LVwG Tirol LVwG-2022/35/0997-20

LVwG TirolLVwG-2022/35/0997-2019.6.2024

UmweltinformationsG Tir 2005 §2
UmweltinformationsG Tir 2005 §4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2022.35.0997.20

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die RA AA, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von X vom 22.3.2022, ****, betreffend den Antrag auf Herausgabe bestimmter Daten nach dem Umweltinformationsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„I.

Informationsbegehren nach dem Umweltinformationsgesetz

Dem mit E-Mail von AA vom 26.01.2022 gestellten Informationsbegehren wird stattgegeben. Der Landeshauptmann von X als informationspflichtige Stelle gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Umweltinformationsgesetz (UIG, BGBl. Nr. 495/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2018) hat Herrn AA folgende, als Umweltinformationen im Sinn des § 2 UIG eingestufte Informationen ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen:

1. Die Daten der zweimal-wöchentlich gemessenen Konzentrationen des N1-Gens von SARS-CoV-2 im Zulauf zu den 43 untersuchten Tiroler Kläranlagen (soweit vorhanden) vom 1. September 2020 bis 31. Jänner 2022.

2. Die parallel zu den Konzentrationen des SARS-CoV-Gens von den Kläranlagen gemessenen Bevölkerungsindikatoren wie Ammonium, Gesamt-Stickstoff oder CSB für jeden der unter Punkt 1 genannten Messzeitpunkt.“

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Zum angefochtenen Bescheid vom 22.3.2022, ****:

Mit E-Mail vom 26.1.2022, gerichtet an die Abteilung Wasserwirtschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung, hat AA unter Berufung auf § 4 Umweltinformationsgesetz (UIG) folgendes Informationsbegehren gestellt:

„(…) nach meinem Wissensstand wird im Auftrag des Landes Tirol im Zulauf zu 43 Kläranlagen eine Erhebung der Konzentration von SARS-CoV-Genen durchgeführt. Diese Daten, in Zusammenhang mit Kläranlagen-Nebenparametern (Bevölkerungsindikatoren), die von jeder Kläranlage erhoben werden, geben Auskunft über die Häufigkeit der in der Umwelt kursierenden SARS-CoV-Viren. Im Sinne des § 4 des Umweltinformationsgesetzes begehre ich folgende Auskunft.

1. Die Daten der zweimal-wöchentlich gemessenen Konzentrationen des N1-Gens von SARS-CoV-2 im Zulauf zu den 43 untersuchten Tiroler Kläranlagen (soweit vorhanden) vom 1. September 2020 bis 31. Jänner 2022. Sind die Daten nicht zweimal wöchentlich vorhanden, dann ersuche ich um Übermittlung der wöchentlichen oder vierzehntägigen Werte.

2. Parallel zu den Konzentrationen des SARS-CoV-Gens werden von den Kläranlagen Bevölkerungsindikatoren wie Ammonium, Gesamt-Stickstoff oder CSB gemessenen. Ich ersuche um Übermittlung auch dieser Parameter für jeden unter Punkt 1 genannten Messzeitpunkt.“

Nach Durchführung des im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Einholung einer Stellungnahme der Abt. Wasserwirtschaft beim Amt der Tiroler Landesregierung zur Umweltrelevanz der angeforderten Daten und Bevölkerungsindikatoren, entschied die belangte Behörde mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid über den genannten Antrag wie folgt:

„I.

Informationsbegehren nach dem Umweltinformationsgesetz

Über das mit E-Mail vom 26.01.2022 gestellte Informationsbegehren entscheidet der Landeshauptmann von Tirol als informationspflichtige Stelle gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 iVm § 8 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG, BGBl. Nr. 495/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2018) wie folgt:

Es wird festgestellt, dass die mit E-Mail vom 26.01.2022 von AA begehrten Daten und Bevölkerungsindikatoren keine Umweltinformationen iSv § 2 UIG darstellen und somit nicht dem Anwendungsbereich des UIG unterliegen.

Vor diesem Hintergrund kommt AA ein Recht auf Mitteilung der mit E-Mail vom 26.01.2022 begehrten Daten und Bevölkerungsindikatoren auf Basis des UIG nicht zu.

 

II.

Kosten

Verwaltungsabgabe

Gemäß § 16 UIG unterliegen Begehren auf Mitteilung und Mitteilungen von Umweltinformationen nach diesem Bundesgesetz nicht der Pflicht zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben.“

Begründend wurde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften zunächst ausgeführt, dass das gegenständlich betroffene abwasserepidemiologische Monitoring bzw. die daraus gewonnenen Daten und Bevölkerungsindikatoren ohne Zweifel der Pandemiebekämpfung dienen würden und deshalb dem Kompetenztatbestand „Gesundheitswesen“ (Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG), der in Gesetzgebung Sache des Bundes sei, zuzuordnen seien, weshalb für die Behandlung der vorliegenden Anfrage das UIG des Bundes als rechtliche Grundlage heranzuziehen sei.

Sodann wird näher dargelegt, weshalb die im gegenständlichen Fall begehrten Daten und Bevölkerungsindikatoren keine Umweltinformationen im Sinn des § 2 UIG darstellen würden, und dies zunächst damit begründet, dass schon begrifflich die Z 2 bis 5 des § 2 UIG als Grundlage nicht in Betracht kämen und dass auch keine Umweltinformationen iSv § 2 Z 1 (als Daten über den Umweltbestandteil Wasser) und Z 6 (Gesundheitsdaten) begehrt würden.

Zu letzteren Punkten wird wörtlich wie folgt ausgeführt:

„2.3.2. Umweltzustandsdaten (§ 2 Z 1 UIG)

Auf Basis von § 2 Z 1 UIG sind unter anderem Informationen über den Zustand des Umweltbestandteils ‚Wasser‘ als Umweltinformationen anzusehen. Der Begriff Zustand erstreckt sich vorrangig auf die gegenwärtige Beschaffenheit dieses Umweltbestandteils (Raschauer N., Der Anspruch auf Umweltinformation, in: Hauer [Hrsg.], Umweltinformation zwischen Anspruch und Wirklichkeit [2010] 47 [58]). Es handelt sich um Immissionsdaten, die aufgrund ihrer Diffusion nicht mehr auf einen bestimmten einzelnen Emittenten zurückgeführt werden können, wie beispielsweise – in Bezug auf den Umweltbestandteil ‚Luft‘ – Messdaten über die Luftgüte und Schadstoffbelastung oder – gegenständlich relevant – Daten über die Wassergüte (Ennöckl/Maitz, Umweltinformationsgesetz § 2 Rz 5).

Die gegenständlich angefragten, im Zuge eines abwasserepidemiologischen Monitorings erhobenen Daten und Bevölkerungsindikatoren enthalten keine Angaben zur Beschaffenheit des Umweltbestandteils Wasser bzw. zur Wassergüte. Vielmehr geben sie – in der Zusammenschau – Auskunft über eine bestimmte Virenlast im Abwasser. Aus einem dabei ermittelten hohen oder niedrigen Wert lassen sich jedoch keine Rückschlüsse auf die Wassergüte treffen bzw. wird diese durch eine bestimmte Virenlast auch nicht beeinflusst.

Die gegenständlich angefragten Daten und Bevölkerungsindikatoren sind somit nicht als solche iSv § 2 Z 1 UIG anzusehen.

2.3.3. Informationen über den Zustand der menschlichen Gesundheit (§ 2 Z 6 UIG)

Gemäß § 2 Z 6 UIG handelt es sich bei Informationen über den Zustand der menschlichen Gesundheit in dem Maße um Umweltinformationen, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder betroffen sein können.

§ 2 Z 6 fand mit der Novelle BGBl I 6/2005 (‚UIG-Novelle 2004‘) Eingang in das UIG. Den Hintergrund dieser Novelle bildete insbesondere die Anpassung des UIG an die Erfordernisse der neuen ‚Umweltinformationsrichtlinie‘ (RL 2003/4/EG ; ABl L 2003/41, S. 26-32), welche die bisherige RL 90/313/EWG (ABl L 1990/158, S. 56-58) abgelöst hatte.

Unter anderem wurde im Zuge der Novellierung der Begriff der ‚Umweltinformation‘ in § 2 UIG gegenüber dem bis dahin verwendeten Begriff der ‚Umweltdaten‘ ausgeweitet bzw. präzisiert. Dies erfolgte durch eine nahezu wortgleiche Übernahme des Umweltinformationsbegriffs aus der RL, was auch zur Schaffung des Tatbestands ‚Zustand der menschlichen Gesundheit‘ als Umweltinformation in Z 6 geführt hat.

Laut Erläuterungen zur UIG-Novelle 2004 (ErlRV 641 BlgNR XXII. GP , S. 3) bildete den Hintergrund dieser Neuerung der Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament vom 29.06.2000 über die Erfahrungen aus der Anwendung der Richtlinie 90/313/EWG (KOM [2000] 400 endg.), aus welchem hervorging, ‚dass in einigen Mitgliedstaaten eine enge Auslegung des Begriffs ‚Informationen über die Umwelt‘ dazu geführt habe, dass die Bereitstellung von Informationen, die vermeintlich nicht unter die Begriffsbestimmung fielen, verweigert worden sei. Dabei soll es sich um Informationen über die Auswirkung des Umweltzustandes auf die öffentliche Gesundheit [Hervorhebung durch die bescheiderlassende Behörde], über Strahlungsbelastung und nukleare Sicherheit oder über Finanz- oder Bedarfsanalysen zur Unterstützung von Projekten, die sich voraussichtlich auf die Umwelt auswirkten, gehandelt haben‘ (vgl. Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 29.06.2000 über die Erfahrungen aus der Anwendung der Richtlinie 90/313/EWG vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, KOM (2000) 400 endg. (29.06.2000), S. 4, sowie die Erläuterungen zur Stammfassung des Tiroler Umweltinformationsgesetzes, LGBl 89/2005, GZ 306/5, S. 17 f.).

