LVwG Vorarlberg LVwG-451-4/2024-R9

LVwG VorarlbergLVwG-451-4/2024-R94.4.2025

StbG 1985 §11a Abs6 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGVO:2025:LVwG.451.4.2024.R9

 

 

 

 

 

ImNamenderRepublik!

 

 

 

Erkenntnis

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Eva-Maria Längle über die Beschwerde des MH (geb am xx.xx.xxxx; StA: S), H, vertreten durch RA Mag. Manuel Dietrich, Hard,gegenSpruchpunkt I. des Bescheidesder Vorarlberger Landesregierung vom 11.09.2024, Zl X, betreffend die Abweisung des Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)wird der Beschwerde keine Folge gegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

 

 

Begründung

 

 

1. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurdeder Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers aufVerleihung der österreichischenStaatsbürgerschaftgemäß §11a Abs 6Z1Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl Nr 311/1985, idF BGBl I Nr 56/2018, und § 10StbG, idF BGBl INr 162/2021, abgewiesen.

 

Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides bezieht sich auf die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe.

 

2.1. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen Folgendes wörtlich vor:„Der Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 11.9.2024 wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Ausgeführt wird wie folgt: Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft am 11.7.2023. Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde ein Sprachzertifikat der Europaratsstufe B2 als Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse vor. Die diesbezügliche Prüfung wurde am 30.7.2022 absolviert. Im Bescheid der belangten Behörde ist auf Seite 6 Folgendes angeführt: „Bei der persönlichen Vorsprache am 08.04.2024 stellte sich heraus, dass der Antragsteller kein normales Gespräch mit einem Muttersprachler ohne größere Anstrengungen auf beiden Seiten führen konnte. Der Antragsteller kann sich nicht spontan und fließend verständigen, sondern nur sehr bruchstückhaft äußern. Sowohl die Aussprache als auch das stockende Reden entsprechen nicht dem B2-Niveau und deuten auf weitaus geringere Sprachkenntnisse hin." Damit möchte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorwerfen, dass es sich bei der vorgelegten Sprachurkunde B2 um eine sog Lugurkunde handelt. Diesbezüglich stützt sich die belangte Behörde insbesondere darauf, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2019 versuchte, sich ein Sprachzertifikat zu erschleichen, indem er bei der Prüfung angeblich unerlaubte Hilfsmittel verwendete. Zudem moniert die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe laut Bericht der Landespolizeidirektion vom 21.8.2023 angegeben, dass er die B1-Deutschprüfung abgelegt habe und nicht erläuterte, dass er bereits am 30.7.2022 die B2-Prüfung abgelegt habe. Die belangte Behörde vergisst dabei jedoch schlicht und ergreifend, dass mit der „Lugurkunde" bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse auf B2-Niveau nachzuweisen vermag. Es ist dabei völlig irrelevant, ob die belangte Behörde diesbezüglich eine andere Ansicht vertritt. Die belangte Behörde müsste nämlich, um den „Gegenbeweis" anzutreten, vielmehr die behauptete „Lugurkunde" als falsch oder gefälscht ansehen, was tatsächlich nicht der Fall ist. Somit ist auf das vorgelegte Sprachzertifikat des Beschwerdeführers abzustellen, wonach dieser Sprachkenntnisse auf Deutsch-B2-Niveau vorweisen kann, weshalb er die in diesem Zusammenhang notwendigen Voraussetzungen für die Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft vorweisen kann. Aus den genannten Gründen wird gestellt der Antrag, das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg möge dieser Beschwerde Folge geben, den Bescheid der belangten Behörde vom 11.9.2024 aufheben und aussprechen, dass dem Beschwerdeführer die Österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird; in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen; jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen.“

 

2.2. In der mündlichen Verhandlung gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführersauf Anfrage an, dass die Beschwerde betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nicht aufrechterhalten wird.

Bei der Verhandlung hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch denin der Beschwerde enthaltenen Eventualantrag (dass die Rechtssache, wenn dem Hauptantrag nicht entsprochen werde, zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden solle) zurückgezogen.

