LVwG Tirol LVwG-2022/37/0103-46

LVwG TirolLVwG-2022/37/0103-4628.9.2022

KAG Tir 1957 §4a
KAG Tir 1957 §4b
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §29

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.37.0103.46

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der Österreichischen Zahnärztekammer, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die AA Rechtsanwälte GmbH, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung (= belangte Behörde) vom 02.10.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz (Tir KAG) (mitbeteiligte Parteien: BB, Ärztekammer für Tirol, Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Österreichische Gesundheitskasse, Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht:

 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Verfahrensgang bei der belangten Behörde:

 

Mit Schriftsatz vom 30.05.2018 hat BB (= Antragsteller), Adresse 3, **** Y, vertreten durch CC, Rechtsanwälte in **** Y, die Erteilung der krankenanstaltenrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Zahnambulatoriums in **** Y beantragt. Zweck dieses Zahnambulatoriums ist die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen und die Vorbeugung vor derartigen Erkrankungen. In seinem Ansuchen umschrieb der Antragsteller sein Leistungsangebot.

 

Über Aufforderung der belangten Behörde vom 08.06.2018, Zl ***, ergänzte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17.07.2018 sein Ansuchen. In diesem Schriftsatz gab der Antragsteller die geplanten Öffnungszeiten bekannt und konkretisierte das Leistungsangebot. Ein weiteres Mal ergänzte der Antragsteller sein Ansuchen mit Schriftsatz vom 20.08.2018 und legte insbesondere dar, warum ein Bedarf an dem beantragten Zahnambulatorium bestehe.

 

Zum Vorhaben des Antragstellers haben die Versicherungsanstalt für öffentlich Bedienstete, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) die Stellungnahme vom 20.08.2018, die Beschwerdeführerin die Stellungnahme vom 20.08.2018, die Wirtschaftskammer für Tirol die Stellungnahme vom 05.09.2018 und die Ärztekammer für Tirol die Stellungnahme vom 06.09.2018 abgegeben.

 

Über Ersuchen der belangten Behörde hat die DD-GmbH mit Schriftsatz vom 09.05.2019 ein Gutachten erstattet.

 

Die belangte Behörde brachte mit Schriftsatz vom 25.06.2019, Zl ***, den Ausschussmitgliedern der Gesundheitsplattform die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis und ersuchte um eine schriftliche Stellungnahme. Die BVAEB erkannte in ihrer Stellungnahme vom 25.06.2019, Zl ***, unter Berücksichtigung des planungsfachlichen Gutachtens keinen Bedarf an der beantragten Einrichtung. Zu diesem Ergebnis kam auch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) in ihrer Stellungnahme vom 28.06.2019 sowie die Landeszahnärztekammer Tirol in ihrer Stellungnahme vom 09.07.2019.

 

Der Landessanitätsrat befasste sich mit dem verfahrensgegenständlichen Ansuchen in der Sitzung vom 23.05.2019 und verneinte einstimmig einen Bedarf an der gegenständlichen beantragten privaten Krankenanstalt.

 

Zur planungsfachlichen Stellungnahme äußerte sich der Antragsteller im Schriftsatz vom 05.12.2019. In weiterer Folge erging seitens der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 09.07.2020, Zl ***, das Ersuchen um eine ergänzende planungsfachliche Stellungnahme. Eine solche erstattete die DD GmbH mit Schriftsatz vom 07.10.2020. Eine Ergänzung dieser planungsfachlichen Stellungnahme erfolgte mit Schriftsatz vom 17.12.2020. Aufgrund weiterer Ersuchen erfolgten weitere Ergänzungen und Erläuterungen durch die DD GmbH mit den Schriftsätzen vom 10.03.2021 und 10.05.2021. Unabhängig von diesen planungsfachlichen Darlegungen betonte der Antragsteller im Schriftsatz vom 12.02.2021 nochmals die mit der beantragten Einrichtung verbundene Verbesserung des Versorgungsangebotes.

 

Mit Bescheid vom 02.10.2021, Zl ***, hat die belangte Behörde gemäß § 4b Abs 9 in Verbindung mit (iVm) § 4b Abs 2 lit a und Abs 3 Tir KAG festgestellt, dass durch das vom Konsenswerber beantragte selbständige Ambulatorium mit der Bezeichnung „ZMG – Zahn- und Mundgesundheit“ am Standort **** Y zur Behandlung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen im Ausmaß von 9 Behandlungsstühlen (davon 6 Zahn-behandlungsstühle und 3 Stühle für die Mundhygiene) eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Österreichische Zahnärztekammer, vertreten durch AA Rechtsanwälte GmbH, Adresse 2, **** Z, mit Schriftsatz vom 20.12.2021 Beschwerde erhoben und beantragt „den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben“; hilfsweise wird beantragt, „den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen“ oder allenfalls gemäß § 28 Abs 2 VwGVG „in der Sache selbst zu entscheiden und gemäß § 4b Abs 9 Tir KAG festzustellen, dass durch das projektierte Zahnambulatorium keine wesentliche Verbesserung des Versorgungangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann“ oder den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Antrag der mitbeteiligten Partei zurückzuweisen.

 

Mit Schriftsatz vom 05.01.2022, Zl ***, hat die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde der Österreichischen Zahnärztekammer gegen den Bescheid vom 02.10.2021 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

 

2. Verfahrensgang beim Landesverwaltungsgericht Tirol:

 

Zum Beschwerdevorbringen äußerte sich der Antragsteller im Schriftsatz vom 15.02.2022. Ergänzend dazu teilte er im Schriftsatz vom 10.03.2022 mit, dass er im Rahmen des Betriebes des geplanten Zahnambulatoriums mit jedem öffentlichen Krankenversicherungsträger einen Kassenvertrag abschließen werde. Es sei somit kein ausschließliches Wahlzahnarzt-ambulatorium geplant.

 

Mit den Schriftsätzen vom 28.02.2022, Zlen LVwG-***, LVwG-*** und LVwG-***, ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol die ÖGK, die BVAEB sowie die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) zu näher bezeichneten Themen/Fragen Stellung zu nehmen. Zu dieser Anfrage äußerte sich die ÖGK im Schriftsatz vom 16.03.2021 (richtig: 2022), Zl ***, die BVAEB im Schriftsatz vom 22.03.2021 (richtig: 2022) und die SVS im Schriftsatz vom 12.04.2022.

 

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24.02.2022, Zl LVwG-***, erstattete die DD GmbH die ergänzende Stellungnahme vom 19.05.2022. Zu diesen ergänzenden Darlegungen nahmen die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17.06.2022, die ÖGK mit Schriftsatz vom 20.06.2022 und der Konsenswerber mit Schriftsatz vom 29.06.2022 Stellung.

 

Zu weiteren Anfragen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erstatte die BVAEB die Stellungnahme vom 28.07.2022 und die ÖGK die Stellungnahme vom 24.08.2022.

 

Die belangte Behörde teilte mit Schriftsatz vom 21.07.2022, Zl ***, mit, dass das verfahrensgegenständliche medizinische Leistungsspektrum des Antragstellers jedenfalls nicht zur Gänze in dem durch eine Verordnung für verbindlich erklärten Teilen des österreichischen Strukturplanes Gesundheit Tirol 2017 (ÖSGVO 2020) und auch nicht im regionalen Strukturplan Gesundheit Tirol – stationär (Tiroler Krankenanstaltenplan 2019) vorgesehen ist.

 

Mit Schriftsatz vom 28.07.2022, Zl ***, verwies die belangte Behörde auf im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von Mitgliedern der Gesundheitsplattform des Tiroler Gesundheitsfonds abgegebene Stellungnahmen und hielt davon ausgehend eine nochmalige Befassung des Ausschusses der Gesundheitsplattform des Tiroler Gesundheitsfonds für nicht zielführend.

 

Die Beschwerdeführerin äußerte sich ergänzend im Schriftsatz vom 26.08.2022, der Antragsteller nochmals im Schriftsatz vom 12.09.2022.

 

Am 14.09.2022 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sowie der Antragsteller verwiesen auf ihr bisheriges schriftliches Vorbringen. Die Vertreter der ÖGK betonten unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen die Notwendigkeit an der Errichtung des geplanten Zahnambulatoriums. Ergänzend dazu übergaben sie dem Antragsteller eine Punktation, die den Inhalt des beabsichtigten Vertragsabschlusses zwischen dem Antragsteller und der ÖGK im Hinblick auf das beabsichtigte Zahnambulatorium umschreibt.

 

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Antragstellers sowie eines Vertreters der ÖGK, jeweils als Partei, durch die Einvernahme des Sachverständigen EE sowie durch Verlesung des behördlichen Aktes, Zl ***, und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl LVwG-***, jeweils samt Beilagen.

 

Den Antrag der Beschwerdeführerin,

 dem Antragsteller eine Konkretisierung seines Leistungsangebotes aufzutragen,

 die Sozialversicherungsträger aufzufordern, die Erstattungszahlen im wahlzahn-ärztlichen Bereich zur Verfügung zu stellen, und

 auf Ergänzung des Gutachtens der DD GmbH

hat das Landesverwaltungsgericht Tirol als unerheblich zurückgewiesen. Weitere Beweise wurden nicht aufgenommen.

 

 

II. Beschwerdevorbringen und Vorbringen des Antragstellers:

 

1. Beschwerdevorbringen:

 

Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß § 4b Abs 9 Tir KAG. Unabhängig davon seien die inhaltlichen Voraussetzungen für eine positive Vorabfeststellung des Bedarfs nicht gegeben.

Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass das Leistungsangebot der mitbeteiligten Partei nicht präzise definiert worden sei. Insbesondere ergäben sich aus deren Angaben Widersprüchlichkeiten.

