LVwG Wien VGW-002/068/10013/2018VGW-002/V/068/10014/2018

LVwG WienVGW-002/068/10013/2018VGW-002/V/068/10014/201821.10.2019

VStG §1 Abs2
VStG §44a
VStG §45 Abs1 Z2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.002.068.10013.2018

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK !

 

 

Das Verwaltungsgericht Wien e r k e n n t durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn A. B. (protokolliert zu VGW‑002/068/10013/2018) und der C. GMBH (protokolliert zu VGW‑002/V/068/10014/2018), vertreten durch Rechtsanwälte-Partnerschaft, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 13.06.2018, Zl. …, wegen Übertretung des ad 1.) § 17 Abs. 1 Wiener Wettengesetz, ad 2.) § 13 Abs. 2 lit a Wiener Wettengesetz, ad 3.) § 13 Abs. 5 lit b Wiener Wettengesetz, und ad 4.) § 13 Abs. 5 lit c Wiener Wettengesetz, LGBl. für Wien Nr. 26/2016 idgF,

 

zu Recht:

 

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

 

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

I. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

1. Gang des Verfahrens:

 

Mit Straferkenntnis vom 13.6.2018, Zl. …, legte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36 (im Folgenden: belangte Behörde) Herrn A. B., geb. 1969 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer, ErstBF), in seiner Funktion als verantwortlicher Beauftragter der C. GMBH (im Folgenden; Zweitbeschwerdeführerin, ZweitBF) Folgendes zur Last:

 

„1) Sie haben als verantwortlicher Beauftragter der C. GMBH (FN ...) gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991, zu verantworten, dass diese in der Betriebsstätte in Wien, D.‑Straße, in der diese Gesellschaft die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich Buchmacherin, ausübt, am 12.07.2017 um 13:30 insofern die Verpflichtungen des § 17 Abs. 1 leg. cit., wonach jede Wettunternehmerin und jeder Wettunternehmer dazu verpflichtet ist, die Betriebsstätte durch äußere Bezeichnung deutlich und dauerhaft kenntlich zu machen, nicht eingehalten hat, als keine äußere Bezeichnung an der Betriebsstätte deutlich und dauerhaft angebracht war.

 

2) Sie haben als verantwortlicher Beauftragter der C. GMBH (FN ...) gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991, zu verantworten, dass diese in der Betriebsstätte in Wien, D.‑Straße, in der diese Gesellschaft die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich Buchmacherin, ausübt, am 12.07.2017 um 13:30 ein Wettterminal betrieben hat, welches insofern nicht den Bestimmungen des § 13 Wiener Wettengesetz entsprach, als an dem Terminal der Abschluss einer Wette, welche mit fünfzehn anderen Wetten kombiniert wurde, erfolgte, obwohl gemäß § 13 Abs. 2 lit. a Wiener Wettengesetz mit Wettterminals nur Wetten abgeschlossen oder vermittelt werden dürfen, welche mit maximal neun anderen Wetten kombiniert abgeschlossen werden sollen.

 

3) Sie haben als verantwortlicher Beauftragter der C. GMBH (FN ...) gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991, zu verantworten, dass diese in der Betriebsstätte in Wien, D.‑Straße, in welcher sich kein Wettannahmeschalter befindet und in der diese Gesellschaft die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich Buchmacherin, ausübt, am 12.07.2017 um 13:30 ein Wettterminal betrieben hat, welches insofern nicht den Bestimmungen des § 13 Wiener Wettengesetz entsprach, als an diesem Terminal eine Wette aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, unter Anwendung einer Wertkarte, nämlich "X.-card" abgeschlossen werden konnte, obwohl gemäß § 13 Abs. 5 lit. b Wiener Wettengesetz Wettterminals in Betriebsstätten ohne Wettannahmeschalter nicht mit Wertkarten benutzbar gemacht werden dürfen.

 

4) Sie haben als verantwortlicher Beauftragter der C. GMBH (FN ...) gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991, zu verantworten, dass diese in der Betriebsstätte in Wien, D.‑Straße, in welcher sich kein Wettannahmeschalter befindet und in der diese Gesellschaft die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich Buchmacherin, ausübte, am 12.07.2017 um 13:30 Uhr ein Wettterminal betrieben hat, welches insofern nicht den Bestimmungen des § 13 Wiener Wettengesetz entsprach, als an diesem Terminal eine Wette aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, durch andere Weise als Bargeld ("X.-card") abgeschlossen werden konnte, obwohl gemäß § 13 Abs. 5 lit. c Wiener Wettengesetz Wettterminals in Betriebsstätten ohne Wettannahmeschalter nicht auf andere Weise als durch Eingabe von Bargeld benutzbar gemacht werden dürfen.“

 

Dies mit folgender Begründung:

 

„Gemäß § 1 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wr. Wettengesetz) idgF, regelt dieses Landesgesetz den gewerbsmäßigen Abschluss (Buchmacherwette) und die gewerbsmäßige Vermittlung (Totalisateurwette) von Wetten aus dem Anlass sportlicher Veranstaltungen sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von derartigen Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden.

 

Gemäß § 3 Wiener Wettengesetz darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden.

 

Gemäß § 2 Z 4 Wiener Wettengesetz ist Wettunternehmerin oder Wettunternehmer, wer die Tätigkeit als Buchmacherin oder Buchmacher und/oder als Totalisateurin oder Totalisateur und/oder als Vermittlerin oder Vermittler gewerbsmäßig ausübt.

 

Gemäß § 2 Z 3 Wiener Wettengesetz ist Vermittlerin oder Vermittler, wer Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals (Z 8) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen gewerbsmäßig weiterleitet.

 

Gemäß § 2 Z 1 Wiener Wettengesetz ist Buchmacherin oder Buchmacher, wer Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt.

 

Gemäß § 2 Z 8 Wiener Wettengesetz ist ein Wettterminal im Sinne dieses Gesetzes eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die über eine Datenleitung einer Person, gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes unmittelbar den Abschluss einer Buchmacherwette mit der Bewilligungsinhaberin als Buchmacherin, mit dem Bewilligungsinhaber als Buchmacher oder einer oder eines vom Wettunternehmen angegebenen Buchmacherin oder Buchmachers zu deren oder dessen Bedingungen und Quoten ermöglicht.

