LVwG Wien VGW-001/042/6467/2022

LVwG WienVGW-001/042/6467/20222.6.2023

ProstG Wr 2011 §2 Abs1
ProstG Wr 2011 §2 Abs6
ProstG Wr 2011 §6
ProstG Wr 2011 §12
ProstG Wr 2011 §17 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.001.042.6467.2022

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch den Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 01.04.2022, Zl. VStV/.../2021, wegen Übertretung des Prostitutionsgesetzes, zu Recht:

 

I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

 

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

 

 

Entscheidungsgründe

 

Das angefochtene Straferkenntnis ist gegen den Beschwerdeführer gerichtet und lautet wie folgt:

 

„1. Datum/Zeit: 01.12.2021, 17:13 Uhr

Ort: Wien, D.-gasse 5/9

 

Sie haben es als Verantwortlicher des Prostitutionslokals Appartement in Wien, D.-gasse 5/9 unterlassen, für die Einstellung der Prostitutionsausübung zu sorgen, weil das Prostitutionslokal keinen unmittelbaren und gesonderten Zugangs zur öffentlichen Fläche hat. Sie haben zugelassen, dass illegal Prostitution ausgeübt wird. Die illegale Wohnungsprostitutionsanbahnung konnte von einem verdeckten Ermittler wahrgenommen werden.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. a Wiener Prostitutionsgesetz 2011

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von 1. €300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minuten gemäß § 17 Abs. 1 lit. b Wiener Prostitutionsgesetz 2011

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt Ge ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 330,00

 

Begründung

 

Ha liegen 3 Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten mit ähnlichen Tatvorwürfen vor:

VSTV/…5/21, VSTV/…8/21, VSTV/…3/21. Der Beschuldigte äußerte in allen Verfahren eine größtenteils identische Rechtfertigung, er habe von der Prostitution der Betretenen nichts mitbekommen.

 

Das Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige im Akt vom 07.12.2021 samt eigener dienstlicher Wahrnehmung des einschreitenden Polizisten sowie auf das Gesamtergebnis des abgeführten, ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens. Im Zuge dessen brachte der Beschuldigte niederschriftlich vernommen am 04.02.2022 vor, er habe von der Prostitution an der Tatörtlichkeit nichts mitbekommen. Dies erscheint der ha Behörde höchst unglaubwürdig, zumal der Beschuldigte in selbiger Vernehmung zugestand, gewusst zu haben, dass eine Betretene in der E.-Straße der Prostitution nachgehe. Sich mit dieser Information zu begnügen und dann nicht darauf zu achten, eine illegale Prostituionsausübung im vermieteten Objekt zu unterbinden in Zusammenhang mit der Schutzbehauptung, nichts davon gewusst zu haben, schließt eine Strafbarkeit nach der o.a. Bestimmung nicht aus, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Auf die angegebenen schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurde bei der Strafbemessung Rücksicht genommen und konnte daher mit einer Strafe im aller untersten Bereich des Strafrahmens das Auslangen gefunden werden.

 

Mildernd war das Fehlen von einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen des Beschuldigten, erschwerend war kein Umstand zu werten.

 

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 VStG.“

 

 

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit folgendem Wortlaut:

 

„Das Straferkenntnis wird zur Gänze angefochten.

 

Geltend gemacht werden erhebliche Verfahrensmängel durch die belangte Behörde.

 

Laut Straferkenntnis hätte ich gewusst und zugelassen, dass im Apartment in Wien, D.-gasse 5/9 illegal Prostitution ausgeübt wird.

 

Normalerweise vermiete ich diese Wohnung an Gastarbeiter. Durch die Corona-Pandemie sind diese jedoch ausgeblieben.

 

Da die betreffende Wohnung leer stand, habe ich sie an die Mieterin F. G. vermietet.

 

Ausdrücklich bestreite ich, dass mir bekannt war, dass die Mieterin oder sonstige Mieter im Haus D.-gasse 5 illegal Prostitution ausübten.

 

Ich hätte das nie zugelassen. Ich weise darauf hin, dass auch meine Töchter im selben Gebäude wohnen. Das Mietverhältnis habe ich nach Heivorkommen der Prostitutionstätigkeit sofort beendet.

