LVwG Tirol LVwG-2023/26/1562-5

LVwG TirolLVwG-2023/26/1562-527.10.2023

BauO Tir 2022 §46 Abs1
BauO Tir 2022 §46 Abs6 lita
BauO Tir 2022 §46 Abs6 litb

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.26.1562.5

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die beiden Beschwerden der AA GmbH, vertreten durch

- Rechtsanwälte BB und CC, Adresse 1, **** Z, sowie

- Rechtsanwalt DD, Adresse 2, **** Y,

gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.04.2023, Zl ***, betreffend baupolizeiliche Aufträge nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht:

 

1. Die beiden Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Leistungsfrist mit „bis längstens 15.12.2023“ neu festgelegt wird.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang:

 

1)

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2023 wurde der Beschwerdeführerin

- unter Spruchpunkt I. auf der Rechtsgrundlage des § 46 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2022 der baupolizeiliche Auftrag erteilt, ein näher bezeichnetes Schutzdach über dem ostseitigen Eingang auf dem Gst **1 KG Z bis längstens 31.05.2023 abzutragen und gänzlich zu entfernen, und

- unter Spruchpunkt II. die weitere Benützung der oben angeführten baulichen Anlage nach Ablauf dieser Frist gemäß § 46 Abs 6 lit a und lit b Tiroler Bauordnung 2022 untersagt.

 

Zur Begründung ihres baupolizeilichen Bescheides führte die belangte Behörde kurz zusammengefasst aus, dass das von der Beschwerdeführerin errichtete Schutzdach nicht baubewilligt sei.

 

2)

Gegen diese Entscheidung richten sich die beiden vorliegenden Beschwerden der AA GmbH vom 19.04.2023 und vom 10.05.2023.

 

In der Beschwerde vom 19.04.2023 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es sich beim Gst **2 (Trasse der EE-Bahn) um eine Verkehrsfläche handle, weshalb die belangte Behörde im Bebauungsplan und im ergänzenden Bebauungsplan unrichtig von einer Baugrenzlinie ausgehe. Es handle sich hiebei um eine Baufluchtlinie. Es stehe auch fest, dass es sich bei gegenständlicher Überdachung im Eingangsbereich um ein Vordach bzw ein sogenanntes Schutzdach handle. Es sei daher die rechtliche Beurteilung, dass für das Vordach kein Baukonsens möglich sei, unrichtig.

Dieses Vordach könne zumindest 2 m über die Baufluchtlinie hinaus ausgeführt werden. Die belangte Behörde hätte zum Ergebnis gelangen müssen, dass zunächst ein Antrag auf Herstellung eines baurechtlichen Konsenses eingebracht werden solle.

 

In der Beschwerde vom 10.05.2023 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass mit E-Mail vom 13.05.2020 eine Bauanzeige für die strittige Überdachung erstattet und mit Schreiben vom 27.07.2020 die Bauvollendung hinsichtlich der angezeigten Eingangsüberdachung bekanntgegeben worden sei.

Daher sei ein Vorgehen nach § 46 Abs 1 TBO nicht möglich, sondern sei zunächst die Bauanzeige zu behandeln. Die belangte Baubehörde habe das angezeigte Vorhaben weder als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt, sodass nach § 30 Abs 4 TBO nach Ablauf von 2 Monaten nach Einbringung der Bauanzeige das Vorhaben ausgeführt habe werden dürfen. Gemäß § 30 Abs 5 und Abs 6 TBO gelte die Erlaubnis zur Ausführung des Bauvorhabens nach § 30 Abs 4 TBO nun nach Ablauf eines Jahres nach der erstatteten Bauvollendungsanzeige als rechtskräftig erteilte Baugenehmigung.