Zudem wird diesbezüglich in den Erläuterungen der UIG-Novelle 2004 auf die Erläuterungen zu dem der RL 2003/4/EG vorangegangenen Richtlinienvorschlag (KOM [2000] 402 endg.; ABl C 2000/337 E, S. 156-162) verwiesen. Darin wird wie folgt ausgeführt:

‚Die Richtlinie 90/313/EWG enthielt zwar bereits eine weit gefasste Definition des Begriffs ‚Informationen über die Umwelt‘, doch scheint aufgrund der gewonnenen Erfahrungen eine umfassendere und ausdrücklichere Begriffsbestimmung zweckmäßig, um bestimmte Kategorien umweltbezogener Informationen zu erfassen, die infolge einer engen Auslegung vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen wurden. […] Die Begriffsbestimmung wurde auch klarer gefasst, um ausdrücklich auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit Bezug zu nehmen, soweit diese durch den Zustand der Umwelt beeinflusst werden oder beeinflusst werden können [Hervorhebung durch die bescheiderlassende Behörde]. Nach Artikel 174 EG-Vertrag gehört der Schutz der menschlichen Gesundheit zu den Zielen der gemeinschaftlichen Umweltpolitik. Es scheint daher angebracht, dieses wichtige Element der Gemeinschaftspolitik anläßlich der Überarbeitung dieser Richtlinie in die Definition des Begriffs ‚Umweltinformationen‘ zu integrieren.‘

Ebenso in diesem Zusammenhang von Interesse ist der 10. Erwägungsgrund der RL 2003/4/EG : ‚Die Bestimmung des Begriffs ‚Umweltinformationen‘ sollte dahin gehend präzisiert werden, dass Informationen jeder Form zu folgenden Bereichen erfasst werden: Zustand der Umwelt; Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben oder haben können oder die dem Schutz der Umwelt dienen; Kosten/Nutzen-Analysen und wirtschaftliche Analysen im Rahmen solcher Maßnahmen oder Tätigkeiten; außerdem Informationen über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, Lebensbedingungen der Menschen, Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie von einem der genannten Aspekte betroffen sind oder betroffen sein können [Hervorhebungen durch die bescheiderlassende Behörde].‘

Unmittelbar zur Z 6 wird in den Erläuterungen der UIG-Novelle 2004 ausgeführt, dass der Zustand der menschlichen Gesundheit in dem Maße erfasst ist, in dem er ‚vom Zustand der unter Z 1 genannten Umweltbestandteile oder – dadurch sekundär bedingt – von den unter Z 2 und 3 genannten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen [ist] oder sein [kann]‘ (ErlRV 641 BlgNR XXII. GP , S. 4).

Vor diesen Hintergründen ist zur Frage, ob die gegenständliche angefragten Informationen solche iSv § 2 Z 6 UIG sein könnten, festzuhalten, dass der Zustand der menschlichen Gesundheit (Z 6) nur insoweit eine Umweltinformation iSv § 2 UIG darstellt, als er vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder von Umweltfaktoren (Z 2), die sich auf die Umweltbestandteile (wahrscheinlich) auswirken, oder von Umweltmaßnahmen (Z 3), die sich auf die Umweltbestandteile und -faktoren (wahrscheinlich) auswirken, betroffen ist oder betroffen sein kann.

Der Zweck der umfassenden Informationspflicht des UIG liegt darin, dem Bürger die Möglichkeit zu eröffnen, umweltrelevante Entscheidungsprozesse nachzuvollziehen und auf ihre Richtigkeit überprüfen zu können (Klein, Umweltinformation im Völker- und Europarecht [2011] 301 ff; zitiert nach dem Erkenntnis des LVwG Burgenland vom 22.08.2016, E ***). Dies zeigt sich anhand einer Entscheidung des LVwG Burgenland, wo ausgeführt wird, dass unter den weiten Begriff der Umweltinformation auch wirtschaftliche Aspekte sowie gesundheits- und sicherheitstechnische Aspekte (vgl. § 2 Z 5 und 6 UIG) fallen können, allerdings nur, wenn diese Informationen etwa im Rahmen eines Verfahrens zur Entscheidung über Umweltmaßnahmen zu berücksichtigen sind oder die Entscheidung faktisch beeinflussen könnten (LVwG Burgenland vom 22.08.2016, E ***; mit Verweis auf Klein, Umweltinformation 303 ff).

Insofern ist zusammenfassend festzuhalten, dass von § 2 Z 6 UIG nicht generell Gesundheitsinformationen bzw. -daten erfasst sind, sondern diese Informationen vielmehr in einem Zusammenhang mit einem Umweltzustand bzw. umweltrelevanten Faktoren oder Maßnahmen stehen müssen (vgl. auch Fonk, Europäische Luftqualitätsziele und nationale Erfüllungsverantwortung [2009] 38). In einfacheren Worten: Es muss somit ein gewisser umweltrelevanter Zusammenhang insoweit gegeben sein, als Auswirkungen des Zustandes der Umwelt auf die öffentliche Gesundheit den Gegenstand einer Anfrage bilden. Dies geht aus den Erwägungsgründen der RL 2003/4/EG und deren Entstehungsgeschichte sowie aus den Erläuterungen zur UIG-Novelle 2004 klar hervor.

Ein derartiger umweltrelevanter Zusammenhang ist bei den angefragten Daten und Bevölkerungsindikatoren aus dem abwasserepidemiologischen Monitoring, auf deren Basis Rückschlüsse zur Verbreitung von COVID-19 bzw. zur Risikoeinstufung gezogen werden können, nicht zu erkennen. Es handelt sich bei den angefragten Daten iVm den Bevölkerungsindikatoren vielmehr um allgemeine Informationen zur Verbreitung von COVID-19, die jedoch keinerlei Umweltrelevanz aufweisen und somit nicht als Umweltinformationen iSv § 2 Z 6 UIG anzusehen sind.“

Laut dem gegenständlichen Verwaltungsakt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 28.3.2022 zugestellt.

 

2. Beschwerde:

Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Herr AA Beschwerde, welche am 31.3.2022 per Email an die belangte Behörde übermittelt und die wie folgt begründet wurde:

„Im ablehnenden Bescheid wird mitgeteilt, dass die im Zuge eines abwasserepidemiologischen Monitorings erhobenen Daten ‚keine Angaben zur Beschaffenheit des Umweltbestandteils Wasser bzw. zur Wassergüte enthalten. Vielmehr geben sie Auskunft über eine bestimmte Virenlast im Abwasser. Aus einem dabei ermittelten hohen oder niedrigen Wert lassen sich jedoch keine Rückschlüsse auf die Wassergüte treffen bzw. wird diese durch eine bestimmte Virenlast auch nicht beeinflusst. Beim abwasserepidemiologischen Monitoring handelt es sich um ein Instrument zur Pandemiebekämpfung‘. Die Wassergüte war auch nicht Gegenstand und Grund des Informationsbegehrens. Die gemessene Virenlast (genau: Genkopien des Virus) im Abwasser ermöglicht hingegen Aussagen über die allgemeine Belastung der Bevölkerung durch das Virus, und insbesondere dessen Verbreitung in Luft und Atmosphäre, was eben genau das Wesen der Abwasserepidemiologie ist.

Die gegenständlich ebenfalls angefragten Bevölkerungsindikatoren dienen der Umrechnung der Konzentrationen des SARS-CoV-Gens im Abwasser auf den Bevölkerungsanteil und sind somit wesentlicher Informationsbestandteil. Damit können die erhobenen SARS-CoV-Genkopienzahlen besser quantifiziert, und Messergebnisse aus Proben verschiedener Kläranlagen und von verschiedenen Zeitpunkten besser verglichen werden. Dies ist für eine qualitätvolle Lagebeurteilung unerlässlich.

Unten nehme ich noch auf spezifische Punkte aus dem Umweltinformationsgesetz Bezug:

§ 2 definiert Umweltinformationen und nennt insbesondere

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

Die Abundanz (die Anzahl) von SARS-CoV-Viren in Luft, Atmosphäre und Wasser sagt jedenfalls etwas aus über deren Zustand (inhärentes Infektionsrisiko) aus und das SARS-CoV-Virus ist jedenfalls Bestandteil der ‚Artenvielfalt‘.

2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

Die Abundanz von SARS-CoV-Virenbestandteilen im Zulauf zu Kläranlagen ist jedenfalls ein Indikator für das Vorhandensein der Viren in Luft, Atmosphäre und Wasser und indiziert davon ausgehende Gefährdungen.

3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;

Die Vielzahl an nichtpharmazeutischen Maßnahmen, die in den beiden vergangenen Jahren der Pandemie als Politiken und Gesetze Eingang in unsere Gesellschaft gefunden haben wirken sich jedenfalls auf die Abundanz der SARS-CoV-Virenfragmente im Abwasser, die als Indikator für die Gesundheitsgefährdung durch Luft und Atmosphäre dienen, aus. SARS-CoV-Partikel im Abwasser sind daher ein geeigneter Summenparameter, der die Auswirkungen oben angeführter Politiken/Maßnahmen quantifizieren kann. Dies bestätigt auch ein Kommentar von offizieller Tiroler Seite in der Zeitschrift Science ‚Health officials and scientists in the state of Tyrol were among the first to monitor levels of the pandemic coronavirus in sewage—and base health policy decisions on them. … officials were eager to know whether the virus was truly on the decline so they could lift key restrictions. They also wanted to catch the earliest possible signals that it might be coming back. Wastewater analysis, which picks up fragments of virus shed in feces, was invaluable, says Stefan Wildt, a wastewater expert at the state’s department of water management.‘

6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.

Im Bescheid ist zusammengefasst, ‚Ein derartiger umweltrelevanter Zusammenhang ist bei den angefragten Daten und Bevölkerungsindikatoren aus dem abwasserepidemiologischen Monitoring, auf deren Basis Rückschlüsse zur Verbreitung von COVID-19 bzw. zur Risikoeinstufung gezogen werden können, nicht zu erkennen‘. Doch genau das ist der Fall. So wie schädliche Gase oder Stäube in der Luft die menschliche Gesundheit beeinflussen, so ist das auch der Fall bei Organismen (insbesondere Mikroorganismen wie Pilzsporen, Bakterien oder Viren). Die behördlichen Maßnahmen zielen genau darauf ab, die Aufnahme dieser schädlichen Viren in den Körper herabzusetzen, sei es durch Maskenpflicht, Ausgangssperren oder Isolierung gefährdeter Personengruppen (siehe Z. 3). Die Abwasserdaten sind ein direkter Indikator für diese Luftgetragen Belastung, die zu vermehrter Erkrankung der Bevölkerung führen kann.

