European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.719.001.2017
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter HR Dr. Pichler über die Beschwerde des WB, geb. ***, vertreten durch RA Mag. Johannes Bügler in ***, ***, gegen den Bescheid der BH Bruck/Leitha vom 16.03.2017 zu Zl. BLS3-W-1741/001, betreffend Verbot des Besitzes von Waffen und Munition, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.10.2017 am Sitz der belangten Behörde rechtlich erwogen und sohin zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der BH Bruck/Leitha vom 16.03.2017 vollinhaltlich bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den VwGH nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 16.03.2017 hat die BH Bruck/Leitha dem nunmehrigen Beschwerdeführer WB den Besitz von Waffen und Munition verboten, unter Bezugnahme auf den von der Vorgängerbehörde – der BH Wien-Umgebung – im Mandatsverfahren erlassenen Bescheid vom 24.08.2016, auf Basis der Rechtsgrundlage des § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) idgf.
Begründet wurde diese Entscheidung mit Vorfällen im familieninternen Bereich, im Zuge einer Zerrüttung der Ehe, Handlungen verbunden mit körperlicher Gewalt, die in einem Betretungsverbot gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer gipfelten, geäußerter Selbstmordabsichten, wiederholtem Zuwiderhandeln des verhängten Betretungsverbotes, Missachtung dieser Auflagen, gegenüber Familienmitgliedern geäußerter Drohungen, die diese in Furcht und Unruhe versetzten, sowie der zutage tretenden Aggressivität und Gewaltbereitschaft, darüber hinaus aggressives Verhalten gegen den Amtstierarzt der BH Wien-Umgebung.
Dagegen erhob WB durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, geltend gemacht wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes, verbunden mit getroffenen Rechtfertigungen hinsichtlich der im bekämpften Bescheid gewürdigten Umstände der Bestrafungen nach einschlägigen Übertretungen aus dem Bereich des Tierschutzes, enthalte der angefochtene Bescheid auch keine Beweiswürdigung dahingehend, inwieweit die Familie des Beschwerdeführers erhebliches Interesse an der wirtschaftlichen Vernichtung des WB hätte, werde aus all diesen Gründen beantragt, der Beschwerde zu folgen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsverfahren zur Einstellung zu bringen.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens hat das LVwG NÖ am 18.10.2017 am Sitz der belangten Behörde eine öffentlichen mündlichen Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, insbesondere der umfangreichen Konvolute der Sicherheitsbehörden, durch Einvernahme und erstattete Aussage des Beschwerdeführers sowie den Ausführungen seiner Rechtsvertreterin zum strittigen Sachverhalt und deren rechtlichen Erwägungen im Sinne der schriftlichen Ausführungen.
Aufgrund dieses durchgeführten Ermittlungsverfahrens sind unter Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung die verfahrensgegenständlich relevanten Sachverhaltselemente als erwiesen der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, konnte daher auch ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung von allfällig weiteren, auch amtswegigen, Beweisaufnahmen Abstand genommen werden, da sich das Gericht aufgrund des unmittelbar gewonnenen Eindrucks in der Person des Beschwerdeführers und Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes ein klares Bild über die wesentlichen Sachverhaltselemente machen konnte und diese – wie aus obigen Ausführungen erhellt – der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sind:
Der Beschwerdeführer WB ist seit März 2017 rechtskräftig geschieden, hat er aufgrund seines ausgesprochenen alleinigen Verschuldens seiner Ex-Gattin Unterhalt zu zahlen.
Ein persönlicher Kontakt auf persönlicher, privater Ebene zu seiner Ex-Gattin oder zu seinen Kindern, Sohn T und den beiden Töchtern J und E, besteht nicht.
Weiters ist weiterhin ein aufrechtes Betretungsverbot des ordentlichen Hauptwohnsitzes aufrecht, die behördlich ausgesprochene Wegweisung – Wirksamkeitsbeginn Juni 2017 bis Dezember 2017 – behördlicherseits verfügt wurde.