 

Gemäß § 17 Abs. 1 ist jede Wettunternehmerin und jeder Wettunternehmer verpflichtet, die Betriebsstätte durch eine äußere Bezeichnung deutlich und dauerhaft kenntlich zu machen.

 

Gemäß § 13 Abs. 2 iVm § 24 Abs. 1 Z. 6 Wr. Wettengesetz dürfen mit Wettterminals nur Wetten abgeschlossen oder vermittelt werden, welche

a) mit maximal neun anderen Wetten kombiniert abgeschlossen werden sollen;

b) ausschließlich in der Zukunft stattfindende sportliche Veranstaltungen zum Gegenstand haben

 

Gemäß § 13 Abs. 5 lit. b iVm § 24 Abs. 1 Z. 6 Wr. Wettengesetz dürfen in Betriebsstätten ohne Wettannahmeschalter Wettterminals weiters nicht mit Wertkarten benutzbar gemacht werden.

 

Gemäß § 13 Abs. 5 lit. c iVm § 24 Abs. 1 Z. 6 Wr. Wettengesetz dürfen in Betriebsstätten ohne Wettannahmeschalter Wettterminals weiters nicht auf andere Weise als durch Eingabe von Bargeld benutzbar gemacht werden.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 10 Wr. Wettengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis € 22.000 und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des § 17 nicht einhält.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 6 Wr. Wettengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet- von der Behörde mit einer Geldstrafe bis € 22.000 und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ein Wettterminal betreibt, welches den Bestimmungen des § 13 nicht entspricht.

 

Im Rahmen einer behördlichen Überprüfung des „E.-shop“ in Wien, D.-Straße, am 12.07.2017 um 13:30 Uhr durch Organe der Magistratsabteilung 36 wurde festgestellt, dass an diesem Standort die äußere Bezeichnung der Betriebsstätte nicht deutlich und dauerhaft angebracht war, am Wettterminal der Abschluss von Wette, welche mit mehr als neun andere kombiniert werden können, und das Wettterminal mit Wertkarten und auch auf andere Weise als durch Bargeld benutzt werden konnte.

 

Mit Schreiben vom 01.03.2018 wurde der Beschuldigte aufgefordert sich zu rechtfertigen sowie die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekanntzugeben. Mit Schreiben vom 11.06.2018 brachte der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwälte, im Wesentlichen Folgendes vor:

 

„Mit Schreiben vom 01.03.2018, zugestellt am 16.04.2018, räumte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, in umseits bezeichneter Sache den Einschreitern die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 12.06.2018 ein. Die Einschreiter erstatten daher fristgerecht nachstehende

STELLUNGNAHME

an die einschreitende Behörde.

Die einschreitende Behörde vermeint, die Einschreiter hätten am 12.07.2017 um 13:30 Uhr im Lokal D.-Straße, Wien, mehrere Verwaltungsübertretungen nach dem Wiener Wettengesetz begangen. Tatsächlich haben die Einschreiter jedoch die ihnen zur Last gelegten Taten nicht begangen. Im Einzelnen halten die Einschreiter zu den behördlichen Vorwürfen wie folgt fest:

§17 Abs. 1 Wiener Wettengesetz lautete wie folgt:

<Zitat>

Der behördliche Vorwurf, es sei keine äußere Bezeichnung an der Betriebsstätte deutlich und dauerhaft angebracht gewesen ist unzutreffend. Es war nämlich sehr wohl eine entsprechende Bezeichnung deutlich und dauerhaft angebracht.

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass § 1 7 Wiener Wettengesetz auf Wettunternehmer die aufgrund einer Bewilligung nach dem GTBW-G iVm § 27 Wiener Wettengesetz tätig sind, nicht anwendbar ist. Welche Bestimmungen von einem Wettunternehmer, der aufgrund einer Berechtigung nach dem GTBW-G tätig wird, einzuhalten sind, ergibt sich aus § 27 Abs 2 bis 4 Wiener Wettengesetz. Die Bestimmung des §17 Wiener Wettengesetz ist darin nicht genannt.

Hinzu kommt, dass gemäß § 17 Wiener Wettengesetz auch lediglich „Betriebsstätten“ zu bezeichnen sind. Betriebsstätten im Sinne des Wiener Wettengesetz ist gemäß § 2 Z 7 Wiener Wettengesetz jede ortsfeste, öffentlich zugängliche Einrichtung, in der Wetten von einer Buchmacherin oder von einem Buchmacher gewerbsmäßig abgeschlossen und/oder in der Wetten von einer Totalisateurin oder einem Totalisateur vermittelt und/oder in der Wetten oder Wettkundinnen und Wettkunden von einer Vermittlerin oder einem Vermittler gewerbsmäßig vermittelt werden.

Das Vorliegen einer Betriebsstätte im Sinne des Wiener Wettengesetzes wird bestritten, zumal in der Betriebsstätte weder Wetten abgeschlossen oder vermittelt beziehungsweise auch keine Wettkunden vermittelt wurden. Der Ort des Wettabschlusses ist nämlich davon abhängig, an welchem Ort die Vertragserklärung, die die beiderseitige Vertragsbindung bewirkt (sohin die Annahmeerklärung), dem Empfänger zugeht (VwGH 13.04.2016, Ra 2016/02/0053; VwGH 28.06.2012, 2011/16/0148).

§ 13 Abs. 2 lit a Wiener Wettengesetz lautet wie folgt:

<Zitat>

Die einschreitende Behörde vermeint, die Einschreiter hätten ein Wettterminal betrieben an dem der Abschluss oder die Vermittlung einer Wette, welche mit fünfzehn anderen Wetten kombiniert wurde, erfolgte. Dieser Vorwurf wird hinsichtlich jedes einzelnen vorgeworfenen Sachverhaltselements bestritten. Entgegen dem behördlichen Vorwurf konnte mit keinem der am 12.07.2017 im Lokal in der D.-Straße, Wien, Vorgefundenen Geräte eine Wette mit „fünfzehn anderen Wetten kombiniert“ werden. Die Einschreiter ersuchen um Bekanntgabe, um welche Wette es sich hier genau handeln soll. Tatsächlich wurde eine solche Wette nicht am 12.07.2017 im Lokal abgeschlossen bzw. wäre deren Abschluss auf einem Wettterminal nicht möglich gewesen.