§ 4 des Umweltinformationsgesetzes regelt das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen

(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; …

Die quantitativen Zahlen von SARS-CoV-Genkopien im Abwasser geben Auskunft über die Abundanz (Verbreitung) von SARS-CoV in der menschlichen Umgebung und somit über den Zustand von Luft und Atmosphäre. Zudem erlaubt das Vorhandensein von SARS-CoV-Genkopien Information über die Artenvielfalt und eines ihrer Bestandteile, nämlich das SARS-CoV-Virus in Wasser, Luft und Atmosphäre. Ein klarer Zusammenhang von der Anzahl der SARS-CoV-Genkopien im Abwasser mit gesundheitsgefährdender Belastung von Luft und Atmosphäre durch SARS-CoV ist damit gegeben.

Die Bescheidbegründung fußt Meiner Meinung nach auf an den Haaren herbeigezogenen Argumenten (cui bono?). Unter Einem verweise ich auch auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 6.7.2021, Ra 2020/07/0065). Zudem erschließt sich mir nicht, wem da Hintanhalten der SARS-CoV-Daten nützen kann. Schädlich für die Gesellschaft ist es allemal, da dadurch die Interpretation der Daten in der emergierenden Wissenschaft der Abwasserepidemiologie durch die intelligente ‚Crowd‘ in der Bevölkerung/Scientific community verhindert wird. Dadurch wird der Pandemiebekämpfung und damit der ganzen Gesellschaft unnötigerweise Schaden zuteil.“

 

3. Zum weiteren Verfahren:

a) Aufgrund der unter Z 2 genannten Beschwerde entschied das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.8.2022, LVwG***, dass die genannte Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird.

Unter Zugrundelegung einer eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 4.8.2022 kam das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung zu dem Ergebnis, es handle sich bei den begehrten Daten nicht um Umweltinformationen im Sinne des § 2 UIG.

 

 

b) Gegen das unter lit a genannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes erhob Herr AA, vertreten durch die RA AA, eine außerordentliche Revision, aufgrund der der VwGH mit Erkenntnis vom 28.6.2023, Ra 2022/07/0196-5, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob.

Begründend führte der VwGH zusammengefasst aus, dass das LVwG die im vorliegenden Fall geltende Verhandlungspflicht missachtet habe und dies im Anwendungsbereich des Art 6 EMRK und des Art 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führe, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste.

Die Verhandlungspflicht habe deshalb bestanden, da neben maßgeblichem sachverhaltsbezogenen Vorbringen dem Verwaltungsgericht auch Rechtsfragen vorgelegen seien, die eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten.

Im fortgesetzten Verfahren müsste sich das Verwaltungsgericht nach Durchführung eines entsprechenden Beweisverfahrens und im Zuge der Nachholung der Verhandlung jedenfalls auch mit dem Vorbringen des Revisionswerbers auseinandersetzen, wonach die Anzahl der SARS-CoV-2-Genkopien eine Information über die „Artenvielfalt und ihre Bestandteile“ im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 UIG darstellt.

 

 

c) Im fortgesetzten Verfahren wurde vom Landesverwaltungsgericht der schon im ursprünglichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige der Abt. Wasserwirtschaft beim Amt der Tiroler Landesregierung aufgefordert, seine Stellungnahme vom 4.8.2022 dahingehend anzupassen und zu verbessern, dass diese den vom VwGH genannten Kriterien für das Vorliegen eines Sachverständigengutachtens entspricht. Entsprechend dem genannten VwGH-Erkenntnis möge insbesondere auch auf das Vorbringen des Revisionswerbers eingegangen werden, wonach die Anzahl der SARS-CoV-2-Genkopien eine Information über die „Artenvielfalt und ihre Bestandteile“ im Sinne des § 2 Z 1 UIG darstellt, und wonach die Anzahl der Genkopien als Proxy sehr wohl Rückschlüsse auf die Verbreitung des Virus in der Luft zulasse und insofern als Information über den Zustand des Umweltbestandteiles Luft angesehen werden könne.

Aus dem daraufhin erstatteten Gutachten vom 25.4.2024 geht zunächst hervor, wie in Österreich auf Basis der einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen und Festlegungen Anforderungen an Abwasseranlagen definiert werden, um negative Auswirkungen auf die Umwelt und insbesondere auf Wasser in der Umwelt auszuschließen oder zumindest zu limitieren. Dabei seien weder Reinigungsanforderungen hinsichtlich des allfälligen Auftretens von Viren noch diesbezügliche Überwachungsprogramme oder diesbezügliche Parameter - zu bestimmen in Abwasserproben - vorgegeben. Nachdem also hinsichtlich des Auftretens von Viren im Abwasser im Allgemeinen und hinsichtlich des Auftretens von SARS-CoV-2-Viren im Abwasser im Besonderen weder Reinigungsanforderungen noch Überwachungsverpflichtungen zum Schutz der Umwelt, insbesondere des Wassers bzw. der Gewässer, bestünden und auch weder aus rechtlichen Vorgaben noch aus der Fachliteratur Anhaltspunkte für ein Risiko bekannt seien, wonach eine Beeinträchtigung von Wasser bzw. Gewässern durch SARS-CoV-2 aus dem Ablauf von Kläranlagen oder gar Infektionen mit SARS-CoV-2 über diesen Pfad zu befürchten wären, würden aus siedlungswasserwirtschaftlicher Sicht keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die im Rahmen des SARS-CoV-2-Abwasser-Monitoring Tirol gemessenen Konzentrationen bzw. Frachten von SARS-CoV-2-RNA Umweltinformationen oder Informationen über Faktoren, die sich auf den Umweltbestandteil Wasser auswirken oder wahrscheinlich auswirken, darstellen.

Sodann wird auf die Frage eingegangen, ob die begehrten Daten Informationen über den Zustand des Umweltbestandteiles Wasser darstellen, und dies aus Sicht der Siedlungswasserwirtschaft verneint, da die Kanalisation das Fernhalten der Abwasserinhaltsstoffe (somit auch der hier betrachteten, im Abwasser möglicherweise mittransportierten Virus-RNA) von der zu schützenden Umwelt zum Ziel habe, weshalb die in der Kanalisation beim Erreichen des Zulaufs der betrachteten Kläranlage gemessenen Werte siedlungswasserwirtschaftlich nicht aussagekräftig seien. Über Veränderungen der messbaren Konzentrationen und damit Frachten von Virus-DNA nach dem Messpunkt Zulauf Kläranlage könne seitens des siedlungswasserwirtschaftlichen Sachverständigen keine Beurteilung abgegeben werden, da die Umsetzungsprozesse je nach individuellen Randbedingungen auf unterschiedlichsten Kläranlagen mit verschiedensten verfahrenstechnischen Eigenheiten zu unterschiedlich seien.

Betreffend das Begehren nach Übermittlung von Daten auch zu „Bevölkerungsindikatoren wie Ammonium, Gesamt-Stickstoff oder CSB“ wird aus siedlungswasserwirtschaftlicher Sicht ausgeführt, dass die am Zulauf Kläranlage bestimmten Messwerte zu diesen Parametern keine Emissionen in die Umwelt beschreiben würden. Auch hier gelte, dass die Emission in die Umwelt und damit zusammenhängende allfällige Auswirkungen auf Umweltbestandteile erst am Ablauf der Kläranlage stattfinden würden (abgesehen vom Teilprozess der Denitrifikation im Zuge der biologischen Abwasserreinigung). Die abwassertechnischen Prozesse zwischen Zulauf und Ablauf Kläranlage würden im Sinne des Gewässerschutzes als primärem Ziel der Abwasserreinigung zu einer ganz erheblichen Verminderung der entsprechenden Konzentrationswerte, bis hin zur Reduktion auf geringe Restfrachten, führen. Es bestünden also jedenfalls betreffend die genannten Parameter gravierende Unterschiede zwischen Zulauf und Ablauf Kläranlage. Die Emission in das aufnehmende Gewässer könne demnach anhand der Daten zum Messpunkt Zulauf Kläranlage nicht beschrieben werden.

Auch die zweite im gegenständlichen Gutachten behandelte Frage, nämlich ob die begehrten Daten Informationen über die Wechselwirkungen zwischen Umweltbestandteilen darstellen, wird aus siedlungswasserwirtschaftlicher Sicht verneint, da aus dieser Sicht das Risiko einer Wechselwirkung zwischen Abwasser und Umweltbestandteilen beim Abwassertransport in Kanalisationen oder im Rahmen der Abwasserreinigung auf einer Kläranlage nach dem Stand der Technik als äußerst gering einzuschätzen sei. Bislang seien nur zwei belegte Nachweise von SARS-CoV-2-RNA in europäischen Gewässern bekannt. Laut näher zitierter Literatur gäbe es auch keinen Beleg für das Vorkommen von SARS-CoV-2 im Ablauf von Kläranlagen und auch nicht in Aerosolen, die auf Kläranlagen im Prozess der Abwasserreinigung entstehen, obwohl das betrachtete Rohabwasser das Virus enthält.

Aus denselben Gründen wird sodann auch Frage 3, ob die begehrten Daten Informationen über Faktoren, die sich auf den Umweltbestandteil Wasser auswirken oder wahrscheinlich auswirken, darstellen, bzw Frage 5, ob die Anzahl der SARS-CoV-2-Genkopien Informationen über die „Artenvielfalt und ihre Bestandteile“ darstellen, verneint. Zu Frage 5 wird noch ergänzend angeführt, dass zumindest aus siedlungswasserwirtschaftlicher Sicht nicht beantwortet werden könne, ob das Medium des kommunalen Abwassers überhaupt ein Medium darstellt, welches dem Begriff „Artenvielfalt“ und in der Folge dem Begriff „Bestandteile der Artenvielfalt“ im Sinne des § 2 Z 1 UIG zuordenbar ist.