 

Die Beschwerdeführerin moniert, dass die belangte Behörde ihrer Entscheidung das von der DD GmbH angenommene Einzugsgebiet zugrunde lege. Dieses pauschal anhand allgemeiner Planungsrichtwerte des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit 2017 (ÖSG 2017) bestimmte Einzugsgebiet sei methodisch unrichtig hergeleitet und somit unrichtig abgegrenzt. Das von der Antragstellerin in Aussicht genommene Leistungsangebot sei heterogen, als sowohl häufige als auch seltene Leistungen angeboten würden. Da auch selten in Anspruch genommene Leistungen angeboten würden, sei das Einzugsgebiet größer anzunehmen.

 

Die belangte Behörde stelle entscheidend auf das Versorgungsangebot bloß der Kassenzahnärzte ab. Es müsse allerdings auf das gesamte Leistungsangebot aller Leistungsanbieter abgestellt werden, also insbesondere auch auf jenes der Wahlzahnärzte und Wahlzahnärztinnen.

 

Die Beschwerdeführerin betont, dass die Wartezeitenerhebung das zentrale Kriterium der Bedarfsprüfung sei. Die im Rahmen der ergänzenden Erhebungen durch die Planung Österreich GmbH durchgeführte Wartezeitenerhebung entspreche nicht den Anforderungen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Die Beschwerdeführerin bestreitet zudem, dass das Vorhandensein eines Bedarfs über die Öffnungszeiten begründet werden könne, sonst müsste ein Genehmigungswerber bloß ausreichend lange Öffnungszeiten festlegen, um einen Bedarf herbeizuführen. Die von der belangten Behörde behauptete bevorstehende „Pensionierungswelle“ und die potentiellen Folgen einer universitären Quotenregelung seien zudem viel zu unsicher, um bei der Bedarfsprüfung aktuell berücksichtigt werden zu können.

 

Insbesondere in der Stellungnahme vom 26.08.2022 erörterte die Beschwerdeführerin (nochmals) die Voraussetzungen für die Annahme eines Bedarfs für das vom Antragsteller geplante Zahnambulatorium anhand der Tatbestände des § 4b Abs 3 lit a bis e Tir KAG. Die Beschwerdeführerin verweist auf die (nur) für den niedergelassenen Bereich gegebenen abstrakten Versorgungsdichten für Tirol gesamt – rund 1.925 Einwohnern/innen pro Zahnarzt/-ärztin, und für Y – rund 1.136 Einwohner/innen pro Zahnarzt/-ärztin, welche ausgezeichnete Werte darstellen würden. Die Werte würden sich zudem unter Berücksichtigung des Angebots der Kassenzahnambulatorien und der Schmerzambulanz der Zahnklinik verbessern. Davon ausgehend sieht die Beschwerdeführerin keinen Bedarf am verfahrensgegenständlichen Zahnambulatorium.

 

2. Vorbringen des Antragstellers:

 

Der Antragsteller betont, dass die Voraussetzungen für eine gesonderte Bedarfsprüfung vorlägen. Dies ergebe sich schon aus den Angaben im Ansuchen selbst. Die mitbeteiligte Partei hält dabei fest, dass sie ihr Leistungsspektrum ausreichend definiert habe.

Die materiellen Voraussetzungen für die Annahme eines Bedarfs seien gegeben. Insbesondere übersehe die Beschwerdeführerin die vielen in Tirol unbesetzten Kassenstellen. Allein im Einzugsgebiet seien 10 bis 15 Kassenstellen unbesetzt, folglich sei eine Unterversorgung gegeben. Auf diesen Umstand habe zuletzt der Präsident der Tiroler Zahnärztekammer im Juli 2022 hingewiesen. Das von ihr geplante Zahnambulatorium werde auch Kassenleistungen anbieten.

 

Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin sei das Einzugsgebiet unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit des geplanten Ambulatoriums korrekt festgelegt worden. Die durchgeführte Wartezeitenerhebung zeige, dass im Einzugsgebiet des geplanten Zahnambulatoriums eine massive Unterversorgung herrsche.

 

 

III. Sachverhalt:

 

1. Leistungsangebot, Leistungsvolumen, Öffnungszeiten:

 

Leistungsspektrum:

 6 Behandlungsstühle

 3 Stühle für Mundhygiene

 ein zahnärztlicher OP mit Narkoseeinrichtung und Aufwachraum

 Kinderzahnheilkunde

 

Diagnostik:

 Röntgendiagnostik (Panoramaröntgen, Einzelbildröntgen, digitale Volumentomografie)

 Statuserhebung [Zahnstatus, Kariesdiagnostik, parodontischer Status, Beurteilung des stomatognathen Systems (Kaufunktion, Kiefergelenksdiagnostik, Muskelamnamnese)].

 Heilkostenplan mit voraussichtlicher Rückerstattung durch die SV-Träger

 

Leistungsangebot, Leistungsumfang:

 

Prophylaxe:

 parodontale Grunduntersuchung (PGU)

 Sulkus Blutungs Index (SBI)

 Zahnsteinentfernung

 Konkremententfernung

 professionelle Zahnreinigung

 Biofilmmanagement sub- und supragingival mittels Pulverstrahlgerät

 Fluoridierung

 

Röntgendiagnostik:

 Panoramaschichtaufnahme

 Bissflügelaufnahme

 Einzelbildröntgen

 Digitale Volumentomographie

 

Füllungstherapie:

 Flächenfüllungen (Amalgam, Composite, Compomer)

 Höckerdeckungen (Amalgam, Composite, Compomer)

 Eckaufbauten

 Konfektionierte Stiftverankerung

 Stumpfaufbauten

 Fissurenversiegelung

 erweiterte Fissurenversiegelung

 

Endodontie:

 Trepanation

 unvollendete Wurzelbehandlung

 Wurzelfüllung

 Revision einer Wurzelfüllung

 Extraktion

 Stomatitisbehandlung

 Behandlung empfindlicher Zahnhälse

 Einschleifen des Gebisses/Okklusionskorrektur

 Abnahme einer technischen Arbeit

 Wiederbefestigung einer technischen Arbeit

 

Parodontalbehandlung:

 Taschenreinigung

 Glätten der Zahnwurzeloberfläche (Scaling/Deep Scaling)

 Glätten von Füllungsrändern

 Glätten von Rändern technischer Arbeiten

 Antibiotika-Therapie systemisch/lokal

 Chirurgische Taschensanierung

 Professionelle Zahnreinigung

 

Technische Arbeiten:

 Verblendmetallkeramikkrone/Verblendmetallkeramikzwischenglied

 Zirkonkrone/Zirkonzwischenglied

 Vollkeramikkrone

 Gegossener Stiftaufbau ein- oder mehrteilig

 Inlay Keramik/Gold

 Onlay Keramik/Gold

 Teleskopkrone Vollguss/verblendet

 Tiefziehschiene

 Zenrikschiene

 

Prothetik

 Totalprothese

 Teilprothese

 Immediatprothese

 Metallgerüstprothese

 Hybridprothese

 Bruch-, Sprungreparaturen

 Zahn-, Zahnfleischergänzung

 Klammerreparatur

 Anlöten von Retentionen und Klammern

 

Chirurgie:

 Operative Entfernung von retinierten bzw teilretinierten Zähnen

 Operative Zahnentfernung

 Dolor post Behandlung

 Innenincision

 Wurzelspitzenresektion

 Kieferhöhlenverschluss

 Cystektomie

 Implantantinsertion

 Taschenabtragung

 Gingivektomie

 Operative Beseitigung eines Schlotterkammes

 Durchtrennung eines Lippen-, Wangen-, Zungenbändchens

 Probeexcision

 

Betreffend den Bereich “Chirurgie" ist jedenfalls beabsichtigt, Narkosesanierungen durchzuführen. In welchem Umfang ein Bedarf nach den sonstigen chirurgischen Leistungen besteht, lässt sich derzeit nicht abschätzen.

 

Personal:

 Ärztliche Leitung

 3 Zahnärztinnen/Zahnärzte in Vollzeit

 3 Zahnarztassistentinnen/Zahnarztassistenten

 3 Prophylaxeassistentinnen/Prophylaxeassistenten

 1 Kieferchirurgin/Kieferchirurg

 2 Rezeptionistinnen/Rezeptionisten

 1 Kieferorthopädin/Kieferorthopäde

 1 Anästhesistin/Anästhesist

 

Für den Bereich Kieferchirurgie wird jedenfalls ein(e) Facharzt/-ärztin tätig sein. Der Kieferorthopäde/die Kieferorthopädin wird zusätzlich zu den im Zahnambulatorium tätigen Zahnärzten/-innen eingesetzt. Die Fachärzte/-innen für die Bereiche Kieferchirurgie, Kieferorthopädie und Anästhesie werden zunächst als Konsiliarärzte/-ärztinnnen tätig sein. Das genaue Ausmaß lässt sich derzeit nicht abschätzen.

 

Derzeit beabsichtigt der Antragsteller die Leitung des Zahnambulatoriums selbst auszuüben. Ob dies in Vollzeit geschehen wird, wird nach Aufnahme des Zahnambulatoriums entschieden.

 

Voraussichtlich werden im geplanten Zahnambulatorium pro Tag maximal 60 Patienten/innen behandelt.

 

Öffnungszeiten:

 Montag bis Freitag: 07:00 – 19:00 Uhr

 Samstag: 07:00 – 12:00 Uhr

 

Die im Leistungsangebot enthaltenen zahnmedizinischen Leistungen sind weitgehend sozial-versicherungsrechtlich erstattungsfähig. Der überwiegende Anteil der zahnmedizinischen Leistungen wird häufig in Anspruch genommen. Dies gilt insbesondere für die zahnmedizinischen Leistungen „Zahnröntgen“, „Zahnsteinentfernung“, „Zahnsanierung durch Füllung“ sowie „Behandlung empfindlicher Zahnhälse“. Insbesondere die zum Bereich „Füllungstherapie“ angeführten Leistungen machen einen wesenltichen Teil der Tätigkeit des geplanten Zahnambulatoriums aus.