 

Die belangte Behörde stützt ihre Feststellungen ausschließlich auf die dienstlichen Wahrnehmungen des einschreitenden Polizisten. Zu der hier verfahrensgegenständlichen Frage, ob mir eine illegale Prostitution überhaupt bekannt sein konnte, hat jedoch der Polizist sicher keine Wahrnehmungen.

 

Meine Unkenntnis von einer illegalen Prostitution an der Adresse D.-gasse 5 sei laut Begründung des Straferkenntnisses auch nicht glaubwürdig, da ich ja gewusst hätte, dass die Dame der Prostitution in einem Container in der E.straße nachgeht. Diese Begründung ist unschlüssig. Das Gegenteil ist der Fall: Gerade, weil nach meiner Information die Prostitution an einem anderen Ort ausgeübt wurde, musste ich mit einer Ausübung im Haus D.-gasse 5 nicht rechnen. Auch wurde nicht berücksichtigt, dass ich im Obergeschoss wohne und daher von Vorgängen in der betreffenden Wohnung, noch dazu während der Nacht, nichts mitbekomme.

 

Soweit aus dem Akt ersichtlich, hat die belangte Behörde auch die Mieterin nicht einvernommen und daher den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt.

 

Diese hätte bestätigt, dass ich von einer an der Adresse D.-gasse 5 ausgeübten Prostitution keine Kenntnis hatte.

 

Beweis: - Zeugeneinvernahme F. G., ladungsfähige Adresse wird gesondert bekannt gegeben

 

Der angelastete Straftatbestand ist daher nicht erfüllt.“

 

 

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich:

 

Seitens der belangten Behörde wurde gegen den Beschwerdeführer nachfolgende Anzeige gelegt:

 

Geschäftszahl: PAD/21 /…8/003/VStV

Tatzeit:

01.12.2021, 17:13:00

Delikt:

89212191 § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. a Wiener Prostitutionsgesetz 2011 Einstellung der Prostitutionsausübung - keinen unmittelbaren und gesonderten Zugang zur öffentlichen Fläche (Wien)

Erfassertext:

Sie haben es als Verantwortlicher des Prostitutionslokals Wohnungin Wien, D.gasse 5/9unterlassen für die Einstellung der Prostitutionsausübung zu sorgen, weil das Prostitutionslokal keinen unmittelbaren und gesonderten Zugangs zur öffentlichen Fläche hat. Sie haben diese für Fr. F. G. zur Verfügung gestellt.

Tatbeschreibung:

Zur angeführten Tatzeit, am angeführten Tatort, wurde im Zuge einer Schwerpunktaktion gegen illegale Wohnungsprostitution durch Exekutivbedienstete des SPK 11 (Rvl H., Rvl K., Rvl L. und Gefertigte) eine Frau angetroffen, die dort die Prostitution ausübte, obwohl dies nach dem WPG unzulässig ist, da es sich bei der Tatörtlichkeit um eine Räumlichkeit handelt, die keinen unmittelbaren und gesonderten Zugang zur öffentlichen Fläche aufweist (verbotene Wohnungsprostitution).

Dabei konnten Fr. F. G., … geb. bei der Prostitutionsanbahnung angetroffen werden.

Im Zuge der Kontrolle kam der Wohnungseigentümer bei der Wohnung vorbei und wurde dieser über den SV in Kenntnis gesetzt.

Tatort:

Gemeinde Wien, D.-gasse 5/9 Wien Österreich

Angezeigter:

A. B. , Männlich …, Wien, Stbg: Österreich

Angaben der Person: Ich wusste nicht, dass die Dame die Prostitution ausübt.

Kontaktdaten:

D.-gasse 5/3

Wien,C.

Österreich

 

Zustelladresse:

D.-gasse 5/3

Wien, C.

Österreich

  

 

Seitens des Verwaltungsgerichts Wien wurde am 8.8.2022 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:

 

„Beschwerdeführer:

 

Allseitige Verhältnisse:

Einkommen: Pensionist 1.970 Euro

Vermögen: Wohnungen

Sorgepflichten: keine

 

„Das gegenständliche Haus ist parifiziert, zwei Wohnungen in diesem Haus gehören meiner Tochter M. P. einerseits und meiner Tochter R. S. und deren Gatten Mag. T. S. andererseits. Beide Wohnungen werden von diesen bewohnt und sind diese nicht verfahrensgegenständlich. Im Hinblick auf alle anderen Wohnungen bin ich alleiniger Wohnungseigentümer.

