LVwG Vorarlberg LVwG-318-52/2022-R16

LVwG VorarlbergLVwG-318-52/2022-R1623.1.2023

BauG Vlbg 2001 §4 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.318.52.2022.R16

 

 

 

 

 

ImNamenderRepublik!

 

 

 

Erkenntnis

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Claudia Schuler über die Beschwerde der W mbH, B, vertreten durch RAe Mandl GmbH, Feldkirch, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K vom 02.05.2022 betreffend die Versagung der Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Terrasse und Pool, zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)wird der Beschwerde keine Folge und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

Begründung

 

1. Mit angefochtenem Bescheid wurde die beantragte Baubewilligung der W mbH, Rstraße, B, für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Pool und Terrassenanlage entsprechend den eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 17.12.2021 gemäß § 28 Abs 3 iVm § 4 Abs 2 BauG, LGBl Nr 52/2001 idgF versagt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, der bekämpfte Bescheid werde seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Beantragt werde stattdessen eine Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die beantragte Baubewilligung – erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen – erteilt werde.

Geltend gemacht würden als Beschwerdegründe erhebliche Verfahrensfehler und inhaltliche Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

 

Eine Verwaltungsbehörde hat nach ständiger Rechtsprechung ihre Entscheidung iSd § 58 AVG zu begründen. ISd § 60 AVG seien in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen (vgl VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029).

 

In einem ersten Schritt habe daher die Begründung den nach der anzuwendenden Rechtslage entscheidungswesentliche Sachverhalt festzustellen. Fehlen Feststellungen zum maßgebenden Sachverhalt, sei die getroffene Entscheidung nicht nachvollziehbar und einer nachprüfenden Kontrolle nicht zugänglich. Die Begründung erfordere in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu geführt hätten, gerade jenen Sachverhalt festzustellen. In einem dritten Schritt sei sodann die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch geführt hätten, erforderlich (vgl VwGH, 03.10.2016, Ra 2016/02/0160).

 

Der angefochtene Bescheid genüge den dargestellten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nicht, da diesem keine entsprechende Beweiswürdigung entnommen werden könne.

 

Hätte die belangte Behörde die in Frage kommenden Bestimmungen korrekt auf den entscheidungswesentlichen Sachverhalt angewendet, hätte sie zum Ergebnis gelangen müssen, dass die beantragte Bewilligung hätte erteilen werden müssen. Der angefochtene Bescheid erweise sich bereits aus diesem Grund als rechtswidrig.

 

In diesem Zusammenhang sei weiters darauf hinzuweisen, dass die Behörde auch ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren scheine sich auf die Heranziehung des zitierten Gutachtens des Verkehrsingenieurbüros B und die Übermittlung an die Beschwerdeführerin beschränkt zu haben. Es seien weder Erkundigungen bei der Ortsfeuerwehr noch beim zuständigen Abfallentsorgungsunternehmen angestellt worden, ob diese die Engstelle passieren können, zumindest lasse sich dazu dem angefochtenen Bescheid nichts entnehmen. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach von dieser der abzuholende Abfall auch an einer Stelle vor der Engstelle zur Abholung bereitgestellt werden könne, sei seitens der belangten Behörde gar nicht eingegangen worden. Gänzlich unzutreffend sei die Feststellung, wonach über den hinter der Engstelle liegenden Teil der Gemeindestraße T bisher keinerlei Gebäude erschlossen worden wären, da auch für die Zufahrt zum Wohnhaus mit der Anschrift T diese Engstelle passiert werden müsse. Dem Grundsatz der Amtswegigkeit entsprechend hätte die belangte Behörde jedoch den entscheidungswesentlichen Sachverhalt auch hinsichtlich dieser Aspekte von Amtswegen ordentlich erheben müssen. Dieses Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens stelle sogar ein willkürliches Verhalten der belangten Behörde dar, das in die Verfassungssphäre der Beschwerdeführerin eingreife und den angefochtenen Bescheid dadurch jedenfalls mit Rechtswidrigkeit belaste (vgl dazu VfSlG 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

 

Dies stelle wesentliche Verfahrensmängel dar, die den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten würden, da bei Vermeidung dieser Verfahrensfehler die Behörde zu einem anderen Ergebnis iS einer Erteilung der beantragten Bewilligung gelangt wäre.

 

Bei der Frage nach dem Bestehen einer rechtlich gesicherten, der vorgesehenen Bebauung entsprechenden Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche handle es sich um eine von mehreren Bewilligungsvoraussetzungen, die von der Baubehörde von Amts wegen zu prüfen seien.

 

Nach dem Wortlaut des § 4 Abs 2 BauG sei dabei auf den Einzelfall und insbesondere auf den konkret vorgesehenen Verwendungszweck und die damit verbundenen Erschließungserfordernisse abzustellen. Die belangte Behörde begründe die Versagung der beantragten Baubewilligung einzig und alleine damit, dass das gegenständliche Baugrundstück nicht mit Lkw angefahren werden könne, weshalb die öffentliche Verkehrsfläche nicht ausreichend sei und daher der beabsichtigten Verwendung des Bauvorhabens nicht entspreche. Nach Auffassung der belangten Behörde müsse ein Baugrundstück gemäß § 4 Abs 1 BauG jedenfalls auch mit einem Lkw angefahren werden können. Dass die Verbindung des Baugrundstückes mit der öffentlichen Verkehrsfläche (Gemeindestraße T) ausreichend sei, werde von der belangten Behörde zutreffend als gegeben angenommen und nicht bestritten. Lediglich die öffentliche Verkehrsfläche selbst entspreche nicht der beabsichtigten Verwendung des verfahrensgegenständlichen Einfamilienwohnhauses. Begründet werde dies mit einer Engstelle der Gemeindestraße T im Bereich der GST-NRN XXX und YYY, je KG K.

