LVwG Tirol LVwG-2022/40/3330-18

LVwG TirolLVwG-2022/40/3330-1827.6.2023

BauO Tir 2022 §71 Abs13

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.40.3330.18

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Y vom 24.10.2022, Zl ***, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung nach der TBO 2022 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

 

zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Bauansuchen der CC und des DD vom 01.07.2022 gemäß § 34 Abs 4 lit f TBO 2022 abgewiesen.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit Eingabe vom 01.07.2022 haben die Bauwerber CC und DD bei der belangten Behörde um die baubehördliche Bewilligung von geänderten Bauausführungen gegenüber dem baurechtlich genehmigten Bestand gemäß Einreichplan 1972 / Zubau- und Anbringung nachträglicher Wärmeisolierung unter Vorlage von Einreichplänen angesucht.

 

Nach Wahrung des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer sowohl persönlich als auch rechtsfreundlich vertreten eine Stellungnahme ab. Im Wesentlichen zusammengefasst wird darin ausgeführt, dass das Gebäude nicht konsensgemäß errichtet worden sei und die Mindestabstände zum Grundstück des Beschwerdeführers bereits durch den Bestand nicht eingehalten seien.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde den Konsenswerbern die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das gegenständliche Bauvorhaben bereits 1972 baurechtlich genehmigt worden sei und das Bauvorhaben unter § 71 Punkt 13 Übergangsbestimmungen falle. Diesen zu Folge berühre bei Gebäuden, die vor der Novelle LGBl Nr 10/1989 errichtet worden seien, eine lagemäßige Abweichung des Gebäudes gegenüber der Lage aufgrund der Baubewilligung von höchstens 120 cm die Rechtmäßigkeit des Baubestandes nicht. Da die lagemäßige Abweichung des vorliegenden Baubestandes weniger als 120 cm betrage, sei der Baubestand von 1972, aus Sicht der Baubehörde, als rechtmäßig anzusehen. Die nun eingereichten Planunterlagen zeigten im Vergleich zu den genehmigten Plänen von 1972 keine Vergrößerung des Bauvolumens nach TROG. Das in den 1972 genehmigten Plänen eingezeichnete Satteldach sei tatsächlich im Zuge der Bauführung etwas niederer ausgeführt, wie in damaligen Einreichplänen dargestellt (First ca 1,13 m niederer, Traufen ca 0,42 m bzw. ca 1,00 m niederer). Die Bemaßung der Grundrisse in den eingereichten Planunterlagen sei nicht falsch. In den Einreichplänen von 1972 sei die Gebäudebreite von Ost nach West, sowohl in den Grundrissen der Einreichpläne, als auch im beigefügten Lageplan, mit 12,00 m angegeben. In einem Vermessungsplan würden grundsätzlich die Außenmasse des Gebäudes angegeben, nie die Innenmaße. In den nun 2022 eingereichten Einreichplanunterlagen sei die Außenbreite des Bestandsgebäudes von Ost nach West mit 12,00 m + 2x nachträgliche Wärmeisolierung mit 12,5 cm angegeben. Dies ergebe in Summe eine Gebäudebreite von Ost nach West von 12,25 m. Im Bauansuchen von 2022 beigelegten Vermessungsplan des EE seien die Außenmasse des Bestandsgebäudes, vor Anbringung der nachträglichen Wärmedämmung im Ausmaß von 2x12,5cm mit 12.00m angegeben. In dem angesprochenen Vermessungsplan vom 25.05.2020 sei das Gebäudeaußenmaß tatsächlich mit 12,25 m angegeben, da zu diesem Zeitpunkt die nachträglich angebrachte Wärmedämmung bereits aufgebracht gewesen sei. Demzufolge würden auch die eingezeichneten Grenzabstände von 3,28 m auf der Westseite und 4,03 m auf der Ostseite in den Vermessungsplänen von 2020 und 2022 übereinstimmen.

 

