LVwG Tirol LVwG-2025/13/2603-1

LVwG TirolLVwG-2025/13/2603-112.11.2025

FSG 1997 §24 Abs1 Z1
FSG 1997 §7 Abs3 Z4
FSG 1997 §26 Abs3 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.13.2603.1

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte, in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschat Y vom 10.09.2025, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG),

 

zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung zwei Wochen nach Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beginnt.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Angefochtener Entzugsbescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung (bestätigt in dem von der Bezirkshauptmannschaft Y ausgestellten Führerschein vom 04.07.2024, Zl: ***) für alle Klassen gemäß den §§ 3 Abs 1 Z, 7 Abs 3 Z 4, 24 Abs 1 Z 1, 26 Abs 3, 29 und 35 des Führerscheingesetzes (FSG) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 1 Monat, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides (das ist vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bzw sofort nach Zustellung einer diesen Bescheid bestätigenden Entscheidung über ein eingebrachtes Rechtsmittel) entzogen. Ebenso wurde den Beschwerdeführer, sofern er Besitzer (weiterer) Nicht-EWR Lenkberechtigungen oder ausländischer EWR – Führerscheine ist, auch diese Lenkberechtigung(en) entzogen. Letztlich wurde der Beschwerdeführer in diesem Bescheid darauf aufmerksam gemacht, dass er den über diese Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein gemäß § 29 abs 3 FSG unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Y oder bei der zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern hat, selbiges gilt zutreffendenfalls auch hinsichtlich eines Mopedausweises und (weiterer) ausländischer Führerscheine.

 

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:

 

„Der Beschwerdeführer erhebt gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.09.2025, GZ: ***, binnen offener Frist die nachstehende

 

BESCHWERDE

 

an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt aus wie folgt:

 

Die Beschwerde wird aufgrund einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen erhoben. Der angefochtene Bescheid wird in seinem gesamten Umfang bekämpft.

 

I. Sachverhalt

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.02.2025, GZ: ***, wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung des Betrages in Höhe von € 985,00 verpflichtet. Begründet wurde dies mit zwei festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen auf der A** vom 08.02.2025 um 00:40 Uhr.

 

Die erste Übertretung fand bei Straßenkilometer ***(Fahrtrichtung Tirol) statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, 52 km/h zu schnell gefahren zu sein. Direkt anschließend fand die zweite Übertretung auf der A**, Straßenkilometer *** bis *** statt.

Hierbei sei der Beschwerdeführer durchschnittlich 42/km/h zu schnell gefahren.

 

Der Beschwerdeführer kam der Strafverfügung nach und hat den darin festgelegten Betrag

in Höhe von € 985,00 fristgerecht überwiesen.

 

In weiterer Folge wurde mit Bescheid vom 10.09.2025 gern. §§ 3 Abs. 1 Z 2,7 Abs. 3 Z 4,24 Abs. 1 Z 1, 26 Abs. 3, 29 und 35 FSG der Führerscheinentzug des Beschwerdeführers angeordnet. Darin wird der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, den Führerschein ab Rechtskraft des Bescheides für einen Monat bei der Bezirkshauptmannschaft Y oder bei der zuständigen Polizeiinspektion abzugeben. Dabei umfasst der Führerscheinentzug sowohl die Lenkberechtigung hinsichtlich sämtlicher Klassen (§ 2 FSG) als auch die Entziehung ausländischer Lenkberechtigungen. Begründet wurde der Führerscheinentzug damit, dass aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung von über 50 km/h außerhalb des Ortsgebietes die Verkehrszuverlässigkeit iSd §§ 3 Abs. 1 Z 4 iVm 7 Abs. 3 Z 4 FSG nicht mehr gegeben sei.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

II. Beschwerdevorbringen

Der Beschwerdeführer verfügt über mehrere Fahrzeuge, welche auch oftmals von seinen Freunden und seiner Familie verwendet werden. Dabei kommt es auch vor, dass sich diese die Fahrzeuge über mehrere Tage ausleihen. Als der Beschwerdeführer die Strafverfügung erhalten hatte, konnte dieser nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob er der Lenker des Fahrzeuges war, oder, ob eine andere Person das gegenständliche Fahrzeug in dieser Nacht gelenkt hat. Daher ist es strittig, wer am 08.02.2025 der Lenker des Fahrzeugs gewesen ist.