 

Abgesehen davon, dass diese Auffassung den Ausführungen im herangezogenen Gutachten des Verkehrsingenieurbüros B widerspreche und zudem übersehe, dass gemäß diesem Gutachten durchaus mit Kleinlastern zum Baugrundstück zugefallen werden könne, finde diese Rechtsauffassung auch weder Deckung im Gesetzestext, noch in den erläuternden Bemerkungen dazu.

 

Gemäß § 4 Abs 2 BauG müsse jedes Baugrundstück eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben, wobei diese Verbindung und die öffentliche Verkehrsfläche der beabsichtigten Verwendung des Bauwerkes entsprechen müsse, dass auf dem Baugrundstück errichtet werden solle. Der Motivenbericht halte dazu fest, dass die Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche der beabsichtigten Verwendung des Bauwerkes entsprechen müsse. Von Ausnahmen abgesehen (zB alpine Schutzhütten, Alp- oder Heuhütten) werde die Verbindung zu Baugrundstücken für Gebäude einschließlich der öffentlichen Verkehrsfläche so beschaffen sein müssen, dass Kraftfahrzeuge (auch Einsatzfahrzeuge der Rettung und der Feuerwehr sowie Fahrzeuge zur Abfuhr von Abfällen) ohne Schwierigkeiten das Baugrundstück anfahren können.

 

Es sei somit zwar zutreffend, das zu einem Baugrundstück mit Kraftfahrzeugen zugefahren werden können müsse. Von Lkw sei jedoch weder im Gesetzestext, noch im Motivenbericht dazu die Rede. Hätte der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 4 Abs 2 BauG tatsächlich vorschreiben wollen, dass jedes Baugrundstück auch mit Lkw angefahren werden können müsse, dann wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, das entweder direkt in den Gesetzestext aufzunehmen, oder zumindest im Motivenbericht seine Formulierung dahingehend entsprechend zu erläutern. Beides sei jedoch nicht der Fall und sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber das bewusst so gemacht habe. In diesem Sinn sei im Motivenbericht auch ganz bewusst lediglich von Kraftfahrzeugen die Rede. Der Gesetzgeber habe dadurch – in Kenntnis und im Bewusstsein über viele vergleichbare enge öffentliche Verkehrsflächen in Vorarlberg über die Baugrundstücke problemlos erschlossen werden – sicherstellen wollen, dass die Erschließungserfordernisse abgestellt auf den konkreten Einzelfall und insbesondere auf den konkret vorgesehenen Verwendungszweck und die damit verbundenen Erschließungserfordernisse geprüft werden könne.

 

Aufgrund der rechtsirrigen Annahme der belangten Behörde, dass jedenfalls und ausnahmslos immer auch eine Erschließung mit großen Lkw möglich sein müsse, habe die belangte Behörde die mit dem vorgesehenen Verwendungszweck des gegenständlichen Bauvorhabens (Einfamilienhauswohnhaus) verbundene Erschließungserfordernis überhaupt nicht geprüft.

 

Wie dem von der belangten Behörde herangezogenen Gutachten des Verkehrsingenieurbüros B und Partner dazu entnommen werden könne, könne die gegenständliche Engstelle der Gemeindestraße T sowohl mit Pkw als auch mit Lieferwagen und Kleinlaster befahren werden (vgl Gutachten Seite 12 unten und Seite 20). Lediglich eine Befahrung mit größeren Lkw sei auch der vorhandenen öffentlichen Verkehrsfläche in diesem Bereich nicht möglich.

 

Sehr wohl sei jedoch ein Befahren mit Lkw in diesem Bereich unter Inanspruchnahme der über die öffentliche Verkehrsfläche hinausgehenden tatsächlich vorhandenen Verkehrsfläche (die teils sogar asphaltiert sei) möglich, da für die Fahrzeuge der Agrargemeinschaft K ein Nutzungsrecht im Bereich der Engstelle an der öffentlichen Verkehrsmittelfläche anschließenden privaten Grundfläche bestehe und dies auch regelmäßig für den land- und forstwirtschaftlichen Zweck genutzt werde. Aus diesem Grund befinde sich in diesem Bereich auch die Grundstücksbegrenzung ca 80 cm von der Grundstücksgrenze laut Kataster zurückversetzt.

 

Aufgrund des selbst im Bereich der gegenständlichen Engstelle tatsächlich vorhandenen Straßenraumes sei somit auch für Einsatzfahrzeuge der Rettung und der Feuerwehr unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe ein Zufahren zum Baugrundstück jedenfalls möglich, zumal § 14 Abs 3 Feuerpolizeiordnung im Brandfalle alle Personen, die sich in einer Gemeinde aufhalten würden, verpflichtet seien das Betreten und Benützung ihrer Grundstücke und Gebäude sowie die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen und der Gebäude selber zu dulden, wenn diese Maßnahmen vom Leiter der Löscharbeiten zu deren Durchführung oder zur Eindämmung des Brandes angeordnet werden würden. Auch gemäß § 9 Abs 1 Rettungsgesetz hätten die Angehörigen des Rettungsdienstes oder der anerkannten Rettungsorganisationen das Recht, Grundstücke zu betreten und zu befahren sowie Bauwerke zu betreten, wenn es im Einzelfall erforderlich sei, wobei die in Vorarlberg eingesetzten Rettungsfahrzeuge ohnehin nicht größer als Lieferwagen oder Kleinlaster seien.

 

Auch die Argumentation der belangten Behörde, wonach auch Lkws im Zuge der Bauausführung ohne Schwierigkeiten das Baugrundstück anfahren können müssten, gehe ins Leere. In § 4 Abs 2 Baugesetz werde ausdrücklich nur auf die beabsichtigte Verwendung des zu errichtenden Bauwerkes abgestellt, nicht jedoch auch auf die Errichtung selbst. Dies sei insofern auch stimmig, da der Gesetzgeber für die Phase der Bauausführung bei § 14 BauG eigene Regelungen vorgesehen habe, die einen Bauherrn die vorübergehende Nutzung fremder Grundstücke zur Durchführung von Bauvorhaben einschließlich der Beförderung von Baumaterial ermöglichen (vgl VwGH, 26.06.2008, 2004/06/0060).