§ 13 Abs. 5 lit b und c Wiener Wettengesetz bestimmt Nachstehende:

<Zitat>

Abgesehen davon, dass die behördlichen Vorwürfe auch sonst nicht nachvollziehbar sind, wird sowohl das Nichtvorliegen eines Wettschalters, als auch das Vorliegen von Wettterminals bestritten. Zudem handelt es sich bei der „X.-karte“ nicht um eine Wertkarte, zumal diese keinerlei Wertträgereigenschaft aufweist.

Die Einschreiter beantragen daher, die wider sie geführten Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. […]“

 

 

Die erkennende Behörde hat dazu Folgendes erwogen:

 

Im Rahmen der Überprüfung durch Organe der Magistratsabteilung 36 am 12.07.2017 in dem „E.-Shop“, Wien, D.-Straße, wurde festgestellt, dass an diesem Standort die äußere Bezeichnung der Betriebsstätte nicht deutlich und dauerhaft angebracht war, am Wettterminal der Abschluss von Wette, welche mit mehr als neun andere kombiniert werden können, und das Wettterminal mit Wertkarten und auch auf andere Weise als durch Bargeld benutzt werden konnte.

 

In der Stellungnahme vom 11.06.2018 konnten die Einschreiter keine entgegenstellende Sachverhalte vorlegen und bestritten lediglich pauschal die Tatvorhalte.

 

Dem sind die aufgrund der Akteneinsicht vom 30.01.2018 den Einschreitern bekannten Überprüfungsbericht und Ablichtungen entgegen zu halten.

 

Daher ist der objektive Tatbestand als erwiesen anzusehen.

 

Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, hat der Beschuldigte in seinem Vorbringen aber nicht erstattet.

 

Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die Schutzinteressen des Wr. Wettengesetzes gelten in erster Linie dem Jugendschutz und der Bekämpfung der Spielerinnensucht. Es handelt sich dabei um gesellschaftspolitische sehr bedeutende Ziele, die auch in der Rechtsordnung einen hohen Stellenwert besitzen.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

 

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat ist im vorliegenden Fall hoch zu bewerten. Das Verschulden kann ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

 

Bei der Strafbemessung wurde kein Umstand als erschwerend angesehen.

 

Seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten hat der Beschuldigte der Behörde nicht bekannt gegeben. Es wurden mangels Angaben durchschnittliche Werte angenommen, da sich keine Anhaltspunkte für eine schlechte wirtschaftliche Lage ergaben.

 

Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen.

 

Der Kostenausspruch und der Ausspruch über die Haftung stützen sich auf die im Spruch angeführten zwingenden Bestimmungen des Gesetzes.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

 

 

Eine Ausfertigung dieser Strafverfügung wurde am 25.6.2018 von einem Dienstnehmer des rechtsfreundlichen Vertreters des Erstbeschwerdeführers (MA36-AS 87) und von einem Dienstnehmer der Zweitbeschwerdeführerin (MA36-AS 86) persönlich übernommen. Mit Schriftsatz vom 20.7.2018,zur Post gegeben am selben Tag, erhob die rechtsfreundliche Vertretung von Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien:

 

„Die Beschwerdeführer erheben gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 13.06.2018, zugestellt am 25.06.2018, ergangen zur Zahl …, binnen offener Frist gemäß Art 130 Abs 1 2 1 B-VG nachstehende

 

BESCHEIDBESCHWERDE

 

an das Verwaltungsgericht Wien.

 

Das bezeichnete Straferkenntnis wird seinen gesamten Inhalte und Umfange nach in allen Spruchpunkten angefochten.

 

1.

Gegenständliche Beschwerde wurde rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen Frist erhoben, weil dem Erstbeschwerdeführer das angefochtene Straferkenntnis am 25.06.2018 zugestellt wurde.

 

Der Zweitbeschwerdeführerin wurde das angefochtene Straferkenntnis nicht rechtswirksam zugestellt, weshalb deren Beschwerde trotz Haftungsausspruchs als unzulässig zurückzuweisen ist.

 

2.

Die belangte Behörde sprach aus, die Beschwerdeführer hätten am 12.07.2017 um 13:30 Uhr mehrere Übertretungen nach dem Wiener Wettengesetz begangen. Weshalb die belangte Behörde davon ausgeht, die Beschwerdeführer hätten die ihnen vorgeworfenen Taten begangen, legt sie freilich nicht dar, sondern verweist bloß auf Ablichtungen und einen „Überprüfungsbericht“. Auf die Argumente der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme geht die belangte Behörde nicht einmal im Geringsten ein. Tatsächlich haben die Beschwerdeführer die ihnen zur Last gelegten Taten nicht begangen. Dies unter anderem aus nachstehenden Gründen:

 

3.

Eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 Z 6 begeht und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer als Wettunternehmer ein Wettterminal betreibt, welches den Bestimmungen des § 13 nicht entspricht.

 

4.

§ 13 Abs 2 lit a Wiener Wettengesetz lautet wie folgt:

 

„Mit Wettterminals dürfen nur Wetten abgeschlossen oder vermittelt werden, welche

 

a) mit maximal neun anderen Wetten kombiniert abgeschlossen werden sollen;“

 

Entgegen dem behördlichen Vorwurf konnte am 12.07.2017 nicht mit einem im Lokal in der D.-Straße, Wien, betriebenen Gerät eine Wette abgeschlossen werden, die mit 15 anderen Wetten kombiniert wurde. Eine solche Wette hätte auch nicht abgeschlossen werden können. Wie die belangte Behörde zu der Auffassung gelangt, ein solcher Wettabschluss sei möglich gewesen, ist für die Beschwerdeführer unerfindlich.

 

Unrichtig ist jedenfalls auch die Annahme der belangten Behörde, bei dem im Lokal Vorgefundenen Gerät habe es sich um ein Wettterminal im Sinne des Wiener Wettengesetzes gehandelt.

 

§ 13 Abs 2 lit a Wiener Wettengesetz, gegen welchen die Beschwerdeführer angeblich verstoßen haben sollen, ist hier nicht einmal anwendbar.

