AVG §21
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.50.32.2832.2024
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rotschädl über die Beschwerde der Bauträger A B GmbH, H, Hberg, vertreten durch Dr. C D, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Haus (belangte Behörde) vom 04.06.2024, GZ: 131-9/F/2024, einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag betreffend den nachstehenden
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde mangels eines bekämpfbaren Bescheides
z u r ü c k g e w i e s e n .
II. Gegen diesen Beschluss ist keine Revision zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Mit Erledigung der belangten Behörde vom 04.06.2024 sollten der nunmehrigen Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) als Alleigentümerin der Liegenschaft mit der GStNr. ***, KG ***** E, baupolizeiliche Aufträge gemäß § 41 Abs. 3 sowie gemäß § 38 Abs. 7 Z 1 Stmk. BauG erteilt werden.
2. Gegen diese beabsichtigten baupolizeilichen Aufträge richtet sich die vorliegende Bescheidbeschwerde der BF vom 02.07.2024.
3. Mit hg. Erledigung vom 26.08.2024 wurde eine Anfrage betreffend die elektronische Zustellung an die BF an die belangte Behörde gestellt und ersucht, das an den GF der BF gesendete Original-Email samt Anhang an das VwG Steiermark zu übermitteln.
4. Mit Erledigung der belangten Behörde vom 05.09.2024 wurde dem VwG Steiermark ua. mitgeteilt, dass die dem GF der BF zuzuordnende Email-Adresse „A B“ seitens der BF nicht als Zustelladresse zum Zweck der Vornahme elektronischer Zustellungen bekannt gegeben worden sei. Die belangte Behörde könne auch nicht angeben, wann die BF das Email, welches den baupolizeilichen Auftrag enthielt, empfangen hat. In Kenntnis des „Zustellmangels“ habe man den Bescheid nun via RsB (erneut) zugestellt.
5. Am 17.09.2024 wurde das Original-Email telefonisch bei der belangten Behörde angefordert. Dieses wurde am selben Tag an das VwG Steiermark übermittelt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Spruchpunkt I:
I.1. Feststellungen:
Die BF ist eine juristische Person (GmbH) unter dem Firmennamen „Bauträger A B GmbH“ und Alleineigentümerin der Liegenschaft mit der GStNr. ***, KG ***** (siehe Grundbuch/Firmenbuch). Die Geschäftsanschrift dieser GmbH lautet: A-H, Hberg (siehe Firmenbuch).
Die belangte Behörde leitete am 02.06.2023 ein baupolizeiliches Überprüfungsverfahren die oben genannte Liegenschaft betreffend ein. Aufgrund eines Ortsaugenscheins beabsichtigte die belangte Behörde der BF ua. einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG zu erteilen.
Eine konventionelle Zustellung dieses Beseitigungsauftrages an der Abgabestelle der BF scheiterte insofern, als der Bescheid an eine falsche Adresse gerichtet war. Somit wurde eine Ausfertigung der baupolizeilichen Aufträge in pdf-Form via Email an den GF der BF übermittelt. Diese Ausfertigung wies keine Amtssignatur auf.
I.2. Beweiswürdigung:
Die zuvor getroffenen Feststellungen ergeben sich nachvollziehbar aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen. Die Feststellung, wonach keine konventionelle Zustellung des Bescheides an die BF erfolgte, wurde von der belangten Behörde nicht bestritten. Die Feststellung, wonach die per Email übermittelte PDF-Ausfertigung des Beseitigungsauftrages nicht amtssigniert war, konnte aufgrund des weitergeleiteten Emails der belangten Behörde getroffen werden (siehe Erledigung vom 17.09.2024).
I.3. Rechtslage:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht dann nicht in der Sache selbst, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Diese kann gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Die für die Beschwerdesache maßgebliche Bestimmung lautet auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen durch das VwG Steiermark):
§ 18. AVG
(1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.