Der Antragsteller ist bestrebt, betreffend den Betrieb des geplanten Zahnambulatoriums mit jedem öffentlichen Krankenversicherungsträger einen Kassenvertrag abzuschließen. Es ist jedenfalls kein ausschließliches Wahlzahnarztambulatorium geplant. Zum beabsichtigten Vertragsabschluss mit der ÖGK haben der Antragsteller und die ÖGK bereits eine Punktation aufgesetzt.

 

Das verfahrensgegenständliche medizinische Leistungsspektrum des Antragstellers ist nicht zur Gänze in dem durch eine Verordnung für verbindlich erklärten Teilen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit Tirol 2017 (ÖSGVO 2020) und auch nicht im Tiroler Krankenanstaltenplan 2019 vorgesehen.

 

2. Einzugsgebiet:

 

2.1. 30-minütiges Einzugsgebiet:

 

Ausgehend von dem im ÖSG 2017 definierten Planungsrichtwert für den Fachbereich Zahn-Mund- und Kieferheilkunde (ZMK) ergibt sich das Einzugsgebiet anhand des Erreichbarkeitsrichtwertes bei 30 Minuten Reisezeit im Straßen-Individualverkehr. Dieses Einzugsgebiet setzt sich aus den folgenden Gemeinden zusammen:

 

Im Original erfolgt eine Auflistung mehrerer Gemeinden.

 

Das Einzugsgebiet umfasst somit insgesamt 63 Gemeinden aus den Bezirken Y-Stadt, Y-Land und X. In diesem Einzugsgebiet wohnen mit Stand 2021 337.243 Personen.

 

Die Wohnbevölkerung im Einzugsgebiet unterscheidet sich hinsichtlich ihrer Alters- und Geschlechtsstruktur kaum von der Gesamtbevölkerung Österreichs.

 

2.2. Gebiet innerhalb der 60-minütigen Erreichbarkeit:

 

Stellt man auf eine Erreichbarkeit innerhalb von 60 Minuten im Straßen-Individualverkehr ab, so sind in einem derart festgelegten Gebiet die nachfolgenden Gemeinden ergänzend zu berücksichtigen.

 

Im Original erfolgt eine Auflistung mehrerer Gemeinden.

 

Innerhalb dieses, auch Gemeinden der Bezirke W, V und U umfassenden Gebietes wohnen mit Stand 2021 572.026 Einwohner.

 

3. Örtliche Verhältnisse und für die Versorgung bedeutsame Verkehrsanbindungen:

 

Die antragsgegenständliche Einrichtung soll innerhalb der Stadtgemeinde Y entstehen. Y stellt für das 30-minütige als auch das 60-minütige Einzugsgebiet einen wichtigen Verkehrsknoten dar. So nimmt der Yer Hauptbahnhof am Schienenverkehr sowohl regional als auch überregional eine Knotenfunktion für den West-Ost-Verkehr ein. Durch das Verkehrsnetz der Yer Verkehrsbetriebe bestehen sowohl durch die S-Bahnen als auch durch das Streckenangebot der Linienbusse optimale Anbindungen im Rahmen des öffentlichen Nahverkehrs. Im Individualverkehr bestehen sowohl durch die Bundesstraße ***, als auch durch die A *** (Autobahn) beste Anbindungen zwischen Y und den umliegenden Gemeinden bzw Regionen und kann hinsichtlich des gegenständlichen Einzugsgebietes von einer guten Erreichbarkeit ausgegangen werden.

 

Dies gilt allerdings auch für die weiteren Leistungsanbieter.

 

4. Indentifikation von bestehenden Anbietern:

 

4.1. Selbständige Ambulatorien:

 

Innerhalb des 30-Minuten Einzugsbereichs von Y bestehen folgende selbständige Ambulatorien mit dem Fachbereich Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde:

 

 ÖGK – Mein Zahngesundheitszentrum Y, Adresse 4

 ÖGK – Mein Zahngesundheitszentrum X, Adresse 5

 BVAEB – Zahnambulatorium Y, Adresse 6

 Spitalsambulanter Bereich: Department für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Y

 

Zu den Öffnungszeiten und dem Leistungsangebot der angeführten bestehenden Einrichtungen ist Folgendes festzustellen:

 

Y:

 

ÖGK – Mein Gesundheitszentrum Y, Adresse 4:

 

Öffnungszeiten:

 Montag - Donnerstag: 07:30 - 12:00 Uhr und 12:30 – 16:00 Uhr

 Freitag: 07:30 – 13:00 Uhr

 

Die Ordinationszeiten entsprechen den Öffnungszeiten.

 

Es werden sämtliche Leistungen aus der mit der Beschwerdeführerin vereinbarten und bundesweit geltenden Honorarordnung sowie die mit der Beschwerdeführerin vereinbarten Leistungen nach § 153a ASVG („Gratiszahnspange“) erbracht.

 

Daneben werden noch folgende Leistungen angeboten, für die keine vertraglichen Regelungen mit der Beschwerdeführerin bestehen:

 

 Anästhesie (sofern diese gesamtvertraglich nicht vorgesehen ist)

 DVT (digitale Volumentomographie)

 Compositefüllung – sofern diese gesamtvertraglich nicht vorgesehen ist – 1, 2, 3-Flächen-Füllung; Höckerdeckung

 Inlays – Onlays – Gold, Keramik

 Internes Bleaching

 Parodontaldiagnostik und –behandlung: konservativ, chirurgisch

 Retrograde Wurzelfüllung

 Mundhygiene: Initialtherapie; Folgetherapie

 Professionelle Prothesenreinigung

 Fissurenversiegelung

 Oralchirurgie – Sinuslift, Augmentation

 

 Festsitzender Zahnersatz

Implantat

Halteelement auf Implantat

Implantatsteg konfektioniert; gefräst inkl. Reiter

Krone auf Implantat – VMK, Vollkeramik

Einbau, Tausch eines Reiters in Totalprothese; eines Retentionsteils

Matrizeneinbau, -tausch

Teilkrone keramikfacettiert

Krone – VMK, Vollkeramik

Brückenglied – VMK, Vollkeramik

Gegossener Stift; Glasfaserstift

 Abnehmbarer Zahnersatz

Geschiebekrone

Matrizeneinbau, -tausch

Halteelement bei abnehmbarem Zahnersatz auf natürliche Zahnwurzel: Kugel, Zylinder usw. auf Stiftkappe und Gegenstück in Prothese

 Kieferorthopädische Behelfe: Schiefe Ebene; Mundvorhofplatte; Platzhalter usw

 Milchzahnkrone

 Kieferorthopädie festsitzend – wenn die Leistung gesamtvertraglich nicht vorgesehen ist

Festsitzende Kieferorthopädie inkl. Retention

KFO-Zahnkettchen

 Schienen

Bruximusschien; Schiene mit individueller Kauflächengestaltung

 

BVAEB – Zahnambulatorium Y, Adresse 6:

 

Behandlungszeiten:

 Montag: 07:00 - 17:00 Uhr

 Dienstag - Freitag: 07:30 - 13:00 Uhr

 

Im Zahnambulatorium der BVAEB werden folgende Leistungen erbracht:

 

Leistungs-Bezeichnung

Art

Anästhesie

Kassenleistung

Aufbissschiene

Privatleistung

Amalgamersetzende Einflächenfüllung im Seitenzahnbereich

Kassenleistung

Amalgamersetzende Zweiflächenfüllung im Seitenzahnbereich

Kassenleistung

Amalgamersetzender Aufbau mit Höckerdeckung im Seitenzahnbereich

Kassenleistung

Amalgamersetzende Drei- oder Mehrflächenfüllung im Seitenzahnbereich

Kassenleistung

Glasfaserstift

Privatleistung

Glied-VMZ

Privatleistung

Gegossener Stiftaufbau

Privatleistung

Vollgusskrone

Privatleistung

Vollkeramikkrone

Privatleistung

Verblendmetallkeramikkrone

Privatleistung

Brückenglied

Privatleistung

Brückenglied (Vollkeramik)

Privatleistung

Zwischenglied Vollguss

Privatleistung

Beratung

Kassenleistung

Blutstillung durch Naht

Kassenleistung

Bestrahlung

Kassenleistung

Blutstillung durch Tamponade

Kassenleistung

Extraktion inkl. Anästhesie und Injektion

Kassenleistung

Eckaufbau

Kassenleistung

Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle

Kassenleistung

Einschleifen des nat. Gebisses

Kassenleistung

Einflächenfüllung

Kassenleistung

Zweiflächenfüllung

Kassenleistung

Fissurenversiegelung

Privatleistung

Frasacokrone

Privatleistung

FLAP regenerativ je Zahn

Privatleistung

FLAP für bis zu 3 Zähne in einer Sitzung - resektiv

Privatleistung

Drei-/Mehrflächenfüllung

Kassenleistung

Gummiteilaustausch

Privatleistung

Geschiebe (Eins)

Kassenleistung

Operation kleiner Geschwülste

Kassenleistung

Geschiebe (Weitere)

Privatleistung

HE-Implantat

Privatleistung

Hilfeleistung bei Kollaps

Kassenleistung

Höckerdeckungen

Kassenleistung

Inlay Gold Einflächenfüllung

Privatleistung

Inlay Keramik Einflächenfüllung

Privatleistung

Inlay Gold Zweiflächenfüllung

Privatleistung

Inlay Keramik Zweiflächenfüllung

Privatleistung

Inlay Gold Dreiflächenfüllung

Privatleistung

Inlay Keramik Dreiflächenfüllung

Privatleistung

Abszessinzision

Kassenleistung

Internal Bleaching einwurzeliger Zahn (Primärbehandlung)

Privatleistung

Internal Bleaching einwurzeliger Zahn (Sekundärbehandlung)

Privatleistung

Internal Bleaching mehrwurzeliger Zahn (Primärbehandlung)

Privatleistung

Internal Bleaching mehrwurzeliger Zahn (Sekundärbehandlung)