Die Auffassung der belangten Behörde, die Gleisanlage der EE-Bahn sei keine Verkehrsfläche gründe offensichtlich auf der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 23 TBO, welche aber gemäß § 1 Abs 3 lit a TBO gar nicht anwendbar sei. Dementsprechend sei das strittige Dach nach § 5 TBO zulässig, aber auch § 6 TBO ermögliche die Ausführung des gegenständlichen Daches, da es sich dabei um einen untergeordneten Bauteil handle.

Der angefochtene Bescheid sei ersatzlos zu beheben und werde vorsichtshalber auch aufschiebende Wirkung begehrt.

 

In den beiden Rechtsmittelschriftsätzen beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Aufnahme mehrerer näher ausgeführter Beweisaufnahmen.

 

3)

Am 17.08.2023 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die beantragte öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt. In deren Rahmen wurde ein bautechnischer Amtssachverständiger näher zum verfahrensrelevanten Sachverhalt befragt. Für die Verfahrensparteien bestand dabei die Möglichkeit, Fragen an den Sachverständigen zu richten.

 

 

II. Sachverhalt:

 

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind baupolizeiliche Aufträge in Ansehung eines von der Beschwerdeführerin errichteten Daches, die diese dazu verpflichten, das verfahrensgegenständliche Dach binnen bestimmter Frist zu beseitigen, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und nach Ablauf der Frist die genannte bauliche Anlage nicht mehr zu benützen.

 

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Hotelgebäudes auf dem Gst **1 KG Z und hat diese im Jahr 2020 vor dem ostseitigen Eingang eine Überdachung errichtet. Für diese Baumaßnahme liegt keine baurechtliche Genehmigung vor.

 

Die verfahrensgegenständliche Dachkonstruktion ist auf Säulen gelagert und auf diese Weise eigenständig mit dem Erdboden verbunden. Die Überdachung dient dem Schutz von Menschen vor dem Eingang ins Gebäude. Die Abmessungen der Überdachung betragen ca. 4,5 m x 4,0 m, woraus sich eine Fläche von etwa 18,0 m2 ergibt.

 

Die Errichtung dieser Dachkonstruktion berührt die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse

- der „mechanischen Festigkeit und Standsicherheit“ angesichts der möglichen Auswirkungen auf das Leben und die Gesundheit von Menschen im Falle eines statisch-konstruktiven Versagens des Bauwerks und

- der „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“, dies mit Blick auf die Notwendigkeit einer technisch einwandfreien Entsorgung der Niederschlagswässer,

wesentlich.

 

Das E-Mail vom 13.05.2020 und die damit vorgelegten Planunterlagen über die gegenständliche Dachkonstruktion stellen keine vollständige Bauanzeige dar, da entgegen der Vorgaben der Planunterlagenverordung 1998 ein Übersichtsplan mit Grundstücksnummer und mit Angabe des Namens des Eigentümers des Bauplatzes fehlt; überdies liegt keine Baubeschreibung vor, welche aber notwendig wäre, zumal sich weder die Abmessungen noch die wesentlichen Angaben zur Konstruktion des Daches aus den dem E-Mail vom 13.05.2020 angeschlossenen Plandarstellungen ergeben.

 

Die Beseitigung der streitverfangenen Überdachung ist in einem Zeitraum von 6 Wochen aus technischer Sicht möglich.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus den gegebenen Aktenunterlagen und aus den unwidersprochen gebliebenen Fachausführungen des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen bautechnischen Sachverständigen ergibt.

 

So beruhen die Feststellungen zur wesentlichen Berührung gleich mehrerer allgemeiner bautechnischer Erfordernisse durch die Errichtung der strittigen Dachkonstruktion auf der schlüssigen, plausiblen und sehr überzeugenden Fachbeurteilung des verfahrensbeteiligten Sachverständigen. Die Verfahrensparteien sind dieser Fachbeurteilung in keiner Weise entgegengetreten, sodass diese Beurteilung ohne Bedenken der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zugrunde gelegt werden konnte.

