LVwG Salzburg 405-4/3868/1/18-2022

LVwG Salzburg405-4/3868/1/18-202219.5.2022

StVO §18
StVO §11
VStG §44a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGSA:2022:405.4.3868.1.18.2022

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt über die Beschwerde des AB AA, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 17.03.2021, Zahl xx/2021, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (kurz: StVO)

 

zu R e c h t :

 

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben , das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (kurz: VStG) eingestellt .

 

II. Die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (kurz: B-VG) nicht zulässig .

 

Hinweis: Eine (ordentliche und außerordentliche) Revision des Beschwerdeführers ist aufgrund des gesetzlichen Strafrahmens (Geldstrafe von bis zu € 750,00, keine primäre Freiheitsstrafe) und der Höhe der verhängten Geldstrafe (bis zu € 400,00) kraft Gesetzes ausgeschlossen und damit nicht zulässig (§ 25a Abs 4 VwGG).

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

1. Verfahrensgang:

 

Dem Beschwerdeführer wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis der belangten Behörde, der Landespolizeidirektion Salzburg, Strafamt, vom 17.03.2021 vorgeworfen, er habe jeweils am 19.11.2020 um 13:50 Uhr in „Salzachtalstraße Hallein, B 159, Höhe Maximarkt Anif, von Anif kommend in Richtung Hallein“ als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen hh zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde (Spruchpunkt 1.) sowie die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen hätten können (Spruchpunkt 2.). Der Beschwerdeführer habe dadurch zu Spruchpunkt 1. § 18 Abs 1 StVO und zu Spruchpunkt 2. § 11 Abs 2 StVO verletzt, weshalb über ihn jeweils gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in Höhe von € 120,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Tagen und sieben Stunden und zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in Höhe von € 100,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag und 22 Stunden verhängt wurde. Zur Begründung führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.01.2021 über die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe informiert worden, habe sich dazu jedoch nicht geäußert. Die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen seien aufgrund der vorliegenden Beweise eindeutig erwiesen. In Bezug auf die Strafhöhe sei die einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als strafmildernd, straferschwerend hingegen kein Umstand gewertet worden.

 

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit fristgerechter Eingabe das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und zur Begründung ausgeführt, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe beruhten auf einer anonymen Anzeige und könne er, da der Vorfall schon sehr lange zurückliege, keine Aussagen dazu treffen. Jedoch klinge das nicht nach seiner Fahrweise, denn er achte sehr darauf, niemanden mit seiner Fahrweise zu bedrängen oder sogar zu gefährden.

 

Die belangte Behörde hat die zitierte Beschwerdeschrift mitsamt dem dazugehörigen Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 12.04.2021 dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt und unter einem mitgeteilt, dass für den Fall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung seitens der Behörde auf eine Teilnahme verzichtet werde. Unter einem wurde darüber informiert, dass bei der belangten Behörde über den Beschwerdeführer keine Verwaltungsstrafvormerkungen aufscheinen.

 

Das erkennende Gericht hat sodann am 16.03.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, zu welcher der Beschwerdeführer geladen war, jedoch nach vorheriger Bekanntgabe nicht erschienen ist. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden daher lediglich die vorliegenden Akten (der von der Behörde vorgelegte Verwaltungsstrafakt sowie der gegenständliche Akt des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg) verlesen. Weiters wurde jener Zeuge, auf dessen Angaben die verfahrenseinleitende Anzeige der Polizeiinspektion Hallein ausschließlich beruht, einvernommen. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer teiltehierauf mit, dass er – wie schon in der Beschwerde ausgeführt – sich an diesen Tag nicht erinnern könne. Er achte sehr auf seine Fahrweise und gebe sich Mühe, immer ordentlich zu fahren.

 

2. Sachverhalt:

 

Mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 19.11.2020 um 13:50 Uhr in Hallein bzw auf der Salzachtalstraße B159 auf Höhe des Maximarkt Anif, von Anif kommend in Fahrtrichtung Hallein,als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen hhzu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten hätte, dass ihm ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Ebenso kann nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zu der bereits genannten Tatzeit an dem bereits genannten Ort als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen hh die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt hätte, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen hätten können.

