European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.50.2977.3
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.11.2023, Zl ***, betreffend die Festsetzung eines Freizeitwohnsitzpauschales nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz für die Jahre 2019 bis 2023, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die Tiroler Landesregierung gegenüber der Beschwerdeführerin eine Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz für das Objekt **1, **** Y, für die Jahre 2019 bis 2023, zu entrichten an den Tourismusverband X, in Höhe von insgesamt Euro 1.176,00 (Jahr 2019 Euro 216,00, Jahre 2020 bis 2023 je Euro 240,00) fest. Die Abgabenbehörde ging von einer Wohnnutzfläche des Freizeitwohnsitzes bis 100 m² aus. In Bezug auf die Höhe für das Jahr 2019 führte die Abgabenbehörde aus, dass sich das Freizeitwohnsitzpauschale durch eine Multiplikation der geltenden Abgabe von Euro 0,90 mit dem Faktor 240 in Höhe von Euro 216,00 errechne. In Bezug auf die Höhe für die Jahre 2020 bis 2023 führte die Abgabenbehörde aus, dass sich das Freizeitwohnsitzpauschale je durch eine Multiplikation der geltenden Abgabe von Euro 1,00 mit dem Faktor 240 in Höhe von Euro 240,00 jährlich errechne.
Gleichzeitig wurde ein Säumniszuschlag in Höhe von 2 %, das sind Euro 23,52, festgesetzt. Insgesamt ergab sich somit ein vorgeschriebener Betrag in Höhe von Euro 1.199,52.
In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass gemäß § 3 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 alle Nächtigungen in einem Freizeitwohnsitz in der Abgabepflicht unterliegen würden. Zur Entrichtung der Aufenthaltsabgabe sei der Inhaber des Freizeitwohnsitzes verpflichtet. Freizeitwohnsitze seien Wohnungen und sonstige Unterkünfte, die nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen würden, sondern als Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig als Wohnstätte benützt würden.
Mit Schreiben vom 11.12.2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde und führte wie folgt aus:
„(…)
ich verweise inhaltlich auf meine Eingabe vom 7.November 2023.
'im bekämpften Bescheid wird ausgeführt dass aufgrund geänderter Bestimmungen im TAAG auch Aufenthalte bedingt durch eine gesundheitlich-therapeutische Indikation einer allgemeinen touristischen Nutzung gleichzusetzen sind und aufgrund dieser geänderten Bestimmungen eine Reduzierung oder ein Erlass der Freizeitwohnsitzpauschale nicht mehr möglich ist.
Den Bestimmungen des TAAG kann diesbezüglich nichts Inhaltliches entnommen werden.
Es wird dem Patienten einer Kur oder Rehabilitation wohl kaum zu unterstellen sein, sein therapeutischer Aufenthalt erfolge aus touristischen Motiven, und wenn ein solcher Aufenthalt dann auf eigene und nicht auf Gemeinkosten stattfindet, so wird dieser therapeutisch indizierte Aufenthalt nun zum Gegenstand einer pauschalierten Tourismusabgabe.
Ich beantrage aufgrund des Sachverhalts der Beschwerde statt zu geben und sohin die Einhebung der pauschalierten Tourismusabgabe wie vordem gehandhabt auszusetzen.
(…)“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.6.2024, ***, wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass der Abgabentatbestand verwirklicht wurde und nichts hervorgekommen sei, was der Abgabenflicht der Beschwerdeführerin entgegenstünde.
Mit dem rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag vom 19.8.2024 begehrte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht.
Mit Schreiben vom 20.9.2024, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht am 28.11.2024, wurde der gegenständliche Abgabenakt von der Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist seit 1975 Eigentümerin des Objektes **1, **** Y. Die Beschwerdeführerin wohnt in **** Z und ist dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Am verfahrensgegenständlichen Objekt ist der Ehemann der Beschwerdeführerin mit Nebenwohnsitz gemeldet. Das Objekt in Y dient nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses. Den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen hat die Beschwerdeführerin in **** Z. Die Beschwerdeführerin ist circa einmal pro Woche in Y. Während der Pollensaison ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann mehrere Tage in Y. Von Mitte November bis Mitte Mai kann man laut der Beschwerdeführerin nicht zum Objekt in Y zufahren. Während dieser Zeit schauen die Ehegatten manchmal hinauf zum Objekt in Y.
III. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen auf der Grundlage des Aktes der Abgabenbehörde sowie auf Grund der Aussage der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
So gab diese an, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Z liegt und dass das Objekt in Y nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient. Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer ergibt sich aus der Aussage der Beschwerdeführerin.
IV. Rechtsgrundlagen (auszugsweise):
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 103/2019:
„A. Entstehung des Abgabenanspruches.
§ 4.
(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
(…)
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
(…)“
Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 (TAAG), LGBl I Nr 85/2003 idF LGBl I Nr 46/2020:
„§ 1
Zweck und Art der Abgabe
(1) Zur Förderung des Tourismus in Tirol wird eine Aufenthaltsabgabe erhoben.
(2) Die Aufenthaltsabgabe – in der Folge kurz „Abgabe“ genannt – ist eine ausschließliche Landesabgabe.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist/sind:
(a) „Tourismus“ die Gesamtheit der Vorgänge und Wirkungen, die sich aus dem Aufenthalt von Gästen in Tirol ergeben;
b) „Gäste“ Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Besucher Tirols;
(…)
e) „Freizeitwohnsitze“ Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden;
f) „Verfügungsberechtigter“ der Eigentümer eines Freizeitwohnsitzes oder einer mobilen Unterkunft oder der sonst darüber Verfügungsberechtigte;
g) „Freizeitwohnsitzpauschale“ die vom Verfügungsberechtigten eines Freizeitwohnsitzes für seine Nächtigungen und für die Nächtigungen seiner Angehörigen zu entrichtende Abgabe;
(…)
§ 3
Abgabepflicht
(1) Abgabepflichtig sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus
(…)
b) in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden,
soweit im § 4 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Abgabepflicht nach Abs. 1 lit. a beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung.
§ 4
Ausnahmen von der Abgabepflicht
(1) Nicht abgabepflichtig sind:
a) Nächtigungen von Personen in der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben;
b) Nächtigungen im Rahmen
1. der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern der ununterbrochene Aufenthalt mehr als zehn Nächtigungen dauert, oder
2. der beruflichen Aus- und Weiterbildung, mit Ausnahme von Nächtigungen im Rahmen von Kongressen, Tagungen, Seminaren und dergleichen, oder
3. der Aus- und Weiterbildung von Mitgliedern von freiwilligen Rettungsorganisationen und freiwilligen Feuerwehren, oder
4. der Ausübung einer Freiwilligentätigkeit bei internationalen Großveranstaltungen;
c) Nächtigungen im Rahmen von
1. lehrplanmäßigen Veranstaltungen von öffentlichen Schulen, Hochschulen oder Universitäten,
2. religiösen Übungen in Unterkünften gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften oder
3. Maßnahmen zur Abwehr bzw. Bekämpfung von Katastrophen oder von Gästeaufenthalten, die durch Katastrophen oder vergleichbare Ereignisse verursacht werden;
d) Nächtigungen von Personen,
1. die nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2019, oder nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018, versorgungsberechtigt sind, sofern sie in Erholungsheimen von Organisationen der Kriegsopfer oder der politischen Opfer nächtigen;
2. die in Anstalten oder Einrichtungen der Sozialhilfe oder in Genesungs-, Erholungs- oder Mütterheimen von Körperschaften, Anstalten oder Fonds des öffentlichen Rechts oder von karitativen Einrichtungen nächtigen oder
3. die durch Kriege, Unruhen, Katastrophen oder vergleichbare Ereignisse aus jüngerer Zeit geschädigt wurden, für die Dauer eines für sie organisierten Genesungs- oder Erholungsaufenthaltes;
e) Nächtigungen von Personen bei einem Verwandten oder Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie, einem Geschwisterkind oder einer Person, zu der sie noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind;
f) Nächtigungen von Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden;
g) Nächtigungen von Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, sofern sie in Jugendherbergen, Jugendheimen oder in Ferienlagern von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder von sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen nächtigen;
h) Nächtigungen in Schutzhütten, die aufgrund ihrer einfachen Ausstattung mit Beherbergungsbetrieben im Dauersiedlungsraum nicht vergleichbar sind.
