LVwG Tirol LVwG-2023/20/0807-5

LVwG TirolLVwG-2023/20/0807-527.10.2023

VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §11 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.20.0807.5

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich auf Grund des Vorlageantrages vom 09.03.2023 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2023, AZl: ***, über die Beschwerde der AA, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.12.2022, AZl: ***, betreffend die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG) für das Grst **1, KG CC,

 

zu Recht:

 

1. Den Beschwerden wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass ein Erschließungsbeitrag in Höhe von Euro 33.969,35 festgesetzt wird, wobei sich dieser Betrag wie folgt zusammensetzt:

 

Bauplatzanteil:

 

(Baumasse neu) x (Fläche des Bauplatzes)

---------------------------------------------------- x 150 % des Erschließungsbeitragssatzes

(Baumasse neu) + (Baumasse alt)

 

(7.056,00) x (4.632,00)

------------------------------------- = 3.784,15 x 150 v.H. x € 3,20 = € 18.163,91

(7.056,00) + (1.580,92)

 

Baumassenanteil:

 

7.056 x € 3,20 x 70 % = € 15.805,44

 

Zusammen: € 33.969,35

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.12.2022, AZl: ***, wurde der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Neubau einer Produktionshalle auf Grst **1, EZ *** KG CC, ein Erschließungsbeitrag nach dem TVAG für das Grst **1, KG CC, in Höhe von insgesamt Euro 32.388,00 vorgeschrieben.

 

Dieser Betrag wurde von der Abgabenbehörde wie folgt berechnet:

 

Bauplatzanteil 3.723,59 m2 x € 3,20 x 150 v.H. € 17.873,23

Baumassenanteil 6.480,25m2 x € 3,20 x 70 v.H. € 14.515,76

Erschließungsbeitrag € 32.388,99

 

Dieser Berechnung war folgender Hinweis angeschlossen:

 

„die Fläche-Bauplatzanteil errechnet sich wie folgt:

(Bauplatz in m 2 x Baumasse-Neu) : (Baumasse-Neu + Baumasse-Bestand) =

= (4.632,00 x 6.480,25) : (6.480,25 : 1.580,92) = 3.723,59

 

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.01.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid nicht ordnungsgemäß begründet sei. Es würden Sachverhaltsfeststellungen, eine Beweiswürdigung in schlüssiger Form und die Darlegung der Erwägungen der Behörde fehlen. Die angesetzten Beträge in Bezug auf Bauplatzanteil und Baumassenanteil seien nicht nachvollziehbar. Offenbar habe die Behörde den Altbestand in ihre Berechnung einbezogen. Wenn auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften entrichtet worden sei, ein Neubau errichtet werde, so sei nach dem Verkehrsaufschließungs-abgabengesetz nur ein Baumassenanteil „zu entrichten“.

 

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.02.2023 wurde die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet abgewiesen. Der Abgabenbetrag wurde mit Euro 32.389,01 geringfügig höher angesetzt. In der Begründung wies die Abgabenbehörde darauf hin, dass sich auf dem Baugrundstück ein Gebäude befinde, welches zum Teil vor Inkrafttreten des TVAG errichtet worden sei, weshalb für diesen Altbestand noch keine Erschließungskosten entrichtet worden seien. Es sei lediglich für einen Zubau aus dem Jahr 2015 ein Erschließungsbeitrag vorgeschrieben worden.

 

Der Bauplatzanteil sei gemäß § 11 Abs 2 TVAG zu ermitteln. Laut Grundbuchsauszug vom 25.11.2022 besitze das gegenständliche Grundstück eine Größe von 4.632 m². Die Abgabenbehörde verwies auf die (aus § 11 Abs 2 TVAG ableitbare) sogenannte Verhältnismäßigkeitsformel. Weiters wurde ausgeführt, dass bei der Berechnung der Baumasse nach dem TVAG die Befreiung nur für einen Luftraum über 3,50 m Höhe bis unter die Dachhaut gelte. Die Dachhaut selbst sei daher der zu berücksichtigenden Baumasse zuzurechnen. Es wurde die Ermittlung des Baumassenanteils sowie des Bauplatzanteils näher ausgeührt.

