FSG-GV 1997 §13 Abs1
FSG 1997 §24 Abs4
FSG-GV 1997 §13 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.31.1845.3
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A A, Adresse, vertreten durch den Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 26.7.2016, Zl ****, wegen Entziehung der Lenkberechtigung,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen AM und B aufgehoben wird.
Gemäß § 24 Abs 4 FSG wird der Beschwerdeführer aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft W zur Frage einer allfälligen dementiellen Abbausymptomatik eine neurologisch fachärztliche Stellungnahme sowie daran anschließend eine verkehrspsychologische Untersuchung bis 31.1.2017 vorzulegen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Mandatsbescheid vom 11.3.2016, Zl ****, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 4 FSG aufgefordert, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens betreffend seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlichen Befunde, nämlich eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme, zu erbringen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft W eine derartige Stellungnahme angeordnet habe, welche bis dato jedoch nicht beigebracht worden sei.
Mit Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, Dr. B B, vom 10.6.2016 wurde zusammengefasst zum Ausschluss einer dementiellen Abbausymptomatik darauf verwiesen, dass unbedingt eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt werden sollte. Zudem sei es ratsam, im Anschluss daran eine verkehrspsychologische Untersuchung durchzuführen, um testmäßig zu erfassen, inwieweit der Patient komplexe Situationen erfassen könne.
Abschließend wurde in diesem Gutachten festgehalten, dass aus psychiatrischer Sicht vor Absolvierung einer solchen Befunderweiterung keine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit für Fahrzeuge der Gruppe 1 bestehe.
Mit amtsärztlichem Gutachten vom 20.6.2016 schlussfolgerte Dr. C C unter Hinweis auf die fachärztliche Stellungnahme, dass der Beschwerdeführer nicht geeignet zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 sei.
Dementsprechend wurde mit dem nunmehr bekämpftem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 26.7.2016, Zl ****, verfügt, dass die für A A von der Bezirkshauptmannschaft W für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 24 Abs 1 Z 1 und 4 iVm 25 Abs 2 FSG und § 14 Abs 1 FSG-GV entzogen wird.
Weiters wurde gemäß § 25 Abs 2 FSG ausgesprochen, dass die Entziehungsdauer nicht vor der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG endet.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht wie folgt:
„Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 26.07.2016, Zl ****, erhebt Herr A A die
BESCHWERDE
Zur Rechtzeitigkeit:
Der angefochtene Bescheid ist mir als ausgewiesener Vertreterin am 28.06.2016 zugestellt worden.
Begründung der Beschwerde im Namen A A:
Mit der angefochtenen Entscheidung wird mir meine für die Klassen AM und B erteilte Lenkberechtigung (Führerschein der Bezirkshauptmannschaft W vom 05.08.2014, Zl ****) wegen angeblich mangelnder gesundheitlicher Eignung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und 4 i.V.m. § 25 Abs. 2 FSG 1997 und § 14 Abs. 1 FSG-GV entzogen.
Die Entziehung meiner Lenkberechtigung erfolgte zu Unrecht. Der Bescheid ist rechtswidrig.
Zunächst ist die Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu rügen:
In seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 10.06.2016 kommt der Psychiater Dr. B B zusammengefasst zu dem Schluss, dass keine kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit für Fahrzeuge der Gruppe 1 gegeben sei. Allein auf diese Aussage gestützt wird in der Folge das für den Führerscheinentzug maßgebliche amtsärztliche Gutachten, das lediglich auf diese fachärztliche Stellungnahme verweist, erstellt. Ob die fachärztliche Stellungnahme aber inhaltlich richtig ist - was hiermit auch ausdrücklich bestritten wird - davon hat sich der Amtsarzt nicht selbst in Kenntnis gesetzt. Er hat ausschließlich und allein auf Grundlage der Akten entschieden, ohne mich jemals persönlich untersucht zu haben. Zudem führt Dr. B B aus, dass, um endgültig sicher zu gehen, dass meine kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist, eine Befunderweiterung notwendig erscheine.
Insbesondere wären noch jeweils eine neuropsychologische Untersuchung sowie eine verkehrspsychologische Untersuchung zu absolvieren.
Eine derartige Befunderweiterung wurde mir von Seiten der Behörde jedoch nicht aufgetragen, noch selbst eingeholt, obwohl Dr. B B in seiner Stellungnahme explizit auf dieses Erfordernis hinweist.
Die Behörde wäre dazu von Amts wegen verpflichtet gewesen.
Das Ermittlungsverfahren leidet daher an einem wesentlichen Verfahrensmangel.
Ohne diese Befundweiterung lässt sich gar nicht beurteilen, ob eine verkehrsmäßige Beeinträchtigung vorliegt.
