KinderbetreuungsG Stmk 2019 §14 Abs8
KinderbetreuungsG Stmk 2019 §17 Abs3 litb
KinderbetreuungsG Stmk 2019 §17 Abs6
KinderbetreuungsG Stmk 2019 §14 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.41.25.3418.2024
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der A B, Pberg, Oberg, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, vom 30.07.2024, GZ: ABT06-275445/2015-73,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), wird dieser Beschwerde vom 27.08.2024
keine Folge gegeben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Auf Grundlage der seitens der Steiermärkischen Landesregierung mit Eingabe vom 10.09.2024 vorgelegten Beschwerde der A B und des dieser angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Ansuchen vom 29.05.2024 beantragte die A B die geringfügige Überschreitung der Kinderhöchstzahlen in der Kinderbetreuungseinrichtung Kindergarten Pberg ******** beginnend mit 09.09.2024 um zwei Kinder, nämlich C D, geb. am *****, und E F, geb. am *****, wobei begründend für die Erforderlichkeit der Überschreitung antragstellerseitig ausgeführt wurde, dass dieser Kindergarten aufgrund der Kinderanzahl derzeit nur eingruppig geführt würde und auch in den nächsten Jahren sich die Kinderanzahl in der Gemeinde nicht wesentlich verändern werde und hätten sich bei der Einschreibung für das Kindergartenjahr 2024/2025 nun 25 Kinder eingeschrieben, weshalb um Überschreitung um zwei Kinder ersucht werde. Diesem Ansuchen sind auch die formulargemäß erforderlichen Angaben, unterzeichnet von der pädagogischen Leitung, zu entnehmen. Demnach gibt es in diesem Kindergarten nur eine Gruppe und verfügt die gruppenführende Person über eine 35-jährige einschlägige Praxis und wurde auch für eine oder mehrere gruppenführende(n) Person(en) ein Personaldispens nicht gewährt. Es gab laut Antrag kürzlich auch keinerlei personelle Veränderungen und sind diese auch nicht geplant/absehbar. Die Gruppe/Einrichtung verfügt laut diesem Anbringen über ausreichend räumliche Ressourcen (Spielfläche, Bewegungsfläche, Kleingruppenraum, …), ausreichendes Mobiliar und Bildungsmittel (Tische, Stühle, Garderobenplätze, Geschirr, päd. Material) und stehen antragsgemäß Freispielflächen und/oder Bewegungsräume zur freien Nutzung während der gesamten Öffnungszeit zur Verfügung. Hinsichtlich der Gruppenkonstellation wurde angegeben, dass die Anzahl der „Neuanfänger“ (keine/kurze Einrichtungserfahrung bzw. noch nicht „eingewöhnt“) zehn und die Anzahl der Kinder im verpflichtenden Kindergartenjahr neun beträgt und sind laut Angabe auch keinerlei Kinder mit besonders herausforderndem Verhalten in der Gruppe eingeschrieben und bestehen auch keine besonderen Herausforderungen durch Mehrsprachigkeit und Kinder mit Sprachförderbedarf sowie durch Stillung physischer Bedürfnisse (wickeln, Kinder die noch nicht selbstständig gehen, essen, … können usw.).
Mit dem im gegenständlichen Erkenntnis näher bezeichneten Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 30.07.2024 wies die Behörde dieses Ansuchen der A B mit Sitz in Pberg, um Bewilligung der Überschreitung der Kinderhöchstzahl für das Kinderbetreuungsjahr 2024/2025 um zwei Kinder im Kindergarten mit der Einrichtungsnummer ******** auf dem Standort Pberg, Oberg, vom 28.05.2024, auf Rechtsgrundlage § 14 Abs 2 lit. b) und Abs 8 des Steiermärkischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 95/2019, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 74/2024, ab.
