COVID-19-NotmaßnahmenV 2020 §8
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.268.001.2023
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 11. Jänner 2023,***, betreffend Bestrafung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG für den Beschwerdeführer eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Im Übrigen ist eine ordentliche Revision unzulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 130,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 11. Jänner 2023, ***, wurde Herrn A folgende Verwaltungsübertretung angelastet:
„ Zeit: 04.12.2021, 10:35 Uhr
Ort: Niederösterreich,***, Parkplatz ***, Gebiet ***
Tatbeschreibung:
Sie haben zum angeführten Zeitpunkt an der angeführten Örtlichkeit ein Kraftfahrzeug (PKW – Limousine), gemeinsam mit 4 weiteren Personen, nämlich
B (geb. ***, wohnhaft in ***, ***),
C (geb. ***, wohnhaft in ***, ***),
D (geb. ***, wohnhaft in ***, ***) und
E (geb. ***, wohnhaft in ***, ***),
die nicht mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, benützt ohne eine Maske im Sinne des § 2 Abs. 1 5. COVID-19-NotMV getragen zu haben , obwohl die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, gemäß 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung - 5. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 475/2021 i.d.F. BGBl. II Nr. 511/2021, in der Zeit vom 22.11.2021 bis 11.12.2021 nur zulässig war, wenn dabei eine Maske getragen wird. Weiters ist die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr untersagt.
Gemäß § 2 Abs. 1 5. COVID-19-NotMV gilt als Maske im Sinne dieser Verordnung eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.“
Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 8 Abs. 2 Z. 1 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 i.d.F. BGBl. I Nr. 90/2021, § 3 Abs. 1 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 i.d.F. BGBl. I Nr. 90/2021 i.V.m. § 6 Abs. 1 5. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 475/2021 i.d.F. BGBl. II Nr. 511/2021 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) gemäß § 8 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 i.d.F. BGBl. I Nr. 90/2021 verhängt.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zusammengefasst aus, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen worden sei, die Behörde sehe keine Veranlassung, an der Richtigkeit der angezeigten Sachverhaltsdarstellung zu zweifeln, dies umso mehr, da der Sachverhalt nicht bestritten werde. Soweit der Beschuldigte die Rechtsauffassung vertrete, dass der Verein nicht der COVID-19-Verordnung unterliege und die gegenständliche Fahrt eine Vereinsveranstaltung darstelle, sei festzuhalten, dass sich aus § 18 5. COVID-19-NotMV keinerlei Ausnahmen betreffend Vereine für die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ergeben würden, weshalb die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 5. COVID-19-NotMV jedenfalls einzuhalten gewesen seien.
Es könne auch kein Verstoß gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte erblickt werden. Der bloße Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof andere Normen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Pandemie teilweise aufgehoben habe, bedeute nicht automatisch eine Rechtswidrigkeit oder Behebung aller im Zuge der Bekämpfung der Pandemie erlassenen Rechtsvorschriften.
In Zeiten einer weltweiten Pandemie lasse sich auch nichts mit der Berufung auf die Europäische Menschenrechtscharta gewinnen. Dies würde der Erreichung des eigentlichen und auch weltweiten Zieles, die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, entgegenstehen.
Er habe keinen Ausnahmegrund gemäß § 18 5. COVID-19-NotMV glaubhaft machen können noch ein gültiges Maskenbefreiungsattest vorgelegt, weshalb die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen sei. In subjektiver Hinsicht sei der Entlastungsbeweis nach § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz nicht gelungen, weshalb die Tat auch subjektiv vorwerfbar sei.
Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten kein Umstand als erschwerend, mildernd seine bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit bewertet. Die Behörde ging von einem Einkommen in Höhe von € 1.400,-- netto, Sorgepflichten für drei Kinder und keinem nennenswerten Vermögen aus.
