LVwG Niederösterreich LVwG-AV-1242/001-2020

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-1242/001-20207.1.2021

BauO NÖ 2014 §6 Abs1
BauO NÖ 2014 §6 Abs2
BauO NÖ 2014 §53

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1242.001.2020

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde der A und des B, vertreten durch Rechtsanwältin C gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 15. September 2020, Zl. ***, betreffend baubehördliche Bewilligung, durch Verkündung nach öffentlich mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und die Erteilung der Baubewilligung mittels Bescheid durch den Bürgermeister der Marktgemeinde *** vom 13. Mai 2020, Zl.°*** betreffend die baubehördliche Bewilligung für den Zu- und Umbau beim bestehenden Einfamilienhaus, mit Carport auf dem Grundstück Nr. ***, *** KG ***, vollinhaltlich bestätigt.

 

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Prüfung des Bauvorhabens ergeben habe, dass keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn nach § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 beeinträchtigt würden. Das Grundstück sei auch vermessen und im Grenzkataster eingetragen, welcher höchste Rechtssicherheit hinsichtlich des Grenzverlaufes biete und sei der Bauwich daher im Einreichplan korrekt mit drei Metern angegeben. Der im Zeitpunkt der Einreichung rechtskräftige Bebauungsplan erlaube die Bebauung des gegenständlichen Grundstückes in der Bauklasse I und II. Das Bauvorhaben sei durch den bautechnischen Sachverständigen vorgeprüft worden und liege keine Belichtungsproblematik vor, insbesondere da es sich bei den betroffenen Fenstern nicht um Hauptfenster handle. Eine Klärung von bestehenden Wasserschäden sei nicht von der Prüfung durch die Baubehörde im gegenständlichen Verfahren erfasst. Bezüglich des Bezugsniveaus sei der neue Nullpunkt gleichzusetzen mit dem alten Nullpunkt, weshalb die Beurteilungsgrundlage dieselbe bleibe.

 

 

2. Zum Beschwerdevorbringen:

 

Dagegen bringen die Beschwerdeführer wie im Verwaltungsverfahren vor, wobei im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass Bedenken an der Standfestigkeit der gekuppelten Bestandsgarage bestünden, nachdem bereits Wasserschäden eingetreten seien. Außerdem sei die Lage der Grundstücksgrenze strittig, weshalb der Bauwich von drei Metern entgegen der Darstellung im Einreichplan nicht eingehalten würde. Die mangelnde Feststellung des gesetzlich vorgeschriebenen Bezugsniveaus und die Missachtung der Einhaltung der gesetzlich zugelassenen Bauhöhe verletze die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Einhaltung der Gesetze. Die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenfenstern sei eine niederösterreichische Besonderheit, welche als verfassungswidrig zu betrachten sei. Weiters sei die Bauklasse II nicht anzuwenden, da diese im Bebauungsplan gesetzwidrig verordnet worden sei und handle es sich bei Bauklasse II um eine vom Baubestand eklatant abweichende Bauklasse.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den vorgelegten Akt der belangten Behörde Einsicht genommen und eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

 

4. Feststellungen:

 

Bei dem eingereichten Projekt handelt es sich um einen Zu- und Umbau bei einem bestehenden Einfamilienhaus, mit Carport auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Das gegenständliche Vorhaben der Bauwerber enthält keine projektierten Emissionen auf das Nachbargrundstück der Beschwerdeführer. Die im Bebauungsplan verordneten Parameter der Bauklasse II werden an der dem Grundstück der Beschwerdeführer zugewandten Seite, insbesondere im Hinblick auf die mittlere Gebäudehöhe von sechs Metern eingehalten.

 

 

5. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde sowie auf dem unbestrittenen Akteninhalt.

 

 

6. Rechtslage:

 

Die entsprechenden Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung lauten auszugsweise:

 

„§ 6

Parteien und Nachbarn

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

 

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48) ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- oder Klimaanlagen),

gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig im Sinn einer geordneten Bebauungsplanung bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

 

§ 53

Höhe von Bauwerken

(1) Für die Ermittlung der Gebäudehöhe ist das Gebäude in Gebäudefronten und im Fall der Abs. 3 bis 5 in Frontabschnitte zu unterteilen.