Vorgelagert diesem „status quo“ hinsichtlich der persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers liegen die im bekämpften Bescheid der BH Bruck/Leitha zugrunde gelegten Vorfälle als erwiesen dem bekämpften Bescheid der BH zugrunde, insbesondere hat die Verwaltungsbehörde zu Recht folgende Vorfälle gewürdigt und dem ausgesprochenen Waffenverbot zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer hat am 21.07.2016 seiner nunmehrigen Ex-Gattin M durch einen Stoß mit darauffolgendem Sturz eine Verletzung zugefügt.
Rund eine gute Woche später versetzte WB seiner damaligen Gattin nach einer verbalen Auseinandersetzung einen Schlag auf den Hinterkopf, welcher gleichfalls zu einer Verletzung führte.
Am 11.08.2016 verletzte der Rechtsmittelwerber seine Tochter J nach einer verbalen Auseinandersetzung durch einen Kopfstoß gegen die Nase.
Resultierend aus diesem Vorfall kündigte WB telefonisch offenbar seinen Selbstmord an, sei es auch nur aus dem Grund, die Familienmitglieder psychisch unter Druck zu setzen, wurde amtswegig im Zuge des Einschreitens der Polizeibeamten im Wohnhaus ein auf dem Sessel neben dem Esstisch liegendes langes Seil vorgefunden, erfolgte gemäß § 8 UBG die Verbringung des WB in die psychiatrische Abteilung des Krankenhauses *** zur stationären Aufnahme, welche jedoch nur von kurzer zeitlicher Dauer war.
Trotz ausgesprochenem, aufrechten Betretungsverbot vom 11.08.2016 sowie anschließender einstweiliger Verfügung des BG Schwechat vom 19.08.2016 hat der Einschreiter diese Auflagen missachtet und ist am 25.08.2016 zweimalig in den vom Gericht verbotenen räumlichen Bereich zurückgekehrt.
Als erwiesen sind auch die seitens des WB getätigten Äußerungen gegenüber Sohn T und Tochter J inhaltlich dergestalt, dass es besser wäre, dass seine Kinder gar nicht existieren würden, sowie weiters als erwiesen anzusehen ist, dass der Rechtsmittelwerber nach einem von ihm verursachten Mediationsabbruch aus fachspezifischer Sicht ein „erweiterter Suizid“ für möglich erachtet wurde.
Des Weiteren nimmt das Gericht als erwiesen an, dass WB am 30.11.2016 Aggressionshandlungen gegen das Eigentum seines Sohnes T setzte, genauso wie ein Vorfall vom 09.08.2010 wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt dokumentiert ist.
Weiters als erwiesen anzusehen ist die Nichtduldung einer Tierschutzkontrolle gemäß § 36 Abs. 2 TSchG iVm gesetzter Aggressionshandlungen gegen den damaligen Amtstierarzt der BH Wien-Umgebung sowie des Umstandes, dass insgesamt achtzehn Vergehen aus dem Bereich des Tierschutzes vorliegen, nämlich nach dem Tiertransportgesetz, dem Tierseuchengesetz, der Tierhalteverordnung und dem Tierschutzgesetz im engeren Sinne, liegen auch rechtskräftige Vorstrafen aufgrund des Vergehens der Ausnahme der Schonvorschriften sowie der Jagdruhe, basierend auf dem NÖ Jagdgesetz, auf.
