Rechtssatz
Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse sind entsprechend den Vorgaben in Art. 13 Abs. 1 REMIT in § 25a E-ControlG der E-Control als nationaler Regulierungsbehörde eingeräumt. Die Verhängung von Verwaltungsstrafen gehört jedoch nicht zu den Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnissen iSd Art. 13 Abs. 1 REMIT. Vielmehr verpflichtet Art. 18 REMIT die Mitgliedsstaaten festzulegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die REMIT zu verhängen sind und welche Maßnahmen zu deren Durchsetzung getroffen werden, wobei die Sanktionen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig zu sein haben. Die genauere Ausgestaltung der und insbesondere auch die Zuständigkeit zur Verhängung solcher Sanktionen wird durch die REMIT nicht determiniert, sondern lässt einen Ausgestaltungsspielraum bei den Mitgliedsstaaten. Die Zuweisung der Zuständigkeit zur Verhängung von Verwaltungsstrafen an die Bezirksverwaltungsbehörde durch § 89 Abs 2 ElWOG steht daher im Einklang mit der REMIT.
E3R E12100000 — Verwaltungsstrafverfahren — Verwaltungsübertretung — Marktmanipulation — manipulative Kapazitätsrückhaltung — Preisbeeinflussung — Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens — Einstellungsbescheid — Amtsbeschwerde — Zuständigkeit — Regulierungsbehörde — Untersuchung- und Durchsetzungsbefugnisse — Sanktionen — Ausgestaltungsspielraum — Verfolgungsverjährung — Verjährungsfrist — Verfolgungshandlung — Umschreibung der angelasteten Tat — Bestimmtheit — Teil einer Tathandlung — Anlastung — Verträge über Tertiärregelenergie — Auktion — Energiegroßhandelsprodukte — Energiegroßhandelsmarkt — Vornahme der Marktmanipulation — bestimmtes Marktverhalten — falsche oder irreführende Signale — künstliches Preisniveau — Abweisung
Dokumentnummer
LVWGR_WI_20240326_VGW_001_022_1177_2023_01
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