LVwG Tirol LVwG-2022/44/1594-6

LVwG TirolLVwG-2022/44/1594-63.11.2022

JagdG Tir 2004 §46a
6. Durchführungsverordnung zum JagdG Tir 2004 §9
6. Durchführungsverordnung zum JagdG Tir 2004 §13

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.44.1594.6

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 11.05.2022, Zahl *** und ***, betreffend der Errichtungsanzeige für zwei Wildfütterungsanlagen nach dem TJG 2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht:

 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahren:

 

Der Beschwerdeführer hat als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd CC in der Gemeinde Z mit Schreiben vom 30.11.2021, eingelangt am 02.12.2021, bei der Bezirkshauptmannschaft X die Errichtung von zwei Rehwildfütterungen gemäß § 46a Abs 1 TJG 2004 nachträglich angezeigt.

 

Bereits mit Bescheid vom 17.01.2022, Zl *** und ***, hat die Bezirkshauptmannschaft innerhalb von zwei Monaten ab Einlagen der Anzeigen die Errichtung der Fütterungsanlagen versagt. Zur Begründung hat die Behörde zusammengefasst ausgeführt, dass ein Schutzwald mit höchster Schutzwürdigkeit direkt an die Fütterungsstandorte angrenze, dass die Fütterungsstandorte lawinengefährdet seien, dass sich die Fütterungsstandorte außerhalb des Winterlebensraums des Wildes befänden und, dass Rehwildfütterungen zur Arterhaltung grundsätzlich nicht notwendig seien.

 

Gegen diesen Bescheid vom 17.01.2022 hat der Beschwerdeführer am 17.02.2022 eine erste Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Das Landesverwaltungsgericht hat daraufhin den Bescheid vom 17.01.2022 mit Beschluss vom 02.03.2022, Zl ***, gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft zurückverwiesen. Zwar hatte die Behörde ein DD Amtssachverständigengutachten zur Ermittlung des Sachverhalts in Auftrag gegeben, jedoch hat sie den Bescheid – noch innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der Anzeigen – erlassen, ohne das Gutachten abzuwarten; der Amtssachverständige sei nämlich verhindert gewesen.

 

Nach Einlangen des ausständigen Amtssachverständigengutachtens vom 31.03.2022 hat die Bezirkshauptmannschaft ohne weiteres Verfahren den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.05.2022 erlassen. Beide angezeigten Rehwildfütterungen wurden gemäß § 46a Abs 2 iVm Abs 13 TJG 2004 untersagt, da Schutzwälder angrenzen würden, bereits Fütterungsanlagen bestünden, kein Deckungsschutz für das Wild gegeben sei und Lawinengefahr drohe.

 

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 09.06.2022, wonach – auf das Wesentliche zusammengefasst – dem Beschwerdeführer von der Behörde keine Gelegenheit gegeben worden sei, zum DD Gutachten vom 31.03.2022 Stellung zu nehmen. Die angezeigten Fütterungsanlagen seien auch nicht innerhalb der gesetzlichen Zweimonatsfrist untersagt worden. Außerdem seien die Fütterungen gar nicht vom Beschwerdeführer errichtet worden, sondern bereits bisher in einem angrenzenden Jagdrevier betrieben worden. Dabei seien keine Schäden entstanden. Erst aufgrund eines Jagdpächterwechsels seien die Fütterungen – zur Versorgung desselben Wildes – in die Eigenjagd CC versetzt worden. Die neuen Fütterungsstandorte befänden sich nicht in einem Schutzwald, sondern neben einem Schutzwald im Ertrag. Der Beschwerdeführer und die Agrargemeinschaft hätten im Jahr 1997 Teile des Waldes geschlägert. Im Unterschied zu ihm hätte die Agrargemeinschaft den sie betreffenden Teil nicht wieder aufgeforstet; dies stehe im Widerspruch dazu, dass nun auf dem Schutzwald im Ertrag beharrt werde. Die Lawinengefahr sei aufgrund eiserner Lawinentraversen gebannt. Die im angefochtenen Bescheid angeführten Entfernungen von 700 bis 800 m zum nächsten Fütterungseinstand sei nicht richtig; die Entfernung sei deutlich größer. Schließlich sei das im Bescheid zitierte Gutachten nicht vorgelegt worden und betreffe hauptsächlich die Schweiz, Südtirol und Slowenien, sodass allenfalls ein speziell für Tirol zu erstellendes Gutachten einzuholen sei.