 

Wird nämlich die Tätigkeit eines Wettunternehmers - wie im gegenständlichen Fall - aufgrund einer Berechtigung nach dem GTBW-G (iVm mit der Übergangsbestimmung des § 27 Abs 1Wiener Wettengesetz) ausgeübt, so sind gemäß § 27 Abs 2 bis 4 Wiener Wettengesetz die die dort bezeichneten Bestimmungen einzuhalten.

 

In den Materialien heißt es zu der Bestimmung des § 27 Wiener Wettengesetz lapidar wie folgt (Hervorhebung durch die Beschwerdeführer):

 

„Die Abs. 2 bis 4 enthalten Fristen für bereits bestehende Bewilligungen. Es wird geregelt, ab wann Wettunternehmerinnen und Wettunternehmer, welche ihrer Tätigkeit(en) aufgrund der „alten“ Bewilligungen ausüben, einzelne Bestimmungen des gegenständlichen Gesetzes jedenfalls einhalten müssen."

 

Wettunternehmer, die aufgrund einer Bewilligung nach dem GTBW-G tätig werden, haben sohin - neben anderen explizit in § 27 Wiener Wettengesetz genannten Pflichten - bloß die Identifikations- und Registrierungsverpflichtungen der§§ 16, 19 und 21 Wiener Wettengesetz und das Verbot von Livewetten einzuhalten.

 

Deshalb ist die von der belangten Behörde zur Bestrafung herangezogene Bestimmung auf die Zweitbeschwerdeführerin, welche die Wettunternehmertätigkeit aufgrund einer Bewilligung nach dem GTBW-G ausübt, aus Vertrauensschutzgründen gar nicht anwendbar.

 

5.

§13 Abs 5 lit b und c Wiener Wettengesetz bestimmt:

 

„In Betriebsstätten ohne Wettannahmeschalter dürfen Wettterminals weiters nicht

 

b) mit Wertkarten benutzbar gemacht werden

c) auf andere Weise als durch Eingabe von Bargeld benutzbar gemacht werden.“

 

Betriebsstätte im Sinne des Wiener Wettengesetzes ist jede ortsfeste, öffentlich zugängliche Einrichtung, in der Wetten von einem Buchmacher gewerbsmäßig abgeschlossen und/oder in der Wetten von einem Totalisateur vermittelt und/oder in der Wetten oder Wettkunden von einem Vermittler gewerbsmäßig vermittelt werden (§ 2 Z 7 Wiener Wettengesetz).

 

Wettterminal im Sinne des Wiener Wettengesetzes ist eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die über eine Datenleitung einer Person, gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes unmittelbar den Abschluss einer Buchmacherwette mit dem Bewilligungsinhaber als Buchmacher oder eines vom Wettunternehmen angegebenen Buchmachers zu dessen Bedingungen und Quoten ermöglicht (§ 2 Z 8 Wiener Wettengesetz).

 

Was unter einem Wettannahmeschalter zu verstehen ist, definiert das Wiener Wettengesetz nicht.

 

6.

In Spruchpunkt 3 und 4 wirft die belangte Behörde den Beschwerdeführern vor, am 12.07.2017 in einer Betriebsstätte ohne Wettannahmeschalter ein Wettterminal betrieben zu haben, an dem eine Wette aus Anlass sportlicher Veranstaltungen mittels C. „X.-card“ abgeschlossen werden konnte. Daraus leitet die belangte Behörde gleich zwei Verstöße gegen das Wiener Wettengesetz ab.

 

Unrichtig an diesem Vorwurf ist schon, dass in einer Betriebsstätte ein Wettterminal betrieben worden wäre. Ein Tankstellenshop stellt zwar wohl eine ortsfeste öffentlich zugängliche Einrichtung dar. Allerdings wurde in dieser Einrichtung (dem Tankstellenshop) keine Wette von einem Buchmacher abgeschlossen beziehungsweise fand auch keine Vermittlungstätigkeit statt (Schwartz/Wohlfahrt, Glücksverträge im Internet, MR 2001, 325; VwGH 13.04.2016, Ra 2016/02/0053; VwGH 28.06.2012, 2011/16/0148). Alleine aus diesem Grund erfüllt das verfahrensgegenständliche Gerät bereits nicht den Wettterminalbegriff des Wiener Wettengesetzes. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass ein Wettterminal nur dann vorliegt, wenn mit der technischen Einrichtung einer Person unmittelbar der Abschluss einer Buchmacherwette mit dem Bewilligungsinhaber zu dessen Bedingungen und Quoten ermöglicht wird.

 

Weshalb die belangte Behörde des Weiteren offenbar stillschweigend davon ausgeht, in dem Tankstellenshop hätte sich kein Wettannahmeschalter befunden, geht aus dem angefochtenen Straferkenntnis nicht hervor. Im Tankstellenshop hat sich richtigerweise ein Wettannahmeschalter („Touchoffice“) befunden.

 

Unrichtig ist im Übrigen die nicht näher begründete Darstellung der belangten Behörde, bei der „X.-card“ würde es sich um eine Wertkarte handeln. Wie der Name „X.-card" schon zum Ausdruck bringt, handelt es sich dabei um eine bloße Mitgliedskarte ähnlich einer Kundenkarte. Diese Mitgliedskarte besitzt keinerlei Wertträgereigenschaft und stellt demgemäß keine Wertkarte dar. Die Mitgliedskarte wird gleichzeitig mit der Anlage eines Kundenkontos ausgestellt. Der Kunde kann dann Bargeld auf sein Kundenkonto einzahlen; dieses wird allerdings nicht auf der „X.-card“ gespeichert, sondern ist dem Kunden im Wege des Kundenkontos zugeordnet.

 

Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Tatbestände des § 13 Abs 5 lit b Wiener Wettengesetz und § 13 Abs 5 lit c Wiener Wettengesetz zueinander im Verhältnis der Scheinkonkurrenz stehen. § 13 Abs 5 lit b Wiener Wettengesetz ist die speziellere Norm zu § 13 Abs 5 lit c Wiener Wettengesetz, weshalb letztere Norm bei einem Verstoß gegen § 13 Abs 5 lit b Wiener Wettengesetz nicht zur Anwendung gelangt.

 

Die Verhängung einer Gesamtstrafe betreffend die beiden angenommenen Übertretungen ist freilich ebenso unzulässig (VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0201).

 

7.

§13 Abs 5 lit b und c Wiener Wettengesetz sind zudem verfassungswidrig.