 

In Bezug auf den Ansatz eines Bauplatzanteiles wurde ausgeführt, dass das auf dem Grst **1 bestehende Bürogebäude mit Bescheid vom 11.10.1954 bewilligt und eine Erweiterung des Gebäudes mit Bescheid vom 12.10.1965 genehmigt worden sei. Für dieses Gebäude wären keine Erschließungsbeiträge vorgeschrieben worden, da es zu den Bewilligungszeitpunkten keine Rechtsgrundlage für die Einhebung von Erschließungsbeiträgen gegeben hätte. Mit einem Baubewilligungsbescheid vom 04.05.2015 sei beim bestehenden Bürogebäude ein Zubau bewilligt worden. Es sei entsprechend der Verhältnismäßigkeitsformel lediglich ein anteiliger Bauplatzanteil vorgeschrieben worden. § 11 Abs 2 TVAG sehe eine Vergünstigung bei späteren Zu- bzw. Neubauten von Gebäuden vor, wenn zuvor noch kein bzw. nur teilweise ein Bauplatzanteil bezahlt worden sei.

 

In der Folge stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.03.2023 fristgerecht einen Vorlageantrag. Mit Schreiben vom 20.03.2023 legte die Abgabenbehörde den gegenständlichen Bau- bzw Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht vor. Die Vorlage umfasste nicht nur die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid über die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem TVAG, sondern auch die Beschwerde gegen die (wegen des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens erfolgte) Vorschreibung einer Wasseranschlussgebühr (Ergänzungsgebühr).

 

Das Landesverwaltungsgericht richtete in weiterer Folge ein Schreiben an die Verfahrensparteien, in welchem in Bezug auf die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages nach dem TVAG Folgendes ausgeführt wurde:

 

„Zur Vorschreibung des Erschließungsbeitrages nach dem TVAG:

 

Diesbezüglich ist als Rechtsgrundlage des Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichs-abgabengesetz (TVAG) in der entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit des Abgabenrechts maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruchs im Sinn des § 6 leg. cit. heranzuziehen. Die für das gegenständliche Bauvorhaben maßgeblichen Baubewilligung wurde am 06.09.2018 zugestellt. Insofern kommt das TVAG LGBl Nr 58/2011 in seiner Fassung LGBl Nr 134/2017 zur Anwendung.

 

Die Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe ist im § 9 TVAG geregelt. Demnach setzt sich der Erschließungsbeitrag aus der Summe aus dem Bauplatzanteil (§ 9 Abs 2) und dem Baumassenanteil (§ 9 Abs 4) zusammen.

In Bezug auf den Bauplatzanteil ist maßgeblich, inwieweit für den Bauplatz bereits ein Erschließungsbeitrag entrichtet wurde. Wenn dabei die Gesamtfläche zum Bauplatz zugrunde gelegt wurde, fällt kein Bauplatzanteil (mehr) an. Wenn lediglich für eine Teilfläche ein Bauplatzanteil entrichtet wurde, ist aufgrund der sich aus § 11 Abs 2 TVAG ableitenden Verhältnismäßigkeitsformel ein Bauplatzanteil zu ermitteln, bei dem sich die Relation zwischen der Baumasse alt und der Baumasse neu widerspiegelt.

 

Im Vorlagebericht wurde seitens der Abgabebehörde mitgeteilt, dass bei der Berechnung des Bauplatzanteiles die neue Grundstücksgröße laut Grundbuchsauszug vom 25.11.2022 herangezogen worden sei, da das Grundstück aufgrund von Grundabtretungen an das öffentliche Gut (Bundesstraße) kleiner geworden sei. Für den Technikbereich seien bisher keine Wasser- und Kanalanschlussgebühren sowie kein Erschließungsbeitrag vorgeschrieben worden, da schon von außen her betrachtet offensichtlich sei, dass die momentanen Gebäudeteile nicht den genehmigten Gebäudeteilen entsprechen würden.

 

Gemäß § 10 Abs 1 TVAG sind Grundstücksveränderungen vor Erschließung des Erschließungsbeitrages bei der Ermittlung des Bauplatzanteiles zu berücksichtigen. Die Abgabebehörde hat daher (zu Recht) ein Ausmaß von 6.480,25 m² als Grundstücksgröße zugrunde gelegt.