 

Mit Schreiben vom 27.06.2022 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zur Vervollständigung der verfahrenseinleitenden Anzeigen vom 30.11.2021 erteilt. Am 08.07.2022 hat der Beschwerdeführer seine Anzeigen entsprechend diesem Verbesserungsauftrag ergänzt.

 

Am 29.09.2022 hat das Landesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und einen DD sowie einen EE Amtssachverständigen einvernommen.

 

II. Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer ist Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd CC in der Gemeinde Z. Mit zwei Schreiben vom 30.11.2021 hat er bei der Bezirkshauptmannschaft X als zuständiger Jagdbehörde die Rehwildfütterungsanlagen „CC I / CC-Niederleger Ost“ und „CC II / CC-Niederleger Ost“ auf dem Grundstück Nr **1, KG Z, angezeigt. Diese Anzeigen sind am 02.12.2021 bei der Behörde eingelangt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.05.2022 wurde die Errichtung beider Fütterungsanlagen untersagt.

 

Laut den Anzeigen vom 30.11.2021 sollen die Fütterungsanlagen mit Heuraufen samt Futtertrögen, Kraftfutterautomaten, Bevorratungscontainern und automatischen Wildkameras ausgestattet werden. In den angeschlossenen Übersichtsplänen war diese Ausstattung jedoch nicht eingezeichnet. Erst aufgrund eines Verbesserungsauftrages des Landesverwaltungsgerichts hat der Beschwerdeführer am 08.07.2022 Übersichtspläne mit den skizzenhaften Darstellungen der angezeigten Ausstattung nachgereicht.

 

Beide angezeigten Fütterungsanlagen befinden sich im Nahebereich von Objektschutzwäldern und grenzen an ein Schutzwaldsanierungsgebiet an, in dem es bereits Probleme mit Wildschäden gibt. Konkret ist die Fütterung CC I nur ca 15 m vom Objektschutzwald außer Ertrag entfernt. Die Fütterung CC II befinde sich in einer Entfernung von ca 15 m zum Schutzwald in Ertrag und ca 50 m zum Objektschutzwald außer Ertrag. Aus DD Sicht sind diese Abstände zum Schutzwald zu gering.

 

Während sich auf einer Seite der angezeigten Fütterungsanlagen (Objekt)Schutzwälder befinden, sind die anderen Seite ungeschützt in Richtung offener Almflächen samt Almgebäuden und Verkehrsflächen ausgerichtet. Ohne Deckungsschutz ist für das zu fütternde Wild keine stressfreie Futteraufnahme möglich. Daher sind die angezeigten Fütterungsstandorte wildökologisch ungeeignet.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Die allgemeinen Feststellungen zum Anzeigeverfahren ergeben sich aus dem Akt und sind unstrittig. Die DD und EE Feststellungen ergeben sich aus der Einvernahme der Amtssachverständigen FF und GG in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 29.09.2022. Diesen Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten.

 

Betreffend der zu befürchtenden Wildschäden hat der Beschwerdeführer argumentiert, dass bei früheren Fütterungen im angrenzenden Revier keine Schäden festgestellt worden seien. Für die gegenständliche Entscheidung ist aber nicht die historische Fütterungspraxis in einem benachbarten Revier, sondern eine Prognoseentscheidung für die Auswirkungen der nunmehr angezeigten Fütterungen für die Zukunft relevant. Außerdem hat der DD Amtssachverständige bereits Verbiss- bzw Fegeschäden im betroffenen Schutzwaldsanierungsgebiet festgestellt.