 

Die Wohnung Top 9 ist über den Haupteingang und danach nach Querung des Hofes und dem Eintritt ins Hinterhaus betretbar.

 

Die Wohnung Top 5b liegt im ersten Stock des Haupthauses und ist über den Haupteingang betretbar.

 

Die Wohnung Top 4 liegt im Hochparterre des Haupthauses und ist über den Haupteingang betretbar.

 

Alle Wohnungen wurden den genannten Frauen von mir zu deren Nutzung als Wohnung vermietet.

 

Ich wusste nicht, dass eine der drei Personen beabsichtigt hatte, in der von mir vermieteten Wohnung die Prostitution auszuüben und hätte ich das mit Sicherheit unterbunden, wenn ich davon gewusst hätte. Dazu will ich hinweisen, dass meine beiden Töchter selbst im Haus wohnen und ich schon aus diesem Grunde keinesfalls es akzeptiert hätte, dass in diesem Haus der Prostitution nachgegangen wird.

 

Ich habe erstmals Kenntnis erlangt, dass in der Wohnung 5b der Prostitution nachgegangen wird, als ich zu gegen war, als diese Wohnung durch die Polizei kontrolliert worden war und durch einen Lockvogel herausgekommen ist, dass die damalige Mieterin dieser Wohnung, Frau V., an diesem Tag die Prostitution ausgeübt habe. Ich hatte weder hinsichtlich dieser Wohnung noch hinsichtlich einer anderen Wohnung davor den Verdacht, dass in dieser oder jener die Prostitution ausgeübt wird. Auch habe ich derzeit nicht die Kenntnis, dass damals auch tatsächlich von Frau V. die Prostitution ausgeübt worden ist.

 

Ich wohne im gleichen Haus im dritten Stock, im Haupthaus Top 3.

 

Im Haus gibt es eine Gegensprechanlage, doch weiß ich nicht, ob diese im Hinblick auf alle Wohnungen funktioniert. Zum Vermietungsbeginn funktionieren immer die Gegensprechanlagen, doch habe ich bei Vermietungsende festgestellt, dass mitunter ein Defekt der Haussprechanlange mir nicht gemeldet wurde.

 

Ich wusste jedenfalls am 20.12.2021, dass die gegenständlichen drei Frauen der Prostitution nachgehen, doch war mir bekanntgegeben worden, dass diese der Prostitution in Wien, E.-Straße, nachgehen. Auch aus diesem Grund hatte ich keinen Anlass von einer Prostitutionsausübung in meinem Haus auszugehen.“

 

 

Zeugin: BzI W.

 

„Ich bin die Meldungslegerin hinsichtlich des Vorfalls am 13.12.2021. Damals hat ein Lockvogel in der Wohnung Top 3 aufgrund einer Annonce unter X. bei einer Prostituierten einen Termin vereinbart und war es dann auch zu einer entsprechenden Vereinbarung gekommen. Aufgrund eines Zeichens von ihm wurde daraufhin von uns eine Kontrolle durchgeführt. Diese Wohnung liegt im obersten Stock und besteht aus zwei Etagen, wobei der Lockvogel in einem Zimmer der unteren Etage war. Während der Kontrolle sah ich auch den Beschwerdeführer, doch habe ich mit ihm nicht gesprochen.

 

Meines Wissens hat aber ein Kollege mit ihm gesprochen, wobei ich diesem Gespräch nicht beigewohnt habe.

 

In weiterer Folge wurde uns vom Lockvogel mitgeteilt, dass er eine weitere Buchung im gleichen Haus vorgenommen habe, nämlich bei einer Prostituierten auf Top 5b. Bei der anschließenden Kontrolle dieser Wohnung stieß auch der Beschwerdeführer hinzu. Damals habe ich mit ihm gesprochen und wies ihn auch sanitäre Übelstände hin.

 

Beide Damen waren mir vom Straßenstich bekannt und war mir daher auch bekannt, dass diese grundsätzlich an einem anderen Ort der Prostitution nachgehen. An diesem Ort sind sie auch legal der Prostitution nachgegangen.