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass mit Bescheid Zl *** die Baubewilligung erteilt worden sei. Teil dieses Bescheides sei unter anderem eine planliche Darstellung des Grundrisses des Gebäudes, in welchem die Breite des Gebäudes West–Ost mit 12,00 m exakt bemaßt sei. Noch in der Bauverhandlung im Jahr 1972 sei in der genannten planlichen Darstellung der Abstand des Gebäudes zur Grundstücksgrenze mit dem Beschwerdeführer mit exakt 4,00 m bemaßt. Ausgeführt sei das Gebäude allerdings konsenslos mit einer Breite des Gebäudes West-Ost von 12,25 m, dies ohne Wärmedämmung, und mit einem Abstand zur Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers von lediglich 3,20 m. Überdies sei ein im Bauprojekt nicht dargestelltes und damit auch nicht vom Bewilligungsbescheid umfasstes Dach errichtet worden, welches derart in die Mindestabstandsfläche hineinrage, dass der Abstand von der Dachkante zur Grenze des Grundstücks des Beschwerdeführers lediglich noch 0,8 m betrage. Diesbezüglich liege auch keine Einwilligung des seinerzeitigen Liegenschaftseigentümers vor. Die Abweichung der Lage von der unmissverständlich bescheidmäßig festgelegten Lage betrage inklusiv Dach mehr als 120 cm. Eine Wärmedämmung sei auf dem gegenständlichen Gebäude bis dato nicht aufgebracht worden. Im gegenständlichen Verfahren hätten die Antragsteller um baurechtliche Genehmigung von geänderter Bauausführung gegenüber Einreichplanung von 1972, Zubau und Anbringung von nachträglicher Wärmedämmung angesucht. Insbesondere werde dabei um Genehmigung der nachträglichen Anbringung einer Wärmedämmung an der Fassade mit einer Tiefe von 12,5 cm angesucht. Voraussetzung für die behördliche Bewilligung von Änderungen von baurechtlich bewilligten Gebäuden sei der rechtmäßige Bestand. Die Frage, ob ein konsentierter Bestand vorliege, sei bei der Erteilung der Baubewilligung für eine Änderung als Vorfrage zu beurteilen. Gegenständlich liege kein rechtmäßiger Bestand vor und könne schon aus diesem Grund keine Änderung am Gebäude durch die Baubehörde bewilligt werden. Offensichtlich liege eine beträchtliche lagemäßige Verschiebung des Bestands zur Bewilligung vor, was bereits per se aufgrund Nichtübereinstimmung des Bestands mit der Bewilligung dazu führe, dass kein rechtmäßiger Bestand vorliege. Darüber hinaus sei auch zum Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens im Jahr 1972 in der Tiroler Bauordnung ein nicht dispositiver Mindestabstand von 4 m zu Nachbargrundstücken entsprechend § 6 der Tiroler Bauordnung 2018 vorgesehen gewesen. Dieser Mindestabstand werde durch das gegenständliche Gebäude bzw. das Dach des Gebäudes rechtswidrig unterschritten. Die Abweichung inklusiv Dach betrage mehr als 120 cm. Bereits aus diesem Grunde komme § 71 Abs 13 TBO nicht zur Anwendung.

 

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde eine ergänzende Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen veranlasst. Darüber hinaus wurde eine Bestandsvermessung des Gebäudes durch die Abteilung Geoinformation vorgenommen.

 

Am 28.03.2023 und 13.06.2023 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen verlesen und eingehend erörtert wurde.

 

 

II. Sachverhalt:

 

Die Bauwerber CC und DD haben bei der Bürgermeisterin der Gemeinde Y mit Eingabe vom 01.07.2022 um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung von geänderten Bauausführungen gegenüber dem baurechtlich genehmigten Bestand gemäß Einreichplan 1972 / Zubau und Anbringung nachträglicher Wärmeisolierung auf Gst **1KG Y angesucht. Der Bauplatz sowie die Nachbargrundstücke sind als Wohngebiet gemäß § 38 TROG 2022 gewidmet. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 08.05.1972, Zl *** wurde die Baubewilligung für das gegenständliche Objekt erteilt. Aus diesen Planunterlagen ergibt sich, dass gegenüber dem westseitig an den vom Bauvorhaben betroffenen Grundstück Gst **1 KG Y angrenzenden Grundstück Gst **2 KG Y des nunmehrigen Beschwerdeführers ein Abstand von 4,00 m einzuhalten ist. Aus dem dem nunmehrigen Bauansuchen beigelegten Vermessungsplan des Ingenieurbüros für Vermessungswesen EE ergibt sich ein Abstand des derzeitigen Bestandes zum Gst **2 KG Y von 3,28 m nordwestseitig (und 3,30 m südwestseitig). Die Gebäudebreite beträgt an der Nordseite 12,26 m. Dies ohne die „Wandscheibe“ mit einer Breite von 1,54 m. Der Abstand des Gebäudes zum angrenzenden Grundstück des Beschwerdeführers beträgt nordseitig anfangs 3,28 m, dann 3,27 m und letztlich im südseitigen Bereich 3,30 m. Würde man die im Lageplan aus dem Jahr 1972 eingetragenen Werte, ausgehend von der westseitigen Grundstücksgrenze zum Gst **2 KG Y mit einem Wert von 4,00 m bis zur westseitigen Außenwand des Gst **1 geplanten Gebäudes mit einer Breite von 12 m sowie einen weiteren Abstand von 4 m zu GSt **3 heranziehen, so ergibt sich, aufgrund der daraus resultierenden Werte und der sich aus dem Lageplan ergebenden Breite des Gst **1 mit einem Wert von 19,30 m, dass die Abstände bzw die Gesamtsummen einen größeren Abstand bzw Wert erreichen würden und somit das Gebäude unter den angegebenen Werten von 4 m zu den betreffenden Nachbargrundstücken mit einer Breite von 12 m nicht errichtet hätte werden können.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus dem Bauakt der belangten Behörde zur Zl *** samt den diesem Verfahren zugrundeliegenden Planunterlagen. Die Feststellungen zur Abweichung des bestehenden Gebäudes von dieser Baubewilligung ergeben sich aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes iVm der vorgenommenen Vermessung durch die Abteilung Geoinformation des Amtes der Tiroler Landesregierung. Insbesondere ergibt sich aus den Planunterlagen zum Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 08.05.1972, Zl ***, dass zum angrenzenden Grundstück Gst **1 KG Y ein Abstand von 4,00 m einzuhalten ist. Dass dieser Abstand nicht eingehalten wird ergibt sich auch aus den diesem beschwerdegegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Planunterlagen. Ob letztendlich die vom Beschwerdeführer mehrfach monierte Anbringung eines Vollwärmeschutzes bereits erfolgt ist oder nicht kann dahingestellt bleiben, zumal sich bereits aus den bereits angesprochenen Planunterlagen des beschwerdegegenständlichen Verfahrens ergibt, dass der Altbestand nicht entsprechend der Baubewilligung aus dem Jahr 1972 errichtet worden ist.

