European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.32.2029.8
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, vertreten durch Notar BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.08.2019, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 03.01.2017, Zahl ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 verpflichtet, den errichteten Zubau an der Ostseite des bestehenden Gebäudes CC auf der Gp **1 KG Z innerhalb von 6 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen
Mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 16.08.2018, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme angedroht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.08.2019 wurde der Beschwerdeführer zu einer Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme verpflichtet.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.
Auf verwaltungsgerichtliche Anfrage hat die Baubehörde mit dem Schreiben vom 02.11.2020 mitgeteilt, dass zwischenzeitlich der Baubescheid vom 30.10.2020, ***, ergangen sei, wobei mit diesem Bescheid all jene Baumaßnahmen einer Baubewilligung zugeführt werden konnten, die im Zusammenhang mit dem anhängigen Vollstreckungsverfahren stehen.
In Ansehung dieser Ausführungen erging das Parteiengehör mit der belangten Behörde, wonach seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol beabsichtigt ist, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben (Email vom 11.11.2020).
Im Schreiben vom 13.11.2020 teilt die belangte Behörde mit, dass die E-Mail zur Kenntnis genommen und eine weitere Stellungnahme nicht abgegeben wird.
Mit der Email vom 11.12.2020 teilte die Baubehörde auf Anfrage mit, dass der Baubescheid vom 30.10.2020 in Rechtskraft erwachsen sei.
II. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang sowie die Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft aufgrund der dem behördlichen und dem verwaltungsgerichtlichen Akt einliegenden bezüglichen Schriftstücke treffen.
III. Rechtslage:
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl Nr 53/1991:
„§ 4
(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“
Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes ris.bka.gv.at verwiesen.
IV. Erwägungen:
Auch wenn ein Kostenvorauszahlungsauftrag nach § 4 Abs 2 VVG keine Vollstreckungs-verfügung im Sinn des § 10 Abs 2 VVG darstellt, teilen die im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens ergangenen Bescheide, auch wenn sie keine Vollstreckungsverfügungen sind, wegen des notwendigen Zusammenhanges auch das rechtliche Schicksal der Vollstreckung, die durch die Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid geprägt wird (vgl VwGH 21.05.2007, 2004/05/0225 mit Hinweis auf VwGH 06.06.1989, 84/05/0035).
Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann zwar die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) nicht mehr aufgerollt werden. Allerdings kann gegen eine Vollstreckung im Verfahren Beschwerde ergriffen werden, wenn die Vollstreckung unzulässig ist. In einem solchen Fall darf auch kein Kostenvorauszahlungs-auftrag erteilt werden, weil dieser das rechtliche Schicksal der Vollstreckung teilt. Eine nach Erlassen des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhaltes kann eine Vollstreckung unzulässig machen, wenn bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Bescheid erlassen werden könnte (vgl VwGH 28.02.2017, Ro 2014/06/0029; ebenso VwGH 26.09.2017, Fe 2016/05/0001).
Zwischenzeitlich hat der Bürgermeister der Marktgemeinde Z den Baubescheid vom 30.10.2020 erlassen, die auch in Rechtskraft erwachsen ist. Wie auf Sachverhaltsebene festgestellt, wird mit diesem Baubescheid jenes Bauvorhaben einer Bewilligung zugeführt, welches im Zusammenhang mit dem gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren und dem akzessorischen Vollstreckungsverfahren steht.
Unter Berücksichtigung dieser Baubewilligung könnte ein dem baupolizeilichen Auftrag vom 03.01.2017, Zahl ***, vergleichbarer Leistungsbescheid nicht mehr erlassen werden. Die Vollstreckung des Beseitigungsauftrages vom 03.01.2017 ist somit – zwischenzeitlich - unzulässig geworden. Daraus resultiert auch die ─ nunmehr vorliegende ─ Rechtswidrigkeit des angefochtenen Kostenvorauszahlungsauftrages nach § 4 Abs 2 VVG, weshalb der Beschwerdefolge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG verzichtet werden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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