 

Soweit ich weiß bestand aber damals gerade das Verbot, dass der Prostitution in Laufhäusern oder am Straßenstrich nachgegangen wird.

 

Ich kann mich aber erinnern, dass ein Kollege dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, dass in dieser Wohnung oder diesen Wohnungen der Prostitution nachgegangen wird, und kann ich mich erinnern, dass der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht hat, davon keine Kenntnis zu haben, weil er nicht in jeder Wohnung kontrollieren kann, was die Mieter dort machen.“

 

Auf Anfrage durch den Verhandlungsleiter hat der anwesende Behördenvertreter eine Anfrage gestellt und wurde ihm mitgeteilt, dass zu Top 3 kein Verfahren geführt worden ist und daher auch keines eingestellt wurde.

 

Dazu befragt bringt der Beschwerdeführer vor:

 

„Damals wurde mir mitgeteilt, dass auf Top 5b der Prostitution nachgegangen wird. Auch wurde mir gesagt, dass im Hinblick auf meine Wohnung Top 3 kein Anlass für die Annahme einer Verwaltungsübertretung bestehe und nur im Hinblick auf Top 5b, 9 und 4 Verfahren geführt werden.

 

Nach meinem Wissenstand hatte die auf Top 3 wohnhafte Frau einen Freund und hatte ich daher keinen Anlass aus einem Männerbesuch zu folgern, dass diese Frau der Prostitution nachgeht.“

 

 

Zeuge: GrI N.

 

„Ich bin der Meldungsleger der Anzeige vom 5.12.2021.

 

Bei der gegenständlichen Wohnung Top 4 handelt es sich um eine Wohnung mit mehreren an unterschiedlichen Personen vermieteten Räumen. Im Rahmen der Kontrolle kontrollieren wird auch die Bewohner der anderen Räume, doch handelte es sich bei diesen um Personen, die keinesfalls der Prostitution nachgingen.

 

Seitens der konkreten Prostituierten wurde die Prostitution nicht in Abrede gestellt. Es wurde auch vor Ort eine Strafverfügung ausgestellt. Ich kann nicht angeben, ob diese vor Ort bezahlt worden ist bzw. ob diese in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Den Beschwerdeführer habe ich nicht gesehen und war er damals auch nicht zu gegen.“

 

 

Daraufhin stellt der Behördenvertreter an den Beschwerdeführer die Frage, ob er der Vermieter im Hinblick auf die Anmietungen der drei Frauen gewesen ist. Dies wird bejaht.

 

Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass mit allen Mieterinnen ein schriftlicher Mietvertrag geschlossen worden ist.

 

Auf Befragen wird mitgeteilt, dass die drei Damen mitunter erst mit Verspätung die Monatsmiete bezahlt haben. Vereinbart wurde, dass immer in dem Kalendermonat zu dem Tag, zu welchem in die Wohnung eingezogen worden ist, die Miete fällig wird, wobei die Miete im Voraus beglichen wurde.

 

Mitunter wurde erst einige Tage später die Miete beglichen. Doch betrug ein Mietrückstand maximal 14 Tage.

 

Wörtlich führt der Beschwerdeführer sodann aus:

 

„Am 13.12.2021 wurde mir mitgeteilt, dass ich berechtigt sei die drei Frauen zu kündigen. Ich teilte mit, dass es sehr schwer ist, für diese Wohnung sofort einen Nachmieter zu finden, und entschied ich mich, mit jeder dieser Frauen zu sprechen und ihnen mitzuteilen, dass auf keinen Fall mehr der Prostitution nachgegangen werden dürfe, und dass bei einem weiteren Vorfall diese sofort ausziehen müssen.

 

Bemerken möchte ich, dass es seitdem keinen weiteren Vorfall gegeben hat.

 

Auf Vorhalt meiner Einvernahme vom 14.2.2022, wonach die Mietvereinbarung auf jeweils eine Woche erfolgt sei und die Damen zizerlweise bezahlt hätten und dass ich der Dame auf Top 5b gesagt habe, dass sie sofort ausziehen müsse bringe ich vor:

 

Dazu ist zu sagen, dass diese Dame auch tatsächlich ausgezogen ist, und drei bis fünf Monate in dieser Wohnung nicht gewohnt hat. Nach diesem Zeitraum hat sie wieder angefragt, ob sie einziehen könne, und wurde von mir mit ihr ein Mietvertrag geschlossen, da die Wohnung gerade frei war.