Bescheidbegründend hielt die Behörde fest, dass von der für 2024/2025 festgelegten Kinderhöchstzahl von 23 Kindern abweichend bis zu 25 Kinder eingeschrieben werden könnten, sofern eine zusätzliche Kinderbetreuerin/ein zusätzlicher Kinderbetreuer beschäftigt werde. Diese/Dieser müsse während der gesamten täglichen Öffnungszeit anwesend sein, sofern die Zahl der anwesenden Kinder über der für das jeweilige Kinderbetreuungsjahr geltenden Kinderhöchstzahl liege. Unter Bezugnahme auf § 14 Abs 8 des Steiermärkischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes 2019 wurde festgehalten, dass eine geringfügige Überschreitung der Kinderhöchstzahl in begründeten Fällen von der Landesregierung bewilligt werden könne. Da der Gesetzgeber in Kindergartengruppen weiterhin eine Gruppengröße mit 25 Kindern zulasse, sofern eine zusätzliche Kinderbetreuerin/ein zusätzlicher Kinderbetreuer beschäftigt werde, sei eine Bewilligung zur Überschreitung der gesetzlichen Kinderhöchstzahl erst erforderlich, wenn mehr als 25 Kinder eingeschrieben werden sollten. Die Antragstellerin sei von der zuständigen Fachaufsicht und der Behörde auf die Rechtslage aufmerksam gemacht worden, wonach der Gesetzgeber zwar die schrittweise Absenkung der Kinderhöchstzahl im Gesetz verankert habe, gleichzeitig aber auch die gesetzliche Möglichkeit geschaffen habe, weiterhin 25 Kinder in einer Gruppe zu betreuen, sofern eine zusätzliche Kinderbetreuerin/ ein zusätzlicher Kinderbetreuer beschäftigt werde. Im Schreiben der A B vom 21.06.2024 sei darauf hingewiesen worden, dass aus finanziellen Gründen keine zusätzliche Kinderbetreuerin/kein zusätzlicher Kinderbetreuer eingestellt werde, sondern vielmehr eine Ausnahmegenehmigung zur Überschreitung der Kinderhöchstzahl von 23 auf 25 Kinder erwirkt werden wolle. Diese könne unter Beachtung der geltenden Gesetzeslage bei Vorliegen eines Ausnahmefalles („in begründeten Fällen“) erteilt werden. Ein solcher Ausnahmefall im Sinne des Gesetzes könnte etwa angenommen werden, wenn die Gemeinde glaubhaft macht, dass trotz zumutbarer Bemühungen keine Zusatzkraft - dabei könne es sich allenfalls sogar um eine Betreuerin ohne abgeschlossene Ausbildung mit Personaldispens handeln – gefunden werden könne. Der bloße Hinweis auf Kostengründe hingegen vermöge einen solchen Ausnahmegrund freilich nicht zu statuieren und belege vielmehr, dass seitens der Gemeinde von vornherein keine diesbezüglichen Anstrengungen getätigt worden seien. Da die Betreuung von bis zu 25 Kindern pro Gruppe rechtlich weiterhin eine gesetzlich zulässige Standardsituation darstelle, in der ex lege lediglich die Personalausstattung anzupassen sei und die Gemeinde bis dato nicht glaubhaft gemacht habe, ja noch nicht einmal behauptet habe, dass sie sich hinreichend bemüht habe, eine Zusatzkraft zur Herstellung der gesetzlichen Personalausstattung zu finden, ihr dies jedoch nicht gelungen sei, würden weder ein Anlassfall noch hinreichende Gründe zur Erteilung einer Bewilligung zur Überschreitung der Kinderhöchstzahl vorliegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die A B mit Schreiben vom 27.08.2024 die elektronisch eingebrachte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, welche in verfahrensrelevanter Hinsicht im Detail wie folgt begründet wurde:
„…
…“
Beschwerdeführerseitig wurde beantragt, das Verwaltungsgericht wolle in der Sache selbst entscheiden und dem gegenständlichen Ansuchen der A B um Bewilligung der Überschreitung der Kinderhöchstzahl für das Kinderbetreuungsjahr 2024/2025 um zwei Kinder im Kindergarten mit der Einrichtungsnummer ******** auf dem Standort Pberg, Oberg, stattgeben; in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 10.09.2024 vorgelegt und ergibt sich der in Rede stehende Sachverhalt bereits aus dem behördlichen Verwaltungsverfahrensakt und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden.