Ebenso verhält es sich mit den Fachausführungen des beigezogenen Bautechnikers zum Nichtvorliegen einer vollständigen Bauanzeige in Bezug auf die Eingabe vom 13.05.2020 und zum Zeitraum, der für die Beseitigung des streitverfangenen Bauwerks in Anschlag zu bringen ist.

 

Irgendwelche verfahrensmaßgeblichen Widersprüche in den vorliegenden Beweisergebnissen sind nicht gegeben.

Nachdem gegenständlich im Rahmen der Beweiswürdigung keine Widersprüche in den Beweisergebnissen aufzulösen waren, konnten die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen auf sicherem Boden getroffen werden.

 

 

IV. Rechtslage:

 

Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmungen des § 46 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022, gestützt.

 

Die Gesetzesvorschrift des § 46 TBO 2022 hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut:

46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

 

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

(2)

(3)

(4)

(5)

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,

b) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde

c)…“

 

V. Erwägungen:

 

1)

Das verfahrensgegenständliche Dach auf dem Gst **1 KG Z ist mit Blick auf die Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 TBO als „bauliche Anlage“ zu bewerten, zumal die Überdachung über die Säulen, auf welchen die Dachkonstruktion aufgelagert wurde, mit dem Erdboden verbunden ist und zur fachgerechten Herstellung der Überdachung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, dies mit Blick auf die wesentliche Berührung der bautechnischen Erfordernisse „mechanische Festigkeit und Standsicherheit“ sowie „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“.

 

Als solche „bauliche Anlage“ unterliegt die Überdachung angesichts der feststellungsgemäß vorliegenden wesentlichen Berührung bautechnischer Erfordernisse bei ihrer Errichtung jedenfalls der Bewilligungspflicht nach § 28 Abs 1 lit f TBO.

Im Fall der baulichen Verbindung der strittigen Überdachung mit dem Hotelgebäude auf dem Gst **1 KG Z besteht Baugenehmigungspflicht nach § 28 Abs 1 lit b TBO, weil diesfalls das Hotelgebäude mit der Eingangsüberdachung geändert wurde und dabei allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt wurden.

 

Die Baugenehmigungsbedürftigkeit für die beschwerdegegenständliche Überdachung hat dabei bereits im zeitlichen Geltungsbereich der TBO 2018 bestanden (vgl § 28 Abs 1 lit b und lit e TBO 2018).

Insoweit ist die nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche Bewilligungspflicht hinsichtlich einer von einem baupolizeilichen Beseitigungsauftrag betroffenen baulichen Anlage nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes, sondern auch im Zeitpunkt der Erteilung eines Beseitigungsauftrages (siehe VwGH 21.11.2017,Zl Ra 2017/05/0260) im Gegenstandsfall gegeben.

 

2)

Da der für das gegenständlich streitverfangene Dach erforderliche Baukonsens fehlt, hat der Bürgermeister der Gemeinde Z völlig rechtskonform zum einen die Beseitigung der strittigen Überdachung verlangt und zum anderen die weitere Benützung der baulichen Anlage der Rechtsmittelwerberin untersagt.

 

Der gegen die baupolizeiliche Entscheidung erhobenen Beschwerde kommt keine Berechtigung zu, weshalb die angefochtene Entscheidung zu bestätigen war.

 

Das entscheidende Verwaltungsgericht sah sich lediglich zu einer Änderung der bekämpften Entscheidung dahingehend veranlasst, dass die von der belangten Baubehörde datumsmäßig mit 31.05.2023 bestimmte Leistungsfrist für die aufgetragene Beseitigung mit Bedachtnahme auf den mit dem Rechtsmittelverfahren verstrichenen Zeitraum neu festzulegen ist.

 

Die belangte Behörde hat mit der angefochtenen Entscheidung eine Leistungsfrist von etwa 6 Wochen für die von ihr aufgetragene Beseitigung der strittigen Überdachung eingeräumt.

