LVwG Niederösterreich LVwG-W-9/001-2019

LVwG NiederösterreichLVwG-W-9/001-20196.12.2019

GdWO NÖ 1994 §9
GdWO NÖ 1994 §18 Abs6
GdWO NÖ 1994 §18 Abs7

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.W.9.001.2019

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der A in ***, ***, gegen den Bescheid der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde *** vom 26. November 2019, Zl. ***, betreffend Streichung aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 26. Jänner 2020, zu Recht:

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Feststellungen:

Durch Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung wurden im Landesgesetzblatt Nr. 79/2019 für alle Gemeinden Niederösterreichs, mit gegenständlich nicht relevanten Ausnahmen, für Sonntag, den 26. Jänner 2020, Gemeinderatswahlen ausgeschrieben. Als Stichtag wurde der 21. Oktober 2019 festgelegt.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der A auf Streichung des B (in der Folge: betroffene Person) aus dem Wählerverzeichnis nicht stattgegeben.

 

Die betroffene Person hatte laut Zentralem Melderegister ihren Hauptwohnsitz bis 24. April 2018 in ***; seitdem hat sie ihren Hauptwohnsitz in ***. Seit 03. Oktober 2018 besteht ein Nebenwohnsitz in der Gemeinde ***. Die betroffene Person bewohnt diesen Nebenwohnsitz in der Gemeinde *** zumindest zu bestimmten Zeiten des Jahres oder der Woche, jedenfalls immer wiederkehrend. Eine Nutzung des Nebenwohnsitzes zu Wohnzwecken liegt vor.

 

Die betroffene Person ist Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde ***.

 

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Dass die betroffene Person Mitglied des Gemeinderates in *** ist nicht strittig. Weder im Berichtigungsantrag noch in der Beschwerde werden konkrete Behauptungen aufgestellt bzw. Beweise angeboten, die Zweifel daran aufkommen ließen, die betroffene Person bewohne ihren unstrittig bestehenden Nebenwohnsitz in der Gemeinde *** nicht zumindest zu bestimmten Zeiten des Jahres oder der Woche immer wiederkehrend (zur Behauptungslast des Streichungswerbers vgl. unten die Ausführungen zu den Anforderungen an das Ermittlungsverfahren).

 

3. Rechtliche Erwägungen:

3.1.  Rechtsgrundlagen:

3.1.1.  Die maßgebenden Bestimmungen der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), lauten (auszugsweise):

„§ 9

Gemeindewahlbehörde

(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie sechs Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister muß für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen Stellvertreter bestellen.

(4) Für die Bestellung des ständigen Vertreters (Abs. 2) und des Stellvertreters des Gemeindewahlleiters (Abs. 3) werden Vorschläge der Wahlparteien nicht erstattet.

(5) Die Gemeindewahlbehörde führt neben den sonst ihr übertragenen Aufgaben die Aufsicht über die Sprengel- und die besonderen Wahlbehörden.

[…]

§ 13

Bildung der Wahlbehörden

(1) […]

(2) Die Beisitzer der Gemeindewahlbehörde werden auf Grund der Vorschläge der Wahlparteien nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes nach ihrer bei der letzten Gemeinderatswahl in der Gemeinde erzielten Parteisumme durch den Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörde berufen.

(3) Die Beisitzer der Sprengelwahlbehörden werden aufgrund von Vorschlägen der Wahlparteien nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes nach ihrer der bei der letzten Gemeinderatswahl erzielten Parteisumme in der Gemeinde durch den Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde berufen.

(4) Für jeden Beisitzer in allen Wahlbehörden muß in gleicher Weise ein Ersatzmitglied bestellt werden.

[…]

3. Abschnitt

Wahlrecht, Wählbarkeit, Wählerverzeichnisse

§ 17

Aktives Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.

[…]

§ 18

Wählerverzeichnis

(1) Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.

(2) Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 4 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, LGBl. Nr. 27/2019 in der geltenden Fassung) angelegt werden.

(3) Die Wählerverzeichnisse müssen nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden.

(4) Jeder Wähler übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dem er am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Hat ein Wahlberechtigter in einer Gemeinde mehrere Wohnungen, muß er eine davon als Wohnsitz bezeichnen.

(5) Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein.

(6) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.

(7) Ein ordentlicher Wohnsitz gilt insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt

a) bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,

b) lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder

c) aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist; gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.

(8) Wahlberechtigte, die zum Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes, während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten.

[…]

4. Abschnitt

Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren

§ 23

Berichtigungsanträge

(1) Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.

(2) Schriftliche Berichtigungsanträge müssen für jeden Berichtigungsfall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam ein Berichtigungsantrag eingebracht werden. Wenn der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihm die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß dies begründet werden.

[…]

§ 24

Verständigung vom Berichtigungsantrag

Die Gemeinde muß Personen, gegen deren Aufnahme im Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, davon mit Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß sich die Personen binnen zwei Tagen schriftlich oder mündlich zum Berichtigungsantrag äußern können.