Gemäß § 56 AVG hat der Erlassung eines Bescheides ein Ermittlungsverfahren voranzugehen, um einerseits den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und um andererseits den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Durch die Unterlassung der Vornahme einer Befunderweiterung oder auch mir eine solche vorzuschreiben hat die Behörde gegen diese Gesetzesbestimmung verstoßen.
Jedenfalls wurde dadurch nicht der für die gegenständliche Entscheidung erforderliche und maßgebliche Sachverhalt ermittelt. Dass sich der Amtsarzt außerdem nicht einmal die Mühe gemacht hat, mich persönlich zu untersuchen, rundet das Bild der oberflächlichen und ungründlichen Verfahrensführung ab. Erwähnt sei an dieser Stelle auch, dass mir überdies seitens der Behörde keine Gelegenheit gegeben wurde, um mich zu der beabsichtigen Führscheinabnahme zu äußern. Mit der Erlassung des Bescheides wurde ich im Recht auf rechtliches Gehör verkürzt.
Auch mit der sofortigen Entziehung der Lenkberechtigung ist die Behörde zweifelsohne übers Ziel hinausgeschossen. Denn § 24 Abs. 3 FSG erlaubt der Behörde nicht nur die Entziehung, sondern auch (nur) die Einschränkung der Lenkberechtigung. Unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und im Hinblick auf das Gutachten Dr. B B, das eine eindeutige (?) Klärung meiner kraftfahrspezifischen Leistungsunfähigkeit nicht abschließend beantwortet, wäre die Behörde unter genauer Berücksichtigung dieser Umstände allenfalls nur zur Einschränkung meiner Lenkerberechtigung berechtigt gewesen, allenfalls unter Auferlegung begleitender Maßnahmen oder - wie in meinem Fall angebracht – unter Anordnung der Beibringung ärztlicher Gutachten, durch' die ich meine angebliche gesundheitliche „Uneignung“ widerlegen hätte können.
Betreffend der ausgesprochenen Dauer der Entziehung - gegenständlich auf unbestimmte Zeit - erschließt sich mir zudem nicht, wie die Behörde zu dieser Entscheidung kommt.
Grundsätzlich stützt sich die Behörde auf § 25 Abs. 2 FSG. Dieser Bestimmung folgend hätte der Entzug aber nur für die im Gutachten festgelegte Dauer der Nichteignung ausgesprochen werden dürfen. Hiezu ist dem Gutachten aber nichts zu entnehmen.
Weiters ebenso nicht nachvollziehbar sowie offenkundig falsch stützt die Behörde sich auf § 14 Abs. 1 FSG-GV. Gemäß dieser Bestimmung ist Alkohol-, Sucht- und Arzneimittelabhängigen sowie Personen, die einen solchen Konsum nicht einzuschränken in der Lage sind, die Lenkberechtigung nicht zu belassen. Nun bin ich aber nachweislich weder alkohol- noch sucht- oder arzneimittelabhängig und besteht nicht der geringste Anhaltspunkt, daß in der Richtung irgendwelche Einschränkungen meiner Fahrtüchtigkeit auch nur zu befürchten wären.
Es ist absolut ungenügend, eine so einschneidende Maßnahme, wie den Führerscheinentzug auf ein derart mangelhaftes, so beiläufig erstelltes Gutachten zu stützen.
Die halbherzige Untersuchung bei dem von der Behörde beauftragten Dr. B B war nur eine Momentaufnahme, die nichts über den regelmäßigen Zustand sagen kann.
Es sind die betroffene Person in der Gesamtheit zu beurteilen, um ein geeignetes Bild hinsichtlich der Fahrtüchtigkeit zu erhalten. Es kann jeder in eine Lebenssituation kommen, in der er gerade nicht ein Fahrzeug lenken sollte, deshalb aber doch nicht den Führerschein überhaupt zurückgeben müßte. Der Tod einer nahestehenden Person ist etwa so eine Situation.
Genau das ist auch bei mir der Fall. Ich bin in den letzten Monaten in einer derart belastenden Situation, daß ich tatsächlich etwas beeinträchtigt bin. Das führt nun nicht auch gleich zur Fahruntüchtigkeit. Es hat mich jedoch gerade dieses Verfahren, in Zusammenhalt mit extremen anderen Belastungen in eine derartige Enge getrieben, daß mein Hirn momentan ausgelassen haben muß. Man wird nicht im Ernst glauben können, daß ich eine Uhrzeit nicht angeben kann. Es war aber gerade diese Frage, die ich aufgrund eines black outs nicht beantwortet habe und was dann ausschlaggebend für die Beurteilung durch Dr. B B war.