 

Es trifft zu, dass ich mündlich ausgemacht habe, dass ich binnen einer Woche das Mietverhältnis kündigen kann. Diese mündliche Vereinbarung stand nicht im schriftlichen Vertrag.

 

Auf Vorhalt, dass diese Frau V. laut Melderegister seit 18.08.2021 durchgehend gemeldet ist bringe ich vor, dass ich nur angeben kann, dass diese ausgezogen ist und nach etwa drei bis fünf Monaten wieder mit mir einen Mietvertrag geschlossen hat.“

 

Der Behördenvertreter legt eine Rechtsdarstellung vor, welche unter Beilage 2 zum Akt genommen wird. Den Parteien wird eine Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von einem Monat dazu eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wird vorgebracht:

 

„Der Beschwerdeführer hat kein wirksames Kontrollsystem im Sinne des § 9 VStG einngerichtet. Im Übrigen liegt ein Ungehorsamskeitsdelikt vor. Es ist daher vom Verschulden an der Tatbildverwirklichung auszugehen.“

 

Der Beschwerdeführervertreter beantragt die Einvernahme von Frau J. Z. wohnhaft D.gasse 5/7 zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von einer Prostitutionsausübung im Haus haben konnte.

 

Der Verhandlungsleiter weist diesen Antrag in Anbetracht der klaren Ergebnisse des Beweisverfahrens und des Umstands, dass es sich hier um eine negative Beweisführung handelt ab.“

 

 

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Wr. Prostitutionsgesetz ist Prostitution im Sinne dieses Gesetzes die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen.

 

Gemäß § 2 Abs. 6 Wr. Prostitutionsgesetz sind Prostitutionslokale zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution bestimmte oder verwendete Gebäude, Gebäudeteile oder andere geschlossene Räume. Nach dieser Bestimmung gelten die Regeln für Prostitutionslokale bis zum Beweis des Gegenteils auch für Gebäude oder Gebäudeteile, von denen mit Grund vermutet werden kann, dass sie der Anbahnung oder der Ausübung der Prostitution dienen sollen. Insbesondere wird dies auf Grund der äußeren Gestaltung der Räume (wie zB Lichtreklame, bildliche Darstellungen, Bezeichnungen und Schriftzüge) oder weil sich darin eine oder mehrere Personen aufhalten, die ein Verhalten gemäß Abs. 2 setzen oder ein der Prostitutionsausübung zuordenbares äußeres Erscheinungsbild (Bekleidung) aufweisen, zu vermuten sein.

 

Gemäß § 2 Abs. 6 Wr. Prostitutionsgesetz gelten als Verantwortliche für Prostitutionslokale alle Personen, die ein Prostitutionslokal betreiben oder in deren Eigentum (Miteigentum) oder faktischer Verfügung die für die Ausübung der Prostitution verwendeten Räume stehen. Als Verantwortliche gelten auch Verwalterinnen und Verwalter im Umfang ihrer Befugnis.

 

§ 6 Wr. ProstitutionsG samt Überschrift lautet wie folgt:

 

„Prostitutionslokale

§ 6.

(1) Gebäude oder Gebäudeteile dürfen zur Ausübung der Prostitution als Prostitutionslokale (§ 2 Abs. 5) nur verwendet werden, wenn

a)

sie einen unmittelbaren und gesonderten Zugang zur öffentlichen Fläche aufweisen;

b)

über sämtliche zugehörenden Räume Personen Verfügungsgewalt haben, die Prostitution ausüben;

c)

es sich dabei nicht um Bahnhöfe oder Stationsgebäude handelt;

d)

sie über ausreichende Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen verfügen, die einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen sowie dem Entstehen von Bränden vorbeugen und dem Schutz der Prostituierten dienen;

e)

sie so ausgestaltet sind, dass der Schutz von Jugendlichen gewahrt bleibt und Anrainerinnen und Anrainer keinen unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt sind. Dies gilt insbesondere für die Gestaltung der Kennzeichnung als Prostitutionslokal sowie jener Bereiche des Gebäudes, die für Anrainerinnen und Anrainer einsehbar sind.

