LVwG Tirol LVwG-2024/29/1051-9

LVwG TirolLVwG-2024/29/1051-929.5.2024

VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §11 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.29.1051.9

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 08.11.2023, Zl ***, betreffend Festsetzung des Erschließungsbeitrages nach dem TVAG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

 

zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Erschließungsbeitrag nach dem TVAG für das mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 21.09.2023, ***, genehmigte Bauvorhaben (Errichtung eines Wohnhauses mit 3 Wohnungen und Tiefgarage) neu festgesetzt wird wie folgt:

 

Bauplatzanteil 1.259,00 m² x 5,88 € x 150 v.H. 11.104,38 €

Baumassenanteil 1.722,62 m³ x 5,88 € x 70 v.H. 7.090,30 €

Erschließungsbeitrag gesamt 18.194,58 €

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gegenüber für das mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 21.09.2023, Zl ***, genehmigte Bauvorhaben (Errichtung eines Wohnhauses mit 3 Wohnungen und Tiefgarage) ein Erschließungsbeitrag in Höhe von Euro 22.495,90 festgesetzt. Der Bauplatzanteil errechnet sich mit einer Fläche von 1.259,00 m² x 5,88 Euro und 150 v.H. (Euro 11.104,38), der Baumassenanteil mit einer Bemessungsgrundlage von 2.767,62 m³ x 5,88 Euro x 70 v.H. (Euro 11.391,52).

 

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde erhoben und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei von der Behörde nicht erhoben worden, zumal bereits im Mai 1966 zuerst das Wohnhaus Y, Adresse 2, und anschließend der Gastbetrieb CC genehmigt und errichtet worden sei, für welchen die entsprechenden Erschließungsbeiträge vorzuschreiben gewesen wären. Dieser Umstand sei bei der Bemessung jedoch außer Acht gelassen worden und dürfe nur die durch den gegenständlichen Neubau geführte Vergrößerung der Baumasse bzw des Bauplatzes berücksichtigt werden. Eine Vergrößerung der Baumasse habe lediglich in einem Umfang von 530,52 m³ stattgefunden. Auf dieser Basis wäre der Erschließungsbeitrag vorzuschreiben gewesen.

 

Es wurde beantragt der Beschwerde Folge zu geben und den Erschließungsbeitrag unter Berücksichtigung des bereits in den 60-er Jahren errichten Bauwerkes neu festzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gleichzeitig wurde beantragt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 31.01.2024, ***, wurde der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Baumassenanteil anhand der Bemessungsgrundlage von 1.722,62 m³ x 5,88 Euro x 70 v.H., sohin mit Euro 7.097,90 festgesetzt wurde. Berechnet wurde die Baumasse nunmehr anhand der neugeschaffenen Baumasse in Höhe von 3.160,62 m³ unter Abzug des anrechenbaren Anteils der Baumasse von 1.438,00 m³ für den Altbestandteil.

 

In der Folge wurde fristgerecht der Vorlageantrag gestellt, ein Rechenfehler moniert und nochmals darauf verwiesen, dass die gesamte Bestandsbaumasse bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage des Erschließungsbeitrages (Baumassenanteil) zu berücksichtigen sei.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 27.05.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit den Parteien ausführlich erörtert wurde.

 

 

II. Sachverhalt:

 

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Gst**1 KG ***** Y, dies seit dem Jahr 2021. Das Grundstück weist eine Gesamtfläche von 1.259 m² auf (Grundbuchsauszug vom 07.05.2024, unstrittig).

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 21.09.2023, der Beschwerdeführerin zugestellt durch Hinterlegung am 28.09.2023, wurde der Beschwerdeführerin auf der Liegenschaft Grundstück Gst**1 KG ***** Y die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit 3 Wohnungen und Tiefgarage unter den genannten Bedingungen und Auflagen nach Maßgabe der, einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden, Planunterlagen und Baubeschreibung erteilt (Baubescheid vom 21.09.2023, ***, Zustellnachweis vom 28.09.2023). Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Baubeginn war der 02.10.2023 (Baubeginnsmeldung vom 02.10.2023).

