KanalabgabenG Stmk §4 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.61.11.2890.2023
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Wittmann über die Beschwerde des Herrn Mag. A B, Bgasse, Bfeld und Frau C D, Bgasse, Bfeld, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Birkfeld vom 28.07.2023, GZ: B675-8/2020 WA,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (im Folgenden BAO) wird die Beschwerde mit der Maßgabe
abgewiesen,
dass der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Birkfeld vom 20.02.2023, GZ: B675-8/2020 WA, hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften wie folgt präzisiert wird:
§§ 1 Abs 1, 2 Abs 4, 4 Abs 1, 4 und 6, 5 Abs 1 Steiermärkisches Wasserleitungsbeitragsgesetz, LGBl. Nr. 137/1962 i.d.F. LGBl. Nr. 149/2016 i.V.m. §§ 1, 2 Abs 6 und 8 der Wassergebührenverordnung der Marktgemeinde Birkfeld vom 23.11.2016 i.d.F. des Gemeinderatsbeschlusses vom 31.03.2017.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Birkfeld vom 20.02.2023, GZ: B675-8/2020 WA, wurde gemäß dem Wasserleitungsbeitragsgesetz LGBl. Nr. 137/1962 idgF iVm dem Stmk Gemeindewasserleitungsgesetz 1971, LGBl. Nr. 42/1971 iVm der Bundesabgabenordnung iVm der Wassergebührenordnung der Marktgemeinde Birkfeld vom 23.11.2026 idF 31.03.2017 Herrn Mag. A B, Bgasse, Bfeld und Frau C D, Bgasse, Bfeld als Bauwerber der anschlusspflichtigen Baulichkeit auf dem Grundstück-Nr. ***, EZ ***, KG ***** Bfeld für den „Zu- und Umbau sowie Nutzungsänderung beim bestehenden Wohnhaus, Zubau eines Balkons mit Schutzdach, Errichtung einer KFZ Abstellfläche im Freien sowie Geländeveränderung“ ein Ergänzungsbeitrag zum Wasserleitungsbeitrag in der Höhe von EUR 2.060,60 inkl 10 % USt vorgeschrieben. Die Berechnungsgrundlagen ergeben sich aus der Bruttogeschoßfläche des 1. OG von 193,52 m2 (Faktor 1,0) und dem Einheitssatz von EUR 9,68, insgesamt sohin inkl 10 % USt von EUR 2.060,60. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Baulichkeit gemäß § 1 Abs 2 Stmk Gemeindewasserleitungsgesetz eine Anschlusspflicht bestehe. Daher werde ein einmaliger Wasserleitungsbeitrag vorgeschrieben. Durch das mit dem Bewilligungsbescheid vom 05.03.2020 genehmigten Projekt werde die im Spruch angegebene Bruttogeschoßfläche neu gewonnen. Nach § 4 Abs 6 Wasserleitungsbeitragsgesetz sei bei Zu- und Umbauten von Baulichkeiten ein ergänzender Wasserleitungsbeitrag entsprechend der neu gewonnen Bruttogeschoßfläche zu berechnen. Der Einheitssatz sei vom Gemeinderat der Marktgemeinde Birkfeld in einer Sitzung am 23.11.2016 mit EUR 9,68 festgesetzt worden.