Der hochbautechnische Sachverständige hat dazu – unwidersprochen - ausgeführt, dass aus technischer Sicht ein Zeitraum von sechs Wochen für die Entfernung der streitverfangenen baulichen Anlage als ausreichend angesehen werden kann.

Irgendwelche Argumente gegen diese Frist von 6 Wochen hat die Rechtsmittelwerberin im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht und sind für das Landesverwaltungsgericht Tirol auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die von der belangten Behörde vorgesehene Leistungsfrist unangemessen wäre.

 

Die neue Leistungsfrist war daher so zu bestimmen, dass der beschwerdeführenden Gesellschaft wiederum ein Zeitraum von nicht weniger als 6 Wochen zur Verfügung steht. Folglich wurde die Leistungsfrist mit 15.12.2023 neu festgelegt.

 

3)

Die gegen den angefochtenen Bescheid vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen und die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen noch Folgendes auszuführen ist:

 

a)

Was die Beschwerdeausführungen anbelangt, dass es sich bei der Trasse der EE-Bahn um eine Verkehrsfläche handle, weshalb richtigerweise von einer Baufluchtlinie auszugehen sei und die verfahrensgegenständliche Überdachung auch vor dieser Linie rechtskonform errichtet werden könne, sohin ein Baukonsens für das strittige Bauwerk möglich sei, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht wie folgt klarzustellen:

 

Diese Ausführungen betreffen die Frage der (allfälligen) Genehmigungsfähigkeit der verfahrensbetroffenen Überdachung, welche Fragestellung in dem in Prüfung stehenden baupolizeilichen Verfahren nicht zu beantworten ist.

Im Gegenstandsfall geht es nämlich um die Fragestellungen der Bewilligungsbedürftigkeit und der Konsenslosigkeit der Überdachung, nicht aber um deren (allenfalls gegebene) Genehmigungsfähigkeit (VwGH 23.11.2010, 2008/06/0070, und 21.10.1993, 93/06/0196), letztere Frage wäre in einem erst noch von der Rechtsmittelwerberin in Gang zu setzenden Baubewilligungsverfahren zu prüfen.

 

Gleichermaßen verhält es sich mit der Rechtsmittelargumentation, dass die Gleisanlage der EE-Bahn sehr wohl eine Verkehrsfläche sei, zumal die Begriffsbestimmung des § 2 Abs 23 TBO aufgrund § 1 Abs 3 lit a TBO nicht anwendbar sei; folgerichtig sei das strittige Dach nach § 5 TBO zulässig, aber auch § 6 TBO ermögliche die Ausführung des gegenständlichen Daches, da es sich dabei um einen untergeordneten Bauteil handle und die Tiefe des Bauteils nicht beachtlich sei.

Auch hier geht es um Ausführungen zur allfälligen Genehmigungsfähigkeit der streitverfangenen Überdachung, die erst in einem Baubewilligungsverfahren zu klären wäre, nicht aber im vorliegenden baupolizeilichen Verfahren.

 

Dementsprechend ist mit den Beschwerdedarlegungen zur allenfalls gegebenen Bewilligungsfähigkeit der Eingangsüberdachung im gegenständlichen Verfahren nichts zu gewinnen.

 

b)

In der Beschwerde vom 10.05.2023 wird vorgetragen, dass für die streitverfangene Überdachung eine rechtskräftige Baubewilligung als gegeben angenommen werden könne, und zwar aufgrund folgender Gründe:

Mit E-Mail vom 13.05.2020 sei eine Bauanzeige für die strittige Überdachung erstattet und mit Schreiben vom 27.07.2020 auch die Bauvollendung hinsichtlich der angezeigten Eingangsüberdachung bekanntgegeben worden.

Nach § 30 Abs 4 TBO habe nach Ablauf von 2 Monaten nach Einbringung der Bauanzeige das Vorhaben ausgeführt werden dürfen, da die belangte Behörde das angezeigte Vorhaben weder als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt habe.