 

Unzutreffend sei weiters die Annahme der belangten Behörde, wonach Kraftfahrzeuge der Feuerwehr der Müllabfuhr im Zuge der Bauausführung immer unter der Kategorie Lkw fallen würden. Abgesehen von den vorherigen Ausführungen in diesem Zusammenhang gebe es sowohl Kraftfahrzeuge der Feuerwehr als auch der Müllabfuhr und auch im Bauwesen, die nicht über die Dimensionen von Lieferwagen hinausgehen würden.

 

Dies sei – entgegen der verfehlten Auffassung der belangten Behörde – insofern sehr wohl von Belang, als weder im Gesetzestext noch im Motivenbericht auf Lkw Bezug genommen werde, sondern lediglich auf Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge zur Abfuhr von Abfällen abgestellt werde. Dadurch, dass es einerseits Müllfahrzeug mit einer Breite lediglich von Kleinlastern gebe und dass andererseits die gegenständliche Engstelle gemäß Gutachten des Verkehrsingenieurbüros B sowohl von Pkw als auch von Lieferwagen und Kleinlaster befahren werden könne, ergebe sich, dass auch Fahrzeuge zur Abfuhr von Abfällen ohne Schwierigkeiten das Baugrundstück anfahren können würden. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass es nicht Sinn des Gesetzgebers gewesen sei, den jeweiligen Entsorgungsunternehmen durch den (willkürlichen) Einsatz einmal von schmalen und einmal von breiten Fahrzeugen quasi die Entscheidung darüber zu überlassen, welche Baugrundstücke trotz entsprechender Widmung mangels sich daraus möglicherweise ergebenden Eignung der öffentlichen Verkehrsfläche, über die dies erschlossen werden würde, bebaut oder eben nicht bebaut werden könne. Entscheidend müsse daher vielmehr sein, ob das Baugrundstück überhaupt mit den Gegebenheiten vor Ort angepasst und in Vorarlberg auch sonst üblicherweise eingesetzten Müllfahrzeugen angefahren werden könne.

 

Darüber hinaus lasse die belangte Behörde auch gänzlich unberücksichtigt, dass seitens der Antragstellerin angeboten worden sei, sich zu verpflichten, die abzuführenden Abfälle an einer Stelle vor der gegenständlichen Engstelle zur Abholung bereitzustellen, sodass die vorhandene öffentliche Verkehrsfläche trotz der Engstelle auch dadurch für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignet sei. Dies hätte auch über eine entsprechende Auflage im Bescheid sichergestellt werden können, was ja auch im Gutachten des Verkehrsingenieurbüros B abschließend festgehalten werde. Aus all dem ergebe sich, dass das gegenständliche Baugrundstück entgegen den unzutreffenden Auffassungen der belangten Behörde trotz der angeführten Engstelle auf der öffentlichen Verkehrsfläche Gemeindestraße T über eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verfüge und sowohl diese Verbindung als auch die öffentliche Verkehrsfläche der beabsichtigten Verwendung des Bauwerkes, das auf dem Baugrundstück errichtet werden solle, entspreche. Der angefochtene Bescheid erweise sich daher als rechtswidrig.

 

Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass es sehr wohl Aufgabe der Gemeinde K sei, für Flächen, die von dieser als Baufläche Wohngebiet gewidmet werden würden, eine entsprechende infrastrukturelle und damit auch verkehrstechnische Erschließung sicherzustellen, widrigenfalls diese Fläche nicht als Baufläche hätte gewidmet werden dürfen.

 

Die Gemeinde K habe des gegenständliche Baugrundstück bereits im Jahr 2012 in Baufläche Wohngebiet umgewidmet. Gemäß § 14 Abs 3 RPG seien Wohngebiete Gebiete, die für Wohngebäude bestimmt seien. Wenn nunmehr in einem solchen, für Wohngebäude bestimmten Gebiet nach Ansicht der belangten Behörde aufgrund der nicht ausreichenden öffentlichen Verkehrsfläche nicht einmal ein Einfamilienwohnhaus errichtet werden können solle, dann sei die Gemeinde K ihrer Verpflichtung aus dem Raumplanungsgesetz, für eine entsprechende Erschließung der als Baufläche Wohngebiet gewidmeten Grundstücke zu sorgen, nicht nachgekommen. Ein solches, gesetzwidriges Untätigsein solle nach Ansicht der Beschwerdeführerin und der Grundeigentümer der Gemeinde K nicht unterstellt werden müssen, da dies entsprechende Haftungsfolgen für die Gemeinde nach sich ziehen würde, zumal der (neuerlichen) Widmung des gegenständlichen Gebietes in Baufläche-Wohngebiet eine entsprechende Vereinbarung mit einem Verzicht der Grundeigentümer auf Entschädigungszahlungen zugrunde liege. Solle dieses Grundstück tatsächlich mangels Eignung der bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche trotz Widmung als Baufläche Wohngebiet im Ergebnis nicht bebaut werden können, wäre die Gemeinde K ihrer Verpflichtung aus der zuvor angeführten Vereinbarung nicht nachgekommen, wodurch die gesamten Entschädigungsansprüche des Grundeigentümers aufleben und von diesen auch wieder geltend gemacht werden würden.

 

Die Beschwerdeführerin stellt sohin die Anträge das Landesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K vom 02.05.2022 dahingehend abändern, dass die beantragte Baubewilligung erteilt werde in eventu den angefochtenen obzitierten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K aufheben und die Verwaltungsrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

3. In dieser Angelegenheit wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt fest:

 

3.1. Mit Eingabe vom 20.12.2021 beantragte die W mbH die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Terrasse und Pool auf der Liegenschaft GST-NR ZZZ, KG K.

 

Das Baugrundstück steht im Eigentum von insgesamt sieben Personen, welche der W mbH die entsprechende Zustimmung erteilt haben. Die Baufläche ist im gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde K als BW Baufläche Wohngebiet gewidmet.