 

3. Das Verwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Beschwerdeführer wurde am xx.xx.xxxx in S geboren und besitzt dies Staatsangehörigkeit. Nach seinen Angaben

- ister ledig und hat keine Kinder;

- wohnt er in der Kx in H mit einem Mitbewohner; die (gesamte) Miete beträgt inkl Betriebskosten 1.120 Euro pro Monat;

- hat er nie eine Schule besucht.

 

Am 11.08.2010 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, welchem mitBescheid vom 16.02.2012, Zahl Y, bezüglich des Status des subsidiärSchutzberechtigten stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.Die Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde laut Aktenlage zuletzt mitBescheid vom 09.12.2021, Zl Z, für weitere zwei Jahre verlängert.

 

Laut Versicherungsdatenauszug vom 13.06.2023 erhielt der Beschwerdeführer in der Zeitzwischen 07.01.2013 und 13.06.2023 teils Arbeitslosengeldbezüge und Notstandshilfe, teilsarbeitete er in verschiedenen Unternehmen. Seit dem 17.06.2017 ist er bei der C alsAnlagenbediener tätig. Er verdient durchschnittlich ca 2.500 Euro netto im Monat. Im Zeitraum vom 18.12.2022 bis zum 17.02.2023 war der Antragstellernicht angemeldet.

 

Am 11.07.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verleihung derösterreichischen Staatsbürgerschaft. Im Zuge des Verfahrens legte er unter anderem einSprachzertifikat der Europaratsstufe B2 als Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse beimAmt der Vorarlberger Landesregierung vor. Der Beschwerdeführer hat die Prüfung am 30.07.2022 laut Zertifikat mit „gut“ bestanden. Das Prüfungszentrum befindet sich in der Lx, A-xxxx L.Im vorgelegten Sprachzertifikat wurdeua Folgendes angeführt: „Mit erfolgreichem Abschluss der Prüfung telc Deutsch B2 hat der/die Prüfungsteilnehmer/in nachgewiesen, dass er/sie fähig ist, lange, komplexe Texte im Detail und in ihren Hauptaussagen zu verstehen; gesprochene Standardsprache zu verstehen, auch wenn es um weniger vertraute Themen geht; flüssig, korrekt und wirkungsvoll über ein breites Spektrum allgemeiner und beruflicher Themen zu sprechen; (halb)formelle Standardbriefe sowie persönliche Briefe zu verfassen und ein hinreichend breites Spektrum sprachlicher Ausdrucksmittel zu verwenden.“

 

Aus den im Akt befindlichen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 06.04.2019 bei der Sprachprüfung B1 in B nicht erlaubte Hilfsmittel verwendet und in Folge dessen eineGeldstrafe gemäß § 23 Abs 3 iVm den §§ 11 und 12 Integrationsgesetz (IntG) in Höhe von 100 Eurobezahlt hat.

 

Am 21.08.2023 konnte die Polizei den Beschwerdeführer im Zuge eines unangekündigten Besuchs an seiner Meldeadresse antreffen. Im Bericht der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 21.08.2023, x, über diesen Besuch wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache versteht, seine Aussprache jedoch „holprig“ war und er einzelne Fragen des Beamten nicht verstanden hat.

 

Am 08.04.2024 fand eine persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers bei der Staatsbürgerschaftsbehörde statt. Im Rahmen der Vorsprache hat der Beschwerdeführer einen Übungstext aus dem Internet namens Sprachbausteine, Teil 1, B2-Test, Übungstest 1 des ÖIF, Seite 11, vorgelegt bekommen. Aus der Niederschrift ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den vorgelegten Übungstest des ÖIF sehr bruchstückhaft und nicht sinnentsprechend vorgelesen hat sowie lediglich zwei von zehn Fragen richtig beantwortet hat. Auch sei das Gespräch mit dem Leiter der Amtshandlung sehr stockend gewesen und habe nicht dem Sprachniveau B2 entsprochen.

 

Es bestehen Zweifel, dass die tatsächlichen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) entsprechen.

 

Der im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung erfolgten Aufforderung, zusätzliche Bescheinigungsmittel betreffend den Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B2 vorzulegen, ist der Beschwerdeführer bis dato nicht nachgekommen.