Privatleistung

Vollkeramikkrone auf Implantat

Privatleistung

Verblendmetallkeramikkrone auf Implantat

Privatleistung

Komposit Einflächenfüllung

Kassenleistung

1-Flächen-Kunststofffüllung geschichtet

Privatleistung

Komposit Zweiflächenfüllung

Kassenleistung

2-Flächen-Kunststofffüllung geschichtet

Privatleistung

Kfo/Beratung

Kassenleistung

Kompositehöcker

Privatleistung

Kunststoffhöckerdeckung geschichtet

Privatleistung

Kieferkammkorrektur od. chir. Wundrevision

Kassenleistung

Klammer

Kassenleistung

Komposit Drei-/Mehrflächenfüllung

Kassenleistung

3-Flächen-Kunststofffüllung geschichtet

Privatleistung

Knirscherschiene

Privatleistung

Kugelanker

Privatleistung

Kontrolluntersuchung mit Pan

Privatleistung

Kontrolluntersuchung

Privatleistung

Locator

Privatleistung

Plastische Lippen-, Wangen- oder Zungenbändchenoperation

Kassenleistung

Matrize für Bonaanker

Kassenleistung

Einbau Geschiebe

Privatleistung

Matrize für Vario-Snap od. Preci Vertix

Privatleistung

Metallgerüst

Kassenleistung

Mundhygiene für Kinder

Kassenleistung

Mundhygiene Initialtherapie

Privatleistung

Mundhygiene Folgetherapie

Privatleistung

Nachbehandlung

Kassenleistung

Onlay Gold

Privatleistung

Onlay Keramik

Privatleistung

Overlay Gold

Privatleistung

Overlay Keramik

Privatleistung

Operative Zahnentfernung

Kassenleistung

Paro-Behandlung pro Zahn einwurzelig

Privatleistung

Paro-Diagnostik pro Zahn

Privatleistung

Paro-Behandlung pro Zahn mehrwurzelig

Privatleistung

Panoramaröntgen

Kassenleistung

Paro-Schienung pro Zahn

Privatleistung

Abnahme oder Wiedereinzementieren pro Stelle

Kassenleistung

Paradontale Grunduntersuchung

Privatleistung

Prothesenplatte

Kassenleistung

Prothesenreinigung

Privatleistung

Platzhalter

Privatleistung

Prothesenreparatur a

Kassenleistung

Prothesenreparatur b

Kassenleistung

Prothesenreparatur c

Kassenleistung

Prothesenreparatur d

Kassenleistung

Prothesenreparatur e

Kassenleistung

Zahnröntgen

Kassenleistung

Röntgenstatus (6-10 Aufnahmen)

Kassenleistung

Prothesenreparatur x

Kassenleistung

Prothesenreparatur y

Kassenleistung

Prothesenreparatur z

Kassenleistung

Entfernung eines retinierten Zahnes

Kassenleistung

Sauger

Kassenleistung

Schiefe Ebene

Privatleistung

Schnarcherschiene

Privatleistung

Schlotterkammbeseitigung

Kassenleistung

Stiftverankerung

Kassenleistung

Entfernung e. Schleimhauttasche

Kassenleistung

Stomatitisbehandlung

Kassenleistung

Therapeutische Injektion

Kassenleistung

Trepanation des Kieferknochens

Kassenleistung

Teleskopkrone ohne Verblendung

Privatleistung

Teleskopkrone mit Verblendung

Privatleistung

Teleskop-Matrize mit Verblendung

Privatleistung

Teleskop-Matrize ohne Verblendung

Privatleistung

Totalprothese als Dauerversorgung

Kassenleistung

Zahn an Totalprothese

Kassenleistung

Vollgußkrone

Kassenleistung

Klammerzahnkrone unverblendet

Kassenleistung

VMK Krone

Kassenleistung

VMK Klammerzahnkrone

Kassenleistung

Visite

Kassenleistung

Wurzelbehandlung einkanalig

Kassenleistung

Wurzelbehandlung zweikanalig

Kassenleistung

Wurzelbehandlung dreikanalig

Kassenleistung

Wurzelamputation

Kassenleistung

Wurzelspitzenresektion

Kassenleistung

Wurzelbehandlung unvollendet

Kassenleistung

Weichunterfütterung

Privatleistung

Behandlung empfindl. Zahnhälse

Kassenleistung

Zahn an Kunststoffprothese

Kassenleistung

Zahn an Metallgerüstprothese

Kassenleistung

Zahnsteinentfernung

Kassenleistung

Zystenoperation

Kassenleistung

Zylinderanker

Privatleistung

Metallbügel für Kunststoffprothese

Privatleistung

  

 

Department Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie:

 

Das eben angeführte Departement besteht aus den nachfolgenden drei Universitätskliniken:

 

Zahnersatz/Zahnerhaltung, Kieferorthopädie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirugie

 

Öffnungszeiten:

 Montag – Donnerstag: 08:00 - 16:00 Uhr

 Freitag: 08:00 - 13:30 Uhr

 

X:

 

Österreichische Gesundheitskasse – Mein Zahngesundheitszentrum X, Adresse 5:

 

Öffnungszeiten:

 Montag – Donnerstag: 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 12:30 – 16:00 Uhr

 Freitag: 07:30 Uhr – 13:00 Uhr

 

Die Ordinationszeiten entsprechen den Öffnungszeiten.

 

Es werden sämtliche Leistungen aus der mit der Beschwerdeführerin vereinbarten und bundesweit geltenden Honorarordnung sowie die mit der Beschwerdeführerin vereinbarten Leistungen nach § 153a ASVG („Gratiszahnspange“) erbracht.

 

Daneben werden noch folgende Leistungen angeboten, für die keine vertraglichen Regelungen mit der Beschwerdeführerin bestehen:

 

 Anästhesie (sofern diese gesamtvertraglich nicht vorgesehen ist)

 Compositefüllung – sofern diese gesamtvertraglich nicht vorgesehen ist – 1-, 2-, 3-Flächen-Füllung; Höckerdeckung

 Inlays – Onlays – Gold, Keramik

 Internes Bleaching

 Mundhygiene: Initialtherapie; Folgetherapie

 Professionelle Prothesenreinigung

 Fissurenversiegelung

 Festsitzender Zahnersatz

Halteelement auf Implantat

Implantatsteg konfektioniert; gefräst inkl. Reiter

Krone auf Implantat – VMK, Vollkeramik

Einbau, Tausch eines Reiters in Totalprothese; eines Retentionteils

Matrizeneinbau, -tausch

Teilkrone keramikfacettiert

Krone – VMK, Vollkeramik

Brückenglied – VMK, Vollkeramik

Gegossener Stift; Glasfaserstift

 Abnehmbarer Zahnersatz

Geschiebekrone

Matrizeneinbau, -tausch

Halteelement bei abnehmbarenZahnersatz auf natürliche Zahnwurzel: Kugel, Zylinder usw auf Stiftkappe und Gegenstück in Prothese

 Milchzahnkrone

 Schienen

Bruximusschien; Schiene mit individueller Kauflächengestaltung

 

4.2. Niedergelassene Zahnärzte:

 

In den Bezirken Y-Land, Y-Stadt und X befinden sich als weitere Leistungsanbieter mit Stand 26.07.2022 insgesamt 224 niedergelassene Zahnärzte und Zahnärztinnen. Dabei besteht je Bezirk folgende Aufteilung:

 

 Bezirk Y-Land: 76 Zahnärzt/innen

 Y-Stadt: 116 Zahnärzt/innen

 X: 32 Zahnärzt/innen

 

Diese niedergelassenen Zahnärzte/innen in den Bezirken Y-Land, Y-Stadt und X erbringen jedenfalls häufig in Anspruch genommene zahnmedizinischen Leistungen.

 

5. Zur Entwicklungstendenz in der Medizin bzw Zahnmedizin:

 

Das beantragte Angebot ist umfassend und beinhaltet Diagnostik, Implantologie, Paradontologie etc. Allerdings ergibt sich daraus kein spezifischer Vorzug gegenüber anderen zahnmedizinischen Einrichtungen.

 

6. Inanspruchnahmeverhalten, Auslastungen und Belastung von bestehenden Leistungsanbietern:

 

6.1 Wohnbevölkerung:

 

Die Wohnbevölkerung in Tirol ist in den letzten Jahren nur sehr geringfügig gewachsen. Im Bevölkerungsregister werden im Jahr 2018 751.140, im Jahr 2019 754.705, im Jahr 2020 757.634, im Jahr 2021 760.105 und im Jahr 2022 764.102 Einwohner ausgewiesen. Die Bevölkerungsprognose weist für das Jahr 2025 774.884 Einwohner, für das Jahr 2030 787.114 Einwohner und für das Jahr 2040 805.617 Einwohner aus (alle Angaben siehe Webseite www.***.at).

Auch in der Alterspyramide zeigen sich keine Auffälligkeiten im Vergleich mit Restösterreich (vgl www.***.at). Genauso wenig weist die Prognose der zukünftigen Entwicklung der Altersstruktur signifikante Veränderungen auf (vgl www.***.at).