 

3. Beweiswürdigung:

 

Der Beschwerdeführer selbst hat weder im abgeführten behördlichen Verfahren noch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg nähere Angaben zu den ihm vorgeworfenen Tathandlungen gemacht, dies jeweils mit der gleichlautendenBegründung, dass er sich an einen derartigen Vorfall nicht erinnern könne, er jedoch auf seine Fahrweise achte, insbesondere auch dahingehend, niemanden zu bedrängen oder gar zu gefährden. Das erkennende Gericht musste sich daher bei der Entscheidungsfindung primär auf die Angaben des Zeugen, der im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch einvernommen wurde, stützen. Auf den Schilderungen dieses Zeugen beruht auch die verfahrenseinleitende Anzeige der Polizeiinspektion Hallein; eine dienstliche Wahrnehmung der angezeigten Vorfälle durch Polizisten bzw Organe der Straßenaufsicht gibt es nicht.

 

Hinsichtlich der Angaben des Zeugen haben sich jedoch einige Unklarheiten ergeben, die letztlich nicht aufgelöst werden konnten. So ist in der verfahrenseinleitenden Anzeige als Tatort einerseits die Gemeinde „Hallein“ (mit dem Zusatz „Salzachtalstraße Unbekannt Richtung/Kreuzung: von Anif kommend in Richtung Hallein“ sowie „Bundesstraße Ortsgebiet“, andererseits jedoch auch „Höhe Maximarkt Anif“ eingetragen, was von der belangten Behörde sinngemäß so auch ins Straferkenntnis übernommen wurde (siehe dazu die obigen Ausführungen unter 1. Verfahrensgang). Hier liegt jedoch ein Widerspruch bereits insofern vor, als der Maximarkt Anif keinesfalls im Gemeindegebiet von Hallein gelegen ist, sondern vielmehr im Gemeindegebiet von Anif, hier wiederum jedoch nicht im Ortsgebiet, sondern außerhalb des Ortsgebietes.

 

Hinsichtlich des zu knappen Auffahrens (Spruchpunkt 1.) sind in der verfahrenseinleitenden Anzeige bei den Angaben des Zeugen keine weiteren Erläuterungen zum Tatort angeführt, dies mit Ausnahme des Umstandes, dass beide Fahrzeuge, nämlich der vom Beschwerdeführer gelenkte PKW wie auch der vom Zeugen gelenkte PKW auf der B159 von Anif kommend in Fahrtrichtung Hallein gefahren wären. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat der Zeuge dazu angegeben, dass er vom Beschwerdeführer noch im Ortsgebiet von Anif, nämlich nach dem SchlosswirtAnif, überholt worden wäre. Dabei sei ihm der Beschwerdeführer zuvor sehr knapp aufgefahren, etwa auf einen Meter, ehe er ihn dann überholt habe. Die Entfernung zwischen dem Schlosswirt und dem in Fahrtrichtung des Zeugen gesehen folgendenMaximakrt Anif, der bereits außerhalb des Ortsgebietes von Anif liegt, beträgt jedoch über einen Kilometer, sodass sich die oben bereits dargelegten Unklarheiten beim Tatort erhärtet haben.

 

Auch in Bezug auf den Tatvorwurf zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses haben sich auf Basis der Angaben des Zeugen letztlich derartige Unklarheiten ergeben. Der Zeuge führte zwar sowohl gegenüber dem erkennenden Gericht wie auch bei der Erstattung der Anzeige bei der Polizeiinspektion Hallein aus, dass der Beschwerdeführer beim Verlassen diverser Kreisverkehre nicht geblinkt habe, ob dies jedoch auch für den Kreisverkehr beim Maximarkt Anif gilt, konnte letztlich mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt werden. So hat der Zeuge gegenüber dem erkennenden Gericht vorerst das Fahrverhalten des Beschwerdeführers beim Kreisverkehr Anif dahingehend geschildert, dass er sowohl vor als auch nach dem Kreisverkehr Fahrzeuge ohne zu blinken überholt habe. Erst nach Vorhalt der Angaben bei der Polizei präzisierte der Zeuge, dass der Beschwerdeführer beim Verlassen der Kreisverkehre auch nicht geblinkt habe. Fraglich ist nun aber, inwieweit der Zeuge derartige Wahrnehmungen überhaupt machen konnte, nachdem der Beschwerdeführer nach Darstellung des Zeugen noch vor dem Kreisverkehr zwei weitere Fahrzeuge überholt habe.