 

Die Baumasse für das neu errichtete Bauvorhaben nach dem TVAG bemisst sich mit 3.160,62 m³ (Flächen- und Massenberechnungen Arch. Dip.Ing. Thomas Oberhofer vom 07.07.2023, unstrittig).

 

Mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 02.11.1963 wurde den damaligen Eigentümern des Grundstückes Gst**1 KG Y die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage bewilligt. Der Bescheid wurde den Bauwerbern am 05.11.1963 ausgehändigt (Baubescheid vom 02.11.1963, *** samt Vermerk vom 05.11.1963). Die Baumasse des errichteten Wohngebäudes samt Garage betrug 1.192,50 m³ (Baubescheid vom 02.11.1963).

 

Mit weiterem Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 20.07.1966 wurde den damaligen Grundstückeigentümern auf dem Grundstück Gst**1 KG Y die baubehördliche Genehmigung für einen Anbau an das bestehende Wohnhaus erteilt. Der Baubescheid wurde den Bauwerbern am 22.07.1966 zugestellt. Die Baumasse des Zubaus betrug 1.045 m³ (Baubescheid vom 20.07.1966, ***).

 

Mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 28.12.1972 wurde den Grundstückseigentümern des Grundstückes Gst**1 KG Y die baubehördliche Genehmigung für die Erstellung einer Terrassenüberdachung und den Anbau eines überdachten Schwimmbades bewilligt. Der Baubescheid wurde den Bauwerbern am 06.02.1973 zugestellt. Die Baumasse des mit diesem Baubewilligungsbescheid bewilligten Zubaus betrug 393 m³ (Baubescheid vom 28.12.1972, ***).

 

Für das mit Baubewilligungsbescheid vom 20.07.1966 bewilligte Bauvorhaben wurde den damaligen Grundstückseigentümern gegenüber eine Abgabe zum Straßenbauaufwand anhand einer Bemessungsgrundlage von 1.045 m³ gegenüber festgesetzt. Die Vorschreibung der Abgabe stützte sich auf das Landesgesetz vom 08.02.1960, LGBl Nr 10/1960, und den Gemeinderatsbeschluss des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 15.07.1968 (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 05.08.1968, ***).

 

Für das mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 28.12.1972 bewilligte Bauvorhaben wurde den damaligen Grundstückseigentümern gegenüber die Abgabe zum Straßenbauaufwand für 393 m³ gegenüber festgesetzt. Die Vorschreibung der Abgabe stützte sich jedenfalls auf das Landesgesetz vom 08.02.1960, LGBl. Nr. 10/1960 iVm dem Beschluss des Gemeinderates vom 15.07.1968 (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 28.12.1972, ***).

 

Gegen keinen der genannten Bescheide wurde ein Rechtsmittel erhoben (Bauakt Gemeinde Y „Adresse 2“).

 

Mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 15.07.1968 wurde von der Ermächtigung zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand nach dem Landesgesetz vom 08.02.1960, LGBl Nr 10/1960, Gebrauch gemacht (Gemeinderatsprotokoll vom 15.07.2023). Über die diesbezügliche Beschlussfassung ist zu Punkt 7. in der Niederschrift vom 15.07.1968 (Niederschrift 9/1968) festgehalten wie folgt: „Der Gemeinderat hat einstimmig beschlossen Anliegerbeiträge/Straßenbauaufwandsbeträge aufgrund des Lges 10/1960 rückwirkend auf 4 Jahre wie in § 8 des Lds. Gesetzbl. No 10/1960 näher ausgeführt vorzuschreiben und zwar wie folg: (…)“ (Niederschrift über die Gemeinderatssitzung des Gemeindesrates der Gemeinde Y vom 15.07.1968).