Zu Frage 4, ob die begehrten Daten Informationen über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit darstellen, wird unter anderem ausgeführt, dass, soweit ersichtlich, der Nachweis der Virus-RNA keinerlei unmittelbaren Hinweis auf die Infektiosität von SARS-CoV-2 Partikeln im Abwasser gebe und keine unmittelbare Umweltrelevanz der gemessenen RNA des Virus im Rohabwasser für die aquatische Umwelt bestehe. Aus siedlungswasserwirtschaftlicher Sicht bestehe auch keine Abhängigkeit der menschlichen Gesundheit und Sicherheit von Konzentrationen bzw. Frachten von Virus-RNA laut Messungen am Zulauf der Kläranlagen.

Zu den Fragen 6 und 6.1, ob die Anzahl der Genkopien als Proxy Rückschlüsse auf die Verbreitung des Virus in der Luft zulässt und ob die Anzahl der Genkopien insofern als Information über den Zustand des Umweltbestandteiles Luft angesehen werden kann, wird ausgeführt, dass über das SARS-CoV-2-Abwasser-Monitoring Konzentrationen bzw. Frachten von Virus-RNA am Zulauf der Kläranlagen ermittelt würden, die aus den Ausscheidungen von Personen im Einzugsgebiet herrühren, also nicht aus der Umgebungsluft. In umgekehrter Richtung, also betreffend einen allfälligen Transfer von Belastung durch Viren aus der kommunalen Abwasserableitung und Abwasserreinigung in Richtung Luft sei zumindest aus siedlungswasserwirtschaftlicher Sicht keine Korrelation zwischen der am Zulauf der Kläranlagen gemessenen Virus-RNA und der Umgebung bekannt und seien daher keine Rückschlüsse auf die Verbreitung des Virus in der Luft möglich. Insofern könne die Anzahl der Genkopien aber auch nicht als Information über den Zustand des Umweltbestandteiles Luft angesehen werden.

 

Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht ein Gutachten eines Amtssachverständigen der Abt. Waldschutz beim Amt der Tiroler Landesregierung aus dem Fachgebiet Luftgüte zur Frage eingeholt, ob entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Anzahl der Genkopien als Proxy Rückschlüsse auf die Verbreitung des Virus in der Luft zulässt und insofern als Information über den Zustand des Umweltbestandteiles Luft bzw generell als Umweltinformation im Sinn des § 2 UIG angesehen werden kann.

Aus dem daraufhin erstatteten Schreiben vom 21.12.2023 ergibt sich folgendes Gutachten:

Fragestellungen:

1) Lässt die Anzahl der Genkopien im Abwasser als Proxy Rückschlüsse auf die Verbreitung des Virus in der Luft zu?

Ein Abwassermonitoring dient der epidemiologischen Überwachung von SARS-CoV-2. Es liefert unabhängig vom humanen Testgeschehen Informationen zur zeitlichen Entwicklung der Virenfracht und des relativen Anteils von Virusvarianten in den Siedlungsräumen der untersuchten Abwassereinzugsgebiete (www.abwassermonitoring.at ). Es ist somit davon auszugehen, dass bei erhöhten Virenfrachten im Abwasser die Kontamination der Atemluft mit Viren in diesen Siedlungsgebieten, aus denen die Abwässer stammen, durch menschliche Erkrankungen an SARS-CoV-2 ebenfalls erhöht ist. Die Verbreitung der Viren erfolgt durch ausgestoßene menschliche Aerosole der infizierten Personen durch Atmen, Sprechen, Husten, Niesen, Singen, Pusten und ähnliches.

Alle ausgestoßenen Aerosole (‚Tröpfchen‘ und Aerosole <5 µm), die Viren enthalten, erhöhen in der Folge die Virenlast der Atemluft. In geschlossenen Innenräumen geschieht dies besonders rasch. In der Außenluft werden die Aerosole durch Windturbulenzen verdünnt wodurch die Virenlast (Anzahl/m³) und somit die Wahrscheinlichkeit einer Infektionsübertragung auf Mitmenschen stark verringert wird.

In Österreich gibt es weder gesetzliche Messverpflichtungen von Art und Menge an Viren, noch sind Grenzwerte für Bioaerosole in der Atemluft festgesetzt bzw. definiert. Daher findet sich bis dato keine allgemeine oder wissenschaftliche Arbeit/Studie zum Thema der Korrelation der Virenbelastung in regionalen Abwässern und der Virenbelastung in der Atemluft.

Erschwert wird dieser Zusammenhang u.a. durch folgende Umstände:

lokale (meteorologische) Ausbreitungsbedingungen verändern stets die Viren-Konzentration der Atemluft

die Atmosphäre ist im Vergleich zum Abwassersystem ein dreidimensionales ‚offenes‘ und dynamisches System

nicht jede infizierte Person stößt gleich hohe Mengen an Viren in die Atmosphäre aus

die Viren-Konzentration ist abhängig von der Bevölkerungsdichte und dem Verhalten der Bevölkerung

es ist zu berücksichtigen, dass die Virenbelastung der Luft und die Messungen der der Abwässer nicht zeitgleich stattfinden

Zusammenfassend kann ausgeführt werden, dass die Anzahl der Genkopien im Abwasser auch auf ein erhöhtes Virenvorkommen in der Atemluft im Einzugsgebiet schließen lässt. Die Virenlast beruht auf erkrankte Personen, die sich im Einzugsgebiet der Abwässer befinden. Wie bei den Messungen von gesetzlich vorgeschriebenen Schadstoffen zur Überwachung der Luftqualität sind die gemessenen Schadstoffkonzentrationen von der Distanz zu den jeweiligen Emittenten, der Höhe der Emissionen und lokalen meteorologischen Ausbreitungsbedingungen abhängig. Die Konzentration der Viren pro Kubikmeter Luft lässt sich mit den heutigen gängigen Messmethoden nur abschätzen, das die Forschung an neuen Methoden und Messvorrichtungen vorantreibt.

2) Gibt die Anzahl der Genkopien im Abwasser als Proxy Informationen über den Zustand des Umweltbestandteils Luft?

Der Umweltbestandteil Luft ist das Gasgemisch, das die unteren Schichten der Erdatmosphäre ausfüllt. Wasserdampffreie Luft setzt sich im Schnitt wie folgt zusammen: N 2 (78,07%), O 2 (20,69%), Argon (0,93%), CO 2 (0,04%), Spurengase (Ne, He, Kr, H2, Xe), sowie weitere Partikel (geologischer Staub, Ruß, sekundär gebildeter Feinstaub etc.), Mikroorganismen, die an Partikeln oder Aerosolen haften, Geruchsstoffe, etc. und ‚luftfremde‘ (anthropogen erzeugte und emittierte) Stoffe. Kann aus Umweltmessungen nachgewiesen werden, dass in einem bestimmten Gebiet vermehrt Erkrankungen bei Menschen auftreten (zB. SARS-CoV-2, Influenza…), so kann auch davon ausgegangen werden, dass im Umweltbestandteil Luft vermehrt Viren der entsprechenden Krankheiten in den Luftanalysen nachzuweisen sind. Hier sind die Untersuchungen von unterschiedlichen Virenlasten in Krankenhäusern oder in Innenräumen anzumerken. Gleiches gilt jedoch auch in der Außenluft, wobei aufgrund der deutlich geringeren Konzentrationen diese Messungen relativ rasch an ihre Nachweisgrenze stoßen. Die Messungen über den Nachweis der Viruserreger und deren Konzentrationsmessungen sind Gegenstand der aktuellen Forschung.

3) Handelt es sich bei den angeforderten Daten generell um Umweltinformationen, also um Informationen über den Zustand des Umweltbestandteils Luft, über die Artenvielfalt und ihre Bestandteile sowie über die Wechselwirkungen zwischen Umweltbestandteilen im Sinne des § 2 Z 1 UIG, bzw. über Faktoren, die sich auf den Umweltbestandteil Luft auswirken oder wahrscheinlich auswirken im Sinn des § 2 Z 2 UIG, bzw. über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit im Sinn des § 2 Z 6 UIG.

Die angeforderten Daten sind neben den Konzentrationen an SARS-CoV-2-Gens die in den Abwasserproben parallel gemessenen Paramater Ammonium, Gesamtstickstoff und/oder CSB (chemischer Sauerstoffbedarf). Diese Parameter werden zur Kontrolle der Abwässer erhoben und aufgrund ihrer anthropogenen Herkunft/Beeinflussung als ‚Bevölkerungsindikatoren‘ bezeichnet.

Diese angeforderten Parameter charakterisieren somit in erster Linie die untersuchten Abwässer und sind nicht Teil des Umweltbestandteils Luft. Gesamteinträge aus der Luft an Ammonium und Gesamtstickstoff auf die Erdoberfläche werden zwar in der in der nassen Depositon (WADOS - Wet and Dry Only Sampler) gemessen und quantifiziert, ermöglichen aber nur eine lokale Abschätzung der Größenordnung dieses Pfades im natürlichen Stickstoffkreislauf.“

 

Schließlich wurde vom Landesverwaltungsgericht auch noch ein gewässerökologisches Gutachten der Abt. Wasserwirtschaft beim Amt der Tiroler Landesregierung zum Vorbringen des Beschwerdeführers eingeholt, wonach die begehrten Daten Informationen über den Zustand des Umweltbestandteiles Wasser, über die Artenvielfalt und ihre Bestandteile sowie über die Wechselwirkungen zwischen Umweltbestandteilen im Sinne des § 2 Z 1 UIG, bzw über Faktoren, die sich auf den Umweltbestandteil Wasser auswirken oder wahrscheinlich auswirken im Sinn des § 2 Z 2 UIG, bzw über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit im Sinn des § 2 Z 6 UIG darstellen.