 

6.2. Kapazitäts- und Versorgungsdichte:

 

6.2.1. 30-minütiges Einzugsgebiet:

 

Mit Stand 31.12.2021 betrug die Kapazitätsdichte im 30-minütigen Einzugsbereich 1.629 Ein-wohner (EW) pro niedergelassener/m Zahnärztin/Zahnarzt bzw 3.441 EW pro Zahn-ärztin/Zahnarzt mit § 2-Kassenvertrag. Die Kapazitätsdichte der Zahnärztinnen/e im Einzugsgebiet liegt deutlich über dem Bundesdurchschnitt von 2.314 EW pro niedergelassener/m Zahnärztin/Zahnarzt. Die Auslastung bezogen auf die Zahnärztinnen/Zahnärzte mit Kassenvertrag im Einzugsgebiet ist vergleichbar mit dem Bundesdurchschnitt (3.432 EW pro Zahnärztin/Zahnarzt mit Kassenvertrag). Im 30-minütigen Einzugsgebiet beträgt die Versorgungsdichte für den Fachbereich ZMK 47,1 ärztliche ambulante Versorgungseinheiten (ÄAVE)/100.000 EW und für den Fachbereich Kieferorthopädie (KFO) 3,0 ÄAVE/100.000 EW. Bezogen auf den Fachbereich ZMK liegt die Versorgungsdichte über dem Bundesdurchschnitt ohne Z mit 34,6 ÄAVE/100.000 EW und auch über dem Tirol-Durchschnitt von 37,8 ÄAVE/100.000 EW. Für den Fachbereich KFO entspricht die Versorgungsichte dem Bundesdurchschnitt ohne Z und liegt geringfügig über dem Tirol-Durchschnitt von 2,6 ÄAVE/100.000 EW.

 

6.2.2. 60-minütiger Einzugsbereich:

 

Mit 31.12.2021 betrug die Kapazitätsdichte für das Gebiet innerhalb der 60-minütigen Einreichbarkeit 1.946 EW pro niedergelassener/m Zahnärztin/Zahnarzt bzw 3.814 EW pro Zahnärztin/Zahnarzt mit § 2-Kassenvertrag. Die Kapazitätsdichte in diesem Einzugsgebiet liegt über dem Bundesdurchschnitt von 2.314 EW pro niedergelassener/m Zahnärztin/ Zahnarzt, bezogen auf die Zahnärztinnen/Zahnärzte mit Kassenvertrag knapp über dem Bundesdurchschnitt von 3.432 EW pro Zahnärztin/Zahnarzt, jedoch unterhalb des Durchschnittes für das Bundesland Tirol im Ausmaß von 4.001 EW pro Zahnärztin/Zahnarzt. Im 60-minütigen Einzugsgebiet beträgt die Versorgungsdichte für die Fachbereiche ZMK 41,0 ÄAVE/100.000 EW und KFO 2,8 ÄAVE/100.000 EW. Bezogen auf den Fachbereich ZMK liegt die Versorgungsdichte über dem Bundesdurchschnitt ohne Z mit 34,6 ÄAVE/100.000 EW und auch über dem Tirol-Durchschnitt von 37,8 ÄAVE/100.000 EW. Für den Fachbereich KFO liegt die Versorgungsdichte geringfügig unter dem Bundesdurchschnitt ohne Z von 3,0 ÄAVE/100.000 EW und geringfügig über dem Tirol-Durchschnitt von 2,6 ÄAVE/100.000 EW.

 

6.2.3. Gesonderte Betrachtung für die Bezirke Y-Stadt, Y-Land und X:

 

Vertragszahnärzte/innen der ÖGK:

 

Für die Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte der ÖGK ergeben sich für die Bezirke Y-Stadt, Y Land und X, bezogen auf ein Quartal, folgende Versorgungsdichten:

 

 Y-Stadt: 1.848 Patient/innen

 Y-Land: 2.398 Patient/innen

 X: 1.987 Patient/innen

 

Für die drei genannten Bezirke insgesamt (Versorgungsregion 71) ergibt sich eine Versorgungsdichte von 2.075 Patientinnen/Patienten. Die vergleichbaren Versorgungsdichten für das Bundesland Tirol und Österreich betragen 2.343 und 2.309 Patientinnen/Patienten.

 

Unter Berücksichtigung der ÄAVE/100.00 EW ergibt sich folgendes Bild:

 

Versorgungsdichte in ÄAVE je 100.000 EW

Leistungsbringer

Y-Stadt

Y-Land

X

VR 71

Tirol

Österreich

Niedergelassene Vertragsärztinnen

35,8

25,4

14,4

26,5

27,4

28,1

Sonstige Sachleistungsversorgung

33,0

0,0

1,2

11,0

6,0

4,7

Summe Sachleistungsversorgung

68,8

24,4

15,6

37,5

33,4

32,7

Wahlärztinnen

7,1

2,9

7,9

5,4

4,8

2,2

Gesamt

76,0

28,3

23,6

42,8

38,2

35

       

*SV-eigene Einrichtigungen, Spitalsambulanzen

 

Vertragszahnärztinnen/ärzte der SVS:

 

Die SVS hat aktuell im Bezirk Y-Stadt 54, im Bezirk Y-Land 40 und im Bezirk X 12 Zahnärztinnen/Zahnärzte unter Vertrag.

 

Die Auslastung für das Jahr 2020 stellt sich wie folgt dar:

 

SVS

Y-Stadt

Y-Land

X

VR 71

Tirol

Österreich

durchschn. Anz. Kontakte/Qu.

194

218

336

220

249

228

       

 

Die Tabelle enthält die durchschnittliche Anzahl an Patientinnen- und Patienten–Kontakten der gesamten SVS in einem Quartal bei Vertragszahnärztinnen/-ärzten in den drei Tiroler Bezirken Y-Stadt, Y-Land und X im Vergleich zur Versorgungsregion 71 (= Summe der drei genannten Bezirke), zum Landesdurchschnitt Tirol sowie zum Bundesdurchschnitt im Zeitraum erstes bis viertes Quartal 2020 basierend auf den zur Verfügung stehenden Abrechnungsdaten.

 

6.2.4. Situation betreffend die Zahnärzte/innen im Bundesland Tirol:

 

In Tirol sind aktuell 397 niedergelassene Zahnärzte/innen tätig sowie fünf Kassenzahnambulatorien in Betrieb (4 Zahnambulatorien der ÖGK in Y, X, T und S sowie ein Zahnambulatorium der BVAEB in Y). Zudem besteht die Schmerzambulanz der Zahnklinik Y.

 

Von den insgesamt 228 Kassenstellen waren mit Stand 26.07.2022 54 Kassenstellen frei. Bezogen auf die Bezirke des Bundeslandes Tirol ergibt sich folgendes Bild:

 

Bezirk

Kassenstellen gesamt

freie Kassenstellen

Y-Stadt

54

7

Y-Land

46

8

W

14

0

R

20

10

U

33

14

V

13

0

Q

17

2

S

9

2

X

22

12

   

 

27 der derzeit tätigen Vertragszahnärzte/innen der ÖGK werden in nächster Zeit in Pension gehen. Die letzten Ausschreibungen von Kassenzahnarztstellen sind weitgehend ergebnislos verlaufen.

 

6.3. Auslastung:

 

Im ersten Halbjahr 2022 wurden 56 Zahnärzte/Zahnärztinnen im 30-minütigen Einzugsgebiet nach Wartezeiten für Schmerzpatienten und Normalpatienten sowie nach der Aufnahme von Neupatienten befragt. Lediglich 14 der angefragten Zahnärzte/innen beantworteten die Anfrage.

 

Von den 14 Zahnärztinnen/Zahnärzten gaben zwölf an, dass Akut-Schmerz-Patienten sofort oder am nächsten Tag behandelt würden. Laut Auskunft einer Zahnärztin/eines Zahnarztes werden Akut-Schmerz-Patienten innerhalb von drei Tagen behandelt. Laut der Auskunft eines weiteren Zahnarztes/einer weiteren Zahnärztin erfolgt die Behandlung von Schmerzpatienten innerhalb einer Woche.

 

Termine für Normalpatienten werden bei 13 Zahnärztinnen/Zahnärzten binnen einer Frist zwischen 31 und 126 Tagen vergeben.

 

Neuaufnahmen sind bei vier der befragten Zahnärztinnen/Zahnärzten grundsätzlich möglich. Zwei dieser Zahnärztinnen/Zahnärzte haben eine Vereinbarung mit der ÖGK. Bei weiteren fünf Zahnärztinnen/Zahnärzten ist eine Neuaufnahme möglich, davon bei vier dieser Zahnärztinnen/Zahnärzten nach mehreren Monaten, wobei drei dieser Zahnärztinnen/Zahnärzten über eine Vereinbarung mit der ÖGK verfügen. Bei fünf der befragten Zahnärztinnen/Zahnärzten ist eine Neuaufnahme nicht mehr möglich. Drei dieser Zahnärztinnen/Zahnärzten haben eine Vereinbarung mit der ÖGK.

 

Eine der befragten Zahnärztinnen/Zahnärzte gab an, dass wöchentlich mehrere Patienten vertröstet werden müssen, die einen Kassenarzt aufsuchen.

 

In dem von der BVAEB in der Stadtgemeinde Y betriebenen Zahnambulatorium werden neue Patienten aufgenommen. Schmerzpatienten werden in der Regel noch am selben Tag, spätestens jedoch am nächsten Werktag behandelt. Auf einen Kontrolltermin warten Patienten derzeit zwischen 1 und 1,5 Monate.

 

In den von der ÖGK in den Stadtgemeinden Y und X betriebenen Zahngesundheitszentren werden laufend neue Patient/innen aufgenommen. Patient/innen müssen auf einen Kontrolltermin in Y ca zwei Monate, in X ca drei Monate warten. Schmerzpatient/innen bekommen priorisiert nach Dringlichkeit am gleichen Tag oder am Folgetag einen Termin.

 

 

IV. Beweiswürdigung:

 

Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat der Antragsteller sein Leistungsangebot in der Stellungnahme vom 29.06.2022 konkretisiert und seine Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläutert. Im Zuge seiner Einvernahme hat er zudem die Öffnungszeiten genau festgelegt, das Leistungsvolumen – 60 Patienten/innen pro Tag – bekanntgegeben, sich zum eingesetzten Personal erklärt und bestätigt, jedenfalls einen Vertrag mit der ÖGK abschließen zu wollen. Dies ergibt sich auch aus der von der ÖGK vorgelegten, mit dem Antragsteller abgeschlossenen Punktation im Hinblick auf das geplante Zahnambulatorium.