In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 24 VwGVG lautet wie folgt:
„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“
§ 27 VwGVG normiert Folgendes:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“
Die maßgebenden Regelungen des Gesetzes vom 15. Oktober 2019 über die Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtungen in der Steiermark (Steiermärkisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes 2019 – StKBBG 2019 (im Folgenden StKBBG 2019)), LGBl. Nr. 95/2019 idF LGBl. Nr. 74/2024 normieren Nachstehendes:
§ 1 StKBBG:
„Präambel und Ziele
(1) Das Land Steiermark bekennt sich zur qualitätsvollen Bildung, Erziehung und Betreuung für alle Kinder, die in der Steiermark leben. Jede Kinderbildung und -betreuung nach diesem Gesetz hat unter Beachtung anerkannter Erziehungsgrundsätze dem Wohl des Kindes zu dienen.
(2) Ziele dieses Gesetzes sind daher:
1. die Sicherstellung hoher pädagogischer Bildungsqualität unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und des Bildungsrahmenplans für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich;
2. die Sicherstellung von optimalen Bildungsmöglichkeiten und der Chancengleichheit für alle Kinder unabhängig von ihrer sozioökonomischen und kulturellen Herkunft;
3. die Unterstützung und Ergänzung der Familien in ihren Erziehungs- und Betreuungsaufgaben durch Zusammenarbeit zwischen Eltern, Betreuungspersonal und Erhalterinnen/Erhaltern;
4. die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, um die faktische Gleichbehandlung und Gleichstellung der Geschlechter zu ermöglichen und
5. die Weiterentwicklung des Kinderbetreuungsangebots im Sinne einer qualifizierten Bedarfsplanung.
(3) Sofern sich dies nicht bereits aus Abs. 1 und 2 sowie den Aufgaben nach den §§ 4 und 5 ergibt, ist parteipolitische Werbung in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen verboten.“
§ 3 Abs 1 lit. b) StKBBG:
„Begriffsbestimmungen
(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, in denen Kinder längstens bis zur Beendigung der Schulpflicht tagsüber (Arten der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen) betreut werden
[…]
b) Kindergärten sind Einrichtungen für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Erreichung der Schulpflicht. Im Ausnahmefall dürfen Kinder auch nach dem Eintritt der Schulpflicht, längstens bis zum Ende jenes Kinderbetreuungsjahres, in welchem das Kind das 7. Lebensjahr vollendet, den Kindergarten besuchen;
[…]“
§ 14 Abs 1 und 2 lit. b) und Abs 8 StKBBG:
„Kinderbetreuungsgruppen, Kinderhöchstzahlen und Kindermindestzahlen
(1) In allen Arten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, ausgenommen in der Integrativen Zusatzbetreuung in den Heilpädagogischen Kindergärten und in den Nachmittagsbetreuungen, sind die Kinder in Gruppen zusammenzufassen.
(2) Die Zahl der eingeschriebenen und anwesenden Kinder pro Gruppe hat höchstens zu betragen für:
[…]
b) Kindergärten:
– Kinderbetreuungsjahr 2023/2024: 24
– Kinderbetreuungsjahr 2024/2025: 23
– Kinderbetreuungsjahr 2025/2026: 22
– Kinderbetreuungsjahr 2026/2027: 21
– ab dem Kinderbetreuungsjahr 2027/2028: 20.