(2) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht nach Abs. 1 beanspruchen, haben die hiefür maßgeblichen Umstände nachzuweisen.
§ 5
Entstehung und Fälligkeit des Abgabenanspruches
(…)
(2) Der Abgabenanspruch auf das Freizeitwohnsitzpauschale entsteht jeweils im Nachhinein mit 1. November. Wird ein Freizeitwohnsitz vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so entsteht der Abgabenanspruch mit dem Tag der Aufgabe. Wird ein Freizeitwohnsitz vor dem 1. November aufgegeben oder erstmals bezogen, so ist für die Berechnung des Freizeitwohnsitzpauschales für jeden vollen Monat der Verfügungsberechtigung ein Zwölftel des Pauschales heranzuziehen. Restzeiten von mehr als zwei Wochen sind auf einen vollen Monat aufzurunden.
(…)
(4) Die Abgabe wird mit der Entstehung des Abgabenanspruches fällig.
§ 6
Höhe der Abgabe
(…)
(6) Die Höhe des Freizeitwohnsitzpauschales ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gebiet des Tourismusverbandes am 1. Mai eines jeden Jahres zu entrichtenden Abgabe mit der Nächtigungszahl. Die Nächtigungszahl beträgt bei einer Wohnnutzfläche bis zu 30 m² 120, bis zu 100 m² 240 und darüber 360. Bei einer Staffelung der Abgabe nach Gebietsteilen ist jener Betrag heranzuziehen, der für die Nächtigung in dem Gebietsteil, in dem der Freizeitwohnsitz liegt, zu entrichten ist. Die Verpflichtung des über einen Freizeitwohnsitz Verfügungsberechtigten zur Abfuhr der von anderen Personen als seinen Angehörigen für Nächtigungen im Freizeitwohnsitz zu entrichtenden Abgaben wird durch das Freizeitwohnsitzpauschale nicht berührt. Das Freizeitwohnsitzpauschale vermindert sich jeweils um die Hälfte jenes Betrages, der von den anderen Personen im vorangegangenen Jahr als Abgabe entrichtet worden ist, höchstens jedoch auf ein Viertel.
§ 7
Entrichtung
(…)
(2) Zur Entrichtung des Freizeitwohnsitz- oder Campingpauschales ist der jeweils Verfügungsberechtigte verpflichtet.
(3) Das jeweils am 1. November fällige Freizeitwohnsitzpauschale ist bis zum 10. November, im Falle der vorzeitigen Aufgabe des Freizeitwohnsitzes spätestens innerhalb eines Monates nach dem Tag der Fälligkeit, an den Tourismusverband zu entrichten.
(…)“
V. Rechtliche Erwägungen:
A. Grundsätzliches
Die Aufenthaltsabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe, zu deren Entrichtung die nächtigende Person bzw der Inhaber eines Freizeitwohnsitzes oder eines Wohnwagens verpflichtet ist. Der Ertrag der Aufenthaltsabgabe fließt den jeweiligen Tourismus-verbänden zur Besorgung ihrer Aufgaben zu. Der Abgabentatbestand ist in § 3 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz näher umschrieben. Nach dieser Bestimmung sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus abgabepflichtig, wobei zwischen Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben (lit a) und Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen (lit b) unterschieden wird. Hinsichtlich der Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden, besteht die Abgabepflicht, soweit in § 4 Abs 1 leg cit nichts anderes bestimmt ist.