Wie bereits darauf hingewiesen, kann nicht eine Momentaufnahme zu so einer einschneidenden Maßnahme führen.
Der Führerscheinentzug ist nun tatsächlich ein derart einschneidender Eingriff in das Leben eines Menschen, daß gerade hier ein sorgfältiges und vollständiges Verfahren erforderlich ist.
Ich bin im Besonderen auf die Fahrmöglichkeit mit einem Pkw angewiesen, weil ich etwas ausserhalb vom Ortsgebiet wohne. Ich müßte größere Fußwege zu öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen, was mir aufgrund von Problemen mit den Beinen schwer fällt.
Als Pensionist, der mit seiner Rente auskommen muß, kann ich mir keine Taxifahrten leisten. Ich wäre also völlig isoliert und müßte für Einkäufe, Arztbesuche und dergleichen schon Tagesreisen aufwenden.
Es müßte also schon eine echte Rechtfertigung vorliegen, um mich derart in meinem gesamten Leben so zu beschneiden und Erschwernisse aufbürden, die mir jede Lebensqualität nehmen und den Alltag überwindlich werden lassen.
Zu den angesprochenen Belastungen ist auszuführen, daß schon zu Lebzeiten meiner Frau D D eine schwierige Familiensituation geherrscht hat, die nach dem Ableben meiner Frau im August 2015 völlig eskaliert ist. Unsere Tochter E E, unser einziges Kind, bekämpft mich mit Unterstützung ihres Lebensgefährten aufs Widerlichste und versucht, mich aus dem Haus zu drängen. Ich muß mit ihr übers Gericht in Streit liegen.
Verständlicherweise kann das alles einem, wenn dann noch so etwas dazu kommt, wie eine nicht sehr freundliche ärztliche Untersuchung, zu viel werden.
Die Führerscheintauglichkeit kann aber nicht in einer Ausnahmesituation beurteilt werden, sondern in einem regelmäßigen Zustand.
Ich habe mittlerweile selbst eine gutachterliche Beurteilung machen lassen.
Die anerkannte Fachärztin Dr. F F kommt zum Ergebnis, daß ich absolut tauglich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges bin. Im Test für MMSE habe ich von 29 Punkten 30 erreicht. Auch im EEG liegt der Befund in den Grenzen der Norm.
Für den Entzug des Führerscheins gibt es also tatsächlich keine Rechtfertigung.
Es wird die ausführliche Stellungnahme des Herrn A A zu den Ereignissen im Vorfeld zum gegenständlichen Verfahren vorgelegt. Aus der Klarheit und Fehlerfreiheit dieser Stellungnahme geht auch hervor, daß bei Herrn A A keinerlei Einschränkungen seiner Hirnfunktionen vorliegen.
Sodann wird noch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung geltend gemacht:
Zum einen muss gemäß § 64 Abs. 2 letzter Satz AVG der Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung „tunlichst“ schon in den in der Hauptsache ergehenden Bescheid aufgenommen werden. Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird im Bescheid lediglich beiläufig in der Rechtsmittelerklärung hingewiesen. Über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde daher nicht „bescheidmäßig“ und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben abgesprochen. Zum anderen wäre die Entscheidung, die aufschiebende Wirkung in gegenständlicher Angelegenheit auszuschließen, aber auch inhaltlich unrichtig. Denn gemäß § 64 Abs. 2 AVG darf die aufschiebende Wirkung nur dann ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des
angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.
Davon kann gegenständlich aber keinesfalls die Rede sein. Eine Gefährdung für die öffentlichen Interessen oder die Interessen sonstiger Personen ist Herr A A nicht. Er fährt seit Jahrzehnten vollkommen unfallfrei und ohne jede Auffälligkeit. Er hat eine Fahrroutine von über 1 Million Kilometern. Es kann also nicht sein, daß er nach so langem Benützen eines PKWs ohne jede Problematik über Nacht zur Gefahr wird.
Es wird sohin gestellt der
ANTRAG
das Landesverwaltungsgericht Innsbruck möge
1. der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen sowie
2. der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu Händen m einer Rechtsvertreterin ersetzen.“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft W zu Zl 7**** sowie durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des medizinischen Amtssachverständigen Dr. G G.
Mit Stellungnahme vom 30.9.2016 kam der medizinische Amtssachverständige abschließend zum Ergebnis, dass vor Vorliegen einer neurologischen fachärztlichen Stellungnahme ein verkehrsmedizinisch relevanter pathologischer Alterungsprozess nicht ausgeschlossen werden könne.
Die von Dr. B B, Facharzt für Psychiatrie, eingeforderte neurologische/neuropsychologische fachärztliche Untersuchung als auch die verkehrspsychologische Untersuchung sind aus amtsärztlicher Sicht indiziert, um die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit überhaupt feststellen zu können.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden.