Aus der daraufhin erstatteten gewässerökologischen Stellungnahme vom 27.2.2024 ergibt sich folgendes Gutachten:

„Da lt. Empfehlungen (EU) 2021/472 der Kommission vom 17. März 2021 über einen gemeinsamen Ansatz zur Einführung einer systematischen Überwachung von SARS- CoV-2 und seinen Varianten im Abwasser in der EU, unter Punkt 7. der Empfehlungen, der Kläranlagenzulauf als Entnahmeort angegeben ist und dies nach entsprechender Rückfrage / Auskunft auch so umgesetzt wurde (lt. Rückfrage bei der Kläranlage Y, Herrn BB ist die Probennahmestelle für das SARS–CoV Monitoring mit dem Sandfang der Kläranlage und somit Eingangsseitig festzumachen), ist in dem konkreten Fall die Anfrage auf die am Zulauf der Kläranlage ankommenden Messwerte zur Covid 19 Belastung (Konzentration der SARS–CoV– Virus Fragmente des N1-Gens) des Abwassers abgestellt. Sowohl die Konzentration der SARS–CoV–Gene als auch die Konzentrationen der parallel dazu gemessenen Abwasserparameter wie Ammonium, Gesamt-Stickstoff oder CSB werden aus derselben an diesem Entnahmeort gezogenen Probe (Tagesmischprobe) ermittelt.

Die Messwerte zur Konzentration der SARS–CoV–Gene stellen daher aus gewässerökologischer Sicht Messwerte an einlaufseitigen, nicht gereinigten Abwässern dar. Also an Wässern die im Klärprozess der Kläranlage noch weiter behandelt und verändert werden. Da diese Wässer somit auch nicht in dieser Form die Kläranlage verlassen, bzw. in dieser Form nicht in die Umwelt gelangen, stellen diese Werte letztlich aus gewässerökologischer Sicht, auch keine Umweltinformation über das Gewässer bzw. das Wasser oder die Artenvielfalt (Lebewesen) des Vorfluters dar.

Selbiges trifft auch auf die einlaufseitig der Kläranlage gemessenen Bevölkerungsindikatoren Ammonium Gesamtstickstoff, oder CSB zu. Auch diese stellen aufgrund des Messortes (Entnahme vor Behandlung in der Kläranlage) keine Daten dar, welche eine gewässerökologische Aussage über den Zustand des Umweltbestandteiles Wasser bzw. über den Zustand des Gewässers tätigen können.“

 

Sodann wurde in der gegenständlichen Angelegenheit vom Landesverwaltungsgericht Tirol am 14.6.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurden insbesondere die schriftlichen Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen nochmals näher erörtert und dem Beschwerdeführer ermöglicht, seine bisherigen schriftlichen Ausführungen nochmals mündlich darzulegen und zu untermauern. Zu letzteren Ausführungen zählt auch ein noch am 13.6.2024 eingebrachtes Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.6.2024 samt Beilagen, in welchem nochmals die Behauptung, es handle sich gegenständlich um Umweltinformationen, mit weiteren Argumenten zu begründen versucht wurde.

 

 

II. Rechtliche Erwägungen:

 

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

 

2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

 

3. Zur Sache:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) (§§ 1, 2, 3 und 4) lauten auszugsweise wie folgt:

„Ziel des Gesetzes

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch

1. Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen;

2. Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen. Zu diesem Zweck werden, nach Maßgabe vorhandener Mittel, bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel eingesetzt.“

„Umweltinformationen

§ 2. Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;

4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;

5. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;

6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.“

„Informationspflichtige Stellen

§ 3. (1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind –

1. Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;

2. Organe von Gebietskörperschaften, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen;

3. juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben;

4. natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.

(2) Kontrolle im Sinne des Abs. 1 Z 4 liegt vor, wenn

1. die natürliche oder juristische Person bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen unterliegt oder

2. eine oder mehrere der in Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar

1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder

2. über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder

3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.“

 

 

„Freier Zugang zu Umweltinformationen

§ 4. (1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.

(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;

3. Emissionen gemäß § 2 Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;

4. eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;

5. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form.“

Nach § 63 Abs 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Das Landesverwaltungsgericht kam im fortgesetzten Verfahren der Aufforderung des VwGH in seinem Erkenntnis vom 28.6.2023, Ra 2022/07/0196, zur Durchführung eines entsprechenden Beweisverfahrens und zur Nachholung der Verhandlung nach und wurde der angelastete Verfahrensmangel insofern beseitigt.

Im Übrigen ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war im gegenständlichen Fall vom Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die begehrten Daten und Bevölkerungsindikatoren tatsächlich, wie vom Beschwerdeführer behauptet und entgegen der Auffassung der belangten Behörde, Umweltinformationen im Sinn des § 2 UIG darstellen und insofern dem Recht auf Zugang nach dem UIG unterliegen.

Laut Ennöckl/Maitz, UIG2 (2010) § 5, Seite 48, sind die Gründe für eine Verweigerung der begehrten Information, 1. dass es sich dabei um keine Umweltinformation handelt, 2. die informationspflichtige Stelle hierüber nicht verfügt und eine Weiterleitung nicht möglich ist, oder 3. dass dem Begehren Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe nach § 6 entgegenstehen.

In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass im durchgeführten Verfahren unbestritten – und auch vom Amtssachverständigen für Siedlungswasserwirtschaft im Rahmen der am 14.6.2024 durchgeführten Verhandlung nochmals ausdrücklich bestätigt - feststeht, dass es sich bei den begehrten Daten um Informationen handelt, die im Sinn des § 1 Z 1 iVm § 3 UIG bei einer informationspflichtigen Stelle, nämlich beim Landeshauptmann für Tirol, vorhandenen sind. Das Vorliegen einer Mitteilungsschranke oder von Ablehnungsgründen im Sinn des § 6 UIG wurde nicht behauptet und musste das Landesverwaltungsgericht hierauf insofern auch nicht eingehen.

Der Beschwerdeführer differenziert nun in seinem verfahrenseinleitenden Antrag einerseits zwischen den Daten über die gemessenen Konzentrationen des N1-Gens von SARS-CoV-2 im Zulauf zu den 43 untersuchten Tiroler Kläranlagen (Z 1) und andererseits den von den Kläranlagen gemessenen Bevölkerungsindikatoren wie Ammonium, Gesamt-Stickstoff oder CSB (Z 2).

Im Rahmen der am 14.6.2024 durchgeführten Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht diesbezüglich geklärt, dass für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1. September 2020 bis 31. Jänner 2022 die nach Z 1 angeforderten Daten zweimal wöchentlich gemessen wurden.

Die im Folgenden zu klärende Frage nach dem Recht auf Zugang bezieht sich somit auf die eben beschriebenen Informationen im genannten Umfang.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht unter Bezugnahme auf die von Ennöckl/Maitz genannte Z 1 die begehrte Information verweigert hat, sind etwa folgende, aus VwGH 29.5.2008, 2006/07/0083, abgeleitete Rechtssätze maßgeblich:

„Im UIG 1993 und im UmweltinformationsG Tir 2005 wurde die Richtlinie 2003/4/EG umgesetzt (vgl § 19 UIG 1993 bzw § 13 Abs 1 UmweltinformationsG Tir 2005), sodass die Bestimmungen dieser Gesetze richtlinienkonform auszulegen sind. In den Erwägungsgründen dieser Richtlinie heißt es (ua), dass es notwendig sei, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten (Erwägungsgrund Nr 9), dass Umweltinformationen, die materiell von anderen Stellen für Behörden bereitgehalten würden, ebenfalls in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen sollten (Erwägungsgrund Nr 12) und dass das Recht auf Information beinhalte, dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein sollte, Behörden befugt sein sollten, Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen in bestimmten, genau festgelegten Fällen abzulehnen und die Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe eng ausgelegt werden sollten (Erwägungsgrund Nr 16). Dieselbe Zielsetzung, nämlich dass die Schranken und Ablehnungsgründe für die Mitteilung von Umweltinformationen eng auszulegen seien, ergibt sich auch aus § 6 Abs 4 UIG 1993 bzw § 6 Abs 4 UmweltinformationsG Tir 2005 wie auch etwa den Materialien zum UIG 1993 (ErläutRV 645 BlgNR 18 GP 17) und zur UIG-Novelle 2004 (ErläutRV 641 BlgNR 22 GP 9). In den Materialen zu § 2 UIG 1993 (in der Stammfassung) ist ausgeführt, dass sich Umweltinformationen ua aus Umweltdaten zusammensetzen, worunter nicht nur naturwissenschaftliche Messgrößen, sondern insbesondere auch (ua) Gutachten, Stellungnahmen, Meinungsäußerungen oder Programme fallen.“