Aufgrund der fristgerecht eingebrachten Beschwerde (zu Recht als Berufung gewertet) hat der Gemeinderat der Marktgemeinde Birkfeld mit Beschluss vom 22.06.2023 den Bescheid vom 28.07.2023, GZ: B675-8/2020 WA, erlassen und die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass gemäß dem mit Baubescheid vom 05.02.2020 bewilligten Einreichplänen der Dachraum im Bereich der Gauben eine Raumhöhe von 2,43 m aufweise. Die Dachneigung der Dachgaube betrage 7 Grad. Die Schleppgaube an der Ostseite sei mit einer Länge von 12,22 m errichtet worden, wobei das gesamte Dach eine Länge von 17m aufweise. Durch die Errichtung einer Schleppgaube mit mehr als 50 % über die Länge an der Ostseite sei das Dachgeschoß zu einem Vollgeschoß ausgebaut worden. Des Weiteren sei an der Westseite im ersten Obergeschoß eine L-förmige Dachgaube errichtet worden. Das Dachgeschoß sei daher nicht mehr überwiegend. Der Berechnung des Wasserleitungsbeitrages sei daher ein Vollgeschoß und kein Dachgeschoß zu Grunde gelegt worden. Gemäß dem Wasserleitungsbeitragsgesetz 1955 bestimme sich die Höhe des Wasserleitungsbeitrages aus dem Produkt des Einheitssatzes und der Bruttogeschoßfläche. Dabei seien Keller- und Dachgeschoße zur Hälfte, die übrigen Geschoße zur Gänze zu berechnen. Die Entscheidung habe sich aus § 4 Abs 1 Wasserleitungsbeitragsgesetz und § 13 Abs 5 Stmk BauG ergeben.
Mit Eingabe vom 01.08.2023 haben die Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass sowohl in den Einreichunterlagen des Architekten, als auch in der Baubewilligung der Gemeinde stets ein Ausbau des Dachgeschoßes angeführt werde bzw. eine 2. Wohneinheit im Dachgeschoss errichtet werden soll. Es sei daher unerklärlich, weshalb es sich im Zuge des Wasserleitungsbeitrages plötzlich um ein vollwertiges Obergeschoß handeln solle, obwohl der Ausbau exakt laut Baubewilligung samt den Schleppgaupen ausgeführt worden sei. Es sei unzulässig einen Dachgeschoßausbau zu bewilligen und anschließend von einem Vollgeschoß auszugehen. Der Bescheid vom 20.02.2023 sei mangelhaft begründet, da lediglich Paragraphen angeführt und auf die Projektunterlagen verwiesen werde. Weshalb es sich beim Ausbau nicht mehr um ein Dachgeschoß handeln solle, werde in keinster Weise begründet oder argumentiert. Auf den verringerten Geschoßnutzen im Vergleich zu einem Vollgeschoß werde nicht eingegangen. Spezifische baurechtliche Vorschriften, welche auf den Geschoßbegriff abstellen, seien für die Auslegung der abgabenrechtlichen Bestimmungen im Kanalabgabengesetz nicht heranzuziehen. Die Regelung des § 13 Abs 5 Stmk BauG behandle nur die Frage der Berechnung der Abstände, nicht aber jene Frage, ob ein Gebäude als eingeschoßig im Sinne des § 4 Z 43 Stmk BauG anzusehen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sei der Begriff „Dachgeschoß“, welcher im Kanalabgabengesetz 1955 nicht definiert sei, nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der fachspezifischen Bedeutung als (oberstes) Geschoß innerhalb eines Daches zu verstehen. Dabei sei nicht von der individuellen Nutzung, sondern von den objektiven baulichen Gegebenheiten auszugehen, die typischerweise verringerte Nutzungsmöglichkeiten gegenüber anderen Wohn- und Vollgeschoßen (außer Kellern) zur Folge habe (VwGH 2008/17/0221). Gegenständlich sei von einer verringerten Nutzungsmöglichkeit auszugehen. So seien in 4 von 8 Räumen Dachschrägen vorhanden und könne aufgrund einer Dachschräge im Eck des Badezimmers nur eine Badewanne und aufgrund der Dachschräge im Elternschlafzimmer lediglich eine Ankleide untergebracht werden. Der Kniestock befinde sich bei den vorhandenen Dachschrägen bei ca 90 cm und sei sohin weit unter den Vorgaben der OIB 3 Richtlinie. Gemessen auf Höhe des Kniestockes seien über eine Gesamtbreite von ca 7,44 m Dachschrägen vorhanden. Es sei nicht zu erklären, warum diese Dachschrägen zu keiner verringerten Nutzungsmöglichkeit führen sollen. Der Ausbau sei weiters in Leichtbauweise ausgeführt, sodass die gesamte Decke mit Rigipsplatten ausgekleidet worden sei. Sohin sei es nicht möglich schwere Gegenstände an der Decke zu montieren. Auch einige Wände im Ess/Kochbereich südlich, im Elternschlafzimmer westlich und im Badezimmer nordwestlich seien mit Rigipsplatten ausgekleidet, sodass auch hier keine schweren Gegenstände wie z.B. Regale aufgehängt werden können. Dies alles habe einen verringerten „Geschoßnutzen“ zur Folge und rechtfertige eine Hälfteverrechnung, da ein wesentlicher Unterschied zu einem Vollgeschoß bestehe. Abschließend beantragten die Beschwerdeführer den Bescheid dahingehend abzuändern, dass lediglich der Faktor 0,5 zur Verrechnung gelange oder der angefochtene Bescheid mit Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Marktgemeinde Birkfeld zurückverwiesen werde. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet.