In Bezug auf Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen hat sich der Gesetzgeber im Interesse der Verwaltungsökonomie für eine Pauschalierung entschieden. Dabei ist eine Nächtigungszahl zugrunde zu legen, die sich an einer Staffelung der Wohnnutzfläche orientiert (§ 6 Abs Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz). Eine derartige Konzeption ist nicht unsachlich. Es ist jedoch eine angemessene Relation zwischen Besteuerung und Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben und jenen in Ferienwohnungen einzuhalten (vgl VfGH 16.06.2010, Zl G10/10, V14/10).
Wenn in einem Abgabenzeitraum in einem Beherbergungsbetrieb - aus welchen Gründen immer - keine Nächtigung (im Tourismus) stattfindet, so begründet dies gemäß § 3 Abs 1 lit b Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz keine Abgabeverpflichtung. Ebenso entsteht keine Abgabeverpflichtung, wenn ein Ausnahmetatbestand des § 4 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz zum Tragen kommt.
Dies muss aber auch in gleicher Weise für Ferienwohnsitze gelten, sodass, wenn (erwiesenermaßen) dort tatsächlich keine Nächtigungen (im Tourismus) stattfinden, keine Abgabepflicht entsteht. Soweit am Freizeitwohnsitz tatsächlich Nächtigungen stattfinden, ist gemäß § 3 Abs 1 lit b Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz maßgeblich, inwieweit diese Nächtigungen allenfalls gemäß § 4 leg cit von der Abgabepflicht ausgenommen sind.
Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen führen demnach grundsätzlich lediglich dann zu keiner Abgabepflicht, wenn keine Nächtigungen iSd § 3 Abs 1 lit b Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 vorliegen oder sämtliche Nächtigungen gemäß § 4 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz von der Abgabepflicht ausgenommen sind.
B. Entstehen des Abgabenanspruchs
Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß dessen Abs 3 bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Entsprechend diesem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0103).
Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei (§ 4 BAO). Dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches kommt in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zu, zB um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen (LVwG 16.9.2020, LVwG-2020/29/0286).
Der Abgabenanspruch für die Freizeitwohnsitzpauschale entsteht gemäß § 5 Abs 2 TAAG jeweils im Nachhinein mit 1. November.
C. Abgabenschuldner
Gemäß § 7 Abs 2 TAAG ist der jeweils Verfügungsberechtigte (Eigentümer eines Freizeitwohnsitzes oder einer mobilen Unterkunft oder der sonst darüber Verfügungsberechtigte) zur Entrichtung der Freizeitwohnsitzpauschale verpflichtet. Die jeweils am 1. November fällige Freizeitwohnsitzpauschale ist bis zum 10. November an den Tourismusverband zu entrichten (§ 7 Abs 3 TAAG).
D. Freizeitwohnsitzpauschale
Gemäß § 2 lit f TAAG sind „Freizeitwohnsitze“ Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.09.2021, Zl Ra 2021/13/0111 setzte dieser sich mit der Systematik des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, mit der für Freizeitwohnsitze maßgeblichen Vorgängerregelung des Aufenthaltsabgabegesetzes 1991 und mit den erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003 (Landtagsmaterialien 252/03) auseinander. In der genannten Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem Folgendes ausgeführt:
„Nach § 3 Abs. 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 sind nur Nächtigungen im Rahmen des Tourismus abgabepflichtig. Als „Gäste“ sind auch Personen zu verstehen, die ihren Hauptwohnsitz in Tirol haben. Wenn sohin ‑ auch ‑ Tiroler Landesbürger mit Hauptwohnsitz in Tirol in ihrem eigenen Ferienwohnsitz, der schon seiner Definition nach zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet wird (§ 2 lit. e leg. cit.) in Tirol nächtigen, so handelt es sich damit um den Aufenthalt eines „Gastes“ (iSd Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003) in Tirol und somit um eine Nächtigung im Rahmen des Tourismus. Gleiches gilt auch für Nächtigungen der Angehörigen des Verfügungsberechtigten des Freizeitwohnsitzes.