„Mit der UIG-Novelle 2004 wurde das UIG 1993 und mit dem UmweltinformationsG Tir 2005 (mit dessen Inkrafttreten das Tiroler Umweltinformationsgesetz, LGBl Nr 3/1996 idF LGBl Nr 35/2000 außer Kraft getreten ist) das Tiroler Landesrecht an die Forderungen der Richtlinie 2003/4/EG angepasst. So führen dazu etwa die ErläutRV zur UIG-Novelle 2004 (ErläutRV 641 BlgNR 22 GP 1) aus: ‚Der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen tragen dazu bei, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksame Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern.‘ Weiters heißt es in diesen ErläutRV (ErläutRV 641 BlgNR 22 GP 3 f): ‚Aus dem Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 29.06.2000 über die Erfahrungen aus der Anwendung der Richtlinie 90/313/EWG (...) geht hervor, dass in einigen Mitgliedstaaten eine enge Auslegung des Begriffs 'Informationen über die Umwelt' dazu geführt habe, dass die Bereitstellung von Informationen, die vermeintlich nicht unter die Begriffsbestimmung fielen, verweigert worden sei. Dabei soll es sich um Informationen über die Auswirkung des Umweltzustandes auf die öffentliche Gesundheit (...) oder über Finanz- oder Bedarfsanalysen zur Unterstützung von Projekten, die sich voraussichtlich auf die Umwelt auswirkten, gehandelt haben. 'Die Richtlinie 90/313/EWG enthielt zwar bereits eine weit gefasste Definition des Begriffs 'Informationen über die Umwelt', doch scheint auf Grund der gewonnen Erfahrungen eine umfassendere und ausdrücklichere Begriffsbestimmung zweckmäßig, um bestimmte Kategorien umweltbezogener Informationen zu erfassen, die infolge einer engen Auslegung von Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen wurden.' (...) Während der Begriff 'Umweltinformationen' der Richtlinie 2003/4/EG um einiges umfassender als der korrespondierende Begriff der Richtlinie 90/313/EWG erscheint, halten sich die inhaltlichen Änderungen gegenüber dem mit dem UIG, BGBl Nr 495/1993, umgesetzten Begriff 'Umweltdaten' in Grenzen. Dies liegt daran, dass die demonstrative Anführung der wichtigsten Arten von Tätigkeiten ebenso wie der explizite Bezug auf 'Vorhaben oder Tätigkeiten, die Gefahren für den Menschen hervorrufen oder hervorrufen können' in § 2 UIG, BGBl Nr 495/1993, über die - vergleichsweise allgemeinere - Richtlinie 90/313/EWG in ihrer Genauigkeit hinausgeht und damit schon bisher von einem weiteren Umweltbegriff ausgegangen ist. Mit einer nahezu wörtlichen Übernahme des Umweltinformationsbegriffs der Richtlinie 2003/4/EG soll auch gewährleistet werden, dass nicht nur die Umweltdaten iS UIG, BGBl 495/1993, sondern darüber hinaus auch sämtliche von der Richtlinie vorgegebenen Umweltinformationen der Zugangsverpflichtung unterliegen. Weiters soll sichergestellt werden, dass die Definition der Aarhus-Konvention, die ihrerseits von dieser Richtlinie in Artikel 2 Z 1 zum Großteil wortgetreu übernommen wurde, mit ihren Zielen Eingang in diese Novelle findet. (...) Durch die in (§ 2) Z 5 genannten 'Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen sollen Unsicherheiten ausgeräumt werden, die bei der Überprüfung im Hinblick auf die Gültigkeit der derzeitigen Begriffsbestimmung (der alten Richtlinie) für Wirtschafts- und Finanzdaten ermittelt wurden.' (...)‘ Die Richtlinie 2003/4/EG beinhaltet demnach ein weites Verständnis hinsichtlich des Begriffes ‚Umweltinformationen‘.“

Aufgrund der obigen Ausführungen zeigt sich zunächst, dass der Begriff Umweltinformation grundsätzlich sehr weit auszulegen ist.

Auch das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte VwGH-Erkenntnis vom 6.7.2021, Ra 2020/07/0065, legt eine solche weite Begriffsauslegung nahe, ohne allerdings weitere konkrete Aussagen zu der Eigenschaft der im vorliegenden Fall begehrten Daten und Bevölkerungsindikatoren zu treffen.

Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war nun vom Landesverwaltungsgericht zu klären, ob die vom Beschwerdeführer laut Z 1 und 2 seines Antrags begehrten Daten Umweltinformationen darstellen.

Nach dem oben wiedergegebenen § 2 Z 1 UIG sind Umweltinformationen sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen.

Entgegen der im ersten Verfahrensgang vertretenen Auffassung fallen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes sowohl die nach Z 1 als auch die nach Z 2 des verfahrenseinleitenden Antrags begehrten Daten unter diesen Begriff.

Aus VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113, ergibt sich etwa folgender Rechtssatz:

„Die die Richtlinie 2003/4/EG umsetzenden Umweltinformationsgesetze, wie das NÖ AuskunftsG 1988, bezwecken zwar kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen. Informationen sind aber dann zugänglich zu machen, wenn sie (ua) Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich zumindest beeinträchtigend wirken können (vgl. E 24. Mai 2012, 2010/03/0035). Die Errichtung von Parkplätzen (vgl. E 12. Juli 2000, 2000/04/0064; E 15. Juni 2004, 2003/05/0146) von Hubschrauberlandeplätzen (vgl. E 17. Dezember 2008, 2004/03/0167; E 24. Mai 2012, 2010/03/0035) ist aufgrund der möglichen Umweltauswirkungen als Vorhaben bzw. Tätigkeiten im Sinn der jeweils zugrundeliegenden Umweltinformationsgesetze zu qualifizieren. Dabei stellt der Inhalt der das Projekt näher umschreibenden Unterlagen (Anträge, Projektbeschreibungen, Pläne, Gutachten) Umweltinformationen dar.“

Dieser Rechtssatz bezieht sich nun zwar auf den Begriff der Umweltinformation nach § 2 Z 3 UIG, der ausdrücklich von einer Auswirkung oder wahrscheinlichen Auswirkung auf Umweltbestandteile und –faktoren spricht; aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes erfordert aber auch die Definition nach § 2 Z 1 UIG, dass der dort angesprochene Zustand von Umweltbestandteilen etc einen Umweltbezug im Sinn des genannten Rechtssatzes aufweist, sich aus der begehrten Information also eine zumindest potentielle Auswirkung, und zwar eine beeinträchtigende, auf den Umweltbestandteil ableiten lassen muss. Für diese Annahme sprechen etwa die oben genannten ErläutRV zur UIG-Novelle 2004 (ErläutRV 641 BlgNR 22 GP 1), wonach der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen dazu beitragen sollen, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksame Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern. Ohne zumindest potentielle Beeinträchtigungsmöglichkeit ist auch eine Verbesserung des Umweltschutzes nicht möglich und wäre in einem solchen Fall eine aus Umweltschutzgründen normierte Informationsverpflichtung sachlich nicht gerechtfertigt. Auch der Begriff Umweltinformation wäre naturgemäß unpassend, gäbe es keinen oder nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut.

Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nun allerdings aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes gelungen, einen solchen Umweltbezug der von ihm angeforderten Daten darzulegen.

Was zunächst die nach Z 2 des verfahrenseinleitenden Antrags angeforderten Bevölkerungsindikatoren wie Ammonium, Gesamt-Stickstoff oder CSB betrifft, wurde vom siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen der Abt. Wasserwirtschaft in seinem Gutachten vom 25.4.2024 zu begründen versucht, dass betreffend die genannten Parameter gravierende Unterschiede zwischen Zulauf und Ablauf Kläranlage bestünden, dass die Emission in das aufnehmende Gewässer anhand der Daten zum Messpunkt Zulauf Kläranlage nicht beschrieben werden könnte und dass insofern nicht von allfälligen Auswirkungen auf die Umweltbestandteile gesprochen werden könne und insofern keine Umweltinformation vorliege.

Diese Ausführungen sind aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht stichhaltig.

Für die Frage, ob eine Information den Zustand des Umweltbestandteiles Wasser betrifft, kann es nicht ausschlaggebend sein, wie sich diese Information allenfalls in Zukunft durch das Durchlaufen eines Kläranlagenprozesses verändert; vielmehr ist maßgeblich, ob die angeforderte Information selbst diesen Zustand des Umweltbestandteiles beschreibt. Dies trifft aber auf die genannten Bevölkerungsindikatoren wie Ammonium, Gesamt-Stickstoff oder CSB zweifellos zu. Schon die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides Raschauer zitiert (Der Anspruch auf Umweltinformation, in: Hauer [Hrsg], Umweltinformation zwischen Anspruch und Wirklichkeit [2010] 47 [58]), wonach sich der Begriff Zustand vorrangig auf die gegenwärtige Beschaffenheit dieses Umweltbestandteils erstreckt. Und auch aus dem VwGH-Erkenntnis vom 6.7.2021, Ra 2020/07/0065, geht eindeutig hervor, dass grundsätzlich auch die im Zulauf einer Abwasserreinigungsanlage erstellten Berichte über die Abwasserbeschaffenheit (bezogen auf chemischen Parameter wie Chlorid, Sulfat, Cyanid, Kupfer und Zink) Umweltinformationen darstellen.

Im Rahmen der am 14.6.2024 durchgeführten Verhandlung wurde schließlich auch vom siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen bestätigt, dass hinsichtlich dieser Parameter Reinigungsanforderungen an Kläranlagen gestellt werden. Schon allein das belegt aber, dass es sich bei den Bevölkerungsindikatoren um Informationen über den Zustand des Umweltbestandteiles Wasser handelt, die Rückschlüsse auf potentielle Beeinträchtigungen der Wassergüte zulassen. Ob in weiterer Folge eine Reinigung stattfindet, ändert daran zweifellos nichts. Letztlich wurde diese Auffassung auch vom siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständigen im Rahmen der durchgeführten Verhandlung bestätigt.

Somit steht in Bezug auf die nach Z 2 des verfahrenseinleitenden Antrags angeforderten Bevölkerungsindikatoren fest, dass es sich diesbezüglich um Umweltinformationen im Sinn des § 2 UIG handelt, und war daher der gegenständlichen Beschwerde in diesem Umfang jedenfalls stattzugeben und der Zugang zu diesen Informationen zu gewähren.

 

Auch bei den nach Z 1 des verfahrenseinleitenden Antrags angeforderten Daten, nämlich den Konzentrationen des N1-Gens von SARS-CoV-2 im Zulauf zu den 43 untersuchten Tiroler Kläranlagen, handelt es sich aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes um Umweltinformationen im Sinn des § 2 UIG.

Schon im ersten Verfahrensgang wurden diese Informationen als solche über den Zustand des Umweltbestandteiles Wasser eingestuft; allerdings ist es dem Beschwerdeführer nunmehr auch gelungen nachzuweisen, dass diesbezüglich auch der aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zu verlangende, mehr als geringste, Umweltbezug gegeben ist. Während das Landesverwaltungsgericht im ersten Verfahrensgang noch davon ausgegangen ist, dass die Anzahl von SARS-CoV-Viren im Wasser nichts über die Wassergüte aussagt, zumal auch vom Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde ausdrücklich ausgeführt wurde, dass die „Wassergüte nicht Gegenstand und Grund des Informationsbegehrens“ ist, konnte diese Annahme durch Vorlage wissenschaftlicher Publikationen im Rahmen der eingebrachten Revision entkräftet werden. So wurde eine Publikation von Khaled Al Huraimel ua zum Thema „SARS-CoV-2 in the environment: Modes of transmission, early detection and potential role of pollutions“ aus dem Jahr 2020 in der Zeitschrift „Science of the Total Environment“ ebenso vorgelegt wie eine Arbeit von Medema ua, 2020 („Implementation of environmental surveillance for SARS-CoV-2 virus to support public health decisions: Opportunities and challenges“) im Journal „Current Opinion in Environmental Science & Health“. Beide Artikel legen nahe, dass auch die Frage der Virenbelastung, speziell der Belastung des Wassers mit SARS-Cov-2, als Umweltthema behandelt wird.