 

Art 7 B-VG bestimmt, dass alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich sind. Dieses Verfassungsrecht wurde in fortlaufender Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs dynamisch weiterentwickelt. So entspricht es nunmehr der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, dass es dem Gesetzgeber verboten ist, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen Normadressaten vorzunehmen (VfSlg 13.327/1993, VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Eine sachlich begründbare gesetzliche Differenzierung liegt-dann vor, wenn deren Grund im Tatsächlichen liegt (zB VfSlg 4392/1963). Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof aus Art 7 B-VG ein allgemeines, den Gesetzgeber bindendes Sachlichkeitsgebot abgeleitet. Als unsachlich gelten insbesondere unverhältnismäßige Regelungen (VfSlg 18.706/2009).

 

Nach der ständigen Judikatur zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art 6 StGG sind gesetzliche, die Erwerbs(ausübungs)freiheit beschränkende Regelungen auf Grund des in diesem Grundrecht enthaltenen Gesetzesvorbehaltes nur dann zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind (VfSlg 19.767/2013).

 

Das Verbot Wettterminals in Betriebsstätten ohne Wettannahmeschalter nicht mit Wertkarten, beziehungsweise auf andere Weise als durch Eingabe von Bargeld benutzbar zu machen, schränkt die Freiheit der Erwerbsbetätigung ein.

 

Hinsichtlich dieses Verbots in nun keinerlei öffentliches Interesse ersichtlich. Im Gegenteil liegt es im öffentlichen Interesse Wettterminals nicht bloß durch Bargeld benutzbar zu machen. So hält etwa der steirische Landesgesetzgeber in den Materialien zu § 8 Abs 3 Steiermärkisches Wettengesetz wie folgt fest:

 

„Die - vor allem aus der Sicht des Jugend- und Kundenschutzes - zentrale Anforderung an Wettterminals ist, dass diese nur mit einer personenbezogen ausgestellten Wettkundenkarte betrieben werden können."

 

Die in Rede stehende Regelung des Bundeslandes Wien hingegen läuft nicht nur dem Anliegen des Wettkundenschutzes, sondern auch jenem der Verhinderung von Geldwäsche diametral entgegen. Es liegt auf der Hand, dass durch die Zulassung der Benutzung von Wettterminals bloß durch Bargeld die anonyme Verwendung des Wettterminals gefördert wird. Hat sich ein Kunde nun aber nicht auf dem Wettterminal zu identifizieren, so besteht insbesondere die Gefahr, dass Kinder- und Jugendliche die Wettterminals benutzen oder Personen die Wettterminals für etwaige Geldwäscheaktivitäten verwenden.

 

Die Bestimmungen des § 13 Abs 5 lit b und c Wiener Wettengesetz liegen daher weder im öffentlichen Interesse, noch sind diese verhältnismäßig oder sonst irgendwie sachlich zu rechtfertigen.

 

8.

§ 13 Abs 5 lit b und c Wiener Wettengesetz, gegen welche die Beschwerdeführer angeblich verstoßen haben sollen, sind schließlich auf diese - worauf bereits hinsichtlich § 13 Abs 2 lit a Wiener Wettengesetz hingewiesen wurde - nicht einmal anwendbar.

 

Wird nämlich die Tätigkeit eines Wettunternehmers - wie im gegenständlichen Fall - aufgrund einer Berechtigung nach dem GTBW-G (iVm mit der Übergangsbestimmung des § 27 Abs 1 Wiener Wettengesetz) ausgeübt, so sind gemäß § 27 Abs 4 Wiener Wettengesetz unter anderem die Identifikations- und Registrierungsverpflichtungen gemäß der §§ 16, 19 und 21 spätestens innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten des Wiener Wettengesetzes einzuhalten.

 

§ 13 Abs 5 Wiener Wettengesetz ist in § 27 Wiener Wettengesetz gar nicht genannt.

 

Deshalb sind die von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmungen des § 13 Abs 5 lit b und c Wiener Wettengesetz auf die Zweitbeschwerdeführerin, welche die Wettunternehmertätigkeit aufgrund einer Bewilligung nach dem GTBW-G ausübt, nicht anwendbar.

 

9.

Schließlich vermeint die belangte Behörde noch, am 12.07.2017 sei „keine äußere Bezeichnung an der Betriebsstätte deutlich und dauerhaft angebracht" gewesen.

 

§ 17 Abs 1 Wiener Wettengesetz lautet wie folgt:

 

„Jede Wettunternehmerin und jeder Wettunternehmer ist verpflichtet, die Betriebsstätte durch eine äußere Bezeichnung deutlich und dauerhaft kenntlich zu machen."

 

Der behördliche Vorwurf, es sei keine äußere Bezeichnung an der Betriebsstätte deutlich und dauerhaft angebracht gewesen ist unzutreffend. Es war nämlich sehr wohl eine entsprechende Bezeichnung deutlich und dauerhaft angebracht. Dieser Umstand wird auch durch die behördlichen Lichtbilder bestätigt.

 

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass auch § 17 Wiener Wettengesetz auf Wettunternehmer die aufgrund einer Bewilligung nach dem GTBW-G iVm § 27 Wiener Wettengesetz tätig sind, nicht anwendbar ist. Die Bestimmung des § 17 Wiener Wettengesetz ist in § 27 Abs 2 bis 4 Wiener Wettengesetz nicht genannt.

 

Hinzu kommt, dass gemäß § 17 Wiener Wettengesetz auch lediglich „Betriebsstätten“ zu bezeichnen sind. Betriebsstätte im Sinne des Wiener Wettengesetz ist - worauf bereits hingewiesen wurde - gemäß § 2 Z 7 Wiener Wettengesetz jede ortsfeste, öffentlich zugängliche Einrichtung, in der Wetten von einer Buchmacherin oder von einem Buchmacher gewerbsmäßig abgeschlossen und/oder in der Wetten von einer Totalisateurin oder einem Totalisateur vermittelt und/oder in der Wetten oder Wettkundinnen und Wettkunden von einer Vermittlerin oder einem Vermittler gewerbsmäßig vermittelt werden.

 

10.