Gemäß § 30 Abs 5 und Abs 6 TBO gelte die Erlaubnis zur Ausführung des Bauvorhabens nach § 30 Abs 4 TBO nun nach Ablauf eines Jahres nach der erstatteten Bauvollendungsanzeige als rechtskräftig erteilte Baugenehmigung.

 

Entgegen den vorstehenden Beschwerdebehauptungen fehlt allerdings der notwendige Baukonsens für die streitverfangene Eingangsüberdachung.

 

Die behauptete rechtskräftige Baugenehmigung kann nämlich deshalb nicht vorliegen, da zunächst schon fraglich ist, ob das E-Mail vom 13.05.2020 als Bauanzeige gelten kann, weist dieses E-Mail doch nachstehenden Wortlaut auf:

„… anbei die Pläne vom geplanten Vordach mit der Bitte um Begutachtung durch den SV (Sachverständigen)…Mit freundlichen Grüßen …“.

Diesem E-Mail vom 13.05.2020 ging voraus, dass die belangte Baubehörde um die Vorlage von Planunterlagen für die nunmehr strittige Überdachung ersuchte, um die Notwendigkeit eines Bauverfahrens prüfen zu können, dies nachdem sie von der Bauabsicht der Beschwerdeführerin anderweitig erfahren hatte.

Angesichts des aufgezeigten Wortlauts der Eingabe vom 13.05.2020 und der damit zum Ausdruck kommenden Willenserklärung gegenüber der Baubehörde sollte mit dieser Eingabe auch mit Blick auf die vorangegangene Anfrage der Baubehörde eine Abklärung herbeigeführt werden, in welcher Weise das streitverfangene Bauwerk baurechtlich zu behandeln ist.

Dass mit dem E-Mail vom 13.05.2020 schon eine Bauanzeige für die beabsichtige Überdachung erfolgen sollte, erschließt sich aus dem Wortlaut der angeführten Eingabe allerdings nicht.

 

Davon abgesehen wäre die Eingabe vom 13.05.2020 – selbst wenn man diese als Bauanzeige verstehen wollte – nicht als vollständige Bauanzeige anzusehen, fehlt hierfür doch sachverhaltsgemäß entgegen der Vorgaben der Planunterlagenverordung 1998 ein Übersichtsplan mit Grundstücksnummer und mit Angabe des Namens des Eigentümers des Bauplatzes.

Überdies liegt keine Baubeschreibung vor, welche aber notwendig gewesen wäre, zumal sich weder die Abmessungen noch die wesentlichen Angaben der Dachkonstruktion aus den dem E-Mail vom 13.05.2020 angeschlossenen Plandarstellungen ergeben.

 

Nur vollständige Projektunterlagen vermögen aber nach der eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zweimonatsfrist des § 30 Abs 3 TBO 2022 in Gang zu setzen (vgl VwGH 25.09.2007, Zl 2003/06/0175, und 21.06.2005, Zl 2003/06/0087). Dementsprechend können nur mit einer vollständigen Bauanzeige die Rechtswirkungen gemäß § 30 Abs 4 bis 6 TBO 2022 herbeigeführt werden, mithin der erforderliche Baukonsens für ein Bauwerk hergestellt werden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war es nicht mehr notwendig, die weiters sich hier stellende Frage zu beantworten, ob das Schreiben vom 27.07.2020 als Bauvollendungsanzeige gewertet werden kann.

 

c)

Soweit mit der Beschwerde vom 10.05.2023 aus Gründen der Vorsicht aufschiebende Wirkung für das Rechtsmittel beantragt wurde, ist wie folgt ausführen:

 

Der vorliegenden Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu, dies im Sinne der Bestimmung des § 13 Abs 1 VwGVG, zumal vorliegend die spezielle Regelung des § 65 Abs 1 TBO 2022 nicht greifen kann, weil mit dem angefochtenen Bescheid keinerlei Berechtigung eingeräumt wird, vielmehr damit Verpflichtungen auferlegt werden.