Von den oben festgelegten Kinderhöchstzahlen abweichend können bis zu 25 Kinder eingeschrieben werden, sofern eine zusätzliche Kinderbetreuerin/ein zusätzlicher Kinderbetreuer beschäftigt wird. Diese/dieser muss während der gesamten täglichen Öffnungszeit anwesend sein, sofern die Zahl der anwesenden Kinder über der für das jeweilige Kinderbetreuungsjahr geltenden Kinderhöchstzahl liegt.
[…]
(8) Eine geringfügige Überschreitung der Kinderhöchstzahlen bzw. Unterschreitung der Kindermindestzahlen kann in begründeten Fällen von der Landesregierung bewilligt werden. In dringenden Fällen ist die Erteilung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich. Wird in Kindergartengruppen eine zusätzliche Kinderbetreuerin/ein zusätzlicher Kinderbetreuer beschäftigt, so ist eine Bewilligung erst erforderlich, wenn mehr als 25 Kinder eingeschrieben sind.“
§ 17 Abs 3 lit. b) und Abs 6 StKBBG:
„[…]
(3) In den einzelnen Arten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind je Gruppe erforderlich:
[…]
b) in Kindergärten: während der gesamten täglichen Öffnungszeit mindestens eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge, dazu mindestens eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer, bei einer Kinderanzahl über der gemäß § 14 Abs. 2 lit. b für das jeweilige Kinderbetreuungsjahr geltenden Kinderhöchstzahl und fehlender Genehmigung einer Überschreitung mindestens eine weitere Kinderbetreuerin/ein weiterer Kinderbetreuer;
[…]
(6) Die Landesregierung kann über Antrag der Erhalterinnen/Erhalter aus wichtigen Gründen, wie bei geringer Zahl an eingeschriebenen Kindern oder wenn glaubhaft keine geeignete ausgebildete Person zur Verfügung steht, Abweichungen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 3, erforderlichenfalls mit Befristung und Auflagen, bewilligen. In dringenden Fällen ist die Erteilung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich.“
Im Beschwerdefall wies die belangte Behörde das Ansuchen der A B um Bewilligung der Überschreitung der Kinderhöchstzahl für das Kinderbetreuungsjahr 2024/2025 um zwei Kinder im Kindergarten mit der Einrichtungsnummer ******** auf dem Standort Pberg, Oberg, ab und vertrat die Rechtsansicht, dass der Gesetzgeber trotz des gesetzlichen Absenkens der Kinderhöchstzahl die gesetzliche Möglichkeit geschaffen habe, weiterhin 25 Kinder pro Gruppe zu betreuen, sofern ein zusätzlicher Kinderbetreuer beschäftigt werde und eine Ausnahme zur Überschreitung der Kinderhöchstzahlen bei Vorliegen eines Ausnahmefalls („in begründeten Fällen“) erteilt werden könne sowie der bloße Hinweis auf Kostengründe einen solchen Ausnahmegrund nicht zu statuieren vermöge, wobei gemeindeseitig bis dato nicht glaubhaft gemacht worden sei und nicht einmal behauptet worden sei, dass sich die Antragstellerin hinreichend bemüht habe, eine Zusatzkraft zur Herstellung der gesetzlichen Personalausstattung zu finden und ihr dies jedoch nicht gelungen sei, weshalb weder ein Anlassfall noch hinreichende Gründe für die Erteilung der Bewilligung zur Überschreitung der Kinderhöchstzahl vorliegen würden.
Die Beschwerdeführerin vertritt hingegen den Rechtsstandpunkt, dass die Bestimmungen § 14 Abs 2 lit. b) iVm § 14 Abs 8 des Stmk. Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes 2019 derart zu verstehen seien, dass eine Abweichung von der Zahl 23 auch dann bewilligt werden könne, wenn der Betreiber andere wichtige Gründe dafür anführen könne, dass eine geringfügig höhere Zahl als 23 Kinder pro Gruppe wünschenswert wäre, wobei die finanzielle Situation der Gemeinde wohl als gewichtiger Grund für die Bewilligung einer höheren Zahl als 23 Kinder pro Gruppe anzuerkennen gewesen wäre, da von der A B zusätzliche Personalkosten – also auch die Kosten für die Beschäftigung einer zusätzlichen Betreuungsperson im Kindergarten – nicht aufgebracht werden könnten, und sich die Zahl der in einem Kindergarten zu betreuenden Kinder im Laufe des Betreuungsjahres auch erheblich verringern könne, zumal eine Familie, der ein Kind angehöre, aus dem Ort wegziehe, was auch in der A B stets der Fall sei.