Zum Beweis dafür, dass ein Wettabschluss in der D.-Straße, Wien, nicht vorgenommen werden konnte, es sich bei dem im Lokal befindlichen Gerät um kein Wettterminal handelte, ein Wettannahmeschalter vorhanden war, der Tankstellenshop deutlich und dauerhaft bezeichnet war und dass auf der „X.-card" keine Geldbeträge gespeichert werden konnten, wird die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn Wkm F., pA der belangten Behörde, beantragt.

 

11.

Die Beschwerdeführer stellen daher den

 

ANTRAG

 

das Verwaltungsgericht Wien möge,

 

a.) jedenfalls eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen,

 

sowie

 

b.) das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze beheben und die Verwaltungsstrafverfahren einstellen.“

 

 

2. Festgestellter Sachverhalt:

 

Der oben dargelegte Gang des Verfahrens wird mit Ausnahme des Vorbringens der Parteien hinsichtlich des Ablaufs der Ereignisse als Teil des Sachverhaötes festgestellt.

 

Festgestellt wird, dass der Erstbeschwerdeführer der verantwortliche Beauftragte der Zweitbeschwerdeführerin ist, welche in der Betriebsstätte in Wien, D.-Straße, welche sich in einem E.-shop befand, Wettterminals betrieb. Seit Februar 2019 werden jedoch keine Wettterminals mehr dort betrieben.

 

Am 12.7.2017, gegen 13.30 Uhr fand in der Betriebsstätte in Wien, D.-Straße eine Kontrolle der belangten Behörde durch deren Kontrollorgan, Werkmeister F. statt.

 

Dieser beanstandete die äußere Bezeichnung der Betriebsstätte, weil er der Meinung war, dass der vorhandene Aufkleber mit der äußeren Bezeichnung um Format von 25 cm Länge mal 7 cm Höhe her zu klein gewesen sei und daher die Deutlichkeit nicht gegeben gewesen sei. Dies deshalb, weil die Bestimmung damals neu war und es noch wenig Erfahrungswerte deren Durchführung es gab. Mittlerweile hat der Werkmeister festgestellt, dass vergleichbare Bezeichnungen in einer ähnlichen Größe, nicht beanstandet werden und würde heute diese Größe nicht mehr beanstanden (Zeugenaussage, VP-S 5).

 

Weiters wird festgestellt, dass der Werkmeister keine Kombinationswette mit mehr als insgesamt 10 Wetten abschließen konnte.

 

Der Werkmeister verfügte am Kontrolltag noch über keine eigene X.-card und benutzte daher bei seiner Kontrolle die X.-card von Frau G. H., welche für die Zweitbeschwerdeführerin bei der Kontrolle anwesend war.

 

Diese X.-card konnte nicht mit einem Geldbetrag aufgeladen werden. Sie verfügt auch über keinen dafür notwendigen Chip sondern lediglich über einen Strichcode. Mittels dieses Strichcodes bzw. Eingabe der auf der Karte abgebildeten Kundennummer kann allerdings auf ein Kundenkonto zugegriffen werden - für die Eingabe der Kundennummer ist jedoch die X.-card nicht notwendig, wenn jemand die Kundennummer auswendig weiß (Zeugenaussage, VP - S 4 bis 5).

 

Es wird festgestellt, dass am Kontrolltemin kein Touchoffice fungierend als Wettannahmeschalter bei der Tankstellekasse installiert war, ein Abschluss von Wetten auf andere Weise als mit Bargeld war möglich über den Zugriff auf ein allfälliges Kundenkonto.

 

3. Beweiswürdigung:

 

InspWkm F. gab in der hg. öffentlichen mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich einvernommenen Folgendes glaubhaft an:

"Ich bin für die MA 36 tätig als Kontrollorgan. Ich habe weder vor oder nach dem Kontrolltermin mit dem Beschwerdeführer B. etwas zu tun gehabt (Beschwerdeführer bestätigt). Aufgrund der Zeitdauer kann ich mich nicht mehr genau an diese Überprüfung erinnern. Ich beurteile nicht die Strafwürdigkeit des von mir dokumentierten Sachverhaltes. Ich kann mir nur vorstellen, dass das Schild auf Foto Nr. 2 als zu klein beurteilt worden ist, ca. 25 cm Länge mal 7 cm.

Auf die Frage, ob ich ein Probespiel mit einer Kombination von mehr als zehn Wetten durchgeführt habe, gebe ich an, dass ich die auf Foto Nr. 4 und 5 ersichtlichen fünfzehn Wetten nicht abgeschlossen haben kann, weil sonst wäre ein Ticket dabei. Es war offensichtlich ein Fehler von mir, dass ich keinen Wettabschluss gemacht habe. Ich verstehe dann nicht, dass mein Kollege eine Strafe daraufhin verhängt hat. Es ist möglich, dass es gar nicht möglich war, diese Tipps abzugeben, weil sonst der Wettschein wohl dabei wäre.

Damals bei der Kontrolle war Frau G. H. von der Firma C. anwesend, welche ich zur Kontrolle herbeigerufen habe, weil ich ja keine X.-card besaß und sonst keine Probespiele hätte durchführen können. Ich kann mich nicht mehr so genau erinnern und muss mich daher in diesem Zusammenhang auf den von mir protokollierten Text verweisen, demzufolge sich in dieser Betriebsstätte kein Wettannahmeschalter befunden hatte und laut anwesender Vertreterin der C., als auch des Tankstellenpächters bei der Shop Kasse ausschließlich Gewinnauszahlungen über die Kundenkarte möglich gewesen seien.

Wenn mir gesagt wird, dass es keinen Wettannahmeschalter gebe, dann suche ich nicht extra noch nach einem – daher kann ich nicht sagen, ob ein Touchoffice dort doch gewesen ist, wie die Beschwerdeführer das nunmehr vorbringen.

Meine Aussage ist jedenfalls keine rechtliche Beurteilung. Wenn es ein Touchoffice dort gegeben hätte, hätte ich nicht geschrieben, dass es keinen Wettannahmeschalter gegeben hat. Ich habe mich auf die Auskunft der dort anwesenden Personen verlassen."

Auf Befragen durch den Beschwerdeführervertreter:

"Ich hatte damals keine X.-card und dementsprechend auch kein Kundenkonto. Mittlerweile habe ich eine Karte und ein Kundenkonto. Der Zugriff auf das Kundenkonto erfolgt durch Einscannen des Strichcodes auf der X.-card bzw. manuelle Eingabe der Kundennummer. Wenn ich die Kundennummer auswendig wüsste, könnte ich auch ohne X.-card auf mein Konto zugreifen.

