KFG 1967 §102 Abs1
KFG 1967 §134
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.14.001.2025
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 04.12.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass in der Tatbeschreibung der Ausdruck „keine Radabdeckungen“ durch den Ausdruck „keine ausreichenden Radabdeckungen (die oberen Teile der Radabdeckungen an der zweiten Achse des Kraftfahrzeuges fehlten)“ ersetzt wird.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 52 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Höhe von € 15,-- zu zahlen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 102 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 KFG gemäß § 134 Abs 1 Z 1 KFG mit einer Geldstrafe von € 75,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Stunden) bestraft. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe als Lenker des Fahrzeuges „***; ***, Anhänger, Lastkraftwagen“ dieses im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Verkehrskontrollplatz ***, Fahrtrichtung *** am 5.9.2024 um 09:44 Uhr gelenkt, ohne sich, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon überzeugt zu haben, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug an der zweiten Achse links und rechts keine Radabdeckungen angebracht waren.
Begründend wurde zusammengefasst auf das Wesentliche ausgeführt, der Beschwerdeführer sei einer Schwerverkehrs- und Gefahrengutkontrolle unterzogen worden. Mit Verweis auf die Spezialbestimmung des § 7 Abs 1 KFG sei festzustellen, dass der objektive Tatbestand erfüllt sei, da die Räder nur zur Hälfte mit Radabdeckungen versehen waren und die oberen Teile der Radabdeckungen zur Gänze fehlten. Die Angaben der Anzeige seien durch Lichtbilder und das Ergebnisprotokoll der Polizei belegt. Verschulden liege vor, da der Mangel selbst bei flüchtigster optischer Fahrzeugkontrolle auffalle. Auch könne der Mangel nicht plötzlich während der Fahrt aufgetreten sein, da es sich bereits um einen ausstattungsseitigen Mangel handle. Somit liege Fahrlässigkeit vor. Als mildernd sei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Von einem monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen von € 1.000,--, Sorgepflichten für drei Kinder und fehlendem Vermögen sowie keinen Verbindlichkeiten sei auszugehen.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht zur Gänze mit Beschwerde bekämpft. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Verwaltungsübertretung sei weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Es lägen keine objektivierbaren Beweisergebnisse, insbesondere keine Lichtbilder, vor. Der Beschwerdeführer führe als ordentlicher und sorgfältiger Fahrzeuglenker jeweils vor Fahrtantritt eine eingehende Rundumkontrolle des Fahrzeuges durch und der vorgeworfene Mangel sei weder bei einer solchen Rundumkontrolle noch bei einer der regelmäßig durchgeführten Routinekontrollen des Fahrzeugs aufgefallen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde erkannt, dass der Beschwerdeführer nicht wegen dieser Verwaltungsübertretung zu verurteilen sei und hätte das Verfahren einstellen müssen. Weiters liege eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vor. Es sei bei Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen nicht zulässig, sich auf bloße nicht-substantiierte Beweismittel zu stützen, sondern sei der wahre Sachverhalt durch zusätzliche substantiierte Beweismittel zu erforschen. Die Behörde habe keine eigenen Ermittlungen angestellt oder geeignete Ermittlungsschritte wie etwa die gebotene Einvernahme des Beschwerdeführers gesetzt, sondern bloß unsubstantiierte Angaben des Meldungslegers in der Anzeige ungeprüft ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es lägen keine wie immer gearteten objektivierbaren Beweisergebnisse wie etwa Lichtbilder vor. Sollte das Verwaltungsgericht die Verwaltungsübertretung als verwirklicht ansehen, sei in eventu mit Hinweis auf geringes Verschulden und dazu ergangene Rechtsprechung zu § 45 Abs 1 VStG bzw zur Vorgängerbestimmung des § 21 VStG dem Prinzip des § 33a VStG „Beraten statt Strafen“ zu folgen. Im konkreten Fall liege geringes Verschulden und eine – wenn überhaupt – nur äußerst geringe Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes vor, sodass von der Verhängung einer Strafe abzusehen gewesen wäre. Der Unrechtsgehalt sei – wenn überhaupt – so gering, dass ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 unter Erteilung einer Ermahnung geboten sei. In eventu wurde beantragt, die Strafe in Anwendung des § 20 VStG auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Jedenfalls sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher in Anwesenheit eines Vertreters des Beschwerdeführers durch Gutachten eines Amtssachverständigen für Kfz-Technik, weiters durch Einvernahme des Zeugen C und durch Einsicht in die Akten des Verfahrens, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde. Der Beschwerdeführervertreter nahm in die im Akt enthaltene, der Anzeige angeschlossene Lichtbildbeilage Einsicht. Der Beschwerdeführer hat an der Verhandlung nicht persönlich teilgenommen.