 

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesetzestreuen und vorbildlichen Autofahrer, welcher sich an die vorgegebenen Geschwindigkeitsbeschränkungen hält. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von über 50 km/h entspricht typischerweise dem Verhalten eines „Rasers“, der in regelmäßigen Abständen Strafverfügungen erhält. Solche Vorfälle liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Dies ist ein starkes Indiz dafür, dass das Fahrzeug in der gegenständlichen Nacht nicht vom Beschwerdeführer gelenkt wurde. Die Tatsache, dass seit der Strafverfügung vom 24.02.2025 keine weitere Verwaltungsstrafe gegen ihn erlassen wurde, belegt zusätzlich, dass er kein rücksichtsloser Fahrer ist, der Geschwindigkeitsbeschränkungen um über 50 km/h überschreitet.

 

Da der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr mit Gewissheit sagen konnte, wer am 08.02.2025 das Fahrzeug gelenkt hat, hat dieser den festgesetzten Betrag überwiesen. Dies in der Hoffnung, dass die Angelegenheit mit dieser Überweisung endgültig erledigt ist. Zu keinem Zeitpunkt hat er jedoch damit gerechnet, dass die Hinnahme der Strafverfügung auch die Entziehung des Führerscheins zur Folge hat, andernfalls er bereits damals dagegen vorgegangen wäre.

 

Unabhängig davon, dass nicht mit Gewissheit festgestellt werden kann, wer das Fahrzeug am 08.02.2025 gelenkt hat, ist der Beschwerdeführer aus beruflichen Gründen auf seinen Führerschein angewiesen. Sein Unternehmen „CC" befasst sich mit dem Ankauf, Verkauf und Verleih von hochwertigen Fahrzeugen. Er muss die neuen Fahrzeuge persönlich probefahren, um über einen Ankauf der jeweiligen Luxusfahrzeuge entscheiden zu können. Die Expertise und Erfahrung des Beschwerdeführers sowie das Vertrauen der Kunden in diese sind die existenzielle Basis des Unternehmens. Der Beschwerdeführer prüft durch Probefahrten das Fahrgefühl und die Tauglichkeit des Fahrzeuges. Dabei fährt der Beschwerdeführer in der Regel mit dem Zug zur jeweiligen Ortschaft, kauft das Fahrzeug nach erfolgreicher Probefahrt direkt vor Ort und fährt mit diesem dann zurück.

 

Ohne Führerschein wäre es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, dieser Tätigkeit während des Zeitraums seines Führerscheinentzugs nachzukommen, was einen erheblichen finanziellen Schaden zur Folge hätte. Weiters verfügt er über keine Mitarbeiter, welche diese wichtigen Aufgaben übernehmen können, zumal das Fahrgefühl und die Eigenschaften des Autos - wie bereits erwähnt - vom Beschwerdeführer selbst getestet werden müssen. Dabei ist der Ankauf vor allem in der Wintersaison von enormer Wichtigkeit, da die Angebote grundsätzlich von Anfang Oktober bis Ende März am besten sind.

 

Bewejs:

- PV:

- ZV DD, Adresse 2, **** Y.

 

Aufgrund obiger Ausführungen stellt der Beschwerdeführer den

 

ANTRAG,

 

das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und die beantragten Einvernahmen durchführen sowie den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben.

 

Die Zahlungsbestätigung der Beschwerdegebühr wird anbei übermittelt.

 

*** AA“

 

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

 

Der Beschwerdeführer hat am 08.02.2025, 00:40 Uhr in **** X, auf der A** bei Straßenkilometer ***in Fahrtrichtung Tirol den PKW mit dem Kennzeichen *** gelenkt und dabei die durch § 3 Abs 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg LGBl 34/2005 auf der A** W Autobahn von km *** bis km ***0 in beiden Fahrtrichtungen festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h am angegebenen Ort um 52 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messgerätetoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

 

Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl I Nr 115/1997, idF BGBl I NR 73/2018 in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über einen Maßnahmenkatalog nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft für den Verkehr in X, LGBl Nr 34/2005 begangen und wurde über ihn mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.02.2025, GZ *** (zu Spruchpunkt 1.), gemäß § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl I Nr 115/1997 idF BGBl I Nr 73/2018 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 415,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 15 Stunden) verhängt.