 

Abgesehen davon, dass der DD Amtssachverständige grundsätzlich einen Abstand von mindestens 300 m zu Objektschutzwäldern für erforderlich erachtet und diese Vorgabe im vorliegenden Fall massiv unterschritten wird, kommt erschwerend hinzu, dass der EE Amtssachverständige aufgrund des fehlenden Deckungsschutzes an den konkreten Fütterungsstandorten keine stressfreie Futteraufnahme erwartet. Umso mehr ist mit Fluchtbewegungen in den unmittelbar angrenzenden Wald und einer damit einhergehenden nachteiligen Einflussdynamik auf den Wald zu rechnen.

 

 

IV. Rechtslage:

 

Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004):

„§ 46a

Fütterungsanlagen für Rotwild, Muffelwild und Rehwild

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat die Errichtung, wesentliche Änderung, Verlegung oder Auflassung und den Betrieb einer Fütterungsanlage für Rotwild, einer Fütterungsanlage für Muffelwild oder einer Fütterungsanlage für Rehwild der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der für die Beurteilung der Zulässigkeit nach der Verordnung nach Abs. 13 erforderlichen Unterlagen schriftlich anzuzeigen; im Fall der Auflassung einer Fütterungsanlage sind darüber hinaus die hiefür maßgeblichen Gründe anzugeben. Ist die Anzeige unvollständig, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht entsprochen, so ist die Anzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das angezeigte Vorhaben zu prüfen, wobei sie darauf Bedacht zu nehmen hat, ob die Fütterungsanlage in einem Schutzwaldsanierungsgebiet liegt. Widerspricht die geplante Fütterungsanlage hinsichtlich ihrer Ausführung oder Lage den Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung nach Abs. 13, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ausführung des Vorhabens binnen zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Kann eine Beurteilung des Vorhabens innerhalb dieses Zeitraums nicht abschließend erfolgen, insbesondere weil hierfür Ermittlungen zu verschiedenen Vegetationszeiten erforderlich sind, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Monaten diese Frist in angemessenem Ausmaß, höchstens jedoch bis zu sechs Monaten zu erstrecken. Im Hinblick auf die Errichtung, wesentliche Änderung, Verlegung oder den Betrieb von Fütterungsanlagen für Rotwild oder Muffelwild hat eine solche Untersagung auch dann zu erfolgen, wenn sich die Fütterungsanlage in einem Schutzwaldsanierungsgebiet oder in einer Entfernung von weniger als 300 m von Waldbeständen unter 50 Jahren bzw. von landwirtschaftlichen Anbauflächen befindet, es sei denn der Bestand der Fütterungsanlage an diesem Standort wäre aus Gründen der Hintanhaltung von Wildschäden anderen Standorten vorzuziehen. Die Auflassung und die Verlegung von Fütterungsanlagen für Rotwild oder Muffelwild ist unter Bedachtnahme auf bestehende oder zu errichtende Fütterungsanlagen für Rotwild bzw. Muffelwild des Jagdausübungsberechtigten und solcher in benachbarten Jagdgebieten auch dann zu untersagen, wenn deren Erhaltung zum Schutz einer ordnungsgemäßen Jagdausübung oder zur Hintanhaltung von Wildschäden erforderlich ist.

(3) Ist das angezeigte Vorhaben nicht nach Abs. 2 zu untersagen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit dies zum Schutz einer ordnungsgemäßen Jagdausübung oder zur Hintanhaltung von Wildschäden erforderlich ist, binnen zwei Monaten bzw. der nach Abs. 2 erstreckten Frist nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid die hiefür erforderlichen Auflagen für die Ausführung des angezeigten Vorhabens vorzuschreiben.

(4) Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach Abs. 2 oder 3 nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.

(5) Wird innerhalb von zwei Monaten bzw. der nach Abs. 2 erstreckten Frist die Ausführung des angezeigten Vorhabens nicht untersagt oder stimmt die Bezirksverwaltungsbehörde diesem ausdrücklich zu, so darf es, allenfalls unter Einhaltung der nach Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen, ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten eine mit einem entsprechenden, gegebenenfalls auf vorgeschriebene Auflagen hinweisenden Vermerk versehene Ausfertigung der Einreichunterlagen auszuhändigen.