Vorweg gilt es in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches des Bescheides, der vor der dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat, und bildet die „Sache“ des bekämpften Bescheides den äußeren Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes, wobei der angefochtene Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen ist, ausgenommen dem hier nicht vorliegenden Fall, dass das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet (vgl. dazu z.B. VwGH am 22.05.2019, Ro 2017/04/0025).
Gegenständlich erfolgte die Abweisung des näher beschriebenen verfahrenseinleitenden Antrages der Beschwerdeführerin nach § 14 Abs 8 StKBBG 2019 und bildet dies somit die Sache des in Rede stehenden Rechtsmittelverfahrens.
Wenn die Beschwerdeführerin im Ergebnis gestützt auf den Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung - ungeachtet des Umstandes, dass von ihr auch konkrete Ausführungen in Bezug auf die finanzielle Gemeindesituation und die erforderlichen zusätzlichen Betreuungskosten (auch im Lichte allfälliger Förderungen durch das Land) nicht getätigt wurden - ausführt, dass auch auf den Sachverhalt des allfälligen Wegziehens einer Familie, der ein Kind angehört, Bedacht zu nehmen sei, zumal dies in der Gemeinde immer wieder vorkomme, ist ihr zu entgegnen, dass auch die belangte Behörde den Sachverhalt zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung grundsätzlich zu berücksichtigen hat. Dass gegenständlich eine derartige hinreichend konkrete Entwicklung im in Rede stehenden Kindergartenjahr tatsächlich Platz greifen wird, wurde beschwerdeführerseitig weder behauptet noch nachvollziehbar dargetan. Dies ist im Beschwerdefall allerdings auch nicht verfahrens- bzw. entscheidungsrelevant.
Der Landesgesetzgeber hat sich mit der Novelle LGBl. Nr. 70/2023 im Steiermärkischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes 2019 auch das Ziel gesetzt, nicht nur den Beruf der Elementarpädagogen aufzuwerten, sondern auch das Betreuungspersonal in Kindergärten zu entlasten und vor allem auch qualitative Verbesserungen der Rahmenbedingungen in Kindergärten durch Verkleinerung der Gruppen bzw. eine Verbesserung des Betreuungsschlüssels zu erreichen. Demnach soll die Kinderhöchstzahl von 25 Kindern in Kindergartengruppen gesetzlich ab dem Kinderbetreuungsjahr 2027/2028 auf 20 Kinder herabgesetzt werden, wodurch sich eine Verbesserung des Betreuungsschlüssels auf 1 zu 10 ergebe und wurde an Maßnahmen, neben der Einführung neuer Berufsbezeichnungen im Bereich der Elementarpädagogik, u.a. insbesondere die stufenweise Senkung der Kinderhöchstzahlen in Kindergärten von 25 auf 20 Kinder vorgesehen (vgl. dazu die Regierungsvorlage EZ/OZ:3034/1 XVIII. Gesetzgebungsperiode zu LGBl. Nr. 70/2023). Nach § 14 Abs 2 lit. b) StKBBG 2019 wurde in Kindergärten die Kinderhöchstzahl im Kinderbetreuungsjahr 2024/2025 mit 23 festgelegt, wobei von dieser festgelegten Kinderhöchstzahl abweichend bis zu 25 Kinder eingeschrieben werden können, sofern ein zusätzlicher Kinderbetreuer beschäftigt wird, welcher während der gesamten täglichen Öffnungszeit anwesend sein muss, sofern die Zahl der anwesenden Kinder über der für das jeweilige Kinderbetreuungsjahr geltenden Kinderhöchstzahl liegt.