 

3.2. Die Erschließung des Baugrundstückes erfolgt über die Gemeindestraße „T“ bis zum höherrangigen Straßennetz des Landes. Der Streckenabschnitt der Gemeindestraße „T“ vom Baugrundstück (GSt-Nr ZZZ, KG K) bis zum Ende der Grundparzelle GSt-Nr YYY, KG K, gestaltet sich wie folgt:

 

Der Weg führt in südöstlicher Richtung talwärts mit einem Gefälle von rund 3 % bis 5 % und hat eine Länge von rund 350 m. Die Befestigung des Weges ist im oberen Abschnitt auf eine Länge von rund 240 m (noch unbebautes Gebiet) in Schotter, im bebauten Bereich in Asphalt ausgeführt.

 

Der geschotterte Bereich hat ausgehend vom Baugrundstück bis zur Grundstücksgrenze der Liegenschaften mit der GSt-Nrn VVV und WWW, beide KG K, welche sich auf der linken Seite des Weges befinden, eine mittlere Breite von rund 2,5 m. Bergseitig sind keine Bankette, talseitig sind sehr schmale (nicht befahrbare) Bankette mit Grasbewuchs vorhanden. Direkt an der Grenze der GSt-Nr VVV und WWW wird der Weg linksseitig durch eine Mauer mit einer Höhe von ca 100 cm und einem Baum mit einem Durchmesser von >80 cm eingegrenzt. Die lichte Fahrbahnbreite (gemessen am Boden) beträgt rund 2,5 m +/- ca 0,1 m.

 

Die folgenden 15 m bis zum Übergang Schotter/Asphalt sind durch die bergseitige Mauer und talseitige steile Böschung geprägt.

 

Ab der talseitigen Grundstücksgrenze TTT und XXX ist die Gemeindestraße asphaltiert. In diesem Abschnitt befindet sich die „Engstelle“.

 

Über den folgenden Abschnitt von rund 55 m (dies entspricht der talseitigen Grundstücksgrenze der GSt-Nr XXX an die Gemeindestraße) liegen die Asphaltbreiten im Anfangsbereich bei rund 2,6 m, im Mittelbereich bei rd2,4 m und am Ende des Abschnittes bei rd 3,0. Am Ende des Abschnittes befindet sich auch eine Zufahrt zu weiteren Grundstücken im Ortsteil T.

 

Auf der linken Seite verläuft über den gesamten Abschnitt eine Mauer >100 cm. Die rechte Seite ist durch einen Grünstreifen mit einer Breite von 50 cm – 70 cm abgegrenzt, welcher Bepflanzungen (Sträucher Buschwerk) aufweist. Der Grünstreifen ist wiederum mit einer Mauer (>150 cm) abgegrenzt. Am Ende des Abschnittes befinden sich auch Beschilderungen wie ein „Allgemeines Fahrverbot“ sowie die Tafel „Privatgrundstück“.

 

In weiterer Folge bis zum Ende der GSt-Nr YYY, KG K (rd 65 m) hat die Asphaltstraße eine Breite von rd 2,8 m bis rd 2,9 m. Auf der linken Straßenseite befindet sich die weiterführende Mauer, auf der rechten Seite befindet sich eine Hauszufahrt sowie Bepflanzungen.

 

Der weiterführende Straßenabschnitt bis zur Zusammenführung des oberen Abschnittes des Ortsteiles T hat eine mittlere Asphaltbreite von rd 3,0 m. Am Ende des beschriebenen Abschnittes befinden sich links und rechts Beschilderungen die das „Halten und Parken“ für den gerade beschriebenen Abschnitt aufheben.

 

Im Bereich der „Engstelle“ ist für eine herkömmliche Nutzung für Kraftfahrzeuge (Moped, Motorrad, PKW, Lieferwagen oder Transporter) die zur Verfügung stehende öffentliche Fläche gerade noch ausreichend. Eine Befahrbarkeit für LKW (Müllfahrzeuge, Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, etc) ist im Abschnitt „Engstelle“ ohne Nutzung von Fremdfläche nicht möglich.

 

4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der mündlichen Verhandlung am 22.11.2022, dem Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik, Dipl. Wirtsch. Ing. (FH) M L, sowie der Aktenlage, als erwiesen angenommen.

 

Das Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik, Dipl. Wirtsch. Ing. (FH) M L vom 08.08.2022, welches im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, lautet wie folgt:

„Grundlagen:

Schreiben LVwG vom 21.06.2022; Zahl: LVwG-318-52/2022-R16

Beschwerde der Rechtsanwälte Mandl GmbH vom 31.05.2022;

Versagung der Baubewilligung der Baurechtsverwaltung V vom 02.05.2022

E-Mail- Verkehr Baurechtsverwaltung – RA Mandl GmbH vom 22.3.2022

Stellungnahme Verbesserungsauftrag RA Mandl GmbH vom 09.03.2022

Verkehrsgutachten – Gutachten T, K, Jänner 2016, B

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K vom 02.05.2022 wurde der W mbH, B, die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Pool und Terrassenlage gemäß Vorarlberger Baugesetz versagt.

 

Im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurde seitens der Behörde das Verkehrsgutachten des Büros „Verkehrsingenieure B“ vom 26.01.2016 zum Akt genommen.

 

Die Abteilung Straßenbau (VIIb) wird seitens des LVwG ersucht nachfolgende Fragen von einem Amtssachverständigen begutachten zu lassen:

 

Zu begutachtende Fragen:

1. Bitte beschreiben Sie (Verlauf, Straßenbreite, Ausweichen, Umkehrmöglichkeiten, Abschrankungen, allfällige Hinweistafeln, Ausgestaltung in der Natur, etc.) die Zufahrt zum geplanten Einfamilienhaus (Gst-Nr ZZZ, KG K) insbesondere jener Abschnitt ab dem Bereich der Liegenschaft mit den Gst-Nrn XXX und YYY, beide KG K („Engstelle“).