I.4. Rechtliche Würdigung:
Die BF hat die gegenständliche Bescheidbeschwerde lediglich aus advokatorischer Vorsicht erhoben, da sie die Rechtsansicht vertritt, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 04.06.2024 bis dato nicht zugestellt worden sei.
Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu:
Ein Bescheid gilt nur gegenüber jenen Parteien als erlassen, denen er mündlich verkündet oder zugestellt (ausgefolgt) wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 99/20/0487), die Bescheidwirkungen treten also nur diesen gegenüber ein. Im Verhältnis zu einer Partei, welcher der Bescheid nicht förmlich mitgeteilt wurde, entfaltet er keine rechtlichen Wirkungen (vgl. VwGH 24.03.1991, 90/07/0118). Wird ein „Bescheid“ im Einparteienverfahren nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht (dh von niemandem, zB mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht) anfechtbar (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 (Stand 1.3.2023, rdb.at). Es widerspricht auch der Rechtsprechung, dass Bescheide allgemein bereits dadurch existent werden könnten, dass dem Betroffenen der Bescheidinhalt bekannt wird (vgl. VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103).
Die schriftliche Erlassung von Bescheiden hat durch eine rechtswirksame Zustellung (Ausfolgung) seiner schriftlichen Ausfertigung zu erfolgen. Zustellungen sind gemäß § 21 AVG nach dem Zustellgesetz, das primär die konventionelle Zustellung an eine Abgabestelle oder die elektronische Zustellung des Dokuments, aber auch dessen Ausfolgung unmittelbar bei der Behörde vorsieht.
Im Lichte der zuvor dargestellten Rechtslage wurde der Bescheid der belangten Behörde nicht ordnungsgemäß an die BF zugestellt und kann daher keinerlei Rechtswirkungen der BF gegenüber entfalten: Die zunächst auf konventionelle Weise beabsichtigte Zustellung an eine Abgabestelle scheiterte an der falschen Adresse des Firmensitzes der BF.
Die belangte Behörde vertrat (zunächst) die Rechtsansicht, wonach der BF der Bescheid per Email am 05.06.2024 zugestellt [und dieser gegenüber daher erlassen] worden sei. Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Eine wirksame Zustellung kann zwar durch Übermittlung einer Kopie des ursprünglichen Originals des Bescheides nach den zustellrechtlichen Vorschriften erfolgen. Ob die Zustellung einer solchen Ausfertigung eine Bescheiderlassung darstellt, hängt davon ab, ob die zugestellte Ausfertigung den Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG entspricht (Vgl. VwGH 29.08.1996, 95/06/0128):
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG müssen Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten mit einer Amtssignatur versehen werden. Auch Ausfertigungen von Erledigungen gemäß https://rdb.manz.at/document/ris.n.NOR40095822 in Form eines E-Mails (vgl https://rdb.manz.at/document/ris.n.NOR40211390 ) oder eines damit (zB als PDF-Anhang) „transportierten“ elektronischen Dokuments bedürfen einer Amtssignatur (Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 (Stand 1.1.2014, rdb.at mwN).
Umgelegt auf die Beschwerdesache bedeutet dies, dass die an die BF übermittelte Ausfertigung des Bescheides der belangten Behörde aufgrund des Fehlens der Amtssignatur nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG entsprach. Allein dadurch, dass die Partei in den Besitz einer Kopie eines Bescheides kommt, wird aber weder eine wirksame Zustellung noch die Heilung eines Zustellmangels (vgl https://rdb.manz.at/document/ris.n.NOR40096024 ) bewirkt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 (Stand 1.1.2014, rdb.at mwN).
Da einem behördlichen Schriftstück, das keine ordnungsgemäße Fertigung iSd § 18 Abs. 4 AVG enthält, keine Bescheidqualität zukommt, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.
Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war infolge Unzulässigkeit der Beschwerde nicht gesondert zu entscheiden.
Spruchpunkt II:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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