem) als Fußgänger gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt.

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse an der Verkehrssicherheit. Die Intensität dieser Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Tat war schon im Hinblick auf die damit in Zusammenhang stehende Beeinträchtigung der Interessen anderer Verkehrsteilnehmer keinesfalls als gering zu werten.

Auch das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, weil weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Es wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich gewesen, vor dem Schutzweg bei Rotlicht der Fußgängerampel anzuhalten.

Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Übertretung sowie des Verschuldens des Beschwerdeführers scheidet daher auch die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und damit auch die Erteilung einer Ermahnung anstatt der Verhängung einer Geldstrafe aus.

Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Mangels entsprechender Angaben ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen. Etwaige für ihn bestehende Sorgepflichten sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des bis zu € 726,00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen reichenden gesetzlichen Strafrahmens ist die im unteren Bereich des Strafrahmens bemessene Geldstrafe iHv. € 100,00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 22 Stunden jedenfalls als schuld- und tatangemessen zu bewerten.

4.4. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig, weil in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 726,00 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis - in Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses - eine Geldstrafe von € 100,00 verhängt wurde.

Im Übrigen ist die Revision unzulässig, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer für den vorliegenden Fall relevanten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Fahrbahn im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 2 StVO vorliegt, sind regelmäßig die jeweiligen lokalen Gegebenheiten, das heißt die besonderen Umstände des Einzelfalls (vgl. dazu auch OGH 29.6.2006, 2 Ob 38/06m). Die zu lösende Rechtsfrage besitzt demnach nicht über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011).

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Für den Beschwerdeführer besteht die Möglichkeit, gegen dieses Erkenntnis eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin bzw. einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabengebühr von € 240,00 beim Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten zu entrichten, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Der belangten Behörde steht die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen.

Für den Beschwerdeführer besteht ferner die Möglichkeit, Verfahrenshilfe für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben genannten sechswöchigen Beschwerdefrist unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.

Auch besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Der Verzicht hat ausdrücklich zu erfolgen und ist bei einem Verzicht auf die Revision dem Verwaltungsgericht, bei einem Verzicht auf die Beschwerde bis zur Zustellung der Entscheidung dem Verwaltungsgericht, nach Zustellung der Entscheidung dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision bzw. Beschwerde nicht mehr zulässig ist. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

 

Hinweis

Das Verwaltungsgericht Wien ist weder zur Entgegennahme von zu begleichenden Geldstrafen noch zur Eintreibung solcher zuständig. Im Falle einer rechtskräftigen Verhängung einer Geldstrafe wenden Sie sich bitte an die Verwaltungsbehörde (die Kontaktdaten finden Sie am angefochtenen Straferkenntnis), welche die Strafe verhängt hat!

 

Verwaltungsgericht Wien

 

Mag. SinaiRichter

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