 

Die Zufahrt zum Baugrundstück erfolgt über die Gemeindestraße T (GSt-Nr UUU), welches sich im Eigentum der Gemeinde K befindet. Das geplante Einfamilienhaus (EFH) soll auf der Grundparzelle ZZZ, KG K errichtet werden. Die Erschließung des Baugrundstückes soll über die Gemeindestraße T bis zum höherrangigen Straßennetz des Landes erfolgen.

 

Der Streckenabschnitt von der Grundparzelle ZZZ bis zum Ende der Grundparzelle YYY gestaltet sich wie folgt:

 

Der Weg führt in südöstlicher Richtung talabwärts mit einem Gefälle von rd. 3%-5% und hat eine Länge von rd. 350m. Die Befestigung des Weges ist im oberen Abschnitt auf eine Länge von rd. 240m (noch unbebautes Gebiet) in Schotter im bebauten Bereich in Asphalt ausgeführt.

Der geschotterte Bereich hat ausgehend vom Baugrundstück bis zur Grundstücksgrenze der GSt.-Nrn VVV und WWW, welche sich auf der linken Seite des Weges befindet, eine mittlere Breite von rd. 2,5m. Bergseitig sind keine Bankette, talseitig sind sehr schmale (nicht befahrbare) Bankette mit Grasbewuchs vorhanden. (siehe Anlage Foto 1 und Foto 2) Direkt an der Grenze der GSt.-Nrn VVV und WWW wird der Weg linksseitig durch eine Mauer mit einer Höhe von ca. 100cm und einem Baum mit einem Durchmesser von > 80cm eingegrenzt. Die lichte Fahrbahnbreite (gemessen am Boden) beträgt rd 2,5m +/- ca 0,1m.

 

Die folgenden 15m bis zum Übergang Schotter/Asphalt sind durch die bergseitige Mauer und talseitige steile Böschung geprägt. (siehe Anlage Foto 3)

Inwieweit sich der beschriebene geschotterte Wegabschnitt mit den Grundgrenzen des Kataster deckt, kann nicht geprüft werden.

 

Ab der talseitigen Grundstücksgrenze TTT und XXX ist die Gemeindestraße asphaltiert. In diesem Abschnitt befindet sich auch die in der Fragenstellung genannte „Engstelle“.

Über den folgenden Abschnitt von rd. 55m (dies entspricht der talseitigen Grundstücksgrenze der GSt.Nr. XXX an die Gemeindestraße) liegen die Asphaltbreiten im Anfangsbereich bei rd. 2,6m, im Mittelbereich bei rd. 2,4m und am Ende des Abschnittes bei rd. 3,0m. Am Ende des Abschnittes befindet sich auch eine Zufahrt zu weiteren Grundstücken im Ortsteil T. (siehe Foto 4 bis 6)

Auf der linken Seite verläuft über den gesamten Abschnitt eine Mauer >100cm. Die rechte Seite ist durch einen Grünstreifen mit einer Breite von 50cm – 70cm abgegrenzt, welcher Bepflanzungen (Sträucher und Buschwerk) aufweist. Der Grünstreifen ist wiederum mit einer Mauer (>150cm) abgegrenzt. Der Grenzverlauf in diesem Abschnitt kann für den Wegnutzer mit der Lage des Asphaltbandes angenommen werden. Am Ende des beschriebenen Abschnittes befinden sich auch Beschilderungen wie ein „Allgemeines Fahrverbot“ sowie die Tafel „Privatgrundstück“. Auf dem Zusatzschild sind keine Beschriftungen ersichtlich. (siehe Foto 7)

 

In weiterer Folge bis zum Ende der GSt-Nr YYY (rd. 65m) hat die Asphaltstraße eine Breite von rd. 2,8m bis rd. 2,9m. Auf der linken Straßenseite befindet sich die weiterführende Mauer, auf der rechten Seite befindet sich eine Hauszufahrt sowie Bepflanzungen. (siehe Foto 8 – 9)

 

Der weiterführende Straßenabschnitt bis zur Zusammenführung des oberen Abschnittes des Ortsteiles T hat eine mittlere Asphaltbreite von rd. 3,0m. (siehe Foto 10 – 12)

 

Am Ende des beschriebenen Abschnittes befinden sich links und rechts Beschilderungen die das „Halten und Parken“ für den gerade beschriebenen Abschnitt aufheben. (siehe Foto 13)

 

Für den Wegabschnitt gilt, dass eine Begegnung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit anderen KFZ im gesamten beschriebenen Abschnitt nicht möglich ist. Des Weiteren ist es auch nicht möglich zu halten oder parken ohne den Längsverkehr zu blockieren.

Ein Ausweichen oder eine Begegnung ist auch im beschriebenen Schotterabschnitt nicht möglich. Im Bereich des Asphaltabschnittes ist ein Ausweichen und Begegnen nur möglich, wenn dafür an bestimmten Stellen (Zufahrten, Vorplätze) Fremdgrundstücke befahren werden.

 

2. Entspricht die Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche der beabsichtigten Verwendung des beantragten Bauwerkes?

 

Die Verwendung des Bauwerkes ist als Einfamilienhaus (EFH) beantragt. Der Regelverkehr der Wohnnutzer des EFH wird neben einer nicht motorisierten Nutzung (Fußgänger, Radfahrer) mit ein- und mehrspurigen Kraftfahrzeugen im gegenständlichen Fall mit Motorräder, PKW oder ähnlichen motorisierten KFZ < 3,5to erfolgen. Außerhalb der Wohnnutzung sind auch Lieferdienste (Post, Pakete, etc.) zu berücksichtigen die im Regelfall mit Lieferwagen (KFZ < 3,5to) oder Transporter und LKW (KFZ > 3,5 to) erfolgen. Zusätzlich ist auch der Abtransport von Müll (Restmüll) und Wertstoffen (Altpapier, Kunststoff, Biomüll etc.) notwendig. Der Abtransport dieser Reststoffe erfolgt durch Spezialfahrzeuge mit entsprechenden Anbauten und Hebegeräten zur Beladung. Im Standardfall sind dies LKW´s mit einer Breite von bis zu 2,55m ohne Spiegel. Eine Befahrbarkeit auf rein öffentlichen Verkehrsflächen mit LKW ist daher nicht möglich.