Dagegen erhob A fristgerecht Beschwerde und beantragte, das Strafverfahren einzustellen. Zur Begründung wurde insbesondere auf die Europäische Menschenrechtscharta verwiesen und vorgebracht, dass der Polizist gar nicht nach einem Ausnahmegrund gefragt habe, welcher aber in seinem Fall vorhanden sei. Er könne aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen, diesbezüglich wurde auf den der Beschwerde beigelegten Invalidenausweis verwiesen. Deshalb sei der Ausnahmegrund gemäß § 18 Abs. 4 Z. 8 gegeben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Mit Schreiben vom 30.1.2023 hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorgelegten Verwaltungsstrafakt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Folgende Feststellungen sind entscheidungsrelevant:
Der nunmehrige Beschwerdeführer hat am 4.12.2021 um 10:35 Uhr in Niederösterreich auf der ***, Parkplatz ***, im Gebiet ***, ein Kraftfahrzeug (Pkw-Limousine) gemeinsam mit vier weiteren Personen, die nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, nämlich B, wohnhaft in ***, ***, C, wohnhaft in ***, ***, E, wohnhaft in ***, ***, sowie D, wohnhaft in ***, ***, benützt, ohne eine Maske im Sinne des § 2 Abs. 1 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung getragen zu haben. Er hat überhaupt keine Mund- und Nasenbedeckung getragen.
A ist Inhaber eines Behindertenpasses. Demnach ist er zu 100% behindert. Dass ihm zur Tatzeit das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden konnte, kann nicht festgestellt werden.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsstrafakt, in dem die Anzeige der Landespolizeidirektion Wien enthalten ist, wodurch belegt ist, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort gemeinsam mit vier weiteren Personen, welche nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen, einen Pkw benützt hat, ohne eine Maske im Sinne des § 2 Abs. 1 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung getragen zu haben. Dieser Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Der Beschwerdeführer hat sich darauf berufen, dass er Inhaber eines Invalidenausweises sei und aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen könne. Ein entsprechendes ärztliches Attest, woraus nach entsprechender Untersuchung und Diagnosestellung hervorgeht, dass ihm tatsächlich aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen das Tragen einer Maske nicht zugemutet werden kann, wurde jedoch weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Zusammenhang mit der Beschwerde vorgelegt. Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und ist als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung (unabhängig von der Art der Behinderung) alleine nicht geeignet, die Unzumutbarkeit des Tragens einer Maske aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen dazutun, wird doch damit lediglich der Grad der Behinderung – gegenständlich 100% - belegt. Dass dem Beschwerdeführer das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zumutbar war, konnte somit nicht festgestellt werden, sodass eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen war.
In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 3 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 90/2021 lautet:
(1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung
1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen, und
3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.
§ 8 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2022 lautet:
(2) Wer
1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen dem in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen dem in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr benutzt oder
2. die in einer Verordnung gemäß § 4 oder § 4a genannten Orte entgegen dem dort festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betritt oder befährt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.
§ 8 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2021 lautet:
(2) Wer
1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder
2. die in einer Verordnung gemäß § 4 oder § 4a genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.
§ 2 Abs. 1 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung lautet:
(1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
§ 6 Abs. 1 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 475/2021 idF BGBl. II Nr. 511/2021 lautet:
(1) Bei der gemeinsamen Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist eine Maske zu tragen. Die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr ist untersagt.
§ 18 Abs. 4 Z. 8 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 475/2021, lautet:
(4) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht
8. für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
§ 19 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 475/2021, lautet:
(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 3, 14 und 18 ist auf Verlangen gegenüber
1. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2. Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,
4. dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen
glaubhaft zu machen.
(2) Der Ausnahmegrund gemäß § 18 Abs. 10 und die Ausnahmegründe, wonach aus gesundheitlichen Gründen
1. das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann,
2. die Durchführung eines nach § 2 Abs. 2 vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,
sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
Gemäß § 6 Abs. 1 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 475/2021 idF BGBl. II Nr. 511/2021, ist bei der gemeinsamen Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eine Maske zu tragen.
Gemäß § 2 Abs. 1 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung gilt als Maske im Sinne dieser Verordnung eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
Das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort gemeinsam mit vier weiteren Personen, welche nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Pkw benützt hat. Der Beschwerdeführer hat dabei weder eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil noch eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen. Er hat überhaupt keine Mund- und Nasenbedeckung getragen.