In diesem Konnex sieht § 14 Abs 8 leg. cit. jedoch auch eine Ausnahmeregelung vor, wonach eine geringfügige Überschreitung der Kinderhöchstzahlen bzw. Unterschreitung der Kindermindestzahlen in begründeten Fällen von der Landesregierung bewilligt werden kann, wobei in dringenden Fällen die Erteilung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich ist und, wenn in Kindergartengruppen ein zusätzlicher Kinderbetreuer beschäftigt wird, eine Bewilligung erst erforderlich ist, wenn mehr als 25 Kinder eingeschrieben sind.
Den vorgenannten Materialien (vgl. II. besonderer Teil zu Z 3 (§ 14 Abs 8 leg. cit.) ist zu entnehmen, dass diese Bestimmung klarstellen solle, dass auch bei Einsatz einer zusätzlichen Kinderbetreuerin/eines zusätzlichen Kinderbetreuers eine Bewilligung zur Überschreitung der Kinderhöchstzahlen erteilt werden könne und sich in der Zusammenschau mit § 14 Abs 2 lit. b) StKBBG 2019 für die Träger von Kindergartengruppen daher zwei Varianten für eine Überschreitung der Kinderhöchstzahlen pro Gruppe ergeben würden, einmal mit und einmal ohne den Einsatz einer zusätzlichen Kinderbetreuerin/eines zusätzlichen Kinderbetreuers mit unterschiedlichen Höchstzahlen (siehe Übersicht).
Das habe laut dieser Regierungsvorlage den Vorteil, dass die Träger eine gewisse Flexibilität hätten und rasch – auch während des Betriebsjahres – auf dringenden Betreuungsbedarf auch Zusatzpersonal (das kurzfristig meist nur schwer bereitzustellen sein werde) reagieren könnten. Dabei sei dennoch gewährleistet, dass eine kontinuierliche Senkung der Kinderhöchstzahl erfolge. Gleichzeitig könne aber spontan auftretender Betreuungsbedarf flexibler abgedeckt werden, was insbesondere für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die Erwerbstätigkeit von Frauen von eminenter Bedeutung sei. Eine Bewilligung der Landesregierung für eine Überschreitung der Kinderhöchstzahl sei natürlich weiterhin erforderlich, ausgenommen bei Einsatz einer zusätzlichen Kinderbetreuerin/eines zusätzlichen Kinderbetreuers bis zum Erreichen der Anzahl von maximal 25 Kinder.
Insoferne ist aus § 14 Abs 8 StKBBG 2019 e contrario auch zu schließen, dass wenn in einer Kindergartengruppe eine zusätzliche Kinderbetreuerin/ ein zusätzlicher Kinderbetreuer nicht beschäftigt wird, eine Überschreitungsbewilligung auch dann erforderlich ist, wenn – wie gegenständlich - mehr als 23 und nicht mehr als 25 Kinder eingeschrieben sind.
Nach § 17 Abs 3 lit. b) StKBBG 2019 sind in Kindergärten je Gruppe erforderlich:
Während der gesamten täglichen Öffnungszeit mindestens eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge, dazu mindestens eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer, bei einer Kinderanzahl über der gemäß § 14 Abs 2 lit. b) für das jeweilige Kinderbetreuungsjahr geltenden Kinderhöchstzahl und fehlender Genehmigung einer Überschreitung mindestens eine weitere Kinderbetreuerin/ein weiterer Kinderbetreuer.
Nach § 14 Abs 6 leg. cit. kann die Landesregierung über Antrag der Erhalterinnen/Erhalter aus wichtigen Gründen, wie bei geringer Zahl an eingeschriebenen Kindern oder wenn glaubhaft keine geeignete ausgebildete Person zur Verfügung steht, Abweichungen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 3 des § 17 erforderlichenfalls mit Befristung und Auflagen bewilligen, wobei in dringenden Fällen die Erteilung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich ist.