 

3. Entspricht die öffentliche Verkehrsfläche, insbesondere ab dem Bereich der Liegenschaften Gst-Nrn YYY und XXX, beide KG K („Engstelle“) der beabsichtigen Verwendung des beantragten Bauwerkes (Einfamilienhaus)?

 

Für eine herkömmliche Nutzung für KFZ (Moped, Motorrad, PKW, Lieferwagen oder Transporter) ist die zur Verfügung stehende öffentliche Fläche gerade noch ausreichend, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass Fahrzeugbauteile wie Seitenspiegel die Grundstücksgrenzen überstreichen. (Bsp: Ein Lieferwagen (MAN TGE) von durchschnittlicher Größe hat eine Breite ohne Spiegel von rd. 2m (inkl. Spiegel rd. 2,4m). Unter Berücksichtigung eines minimalen Sicherheitsabstandes (Lichtraum) zur Mauer von ca. 30cm ist ein Befahren mit den Rädern auf der Asphaltfläche gerade noch möglich .)

Eine Befahrbarkeit für LKW (Müllfahrzeugen, Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr etc.) ist ohne Nutzung von Fremdflächen (Gst-Nr XXX) nicht möglich. Das Grundstück mit der Gst.Nr. YYY kann nicht befahren werden, da sich bergseitig eine Steinmauer befindet.

 

Eine Begegnung von Fußgängern (ev. mit Kinderwagen) und PKW im beschriebenen Abschnitt ist, auf den zur Verfügung stehenden öffentlichen Flächen unter Einhaltung von Sicherheitsabständen, nicht oder nur erschwert möglich.

 

Seitens der Gemeinde ist zu prüfen, mit welchen KFZ der Winterdienst durchgeführt wird, und wie sich eine seitliche Schneelagerung auf die Fahrbahnbreiten auswirkt oder ob der seitlich gelagerte Schnee zeitnah abtransportiert werden kann.

Weiters ist zu prüfen, ob im geschotterten Straßenabschnitt der auf dem steilen Gelände seitlich gelagerte Schnee keine erheblichen Auswirkungen auf die Unterlieger hat.

 

4. Ist die Verbindung zum Baugrundstück – insbesondere die öffentliche Verkehrsfläche so beschaffen, dass auch Kraftfahrzeuge (auch Einsatzfahrzeuge der Rettung und Feuerwehr sowie Fahrzeuge zur Abfuhr von Abfällen) ohne Schwierigkeiten das Baugrundstück anfahren können?

 

Wie bereits in Frage 3 beschrieben ist ein Befahren für LKW, dies betrifft auch Fahrzeuge der Feuerwehr und der Müll- und Reststoffabfuhr (Restmüll, Kunststoff, Papier etc.) ohne Nutzung von Fremdflächen insbesondere in dem Abschnitt „Engstelle“ nicht möglich.

Für LKW ist das Befahren des Streckenabschnittes bis zum Baugrundstück nur erschwert möglich, da in der „Engstelle“ keine ausreichenden öffentlichen Flächen (Bereich Gst.-Nr. XXX) vorhanden sind und Fremdflächen befahren werden müssen. Im weiteren Schotterstreckenabschnitt ist die Fahrbahn durch Mauern und Bäume (siehe Foto 3) sowie durch steile beidseitige Böschungen (siehe Foto 1 und 2) abgegrenzt und daher mit LKW nur erschwert befahrbar. Die teileweise schmalen Bankette sind nicht befahrbar und können nicht der Fahrbahn zugerechnet werden.

 

Das Zu- und Abfahren zum Baugrundstück ist daher ohne Schwierigkeiten für LKW nicht möglich .

 

Ob durch ein Befahren mit Schwerfahrzeugen (Baumaschinen, Materialtransporte etc.) die Standfestigkeit des unter Frage 1 beschriebenen Streckenabschnittes gewährleistet ist, kann aus verkehrstechnischer Sicht nicht beurteilt werden.

 

a. Teilen Sie die Ansicht von B, wonach ein Befahren von LKW´s auf der vorhandenen öffentlichen Verkehrsfläche nicht möglich ist.

 

Wie im Verkehrsgutachten von B vom 26.01.2016 unter Punkt 7) Zusammenfassung und Stellungnahme beschrieben, ist ein Befahren von LKW’s auf den öffentlich vorhandenen Verkehrsflächen nicht möglich. Diese Ansicht wird seitens des verkehrstechnischen Amtssachverständigen bestätigt.

 

5. Ist und wenn ja, wo ist bei der Zufahrt zum Baugrundstück ein Umkehren von Kraftfahrzeugen möglich?

 

Auf dem beschriebenen Streckenabschnitt ist ein Umkehren von mehrspurigen Kraftfahrzeugen ohne Nutzung von Flächen Dritter nicht möglich. Ein Umkehren von einspurigen Kraftfahrzeugen ist möglich.

 

Seitens der Gemeinde ist zu prüfen, mit welchen KFZ der Winterdienst durchgeführt wird, ob sich eine seitliche Schneelagerung auf die Fahrbahnbreiten auswirkt bzw. der seitlich gelagerte Schnee zeitnah abtransportiert wird.

Ein Wenden mit Winterdienstfahrzeugen ist auf den öffentlichen Verkehrsflächen nicht möglich.

 

6. Ist das von der Gemeinde K vorgelegte Gutachten von B vom 26.01.2016 plausibel? Wenn nein, bitte begründen Sie weshalb bzw. in welchen Bereichen dies nicht der Fall ist.