 

Nicht festgestellt werden kann, dass die Gemeinde Y bereits vor der Beschlussfassung vom 15.07.1968 von der Ermächtigung zur Anhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand nach dem Landesgesetz vom 08.02.1960, LGBl Nr 10/1960, Gebrauch gemacht hat, ebenfalls nicht festgestellt werden kann, ob die Verordnung kundgemacht wurde.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Die vorangeführten Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und Beweisergebnissen sowie nachstehender Beweiswürdigung: Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2024 wurde in Anwesenheit der Parteien die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert. So konnten insbesondere die festgestellten Baumassen einvernehmlich anhand der vorliegenden Unterlagen festgestellt werden. Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen aus den seitens der Abgabenbehörde vorgelegten Bauakten und darin befindlichen Bescheiden.

 

Dass die Gemeinde Y vor dem 15.07.1968 von der Einhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand Gebrauch gemacht hat und entsprechend diesbezügliche Gemeinderatsbeschlüsse gefasst hat, hat das Beweisverfahren jedoch nicht ergeben. Anhand der in den Bauakten erliegenden Bescheiden für die Vorschreibung des Straßenbauaufwandes aus den Jahren 1972 und 1968 ist ersichtlich, dass sich die jeweilige Vorschreibung auf den Gemeinderatsbeschluss vom 15.07.1968 stützt.

 

Seitens der Abgabenbehörde wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung nach durchgeführter diesbezüglicher Recherche mitgeteilt, dass von der Einhebung des Straßenbauaufwandes die Gemeinde Y erstmals mit Beschluss vom 15.07.1968 Gebrauch gemacht hat. Seitens der Beschwerdeführerin wurde dem hingegen nicht dargelegt, inwiefern bereits vor diesem Zeitpunkt ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss vorgelegen haben soll. Es war daher die entsprechende Negativfeststellung zu treffen.

 

IV. Rechtsgrundlagen:

 

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes, TVAG, LGBl Nr 58/2011 in der Fassung LGBl Nr 173/2021, lauten wie folgt:

 

„§ 7

Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.

[…]“

 

„§ 8

Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.

[…]“

 

 

„§ 9

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).

(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2022 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2022 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.

[…]

4) Der Baumassenanteil ist

a) im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,

b) im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse,

jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde.

[…]“

 

„§ 11

Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes

(1) Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.

(2) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen oder im Fall eines Abbruchs zumindest teilweise bestehen bleiben, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. § 9 Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.

(3) Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln.“

 

„§ 12

Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung

 

(1) Der Abgabenanspruch entsteht

a) bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,

b) bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 37 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2022 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und

c) bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.

[…]“

 

 

V. Erwägungen:

 

Vorab ist festzuhalten, dass - entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit vom Abgabenvorschriften (§ 4 BAO) - das Landesverwaltungsgericht Tirol die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zulegen hat (VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103).

 

Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 4 BAO grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches ist auszuführen, dass diesem in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zukommt, so etwa um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen, darüber hinaus ist festzuhalten, dass vor Entstehung eines Abgabenanspruches die Abgabe nicht fällig wird. Zudem ist eine Abgabenfestsetzung vor Entstehung des Abgabenanspruches grundsätzlich nicht zulässig.

 

Auf den gegenständlichen Sachverhalt bezogen ist festzuhalten, dass der Abgabenanspruch für den Erschließungsbeitrag bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben - um ein solches handelt es sich bei dem im Jahr 2023 bewilligten Bauvorhaben - gemäß § 12 Abs 1 lit a TVAG mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung entsteht. Der dem Verfahren zugrundeliegende Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 21.09.2023 wurde der Bauwerberin am 28.09.2023 zugestellt und ist daher mit 27.10.2023 in Rechtskraft erwachsen. Für die abgabenrechtliche Beurteilung ist auf die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Sach- und Rechtslage abzustellen.