Dass deshalb auch die angeforderten Daten als Umweltinformationen eingestuft werden, ist für das Landesverwaltungsgericht naheliegend. Seitens des siedlungswassertechnischen Amtssachverständigen wird in diesem Zusammenhang zwar erwidert, dass negative Auswirkungen der Virenbelastung auf die Wasserqualität wissenschaftlich nicht erwiesen seien, sowohl die genannten Publikationen als auch die Ausführungen des Amtssachverständigen zeigen aber, dass diese Thematik wissenschaftlich noch nicht abschließend behandelt wurde. Zudem hat der Amtssachverständige zugestanden, dass die Virenbelastung des Wassers in anderen Zusammenhängen, etwa bei Seen, sehr wohl eine Rolle spielen kann. Im oben genannten VwGH-Erkenntnis vom 16.3.2016, Ra 2015/10/0113, wurde ein ausreichender Umweltbezug, der die Einstufung als Umweltinformation zulässt, bereits dann bejaht, wenn Auswirkungen auf Umweltgüter wahrscheinlich sind, also eine beeinträchtigende Wirkung haben können.

Dass dies auch in Bezug auf die Belastung des Wassers mit SARS-CoV-2 zutrifft, wurde vom Beschwerdeführer auch nachvollziehbar unter Bezugnahme auf die Kommissionsempfehlung (EU) 2021/472, Abl 2021 L 98/3, begründet. Die Empfehlung 14 lautet dort wie folgt:

„Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Rückmeldungen zu ihren Erfahrungen in diesem Bereich zu übermitteln, um die Kommission bei der Festlegung einschlägiger gesundheitsbezogener Parameter, die regelmäßig im Abwasser zu überwachen sind, zu unterstützen. In diesem Zusammenhang sollte eine umfassendere Überwachung in Erwägung gezogen werden, die über die die öffentliche Gesundheit betreffenden Parameter hinausgeht. Die Mitgliedstaaten werden insbesondere aufgefordert, Informationen über die Ergebnisse der Abwasserüberwachung in Bezug auf neu aufkommende Schadstoffe, neu auftretende Krankheitserreger, Arzneimittel, Medikamente, Mikroplastik oder den Verbrauch antimikrobieller Mittel bereitzustellen.“

Zudem bestehen auch Bestrebungen, die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser abzuändern und finden sich in diesem Zusammenhang folgende Ausführungen auf der Homepage des Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (siehe https://info.bml.gv.at/themen/wasser/wasser-eu-international/uwwtd-rat-und-parlament-einigen-sich-auf-neue-regeln-fuer-eine-effizientere-behandlung-und-ueberwachung-von-kommunalem-abwasser.html – Stand 14.6.2024):

„Am 29. Januar 2024 wurde eine vorläufige politische Einigung der europäischen Co-Gesetzgeber, dem Europäischen Parlament und dem Rat, erzielt. Eckpunkte dieser Einigung sind:

(…)

Abwasser soll künftig verstärkt zum Monitoring verschiedener Parameter herangezogen werden, die Rückschlüsse auf die öffentliche Gesundheit erlauben (wie des SARS-CoV-2-Virus und seiner Varianten). Eine regelmäßige Bestimmung von Antibiotikaresistenzen wird künftig an Abwasser von kommunalen Kläranlagen ab 100.000 EW durchgeführt.“

Allein, dass sich derzeit, wie vom Amtssachverständigen für Siedlungswasserwirtschaft ausgeführt wurde, aus der Rechtsordnung keine Reinigungsanforderung bei Abwässern im Zusammenhang mit der Virenbelastung ableiten lässt, beweist also nicht, dass diese Virenbelastung keinen Bezug zur Umwelt haben kann. Vom Beschwerdeführer wurde in seiner Stellungnahme vom 12.6.2024 zudem auch eindrücklich aufgezeigt, dass das Abwassermonitoring im Zusammenhang mit COVID-19 üblicherweise, also etwa sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene, unter dem Überbegriff „Umwelt“ thematisiert wird.

 

Letztlich kann aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht gesagt werden, dass die gemessenen Konzentrationen des N1-Gens von SARS-CoV-2 im Zulauf zu den 43 untersuchten Tiroler Kläranlagen nichts über den Zustand des Umweltbestandteiles Wasser aussagen und nur einen geringen Bezug zum Umweltgut Wasser aufweisen. Ein mehr als geringer Bezug ist nach dem bisher Gesagten vielmehr wahrscheinlich.

Die Annahme, dass die nach Z 1 des verfahrenseinleitenden Antrags angeforderten Daten insofern Umweltinformationen im Sinn des § 2 Z 1 UIG darstellen, wird aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes noch dadurch erhärtet, dass diese Bestimmung auch Informationen über die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, zu den Umweltinformationen zählt. Hier wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen der eingebrachten Revision aufgezeigt, dass zum Begriff der Organismen auch Mikroorganismen zählen, die wiederum auch Viren umfassen.

Auf Wikipedia (Stand 14.6.2024) findet sich zum Begriff „Mikroorganismus“ folgender Eintrag:

„Ein Mikroorganismus, auch Mikrobe genannt, ist ein mikroskopisch kleines Lebewesen (Organismus), das als Einzelwesen nicht mit bloßem Auge erkennbar ist. Die meisten Mikroorganismen sind Einzeller, zu ihnen zählen jedoch auch wenigzellige Lebewesen (Pilze, Algen) entsprechender Größe. Solche Lebewesen unterscheiden sich vom übrigen Tier- und Pflanzenreich lediglich in ihrer Größe und sind Gegenstand der Mikrobiologie. Sie bilden im System der Lebewesen aber keine einheitliche Gruppe.

Zu den Mikroorganismen zählen Bakterien (z. B. Milchsäurebakterien), viele Pilze (z. B. Backhefe), mikroskopische Algen (z. B. Chlorellen) sowie Protozoen (z. B. Pantoffeltierchen und der Malaria-Erreger Plasmodium). Es ist umstritten, ob auch Viren zu den Mikroorganismen gerechnet werden sollen. Überwiegend werden sie nicht als Lebewesen und daher auch nicht als Mikroorganismen angesehen. Dennoch wird die Virenforschung (Virologie) als ein Teilgebiet der Mikrobiologie betrachtet.

Mikroorganismen sind im Allgemeinen wichtig für den Stoffkreislauf: Einerseits bilden sie als Produzenten (z. B. Mikroalgen, Cyanobakterien) die Grundlage vieler Nahrungsketten, andererseits bauen sie als Zersetzer (Destruenten) organische Materie zu anorganischen Stoffen ab. Einige Mikroorganismen haben für Menschen eine besondere Bedeutung: für die Ernährung, für erwünschte Stoffumwandlungen (beispielsweise Antibiotika-Produzenten), als Parasiten und als Erreger von Infektionskrankheiten.“

Vom Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang auf die Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen verwiesen, laut deren Art 2 lit a der Ausdruck „Mikroorganismus„jede zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheit [bezeichnet], die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig ist; hierzu zählen Viren, Viroide sowie tierische und pflanzliche Zellkulturen.“

Dass eine unionsrechtskonforme Auslegung des Begriffs Organismus daher auch Viren umfasst, wurde damit nahegelegt, und die Annahme, dass die gemessenen Konzentrationen des N1-Gens von SARS-CoV-2 im Zulauf zu den 43 untersuchten Tiroler Kläranlagen eine Umweltinformation darstellen, untermauert.

Vom gewässerökologischen Amtssachverständigen wurde im Rahmen der am 14.6.2024 durchgeführten Verhandlung zwar klargelegt, dass sich sein Tätigkeitsbereich nicht auf den Zulauf zu Kläranlagen und somit auf jenen Bereich bezieht, an dem die verfahrensgegenständlichen Informationen erhoben werden; allerdings wurde von diesem die Ausführung des Beschwerdeführers bestätigt, dass auch das Abwasser zum Ökosystem Wasser zählt und auch darin vorkommende Viren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen bzw auf andere Organismen im Wasser haben können.

In diesem Zusammenhang kann etwa auch auf folgende Einleitung im Buch Lemmer/Griebe/Flemming (Hg), Ökologie der Abwasserorganismen (1996) 135, verwiesen werden:

„Die Geschichte der Virusökologie ist geprägt von Studien, bei denen das Vorkommen von Viren in Gewässern hauptsachlich auf den Einfluß des Menschen zurückgeführt wurde. Höhere Viruskonzentrationen konnten nur durch Einleitungen gereinigter oder ungereinigter kommunaler Abwasser in Flüsse und Seen erklärt werden. Inzwischen hat sich die Blickrichtung in gewissem Sinne umgekehrt. Man weiß heute, daß Viren in sehr hohen Konzentrationen zur Mikrobenwelt eines gesunden und unbelasteten Gewässers dazugehören, wie auch Bakterien, mikroskopisch kleine Algen und räuberische Einzeller. Neue Forschungsarbeiten haben einen Einblick in die ökologischen Wechselwirkungen von Viren mit dieser Mikrobenwelt eröffnet. Diese Zusammenhänge sind auch für die mikrobiologischen Vorgänge innerhalb von Kläranlagen bedeutsam. Daher wird im folgenden nicht nur auf pathogene (krankheitserregende) Viren aus dem Abwasser und auf virale Indikatoren für den Grad fäkaler Verunreinigungen eingegangen, sondern auch auf Viren, die keine direkte Wirkung auf den Menschen haben, aber den Prozeß der Abwasserreinigung beeinflussen können. Es wird neben einer groben Einführung in die Virologie zur Abwasserreinigung auch ein kurzer Überblick der aktuellen Virusökologie gegeben“

Auch diese Ausführungen legen nahe, dass auch der Grad der Virenbelastung in einem Gewässer als Aussage über den Zustand des Gewässers angesehen werden muss.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Anzahl der SARS-CoV-2-Genkopien eine Information über die „Artenvielfalt und ihre Bestandteile“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 UIG darstellt, trifft somit aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zu.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen steht somit fest, dass es sich auch in Bezug auf die nach Z 1 des verfahrenseinleitenden Antrags angeforderten Daten um Umweltinformationen im Sinn des § 2 UIG handelt, weshalb der gegenständlichen Beschwerde auch in diesem Umfang stattzugeben und der Zugang zu diesen Informationen zu gewähren war.