Aus der Bestimmung des § 14 Abs 8 StKBBG 2019 ergibt sich, dass insbesondere eine geringfügige Überschreitung der Kinderhöchstzahlen in begründeten Fällen von der Landesregierung bewilligt werden kann, jedoch ist eine Bewilligung nicht erforderlich, wenn nicht mehr als 25 Kinder eingeschrieben sind und in der Kindergartengruppe eine zusätzliche Kinderbetreuerin/ein zusätzlicher Kinderbetreuer beschäftigt wird, womit ein derartiger spontaner Betreuungsbedarf flexibel abgedeckt werden kann.
Diese Bestimmung gestattet es der Behörde dem Gesetzeswortlaut folgend jedoch nur „in begründeten Fällen“ insbesondere eine geringfügige Überschreitung der Kinderhöchstzahlen zu bewilligen. Indizien dafür, dass diese Regelung auch dazu dient, nicht nur eine geringfügige Überschreitung insbesondere der Kinderhöchstzahlen zu bewilligen, sondern auch von der positivrechtlichen Verpflichtung einer weiteren Kinderbetreuerin bzw. eines weiteren Kinderbetreuers Abstand zunehmen, wenn die Kinderzahl über der gemäß § 14 Abs 2 lit. b) leg. cit. für das jeweilige Kinderbetreuungsjahr geltenden Kinderhöchstzahl liegt und es an einer Genehmigung einer Überschreitung fehlt (vgl. § 17 Abs 3 lit. b) StKBBG 2019), sind fallbezogen nicht ersichtlich. Vielmehr ist aufgrund der Gesetzesbestimmung des § 17 Abs 3 lit. b) StKBBG 2019 davon auszugehen, dass wenn es an einer rechtskräftigen Genehmigung einer Überschreitung der Kinderhöchstzahl mangelt und die nach § 14 Abs 2 lit. b) StKBBG 2019 für das Kinderbetreuungsjahr geltende Kinderhöchstzahl – gegenständlich für das Kinderbetreuungsjahr 2024/2025: 23 –überschritten werden soll somit mindestens eine weitere Kinderbetreuerin/ein weiterer Kinderbetreuer erforderlich ist.
Von dieser Regelung des § 17 Abs 3 lit. b) leg. cit. kann die Landesregierung jedoch über Antrag der Erhalterinnen/Erhalter aus wichtigen Gründen, wie bei geringer Zahl an eingeschriebenen Kindern oder wenn glaubhaft keine geeignete ausgebildete Person zur Verfügung steht, Abweichungen erforderlichenfalls mit Befristung und Auflagen bewilligen, wobei in dringenden Fällen die Erteilung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich ist (vgl. § 17 Abs 6 StKBBG 2019).
Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies, dass nach § 14 Abs 8 StKBBG 2019 lediglich eine geringfügige Überschreitung, insbesondere der Kinderhöchstzahlen, „in begründeten Fällen“ seitens der belangten Behörde zu bewilligen ist. Bis zur Einschreibung von 25 Kindern ist eine Bewilligung nicht erforderlich, wenn in Kindergartengruppen eine zusätzliche Kinderbetreuerin/ein zusätzlicher Kinderbetreuer beschäftigt ist, sodass § 14 Abs 8 leg. cit. lediglich eine Grundlage bildet, geringfügige Überschreitungen insbesondere von Kinderhöchstzahlen zu bewilligen, nicht jedoch eine solche von der Verpflichtung nach § 17 Abs 3 lit. b) leg. cit. abzuweichen, was bedeutet, dass wenn eine rechtskräftige Genehmigung einer Überschreitung fehlt und die Kinderanzahl über der gesetzlichen Kinderhöchstzahl im jeweiligen Kinderbetreuungsjahr nach § 14 Abs 2 lit. b) StKBBG 2019 liegt, grundsätzlich eine weitere Kinderbetreuerin/ein weiterer Kinderbetreuer während der gesamten täglichen Öffnungszeit zu beschäftigen ist und von dieser Verpflichtung lediglich dann im Rahmen einer seitens der Erhalterinnen/Erhalter aus wichtigen Gründen beantragten Bewilligung nach § 17 Abs 6 leg. cit., erforderlichenfalls mit Befristung und Auflagen, abgewichen werden kann, wobei in dieser Ausnahmebestimmung demonstrativ die geringere Zahl an eingeschriebenen Kindern oder das Glaubhaftmachen, dass keine geeignete ausgebildete Person zur Verfügung steht, von Gesetzgeberseite angeführt wurden. Ob der seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachte Grund einen solchen nach § 17 Abs 6 leg. cit. darstellt, ist im Lichte der Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens fallbezogen nicht zu entscheiden.