 

Diese Strafverfügung ist seit dem 14.03.2025 rechtskräftig, es wurde kein Rechtsmittel dagegen eingebracht.

 

Die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung wurde von den kontrollierenden Beamten durch Nachfahren im gleichbleibenden Abstand mit dem Dienstfahrzeug über eine Distanz von 300 m (Streckenkilometer *** bis ***) bei eingeschaltetem Videoaufzeichnungsgerät, sohin mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt und mittels Videoaufzeichnung ausgewertet.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Diese Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem behördlichen Akt, insbesondere aus der darin befindlichen Strafverfügung. Der Beschwerdeführer selbst führt in seiner Beschwerde überdies aus, dass er der Strafverfügung nachgekommen ist und den darin festgelegten Betrag in Höhe von insgesamt Euro 985,00 (zu Spruchpunkt 1. Euro 415,00) fristgerecht überwiesen hat.

 

 

IV. Rechtliche Beurteilung:

 

Der Beschwerdeführer wurde – wie festgestellt wurde – am 10.09.2025 von der Bezirkshauptmannschaft Y ua wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über einen Maßnahmenkatalog nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft für den Verkehr in X, LGBl Nr 34/2005 (Überschreitung der festgelegten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gegenständlich um 52 km/h bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 160 km/h) rechtskräftig bestraft.

 

Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung diese entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen, wenn sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind.

 

Die Verkehrszuverlässigkeit ist nach § 7 Abs 3 Z 4 nicht mehr gegeben, wenn jemand die zulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

 

Gemäß § 26 Abs 3 FSG hat die Entziehungsdauer, im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

1. ein Monat,

2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 154/2021) zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

 

Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führen Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit in dem in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Ausmaß, wurden sie – wie im gegenständlichen Fall – mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt, auch dann zwingend zu einer Entziehung der Lenkberechtigung nach § 26 Abs 3 FSG, wenn Basis der festgelegten Geschwindigkeitsbeschränkung eine Verordnung nach dem IG-L war (vgl VwGH 28.02.2017, Ra 2017/11/0002).

 

Wenn der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel darauf verweist, dass er kein rücksichtsloser Fahrer sei, der Geschwindigkeitsbeschränkungen um 50 km/h überschreitet, dies ein starkes Indiz dafür sei, dass das Fahrzeug in der gegenständlichen Nacht nicht von ihm gelenkt worden sei, so ist darauf hinzuweisen, dass der rechtskräftige Schuldspruch der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.02.2025, GZ ***, den Umstand festlegt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung durch eine bestimmte Person (den Lenker) gesetzt wurde. Dementsprechend wird eine Bindungswirkung hinsichtlich des Täters dergestalt entfaltet, als mit der Nichteinbringung eines Rechtsmittels und der daraus anschließenden unbeanstandeten Einzahlung der verhängten Geldstrafe der Adressat dieser Strafverfügung, somit der Beschwerdeführer AA, als Lenker des Kraftfahrzeuges zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt anzusehen ist. Eigene Feststellungen zur Identität des Täters sind dem Verwaltungsgericht infolge dieser Bindungswirkung verwehrt (vgl VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027).

 

Ausgehend davon, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren, der Bezirkshauptmannschaft X, GZ ***, Bindungswirkung eingetreten ist, ist unter Hinweis auf die vorher zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes festzuhalten, dass die Behörde die Entzugsfrist bei einer erstmaligen Begehung eines Deliktes, wie dem Gegenständlichen, mit mindestens einem Monat festzusetzen hat.

 

Im Gegenstandsfall wurde über den Beschwerdeführer die Mindestentzugszeit von einem Monat verhängt.

 

Erst nach Ablauf dieser festgesetzten Entzugszeit kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie die Aberkennung des Rechts während der Entzugszeit von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit dar, welche unaufschiebbar

ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden.

 

Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

 

Aus Praktikabilitätserwägungen, insbesondere im Hinblick auf das Vermeiden von Unklarheiten betreffend den Beginn der Entziehung, hat das Verwaltungsgericht den Beginn der Entziehung mit einem Zeitpunkt zwei Wochen nach der Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers festgelegt.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

 

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

 

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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