 

 

IV. Rechtsgrundlagen:

 

Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44 idF LGBl NR 62/2022 lauten:

 

„§ 6

 

Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen

und von anderen baulichen Anlagen

(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise zusammenzubauen oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der

a) im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

b) im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,

c) auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

d) im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

beträgt. Auf Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen nach § 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 sind die Abstände nach der jeweiligen Art der Widmung für die Ebene oder Teilfläche einer Ebene einzuhalten. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.

 

(2) Wird eine bauliche Anlage wieder aufgebaut oder lotrecht erweitert, so ist bei Vorliegen eines Lageplanes, aus dem sich das der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegene Gelände ergibt, von diesem Geländeniveau auszugehen. Anderenfalls ist von jenem Gelände auszugehen, das sich aufgrund der geradlinigen Interpolierung der an die Außenhaut der baulichen Anlage anschließenden Geländekonturen ergibt.

(3) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:

a) untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;

b) Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist;

c) Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw. Wandhaut aufweisen sowie Fassadenbegrünungen, sofern sie einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Wandhaut aufweisen.

 

(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:

a) oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; Bienenstände, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und Bienenhäuser, wenn die Grenzabstände zu Nachbargrundstücken nach § 3 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 1/2020, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein und eine mittlere Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigen;

b) erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen;

c) Pergolen, überdachte Terrassen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, sowie Kinderspielplätze und offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind; überdachte Terrassen jedoch nur, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt;

d) Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;

e) Stellplätze einschließlich der Zufahrten;

f) unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;

g) Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.

 

(5) Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Abs. 3 und 4 lit. d sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Abs. 4 lit. f sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen, Kinderspielplätze sowie Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind, vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. § 59 Abs. 3 fünfter, sechster und siebter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bleibt unberührt.

 

(6) Auf einem Bauplatz dürfen mehrere Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, wenn die nach ihrem Verwendungszweck erforderliche Belüftung und Belichtung gewährleistet ist, den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen und das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.

 

(7) Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 3 lit. a und Abs. 4 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. b, d und e sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a und c dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.

 

(8) An eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige an der Grundstücksgrenze bestehende bauliche Anlage darf bis zur Länge und bis zur Höhe der Wand oder des Bauteiles an der Grundstücksgrenze angebaut werden, wenn zur betreffenden Seite hin keine Baugrenzlinie festgelegt ist und wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. An bauliche Anlagen, die nach dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck nur zum Schutz von Sachen oder Tieren bestimmt sind, dürfen nur bauliche Anlagen mit einem solchen Verwendungszweck angebaut werden.

 

(9) Bauliche Anlagen dürfen aufgrund eines gemeinsamen Antrages der Eigentümer der betreffenden Bauplätze oder der daran Bauberechtigten an der Grundstücksgrenze in gekuppelter Bauweise errichtet werden, wenn

a) ein Bebauungsplan nicht besteht und das Orts- und Straßenbild dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird oder

b) dies aufgrund des Bebauungsplanes zulässig ist.

Besteht aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages zumindest für einen der betroffenen Bauplätze eine Baubewilligung oder Bauanzeige, so ist die Errichtung von baulichen Anlagen mit Ausnahme von Nebenanlagen und Nebengebäuden in offener Bauweise nicht weiter zulässig. Für eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages an der Grundstücksgrenze bereits bestehende bauliche Anlage gilt Abs. 8 mit der Maßgabe, dass in dem im § 2 Abs. 13 genannten Mindestausmaß jedenfalls zusammenzubauen ist.