(…)

(13) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die der Anzeige nach Abs. 1 anzuschließenden Einreichunterlagen, die Kriterien der Standortwahl, die bauliche Ausführung, die Ausstattung sowie die zu treffenden Hygienemaßnahmen von Fütterungsanlagen für Rotwild, Muffelwild bzw. Rehwild zu erlassen.“

 

 

Verordnung der Landesregierung vom 21.10.2015 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über die Wildbestandserhebung, Futtermittel sowie Fütterungsanlagen (Sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004):

 

„§ 9

Standortwahl

Die Auswahl des Standortes der Fütterungsanlage hat unter Bedachtnahme auf ökologische, forstliche und betreuungsrelevante Eignung zu erfolgen. Jedenfalls ist bei der Standortwahl Rücksicht zu nehmen auf die Bodenbeschaffenheit des Standortes sowie auf folgende Verhältnisse im Umgebungsbereich:

a) Forstwirtschaftliche Verhältnisse wie Schutzwaldsanierungsgebiete bzw. Bringungsverhältnisse, Gefährdungs- oder Schadenssituation durch Verbiss, Schälen und dgl.;

b) Landwirtschaftliche Anbauflächen;

c) Entfernung zu Infrastrukturanlagen, touristischen Einrichtungen und Freizeitnutzungen;

d) Fütterungsanlagen;

e) Einstandsflächen des Wildes;

f) Wildökologische Eignung.

(…)

§ 13

Einreichunterlagen

(1) Schriftlichen Anzeigen gemäß § 46a Abs.1 Tiroler Jagdgesetz 2004 sind folgende Unterlagen anzuschließen:

a) Lageplan im Maßstab 1:50.000 oder die genauen Koordinaten der Fütterungsanlage sowie Übersichtsplan im Maßstab 1:500 mit skizzenhafter Darstellung der Anlage (einschließlich der Anordnung der Ausstattung nach lit. b) samt Umrissen und Ausmaßen;

b) Beschreibung der Ausstattung der Fütterungsanlage, wie Futtervorlage-, Bevorratungs- und Zähleinrichtungen;

c) Angaben über den (angestrebten bzw. zu erwartenden) Ort des Fütterungseinstandes und den angestrebten Fütterungswildbestand;

d) Angaben über die wesentlichen Kriterien für die Standortwahl nach § 9;

e) Benennung der zur Vorlage beabsichtigten Futtermittel.

(2) Den Einreichunterlagen für Fütterungsanlagen ist die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers und allfällig weiterer Berechtigter nach § 43 Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 anzuschließen.

(3) Bei Fütterungsanlagen für Rehwild ist neben den Unterlagen nach Abs. 1 und 2 eine skizzenhafte Darstellung der Einzäunung unter Angabe der Maße (Länge, Höhe und lichte Weite) anzuschließen.“

 

 

V. Erwägungen:

 

Gemäß § 46a Abs 1 TJG 2004 hat der Jagdausübungsberechtigte die Errichtung und Verlegung von Rehwildfütterungsanlagen der Behörde unter Angabe der in § 13 der sechsten Durchführungsverordnung angeführten Einreichunterlagen anzuzeigen. Ist die Anzeige unvollständig, so hat ihm die Behörde einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Wird diesem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, ist die Anzeige zurückzuweisen. Gemäß § 46a Abs 2 TJG 2004 hat die Behörde das angezeigte Vorhaben zu prüfen. Widerspricht es den jagdrechtlichen Vorschriften, so hat sie es binnen zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige zu untersagen. Innerhalb dieser zwei Monate kann sie die Untersagungsfrist aber auch bis zu sechs Monate erstrecken. Wird die Ausführung des angezeigten Vorhabens innerhalb der – allenfalls erstreckten – Frist nicht untersagt, so darf es gemäß Abs 5 ausgeführt werden.

 

Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 46a Abs 2 TJG 2004 hat die Behörde erst nach dem Vorliegen einer vollständigen Errichtungsanzeige innerhalb von zwei Monaten – bzw innerhalb der erstreckten Frist – die Entscheidung über die Untersagung zu treffen. Die Untersagungsfrist beginnt also erst mit dem Einlangen einer vollständigen Anzeige bei der Behörde zu laufen. Zu einer vollständigen Anzeige gehört gemäß § 13 Abs 1 lit a und b der sechsten Durchführungsverordnung auch die Beschreibung der Anlagenausstattung, wie der Futtervorlage und der Bevorratungs- und Zähleinrichtung sowie ein Übersichtsplan mit der skizzenhaften Darstellung dieser Ausstattung.