Die Höhe der jeweiligen Gebäudefront ist nach deren mittleren Höhe (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu berechnen.

 

 

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

 

„…

…“

 

 

(2) Die Gebäudefront wird

1. nach unten

a) bei Gebäudefronten unmittelbar an der Straßenfluchtlinie durch

- die im Bebauungsplan festgelegte Höhenlage des Straßenniveaus oder

- den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie,

b) bei allen anderen Gebäudefronten

- durch die im Bebauungsplan festgelegte Höhenlage des Geländes oder

wenn eine solche Festlegung nicht besteht,

- mit der rechtmäßig bestehenden – das ist die bewilligte, ursprünglich gewachsene oder bewilligungsfrei abgeänderte – Höhenlage des Geländes

und

2. nach oben

- durch den Verschnitt mit der Dachhaut (Abb. 1) oder

- mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront, z. B. Attikaoberkante (Abb. 2), oder

- mit der Oberkante der Absturzsicherung (Abb. 3)

begrenzt.

Bei zurückgesetzten Geschoßen oder zurückgesetzten Absturzsicherungen und Dachaufbauten (z. B. Dachgaupen, Dacherker) ergibt sich die obere Begrenzung der Gebäudefront durch den Verschnitt in der gedachten Fortsetzung der Gebäudefront mit einer an der Oberkante des zurückgesetzten Bauteiles angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° (Abb. 4).

Dies gilt sinngemäß auch für Gebäude mit einer Dachneigung von mehr als 45° (Abb. 5).

Beispiele für die obere Begrenzung der Gebäudefront:

 

(3) Die Gebäudefront ist

- bei geneigtem oder stufenförmigem Verlauf der oberen Begrenzung mit einem Höhenunterschied – in aufsteigender Richtung gemessen – von mehr als 3 m (ausgenommen Giebelfronten) oder

- bei versetztem Verlauf von mehr als 1 m (ausgenommen raumbildende Rücksprünge)

in Frontabschnitte zu unterteilen. Die Höhe ist dann für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen.

 

 

[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]

 

„…

…“

 

 

(4) Bei der Ermittlung der Höhe einer Gebäudefront gegen eine Verkehrsfläche ist bei einer Frontlänge von mehr als 30 m und einem Niveauunterschied von mehr als 3 m die Gebäudefront vom höchsten Niveau aus beginnend in Frontabschnitte mit höchstens 3 m Niveauunterschied zu unterteilen (ausgenommen Giebelfronten). Die Höhe ist dann für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen.

(5) Die Ermittlung der Höhe einer Gebäudefront gegen ein Nachbargrundstück, ausgenommen Abs. 3, ist bei einer Frontlänge von mehr als 15 m und einem Niveauunterschied von mehr als 3 m entsprechend Abs. 4 vorzunehmen (ausgenommen Giebelfronten)

(6) Mit Geschoßteilen überbaute Außenräume (z. B. Raum unter auskragendem Geschoß) sind bei der Berechnung der Frontfläche mit zu berücksichtigen.

(7) Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe bleiben

- untergeordnete Bauteile (z. B. Schornsteine, Sicherungseinrichtungen für Arbeiten am Dach, Zierglieder, Antennen) und

- Vorbauten gemäß § 52 sowie gleichartige Bauteile unabhängig von deren Anordnung auf dem Grundstück

unberücksichtigt.

(8) Bei der Berechnung der Höhe von baulichen Anlagen sind die Regeln für die Ermittlung der Gebäudehöhe sinngemäß anzuwenden.

(9) In den Bauklassen I bis VIII darf die Anzahl der oberirdischen Geschoße nicht größer sein als die um 1 erhöhte Zahl der jeweiligen Bauklasse. Dies gilt sinngemäß für die Festlegung von höchstzulässigen Gebäudehöhen, wobei die Anzahl der oberirdischen Geschoße von jener Bauklasse abzuleiten ist, die dieser Gebäudehöhe entspricht. Bei am 1. Februar 2015 bestehenden Gebäuden dürfen durch den Ausbau von bisher nicht ausgebauten Dachräumen (§ 4 Z 16) innerhalb der bestehenden Gebäudehülle weitere oberirdische Geschoße geschaffen werden.“

 

 

7. Erwägungen:

 

Im gegenständlichen Fall ist die zulässige Bebauung durch einen Bebauungsplan geregelt, welcher für das konkrete Baugrundstück die Bauklassen I, II vorsieht.