Eingelangt per 07.09.2023 legte die belangte Behörde dem
Landesverwaltungsgericht Steiermark den Abgabeakt samt Vorlagebericht zur Entscheidung vor.
II. Sachverhalt
Die Beschwerdeführer sind grundbücherliche Eigentümer der Gst. Nr. ***, EZ ***, KG ***** Bfeld, mit der Adresse Bgasse.
Für das Gebäude besteht eine gesetzliche Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserleitung nach den Bestimmungen der §§ 1, 2 und 11 des Gesetzes vom 22.12.1931, LGBl. Nr. 8/1932 betreffend die von den Gemeinden errichteten öffentlichen Wasserleitungen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Birkfeld vom 05.03.2020, GZ: B 675-8/2020, wurde den Beschwerdeführer gemäß § 29 Stmk BauG die Baubewilligung für den Zu- und Umbau sowie Nutzungsänderung beim bestehenden Wohnhaus, der Zubau eines Balkones mit Schutzdach, die Errichtung einer KFZ Abstellfläche im Freien sowie Geländeveränderungen auf dem Gst. Nr. ***, EZ ***, KG ***** Bfeld erteilt.
Die erstmalige Benützung der Baulichkeit, insbesondere der hier verfahrensgegenständlichen Wohnung im Obergeschoß erfolgte im Mai 2022. Die durch die verfahrensgegenständlichen Zu- und Umbauten neugewonnene Bruttogeschossfläche hat ein Ausmaß von gesamt 193,52 m2.
Für den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bereich (vormalige Dachstock) wurde bisher weder ein Wasserleitungsbeitrag oder dergleichen vorgeschrieben noch entrichtet.
Die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen betreffen den Ausbau des gesamten Dachraums zu Wohnzwecken. An der Ostseite des Gebäudes wird eine Schleppgaupe mit einer Länge von 12,22 m und 7° Dachneigung eingebaut. An der Westseite (südwestliche Gebäudefront) wird eine Schleppgaupe mit einer Länge von 6,14 m und 7° Dachneigung und im Anschluss an der Südseite oberhalb der Garage eine Schleppergaupe mit einer Länge von 4,03 m und einer Dachneigung von 7° eingebaut. Durch die Umbaumaßnahmen werden 2 getrennte Wohneinheiten geschaffen. Die neu geschaffene Wohnung weist eine maximale Raumhöhe von 0,885 m (im Bereich der Kniestöcke bei den Dachschrägen) bis 2,43 m auf. Die vorhandenen Dachschrägen in der Wohnung des Obergeschoßes befinden sich mit einer Länge von 0,92 m ostseitig im Kinderzimmer, mit einer Länge von 1,02 m ostseitig im Wohnbereich sowie 0,25 m westseitig im Ess- und Küchenbereich, mit einer Länge von 4,03m und 0,11m nordseitig im Schlafzimmer sowie im Bereich des Badezimmers im Eck der Nord- und Westseite mit einer Länge von ca 1,30 m und 2,40 m (keine Längenangaben im Plan kodiert). Die restlichen Bereiche der Wohnung haben keine Dachschrägen, sondern verfügen über eine Raumhöhe von 2,43 m.