Nicht übersehen wird, dass diese Auslegung dazu führt, dass der Verfügungsberechtigte als „Gast“ an seinem eigenen Wohnsitz (allenfalls auch als „Gast“ in seinem eigenen Beherbergungsbetrieb) beurteilt wird.“
Dabei verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass etwa Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Tirol hätten, an ihrem Freizeitwohnsitz als „Gäste“ abgabepflichtig seien. Eine andere Auslegung würde der erkennbaren Absicht des Gesetzesgebers widersprechen. Nach der Definition des § 2 lit g Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, so der VwGH in seinen begründenden Ausführungen, handle es sich bei der Freizeitwohnsitzpauschale um eine Abgabe, die vom Verfügungsberichtigten eines Freizeitwohnsitzes unter anderem für seine Nächtigungen zu entrichten sei, wobei diese Abgabepflicht voraussetze, dass es sich um Nächtigungen im Rahmen des Tourismus und es sich somit beim Verfügungsberechtigten um einen „Gast“ handle, sodass im Ergebnis Nächtigungen des Verfügungsberichtigten in seinem Freizeitwohnsitz eine Abgabepflicht begründen würde.
Die Systematik des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes (insbesondere in Bezug auf die §§ 2 lit g, 3 Abs 1 lit b und 4 leg cit) legt nahe, dass Nächtigungen an Freizeitwohnsitzen im Regelfall eine für einen Freizeitwohnsitz typische Nutzung indizieren und somit als Nächtigungen im Rahmen des Tourismus anzusehen sind. Der Gesetzgeber ging dabei offensichtlich von einer typisierenden Betrachtungsweise aus, derzufolge Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden, nur in Ausnahmefällen zu keiner Abgabepflicht führen. Der Verfassungsgerichtshof hält die Annahme des Gesetzgebers, dass der Inhaber einer Ferienwohnung und seine Angehörigen typischerweise „zumindest einen Großteil" ihres Urlaubes in der von ihnen angeschafften Ferienwohnung verbringen, für nicht sachfremd und daher für mit dem Gleichheitssatz vereinbar (vgl VfGH 16.06.2010, B2075/08). Der Verwaltungsgerichtshof hat im oben angeführten Erkenntnis vom 22.09.2021, Ra 2021/13/0111, dazu klargestellt, dass auch ein Tiroler Landesbürger mit Hauptwohnsitz in Tirol beim Aufenthalt bzw beim Nächtigen an seinem (eigenen) Freizeitwohnsitz als Gast im Sinne des Aufenthaltsabgabegesetzes anzusehen ist.
Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof in einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung vom 16.06.2023, Ra 2023/06/0089 zum Tiroler Raumordnungsgesetz aus:
Von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz kann dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar ist (vgl. etwa VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056, Rn. 9, mwN). Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs. 1 Tir ROG 2022 ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Wenn in der hg. Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das "deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen" genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch diese Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 1 Tir ROG 2022 auszugehen.
Anzumerken ist, dass das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz die gleiche Definition „Freizeitwohnsitz“ wie das Tiroler Raumordnungsgesetz enthält.
Die Beschwerdeführerin gab an, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Z liegt und dass das Objekt in Y nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient. Weiters wurde auch angegeben, dass man sich im Objekt circa einmal wöchentlich aufhält. Während der Pollensaison verbringt die Beschwerdeführerin mehrere Tage im Objekt. (Anm. auf Nachfrage, wie oft im Jahr ich ca in Y nächtige oder dort bin).
Auch wenn die Beschwerdeführerin bzw ihr Ehemann nach eigenen Angaben das Objekt aus gesundheitlichen Gründen nützte, so ist bei einer durchgängigen Betrachtungsweise jedenfalls bereits hinsichtlich seiner beruflichen und wirtschaftlichen Lebensbeziehungen nicht von einem Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in Y auszugehen. Dagegen spricht ua auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht polizeilich in Y mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Lediglich der Ehemann ist mit einem Nebenwohnsitz in Y gemeldet.
Insofern ist von der Verwirklichung eines Abgabetatbestandes im Sinne des § 3 Abs 1 lit b Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz auszugehen, weil auch kein Befreiungstatbestand vorlag.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insbesondere VwGH vom 16.06.2023 , Ra 2023/06/0089). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz Euro 240,00.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
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