 

(10) Erfüllt ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die Voraussetzungen nach den Abs. 1, 3 bis 5 oder 7 nicht, so sind ein Umbau, ein geringfügiger Zubau, eine sonstige Änderung dieses Gebäudes oder eine Änderung seines Verwendungszweckes auch dann zulässig, wenn

a) von den betreffenden Voraussetzungen nicht weiter als bisher abgewichen wird; dies gilt auch im Fall des Bestehens einer besonderen Bauweise,

b) den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird,

c) bei einer Änderung des Verwendungszweckes weiters keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm, zu erwarten sind und

d) kein Widerspruch zum Bebauungsplan besteht.

An jener Seite des Gebäudes, an der die Mindestabstände unterschritten werden, darf die Wandhöhe gegenüber dem bestehenden Gebäude nicht vergrößert werden. Dieser Absatz gilt sinngemäß für die Änderung sonstiger baulicher Anlagen.

 

(11) Abs. 10 ist weiters auf den Wiederaufbau von Gebäuden im Fall ihres Abbruches oder ihrer sonstigen Zerstörung anzuwenden, wenn die Baubewilligung hierfür innerhalb eines Jahres nach der Zerstörung des betreffenden Gebäudes erteilt wird. In diese Frist sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 75 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß für die Wiedererrichtung sonstiger baulicher Anlagen mit der Maßgabe, dass bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben anstelle der Erteilung der Baubewilligung auf das Wirksamwerden der Bauanzeige abzustellen ist.

 

(12) Bei baulichen Anlagen, deren Errichtung an der Bauplatzgrenze zulässig ist, dürfen Dächer und Einrichtungen zur Ableitung von Niederschlagswasser über die Bauplatzgrenze ragen, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt.

 

§ 33

Parteien

 

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

 

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

 

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b) der Bestimmungen über den Brandschutz,

c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e) der Abstandsbestimmungen des § 6,

f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

[…]

 

§ 71

Übergangsbestimmungen

[…]

(13) Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach den baurechtlichen Vorschriften vor der Novelle LGBl. Nr. 10/1989 zur seinerzeitigen Tiroler Bauordnung erteilt worden ist, berührt eine lagemäßige Abweichung des Gebäudes gegenüber der Lage aufgrund der Baubewilligung von höchstens 120 cm die Rechtmäßigkeit des Baubestandes nicht. Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach der seinerzeitigen Tiroler Bauordnung in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/1989 oder nach der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 31/1997, erteilt worden ist, gilt dies nur, wenn deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken außer zu Verkehrsflächen im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung zumindest das Doppelte der gesetzlichen Mindestabstände betragen haben.

[…]

 

 

V. Erwägungen:

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304; 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 und viele andere).

 

Der Beschwerdeführer ist (Mit-) Eigentümer des Gst **2 KG Y, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst **1 KG Y angrenzt. Er ist folglich berechtigt, sämtliche Einwendungen im Sinne des § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2022 geltend zu machen, sowie diese auch seinem Schutz dienen.

 

Im Rahmen der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass das gegenständliche Gebäude nicht konsensgemäß errichtet worden sei. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer bereits im Recht. Wie aus den Feststellungen ersichtlich ist, wurde das Gebäude entgegen der Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 08.05.1972, Zl ***, wonach ein Mindestabstand von 4 m zur Grundgrenze zum Gst **2 KG Y einzuhalten ist, errichtet indem der Abstand des Bestandsgebäudes lediglich 3,28 m bzw 3,30 m beträgt.

 

Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf die Bestimmung des § 71 Abs 13 TBO 2022.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19.12.2022, Ra 2019/06/0271 unmissverständlich klargestellt hat sind nur solche Abweichungen privilegiert, die durch die aus heutiger Sicht mangelhafte Qualität der damaligen Planunterlagen erklärbar sind (vgl dazu auch VwGH 28.11.2014, Ra 2014/06/0021).

 

Nun ist aber aus dem dem Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 08.05.1972, Zl *** genehmigten Planunterlagen der Grenzabstand des Gebäudes zur Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers mit 4 m exakt bemaßt. Es ist somit nicht von historisch bedingten ungenauen Planunterlagen auszugehen, weshalb § 71 Abs 13 TBO 2022 nicht zur Anwendung gelangen kann.

 

Ein konsentierter Bestand liegt demnach nicht vor, weshalb der Beschwerde bereits aus diesem Grund Folge zu geben und die beantragte Baubewilligung zu versagen war.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

 

 

 

 

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