Auf Vorhalt des Wettbuches betreffend des Kontrolltermins und ob ich dort eine Kombinationswette von mehr als zehn Wetten auffinden kann, gebe ich an, dass in der entsprechenden Spalte von maximalen Wetten die Höchstzahl 10 aufscheint.

Auf die Frage, wie eine Systemwette funktioniert, gebe ich an, dass man in einem Sportereignis verschiedene Kombinationen wetten kann. Wie es genau funktioniert, kann ich nicht sagen.

Auf Vorhalt des Fotos Nr. 10 vom Kontrolltermin, wo die Vorauswahl der Wetten zu sehen ist, gebe ich nochmals an, dass es zu keinem Abschluss gekommen ist. Bei der Kombiwette besteht die Möglichkeit vier aus zehn Wetten richtig zu tippen. Den genauen Unterschied zwischen Kombination und Systemwette kann ich nicht darlegen.

Für mich war es nicht klar, ob angesichts der Größe des Aufklebers die Deutlichkeit erfüllt war oder nicht. Ich überließ das der Beurteilung des Juristen. Heute würde ich die Frage 1 mit „Ja“ ankreuzen, da „deutlich“ nicht definiert ist, habe ich die Erfahrung gemacht, dass das doch ausreichen könnte. Mit Erfahrung meine ich, dass wir bei den Trafiken auch diese Kennzeichnung haben und die ist auch nicht größer."

 

 

Der Zeuge J. K. gab bei seiner hg. Zeugenschaftliche Einvernahme Folgendes an:

„Ich bin der Pächter der Tankstelle D.-Straße. Ich kenne den Beschwerdeführer B. nicht persönlich. Ich kann mich an den Zeugen F. erinnern. Er war zweimal zur Kontrolle bei mir. Das Datum ist mir nicht mehr so erinnerlich, aber dass es zwei Kontrollen waren, weiß ich noch. Ich wurde gefragt, wie die Kunden ausbezahlt werden und wie sie einzahlen. Ich sagte dem Herrn, dass in der Kasse ein Gerät sei, wo der Kunde seine X.-card herzeigen muss und mit dem Gerät in der Kasse kann mein Mitarbeiter das Geld auf die X.-card aufladen. Am Wettterminal kann der Kunde kein Geld einwerfen. Er muss zuerst zu meiner Kasse und der gewünschte Betrag des Kunden muss auf die X.-card aufgeladen werden. Sonstige Probleme sind mir nicht erinnerlich, der Zeuge F. hat nach Anruf bei der C. ca. 30 min gewartet und dann kam ein Mann von der C., glaublich ein Herr L. (L. ist glaublich sein Nachname).

 

Über Befragung des Beschwerdeführervertreters:

Das Gerät in der Kasse funktioniert folgendermaßen: Der Kunde scannt seine X.card und dann muss man auswählen, ob man ein- oder auszahlen will. Wir gehen dann auf „einzahlen“ und der Kunde gibt uns den entsprechenden Betrag, den wir dann in die Tankstellenkasse geben (es gibt für die C. keine eigene Kasse). Das Gerät, wo alles angezeigt wird, habe ich von C.. Das Gerät besteht aus einem Handscanner, einem Bildschirm im Format A5 und einer Tastatur. Über dieses Gerät kann man auch eine Wette abschließen.

Es ist nämlich so, dass der Kunde am Terminal gar keine Wetten abschließen kann, sondern mit der X.-card zur Kasse kommen muss, um die Wette abzuschließen. Auf Vorhalt des Bons (MA36 – AS 27f) gebe ich an, dass dieser Bon nicht am Terminal, sondern erst bei der Kasse ausgedruckt wird. Bei dem großen Wettterminal kommt dieser Wettschein nicht heraus. Seit Februar habe ich allerdings keinen Wettterminal mehr bei mir auf der Tankstelle. Früher kamen diese Bons beim Terminal heraus und waren auch die Geldeinzahlungen dort. Geldauszahlungen waren immer bei der Kasse. Das Gerät bei der Kasse war immer das gleiche. Bei der Kasse gab es deswegen immer einen Wettscheindrucker. Ich war damals und bin nach wie vor Tankstellenpächter der gegenständlichen Tankstelle. Ich stehe im Notfall bei der Kasse, aber normalerweise habe ich Mitarbeiter dafür.

 

 

Der Erstbeschwerdeführer gab in der mVh bei seiner Einvernahme an, zum Tatzeitpunkt der verantwortliche Beauftragte gewesen zu sein für den Standort in der D.-Straße in Wien.

 

Aus der Bildschirmanzeige „!Max. Bareinsatzlimit: 50 Euro überschritten!“ Auf Foto Nr. 9 (MA 36-AS22), ergibt sich eindeutig, dass diese Wette nicht abgeschlossen werden konnte und auch nicht abgeschlossen wurde. Ähnliches gilt auch für Foto Nr. 10 (MA 36-AS23) mit der Bildschirmanzeige: „!Wetten nur mit X.-card möglich!“

 

Der einzige im Akt befindliche Wettschein (MA 36-AS27f) dokumentiert eben eine zulässige 10fach Kombiwette. Weiters wird auch darauf verwiesen, dass auf Foto Nr. 5 (MA 36-A18) im Auswahlbereich es drei Felder gebe, nämlich Einzelwette, Kombiwette und Systemwette und in der Konstellation, bei welcher fünfzehn Wetten eingestellt seien eindeutig das Feld „System(wette)“ aufleuchtet.

 

Auch der zeugenschaftlich hg. einvernommene Werkmeister gab auf die Frage, ob er ein Probespiel mit einer Kombination von mehr als 10 Wetten durchgeführt habe, an, dass er die auf Foto Nummer 4 und 5 ersichtlichen 15 Wetten nicht abgeschlossen haben könne, weil sonst wäre ein Tipp Ticket dabei gewesen. Es sei offensichtlich ein Fehler von ihm gewesen keinen Wetterschluss gemacht zu haben und er verstünde nicht, warum sein Kollege auf dies hinauf überhaupt eine Strafe verhängt habe.