Diese Feststellungen konnte der Beschwerdeführer trotz gebotener und von ihm ausreichend wahrgenommener Gelegenheit der Rechtfertigung im Zuge des im Rahmen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durchgeführten Beschwerdeverfahrens in keinster Weise entkräften, hat er auf das Gericht einen auffallend negativen persönlichen Eindruck hinterlassen, er jeglichen Vorhalt hinsichtlich der Richtigkeit der behördlichen Handlungen und des Vorliegens von Vorstrafen der Richtigkeit nach bestritt und sich ausnahmslos in der Rolle des „unschuldig Verfolgten“ sah, er seine exzessiv zur Schau getragene „Opferrolle“ benutzte, um dem Gericht den Eindruck zu vermitteln, dass sämtliches gegen ihn gerichtetes behördliche Handeln Unrecht darstellen würde, dies in Zusammenschau und Zusammenwirken mit sämtlichen übrigen Familienmitgliedern, die ausschließlich seine wirtschaftliche und persönliche Vernichtung im Sinn hätten.
Auffällig war der offenbare Versuch des Rechtsmittelwerbers, jegliches vorgehaltene, auch in Rechtskraft erwachsene deliktische Verhalten mit Unrecht der Behörde und Verleumdung seiner ehemaligen Familienmitglieder, insbesondere seiner Ex-Gattin, rechtfertigen zu wollen.
Er hat auf das Gericht nicht nur den Eindruck einer völlig uneinsichtigen, selbstgerechten Persönlichkeit hinterlassen, sondern – was noch schwerer wiegt – der österreichischen Rechtsordnung nicht nur in vielen Bereichen gleichgültig, sondern durchaus ablehnend gegenübersteht, dieser Person es an jeglicher Selbstreflexion oder an Empathie fehlt, vielmehr im Zuge der unmittelbaren Wahrnehmung das Gericht zu dem Eindruck gelangt ist, dass die Persönlichkeitsstruktur des WB von einer nur mühsam unterdrückten Aggression insbesondere gegen seine Familienmitglieder aber auch gegen Ämter und Behörden geprägt ist.
Darüber hinaus ersieht das Gericht es auch als erwiesen an, dass neben dieser offenbar latenten Aggressionsbereitschaft in der Person des Einschreiters er sich auch einer Methodik bediente, die darauf abzielte, unerträglichen, psychischen Druck neben seiner verbalen und auch tatsächlich angewendeten Aggression gegenüber seiner Familie auszuüben.
Dass der objektive Tatbestand nicht der von WB geschilderten subjektiven Wahrnehmung entspricht, erhellt auch mit Sicherheit aus dem Umstand, dass seine Ehe aus seinem „alleinigen Verschulden“ rechtskräftig geschieden wurde, diesem Ausspruch mit Sicherheit Umstände seitens des Gerichtes zugrunde gelegt wurden, die im Einklang mit der Wertung und Würdigung des gegenständlichen relevanten Sachverhaltes stehen.
Rechtlich folgt daher:
Gegenständlicher Beschwerde ist jeglicher Erfolg zu versagen, dahingehend der bekämpfte Bescheid der BH Bruck/Leitha vom 16.03.2017 zu Zl. BLS3-W-1741/001 vollinhaltlich auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung zu bestätigen.
§ 12 Abs. 1 WaffG bestimmt, dass die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten hat, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Sohin ermächtigt die Bestimmung des § 12 WaffG die Behörde zur Verhängung von individuellen Waffenverboten gegen gefährliche Menschen, siehe auch im Zusammenhang § 57 Abs. 2 WaffG.
Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der in § 12 Abs. 1 WaffG bezeichneten Art (vgl. VwGH v. 25.01.2012, 2012/03/0007 ua.).
Tatbildlich ist die Prognose einer Gefährdung von taxativ aufgezählten geschützten Rechtsgütern durch missbräuchliche Waffenverwendung.
Die Prognose muss sich auf eine objektivierbare Prognosebasis stützen und bei Bejahung dieser ist das Verbot des Besitzes von Waffen und Munition die zwingende Rechtsfolge.
Nach ständiger Judikatur des VwGH, der sich das LVwG NÖ vollinhaltlich anschließt, ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen(vgl. bspw. VwGH v. 23.06.2010, 2010/03/0020 ua, insbesondere VwGH v. 25.01.2012, 2012/03/0007).
Tatbildlich sind nur Gefahren für die Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum.