 

Das Verkehrsgutachten von B vom 16.01.2016 ist in sich schlüssig und nachvollziehbar aufgebaut. Es wurden zur Begutachtung die Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS) sowie Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06 = Regelwerk Deutschland) angewandt.

Mittlerweile wurden die als Grundlage herangezogenen RVS von der österreichischen Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr (FSV) überarbeitet. Eine neuerliche Überarbeitung des Verkehrsgutachten würde das Ergebnis wieder bestätigen.

 

7. Es wird um Stellungnahme zu den Beschwerdevorbringen, soweit es sich nicht um Rechtsfragen handelt ersucht.

 

Aus Sicht des Sachverständigen wurden mit den vorgegebenen Fragestellungen des LVwG, die verkehrstechnischen Inhalte zum vorliegenden Beschwerdevorbringen vom 31.05.2022 beantwortet.

 

Beilagen: Fotos (Nr. 1 – 13)

 

Foto 1 (Aufnahme vom 20.07.2022)

 

Foto 2 (Aufnahme vom 20.07.2022)

 

Foto 3 (Aufnahme vom 20.07.2022)

 

Foto 4 (Aufnahme vom 20.07.2022)

 

Foto 5 (Aufnahme vom 20.07.2022)

 

Foto 6 (Aufnahme vom 20.07.2022)

 

Foto 7 (Aufnahme vom 17.10.2019)

 

Foto 8 (Aufnahme vom 20.07.2022)

 

Foto 9 (Aufnahme vom 20.07.2022)

 

Foto 10 (Aufnahme vom 20.07.2022)

 

Foto 11 (Aufnahme vom 20.07.2022)

 

Foto 12 (Aufnahme vom 20.07.2022)

 

Foto 13 (Aufnahme vom 20.07.2022)

 

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte der verkehrstechnische Amtssachverständige aus, dass Einsatzfahrzeuge unter Benützung von Drittgrund die Engstelle passieren würden können. Baufahrzeuge seien nicht jene Fahrzeuge, welche im Gutachten gemeint seien, da es im Baugesetz Möglichkeiten gebe, Fremdgrund in Anspruch zu nehmen. Wenn das Müllfahrzeug den Weg und die entsprechende Engstelle nicht benutzt, dann tangiere das die Thematik Müllabfuhr nicht. Es sei im gegenständlichen Fall die Gesamtlänge des Weges von ca 500 m in Betracht zu ziehen. In diesem Bereich gebe es keine Ausweichmöglichkeiten, wenn sich zwei PKW begegnen würden. Es müsse ein PKW dann immer auf der Straße zurückschieben. Im gegenständlichen Bereich gebe es für den Begegnungsverkehr keine Ausweichmöglichkeit. Auch bei Errichtung eines Einfamilienhauses werde es Begegnungen auf der gegenständlichen Strecke geben.

 

Das Landesverwaltungsgericht folgt dem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik, Dipl.-Wirtschaftsing. (FH) M L, vom 08.08.2022, weshalb unter Pkt 3.2. festzustellen war, dass für eine herkömmliche Nutzung für KFZ (Moped, Motorrad, PKW, Lieferwagen oder Transporter) die zur Verfügung stehende öffentliche Fläche im Bereich der „Engstelle“ gerade noch ausreichend ist, eine Befahrbarkeit für LKW (Müllfahrzeuge, Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, etc) ohne Nutzung von Fremdfläche jedoch nicht möglich ist. Die Beschwerdeführerin hat kein Vorbringen erstattet, das geeignet war, beim Landesverwaltungsgericht Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens aufkommen zu lassen. Ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlichen Ebene, bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen können aber auch ohne Sachverständigenuntermauerung aufgezeigt werden (VwGH 25.04.2003, 2001/12/0195). Die Beschwerdeführerin hat kein Gegengutachten vorgelegt. Die in der Beschwerde bzw in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Fragestellungen waren nicht geeignet Widersprüche in den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen im Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik aufzuzeigen. Wie bereits erwähnt, kann dem Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik schlüssig und nachvollziehbar entnommen werden, dass ein Befahren der öffentlichen Verkehrsfläche für LKW ohne Nutzung von Fremdfläche insbesondere im Abschnitt „Engstelle“ nicht möglich ist, da in der „Engstelle“ keine ausreichenden öffentlichen Flächen (Bereich Gst-Nr XXX) vorhanden ist und Fremdflächen befahren werden müssen. Das Gutachten des Amtssachverständigen Dipl.-Wirtschaftsing. (FH) M L beruht auf einer umfangreichen Befundaufnahme, ist plausibel und ausreichend detailliert. Bezugnehmend auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass im Bereich GSt-Nr SSS bzw RRR Ausweichmöglichkeiten vorhanden sind, wird auf die Aussage des Sachverständigen verwiesen, wonach durch die Ausweichmöglichkeiten das Thema des Begegnungsverkehrs gelöst wäre bzw zu lösen wäre, das Thema der „Engstelle“ jedoch nach wie vor aufrecht bleibt.

 

5. Nach § 28 Abs 2 BauG, LGBl Nr 52/2001 idF LGBl Nr 22/2014, ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs 3 lit a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen. Nach § 29 Abs 1 BauG, LGBl Nr 52/2001 idF LGBl Nr 23/2003 ist, wenn das Bauvorhaben den Voraussetzungen des § 28 Abs 2 nicht entspricht, durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen, dass diese Voraussetzungen geschaffen werden.

 

Nach § 4 Abs 2 BauG, LGBl Nr 52/2001 idF LGBl Nr 23/2015, muss jedes Baugrundstück eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben, wobei diese Verbindung und die öffentliche Verkehrsfläche der beabsichtigten Verwendung des Bauwerkes entsprechen müssen, das auf dem Baugrundstück errichtet werden soll. Überdies muss eine entsprechende Wasserversorgung sowie Beseitigung des Abwassers und Oberflächenwassers gesichert sein.

 

Die Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche muss der beabsichtigten Verwendung des Bauwerks entsprechen.