Gemäß § 18 Abs. 4 Z. 8 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
Gemäß § 19 Abs. 2 der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung bedarf es für die Anwendung der Ausnahmeregelung von der FFP2-Masken/MNS-Tragepflicht nach § 18 Abs. 4 Z. 8 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung einer ärztlichen Bestätigung, worin nachvollziehbar dargelegt wird, auf welcher Grundlage die Diagnose erstellt wurde und wie sich die gesundheitlichen Beschwerden im konkreten Fall auswirken – etwa in welchem Ausmaß konkret das Tragen einer Maske unzumutbar ist.
Vom VwGH wurde bereits judiziert, dass die glaubhaft zu machende Tatsache nicht die Existenz einer von einem Arzt ausgestellten Bestätigung ist, sondern die Unzumutbarkeit der Erfüllung der Tragepflicht aus gesundheitlichen Gründen. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde. Der Betreffende hat die Behörde daher lediglich von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsache zu überzeugen (vgl. VwGH 7.2.2022, Ra 2021/03/0277).
Die Bescheinigungsmittel werden durch die entsprechende Bestimmung in § 19 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung eingeschränkt. Bei einer solchen ärztlichen Bestätigung handelt es sich um ein ärztliches Zeugnis im Sinne von § 55 Ärztegesetz, das vom Arzt nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausgestellt werden darf (vgl. VwGH 7.2.2022, Ra 2021/03/0277).
Denn nur wenn die ärztliche Bestätigung unbedenklich war, hat der Betroffene seine Obliegenheit zur Glaubhaftmachung im Sinne des § 19 Abs. 1 der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung erfüllt.
Diese Obliegenheit hat der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Behindertenpass mit der bloßen Behauptung, dass ihm das Tragen aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden könne, jedenfalls nicht erfüllt. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, durch Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes die Unzumutbarkeit zu bescheinigen, zumal der Behindertenpass lediglich den Grad der Behinderung belegt. Inwiefern auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung gemäß § 18 Abs. 4 Z. 8 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung aus behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann, geht daraus nicht hervor ebenso nicht, ob auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Dass somit die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht gegeben ist, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer hat somit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen und den objektiven Tatbestand erfüllt.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite hat der Beschwerdeführer im Sinne des § 5 VStG keine Umstände vorgebracht, die zu einer Exkulpierung führen würden. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gehört, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, zu den sogenannten Ungehorsamsdelikten, bei denen im Sinne des 2. Satzes des § 5 Abs. 1 VStG der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer muss daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 24.5.2007, 2006/09/0086 ua).
Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, weshalb ihm die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten ist.
Soweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde erneut – allgemein – auf die Europäische Menschenrechtscharta bezieht, ist festzuhalten, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Rechtsnormen, wogegen der Beschwerdeführer verstoßen hat, geltendes Recht darstellen und erachtet auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insbesondere die hier anzuwendenden Rechtsnormen weder als gesetzes- noch als verfassungswidrig. Der Eingriff in Grundrechte ist im Hinblick auf die Erreichung eines höherwertigen Gutes, nämlich die Verhinderung der Verbreitung der Krankheit SARS-CoV-2, in epidemiologischer Sicht unzweifelhaft verhältnismäßig und auch erforderlich.
Zur Strafhöhe war zu erwägen:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat berühren bei Fehlen einer besonderen gegenteiligen Übergangsregelung die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, gemäß § 1 Abs. 2 VStG nur hinsichtlich der Strafe die Folge, dass ein etwaiges, nunmehr für den Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat (vgl. VwGH 27. 2.1996, 93/05/0240). Bei Verschiedenheit der Strafdrohung kommt es auf die Bewertung der Gesamtauswirkungen an (vgl. VwGH 24.4.1995, 94/10/0154 ua).
Bei der Prüfung im Sinne des § 1 Abs. 2 VStG kommt es nicht darauf an, welche Strafe tatsächlich über den Täter verhängt wurde, sondern vielmehr auf die Strafdrohung, somit ob das zur Zeit der Tat geltende Recht den Täter mit einer geringeren Strafe bedroht als das zum Zeitpunkt der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende (vgl. VwGH 13.9.1982, Slg 10801 A).