 

Folglich musste der gegenständlichen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, weil ihr eine solche bereits von Gesetzes wegen zukam.

 

4)

Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die begehrte Rechtsmittelverhandlung am 17.08.2023 durchgeführt wurde.

Der zur Einsicht beantragte Bauakt betreffend die verfahrensgegenständliche Überdachung wurde von der belangten Baubehörde dem Landesverwaltungsgericht in Vorlage gebracht.

 

Was die überdies gewünschten Einvernahmen des Geschäftsführers FF sowie des Baumeisters GG anbelangt, so ist festzuhalten, dass deren Einvernahme erkennbar – jedenfalls entsprechend dem Aufbau des Beschwerdeschriftsatzes – zu den Vorgängen der behaupteten Einbringung einer Bauanzeige sowie der Erstattung einer Bauvollendungsanzeige für die strittige Eingangsüberdachung erfolgen sollte.

Wie in den vorstehenden Begründungserwägungen klar aufgezeigt, vermag die E-Mail-Eingabe vom 13.05.2020 die Rechtswirkungen gemäß § 30 Abs 4 bis 6 TBO 2022 keinesfalls herbeizuführen, selbst wenn man diese Eingabe als Bauanzeige an die Baubehörde verstehen wollte, dies mangels Vollständigkeit der für eine Bauanzeige geforderten Unterlagen und Angaben.

Wenn aber die Zweimonatsfrist des § 30 Abs 3 TBO zufolge Nichtvorliegens einer vollständigen Bauanzeige für die strittige Überdachung schon nicht ausgelöst wurde, vermag auch eine allenfalls erstattete Bauvollendungsanzeige nicht die Rechtswirkungen gemäß § 30 Abs 4 bis 6 TBO 2022 herbeizuführen.

Dementsprechend waren die begehrten Einvernahmen zu den Vorgängen der behaupteten Bauanzeigeeinbringung sowie Bauvollendungsmeldung nicht geboten.

 

Die Durchführung des mit Rechtsmittelschriftsatz vom 19.04.2023 begehrten Ortsaugenscheines konnte deshalb unterbleiben, weil einerseits eine ausreichende Anzahl von Lichtbildern in den vorliegenden Aktenunterlagen die Verhältnisse vor Ort recht anschaulich wiedergibt, sodass vom erkennenden Gericht ein entsprechender Eindruck über die Gegebenheiten vor Ort gewonnen werden konnte.

Andererseits ist bezüglich des Beweisantrages auf Vornahme eines Ortsaugenscheines ein konkretes und präzises Beweisthema nicht wirklich ersichtlich, womit unklar geblieben ist, was mit dem Beweismittel „Ortsaugenschein“ nun vorliegend genau unter Beweis gestellt hätte werden sollen. Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden sollen, braucht aber nicht entsprochen werden (vgl VwGH 16.09.2003, 2000/14/0106, und 27.02.2001, 97/13/0091).

Welcher Mehrwert für das Ermittlungsverfahren durch die Vornahme eines Ortsaugenscheines durch das erkennende Gericht gewonnen werden hätte können, ist gleichermaßen nicht ersichtlich und wurde von der beschwerdeführenden Gesellschaft auch nicht wirklich nachvollziehbar dargetan.

 

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte schließlich auch ohne die vorstehend näher dargelegten Beweisaufnahmen ausreichend klargestellt werden, dies aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.

Dies betrifft etwa die Fragestellungen,

- ob nur aufgrund einer vollständigen Bauanzeige die Zweimonatsfrist des § 30 Abs 3 TBO 2022 in Gang gesetzt wird,

- ob Fragestellungen der möglichen Genehmigungsfähigkeit eines konsenslos ausgeführten Bauwerks im baupolizeilichen Auftragsverfahren einer Lösung zugeführt werden müssen und

- ob Beweisanträgen ohne konkretem Beweisthema entsprochen werden muss.

 

An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Gericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

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