Der Beschwerdeführervertreter brachte ergänzend vor, der objektive Tatbestand sei nicht erfüllt, da im Straferkenntnis vorgeworfen wurde, es seien keine Radabdeckungen angebracht gewesen, während § 7 Abs 1 KFG lediglich eine nicht ausreichende Anbringung von Radabdeckungen verlange. Die Bestimmung erfordere keinesfalls, dass diese Radabdeckung den Reifen vollständig abdecken müsse. Mit dem Fahrzeug würden Container transportiert, und es könne vom Fahrer nicht verlangt werden, dass er Abdeckungen jederzeit mitführe, um sie im Bedarfsfall dann anzubringen, wenn kein Container mitgeführt werde. Die Funktion der Radabdeckung sei es, vor Verunreinigung und dergleichen den Nachfolgeverkehr zu schützen und sei diese Funktion vorliegend erfüllt. Im Vergleich mit Motorrädern wären diese aus dem Verkehr zu ziehen, folgte man der Auffassung der Behörde. Gegenständlich wären Kotflügel vorhanden gewesen, welche die Räder ausreichend abdeckten.
Der Zeuge C bestätigte die persönliche Wahrnehmung des zur Anzeige gebrachten Sachverhaltes und die Anfertigung der Lichtbildbeilage. Der Lenker sei mit dem Nichtvorhandensein von Abdeckungen konfrontiert worden und habe erklärt, keine dabei zu haben.
Der Amtssachverständige verwies mit Hinweis auf die konkrete Bauart des Fahrzeuges in seinem Gutachten darauf, das gegenständliche Sattelzugfahrzeug sei in der EU-Bauartgenehmigung mit vollständigen Radabdeckungen im Bereich der Hinterräder bauartgenehmigt. In dem ersichtlichen Zustand des Fahrzeuges, da auf dem gezogenen Sattelanhänger (Containerträger) kein Container im Bereich der zweiten Achse des Sattelzugfahrzeuges transportiert wurde, und keine Radabdeckungen vorhanden waren, waren die Reifen an der Hinterachse durch den gezogenen Sattelanhänger nicht nach oben abgedeckt. Bei Lkw Reifen sei die Gefahr, dass Steine und dergleichen nach oben aufgewirbelt werden, viel größer als bei Motorradreifen, die eine geringere Breite und Auflagefläche aufweisen. Aus kraftfahrzeugtechnischer Sicht sei von einer ausreichenden Radabdeckung auszugehen, wenn sowohl das Rad als auch der Reifen im Bereich von 50 Grad nach hinten und 30 Grad nach vorne gemessen von der vertikalen Linie durch die Radmitte vollständig abgedeckt ist.
4. Feststellungen und Beweiswürdigung:
4.1. Der Beschwerdeführer war unbestritten zur Vorfallszeit Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** mit welchem der Sattelanhänger mit dem Kennzeichen *** gezogen wurde, welcher am angeführten Ort einer Schwerverkehrskontrolle unterzogen wurde.
4.2. Der Zustand der gesamten Beförderungseinheit (Bilder 1, 2, 3 und 4 der Lichtbildbeilage) ist ebenso unbestritten wie der Zustand und das Aussehen der zweiten Achse der Zugmaschine (Detailaufnahmen Bilder 5, 6 und 7 der Lichtbildbeilage).
4.3. Der Lenker führte keine Teile der Radabdeckungen (somit auch nicht die fehlenden) während der Fahrt mit und war sich darüber auch im Klaren. Dies ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen C, der glaubhaft ausführte, den Lenker mit dem Umstand des Nichtvorhandenseins der Abdeckungen konfrontiert zu haben, woraufhin dieser erklärte, er habe keine mit.