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus dem dem Landesverwaltungsgericht Steiermark übermittelten behördlichen Abgabeakt samt Baubewilligung vom 05.03.2020 sowie dem zugrundeliegenden Einreichplan vom 10.01.2020, dem Vorbringen in der Bescheidbeschwerde, sowie aus dem Vorlagebericht der belangten Behörde. Am 09.02.2024 teilten die Beschwerdeführer nach Aufforderung durch das Verwaltungsgericht mit, dass das „ausgebaute Dachgeschoß“ erstmalig im Mai 2022 benutzt wurde.
Die Beschwerdeführer bestreiten weder die Anschlusspflicht der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an die öffentliche Wasserleitung der Marktgemeinde Birkfeld, noch das von der belangten Abgabenbehörde festgestellte Ausmaß der Bruttogeschoßfläche. Die Bruttogeschoßfläche ergibt sich zudem nachvollziehbar aus dem Behördenakt. Das Vorbringen der Beschwerdeführer richtete sich im Wesentlichen gegen die rechtliche Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Geschoßes als Vollgeschoß. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die untenstehenden Ausführungen verwiesen.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art 131 Abs 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Abs 2 und 3 leg cit. nichts anderes ergibt.
Gemäß Art 131 Abs 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von Abgabe- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Gemäß Art 131 Abs 4 Z 1 B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: u.a. in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs 3 leg cit.
Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten
Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.
Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 279 Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Prüfungsgegenstand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ist im Beschwerdefall die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 28.07.2023, insbesondere ob der vorgenommene Umbau rechtlich als Dachgeschoß (Berechnung der Geschoßfläche zur Hälfte) oder als vollwertiges Obergeschoß (Berechnung der Geschoßfläche zur Gänze) zu werten ist.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 13. März 1962 über die Erhebung von Wasserleitungsbeiträgen durch die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz LGBl. Nr. 137/1962 idF LBGl. Nr. 149/2016 – im Folgenden WasserleitungsbeitragsG – lauten auszugsweise:
§ 1:
Abgabenberechtigung
(1) Die Gemeinden des Landes Steiermark, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz, welche öffentliche Wasserversorgungsanlagen errichten und betreiben, werden auf Grund des § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage (Wasserleitungsbeitrag) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
[...]
§ 2:
Gegenstand der Abgabe
(1) Voraussetzung für die Entstehung der Wasserleitungsbeitragspflicht ist die Anschlußpflicht eines Gebäudes (Anlage) an die öffentliche Wasserleitung nach den Bestimmungen der §§ 1, 2 und 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 1931, LGBl. Nr. 8/1932, betreffend die von den Gemeinden errichteten öffentlichen Wasserleitungen, in der Fassung des Gesetzes vom 21.Februar 1947, LGBl. Nr. 8.
(2) Der Wasserleitungsbeitrag ist einmalig für alle Gebäude (Anlagen) im Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlußpflicht (Abs. 1) an die seit 1.Jänner 1959 errichtete oder erweiterte öffentliche Wasserversorgungsanlage besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an die Wasserleitung angeschlossen sind oder nicht. Für die in der Zeit vom 1.Jänner 1959 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten oder erweiterten öffentlichen Wasserversorgungsanlagen dürfen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 4 Wasserleitungsbeiträge nur insoweit erhoben werden, als die Gemeinden für die Errichtung oder Erweiterung dieser Anlagen noch Kosten zu tragen haben.
[...]
(4) Bei anschlußpflichtigen Neubauten und bei Zu- und Umbauten in anschlußpflichtigen Gebäuden (Anlagen) nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht die Beitragspflicht mit dem Zeitpunkt der Erteilung der Benützungs- oder Betriebsbewilligung, jedenfalls aber mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit (Anlage). Bei Wiedererrichtung eines zerstörten, abgetragenen oder beschädigten Gebäudes (Anlage) ist der Wasserleitungsbeitrag nur insoweit zu leisten, als das wiedererrichtete Bauwerk (Anlage) die Ausmaße des früheren überschreitet.
[...]