Die einer Entscheidung nach § 12 Abs. 1 WaffG zugrunde zu legende Prognose – Annahme – muss sich auf das bisherige Verhalten der Person stützen und daraus die abzuleitende Prognose zulässig sein, dass der Betroffene in Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch geschützte Rechtsgüter gefährden wird (vgl. VwGH v. 18.07.2002, 99/20/0189 ua).
Gegenständlich ist diese negative Zukunftsprognose in der Person des WB als gegeben anzusehen, weil sie sich auf die im gewürdigten Sachverhalt bestimmten, als erwiesen anzusehende Tatsachen als Prognosebasis stützt.
Das bisherige Verhalten sowie die gezeigte Persönlichkeitsstruktur lässt den rationalen Schluss auf einen künftigen Missbrauch von Waffen zu und sind diese Tatsachen in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren vor dem LVwG NÖ im Zuge einer mündlichen Verhandlung durch die getroffene, unmittelbare Wahrnehmung bewiesen.
Sohin war das Gegebensein der Tatsachen im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG als vorliegend anzusehen und ist diese Rechtsfrage aufgrund der unmittelbar getroffenen Wahrnehmungen des Gerichtes in der als erwiesen anzusehenden vielschichtigen und oftmaligen Übertretungen behördlicher Auflagen, Verbote oder Gesetzesbestimmungen beantwortet (vgl. VwGH v. 27.11.2012, 2012/03/0134).
Darüber hinaus ist gegenständlicher Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein muss (vgl. VwGH v. 27.02.2013, 2013/03/0001 ua).
Tatbildlich ist bereits die zukünftige Missbrauchsmöglichkeit und diese ist aus den bisher als erwiesen anzusehenden, zeitlich vorgelagerten Umständen zu folgern.
Ob der Betroffene wegen einer „Tatsache“ strafgerichtlich verurteilt worden ist, ist für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 12 Abs. 1 WaffG gleichgültig (vgl. VwGH v. 27.02.2003, 2001/20/0323 ua).
Des Weiteren ist WB darauf hinzuweisen, dass auch bei Beurteilung der Geisteshaltung und Sinnesart des Betroffenen auch getilgte Vorstrafen einbezogen werden (vgl. VwGH v. 24.10.2001, 99/20/0199 ua).
Aus obigen rechtlichen Erwägungen erhellt, dass gegenständlich die BH Bruck/Leitha im Einklang mit der ständigen Judikatur die Erlassung eines Waffenverbotes als gerechtfertigt ausgesprochen hat, weil WB wiederholte tätliche Angriffe auf die Ehefrau unternahm (vgl. VwGH v. 14.03.1978, 2530/77),
weil er sie schlug (vgl. VwGH v. 17.04.2009, 2008/03/0154),
weil er gegenüber seiner Kinder die Drohung dahingehend tätigte „einen Abgang mit Bomben und Granaten“ (vgl. VwGH v. 22.02.2010, 2009/03/0145),
weil seine Neigung zum Jähzorn dokumentiert ist (vgl. VwGH v. 23.03.2000, 99/20/0598)
weil er Selbstmordabsichten äußerte (vgl. VwGH v. 24.01.1990, 89/01/0337) und insbesondere weil er in familiären Auseinandersetzungen erhöhte oftmalige Aggressionsbereitschaft bewies und auch in einem zeitlich nachgelagerten Stadium rückblickend keinerlei Einsicht hinsichtlich seines nicht angepassten Verhaltens zeigte (vgl. VwGH v. 18.09.2013, 2013/03/0097) und sohin aus all diesen Gründen der bekämpfte Bescheid der BH Bruck/Leitha vom 16.03.2017 zu Zl. BLS3-W-1741/001 vollinhaltlich zu bestätigen war.
Zum Ausschluss der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision an den VwGH ist unzulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen, ist diese auch durchgehend zitiert und als einheitlich zu betrachten.
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