 

Das TVAG stellt in Bezug auf die Entstehung des Abgabentatbestandes (vgl § 12 leg. cit.) in erster Linie auf den Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung ab. Da grundsätzlich von einer konsensmäßigen Bauführung auszugehen ist, bedeutet dies, dass in Bezug auf den Bauplatz (sofern es nicht vor der Vorschreibung zu nachträglichen Grundstücksänderungen kommt) und in Bezug auf die Baumasse auf die in der Baubewilligung angeführten Dimensionen des Bauvorhabens abzustellen ist. Dementsprechend führt eine (aus welchen Gründen auch immer) hinter dem bewilligten Ausmaß zurückbleibende Bauausführung, sofern sie nicht von einer abgeänderten Bewilligung getragen ist, nicht zu einer Herabsetzung dieser zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs maßgeblichen Bezugsgrößen.

 

In der hier maßgeblichen Baubewilligung vom 03.09.2018 sind in Bezug auf das Ausmaß der Baumasse gemäß § 2 Abs 4 TVAG für den Bestand eine Baumasse von 1.580,92 m³ (Bürogebäude) für den Neubau ein Wert von 7.056,00 m³ (Produktionshalle) angeführt.

 

Unter Zugrundelegung, dass die Baumassen zutreffend ermittelt wurden und der für 2018 zutreffende Erschließungsbeitragssatz richtig angesetzt wurde, ergeben sich aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol folgende Bemessungsgrundlagen:

 

Bauplatzanteil:

 

(Baumasse neu) x (Fläche des Bauplatzes)

------------------------------------------------- x150 % des Erschließungsbeitragssatzes

(Baumasse neu) + (Baumasse alt)

(4.632,00) x (7.056,00)

------------------------------------------- = 3.784,15 x 150 v.H. x € 3,20 = € 18.163,91

(7.056,00) + (1.580,92)

 

Baumassenanteil:

 

7.056 x € 3,20 x 70 % = € 15.805,44

 

Zusammen: € 33.969,35

 

Es wird Ihnen die Gelegenheit eingeräumt, eine Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen abzugeben.

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)“

 

Dieses Schreiben beinhaltete auch Ausführungen zur Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr. In einem Antwortschreiben vom 18.09.2023 teilte die Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht mit, dass das vorerwähnte Schreiben „so zur Kenntnis genommen“ werde.

 

Mit Schreiben vom 26.09.2023 nahm die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter Stellung. In Bezug auf den Erschließungsbeitrag nach dem TVAG wurde ausgeführt, dass das Wohngebäude umgebaut worden sei und dafür bereits eine „Ergänzungsgebühr“ entrichtet worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sich die im vorletzten Absatz des Schreibens angeführte Grundstücksfläche von 6.480 m² berechne. Das Grundstück hätte vor der Abtretung 4.830 m² gehabt, wovon 200 m² abgetreten worden seien.

 

 

II. Sachverhalt:

 

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin von Grst **1, KG CC, EZ ***. Auf diesem Grundstück befindet sich ein aufgrund einer Baubewilligung vom 11.10.1954 errichtetes Büro- und Wohngebäude, an welches aufgrund einer Baubewilligung vom 12.10.1965 angebaut wurde.

 

Mit Bescheid vom 04.05.2015, GZ: ***, wurde in Bezug auf dieses Büro- und Wohngebäude ein Zu- und Umbau bewilligt und durchgeführt.

 

Mit einer Baubewilligung vom 03.09.2018 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde der Beschwerdeführerin die Bewilligung für den Neubau einer Produktionshalle auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück.

 

Im Befund der Baubewilligung ist unter anderem Folgendes festgehalten:

 

„Der Neubau besteht aus insgesamt vier Produktionseinheiten, wobei die Einheiten eins und zwei der Schlosserei und sich die Einheiten drei und vier der Zimmerei zuordnen lassen … Im südöstlichen Bereich der Produktion wird erdgeschossig ein Technik- und Heizraum mit integriertem Kompressorraum und im Geschoss darüber ein Hackschnitzellager errichtet. Die Produktion hat ein Ausmaß von 50 x 35,03 m, der Technik- und Hauptheizraum ein Ausmaß von 11,50 x 11,50 m.“

 

Die Geschossfläche des Produktionsraumes beträgt (laut Baubewilligung) 1.751,50 m², jene in des Technik-/Heizraumes 121 m² sowie jene des Hackschnitzellagers im Obergeschoss ebenfalls 121 m². Im Befund ist festgehalten, dass hinsichtlich der Wasserversorgung kein Anschluss in der Produktionshalle gegeben ist.