 

Im vorliegenden Fall war den verfahrenseinleitenden Errichtungsanzeigen vom 30.11.2021 zwar zu entnehmen, dass die Fütterungsanlagen mit Heuraufen samt Futtertrögen, Kraftfutterautomaten, Bevorratungscontainern und automatischen Wildkameras ausgestattet werden sollen, jedoch hat deren skizzenhafte Darstellung in den Übersichtsplänen gemäß § 13 Abs 1 lit a der sechsten Durchführungsverordnung gefehlt. Erst am 08.07.2022 – also bereits während des gerichtlichen Rechtsmittelverfahrens – hat der Beschwerdeführer seine Anzeigen diesbezüglich ergänzt. Bis zur behördlichen Untersagung vom 11.05.2022 sind somit keine vollständigen und ordnungsgemäßen Anzeigen iSd § 46a Abs 1 TJG 2004 iVm § 13 Abs 1 der sechsten Durchführungsverordnung vorgelegen.

 

Die Behörde hat die Errichtung der angezeigten Fütterungsanlagen also am 11.05.2022 untersagt, noch bevor die Errichtungsanzeigen vollständig und ordnungsgemäß vorgelegen sind. Somit konnte für die Behörde die Untersagungsfrist des § 46a Abs 2 TJG 2004 nicht zu laufen beginnen und kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf die Bewilligungsfiktion des Abs 5 stützen.

 

Zwar ist die Vollständigkeit der Errichtungsanzeige eine Voraussetzung für die Auslösung der behördlichen Untersagungsfrist, ein bereits vor diesem Fristenlauf erfolgter Untersagungsbescheid wird aber – sofern die inhaltlichen Voraussetzungen gegeben sind – nicht alleine wegen der fehlenden Fristauslösung rechtswidrig oder gar unwirksam. Sofern sich also der Mangel der Errichtungsanzeige nicht auf den Untersagungsgrund auswirkt, kann die Behörde – schon alleine aus verfahrensökonomischen Gründen – ohne Verbesserungsauftrag inhaltlich entscheiden.

 

In der Sache ist daher gemäß § 46a Abs 2 TJG 2004 zu prüfen, ob die angezeigten Fütterungsanlagen hinsichtlich ihrer Ausführung und Lage den jagdrechtlichen Vorschriften entsprechen. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob die Fütterungsanlagen in Schutzwaldsanierungsgebieten liegen. Gemäß § 9 der sechsten Durchführungsverordnung hat die Auswahl der Fütterungsstandorte unter Bedachtnahme auf ihre ökologische, forstliche und betreuungsrelevante Eignung zu erfolgen. Dabei sind die forstwirtschaftlichen Verhältnisse in der Umgebung (lit a), andere Fütterungsanlagen in der Umgebung (lit d), die Einstandsflächen des Wildes (lit e) sowie die wildökologische Eignung (lit f) zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat die angezeigten Fütterungsanlagen untersagt, da Schutzwälder angrenzen und bereits Fütterungsanlagen in der Nähe bestünden. Außerdem fehle der Deckungsschutz für das Wild und es bestünde Lawinengefahr.

 

Dagegen wird vom Beschwerdeführer zunächst ins Treffen geführt, dass ihm die Behörde ihm das rechtliche Gehör iSd § 45 Abs 3 AVG verwehrt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine im Verwaltungsverfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs vor dem Verwaltungsgericht saniert werden kann, wenn der Beschwerdeführer – wie im gegenständlichen Fall – die Möglichkeit hat, dem im angefochtenen Bescheid wiedergegeben Gutachten im Rechtsmittelverfahren entgegenzutreten (vgl VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0102). Das Landesverwaltungsgericht hat zudem eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, die Gutachten mit den Amtssachverständigen zu erörtern. Seinem Recht auf Parteiengehör wurde damit Genüge getan.