 

Zur sozialversicherungsrechtlichen Erstattungsfähigkeit haben sich im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die ÖGK, die SVS und die BVAEB geäußert und die Erstattungsfähigkeit der meisten angebotenen zahnmedizinischen Leistungen bestätigt. In diesem Sinne hat sich auch der Antragsteller geäußert. Der Antragsteller hat bezogen auf sein Leistungsangebot die häufig in Anspruch genommen zahnmedizinischen Leistungen angeführt. Dabei ergab sich auch eine Übereinstimmung mit den laut der Tabelle 1 auf Seite 3 der ergänzenden planungsfachlichen Stellungnahme vom 19.05.2022 angeführten häufigsten zahnmedizinischen Leistungen.

 

Die angeführten Beweismittel sowie die Mitteilung der belangte Behörde vom 21.07.2022, Zl ***, und der Beschwerdeführerin vom 26.08.2022 zum Tiroler Krankenanstaltenplan 2019 bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

Der für die DD GmbH als Sachverständiger tätige EE hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19.05.2022 nochmals die Einzugsgebiete innerhalb der 30-minütigen und 60-minütigen Erreichbarkeit dargestellt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.09.2022 erläutert. Dabei hat er zunächst dargestellt, dass das 30-minütige Einzugsgebiet vom Standort Y aus berechnet worden sei. Da es aus planungsfachlicher Sicht nur einen Wert für Y gebe, spiele der konkrete Standort keine Rolle. Es sei daher irrelevant, ob sich der Standort des geplanten Zahnambulatoriums im Stadtzentrum oder am Stadtrand befinden würde. Der Sachverständige hat zudem nachvollziebar die Festlegung des Einzugsgebietes erläutert. Laut seinen klaren Darlegungen entspricht das vom Antragsteller betreffend das geplante Zahnambulatorium angebotene zahnmedizinische Leistungsspektrum den dem Fachbereich ZMK des ÖSG zugeordenten zahnmedizinischen Leistungen. Für den Fachbereich ZMK wird im aktuellen ÖSG der Erreichbarkeitsrichtwert von maximal 30 Fahrminuten im Straßenverkehr angegeben. Die Grundlage für die Festlegung des Einzugsgebiets anhand des Erreichbarkeitsrichtwertes von maximal 30 Fahrminuten ist daher durch das vom Antragsteller für das geplante Zahnambulatorim angebotene zahnmedizinische Leistungsspektrum bedingt. Die nachvollziehbaren Darlegungen des für die DD GmbH tätigen Sachverständigen bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Zum Einzugsgebiet ist zudem auf die rechtlichen Ausführungen in Kapitel VI. des gegenständlichen Erkenntnisses zu verweisen.

Zur Verkehrsanbindung der geplanten Behandlungseinrichtung innerhalb des Stadtgebietes Y hat bereits die belangte Behörde nachvollziehbare und schlüssige Feststellungen getroffen. Die belangte Behörde hat bereits darauf hingewiesen, dass bei anderen zahnmedizinischen Behandlungseinrichtungen innerhalb des 30-minütigen Einzugsgebietes eine ähnlich gute Erreichbarkeit gegeben ist. Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

Zum konkreten Leistungsangebot der von ihnen betriebenen Ambulatorien haben sich die ÖGK im Schriftsatz vom 24.08.2022 und die BVAEB im Schriftsatz vom 28.07.2022 geäußert. Die niedergelassenen Zahnärzte/innen hat die Landeszahnärztekammer Tirol im Schriftsatz vom 28.07.2022 bekanntgegeben. Der Sachverständige EE hat in seiner eränzenden Stellungnahme vom 19.05.2022 die am häufigsten in Anspruch genommen zahnmedizinischen Leistungen angeführt (vgl Tabelle 1 auf Seite 3). Grundlage für Tabelle 1 ist der Leistungskatalog „ambulant“ gemäß der Gesundheitdokumentationsverordnung. Alle in Österreich erbrachen zahnärztlichen Leistungen, ausgenommen jene in Ambulatorien und bei Wahlzahnärzten/innen, werden in dieser Gesundheitsdokumentation erfasst. Auf der Grundlage der Tabelle 1 hält das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass die niedergelassenen Zahnärzte/innen in den Bezirken Y-Land, Y-Stadt und X die am häufigsten in Anspruch genommenen zahnmedizinischen Leistungen erbringen.

 

Die angeführten Beweismittel bilden die Grundlage für die Feststellungen in Kapitel 4. der Sachverhaltsdarstellung des gegensändlichen Erkenntnisses.

 

Das Leistungsangebot des Antragstellers für das beabsichtigte Zahnambulatorium ist umfassend. Unter dem Gesichtspunkt „Entwicklungsdendenzen“ in der Medizin ist allerdings ein spezifischer Vorzug gegenüber anderen zahnmedizinischen Einrichtungen nicht ableitbar. Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 5. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

Die Daten zur Wohnbevölkerung im Bundesland Tirol – Kapitel 6.1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses – konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol den angeführten Web-Seiten entnehmen.

 

Die Kapazitäts- und Versorgungsdichte für den 30-minütigen und 60-minütigen Einzugsbereich hat der Sachverständige dargestellt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung umfangreich erläutert. Seine Ausführungen bilden somit die Grundlage der Feststellungen in den Kapiteln 6.2.1. bis einschließlich 6.2.2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Bei den Darlegungen in Kapitel 6.2.3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses hat das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die Darlegungen der ÖGK im Schriftsatz vom 21.03.2022 einschließlich der Erläuterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.09.2022 sowie auf die Mitteilung der SVS vom 12.04.2022 zurückgegriffen. Die Feststellungen in Kapitel 6.2.4. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses beruhen weitgehend auf der Auskunft der Landeszahnärztekammer Tirol vom 28.07.2022. Auf die bevorstehende Pensionierung von 27 Vertragszahnärzten/innen haben die Vertreter der ÖGK im Ramen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen. Darüber hinaus haben sie klar zum Ausdruck gebracht, dass die Ausschreibungen von Kassenzahnarztstellen in letzter Zeit erbgebnislos verlaufen sind. Auf die bevorstehende Pensionierung von mehreren Vertragszahnätzen/innen wies laut den am 11.07.2022 in FF und in GG gesendeten Beiträgen auch die Landeszahnärztekammer Tirol hin.

 

Die DD GmbH hat im ersten Halbjahr 2022 im Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Wartezeitenerhebungen durchgeführt. Die Durchführung dieser Wartezeitenerhebung hat der Sachverständige anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert. Die BVAEB hat sich zur Auslastung des von ihr betriebenen Zahnambulatoriums in Y im Schriftsatz vom 22.03.2022, die ÖGK zur Auslastung der von ihr in Y und X betriebenen Ambulatorien im Schriftsatz vom 24.08.2022 geäußert.

 

Die schriftlichen Darlegungen einschließlich der Erläuterungen des Sachverständigen sowie die Auskünfte der BVAEB und der ÖGK bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 6.3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

Im Hinblick auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin zu den Wartezeitenerhebungen hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:

 

Der Sachverständige der DD GmbH hat nachvollziehbar erläutert, anhand welcher Kriterien er die Zahnärzte/innen ausgewählt hat, an die eine entsprechende Anfrage betreffend die Wartezeitenerhebung ergangen ist. Es wurden jedenfalls im 30-minütigen Einzugsbereich mehr als 50 % der dort tätigen Zahnärzte/innen befragt. Auf die Anfragen erfolgten – wie die Beschwerdeführerin hinweist – geringe Rückmeldungen. Derartige Wartezeitenerhebungen sind allerdings von der Mitwirkung der angefragten Zahnärzte/innen abhängig. Insbesondere kann weder dem Sachverständigen noch dem Landesverwaltungsgericht Tirol ein Vorwurf gemacht werden, dass sich nur eine geringe Anzahl von Zahnärzten/innen an der Befragung beteiligt haben. Insbesondere ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erkennbar, in welcher anderen Form diese Erhebung durchgeführt werden hätten sollen. Insbesondere sieht das Landesverwaltungsgericht keine Möglichkeit, von sich aus private Unternehmen zu beauftragen, anonyme Umfragen bei Zahnärzten/innen durchzuführen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin sind daher nicht berechtigt.

 

Im Hinblick auf die Konkretisierung des Leistungsangebotes durch den Antragsteller im Schriftsatz vom 29.06.2022 und dessen Erläuterungen sieht sich das Landesverwaltungs-gericht Tirol entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht veranlasst, dem Antragsteller eine weitergehende Präzisierung aufzutragen. Darüber hinaus waren anhand der Angaben des Antragstellers und den in der Tabelle 1 (vgl planungsfachliche Stellungnahme vom 19.05.2022, Seite 3) enthaltenen Daten, Feststellungen zur Häufigkeit der in Anspruch genommenen zahnmedizinischen Leistungen möglich. Das Leistungsangebot des Antragstellers bezogen auf das geplante Zahnambulatorium ist somit ausreichend konkretisiert. Darüber hinaus hat der Sachverständige die Festlegung des 30-minütigen Einzugsgebietes ausreichend erläutert und klargestellt, dass dafür das angebotene zahnmedizinische Leistungsspektrum des Antragstellers betreffend das beabsichtigte Zahnambulatorium entscheidend ist. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf die rechtlichen Ausführungen in Kapitel VI. des gegenständlichen Erkenntnisses zu verweisen. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Ergänzung des planungsfachlichen Gutachtens war daher nicht erforderlich.

 

Anhand des ausreichend konkretisierten Leistungsangebotes lässt sich auch klar festlegen, ob dieses häufig oder selten in Anspruch genommene Leistungen umfasst. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Erhebung der von der ÖGK und anderen Versicherungsträgern geleisteten Erstattungen im wahlzahnärztlichen Bereich sind im Hinblick auf die rechtlichen Darlegungen (vgl Kapitel VI. des gegenständlichen Erkenntnises) nicht erforderlich.