Die am 24.10.2018 begonnene Bauausführung führte zu einer Abweichung von der rechtskräftig erteilten Baubewilligung. Das Bauvorhaben wurde nicht zur Gänze umgesetzt.

 

Die Baumasse (berechnet nach § 2 Abs 4 TVAG) für diesen Neubau beträgt 7.056 m³. Die Grundstücksfläche von Grst **1, KG CC EZ ***, betrug zunächst 4.830 m². Nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, jedoch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte eine Grundstücksabtretung an die Gemeinde. Nach diesen Abtretungen ergibt sich eine Fläche des Bauplatzes mit 4.632 m².

 

In Bezug auf den Altbestand kam es im Zusammenhang mit der Errichtung aufgrund der Baubewilligung aus dem Jahr 1954 und dem Umbau im Zusammenhang mit der Baubewilligung aus dem Jahr 1965 zu keiner Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages (oder einer vergleichbaren Abgabe), bei welcher der Bauplatz einbezogen worden wäre.

 

Lediglich im Zusammenhang mit einem Zu- und Umbau des bestehenden Betriebsgebäudes im Jahr 2015 kam es zur Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages in Höhe von insgesamt Euro 1.888,63, wobei in Bezug auf den Bauplatzanteil eine (aufgrund der Verhältnismäßigkeitsformel ermittelte) Fläche von 341,33 m² und in Bezug auf die Baumasse 111,72 m³ als Bemessungsgrundlage herangezogen wurden.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Bau-/Abgabenakt, insbesondere aus den Einreichunterlagen und Bewilligungen. Die für die Ermittlung des Bauplatzanteiles maßgeblichen Parameter wurde den Parteien mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2023 zur Kenntnis gebracht. Den angesetzten Beträgen wurde nicht widersprochen.

 

In Bezug auf den von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Umstand, wonach die auf Seite 3 im vorletzten Absatz angeführte m²-Zahl von „6.480“ nicht nachvollziehbar sei, sei festgehalten, dass es sich bei diesem Betrag tatsächlich irrtümlich um die im angefochtenen Bescheid angeführte Baumasse handelt. Die Fläche des Bauplatzes beträgt (aufgrund der Grundstücksabtretung) tatsächlich 4.632 m². Dieser Betrag wurde in der Formel richtig angesetzt.

 

IV. Rechtsgrundlagen:

 

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG) LGBl Nr 58/2011 in der hier anzuwenden Fassung LGBl Nr 134/2017 lauten wie folgt:

 

§ 9

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

 

(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).

(…)

(4) Der Baumassenanteil ist

  1. a) im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
  2. b) im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse,

jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde.

(5) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen.

(…)

 

§ 10

Bemessungsgrundlage bei Grundstücksänderungen, Rückzahlung

 

(1) Wird der Bauplatz vor der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages vergrößert oder verkleinert, so ist der Bauplatzanteil außer bei Bauplätzen im Sinn des § 9 Abs. 2 zweiter und dritter Satz von der gegenüber dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geänderten Fläche des Bauplatzes zu ermitteln.

 

§ 11

Bemessungsgrundlage bei Änderung des Baubestandes

 

(1) Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.

(2) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.

(3) Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln.

(4) Der Baumassenanteil ist

  1. a) im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
  2. b) im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse,

jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde.

(…)

 

§ 11

Bemessungsgrundlage bei Änderung des Baubestandes

 

(1) Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.

(2) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.

(3) Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln.

 

§ 12

Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung

 

(1) Der Abgabenanspruch entsteht

a) bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 55a Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2011 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,

 

 

V. Erwägungen:

 

Die im gegenständlichen Fall heranzuziehende Rechtsgrundlage ist das Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG). Entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit des Abgabenrechts ist das TVAG in der zum Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruchs maßgeblichen Fassung (hier: zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Baubewilligung) heranzuziehen. Die für das gegenständliche Bauvorhaben maßgebliche nicht bekämpfte Baubewilligung wurde am 06.09.2018 zugestellt. Insofern kommt das TVAG LGBl Nr 58/2011 in seiner Fassung LGBl Nr 134/2017 zur Anwendung.