§ 25

Entscheidung der Gemeindewahlbehörde

(1) Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 58/2018, wird angewendet.

(2) Die Gemeinde muß die Entscheidung sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitteilen. Außerdem muß die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift des Betroffenen bekanntgegeben werden müssen.

[…]

§ 26

Beschwerde

(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muß die Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht werden.

(2) Die Gemeinde muß den Beschwerdegegner von der Beschwerde unverzüglich nach Einlangen verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß der Beschwerdegegner in den Beschwerdeakt Einsicht nehmen kann und sich zu dieser binnen zwei Tagen schriftlich äußern kann.

(3) Beschwerden müssen für jeden Fall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Beschwerde erhoben werden. Wenn die Beschwerde die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihr die zur Begründung notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß diese begründet werden. Beschwerden und allfällig erstattete Äußerungen müssen sofort an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.

(4) Das Landesverwaltungsgericht muß über die Beschwerde bis spätestens 50 Tage nach dem Stichtag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst entscheiden.

[…]“

 

3.1.2.  Das Gesetz über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006-0, lautet auszugsweise:

„§ 1

(1) NÖ Landesbürger sind gemäß Art. 3 Abs. 1 NÖ LV 1979 österreichische Staatsbürger, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

(2) Liegen die den ordentlichen Wohnsitz begründenden Voraussetzungen für einen NÖ Landesbürger in mehreren Gemeinden in Niederösterreich vor, so hat er in jeder dieser Gemeinden einen ordentlichen Wohnsitz.

(3) Die Begründung oder das Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes in einem anderen Bundesland steht einem oder mehrerer ordentlicher Wohnsitze in Niederösterreich nicht entgegen.

§ 2

(1) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Die Dauer des Aufenthaltes allein ist bei Beurteilung, ob ein ordentlicher Wohnsitz vorliegt, unerheblich.

(2) Der ordentliche Wohnsitz setzt die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.

(3) Ob die Merkmale des Abs. 1 zutreffen, muß im Einzelfall geprüft werden. Für einen Wohnsitz spricht insbesondere die Tatsache, daß

  1. a) eine Wohnung auch nur zu bestimmten Zeiten des Jahres oder der Woche, jedoch immer wiederkehrend bewohnt wird,
  2. b) jemand wegen einer nicht nur vorübergehenden beruflichen Tätigkeit an einem Ort von einer Wohnmöglichkeit Gebrauch machen muß,
  3. c) jemand am ordentlichen Wohnsitz jener Person wohnt, mit der er in aufrechter Ehe oder eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt.

(4) Ein ordentlicher Wohnsitz ist nicht gegeben, wenn

  1. a) nur ein Aufenthalt (§ 3) vorliegt,
  2. b) die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum, Besitz oder sonstige Nutzungsrechte an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.

§ 3

(1) Ein bloßer Aufenthalt liegt vor, wenn eine Person an einem Ort offensichtlich nur vorübergehend wohnt.

(2) Ein bloßer Aufenthalt liegt jedenfalls vor, wenn das Wohnen

  1. a) nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit,
  2. b) lediglich Urlaubszwecken,
  3. c) nur vorübergehend zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder
  4. d) ausschließlich Lern- oder Studienzwecken

dient.“

 

3.2.  Zur behaupteten Befangenheit der Gemeindewahlbehörde:

Die Beschwerdeführerin weist zunächst auf eine „parteipolitische Befangenheit“ der Gemeindewahlbehörde hin, da die Mehrheit der Mitglieder derselben Wahlpartei wie die betroffene Person angehören.

 

Dazu genügt der Hinweis, dass die Gemeindewahlbehörde gemäß § 9 NÖ GRWO 1994 aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie sechs Beisitzern besteht; für den Fall der vorübergehenden Verhinderung muss der Bürgermeister auch einen Stellvertreter bestellen. Gemäß § 13 Abs. 2 NÖ GRWO werden die Beisitzer auf Grund der Vorschläge der Wahlparteien nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes nach ihrer bei der letzten Gemeinderatswahl in der Gemeinde erzielten Parteisumme durch den Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörde berufen. Nur für die Bestellung des ständigen Vertreters und des Stellvertreters des Gemeindewahlleiters werden keine Vorschläge der Wahlparteien erstattet. Diese gesetzlich festgelegte Art der (proporzmäßigen) Zusammensetzung soll die Objektivität der Wahlbehörde verbürgen (vgl. zur Unbedenklichkeit der vergleichbaren Zusammensetzung der Bundeswahlbehörde VfSlg. 20242/2017, WI4/2017 vom 06. März 2018).

 

Zwar ist § 7 AVG gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz von der Gemeindewahlbehörde anzuwenden. Bei einer (wie hier) dem § 9 NÖ GRWO 1994 entsprechenden Zusammensetzung der Gemeindewahlbehörde kann eine Befangenheit ohne Hinzutreten weiterer Umstände aber nicht angenommen werden. Derartige Umstände werden von der Beschwerdeführerin aber nicht dargetan.