 

Abgabenschuldner ist gemäß § 8 Abs 1 TVAG der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht. Ihm gegenüber ist die Abgabe vorzuschreiben. In Bezug auf die Eigentumsverhältnisse ist auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld abzustellen, sohin auf den 27.10.2023. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin Alleineigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, sie ist daher als Abgabenschuldnerin zu belangen.

 

Es gilt nunmehr abzuklären, in welchem Umfang das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 21.09.2023 bewilligte Bauvorhaben die Abgabenpflicht nach dem TVAG auslöst. Strittig ist einerseits, ob die Kubatur des mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 02.11.1963 bewilligten Wohnhauses samt Garage im Ausmaß von 1.192,50 m³ bei der Festsetzung des Erschließungsbeitrages (Baumassenanteil) anzurechnen (in Abzug zu bringen) sowie ob der Bauplatzanteil (in voller) Höhe vorzuschreiben ist.

 

§ 11 TVAG regelt, wie die Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes zu ermitteln ist. Gemäß Abs 3 leg cit ist beim Abbruch oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, darauf abzustellen, inwieweit dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war (VwGH 20.06.2012, Zl 2010/17/0101). Wenn dies der Fall war, ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln.

 

§ 11 Abs 3 TVAG erfordert somit die Klärung der Frage, inwieweit der abgerissene Altbestand bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 31.08.2016, Zl Ro 2014/17/0110, (unter Hinweis auf weitere höchstgerichtliche Judikatur, insbesondere unter Bezugnahme auf das Erk des VfGH vom 11.03.2004, B 1528/01, und das Erk des VwGH vom 29.05.2006, 2002/17/0005) den Grundsatz der Einmalbesteuerung hervorgehoben und zum Ausdruck gebracht, dass es letztlich nicht allein auf die tatsächliche Vorschreibung der Abgabe und deren Entrichtung ankomme. Vielmehr sind nach Ansicht des VwGH von einer derartigen Anrechnungs-Regelung auch verjährte Abgabenbeiträge bzw auch Baumassen erfasst, die einem mittlerweile verjährten Abgabenanspruch zugrunde gelegen wären, es sei denn, es handle sich um einen neuen Abgabentatbestand (vgl dazu auch die Erkenntnisse des VfGH 21.06.2017, V2 und V3/2017; 27.06.2016, E 859/2016).

 

In Anlehnung an diese Rechtsprechung war daher im gegenständlichen Fall nicht nur zu prüfen, ob tatsächlich eine Abgabenvorschreibung für den Altbestand erfolgte, sondern darüber hinaus auch, ob bzw inwieweit es in Bezug auf das Gebäude bzw den Bauplatz hinsichtlich eines Erschließungsbeitrages (Straßenbauaufwandes) zur Entstehung eines Abgabenanspruches auf Grund des TVAG oder nach früheren Rechtsvorschriften gekommen ist.

 

Am 01.01.1960 trat das Gesetz zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBL Nr 10/1960, in Kraft. Nach § 1 dieses Gesetzes wurden die Gemeinden erstmals gesetzlich ermächtigt, zur Deckung ihren Kosten für die Herstellung öffentlicher Straßen, Wege, Brücken, Plätze und der Straßenbeleuchtung von allen Bauten im Gemeindegebiet, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen (Neu-, Zu- und Umbauten) – bis auf die in § 3 leg cit normierten Ausnahmen - eine Abgabe einzuheben.

 

Gemäß § 2 Abs 1 leg cit ist die Abgabe mit einem Einheitssatz je Raummeter des umbauten Raumes der die Abgabenpflicht begründenden Bauwerte und Bauwertteile zu erheben. Gemäß Abs 2 leg cit ist das Ausmaß des umbauten Raumes nach den jeweils geltenden örtlichen Baunormen zu ermitteln und auf volle Raummeter aufzurunden.

 

Abgabenschuldner war gemäß § 4 des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden der Bauwerber bzw sein Rechtsnachfolger und entstand die Abgabenpflicht mit dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides (§ 5).