 

4. Der in Pkt 3. festgestellte Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2025, und auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Bis auf die Feststellung, dass zweifelhaft ist, ob der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse auf B2-Niveau verfügt, wird der Sachverhalt nicht bestritten. Dazu ist Folgendes auszuführen:

 

Bei der Verhandlung erschienensowohl der Behördenvertreter, bei dem am 08.04.2024 die Vorsprache stattfand (s Pkt 3. zweitletzter Absatz),als auch der Beschwerdeführer in Begleitung seines Rechtsvertreters. Die an den Beschwerdeführer gestellten Fragen zu seiner Person, zu seinem Wohnort, zur absolvierten B2-Sprachprüfung mussten zum Teil mehrmals an ihn gestellt werden bzw zum Teil in einfacher Sprache umformuliert werden. Einzelne (sehr einfache) Fragen hat der Beschwerdeführer selbst nach erfolgter Umformulierung nicht verstanden – wie zB, als er gefragt wurde, was der Inhalt der Sprachprüfung gewesen sei und ob er wisse, was das Wort „Inhalt“ bedeute. Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme überwiegend bruchstückhaft und nicht in ganzen Sätzen geantwortet (s dazu die Verhandlungsschrift). Eine normale Konversation mit dem Beschwerdeführer war nicht ohne größere Anstrengung möglich.

 

Es bestand für die zuständige Richterin der Eindruck, dass der Beschwerdeführer sich nicht spontan und fließend verständigen konnte, wie dies bei Kenntnis der deutschen Sprache auf dem B2-Niveau der Fall sein müsste (vgl dazu die Erläuterungen zu § 11a StbG in RV 2303 der Beilagen XXIV. GP, Seite 9). Dieser Eindruck deckt sich auch mit den Wahrnehmungen der Staatsbürgerschaftsbehörde hinsichtlich der persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers und der Polizeibeamten bezüglich des unangekündigten Besuches an der Meldeadresse des Beschwerdeführers.

 

Auch bestätigt sich dieser Eindruck in Anbetracht des E-Mail-Schriftverkehrs zwischen C L (Compliance) der t, B, und Mag. LM, einer Sachbearbeiterin beim Amt der Kärntner Landesregierung, zuletzt vom 07.11.2024: Demnach wurde vonseiten der t, B, folgende Aussage getätigt: „Dem Prüfungszentrum haben wir die t Lizenz zum Ende des letzten Jahres gekündigt. Grund hierfür waren mehrfache Abweichungen von den t Regularien. Diese Abweichungen haben sich so summiert, dass sie uns Grund für die Beendigung der Zusammenarbeit waren. Wir können allerdings im Einzelfall selten rechtssicher nachweisen, dass Prüfungsteilnehmende ihr Ergebnis unrechtmäßig erzielt haben. Es wäre unverhältnismäßig, dies für alle Teilnehmenden ohne weiteres Beweismaterial anzunehmen und ihre Ergebnisse aus unserem Verifizierungsprotal zu entfernen. Wenn Sie bei individuellen Fällen Indizien für Prüfungsbetrug finden, ist die Wahrscheinlichkeit bei diesem Prüfungszentrum jedoch hoch, dass Ihre Beobachtungen korrekt sind.

 

5.1. Gemäß § 11a Abs 6 Z 1 StbG, BGBl Nr 311/1985, idF BGBl I Nr 56/2018, ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen undununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter denVoraussetzungen des § 10 Abs 1Z 2 bis 8, Abs 2 und 3 StbG die Staatsbürgerschaft zu verleihen,wenn er, abweichend von § 10a Abs 1Z 1 StbG, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäßdem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt.

 

Gemäß § 2 Abs 1Z 7 lit c der Staatsbürgerschaftsverordnung 1985, BGBl Nr 329/1985, idF BGBl II Nr 280/2022, kann in den Fällen des § 11a Abs 6 Z 1 StbG der Nachweis überDeutschkenntnisse zumindest auf dem B2-Niveau des GERS in Form eines allgemein anerkannten Sprachdiplomes oder Kurszeugnisses unteranderem von der t erbracht werden.