[Abweichend vom Original:
…
Bilder nicht wiedergegeben]
4.4. Im Erhebungszeitpunkt lagen an der zweiten Achse des Zugfahrzeuges nicht solche Abdeckungen vor, die gemessen von der vertikalen Linie durch die Radmitte das Rad und den Reifen im Bereich von 50 Grad nach vorne und 30 Grad nach hinten vollständig abdeckten. Dies ist unbestritten. Weiterhin ergibt sich aus dem Gutachten des kraftfahrzeugtechnischen ASV, dass das gegenständliche Fahrzeug mit vollständigen Radabdeckungen im Bereich der Hinterräder EU-bauartgenehmigt ist, was bedeutet, dass aus technischer Sicht ausreichende Radabdeckungen nicht vorlagen.
4.5. Das Gutachten des ASV ist insgesamt schlüssig und nachvollziehbar, insbesondere auch bezogen auf den dargelegten Unterschied zur Gefahr des Aufwirbelns von Steinen und dgl. nach oben im Vergleich zu Motorradreifen, die eine geringere Breite und Auflagefläche aufweisen.
5. Erwägungen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des KFG 1967 lauten in der zur Tatzeit anzuwendenden Fassung:
„§ 7. Reifen, Radabdeckungen, Gleisketten, Gleitschutzvorrichtungen
(1) Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen Anhänger außer Anhängeschlitten müssen mit Reifen oder Gleisketten versehen sein, die nach ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand auch bei den höchsten für das Fahrzeug zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges verkehrs- und betriebssicher sind, und durch die die Fahrbahn bei üblicher Benützung nicht in einem unzulässigen Ausmaß abgenützt werden kann; Räder von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Räder von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, müssen mit ausreichenden Radabdeckungen wie Kotflügeln und dergleichen versehen sein.
[…]
§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.[…]
Gemäß § 134 Abs 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz […] zuwiderhandelt.
Sattelzugfahrzeuge müssen auch an den Hinterrädern mit Radabdeckungen versehen sein. Diese können, wenn ihre betriebssichere Ausbildung gewährleistet ist, auch aus abnehmbaren (Rollos) Teilen bestehen und gehören als solche zur Ausstattung des Fahrzeuges, die ständig mit diesem mitgeführt werden muss (vgl Grubmann KFG5 § 7). In der Literatur wird die Wirkung der Abdeckungen ua als hinreichend angesehen, wenn die Räder über der oberen Hälfte eine Abdeckung haben, die mindestens über die Laufflächenbreite der Reifen reicht. Auch Teile des Aufbaus können als Abdeckung dienen (vgl Grubmann aaO).
Bei dem gegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um ein solches, mit welchem üblicherweise Container transportiert werden, und bei welchem die betriebssichere Ausbildung von abnehmbaren Teilen der Radabdeckungen gewährleistet ist. Bei der vorgeworfenen Fahrt wurde jedoch die zweite Achse des Zugfahrzeuges nicht durch einen Container abgedeckt, und das Fahrzeug wurde auch nicht entsprechend durch die Anbringung der abnehmbaren Teile ausgerüstet. Die gegebenen Abdeckungen wurden – wie vom ASV ausgeführt – aus technischer Sicht nicht für ausreichend befunden, da sowohl die Räder als auch die Reifen nicht im Bereich von 50 Grad nach hinten und 30 Grad nach vorne gemessen von der vertikalen Linie durch die Radmitte vollständig abgedeckt waren. Es ist somit nicht von einer ausreichenden Wirkung der teilweise, jedoch nicht an der oberen Hälfte der Räder angebrachten Abdeckungen im Sinne des § 7 Abs 1 KFG auszugehen. In diesem Zusammenhang führt auch der Einwand, der Tatvorwurf sei unrichtig, da dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, es seien keine Radabdeckungen angebracht gewesen, nicht zum Erfolg, weil es beim Tatvorwurf des § 7 Abs 1 KFG darauf ankommt, dass die Räder mit ausreichenden Radabdeckungen versehen sind und die im vorliegenden Fall nur teilweise angebrachten Radabdeckungen unzureichend waren und fehlenden Radabdeckungen gleichzuhalten sind.
Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt.