 

Mit 01.01.1975 trat statt dem Gesetz zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBl Nr 10/1960 die Tiroler Bauordnung (TBO), LGBl Nr 42/1974, in Kraft, in der ua auch die Vorschreibung von Beiträgen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) sowie (mit Ausnahme der Stadt Innsbruck) Beiträge zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen (Gehsteigbeitrag) geregelt wurden. Gemäß § 19 Abs 1 TBO 1975 entstand mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung für den Eigentümer des Bauplatzes im Bauland, auf den sich die Baubewilligung bezieht, die Verpflichtung, der Gemeinde einen Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) zu leisten. Nach § 19 Abs 7 TBO 1975 war dem Verpflichteten nach Baubeginn die Zahlung des Erschließungsbeitrages vorzuschreiben. Gemäß § 19 Abs 2 TBO 1975 war der Erschließungsbeitrag die Summe des Bauplatzanteiles (Abs 3) und des Baumassenanteiles, wobei der Bauplatzanteil das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und dem Einheitssatz nach Abs 5 war (Abs 3 leg cit) und der Baumassenanteil das Produkt aus der Baumasse (§ 20) der baulichen Anlage in Kubikmetern und dem Einheitssatz nach Abs 5 (Abs 4).

 

Mit 01.03.1998 trat sodann das erste Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAAG), LGBl Nr 22/1998, in Kraft und wurde damit der Erschließungsbeitrag und Gehsteigbeitrag nicht mehr in der Tiroler Bauordnung, sondern in diesem Gesetz und seinen Nachfolgebestimmungen geregelt.

 

Die Gemeinde Y hat von der im Gesetz zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBl Nr 10/1960, erteilten Ermächtigung, zur Deckung der Kosten für die Herstellung öffentlicher Straßen, Wege, Brücken, Plätze und der Straßenbeleuchtung von allen Bauten im Gemeindegebiet, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen, eine Abgabe einzuheben, erstmals mit Beschluss des Gemeinderates vom 05.07.1968 Gebrauch gemacht, wobei die diesbezügliche Beschlussfassung (grundsätzlich gesetz- bzw verfassungswidrig) dahingehend lautete, dass die Abgabe rückwirkend für vier Jahre eingehoben wird.

 

Demnach gab es in der Gemeinde Y – sofern man davon ausgeht, dass die Verordnung auch ordnungsgemäß kundgemacht wurde - vor dem 15.07.1964 (vier Jahre rückwirkend gerechnet von der Beschlussfassung am 15.07.1968) keine gesetzliche Grundlage und folglich auch keinen entsprechenden Abgabentatbestand für die Erhebung von Erschließungskosten.

 

Der Baubescheid vom 02.11.1963 wurde den Bauwerbern am 05.11.1963 ausgehändigt, mit diesem Zeitpunkt begann die damals noch 2-wöchige Rechtsmittelfrist zu laufen, der Baubescheid ist daher am 20.11.1963 in Rechtskraft erwachsen. Mit diesem Zeitpunkt wäre der Abgabenanspruch nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 08.02.1960 über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden entstanden.

 

Zumal zu diesem Zeitpunkt jedoch keine gesetzliche Grundlage zur Einhebung eines Erschließungsbeitrages in der Gemeinde Y bestand, war dieses Bauvorhaben auch nicht abgabenverfangen, weshalb eine Anrechnung der Baumasse des Bauvorhabens 1963 im Ausmaß von 1.192,5 m3 (bzw aufgerundet 1.193 m3) auf die nunmehrige Berechnung der Bemessungsgrundlage zur Festsetzung des Erschließungsbeitrages nach dem TVAG für das Bauvorhaben 2023 nicht zu erfolgen hatte.