 

Inhaltlich hat sich im Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichts bestätigt, dass die angezeigten Fütterungsstandorte im unmittelbaren Nahebereich von Schutzwaldsanierungsgebieten liegen und daher aus forstfachlicher Sicht – zum Schutz des Waldes – ungeeignet sind. Zudem wurde aus jagdfachlicher Sicht festgestellt, dass dem Rehwild bei den angezeigten Fütterungsstandorten aufgrund der angrenzenden freien Almflächen der notwendige Deckungsschutz fehlt, sodass auch keine wildökologische Eignung gegeben ist.

 

Somit widersprechen die angezeigten Fütterungsanlagen zumindest dem § 9 lit a und f der sechsten Durchführungsverordnung, sodass sie gemäß § 46a Abs 2 TJG 2004 schon allein aus diesen Gründen zu untersagen sind. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die strittigen Fragen der nächstgelegenen Fütterungsanlagen, der Winterlebensräume des Rehwildes, der Lawinengefahr und der grundsätzlichen Notwendigkeit von Rehwildfütterungen.

 

Nur der Vollständigkeit halber wird daher angemerkt, dass das vom Beschwerdeführer relevierte Gutachten der Behörde, welches die Notwendigkeit von Rehwildfütterungen in Frage stellt, ausschließlich im bereits behobenen Bescheid vom 17.01.2022 verwertet wurde. Weder mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.05.2022 noch mit der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung wird die Versagung des Vorhabens mit einer fehlenden Notwendigkeit von Wildfütterungen begründet. Auch die Kritik des Beschwerdeführers, wonach der angefochtene Bescheid die Entfernung zu den nächstgelegenen Fütterungsstandorten mit 700 bis 800 Meter falsch angebe, geht ins Leere, da lediglich im behobenen Bescheid vom 17.01.2022 mit diesen Entfernungsangaben argumentiert wurde.

 

Zum Beschwerdevorbringen betreffend der von der Agrargemeinschaft geschlägerten Waldfläche ist klarzustellen, dass auch eine durch forstliche Nutzung entstandene Kahlfläche im Wald eine schutzwürdige Waldkategorie iSd § 46a TJG 2004 darstellt. Ob die Wiederbewaldung dieser Kahlfläche durch Naturverjüngung oder Aufforstung zu erfolgen hat, stellt eine forstrechtliche Frage dar, die keinen Einfluss auf die jagdrechtliche Zulässigkeit der Fütterungsanlage hat. Die jagdrechtliche Zulässigkeit einer Fütterungsanlage hängt jedenfalls nicht davon ab, ob ein angrenzender Waldeigentümer einer allfälligen forstrechtlichen Verpflichtung rechtzeitig und ausreichend nachkommt. Entscheidend ist vielmehr das objektive Schutzinteresse am Waldbestand.

 

Abschließend wird festgehalten, dass zumindest die Anzeige der Fütterungsanlage „CC II / CC-Niederleger Ost“ immer noch unvollständig ist. Laut dem am 08.07.2022 gemäß § 13 Abs 1 lit a der sechsten Durchführungsverordnung nachgereichten Übersichtsplan soll nämlich auf dem Grundstück Nr **2, KG Z, ein Bevorratungscontainer aufgestellt werden. Für dieses Grundstück der Gemeindegutsagrargemeinschaft W – Z fehlt noch die gemäß § 13 Abs 2 der sechsten Durchführungsverordnung erforderliche schriftliche Zustimmungserklärung.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei der Frage der Untersagungsfrist und Bewilligungsfiktion stützt sich das Landesverwaltungsgericht auf den klaren Wortlaut des § 46a Abs 2 und Abs 5 TJG 2004. Nach dieser Bestimmung ist die Rechtslage eindeutig, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl VwGH 30.08.2019, Ra 2019/17/0035). Im Übrigen stellt die Beurteilung, ob die forstwirtschaftlichen Verhältnisse und die wildökologische Eignung die Versagung der Fütterungsstandorte rechtfertigen, eine Frage des Einzelfalls dar.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

 

 

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