Bislang hatte die Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren ihrer Entscheidung die im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegebene Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen und davon ausgehend das Straferkenntnis auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Die Änderung der Rechtslage nach Fällung des Bescheides 1. Instanz war nach dem Wortlaut des Abs. 2 rechtlich ohne Bedeutung (vgl. dazu VwGH 19.6.1986, 85/04/0204 ua). Diese – bis zur Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 – erfolgte Einschränkung des Günstigkeitsprinzips auf das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht ist weggefallen (vgl. die Erläuterungen 2009 Blg. NR XXIV. GP, Seite 18, sowie VwGH 21.11.2014, Ra 2014/02/0051), sodass auch das im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung günstigere Recht beachtlich ist.
Das Tatbild im Tatzeitpunkt und das Tatbild im Entscheidungszeitpunkt unterscheiden sich vom Unwerturteil her in keiner Weise. In beiden Fällen soll der Verstoß gegen bestimmte Gebote oder Verbote pönalisiert werden. § 8 Abs. 2 Covid-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. Nr. 90/2021, sieht eine Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche vor.
§ 8 Abs. 2 Covid-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. Nr. 6/2022, sieht eine Geldstrafe von 50 Euro bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 000 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche vor.
Da in der zur Tatzeit gültigen Fassung weder eine Mindeststrafe noch ein höherer Strafrahmen im Wiederholungsfall vorgesehen war, ist das zur Zeit der Entscheidung anzuwendende Recht für den Beschwerdeführer nicht günstiger. Es ist daher das Recht, welches zum Tatzeitpunkt in Kraft war, anzuwenden.
Der Zweck der übertretenen Norm ist die Eindämmung bzw. die Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 und dient primär der Aufrechterhaltung der Gesundheit der Menschen und damit einhergehend des öffentlichen Gesundheitssystems. Dieses Schutzgut ist als sehr hoch anzusehen. Die Einhaltung der Tragepflicht einer entsprechenden Schutzvorrichtung im Mund-Nasen-Bereich ist ein diesbezüglich essentielles Element. Sowohl der Schutzzweck eben dieser Normen als auch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers sind sehr hoch.
Durch das Verhalten des Beschwerdeführers – nämlich durch das Nichtverwenden einer Atemschutzmaske oder einer gleichwertigen Schutzvorrichtung – hat er eine Gefährdung und Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter möglich gemacht und damit einhergehend den Schutzzweck vereitelt.
Dem Beschwerdeführer ist hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Als Milderungsgrund hat bereits die belangte Behörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Weitere strafmildernde Umstände, insbesondere ein reumütiges Geständnis, liegen nicht vor und werden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Erschwerungsgründe liegen ebenfalls nicht vor.
In spezialpräventiver Hinsicht bedarf es jedenfalls der Verhängung einer entsprechenden Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe, um dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt vor Augen zu führen, dass er durch Handlungen wie die gegenständliche nicht nur eine erhebliche Selbst-, sondern vor allem auch Fremdgefährdung herbeiführte. In generalpräventiver Hinsicht gilt es, die Allgemeinheit durch Verhängung entsprechender Geldstrafen vor Tatbegehungen wie der gegenständlichen abzuschrecken.
Im Hinblick auf den Strafrahmen bis € 500,-- ist daher die von der Behörde verhängte Geldstrafe unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer bekanntgegeben persönlichen Verhältnisse ebenso als tat-, täter- und schuldangemessen anzusehen wie die dazu als adäquat zu sehende Ersatzfreiheitsstrafe.
Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) nicht vorliegen. Weder ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden des Beschwerdeführers als derart gering zu erkennen.
Mangels einer in § 8 Abs. 5 COVID-19-MG normierten Mindeststrafe liegen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG nicht vor.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabende Gesetzesstelle.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden und das angefochtene Straferkenntnis im Ergebnis zu bestätigen.
Der Beschwerdeführer hat den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG abgesehen werde, da im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
Da der Strafrahmen gegenständlich bis € 500,- reicht und eine Geldstrafe in Höhe von € 100,- verhängt wurde, liegt ein Fall des § 25a Abs. 4 Z 1 und 2 VwGG vor, weshalb für den Beschwerdeführer eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist.
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