 

5.2. Durch die in § 11a Abs 6 StbG normierte Möglichkeit, bereits nach sechs statt nach zehn Jahren die Staatsbürgerschaft erwerben zu können, soll ein Anreiz geschaffen werden, um auf ein erhöhtes Sprachniveau (B2-Niveau des GERS) zu gelangen (ErläutRV 2303 XXIV. GP , Seite 9). Bereits mit dieser Novelle brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass allein aus einem bestimmten erhöhten Sprachniveau auf eine besonders gute Integration geschlossen wird, indem in § 11a Abs 6 Z 1 StbG statt einer nachhaltigen persönlichen Integration des Fremden iSd Z 2 der Nachweis über Deutschkenntnisse auf B2-Niveau des GERS für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach einem mindestens sechsjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8, Abs 2 und 3 StbG genügt.

 

Nach den Erläuterungen zu § 21a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG (RV 1078 XXIV. GP , Seite 13) handelt es sich beim Nachweis von Deutschkenntnissen um eine Erfolgsvoraussetzung. Die Erläuterungen (S 14) halten zudem ausdrücklich fest, dass ein Antrag abzuweisen ist, sollte der Nachweis von Deutschkenntnissen nicht gelingen: „Hegt die Behörde Zweifel, dass der Drittstaatsangehörige tatsächlich über die geforderten Deutschkenntnisse verfügt, hat sie entsprechende weiterführende Ermittlungen anzustellen bzw. den Drittstaatsangehörigen aufzufordern, zusätzliche Bescheinigungsmittel vorzulegen. Gelingt dies dem Drittstaatsangehörigen nicht, ist der Antrag mangels Erfüllung der in Abs 1 normierten Erfolgsvoraussetzung abzuweisen.“

 

Diese Ausführungen zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gelangen auch sinngemäß im Staatsbürgerschaftsverfahren zur Anwendung.

 

6.1. Wie dem in Pkt 3. festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ein Sprachzertifikat vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass er über Deutschkenntnisse auf B2-Niveau verfüge. Das Sprachzertifikat wurde von einem Prüfungszentrum in L ausgestellt. Diesem Prüfungszentrum ist mittlerweile die Lizenz zur Durchführung von t Prüfungen entzogen worden, da in der Vergangenheit Zertifikate ausgestellt wurden, obwohl die ausgewiesenen Sprachkenntnisse nicht vorlagen.

 

Es liegen Zweifel darüber vor, dass die tatsächlichen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers dem geforderten und ausgewiesenen Sprachniveau B2 entsprechen. Gesamthaft betrachtet wurde der Eindruck erweckt, dass sich der Beschwerdeführer nicht spontan und fließend in deutscher Sprache verständigen kann, wie es beim erwähnten Sprachniveau zu erwarten wäre.

 

Aufgrund der bestehenden Zweifel wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgefordert, zusätzliche Bescheinigungsmittel betreffend den Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B2 vorzulegen. Auch nach der Verhandlung wurde (trotz Nachfrage beim Rechtsvertreter) kein anderer Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse beigebracht.

 

Vom Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung lediglich die Behauptung aufgestellt, dass er die Prüfung bereits bestanden habe und auf Grundlage dessen zu entscheiden und die Staatsbürgerschaft zu erteilen sei.

 

§ 11a Abs 6 Z 1 StbG sieht im Unterschied zu den geforderten Sprachkenntnissen nach § 10a Abs 1 Z 1 StbG keine Ausnahmen wie in § 10a Abs 2 StbG und auch keine alternativen Nachweismöglichkeiten wie in § 10a Abs 3 oder Abs 4 StbG vor.

 

Da § 11a Abs 6 Z 1 StbG eine Vergünstigung für den Einbürgerungswerber bei gesteigerter Integration darstellt, sind die Voraussetzungen streng zu prüfen.

 

Die geforderte zusätzliche Bescheinigung über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des GERS wurde vom Beschwerdeführer nicht erbracht, weshalb die Zweifel über das Vorliegen der geforderten Sprachkenntnisse weiterhin bestehen. Somit war und ist es nicht rechtswidrig, dass der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 11a Abs 6 Z 1 StbG abgewiesen wurde. Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

6.2. Angemerkt wird, dass es dem Beschwerdeführer ungeachtet davon weiterhin freisteht, die geforderte zusätzliche Bescheinigung über Deutschkenntnisse auf B2-Niveau des GERS zu erbringen und einem neuerlichen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft zugrunde zu legen.

 

7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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