 

Die Bemessungsgrundlage und Höhe der Verkehrsaufschließungsabgabe ist in § 9 TVAG geregelt. Demnach setzt sich der Erschließungsbeitrag aus der Summe aus dem Bauplatzanteil (§ 9 Abs 2) und dem Baumassenanteil (§ 9 Abs 4) zusammen.

 

In Bezug auf den Bauplatzanteil ist maßgeblich, inwieweit für den Bauplatz bereits ein Erschließungsbeitrag entrichtet wurde. Wenn dabei die Gesamtfläche zugrunde gelegt wurde, fällt kein Bauplatzanteil (mehr) an. Wenn lediglich für eine Teilfläche ein Bauplatzanteil entrichtet wurde, ist aufgrund der sich aus § 11 Abs 2 TVAG ableitenden Verhältnismäßig-keitsformel ein Bauplatzanteil zu ermitteln, der die Relation zwischen der „Baumasse alt“ und der „Baumasse neu“ widerspiegelt.

 

Gemäß § 10 Abs 1 TVAG sind Grundstücksveränderungen vor Vorschreibung des Erschließungsbeitrages bei der Ermittlung des Bauplatzanteiles zu berücksichtigen. Das Grundstück, auf dem das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben errichtet wurde, wies ursprünglich (zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs) eine Größe von 4.830 m2 auf. Noch vor Vorschreibung des Erschließungsbeitrages erfolgte eine Grundabtretung an das öffentliche Gut, sodass sich die Fläche auf 4.632 m2 reduzierte. Die Abgabenbehörde hat daher im Zuge der Ermittlung des Bauplatzanteiles (zu Recht) eine Fläche von 4.632 m2 als Grundstücksgröße zugrunde gelegt.

 

Das TVAG stellt in Bezug auf die Entstehung des Abgabentatbestandes (vgl § 12 TVAG) (sofern kein vorzeitiger Baubeginn erfolgt) Linie auf den Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung ab. Da grundsätzlich von einer konsensmäßigen Bauführung auszugehen ist, bedeutet dies, dass in Bezug auf den Bauplatz (sofern es nicht vor der Vorschreibung zu nachträglichen Grundstücksänderungen kommt) und in Bezug auf die Baumasse auf die in der Baubewilligung angeführten Dimensionen des Bauvorhabens abzustellen ist. Daher kann eine (aus welchen Gründen auch immer) hinter dem bewilligten Ausmaß zurückbleibende Bauausführung, sofern sie nicht von einer abgeänderten Bewilligung getragen ist, nicht zu einer Herabsetzung dieser zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs maßgeblichen Bezugsgrößen führen.

 

Es sind somit die eingereichten und der Baubewilligung zu Grunde gelegten Projektunterlagen maßgeblich. Nach Entstehung des Abgabentatbestandes eingetretene Änderungen im Projekt oder in seiner faktischen Ausführung sind für die im Bemessungsbescheid erfolgte Feststellung des entstandenen Abgabenanspruches ohne Bedeutung (vgl VwGH 01.07.2005, 2004/17/0198, mit weiteren Judikaturhinweisen).

 

In der hier maßgeblichen Baubewilligung vom 03.09.2018 ist für den Bestand die Baumasse (iSd TVAG) mit 1.580,92 m³ (Bürogebäude) und für den Neubau mit 7.056,00 m³ angeführt.

 

Der Erschließungsbeitrag errechnet sich daher wie folgt:

 

Bauplatzanteil:

 

Formel:

(Baumasse neu) x (Fläche des Bauplatzes)

------------------------------------------- x 150 % des Erschließungsbeitragssatzes

(Baumasse neu) + (Baumasse alt)

 

(4.632,00) x (7.056,00)

------------------------------------------- = 3.784,15 x 150 v.H. x € 3,20 = € 18.163,91

(7.056,00) + (1.580,92)

 

 

Baumassenanteil:

 

7.056 x € 3,20 x 70 % = € 15.805,44

 

Zusammen: € 33.969,35

 

Insoweit war die Beschwerde abzuweisen und der Erschließungsbeitrag entsprechend neu festzusetzen. Ergänzend sei dazu angeführt, dass die Abänderungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes auch die Berechtigung miteinschließt, den Bescheid der Abgabenbehörde zu Ungunsten der Beschwerde führenden Partei zu ändern (vgl VwGH 12.06.2019, Ro 2017/13/0016).

 

 

VI. Unzulässigkeit der Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

 

 

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