 

3.3.  Zum „ordentlichen Wohnsitz“:

Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist – nach § 18 Abs. 6 NÖ GRWO 1994 – an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (vgl. VfSlg. 17.725/2005). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer bleiben zu wollen; es genügt, dass der Ort nur bis auf Weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein ordentlicher Wohnsitz gilt – Abs. 7 dieser Bestimmung zufolge – insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist.

 

Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn die betroffene Person in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (vgl. VfSlg. 2.935/1955; 9.093/1981). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen.

 

3.4.  Zu den Anforderungen an das Ermittlungsverfahren:

Gemäß Art. I Abs. 3 Z 4 EGVG sind die Verwaltungsverfahrensgesetze in Wahlangelegenheiten nicht anzuwenden (vgl. VfSlg. 20104/2016).

 

Sowohl für Gemeindewahlbehörde als auch das Landesverwaltungsgericht sind äußerst kurze Entscheidungsfristen normiert (vgl. § 25 Abs. 1 NÖ GRWO 1994 bzw. § 26 Abs. 4 NÖ GRWO 1994).

 

Das Landesverwaltungsgericht hat ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, also insbesondere auch ohne Möglichkeit der Einvernahme von Zeugen, in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. § 26 Abs. 4 NÖ GRWO 1994).

 

Es besteht eine Vielzahl an Regelungen, die den Parteien des Verfahrens Mitwirkungspflichten auferlegen (ausgefülltes Wähleranlageblatt und Vorlage sonstiger Belege bei Anträgen auf Aufnahme einer Person in das Wählerverzeichnis; Begründungspflicht, wenn eine Streichung verlangt wird; Verständigungspflicht der betroffenen Person vom Berichtigungsantrag samt Möglichkeit zur Äußerung; Begründungspflicht bei der Beschwerde; Äußerungsmöglichkeit des Beschwerdegegners zur Beschwerde [vgl. §§ 23 bis 26 NÖ GRWO 1994]).

 

Weiters ist zu berücksichtigen, dass binnen der kurzen Entscheidungsfrist in der Regel nicht bloß einzelne Beschwerdeverfahren zu entscheiden sind, sondern oft innerhalb weniger Tage eine erhebliche Zahl an Verfahren zu erledigen ist (so waren anlässlich der Gemeinderatswahl 2015 vom Landesverwaltungsgericht innerhalb weniger Tage weit über 400 Beschwerdeverfahren zu erledigen; anlässlich der Gemeinderatswahl 2020 sind bis dato knapp über 220 Verfahren anhängig, die allesamt bis 10. Dezember 2019 erledigt sein sollen).

 

Aus der Gemengelage dieser Bestimmungen ist abzuleiten, dass ein umfangreiches Ermittlungsverfahren nicht in Betracht kommt (vgl. zu diesem Gedanken zB VwGH 27. Jänner 2016, Zl. Ro 2015/03/0042). Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit bzw. Plausibilität der schriftlichen Behauptungen bzw. Begründungen seitens der Parteien des Verfahrens an. Die Begründung des Berichtigungsantrags, der Beschwerde sowie allenfalls eingelangter Äußerungen sollen Gemeindewahlbehörde und Landesverwaltungsgericht in die Lage versetzen, vorrangig aufgrund der Aktenlage entscheiden zu können.

 

Diese Auslegung zu den Anforderungen an das Ermittlungsverfahren nach der NÖ GRWO 1994 wird durch die Überlegung gestützt, dass das NÖ Landesbürgerevidenzengesetz, LGBl. Nr. 27/2019, ein Verfahren zur Streichung aus der bzw. Aufnahme in die Gemeinde-Wählerevidenz vorsieht, welches nicht als „Eilverfahren“ konzipiert ist (vgl. §§ 7 bis 9 NÖ Landesbürgerevidenzgesetz 2019). In diesem Verfahren sind Beschwerden gegen Entscheidungen der Gemeindewahlbehörden erst nach allfälliger Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht zu erledigen (vgl. § 9 Abs. 3 NÖ Landesbürgerevidenzgesetz 2019 gegenüber § 26 Abs. 4 NÖ GRWO 1994). Die Wählerverzeichnisse nach der NÖ GRWO 1994 müssen von den Gemeinden in der Folge aufgrund der Gemeinde-Wählerevidenz angelegt werden (vgl. § 18 Abs. 2 NÖ GRWO 1994).

 

3.5.  In der Sache:

Die betroffene Person nutzt ihren Nebenwohnsitz regelmäßig wiederkehrend zu Wohnzwecken und ist zum Stichtag Gemeinderat in der Gemeinde ***.

 

Aus einer Zusammenschau dieser Umstände liegen somit die Voraussetzungen für einen „ordentlichen Wohnsitz“ iSd § 18 Abs. 6 NÖ GRWO 1994 vor. Ein fehlendes Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis sowie ein Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde allein stehen dem Vorliegen eines „ordentlichen Wohnsitzes“ nicht entgegen.

 

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

 

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