 

Insgesamt ist zu den Angaben des Zeugen auszuführen, dass dieser im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung durch Einsichtnahme in Google Maps die Fahrtstrecke auf der Salzachtalstraße B159 von Anif Richtung Hallein geschildert hat. Für das erkennende Gericht ist dabei aber letztlich neben den oben bereits ausgeführten Divergenzen in Bezug auf den Tatort überhaupt unklar geblieben, in welcher Entfernung der Zeuge zum Beschwerdeführer war und welche Auswirkungen sich hieraus auf die Wahrnehmbarkeit des PKWs des Beschwerdeführers ergeben haben. Der Zeuge hat das Fahrmanöver des Beschwerdeführers sehr „dramatisch“ geschildert, dass er etwa mehrfach Fahrzeuge nach zu knappem Auffahren und ohne zu blinken überholt habe, letztlich waren dessen Angaben jedoch zu vage und unpräzise, als dass sie die für eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilungerforderlichen Feststellungen tragen hätten können. Zudem hat der Zeuge auch angegeben, dass infolge der geschilderten Überholmanöver sich letztlich mehrere Fahrzeuge zwischen ihm und dem Beschwerdeführer befunden hätten, sodass auch von einer eingeschränkten Sicht des Zeugen auszugehen ist.

 

4. Rechtliche Beurteilung:

 

Mit dem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis werden dem Beschwerdeführer Übertretungen des § 18 Abs 1 StVO und des § 11 Abs 2 StVO zur Last gelegt. Nach den obigen Ausführungen konnten die dem Beschwerdeführer angelasteten Tathandlungen jedoch nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Bereits aus diesem Grunde war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

 

Zudem entsprach das angefochtene Straferkenntnis zu beiden Spruchpunkten in Bezug auf die Anführung des Tatortes nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG. Nach der zitierten Vorschrift hat der Spruch eines Straferkenntnisses insbesondere die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. In jedem konkreten Fall ist dabei zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a lit a VStG genügt oder nicht genügt, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (VwGH 26.02.1990, 89/10/0215). Beim Erfordernis einer genauen Tatumschreibung im Sinne des § 44a Z 1 VStG kommt es darauf an, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (VwGH 03.03.2021, Ra 2021/03/0031).

 

Im vorliegenden Beschwerdefall war jedoch die Bezeichnung des Tatortes unklar, weil nicht erkennbar ist, wo genau der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen haben soll. Aus der von der Behörde verwendeten Formulierung „Salzachtalstraße Hallein, B159, Höhe Maximarkt Anif, von Anif kommend in Richtung Hallein“ ist kein verlässlicher Rückschluss auf einen konkreten Tatort möglich, weil aus der Wortfolge „Salzachtalstraße Hallein“ auf einen Tatort im Sprengel der Gemeinde Hallein geschlossen werden muss, aus der weiteren Formulierung „Höhe Maximarkt Anif“ hingegen der Rückschluss auf einen Tatort im Gemeindegebiet von Anif naheliegt. Wenngleich nach höchstgerichtlicher Judikatur zur Auslegung des Inhaltes eines unklaren, weil mehrdeutigen, Ausspruches über den Tatort auch die Begründung des Straferkenntnisses herangezogen werden muss (VwGH 18.10.1996, 95/09/0073), so ist aufzuzeigen, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nichts entnehmen lässt, was auf eine Präzisierung der im Spruch enthaltenen unklaren Tatortangabe schließen lässt.

 

Das Verwaltungsgericht wäre nun zwar nicht bloß berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtigzustellen oder zu ergänzen, dies gilt allerdings nach höchstgerichtlicher Judikatur nur dann, wenn innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 1 VStG rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthaltene Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (VwGH 01.06.2021, Ra 2019/11/0202). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde jedoch auch bereits in der Verfolgungshandlung, nämlich der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.01.2021, den im Straferkenntnis enthaltenen unklaren Tatort angeführt. Dem Beschwerdeführer ist somit innerhalb der einjährigen Verfolgungsverhandlungsfrist kein ausreichend konkreter Tatort vorgehalten worden. Unabhängig davon ist aufzuzeigen, dass anhand der Angaben des Zeugen eine dem Erfordernis des § 44a Z 1 VStG entsprechende Präzisierung des Tatortes nicht möglich war. Dabei konnte auch ein Rückgriff auf die Tatortangaben in der verfahrenseinleitenden Anzeige keine Klärung bringen, weil dort ebenso die oben schon aufgezeigten Widersprüche enthalten waren. Auch aus diesem Grunde war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und der Beschwerde somit ein Erfolg beschieden.

 

Zum Ausspruch der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich bei der gegenständlichen Entscheidung zum einen an der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur orientieren, zum anderen waren vor allem beweiswürdigende Aspekte entscheidungswesentlich, welche in aller Regel keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellen (VwGH 14.08.2018, Ra 2018/01/0344). Sonstige Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht hervorgekommen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

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