 

Durch die Nicht-Inanspruchnahme der Ermächtigung und der damit verbundene Verzicht auf die Abgabenpflicht wurden die Gemeindebürger der Gemeinde Y vor dem 15.07.1964 von der Verpflichtung zur Leistung einer Abgabe, konkret eines Beitrages (zum Straßenbauaufwand) freigehalten. Es erscheint nicht unsachlich, dass die damalige Abgabenfreiheit einer späteren Anrechnung entgegensteht bzw umgekehrt, dass in jenen Gemeinden, in denen von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wurde, im Falle des Vorliegens eines Abgabentatbestandes im Sinne des Tatbestandes eine Anrechnung vorzunehmen ist. Dies entspricht auch dem Grundsatz der Einmalbesteuerung.

 

Dem entgegen waren jedoch aufgrund der mit 15.07.1968 von der Gemeinde Y in Anspruch genommenen Verordnungsermächtigung sowie der erfolgten Festsetzung der Beiträge zum Straßenbauaufwand bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage (Baumasse) für das im Jahr 2023 bewilligte Bauvorhaben gemäß § 11 Abs 3 TVAG die Baumasse für das mit Baubewilligung 1966 bewilligte Bauvorhaben (1.045 m3) sowie das mit Baubewilligung 1972 bewilligte Bauvorhaben (393 m3) in Abzug zu bringen.

 

Für das Bauvorhaben 2016 wurde kein Abgabentatbestand nach dem TVAG ausgelöst, zumal mit diesem Bauvorhaben lediglich eine Verwendungszweckänderung einherging, welche jedoch nicht unter § 9 Abs 2 TVAG zu subsumieren war, eine Vergrößerung der Baumasse ist ebenfalls nicht eingetreten. Zumal es sich bei dem bewilligten Bauvorhaben weder um einen Neubau eines Gebäudes noch eine Änderung des Gebäudes handelte, durch welche die Baumasse vergrößert wurde, entstand mit der Baubewilligung 2016 kein Abgabentatbestand und war auch kein Erschließungsbeitrag (weder Baumassen- noch Bauplatzanteil) festzusetzen.

 

Der Baumassenanteil berechnet sich sohin aufgrund der obigen Ausführungen wie folgt:

 

Baumasse Neubau gemäß Baubewilligungsbescheid 21.09.2023: 3.160,62 m³

abzüglich Baumasse Baubewilligung 20.07.1966: - 1.045,00 m³

abzüglich Baumasse gemäß Baubewilligung 28.12.1972 - 393,00 m 3

ergibt 1.722,62 m3

 

Der Baumassenanteil war daher neu festzusetzen wie folgt:

 

1.722,62 m3 x Euro 5,88 x 70 vH = Euro 7.090,30.

 

Zum Bauplatzanteil ist festzuhalten, dass - wie bereits ausgeführt - erst mit Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung LGBl Nr 72/1974 mit 01.01.1975 vorgesehen wurde, dass Beiträge zu den Kosten der Verkehrserschließung auch für den Bauplatzanteil zu berechnen und festzusetzen sind. Die bisher für das gegenständliche Grundstück erteilten Baubewilligungen datieren mit 02.11.1963, 20.07.1966 und 28.12.1972; sie sind folglich vor Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung mit 01.01.1975 in Rechtskraft erwachsen, weshalb eine Festsetzung des Erschließungsbeitrages bzw der Abgabe zum Straßenbauwand bezogen auf einen Bauplatzanteil mangels Abgabentatbestand noch nicht erfolgt ist.

 

Mit der am 17.02.2016 vom Bürgermeister der Gemeinde Y erteilten Baubewilligung wurde – wie bereits ausgeführt - kein Abgabentatbestand nach dem TVAG ausgelöst, zumal lediglich eine Verwendungszweckänderung im bereits bestehenden Gebäude bewilligt wurde. Zumal ein Abgabentatbestand betreffend den Bauplatzanteil vor Erteilung der Baubewilligung 2023 nicht entstanden ist, hatte keine Anrechnung zu erfolgten und war als Bemessungsgrundlage daher die gesamte Größe des Bauplatzes mit 1.259,00 m² heranzuziehen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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