Wollte die Beschwerdeführerin somit von der gesetzlichen Verpflichtung nach § 17 Abs 3 lit. b) StKBBG 2019 mindestens eine weitere Kinderbetreuerin oder einen weiteren Kinderbetreuer bei Überschreitung der Kinderhöchstzahl und der derzeit fehlenden Genehmigung einer Überschreitung abweichen, so hätte sie aufgrund des Gesetzeswortlautes einen Ausnahmeantrag nach der spezielleren Regelung des § 17 Abs 6 leg. cit. zu stellen gehabt und wäre in einem derartigen Verfahren zu klären gewesen, ob die Beschwerdeführerin aus den von ihr dargelegten Gründen auf eine weitere Kinderbetreuerin/einen weiteren Kinderbetreuer verzichten darf, obwohl sie über keine rechtskräftige Überschreitungsgenehmigung verfügt und die gesetzlich normierte Kinderhöchstzahl im verfahrensgegenständlichen Kinderbetreuungsjahr 2024/2025 zu überschreiten trachtet.
Die beschwerdeführerseitig im beschwerdegegenständlichen Verfahren nach § 14 Abs 8 StKBBG 2019 angezogenen Gründe vermag die Beschwerdeführerin aus den dargelegten Erwägungen somit in diesem Verfahren nicht wirksam ins Treffen zu führen, da dies eine Bewilligung nach § 17 Abs 6 StBKKG 2019 voraussetzen würde, über welche die Beschwerdeführerin nicht verfügt. Eine diesbezügliche rechtskräftige Bewilligung nach § 17 Abs 6 leg. cit. liegt laut Aktenlage nicht vor, weshalb die verfahrensgegenständliche Beschwerde schon deshalb die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte, da § 14 Abs 2 leg. cit. von bis zu 25 Kindern ein Abweichen von den festgelegten Kinderhöchstzahlen - gegenständlich 23 für das Kinderbetreuungsjahr 2024/2025 – ermöglicht, wenn eine zusätzliche Kinderbetreuerin/ein zusätzlicher Kinderbetreuer beschäftigt wird und § 14 Abs 8 leg. cit. lediglich eine gesetzliche Grundlage bildet, die Kinderhöchstzahlen geringfügig zu überschreiten, nicht jedoch von der positivrechtlich verankerten Verpflichtung einer zusätzlichen Kinderbetreuerin/eines zusätzlichen Kinderbetreuers bei Überschreiten der festgelegten Kinderhöchstzahlen und dem mangelnden Vorliegen einer Überschreitungsbewilligung abzuweichen, andernfalls auch das eingangs dargelegte gesetzgeberische Ziel der Reduktion der Kinderhöchstzahlen in einer positivrechtlich nicht verankerten Form unterlaufen werden würde.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung wurde fallbezogen nicht beantragt und war im Hinblick auf die gegenständlich ausschließlich zu klärenden Rechtsfragen bei unstrittigem Sachverhalt die Durchführung einer solchen auch nicht erforderlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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