  

(2) Die Ausübung der Prostitution in Gebäuden, die nicht die Bedingungen des Abs. 1 erfüllen, ist nur in den Räumen derjenigen Person zulässig, welche die Dienstleistung einer die Prostitution ausübenden Person in Anspruch nimmt.

(3) Die näheren Vorschriften über die in Abs. 1 lit. d) und e) vorgesehenen Einrichtungen und Vorkehrungen sind von der Behörde durch Verordnung zu erlassen.“

 

 

§ 12 Wr. ProstitutionsG samt Überschrift lautet wie folgt:

 

„Einstellung der Prostitutionsausübung

(1) Verantwortliche für Prostitutionslokale (§ 2 Abs. 6) haben für die Einstellung der Prostitutionsausübung zu sorgen, wenn dadurch den Bestimmungen des § 4 und des § 9 Abs. 5 zuwidergehandelt wird, wenn die Rechtsfolge des § 11 Abs. 2 eingetreten ist oder wenn eine Untersagung gemäß § 13 erfolgte.

(2) Die Verpflichtung des Abs. 1 beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem Verantwortliche von der gesetzwidrigen Anbahnung oder Ausübung der Prostitution wussten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten wissen müssen.“

 

 

§ 17 Abs. 1 Wr. ProstitutionsG lautet wie folgt:

 

„Wer es als Verantwortliche oder Verantwortlicher für ein Prostitutionslokal gemäß § 2 Abs. 6, unterlässt,

a)

die gemäß § 11 Abs. 1 ergangenen rechtskräftigen behördlichen Aufträge zu erfüllen;

b)

für die Einstellung der Prostitutionsausübung gemäß § 12 Abs. 1 zu sorgen,

 

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 3.500 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 350 Euro bis 7.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.“

  

 

 

Durch die 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 465/2021, wurde mit Geltungsbeginn vom 15.11.2021 ein weiterer Lockdown durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verhängt. Dieser Lockdown wurde durch die nahezu wortgleichen Bestimmungen der 5. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 475/2021, über den 21.11.2021 hinaus verlängert. Letzter Verordnung stand bis zum 11.12.2021 in Geltung. Ab dem 12.12.2021 trat die bis 16.12.2022 in Geltung gestandene, ebenso weitgehend wortgleiche 6. COVID-19-SchuMaV i.d.F. BGBl. II Nr. 537/2021, in Geltung.

 

Durch all diese Verordnungen wurde, wenigen Ausnahmen zu welchen nicht die Ausübung der Prostitution zählte abgesehen, die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen sowie die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeiteinrichtungen, zu welchen insbesondere Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution zählten, untersagt.

 

Bei Zugrundelegung der unbestrittenen erstinstanzlichen Ermittlungen wurde am konkreten Kontrolltag in der gegenständlichen Wohnung durch die gegenständliche Mieterin dieser Wohnung die Prostitution ausgeübt. Diese Wohnung weist keinen unmittelbaren und gesonderten Zugang zur öffentlichen Fläche auf.

 

Bei Zugrundelegung der unbestrittenen Aktenlage ist der Beschwerdeführer Wohnungseigentümer der gegenständlichen Wohnung und war von ihm die gegenständliche Wohnung an diese Frau vermietet gewesen.

 

Bei Zugrundelegung der Aktenlage wie auch der Angaben des Beschwerdeführers ist weiters davon auszugehen, dass diese Frau nur das gegenständliche Mal bei der Ausübung illegaler Wohnungsprostitution betreten worden ist.

 

Ebenso geht aus der Aktenlage wie auch aus den Angaben der einvernommenen Zeugin BzI W. hervor, dass die drei im gegenständlichen Haus bei der Prostitutionsausübung betretenen Frauen als Prostituierte legal registriert waren und diese auch vor dem gegenständlichen, mit 15.11.2021 begonnenen Lockdown legal diesem Beruf in einem genehmigten Prostitutionslokal nachgegangen waren.

 

Insbesondere bei Zugrundelegung der Angaben des Zeugen GrI N. ist weiters zu folgern, dass viele der deutlich überwiegende Teil der vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Haus angemieteten Wohnungen bzw. Zimmer nicht von Frauen, welche der Prostitution nachgingen, angemietet worden war.