Die Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und waren keine Sachverhaltsfragen sondern ausschließlich Rechtsfragen zu klären.
Einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
II. Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 68/2016 (FSG), maßgeblich:
„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
…
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. …
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
…“
Darüber hinaus ist folgende Bestimmung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl II Nr 322/1997 idF BGBl II Nr 206/2016 (FSG-GV), von Belang:
„Psychische Krankheiten und Behinderungen
§ 13. (1) Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.
(2) Personen, bei denen
1. eine angeborene oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbene schwere psychische Störung,
2. eine erhebliche geistige Behinderung,
3. ein schwerwiegender pathologischer Alterungsprozeß oder
4. eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung
besteht, darf eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten auf Grund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird, die Eignung bestätigt.“
III. Rechtliche Beurteilung:
Aufgrund der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist davon auszugehen, dass die beim Beschwerdeführer allenfalls vorliegende dementielle Abbausymptomatik lediglich dann zur Entziehung der Lenkberechtigung führen kann, wenn aus ärztlicher Sicht ein schwerwiegender pathologischer Alterungsprozess im Sinn des § 13 Abs 2 Z 3 FSG-GV attestiert wird.
Der Facharzt für Psychiatrie, Dr. B B, verweist in seinem Gutachten vom 10.6.2016 ausdrücklich darauf, dass zur Klärung einer dementiellen Abbausymptomatik unbedingt eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt werden muss und es zudem ratsam wäre, eine verkehrspsychologische Untersuchung im Anschluss daran durchzuführen, um testmäßig zu erfassen, inwieweit der Patient komplexe Situationen erfassen kann.
Ungeachtet dieser psychiatrischen Einschätzung wurde mit amtsärztlichem Gutachten vom 20.6.2016 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 nicht geeignet sei.
Zwar wurde die Diagnose des psychiatrischen Fachgutachtens vom 10.6.2016 in der Rubrik „Ergebnis der Befunde“ angeführt, eine fachliche amtsärztliche Auseinandersetzung mit diesen Ergebnissen wurde jedoch nicht durchgeführt. Insbesondere wurde seitens des Amtsarztes Dr. C C nicht ausgeführt, aus welchen Gründen von der von Dr. B B für erforderlich erachteten Befunderweiterung abgesehen wurde und sogleich die gesundheitliche Nichteignung ausgesprochen wurde.
Dementsprechend wurde mit Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen Dr. G G vom 30.9.2016, Zl ****, auf die von Dr. B B angeregte Befunderweiterung verwiesen und ausgeführt, dass „aus dem hieramts vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich“ ist, „warum diese Untersuchungen nicht durchgeführt wurden“.
Schließlich wurde in diesem Gutachten ausgeführt, dass die von Dr. B B, Facharzt für Psychiatrie, eingeforderte neurologische/neurophysiologische fachärztliche Untersuchung als auch die verkehrspsychologische Untersuchung „aus amtsärztlicher Sicht indiziert“ sind, „um die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit überhaupt feststellen zu können“.
Diesen Ausführungen kann vorbehaltlos gefolgt werden:
Es ist kein Grund ersichtlich, fußend auf welchen Überlegungen der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft W in seinem Gutachten vom 20.6.2016 zum Ergebnis kommt, dass der Beschwerdeführer - ohne die Möglichkeit der vom psychiatrischen Sachverständigen vertretenen Befunderweiterung eingeräumt zu bekommen - zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 schlechthin nicht geeignet sei.
Die im amtsärztlichen Gutachten vom 20.6.2016 unter der Rubrik „Begründung“ festgehaltene Argumentation „Fehlende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit, belegt durch die fachärztliche Stellungnahme“ verkennt den Tenor des psychiatrischen Sachverständigen, wonach der eindeutig pathologische Uhrentest noch einer weiteren Abklärung bedarf und somit vor Absolvierung einer solchen Befunderweiterung keine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit für Fahrzeuge der Gruppe 1 bestehe.
Der Intention des § 24 Abs 4 FSG folgend, wonach eine Entziehung erst bei Nichtbefolgung der Anordnung, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen, Platz greift, wäre die belangte Behörde daher gehalten gewesen, eine solche Befunderweiterung zu veranlassen.
Aus genanntem Grund war daher der gegenständliche Bescheid im Bezug auf den Ausspruch der Entziehung zu beheben und der Beschwerdeführer gleichzeitig dazu zu verhalten, die der Befunderweiterung dienenden Gutachten bis zum 31.1.2017 zur abschließenden Klärung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen - direkt bei der Bezirkshauptmannschaft W - vorzulegen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Christian Hengl
(Richter)
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