 

 

V. Rechtslage:

 

1. Tiroler Krankenanstaltengesetz:

 

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Krankenanstaltengesetzes (Tir KAG), LGBl Nr 5/1958 in der Fassung (idF) LGBl Nr 51/2019 (§§ 4a und 4b), lauten samt Überschriften (auszugsweise) wie folgt:

 

„Errichtungsbewilligung für selbstständige Ambulatorien

 

§ 4a. (1) Die Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Errichtungsbewilligung). Um die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist schriftlich anzusuchen.

 

(2) Im Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung sind die Bezeichnung der Krankenanstalt, der Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärzten bzw. Zahnärzten) und allenfalls vorgesehene Leistungsschwerpunkte genau anzugeben. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:

a) die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Planunterlagen, wie Lagepläne, Baupläne, Baubeschreibungen und dergleichen, jeweils in dreifacher Ausfertigung; für den Inhalt und die Form dieser Planunterlagen gelten die baurechtlichen Vorschriften betreffend den Inhalt und die Form der Planunterlagen in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß;

b) ein Verzeichnis, aus dem die Anzahl der Anstaltsräume, getrennt nach ihrem Verwendungszweck, ersichtlich ist;

c) Pläne und Beschreibungen für die technischen Einrichtungen sowie ein Verzeichnis der wesentlichen medizinisch-technischen Apparate, jeweils in dreifacher Ausfertigung.

 

(3) Zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4b Abs. 3 ist im Errichtungsbewilligungsverfahren bzw. im Verfahren nach § 4b Abs. 9 eine planungsfachliche Stellungnahme der DD GmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitutes sowie eine begründete Stellungnahme der Gesundheitsplattform des Tiroler Gesundheitsfonds einzuholen, sofern das verfahrensgegenständliche Leistungsspektrum nicht in den durch eine Verordnung nach § 62a Abs. 2 für verbindlich erklärten Teilen des ÖSG oder des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol vorgesehen ist.

 

(4) Vor der Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist der Landessanitätsrat zu hören. Der Landessanitätsrat hat seine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten abzugeben.

 

(5) Im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung einschließlich eines allfälligen Verfahrens nach § 4b Abs. 9 haben hinsichtlich der nach § 4b Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 oder nach § 4b Abs. 3a oder nach § 4b Abs. 3c zu prüfenden Voraussetzungen

a) die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten,

b) die betroffenen Sozialversicherungsträger und

c) die Ärztekammer für Tirol, bei selbstständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer

Parteistellung im Sinn des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers nach § 339 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes kommt der Beschwerde der Ärztekammer für Tirol an das Landesverwaltungsgericht und der Revision der Ärztekammer für Tirol an den Verwaltungsgerichtshof keine aufschiebende Wirkung zu.“

 

„Voraussetzungen für die Erteilung

der Errichtungsbewilligung für selbstständige Ambulatorien

 

§ 4b. (1) Die Landesregierung hat über ein Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

 

(2) Die Errichtungsbewilligung ist, soweit in den Abs. 4 und 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn:

a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien, soweit diese sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei selbstständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärzte, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit diese sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,

1. zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und

2. zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit

eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann und

b) die Voraussetzungen nach § 3a Abs. 2 lit. b bis f vorliegen.

 

(3) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Planungsergebnissen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol folgende Voraussetzungen zu berücksichtigen:

a) die örtlichen Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte),

b) die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,

c) das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patienten,

d) die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter nach lit. c und

e) die Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin.

 

(3a) Von einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet ist auszugehen, wenn das verfahrensgegenständliche Leistungsspektrum in den durch eine Verordnung nach § 62a Abs. 2 für verbindlich erklärten Teilen des ÖSG oder des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol vorgesehen ist. In diesem Fall ist hinsichtlich des Vorliegens einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet die Übereinstimmung mit der Verordnung zu prüfen.

[…]

 

(4) Sollen im selbstständigen Ambulatorium nach dem vorgesehenen Leistungsangebot ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden, so müssen die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 nicht vorliegen. Die Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören.

 

(5) In der Errichtungsbewilligung sind, ausgenommen im Fall der Abs. 3c und 4, im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und gegebenenfalls die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen festzulegen.

 

(6) Die Errichtungsbewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies

a) zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2,

b) zur Gewährleistung einer den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entsprechenden ärztlichen Behandlung oder

c) aus anderen öffentlichen Interessen, insbesondere im Interesse der bestmöglichen gesundheitlichen Betreuung der Bevölkerung,

erforderlich ist. Die Errichtungsbewilligung ist jedenfalls unter der Bedingung zu erteilen, dass innerhalb eines angemessen festzusetzenden Zeitraumes um die Betriebsbewilligung angesucht wird. Diese Frist kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe von der Landesregierung verlängert werden. Nach dem Ablauf dieser Frist erlischt die Errichtungsbewilligung.

 

(7) Die Errichtungsbewilligung für ein selbstständiges Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn

a) das Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer für Tirol bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer im Sinn des § 339 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und

b) die Voraussetzungen nach § 3a Abs. 2 lit. b bis e

vorliegen. Von einem Einvernehmen ist auch dann auszugehen, wenn ein Auswahlverfahren für Primärversorgungseinheiten nach § 14 des Primärversorgungsgesetzes zu keinem Ergebnis geführt hat. Kommt das Einvernehmen nach lit. a nicht zustande, so ist die Errichtungsbewilligung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 und nach § 3a Abs. 2 lit. b bis e vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb des selbstständigen Ambulatoriums betraut.

 

(8) Die Landesregierung hat nach der Erteilung der Errichtungsbewilligung andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich ist.“!

[…]“

 

2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

 

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 138/2017, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

 

„Verhandlung

 

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

[…]“

 

„Erkenntnisse

 

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[…]

 

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[…]“

 

 

VI. Erwägungen:

 

1. Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

 

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

 

Der angefochtene Bescheid wurde der Österreichen Zahnärztekammer am 22.11.2021 zugestellt. Deren Beschwerde ist am 20.12.2021 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht worden. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

 

2. In der Sache:

 

2.1. Zur Parteistellung der Beschwerdeführerin:

 

Hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzung nach § 4b Abs 2 lit a iVm Abs 3 Tir KAG (wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes) kommt der Beschwerdeführerin nach § 4a Abs 5 lit c Tir KAG Parteistellung auch in einem Verfahren nach § 4b Abs 9 Tir KAG und folglich in diesem Umfang auch das Beschwerderecht zu.

 

2.2. Zum Inhalt des angefochtenen Bescheides:

 

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 4b Abs 9 Tir KAG für das geplante selbständige Ambulatorium des BB mit der Bezeichnung „ZMG – Zahn- und Mundgesundheit“ am Standort **** Y das Vorliegen der Voraussetzung nach § 4b Abs 2 lit a Tir KAG (wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet) festgestellt.

 

§ 4b Abs 9 Tir KAG eröffnet der belangten Behörde im Errichtungsbewilligungsverfahren bei Vorliegen näher definierter Umstände die Möglichkeit, durch Bescheid über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 4b Abs 2 lit a Tir KAG (wesentliche Verbesserung des Versorgungs-angebotes im Einzugsgebiet) gesondert zu entscheiden.

 

Durch diese gesonderte Entscheidung wurden Parteirechte der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, die in § 4b Abs 9 Tir KAG genannten Voraussetzungen seien nicht vorgelegen, macht sie damit keine Verletzung eines ihr eingeräumten Rechtes geltend. Die Voraussetzungen für die gesonderte Entscheidung im Sinne des § 4b Abs 9 Tir KAG beziehen sich ausschließlich auf die gemäß § 4a Abs 2 lit a bis c Tir KAG vom Bewilligungswerber beizubringenden Unterlagen, die aber keinen Bezug zur Prüfung der Voraussetzung des § 4b Abs 2 lit a Tir KAG aufweisen. Durch die unter Bezugnahme auf § 4b Abs 9 Tir KAG geltend gemachte Mangelhaftigkeit wurde die Beschwerdeführerin in ihren Rechten nicht verletzt.

 

2.3. Zur Bewilligungspflicht:

 

Das gegenständliche (neu geplante) Zahnambulatorium bedarf einer Errichtungsbewilligung nach § 4a Abs 1 Tir KAG. Im Rahmen des aufgrund des Antrages vom 30.05.2018 eingeleiteten Verfahrens zur Errichtungsbewilligung war die Behörde berechtigt, gesondert über die Voraussetzung nach § 4b Abs 2 lit a Tir KAG zu entscheiden (vgl Darlegungen in Kapitel 2.2. der Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses).

 

2.4. Zum Einzugsgebiet:

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bedarf nach einem selbständigen Ambulatorium dann gegeben, wenn dadurch die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Einer der wesentlichen Voraussetzungen für die Feststellung des Bedarfs ist, dass das Einzugsgebiet für das zu bewilligende Ambulatorium klar umrissen ist, wobei eine Bindung an Bezirks- und Landesgrenzen nicht gegeben ist. Die Größe des Einzugsgebietes hängt unter anderem maßgeblich vom jeweiligen medizinischen Fachgebiet in der Weise ab, dass bei häufig in Anspruch genommenen Leistungen (zB allgemein- oder zahnmedizinische Leistungen) das Einzugsgebiet kleiner anzusetzen ist als bei selten in Anspruch genommenen Facharztleistungen; bei solchen ist dem Patienten eine längere Anreise zuzumuten als bei Inanspruchnahme von allgemeinen zahnmedizinischen Leistungen (vgl VwGH 24.02.2022, Ra 2019/11/0117-9, mit Hinweisen auf die Judikatur). Bei selten in Anspruch genommenen Facharztleistungen hat der Verwaltungsgerichtshof eine Anfahrtszeit von mehr als 60 Minuten als zumutbar erachtet (VwGH 23.05.2013, 2011/11/0029).