§ 3:
Befreiungen
(1) Von der Entrichtung des Wasserleitungsbeitrages sind jene Gebäude (Anlagen) und Liegenschaften, unbeschadet der Bestimmungen des § 2 Abs. 3, insoweit ausgenommen, als für diese bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Beitrag zur Errichtung oder Erweiterung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage an die Gemeinde geleistet wurde.
[...]
§ 4:
Ausmaß
(1) Die Höhe des Wasserleitungsbeitrages bestimmt sich bei Gebäuden aus dem Produkt von Einheitssatz und der Bruttogeschoßflächen (in Quadratmetern). Dabei sind Keller- und Dachgeschoße zur Hälfte, die übrigen Geschoße zur Gänze zu berechnen; Nebengebäude, oberirdische Garagen und Wirtschaftsgebäude, die keiner land- und forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen und keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der Bruttogeschoßfläche (in Quadratmetern) des Erdgeschoßes ohne Rücksicht auf die Geschoßanzahl eingerechnet. Bei Tiefgaragen ist der Berechnung die Bruttogeschoßfläche (in Quadratmetern) jenes Geschoßes zugrunde zu legen, das die größte Ausdehnung hat.
[...]
(4) Der Einheitssatz ist in der Wassergebührenordnung (§ 6) festzusetzen; er darf, in Euro ausgedrückt, 7,5% der durchschnittlichen, für die gesamte öffentliche Wasserversorgungsanlage erforderlichen Baukosten auf den laufenden Meter der Anlage nicht übersteigen. Bei der Festsetzung des Einheitssatzes sind von den Baukosten die aus Bundes- oder Landesmitteln gewährten Darlehen zur Hälfte und die aus diesen Mitteln gewährten, nicht rückzahlbaren Beiträge sowie allfällige Mehrbeträge aus angesammelten Wasserleitungsbeiträgen (§ 1 Abs. 3) zur Gänze in Abschlag zu bringen. Die so der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Baukosten sowie die Gesamtlänge des Rohrnetzes sind in den Gemeinderatsbeschluss aufzunehmen (Berechnungsgrundlage).
[...]
(6) Bei Zu- und Umbauten von Gebäuden (Anlagen) ist der ergänzende Wasserleitungsbeitrag (Ergänzungsbeitrag) entsprechend der neu gewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen.
[...]
(8) Für die Auslegung der in diesem Paragrafen enthaltenen spezifischen baurechtlichen Bestimmungen ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59/1995 in der jeweils geltenden Fassung, heranzuziehen.
§ 5:
Abgabepflicht, Fälligkeit und Haftung
(1) Zur Leistung des einmaligen Wasserleitungsbeitrages ist der Eigentümer des Gebäudes (Anlage) bzw. der Liegenschaft verpflichtet. Ist der Bauwerkseigentümer eine vom Grundeigentümer verschiedene Person, so haftet der Grundeigentümer mit dem Bauwerkseigentümer für die Entrichtung des Wasserleitungsbeitrages zur ungeteilten Hand.
[...]
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Wassergebührenordnung der Marktgemeinde Birkfeld vom 23.11.2016 idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 31.03.2017 – im Folgenden WassergebührenO – lauten auszugsweise:
§ 1:
Wasserleitungsbeitrag
Für die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Birkfeld wird ein
Wasserleitungsbeitrag nach § 1 des Wasserleitungsbeitragsgesetzes eingehoben.
§ 2:
Höhe des Einheitssatzes
[...]
(6) Die Höhe des Einheitssatzes (§ 4 Abs 5 Wasserleitungsbeitragsgesetz) beträgt
5 %, sohin mit EUR 9,68 je m 2 Berechnungsfläche.
§ 8:
Umsatzsteuer
Allen obigen Angaben wird die gesetzliche Umsatzsteuer zugerechnet.
§ 2 Abs 4 WasserleitungsbeitragsG nennt als Abgabentatbestand für die Leistung eines einmaligen Wasserleitungsbeitrages ausdrücklich die Durchführung von Zu-und Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Diesfalls entsteht die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile (nach dem Um- bzw. Zubau). Damit ist zunächst gesagt, dass der Um- oder Zubau in einer anschlusspflichtigen Baulichkeit die Pflicht zur Leistung des einmaligen Kanalisationsbeitrages, und zwar in dem in § 4 WasserleitungsbeitragsG festgelegten Ausmaß, auslöst (vgl. VwGH vom 18.10.1999, 99/17/0125). § 4 Abs 6 leg cit normiert, dass bei Zu- und Umbauten von Gebäuden ein ergänzender Wasserleitungsbeitrag entsprechend der neu gewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen. Er wird dann als Ergänzungsbeitrag bezeichnet.
Aus dem Grunde des § 2 Abs 4 WasserleitungsbeitragsG ist Abgabentatbestand für die Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages die nach einem Zu- oder Umbau erfolgende erstmalige Benützung der vom Zu- oder Umbau betroffenen Teile der Baulichkeit.
Mit der erstmaligen Benützung des Obergeschoßes nach den verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen im bzw. am Bestandsgebäude, sohin im Mai 2022 ist im Beschwerdefall der Abgabentatbestand für die Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages entstanden.
Da mit Baubewilligung vom 05.03.2020, GZ: B 675-8/2020, hinsichtlich des Bestandsgebäudes auf dem Gst. Nr. ***, EZ ***, KG ***** Bfeld, der Zu- und Umbau sowie eine Nutzungsänderung beim bestehenden Wohnhaus, der Zubau eines Balkones mit Schutzdach, die Errichtung einer KFZ Abstellfläche im Freien sowie Geländeveränderungen bewilligt wurden, ist gemäß § 4 Abs 6 WasserleitungsbeitragsG der Ergänzungsbeitrag der neu gewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen, wobei sich „neu gewonnen“ auf die den Abgabentatbestand für den Ergänzungsbeitrag bildenden Baumaßnahmen bezieht (vgl. in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.01.2009, Zl. 2008/17/0003 zur gleichlautenden Bestimmung des § 4 Abs 4 KanalAbgG 1955 idF LBGl. Nr. 3/2003). Es muss sich also um infolge der vorschreibungsgegenständlichen Baumaßnahme erstmals zu berücksichtigende Bruttogeschoßfläche handeln.
Nach § 4 Abs 1 Wasserleitungsbeitragsgesetz bestimmt sich die Höhe des Wasserleitungsbeitrages bei Gebäuden aus dem Produkt von Einheitssatz und der Bruttogeschoßflächen (in Quadratmetern). Dabei sind Keller- und Dachgeschoße zur Hälfte, die übrigen Geschoße zur Gänze zu berechnen; Nebengebäude, oberirdische Garagen und Wirtschaftsgebäude, die keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der Bruttogeschoßfläche (in Quadratmetern) des Erdgeschoßes ohne Rücksicht auf die Geschoßanzahl eingerechnet.
Gemäß § 2 Abs 6 WassergebührenO beträgt die Höhe des Einheitssatzes EUR 9,68. Nach dem festgestellten Sachverhalt beträgt die Bruttogeschoßfläche des neu errichteten Wohngebäudes 193,52 m2.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach es beim gegenständlichen Obergeschoß durch die Dachschrägen in 4 von 8 Räumen sowie der vorhandenen Kniestockhöhe, welche unter den Vorgaben der OIB 3 Richtlinie liege, zu einer verringerten Nutzungsmöglichkeit komme und sohin bei der Berechnung der Faktor von 0,5 anzuwenden sei, kann entgegnet werden, dass aufgrund der im Vergleich zu § 4 Abs 1 WasserleitungsbeitragsG deckungsgleichen Bestimmung des § 4 Abs 1 Stmk Kanalabgabengesetz 1955 dessen Rechtsprechung herangezogen werden kann, welche besagt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff „Dachgeschoß“ im Steiermärkischen Kanalabgabengesetz 1955 nicht definiert ist. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und seiner fachspezifischen Bedeutung ist unter Dachgeschoß das (oberste) Geschoß innerhalb eines Daches zu verstehen. Dabei ist nicht von der individuellen Nutzung, sondern von den objektiven baulichen Gegebenheiten auszugehen, die typischerweise (vor allem durch Dachschrägen) verringerte Nutzungsmöglichkeiten gegenüber anderen Wohn- und Vollgeschoßen (außer Kellern) zur Folge haben. Objektive bauliche Gegebenheiten, die nicht einen verringerten „Geschoßnutzen“ zur Folge haben, können aber nicht zu einer Beurteilung als Dachgeschoß iSd Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes 1955 führen (vgl. VwGH vom 17.06.2009, 2008/17/0221).
Im Beschwerdefall ist zunächst wesentlich, dass die Dachschrägen des verfahrensgegenständlichen Obergeschoßes eine Länge von 0,92 m ostseitig im Kinderzimmer, eine Länge von 1,02 m ostseitig sowie 0,25 m westseitig im Wohn-, Ess-, Küchenbereich, eine Länge von 4,03m und 0,11m nordseitig im Schlafzimmer sowie im Bereich des Badezimmers im Eck der Nord- und Westseite eine Länge von ca 1,30 m und 2,40 m (keine Längenangaben im Plan kodiert) aufweist. Sohin verfügt das gesamte verfahrensgegenständliche Obergeschoß insgesamt über eine Dachschräge von ca 10,03 m. Das Obergeschoß befindet sich zum weitaus überwiegenden Teil nicht innerhalb des Dachbereiches und verfügt über eine Raumhöhe von 2,43 m, sodass der im Dachbereich liegende Geschoßteil im Verhältnis zum übrigen Geschoßbereich von untergeordneter Bedeutung ist. Der Geschoßnutzen ist im Beschwerdefall gegenüber einem mit keinem Teil im Dachbereich liegenden Geschoß nur so wenig verringert, dass kein wesentlicher Unterschied zu einem Vollgeschoß besteht und eine objektive Beeinträchtigung des Geschoßes nicht gegeben ist. Der Umstand, dass der Zu- und Umbau des Obergeschoßes mittels Leichtbauweise hergestellt wurde, ist unbeachtlich. Dies gilt auch für die von den Beschwerdeführern in der Beschwerde geschilderte (geringfügige) Einschränkung bei der Einrichtung gewisser Räume durch die Dachschrägen.
Dem Argument des Beschwerdeführers, wonach spezifische baurechtliche Vorschriften, die auf den Geschoßbegriff abstellen, nicht für die Auslegung der abgabenrechtlichen Bestimmungen im Kanalabgabengesetz herangezogen werden dürfen, kann nicht nachvollzogen werden, da im vorliegenden Fall nicht das Kanalabgabengesetz sondern das WasserleitungsbeitragsG zur Anwendung gelangt sowie explizit in § 4 Abs 8 WasserleitungsbeitragsG normiert ist, dass für die Auslegung der in diesem Paragrafen enthaltenen spezifischen Bestimmungen das Stmk BauG heranzuziehen ist.
Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz kann im Beschwerdefall nicht erblickt werden, weil es sachlich gerechtfertigt ist, nur jene Geschoße als Dachgeschoß iSd § 4 Abs 1 WasserleitungsbeitragsG anzusehen, die aufgrund von Dachschrägen eine typischerweise eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit aufweisen. Eine derartige eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit durch Dachschrägen liegt aber – wie oben bereits ausgeführt - im Beschwerdefall nicht vor.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Bescheid mangelhaft begründet sei, da dieser nur die Rechtsnormen anführe, ist darauf hinzuweisen, dass Begründungsmängel im Abgabeverfahren durch das Rechtsmittelverfahren saniert werden können (VwGH 17.02.1994, 93/16/0017; 14.12.2005, 2001/13/0281,0282).
Aus dem Vorgebrachten ergibt sich sohin, dass das verfahrensgegenständliche Geschoß als Vollgeschoß zu qualifizieren ist, sodass der Berechnung des Ergänzungsbeitrages der Faktor 1,0 zu Grunde zu legen war.
Daraus errechnet sich ein ergänzender Wasserleitungsbeitrag von 193,52 m2 x EUR 9,68, sohin von EUR 1.873,27 zuzüglich 10 % Ust, gesamt sohin EUR 2.060,60.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung.
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