 

Ebenso ist nicht hervorgekommen, dass dieser vor dem 13.12.2021 von einem Sachverhalt Kenntnis erlangt hat, welche die Annahme nahegelegt hätte, dass eine der drei gegenständlich bei der Prostitutionsausübung betretenen Mieterinnen in diesem Haus der Prostitution nachgehen bzw. nachgegangen sind.

 

So ergibt sich insbesondere aus den Angaben der Zeugin BzI W., wonach der Beschwerdeführer am 13.12.2021, als ihm mitgeteilt worden war, dass nach den Ermittlungen der Polizei drei Mieterinnen des Hauses in deren Wohnungen illegal der Prostitution nachgegangen sind, spontan angab, davon keine Kenntnis zu haben, ein deutliches Indiz, dass er tatsächlich erstmals am 13.12.2021 nach den beiden an diesem Tag stattgefunden habenden Kontrollen von diesem Umstand Kenntnis erlangt hatte.

 

Zudem erscheint die Angabe des Beschwerdeführers, dass er im Falle der Kenntniserlangung der Ausübung von Prostitution im gegenständlichen Wohnhaus getrachtet hätte, diese Ausübung zu unterbinden, insbesondere infolge der von ihm vorgebrachten Begründung, dass er diese Unterbindung schon deshalb vorgenommen hätte, da nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch seine beiden Töchter und sein Schwiegersohn im gegenständlichen Haus wohnen, sehr glaubwürdig.

 

Weiters wird im Hinblick darauf, dass alle im gegenständlichen Haus bei der Ausübung illegaler Wohnungsprostitution angetroffenen Frauen zur legalen Ausübung der Prostitution befugt waren, und diese ausschließlich während des gegenständlichen Lockdowns betreten worden waren, vom erkennenden Gericht als erwiesen angenommen, dass diese Frauen deshalb in diesen eigenen Wohnungen der Wohnung nachgegangen sind, da diese auf andere Weise nicht in der Lage gewesen wären, ihren Lebensunterhalt zu decken. Es erscheint nämlich sehr lebensfremd, dass eine Prostituierte, welche legal der Prostitution nachgeht, ohne Not Freier in ihre Wohnung lässt. Damit ist aber auch anzunehmen, dass keine der Frauen vor dem 15.11.2021 in ihren Wohnungen der Prostitution nachgegangen sind. In Anbetracht dieses kurzen Zeitraums zwischen dem 15.11.2021 und dem 13.12.2021 erscheint es auch aus diesem Grunde sehr nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer er am 13.12.2021 bekannt geworden ist, dass Mieterin in seinem Haus der Prostitution nachgehen bzw. nachgegangen sind.

 

Damit ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erst zu einem nach der letzten polizeilichen Kontrolle im gegenständlichen Haus am 13.12.2021 gelegenen Zeitpunkt Kenntnis erlangt hat, dass in seinem Haus Mieterinnen der Prostitution nachgehen bzw. nachgegangen sind, und er davor keinen Anlass zu einer solchen Annahme hatte.

 

Damit war der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt gemäß § 12 Abs. 2 Wr. ProstitutionsG auch nicht verpflichtet, i.S.d. § 12 Abs. 1 Wr. ProstitutionsG für die Einstellung der in seinem Haus erfolgten Prostitutionsausübung zu sorgen.

 

Wenn nun aber das Gesetz jemanden zu keiner gesetzlichen Verpflichtung verhält, ist diese Person auch nicht verpflichtet, Handlungen für den Fall, dass diese gesetzliche Verpflichtung einmal schlagend werden könnte, zu setzen. Mit anderen Worten: Ein Kontrollsystem hat ein Rechtsunterworfener nur im Hinblick auf Sachverhalte zu setzen, zu welchen er aktuell gesetzlich verpflichtet ist. Für hypothetische einmal eintretende gesetzliche Verpflichtungen hat kein Rechtsunterworfener vorsorglich ein Kontrollsystem einzurichten.

 

Aus diesem Grunde ist im Gegensatz zur Rechtsansicht der belangten Behörde das angelastete Tatbild vom Beschwerdeführer niemals verwirklicht worden, sodass sich die Frage erübrigt, ob ihm ein Verschulden im Hinblick auf die angelastete Tatbildverwirklichung angelastet werden kann.

 

Mangels Verwirklichung des angelasteten Tatbildes, war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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