Der Beschwerdeführer hat die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Übertretungen des § 7 Abs 1 iVm § 102 Abs 1 Z 1 KFG sind Ungehorsamsdelikte, für welche die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens besteht, sofern nicht glaubhaft gemacht wird, dass den Täter an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Das Fehlen der oberen Teile der Radabdeckungen im gegenständlichen Fall ist so auffällig, dass es ein aufmerksamer Lenker bei einer Kontrolle des Fahrzeuges vor Fahrtantritt jedenfalls bemerken hätte müssen. Schon der Umstand allein, dass ein Fahrzeuglenker Mängel wie die hier aufgezeigten bei ordnungsgemäßer Kontrolle des Fahrzeuges vor Fahrtantritt nicht bemerkt, zeigt von grober Sorglosigkeit im Umgang mit den Pflichten eines Lenkers eines Schwerfahrzeuges. Im konkreten Fall hat der Lenker – mit dem Umstand des Nichtvorhandenseins der Abdeckungen im Zeitpunkt der Anhaltung konfrontiert – darüber hinaus selbst angegeben, keine Abdeckungen mitzuführen, wobei auch nicht durch die Auflage eines Containers über der zweiten Achse des Zugfahrzeuges die ausreichende Radabdeckung gewährleistet war. Dieses Verhalten zeigt eine auffallende Sorglosigkeit, sodass dem Beschwerdeführer jedenfalls ein das Ausmaß leichter Fahrlässigkeit übersteigendes Maß an Sorgfaltswidrigkeit vorzuwerfen ist.
Der Beschwerdeführer hat dem gegenüber nichts vorgebracht, was sein fehlendes Verschulden aufzeigen würde, also dass er Maßnahmen gesetzt hätte, um diesen Verstoß zu verhindern.
6. Zur Strafhöhe
Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz idF BGBl. I Nr. 33/2013 ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Durch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen wurde der Schutzzweck der Norm, der die Sicherheit auf Straßen für andere Verkehrsteilnehmer beinhaltet, nicht bloß unerheblich verletzt. Von einer bloß geringen Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts ist vorliegend daher keinesfalls auszugehen.
Nach dem Wortlaut des § 33a VStG ist es dessen Ziel, eine möglichst wirksame Beendigung des strafbaren Verhaltens herbeizuführen. Verwirklicht das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers genau den in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt, kann nicht von einem „geringen Verschulden“ im Sinn des § 33a Abs 1 VStG gesprochen werden (vgl VwGH Ra 2019/03/0068; vgl auch LVwG NÖ LVwG-S-985/001-2020).
Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 33a VStG lagen daher nicht vor, ebenso wie aufgrund des nicht bloß geringen Verschuldens auch § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht zur Anwendung kommen kann.
Der Beschwerdeführer ist dem Akteninhalt zufolge verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was von der belangten Behörde zutreffend als strafmildernd berücksichtigt wurde. Weitere Milderungsgründe oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die verhängte Geldstrafe liegt im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens, sodass – auch unter Zugrundelegung der unwidersprochenen allseitigen Verhältnisse (Einkommen von durchschnittlich € 1.500,--, drei Sorgepflichten, kein Vermögen und keine Verbindlichkeiten) unter Einbeziehung sämtlicher Strafzumessungskriterien – diese Strafhöhe nicht als unangemessen anzusehen ist (der Strafrahmen für die gegenständlichen Übertretung beträgt ohne Strafuntergrenze bis zu € 10.000,--). Die beantragte Anwendung des § 20 VStG kam zufolge des Nichtvorliegens einer Strafuntergrenze nicht in Betracht.
7. Zur Spruchberichtigung:
Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Verwaltungsstrafsache im Umfang des vom bekämpften Straferkenntnis erfassten und erledigten Sachverhalts. In diesem Umfang ist eine Präzisierung durch eine nähere Umschreibung des Tatvorwurfes, um den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG zu genügen, zulässig (vgl VwGH Ra 2018/02/0163).
Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen seiner Zuständigkeit somit nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, einen insofern mangelhaften oder fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsbehörde richtig zu stellen, wenn die Tat dem Beschuldigten innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale vorgehalten wurde. Die gegenständliche Konkretisierung des Schuldspruches hatte daher im rechtlich zulässigen Rahmen zu erfolgen und kann sich auf die Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses stützen, das in seiner Gesamtheit als fristgerechte Verfolgungshandlung anzusehen ist.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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