 

Das Leistungsangebot für das geplante Zahnambulatorium umfasst in erster Linie standardmäßige Zahnbehandlungen, wie Zahnröntgen, Zahnsteinentfernung, Zahnsanierung durch Füllung, Behandlung empfindlicher Zahnhälse, aber auch Schmerzbehandlungen und damit in erster Linie häufig in Anspruch genommene zahnmedizinische Leistungen. Ausgehend davon und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erachtet das Landesverwaltungsgericht Tirol die Anfahrtszeit von 30 Minuten als zumutbar und definiert das Einzugsgebiet als jenes Gebiet, das innerhalb der 30-minütigen Erreichbarkeitsfrist liegt. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher das in Kapitel 2.1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses umschriebene und damit als bereits von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Einzugsgebiet für die Bedarfsprüfung entscheidend. Auch der im ÖSG 2017 enthaltene Richtwert der 30-minütigen Erreichbarkeitsfrist stellt beim Fachbereich ZMK auf das standardmäßige zahnmedizinische Leistungsspektrum ab. Das Angebot auch von eher selten angebotenen Leistungen führt nicht dazu, dass ein größeres Einzugsgebiet anzusetzen ist. Die von der Beschwerdeführerin beantragte gutachterliche Ergänzung der planungsfachlichen Stellungnahme hat daher das Landesverwaltungsgericht Tirol mit verfahrensleitendem Beschluss als unerheblich zurückgewiesen.

 

2.5. Zu den „örtlichen Verhältnissen“ und der verkehrstechnischen Anbindung:

 

Bezogen auf die Wohnbevölkerung zeigen sich für das Bundesland Tirol und damit auch für das relevante Einzugsgebiet gegenüber Restösterreich keine maßgeblichen Abweichungen.

 

Das geplante Zahnambulatorium innerhalb der Stadtgemeinde Y ist verkehrstechnisch gut erschlossen. Dies gilt aber auch für die weiteren im Einzugsgebiet niedergelassenen Zahnärzte und Zahnärztinnen.

 

Unter Berücksichtigung der Tatbestände des § 4b Abs 3 lit a und b Tir KAG lässt sich somit ein besonderer Bedarf des gegenständlichen Zahnambulatoriums allein aufgrund dessen günstiger verkehrstechnischer Anbindung nicht begründen.

 

2.6. Zum Tatbestand des § 4b Abs 3 lit e Tir KAG:

 

Das Leistungsangebot des beantragten Zahnambulatoriums ist umfassend. Allerdings ergeben sich dadurch keine spezifischen Vorzüge, die einen Bedarf unter Berücksichtigung des Tatbestandes des § 4b Abs 3 lit e Tir KAG zu begründen vermögen.

 

2.7. Zu den Tatbeständen des § 4b Abs 3 lit c und d Tir KAG:

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für das verfahrensgegenständliche Ambulatorium ein Bedarf als gegeben anzusehen, wenn durch dessen Errichtung die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Als wichtigster Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage betreffend selbständige Ambulatorien ist nach dieser Rechtsprechung die durchschnittliche Wartezeit anzusehen, die der Patient im Einzugsbereich in Kauf nehmen muss. Eine Wartezeit von etwa zwei Wochen in nicht dringenden Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur für durchaus zumutbar gehalten und selbst bei einem Überschreiten dieses Richtwertes in einzelnen Fällen um einige Tage noch kein unzumutbares Versorgungsdefizit gesehen. Von einem Bedarf nach einem beabsichtigten Ambulatorium kann demnach dann nicht die Rede sein, wenn im Großen und Ganzen die Wartezeit zwei Wochen nicht übersteigen und Akutpatienten noch am selben Tag behandelt werden (VwGH 23.05.2013, 2011/11/0029, VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0145; VwGH 24.02.2022, Ra 2019/11/0117-9).

 

Die Versorgungsdichte, gemessen über die ÄAVE, die auch den wahlzahnärztlichen Bereich inkludieren, liegt im relevanten Einzugsbereich für den Fachbereich ZMK deutlich über dem Bundesdurchschnitt, aber auch über dem Tirol-Durchschnitt. Für den Fachbereich KFO ergeben sich im relevanten Einzugsbereich keine maßgeblichen Abweichungen gegenüber dem Bundesdurchschnitt und dem Tirol-Durchschnitt. Die ermittelten Kapazitätsdichten (Zahnärzt/innen/100.000 EW) liegen bei den Anbietern mit § 2 Kassenvertrag im relevanten Einzugsgebiet über dem Tirol-Durchschnitt und nur geringfügig unter dem Bundesdurchschnitt. Die Fallzahlen je Vertragspartner und Vertragspartnerin der ÖGK liegen in den Bezirken Y-Stadt und X deutlich unter dem Landes- und auch unter dem Bundesdurchschnitt. Die Versorgungsdichte betreffend die Zahnärzt/innen mit einem § 2 Kassenvertrag am geplanten Standort innerhalb der Stadtgemeinde Y liegt sowohl über dem Durchschnitt von Tirol also auch über dem Durchschnitt von Österreich. Gleichzeitig liegt die Versorgungsdichte im Bereich der Wahlzahnärzte/innen im Bezirk Y-Stadt, aber auch in den Bezirken Y-Land und X über dem Bundesdurchschnitt.

 

In dem von der BVAEB in der Stadtgemeinde Y betriebenen Zahnambulatorium und in den von der ÖGK in Y und X betriebenen Zahnambulatorien werden neue Patienten aufgenommen. Die Wartezeiten für Kontrolltermine betragen in den von der ÖGK betriebenen Ambulatorien zwei oder drei Monate, in dem von der BVAEB betriebenen Einrichtung zwischen einem und eineinhalb Monat(en). Schmerzpatienten/innen werden in allen angeführten Ambulatorien der Regel noch am selben Tag, spätestens jedoch am nächsten Werktag behandelt.

 

Die Anfrage zu Wartezeiten beantworteten 14 von 46 angefragten Zahnärzten/innen. Bei 12 Zahnärzten/innen werden Schmerzpatienten sofort behandelt, bei den weiteren innerhalb von 3 Tagen sowie einer Woche. 13 Zahnärzte/innen vergeben Termine für Normalpatienten (Kontrollen, Beratungen) binnen einer Frist von 31 und 126 Tagen.

 

Ausgehend von der Versorgungsdichte – bezogen auf die Fachbereiche ZMK und KFO − und der Kapazitätsdichte ist innerhalb des für das gegenständliche Verfahren relevanten Einzugsgebietes von keiner mangelnden Versorgung auszugehen. Innerhalb des relevanten Einzugsgebietes ist allerdings eine erhebliche Anzahl von Kassenstellen nicht besetzt. Allein im Bezirk X sind von 22 Kassenstellen 12 frei. Besteht eine derartige Unterbesetzung über einen längeren Zeitraum, sind längere Wartezeiten aber auch Überbelastungen von Kassenzahnärzten/innen nicht auszuschließen. Dies gilt umso mehr, als in nächster Zeit Pensionierungen von 27 Kassenzahnärzten/innen anstehen.

Der Antragsteller beabsichtigt, für das geplante Zahnambulatorium mit allen Sozialversicherungsträgern, insbesondere mit der ÖGK, einen Vertrag abzuschließen und hat in diesem Zusammenhang die mit der ÖGK gemeinsam erarbeitete Punktation vorgelegt. Die vorgesehene Anzahl von Kassenstellen verfolgt den Zweck, die zahnmedizinische Versorgung der bei der ÖGK versicherten Patienten/innen sicherzustellen und eine Direktverrechnung der Patienten/innen mit der ÖGK zu ermöglichen. Eine relevante Anzahl an offenen Kassenstellen – wie derzeit gegeben – ist als Unterversorgung für die bei der ÖGK versicherten Patientinnen und Patienten, und damit für einen Großteil der Versicherten, zu qualifizieren. Der vom Antragsteller betreffend das geplante Zahnambulatorium beabsichtigte Vertragsabschluss mit der ÖGK verbessert die somit die derzeit für bei der ÖGK versicherte Patienten/innen bestehende Unterversorgung.

 

Dieser besondere Umstand – auf den auch die Landeszahnärztekammer Tirol wiederholt hingewiesen hat – rechtfertigt die Annahme eines Bedarfs im Sinne der krankenanstalten-rechtlichen Bestimmungen für das geplante Ambulatorium des Antragstellers.

 

3. Ergebnis:

 

3.1. Zum Erkenntnis:

 

Aufgrund des Umstandes, dass in dem entscheidungswesentlichen 30-minütigen Einzugsgebiet eine relevante Anzahl von Kassenzahnartstellen nicht besetzt ist, dies zu nachteiligen Folgen insbesondere für die bei der ÖGK versicherte Patienten/innen führt, ist unter Berücksichtigung des Tatbestandes des § 4 Abs 3 lit d Tir KAG von einem entscheidungsrelevanten Bedarf am geplanten Zahnambulatorium des Antragstellers auszugehen. Durch das gegenständliche Zahnambulatorium wird aufgrund des beschriebenen Bedarfes eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Sinne des § 4 b Abs 2 lit a und Abs 3 Tir KAG in dem von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Einzugsgebiet (vgl dazu die Ausführungen in Kapitel 2.4. der Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses) erreicht. Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin ist somit der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

3.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:

 

Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zur erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, dass die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071).

 

Bei der gegenständlichen Entscheidung waren insbesondere im Hinblick auf die umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Antragstellers bis zur mündlichen Verhandlung mehrere, zum Teil komplexe Rechtsfragen zu beurteilen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat zudem ein ergänzendes Ermittlungsverfahren geführt. Die getroffenen Feststellungen bedurften teils einer umfassenden Beweiswürdigung. Diese Umstände rechtfertigen das Absehen von einer mündlichen Verkündung. Darüber hinaus haben alle an der Verhandlung am 14.09.2022 teilnehmenden Verfahrensparteien auf die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet.

 

 

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevanten Rechtsfragen anhand des Tir KAG zu klären. Dabei ist das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht von der umfangreichen, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Dementsprechend wird die ordentliche Revision nicht zugelassen (vgl Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

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