 

Hinsichtlich der Feststellung, ob ein Wettannahmeschalter zum Zeitpunkt der 1. Kontrolle existierte, ist ebenfalls auf die glaubhaften Ausführungen des Werkmeisters hinzuweisen, der nachvollziehbarer Weise angab, dass er nicht nach einen Wettannahmeschalter gesucht habe, da er sich auf die Auskunft der dort anwesenden Personen insbesondere der anwesenden Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin, die zu seiner Betreuung extra anwesend war und ihre X.-card zur Verfügung gestellt hatte, verlassen habe. Hätte es zum Zeitpunkt der 1. Kontrolle bereits ein Touch Office in dieser Betriebsstätte gegeben, so hätten ihm die dort Anwesenden sicherlich dies auch gezeigt. Den dazu in Widerspruch stehenden Angaben des Tankstellenpächters war in diesem Punkt nicht zu folgen, da er offenbar auch die Kontrolltermine durcheinander gebracht hatte, denn beim 2. Kontrolltermin ist auch fotodokumentarisch belegt, dass das Touch Office vorhanden und in Betrieb war. Hinweis darauf, dass der Tankstellenpächters die Kontrolltermine durcheinander brachte, ist seine Aussage, dass seiner Meinung nach von der Zeit Beschwerdeführerin ein Herr L. anwesend gewesen sei und nicht Frau H., wovon aber auch der Beschwerdeführer ausging, der im Übrigen auch bestätigte, dass die Angaben des Werkmeisters korrekt sind.

 

Dass die X.-card das Aufbuchen von Geldwerten nicht ermöglicht, ergibt sich bereits aus dem unstrittigen Umstand, dass sie über keinen Chip verfügt und lediglich über einen Barcode und Zahlencode die Identität des Trägers bestätigt, der allerdings auch über ein Guthaben auf seinem Spielerkonto verfügen kann. Die Karte selbst ist jedoch nicht notwendig, um sich einzuloggen, da das Merken des Zahlencodes auch dafür ausreichen würde. Allein schon aus diesen Gründen verfügt dieses System nicht die Merkmale eines Wertkarten Systems, ermöglicht jedoch dennoch bargeldlose Zahlungsabwicklungen.

 

 

4. Rechtliche Beurteilung:

 

Hinsichtlich der bemängelten äußeren Bezeichnung ist dieser Spruchpunkt des Straferkenntnisses der belangten Behörde aus mehreren Gründen nicht haltbar. Abgesehen davon, dass dieser Spruchpunkt dermaßen unbestimmt ist, dass auch das anzeigende Kontrollorgan nicht genau sagen kann, warum hier eine Strafe verhängt wurde – er mutmaßt wegen zu geringer Größe, wäre eine diesbezügliche Tatbegehung auch nicht erwiesen, weil der Zeuge selbst sagte, dass er dies heutzutage nicht bemängeln würde, da sich herausgestellt habe, dass die Größe im Vergleich zu vergleichbaren Hinweisen bei Trafiken ausreichend ist und dies daher auch nicht mehr bestraft werde. Im Übrigen sieht auch das Verwaltungsgericht die aus der Fotodokumentation hervorgehende Anbringung im gegenständigen Fall im Zusammenhalt mit den zeugenschaftlichen Angaben hinsichtlich der Größe als ausreichend an.

 

Hinsichtlich des Vorhaltes der unzulässigen Kombinationswette ist festzuhalten, dass abgesehen davon, dass gar nicht bewiesen ist, dass eine Wette mit mehr als 10 Kombinationen im gegenständlichen Fall überhaupt abgeschlossen werden konnte, festzuhalten, dass es sich nicht um Kombinationswetten handelte sondern um eine Systemwette, bei der es lediglich darum geht, mehrere einzeln abzuschließbare Wetten auf einem Wettschein zusammenzufassen. Im Unterschied zu der Kombinationswette müssen nicht alle fünfzehn Wettereignisse richtig getippt werden, sondern es reichen drei im konkreten Fall, sodass das hohe aleatorische Moment, aufgrund dessen die Mehrfachkombinationen zahlenmäßig beschränkt sind, nicht zum Tragen kommt.

 

Wie man am Auswahlbildschirm von Foto Nr. 4 auch erkennen kann, gibt es auch andere Variationen: 1/15, 2/15, 3/15, 4/15, 5/15, 6/15, 7/15, 8/15, 9/15 und 10/15.

 

Der Vorteil ist, dass man beispielsweise bei 1/15 auf einem Wettschein 15 Einzelwetten abschließen kann und somit nicht 15 Scheine extra ausdrucken muss.

 

Grund für die gesetzliche Begrenzung auf 10er Kombinationswetten ist zudem ein Erlass des BM für Finanzen, wonach eine Kombination für mehr als zehn Einzelwetten ein Glücksspiel im Sinne des GspG. darstellt und in die Bundeskompetenz fällt (./1). Dieser Erlass wiederum basiert auf einem Gutachten vom 17.6.2000 (./2).

 

Neben den bereits getätigten Sachverhaltsfeststellungen, welche zum Teil per se bereits die zu Last gelegten Taten ausschließen, ist im Übrigen auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 14. Juni 2019, zu E 1610/2019 zu verweisen, demzufolge es im Zeitraum vom 7. Juli bis 6. Oktober 2018 – im Gegensatz zur Rechtslage im Zeitpunkt der Tatbegehung am 12.7.2017 durch die beschwerdeführenden Parteien und im Gegensatz zur Rechtslage im Zeitpunkt der jetzigen Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wiens – vorübergehend) nicht strafbar war, wenn ein Wettunternehmer im Betriebsstätten ohne Wettannahmeschalter Wettterminals betrieb, welche a) Einsätze von mehr als € 50 pro Wette zuließen; b) mit Wertkarten benutzbar gemacht wurden; c) auf andere Weise als durch Eingabe vom Bargeld benutzbar gemacht wurden.

 

Ein Günstigkeitsvergleich führt zwingend zu dem Ergebnis, dass die Rechtslage, als diese Tatbestände straflos waren, zweifelsfrei die für die Beschwerdeführer günstigste Rechtslage war und allein schon aufgrund dieses Umstandes diese Spruchpunkte des Straferkenntnisses der belangten Behörde zu beheben waren.

 

 

II. Unzulässigkeit der Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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