WehrG 2001 §18 Abs1a Z1
VStG §44a Z1
WehrG 2001 §18 Abs1
WehrG 2001 §18 Abs1a Z1
VStG §44a Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.38.1389.1
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Martina Lechner über die Beschwerde des Herrn A A, Adresse 1, Ort Z, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. B B, Dr. C C, Adresse 2, Ort Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.04.2015, Zl ***,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das Straferkenntnis behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.04.2015, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Tatzeit: Ladung vom 15.01.2015
Tatort: Ort Y, Adresse 3 (Stellungskommission Tirol)
Sie haben zu der oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort gegen das Wehrgesetz verstoßen. Konkret haben Sie der Ladung des Militärkommandos Tirol vom 15.01.2015, GZ: *** zur Stellung für den 03.02.2015 nicht Folge geleistet und sind daher Ihrer Stellungspflicht nicht nachgekommen.
Wer der Stellungspflicht nach § 18 Abs. 1 Wehrgesetz nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 49 Abs. 1 Wehrgesetz und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 7000 € zu bestrafen.
Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:
Verwaltungsübertretungen nach
§ 18 Abs. 1 und Abs. 1a Ziffer 1 iVm § 49 Abs. 1 Wehrgesetz 2001 (WG 2001) idgF
Wegen der Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 360,- 96 Stunden § 49 Abs. 1 WG 2001
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:
10 % der verhängten Strafe im Verfahren 1. Instanz (§ 64 Abs 2 VStG), sohin € 36,--.“
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers in der er ausführt, dass zunächst am 15.01.2015 kein Verstoß durch den Beschwerdeführer gegeben gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Ladung vom 15.01.2015 sei diese noch nicht einmal beim zuständigen Zustellpostamt eingelangt. Ein Zustellversuch zu diesem Zeitpunkt sei auch noch nicht erfolgt. Am 15.01.2015 habe der Beschuldigte noch keine Kenntnis von einer Postsendung vom Militärkommando Tirol gehabt. Außerdem sei der Stellungstermin der 03.02.2015 gewesen.
Somit sei allein diesbezüglich schon eine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses gegeben.
Weiters werde eingewandt, dass auch die Ladung nicht rechtzeitig gewesen sei.
Durch seine Verpflichtungen in der Schule, sowie durch die geringen Öffnungszeiten des Postamtes in seinem Heimatort, wo er die RSa-Sendung persönlich abholen hätte müssen, habe der Beschuldigte erst nach dem in der Ladung vom 15.01.2015 festgelegten Zeitpunkt für eine neuerliche Stellung von diesem Termin erfahren.
Es werde auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer noch minderjährig sei und bei ihm ein geringerer Maßstab angewandt werden müsse, inwieweit er sich über geltende Gesetze auskennen müsse.
Auch die Bemessung der Strafe sei viel zu hoch angesetzt worden, da der Beschwerdeführer über keine eigenen Einkünfte verfüge.
Aus diesem Grund werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben in eventu von der Verhängung einer Strafe abzusehen und wiederum in eventu das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Strafbehörde rückzuverweisen.
II. Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass Herr A A seiner Stellungpflicht trotz öffentlicher Stellungskundmachung 2015 des Militärkommandos Tirol für alle Stellungsprobanden des Geburtsjahrganges 1997 am 13.01.2015 nicht nachgekommen ist.
Weiters steht fest, dass der Beschwerdeführer auch der persönlichen Ladung vom 15.01.2015 durch das Militärkommando Tirol für den 03.02.2015 nicht nachgekommen ist. Der Brief wurde vielmehr vom Beschwerdeführer erst um 12.00 Uhr am Stellungstag beim Postamt behoben.
III. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zl ***. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da bereits aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Y erkennbar war, dass das Straferkenntnis zu beheben ist.
Die Feststellungen betreffend die Stellungsdaten ergeben sich aus dem Akt der Bezirksverwaltungsbehörde.
IV. Rechtslage:
Gemäß § 18 Abs 1 Wehrgesetz 2001 (kurz: WG) sind Wehrpflichtige, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, verpflichtet, sich der Stellung bei der Stellungskommission zu unterziehen. In der Aufforderung zur Stellung sind der Zeitpunkt des Beginnes, die Dauer und der Ort der Stellung bekannt zu geben. Die Gesamtdauer der Stellung darf einschließlich der zur An- und Rückreise notwendigen Zeit vier Tage nicht überschreiten. Auskünfte, die der Vorbereitung der Stellung dienen, können vor deren Beginn von den Stellungspflichtigen eingeholt werden.
Gemäß Abs 1a leg cit umfasst die Stellungspflicht
1. die Befolgung der Aufforderung zur Stellung nach Abs 1
Gemäß § 49 Abs 1 WG begeht derjenige, der der Stellungspflicht nach § 18 Abs 1 nicht nachkommt, eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit Geldstrafe bis zu Euro 7.000,-- zu bestrafen.
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewandte Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
V. Rechtliche Beurteilung:
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass der Tatzeitpunkt, nämlich „Ladung vom 15.01.2015“ in dieser Form eine Rechtswidrigkeit darstellen würde.
Nach der oben zitierten Bestimmung des § 44 Abs 1 Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Identität der Tat, also den Ort und die Zeit unverwechselbar festzustellen.
Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1522ff.)
Ein Tatzeitpunkt, der auf den Begriff „Ladung vom 15.01.2015“ lautet, entspricht jedenfalls nicht einer Festlegung einer Tatzeit.
Laut der Bestimmung des § 18 Abs 1a Z 1 Wehrgesetz umfasst die Stellungspflicht nämlich die Befolgung der Aufforderung zur Stellung nach Abs 1, das wiederum bedeutet, dass der Tatbegehungszeitpunkt nur jener Tag sein kann, an dem der Beschwerdeführer auch beim Militärkommando für Tirol bei der Stellungskommission hätte erscheinen müssen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 05. November 2014, Ra 2014/09/0018, ausgesprochen hat, ist im Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor dem Verwaltungsgericht eine Veränderung des Tatzeitraumes unzulässig, da dies eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfes und der Sache des Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 50 VwGVG darstellen würde.
Würde das Landesverwaltungsgericht die von der Bezirkshauptmannschaft angenommene Tat auswechseln, so würde es eine ihm nicht zustehende Befugnis in Anspruch nehmen und es lege eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor. Dies hat insbesondere auch für die von der Behörde spruchgemäß bezeichnete Tatzeit zu gelten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol wäre lediglich dazu berechtigt, die Strafzeit auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben.
Der Beschwerde kommt somit Berechtigung zu, da der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat – Ladung vom 15.01.2015 – nicht begangen hat. Das angefochtene Straferkenntnis war deshalb zu beheben.
Auf die sonstigen Beschwerdepunkte war somit nicht näher einzugehen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Martina Lechner
(Richterin)
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