 

Eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt immer dann vor, wenn das Baugrundstück unmittelbar an eine geeignete öffentliche Verkehrsfläche bzw geeignetes öffentliches Gut angrenzt. Dabei ist eben auch von Belang, wie das angrenzende öffentliche Gut beschaffen ist. Es genügt nicht alleine das Angrenzen, sondern dieses muss vielmehr auch der beabsichtigten Verwendung entsprechen. Ein Angrenzen an eine öffentliche Verkehrsfläche, welche beispielsweise aufgrund der Breite nicht als Zufahrt tauglich ist, genügt nicht für die Annahme einer rechtlich gesicherten Verbindung (Tschofen in Lampert/Tschofen, Vlbg BauG (2018) § 4 Rz 3).

 

Die Verbindung zu Baugrundstücken für Gebäude einschließlich der öffentlichen Verkehrsflächen müssen so beschaffen sein, dass Kraftfahrzeuge (auch Einsatzfahrzeuge der Rettung und der Feuerwehr sowie Fahrzeuge zur Abfuhr von Abfällen) ohne Schwierigkeiten das Baugrundstück anfahren können (RV 45 BlgNr XXVII. GP , 37).

 

Unter Kraftfahrzeug ist im Sinne des Kraftfahrgesetzes (KFG) ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird, zu verstehen (§ 2 Z 1 KFG 1967). Der kraftfahrrechtliche Begriff „Kraftfahrzeug“ umfasst auch Lastkraftwagen.

 

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist der in der Regierungsvorlage zu § 4 BauG angeführte Wortlaut „Kraftfahrzeug“ iSd Kraftfahrgesetzes auszulegen und umfasst somit auch Lastkraftwagen. Die in den erläuternden Bemerkungen angeführten Kraftfahrzeuge („Einsatzfahrzeuge der Rettung und der Feuerwehr sowie Fahrzeuge zur Abfuhr von Abfällen“) stellen eine demonstrative Aufzählung von Kraftfahrzeugen („auch“) dar, die bei der Prüfung der technischen Beschaffenheit der Verkehrsfläche jedenfalls mit zu berücksichtigen sind. Bei der Prüfung der technischen Beschaffenheit der Verkehrsfläche ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes jedoch außer Acht zu lassen, dass beispielsweise in der Feuerpolizeiordnung eine Duldungspflicht des Grundeigentümers bzw im Gesetz über das Rettungswesen ein Rechtsanspruch besteht fremde Grundstücke zu befahren oder zu betreten.

 

Wie im Sachverhalt festgestellt, grenzt das verfahrensgegenständliche Baugrundstück, auf welchem die Errichtung eines Einfamilienhauses geplant ist, an die Gemeindestraße „T“ (GSt-Nr UUU, KG K) an. Neben der Wohnnutzung sind im vorliegenden Fall auch Lieferdienste, die im Regelfall mit Lieferwagen (KFZ<3,5 to) oder Transporter und LKW (KFZ >3,5 to) bei der Prüfung, ob die öffentliche Verkehrsfläche aufgrund der Breite als Zufahrt tauglich ist, zu berücksichtigen. Zusätzlich ist auch der Abtransport von Müll (Restmüll) und Wertstoffen (Altpapier, Kunststoff, Biomüll, etc) notwendig. Die konkrete Eignung ist im Einzelfall durch verkehrstechnische Sachverständige zu beurteilen.

 

Im gegenständlichen Fall legte der Amtssachverständige für Verkehrstechnik ausführlich dar, dass für eine herkömmliche Nutzung für KFZ (Moped, Motorrad, PKW, Lieferwagen oder Transporter) die zur Verfügung stehende öffentliche Fläche gerade noch ausreichend ist, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass Fahrzeugbauteile wie Seitenspiegel die Grundstücksgrenzen überstreichen. Unter Berücksichtigung eines minimalen Sicherheitsabstandes (Lichtraum) zur Mauer von ca 30 cm ist ein Befahren mit den Rädern auf der Asphaltfläche gerade noch möglich.

 

Wie bereits oben ausgeführt, umfasst nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes der in der Regierungsvorlage zu § 4 angeführte Begriff „Kraftfahrzeug“ auch Lastkraftwagen und sind diese bei der Prüfung der technischen Beschaffenheit der Verkehrsfläche für die Errichtung eines Einfamilienhauses jedenfalls mit zu berücksichtigen, wobei der Amtssachverständige im gegenständlichen Fall ausführlich dargelegt hat, dass ein Befahren der öffentlichen Verkehrsfläche „Gemeindestraße T“ für LKW ohne Nutzung von Fremdflächen insbesondere im Bereich der „Engstelle“ nicht möglich ist, da keine ausreichende öffentliche Fläche vorhanden ist.

 

Auch wenn seitens der Beschwerdeführerin auf die Abholung des Sperrmülles und des sperrigen Grünmülles verzichtet wird bzw die Beschwerdeführerin aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung die Möglichkeit hat, den Müll auf dem Grundstück GSt-Nr PPP, KG K, welches sich vor der betreffenden „Engstelle“ befindet, zur Abholung bereit zu halten, so ändert dies nach Ansicht der Landesverwaltungsgerichtes nichts an der gegenständlichen Beurteilung der Tauglichkeit der öffentlichen Verkehrsfläche als Zufahrt, da nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes die Frage, der Befahrbarkeit der gegenständlichen öffentlichen Verkehrsfläche mit einem LKW unabhängig vom Zweck der Fahrt (Müllfahrzeug, odgl ) geprüft werden muss.

 

 

Nachdem die an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück angrenzende öffentliche Verkehrsfläche „Gemeindestraße T“ aufgrund der Breite im Bereich der Engstelle bei GST-Nr XXX, KG K, nicht als Zufahrt tauglich ist, ist nicht von einer rechtlich gesicherten Verbindung, die der beabsichtigten Verwendung entspricht, auszugehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

6. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte