BauG Stmk 1995 §41 Abs6
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.60.14.5044.2022
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Dr. Merli über die Beschwerde des Herrn A B, Lgasse, B a d M, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Bruck an der Mur vom 24.02.2022, GZ: RBR/BPOL-2022/002-1,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet
a b g e w i e s e n,
als dass der Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„Das Ansuchen des Herrn A B vom 09.10.2021 auf Aufnahme des Vollstreckungsverfahrens zur Entfernung des Objektes W Straße, Grundstück Nr. .**, KG ***** Bdorf wird als unzulässig zurückgewiesen.“
Rechtsgrundlagen: § 41 Steiermärkisches Baugesetz LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 11/2020; §§ 1 und 1a Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991, idF BGBl. I Nr. 33/2013.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Bekämpfter Bescheid – Beschwerde
1.1. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Bruck an der Mur vom 24.02.2022, GZ: RBR/BPOL-2022/002-1 wurde das Ansuchen des Herrn A B vom 09.10.2021 auf Aufnahme des Vollstreckungsverfahrens zur Entfernung des Objektes W Straße, Grundstück Nr. .**, KG ***** Bdorf (im Eigentum des Herrn C D) auf Rechtsgrundlage der §§ 3, 13, 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F. (AVG) und der §§ 1a, 1, 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz, BGBl. Nr. 53/1991 i.d.g.F. (VVG) abgewiesen. Dabei ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beseitigungsauftrag vom 13.12.2016, GZ: III- 4125BES-2016GD/Die, auf den sich das Ansuchen beziehe, nicht nur auf Grundlage des § 41 Abs 3 Stmk. BauG, sondern auch in Stattgebung des Antrages des A B vom 03.05.2016 auf Erlassung eines Beseitigungsauftrages wegen Verletzung von Nachbarrechten gemäß 26 Abs. 1 Stmk. BauG (Verletzung von Abstandsbestimmungen, Verstoß gegen Brandschutzbestimmungen) ergangen sei. Daraus folge, dass dem Antragsteller A B als Nachbar und als Berechtigter im Sinne des § 1a Abs. 2 VVG zwar eine formelle Antragslegitimation zukomme. Allerdings sei nach Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für den Umbau des Bestandobjektes mit Bescheid vom 29.11.2019 zu GZ: III-4466-2016-2019 DGe der obige Beseitigungsauftrag weggefallen, weshalb eine Vollziehung des Beseitigungsauftrages naturgemäß nicht (mehr) möglich sei. Daher sei der Antrag des Herrn A B vom 09.10.2021 abzuweisen gewesen.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob Herr A B fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, das Objekt W Straße, in B a d M, Grundstück Nr. .**, sei seit dem 13.12.2016 mit einem rechtskräftigen Beseitigungsbescheid belegt. Das als baufällige Ruine zu bezeichnende Objekt hätte 6 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides entfernt werden müssen. Die Beseitigung sei durch ein Baubewilligungsverfahren gehemmt gewesen, welches allerdings nicht den Ist-Zustand, sondern ein zukünftiges Projekt zum Gegenstand gehabt habe. Das Bauverfahren sei mittlerweile abgeschlossen worden. Die mit Bescheid vom 29.11.2019 zu GZ: III-4466-2016-2019 DGe erteilte nachträgliche Baubewilligung für den Umbau des Bestandobjektes könne allerdings – anders als dies die Baubehörde sehe – keine Nachgenehmigung für den Ist-Zustand darstellen, weil sich der Bewilligungsgegenstand auf ein erst zu errichtenden Objekt beziehe, welches in keiner Weise mit dem jetzigen Baubestand übereinstimme. Mit dem bekämpften Bescheid habe die Baubehörde rechtsverletzend den Beseitigungsauftrag zum Objekt W Straße, B a d M, behoben, obwohl der konsenslose Zustand weiterhin bestehe. Der Beschwerdeführer verwies in diesem Zusammenhang auch auf ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2021 im Beschwerdeverfahren LVwG 50.21-1205/2020-51 (zur Beschwerde des A B gegen die Baubewilligung vom 29.11.2019; die Beschwerde wurde nach Vorlage von Austauschplänen und planlich vorgenommenen Projektkonkretisierungen unter Vorschreibung von Auflagen als unbegründet abgewiesen), das seine Argumentation stützen soll, wonach nicht der Ist-Bestand genehmigt worden sei, sondern ein erst zu errichtendes Objekt. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, den bekämpften Bescheid zu beheben und den Abbruch zu veranlassen.
2. Sachverhalt laut Aktenlage
2.1. Herr A B ist Eigentümer der Liegenschaft Lgasse, B a d M, Grundstück Nr. .**, KG ***** Bdorf. Die Liegenschaft grenzt unmittelbar an das im Eigentum des Herrn C D stehende Grundstück .**, KG ***** Bdorf, an.
2.2. Herr A B stellte (laut der Begründung im bekämpften Bescheid vom 24.02.2022) mit der Eingabe vom 03.05.2016 einen Antrag gemäß § 41 Abs 6 Stmk. BauG auf Erlassung eines Beseitigungsauftrages hinsichtlich konsensloser Bauteile am Nachbargrundstück Nr. .**, weil durch diese in seine Nachbarrechte aus § 26 Abs 1 Stmk. BauG eingegriffen werde.
2.3. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde B a d M vom 13.12.2016, GZ: III-4125BES-2016GD/Die, Spruch I, erging an Herrn C D gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG der Auftrag, die auf dem Grundstück Nr. .**, KG ***** Bdorf befindliche vorschriftswidrige bauliche Anlage, konkret das bestehende Gebäude mit der Adresse W Straße, B a d M, im beiliegenden Lageplan rot umrandet, binnen 6 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen. Spruch I. enthält keinen Abspruch über den Antrag des Herrn A B vom 03.05.2016 gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG.
2.4. Unter Spruch II. wurde der Antrag des C D auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bezüglich der (aus Sicht des Antragstellers fehlenden) Parteistellung des A B im baupolizeilichen Verfahren zurückgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden für Spruch I und Spruch II die §§ 4,19, 26, 40, 41 Stmk. BauG angeführt.
2.5. In der Bescheidbegründung zu Spruch I. wird (neben der Stellungnahme des Herrn A B zu den Sachverständigenbeweisen, die er im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs abgegeben hat) auch der Antrag des Herrn A B auf Erlassung eines Beseitigungsauftrages gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG Bezug angeführt und dazu festgehalten, dass eine Überprüfung der für den Nachbarn relevanten und konsenslos errichteten Bauteile (Dachüberhang an der Wand „West 1“, südliche Außenmauer des Gewölbekellers im Bereich des neuerrichteten Giebels „Süd 1“) die Verletzung von Nachbarrechten ergeben hätte. Daher sei dem Antrag auf Erlassung des Beseitigungsauftrages insoweit stattzugeben gewesen. Die Zurückweisung des Feststellungsantrages unter Spruch II. begründete die belangte Behörde mit der festgestellten Verletzung von Nachbarrechten des Herrn A B, der demnach gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG ein Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages (und damit an der Beteiligung am baupolizeilichen Verfahren) habe.
2.6. Mit der Eingabe vom 09.10.2021 stellte Herr A B das Ansuchen um Aufnahme des Vollstreckungsverfahrens zur Entfernung des Objektes W Straße, Grundstück Nr. .**, KG ***** Bdorf, dass er mit Schreiben vom 05.01.2022 neuerlich bekräftigte, und den Antrag stellte, das konsenslose Objekt entsprechend dem Beseitigungsauftrag vom 13.12.2016, Spruch I. unverzüglich zu entfernen. Das Ansuchen wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 24.02.2022, GZ: RBR/BPOL-2022/002-1, abgewiesen.
3. Beweiswürdigung
3.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verfahrensaktes. Sie sind unstrittig, weshalb sich dazu eine weitere Beweiswürdigung erübrigt.
4. Rechtliche Beurteilung
4.1. § 41 Steiermärkisches Baugesetz LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2020 lautet auszugsweise:
„Baueinstellung und Beseitigungsauftrag
41. (1) Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn
1.bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder
2. meldepflichtige Vorhaben nicht im Sinne dieses Gesetzes ausgeführt werden.
(2) …
(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung zu erteilen.
(4) …
(5) …
(6) Den Nachbarn steht das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs. 1) verletzen.“
4.2. Die maßgeblichen Vorschriften im Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, lauten auszugsweise:
„Allgemeine Grundsätze - § 1
(1) Vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden
1. die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide;
2. soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,
a) die Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes oder der Länder erlassenen Bescheide;
b) die Vollstreckung der von Gemeindebehörden – ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut – erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden;
3. die Vollstreckung der von den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse;
4. …“.
„§ 1a.
(1) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der Vollstreckungsbehörde
1. wenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen,
2. wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist,
einzuleiten.
(2) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, ist auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten.
(3) Die Vollstreckung ist von Amts wegen durchzuführen.“
4.3. Der Antrag des Beschwerdeführers A B vom 09.10.2021 ist darauf ausgerichtet, der Bürgermeister der Stadtgemeinde Bruck an der Mur möge ein Ersuchen an die Vollstreckungsbehörde richten, den Beseitigungsauftrag vom 13.12.2016, GZ: III- 4125BES-2016GD/Die, Spruch I, mit dem Herr C D zur Beseitigung eines näher umschriebenen Gebäudes auf Grundstück Nr. .** verpflichtet worden ist, zu vollstrecken.
4.4. Der Beseitigungsauftrag ist laut Spruch I des Bescheides vom 13.12.2016 auf Grundlage des § 41 Abs. 3 Stmk. BauG ergangen. Zur Frage, inwieweit die Ausführungen in der Bescheidbegründung (vgl. 2.5.) zur Interpretation des Bescheidspruches herangezogen werden können, ist Folgendes auszuführen:
4.5. Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem klar gefassten Inhalt des Bescheidspruches. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Nur dann, wenn der Bescheidspruch unklar bzw. uneindeutig ist, dh., wenn Zweifel an seinem Inhalt bestehen, kann die Bescheidbegründung als Auslegungsbehelf zur Deutung des Spruchinhaltes herangezogen werden. Dagegen kommt eine Ergänzung, Umdeutung oder auch Ausweitung eines klar gefassten Spruches durch Begründungselemente nicht in Betracht (vgl. etwa Erkenntnis des VwGH vom 19. September 2003, Zl. 2000/12/0310, mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur). Bloße Begründungselemente können einen normativ verbindlichen Abspruch mit klaren Inhalt keinesfalls ersetzen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 17. September 1982, Zl. 81/04/0108 = Slg. Nr. 10818/A; weiters Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 577, mit weiteren Nachweisen aus der Lehre in FN 377). Eine Bescheidbegründung ohne Bezug auf den normativen Spruch stellt eine bloße (nicht normative) Mitteilung dar.
4.6. Bezogen auf den hier zu beurteilenden Fall besteht aufgrund der klaren Formulierung im Spruch I. des Bescheides vom 13.12.2016 kein Zweifel am Spruchinhalt. Der Spruchinhalt beschränkt sich eindeutig darauf, dem Grundstückseigentümer C D auf Grundlage des § 41 Abs. 3 Stmk. BauG von Amts wegen die Beseitigung des Gebäudes Wstraße, B a d M aufzutragen. Dieser eindeutige Spruchinhalt kann, wie schon ausgeführt, nicht durch Begründungselemente im Bescheid ergänzt bzw. ausgeweitet werden. Zur Erledigung eines Antrages gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG, wie ihn der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 03.05.2016 gestellt hat, genügt es nicht, den Antragsteller im baupolizeilichen Verfahren gemäß § 41 Abs 3 Stmk. BauG als Verfahrenspartei zu behandeln, zu prüfen, ob Nachbarrechte beeinträchtigt worden sind, und in der Begründung eines Beseitigungsauftrages nach § 41 Abs 3 Stmk. BauG auf den Antrag nach § 41 Abs. 6 Stmk. BauG einzugehen. Auch wenn aus der Verfahrensführung und dem Begründungstext der Wille der belangten Behörde hervorgeht, mit dem Beseitigungsauftrag vom 13.12.2016 auch dem Antrag des Beschwerdeführers vom 03.05.2016 nach § 41 Abs 6 Stmk. stattzugeben, so hat die belangte Behörde dies jedoch nicht ausreichend normativ zum Ausdruck gebracht. Hätte die belangte Behörde auch über den Antrag des A B gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG absprechen wollen, hätte sie dies im Bescheid vom 13.12.2016 durch Abfassen eines eigenen Spruchpunktes klar zum Ausdruck bringen müssen (vgl. sinngemäß auch VwGH-Erkenntnis vom 25.06.2021, Ra 2020/06/0310 bis 0312-7). Über einen Antrag des Beschwerdeführers nach § 41 Abs 6 Stmk. BauG wurde somit noch nicht rechtskraftfähig abgesprochen.
4.7. Damit kann sich der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.10.2021 auf Aufnahme eines Vollstreckungsverfahrens zur Vollstreckung des von Amts wegen ergangenen Beseitigungsauftrages vom 13.12.2016 gemäß § 41 Abs 3 Stmk. BauG nicht auf § 1a Abs 2 VVG stützen, weil der Beschwerdeführer auf die sich aus Spruch I des Bescheides ergebenden Verpflichtungen des Herrn C D keinen Anspruch auf Erfüllung hat. Die belangte Behörde hätte daher im bekämpften Bescheid vom 24.02.2022 den Antrag des Beschwerdeführers 09.10.2021 nicht abweisen, sondern mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückweisen müssen.
4.8. Die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid vom 24.02.2022 war mit der Maßgabe der erfolgten Spruchkorrektur abzuweisen.
5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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