 

Bei diesem Ergebnis musste grundsätzlich nicht mehr geprüft werden, ob die begehrten Informationen auch solche über den Zustand des Umweltbestandteiles Luft darstellen.

Hier sei deshalb lediglich angemerkt, dass das Landesverwaltungsgericht im ersten Verfahrensgang die Auffassung vertrat, dass die Zahl der im Abwasser befindlichen Viren keine allgemeinen Rückschlüsse auf den Zustand des Umweltbestandteiles Luft zulässt.

Im vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 31.8.2022, LVwG***, wurde in diesem Zusammenhang wörtlich wie folgt ausgeführt:

„Wie bereits erwähnt mag es zwar möglich sein, aus den begehrten Daten Rückschlüsse auf die Zahl virusausscheidender Personen zu ziehen; da allerdings nicht eindeutig klar ist, welche Virenbelastung in der Luft für eine Ansteckung notwendig ist, und daher umso weniger, welche Virenbelastung in der Luft zu den durch das Abwassermonitoring ermittelten Infektionen im Einzugsgebiet der Kläranlagen geführt hat, lassen sich keine stichhaltigen Annahmen zur Virenbelastung in der Luft und damit auch nicht zum Zustand des Umweltbestandteiles Luft machen. Zudem erfolgen Ansteckungen immer nur kleinräumig und nicht aufgrund der Luftqualität, gemessen an der darin enthaltenen Virusbelastung, in einem größeren Gebiet. Selbst dann, wenn die notwendige Virenbelastung in der Luft für eine Ansteckung klar und damit die Luftqualität in Bezug auf Viren auf das gesamte, vom Einzugsgebiet der Kläranlagen umfasste Gebiet hochgerechnet werden könnte, würde die Viruslast im Abwasser keine aussagekräftige Beschreibung des Zustandes der Luft liefern, da eine gleichmäßige Virusverteilung in der Luft über ein größeres Gebiet unrealistisch ist. Der gegenständliche Fall ist somit nicht mit VwGH 6.7.2021, Ra 2020/07/0065, vergleichbar, bei dem es um die Beschaffenheit eingeleiteter Abwässer und insofern klar um den Zustand eines im § 2 Z 1 UIG genannten Umweltbestandteiles ging.“

Entsprechend dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 28.6.2023, Ra 2022/07/0196, hat das Landesverwaltungsgericht die obigen Erwägungen durch einen Amtssachverständigen prüfen lassen. In seinem Gutachten führte der für das Thema Luft zuständige Amtssachverständige der Abt. Waldschutz beim Amt der Tiroler Landesregierung unter anderem Folgendes aus:

„Kann aus Umweltmessungen nachgewiesen werden, dass in einem bestimmten Gebiet vermehrt Erkrankungen bei Menschen auftreten (zB. SARS-CoV-2, Influenza…), so kann auch davon ausgegangen werden, dass im Umweltbestandteil Luft vermehrt Viren der entsprechenden Krankheiten in den Luftanalysen nachzuweisen sind.“

Im Rahmen der durchgeführten Verhandlung wurde von diesem Amtssachverständigen allerdings ausgeführt, dass anhand der vom Beschwerdeführer angeforderten Daten nicht ausgesagt werden könne, wie sich die Luftgüte in X an einem bestimmten Ort darstellt, sodass sich für das Landesverwaltungsgericht weiterhin die Frage nach der Relevanz dieser Daten in Bezug auf die Luftgüte stellt. Weiters wurde vom Amtssachverständigen aber auch betont, dass sich aus der Höhe der Virenbelastung im Wasser zumindest die Wahrscheinlichkeit für eine Virenbelastung in der Luft in einem bestimmten Siedlungsbereich, nämlich jenem des Einzugsbereiches der jeweiligen Kläranlage, abschätzen lässt. Zumal, wie weiter oben dargelegt wurde, bereits die Wahrscheinlichkeit einer Umweltbeeinträchtigung für die Bejahung der Frage ausreicht, ob eine bestimmte Information als Umweltinformation über den Zustand eines Umweltbestandteiles zu qualifizieren ist, legt dies die Auffassung nahe, dass die vom Beschwerdeführer angeforderten Informationen auch solche über den Zustand des Umweltbestandteiles Luft sind. Letztlich musste diese Frage vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zum Umweltbestandteil Wasser vom Landesverwaltungsgericht nicht abschließend geklärt werden, da auch so die Qualifikation der angeforderten Daten als Umweltinformation feststeht.

 

Auch die Frage, ob die begehrten Informationen Umweltinformationen im Sinn des § 2 Z 6 UIG darstellen, musste vom Landesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Einstufung als Umweltinformationen im Sinn des § 2 Z 1 UIG grundsätzlich nicht geklärt werden.

Im vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 31.8.2022, LVwG***, wurde in diesem Zusammenhang wörtlich wie folgt ausgeführt:

„Was schließlich die Z 6 des § 2 UIG betrifft, hat die belangte Behörde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass im vorliegenden Fall auch keine Informationen über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit begehrt werden, da diese Informationen nur dann als Umweltinformationen gelten, wenn diese im Zusammenhang mit Umweltbestandteilen, konkret den Umweltbestandteilen Wasser oder Luft, stehen. Unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zur UIG-Novelle 2004 (ErlRV 641 BlgNR XXII. GP , S. 3) wurde dargelegt, dass es bei der Z 6 um Informationen über die tatsächlichen oder potentiellen Auswirkungen des Umweltzustandes auf die öffentliche Gesundheit geht, dass solche Auswirkungen allerdings zu verneinen seien.

Der Auffassung der belangten Behörde, dass bei den angefragten Daten und Bevölkerungsindikatoren aus dem abwasserepidemiologischen Monitoring, auf deren Basis Rückschlüsse zur Verbreitung von COVID-19 bzw. zur Risikoeinstufung gezogen werden können, kein umweltrelevanter Zusammenhang zu erkennen ist, wird vom Beschwerdeführer insofern entgegengetreten, als – ebenso wie schädliche Gase oder Stäube in der Luft - auch Organismen (insbesondere Mikroorganismen wie Pilzsporen, Bakterien oder Viren) die menschliche Gesundheit beeinflussen könnten.

Diesbezüglich ist wiederum darauf zu verweisen, dass entsprechend dem Gutachten der Abt. Wasserwirtschaft die in den Zuläufen zu den beobachteten Kläranlagen gemessenen Anzahlen an Genkopien keinen nachvollziehbaren Rückschluss auf die Verbreitung des Virus in Luft und Atmosphäre zulassen, und dass keine wissenschaftlichen Nachweise existieren, wonach ein Infektionsrisiko in Richtung Luft und Atmosphäre vom Kläranlagenzulauf (oder von nachfolgenden Teilen der Abwasserreinigungsanlagen) ausgehen würde, sodass sich aus den angefragten Daten insofern keine Auswirkungen auf die Luft und Atmosphäre und in weiterer Folge auf die Gesundheit ableiten lassen. In der Luft befindliche schädliche Gase oder Stäube würden zwar ebenso wie Mikroorganismen, Pilzsporen, Bakterien oder Viren die menschliche Gesundheit beeinflussen; dafür, dass ein Infektionsrisiko in Richtung Luft und Atmosphäre vom Kläranlagenzulauf (oder von nachfolgenden Teilen der Abwasserreinigungsanlagen) ausgehen würde, gäbe es aber keine wissenschaftlichen Nachweise.

Im gegenständlichen Fall hat die begehrte Information über die Viruslast laut den eingeholten sachverständigen Ausführungen keine Auswirkungen auf die Gesundheit der Menschen, sondern lässt nur Rückschlüsse auf diese Gesundheit zu.

Damit sind aber die Kriterien der Z 6 nicht erfüllt.“

Im fortgesetzten Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wurde die Frage nach den Auswirkungen der Belastung des Abwassers mit SARS-CoV-2 auf die menschliche Gesundheit nochmals thematisiert und diese Frage im Rahmen der am 14.6.2024 durchgeführten Verhandlung insbesondere zwischen dem Beschwerdeführer und dem siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen kontrovers diskutiert. Während von Ersterem Literatur ins Treffen geführt wurde, die die Möglichkeit der Ansteckung über das Abwasser nahelegen sollte, wurde von Letzterem das Fehlen einschlägiger wissenschaftlicher Nachweise für eine solche Ansteckungsgefahr behauptet, gleichzeitig aber auch ausgeführt, dass gewisse Forschung in diese Richtung passiert. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes spricht nun der Umstand, dass wissenschaftlich offenbar noch keine hinreichende Klarheit darüber besteht, wie sich Viren im Wasser auf die menschliche Gesundheit auswirken können, für die Wichtigkeit der erhobenen Daten auch im Zusammenhang mit der Gesundheit. Und der Umstand der Forschungstätigkeit in diesem Bereich spricht für eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Belastung des Abwassers mit SARS-CoV-2 auch Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann. Ob es sich deshalb letztlich bei den angeforderten Daten auch um Umweltinformationen im Sinn des § 2 Z 6 UIG handelt, musste aber, wie bereits oben erwähnt, vom Landesverwaltungsgericht nicht abschließend beurteilt werden.

 

Zusammengefasst teilt das Landesverwaltungsgericht jedenfalls die Auffassung des Beschwerdeführers, dass im vorliegenden Fall Zugang zu Umweltinformationen im Sinn des § 2 UIG begehrt wurde, weshalb der Beschwerde und damit auch dem entsprechenden Informationsbegehren stattzugeben war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, ob die im vorliegenden Fall begehrten Informationen Umweltinformationen darstellen und ob ein Anspruch auf Mitteilung dieser Informationen besteht, wurde in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH bzw unmittelbar aufgrund der anwendbaren Rechtsvorschriften gelöst. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht X einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

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