Wird die zulässige Gebäudehöhe nach § 53 NÖ Bauordnung 2014 eingehalten, so ist im Verfahren über die Bewilligung eines dem Bebauungsplan entsprechenden Gebäudes in Bezug auf die Nachbargrundstücke der „freie Lichteinfall“ nicht mehr zu prüfen, weil diesem Umstand bereits bei Anordnung der Bebauungshöhe im Bebauungsplan und mit der gesetzlichen Anordnung der Gebäudehöhe im § 53 NÖ Bauordnung 2014 Rechnung getragen worden ist (vgl. VwGH 2010/05/0141).

Die mittlere Gebäudehöhe errechnet sich aus der Summe der Fassadenflächen des Erdgeschoßes einerseits und der zurückgesetzten, im Winkel von 45 Grad projizierten Aufstockung andererseits (§ 53 Abs. 2 letzter Satz NÖ Bauordnung 2014), welche durch die größte Breite der Gebäudefront zu dividieren ist. Wie die schlüssige und nachvollziehbare Berechnung der Höhe in den Einreichplänen, der den Beschwerdeführern zugewandten südlichen Gebäudefront ergeben hat, entspricht das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auf dem Baugrundstück der Bauwerber in diesem Bereich der Bauklasse II und wird die mittlere Gebäudehöhe von 6 Metern (mit 5,93 Metern) sowie der erforderliche Mindestbauwich im Ausmaß der halben Gebäudehöhe (3 Meter) zu den Beschwerdeführern eingehalten. Demzufolge findet eine Belichtungsprüfung nicht statt. Eine Verletzung des Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs. 2 Z.3 NÖ Bauordnung 2014 auf ausreichende Belichtung zulässiger Hauptfenster auf dem Grundstück der Beschwerdeführer ist durch das Projekt nicht gegeben, auch wenn mittlerweile durch Umwidmung des dahinterliegenden Lagerraumes als Wohn- bzw. Schlafraum, das betroffene ehemalige Nebenfenster zum Hauptfenster geworden ist.

 

Wenn die Beschwerdeführer monieren, dass sie die Standsicherheit, Trockenheit und den Brandschutz ihrer gekuppelten Garage als gefährdet erachten, indem bereits eingetretene Wasserschäden sowie eine gelegte Drainage geltend gemacht werden, so ist dem entgegenzuhalten, dass das gegenständliche Bauprojekt keine Veränderung der Bestandmauer zur Garage der Beschwerdeführer verzeichnet, weshalb auch keine zusätzlichen Emissionen zu erwarten sind. Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich nämlich ausschließlich um ein Projektgenehmigungsverfahren. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen, insbesondere in den Baubeschreibungen, dargestellte Projekt und der dort zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers (vgl. VwGH 2010/05/0141). In diesem Zusammenhang sind auch sämtliche Ausführungen im Zusammenhang mit der Grundstücksgrenze ausschließlich anhand des Projektes zu beurteilen, welches keine diesbezüglichen Unstimmigkeiten erkennen lässt. Abgesehen davon hat die belangte Behörde richtig erkannt, dass dann, wenn ein Grundstück im Grenzkataster enthalten ist, der verbindliche Nachweis für die darin enthaltenen Grundstücksgrenzen gegeben ist (vgl. VwGH 2010/05/0034). Ebenso ist in den Einreichplänen das Bezugsniveau ausgewiesen, indem von einem um 15 cm höheren Bezugsniveau als auf dem Grundstück der Beschwerdeführer ausgegangen wird, welches im Rahmen der Gebäudehöhenberechnung bereits berücksichtigt wurde. Sofern von den Beschwerdeführern das Ortsbild betreffende Einwendungen erhoben werden, weist das Landesverwaltungsgericht darauf hin, dass es sich dabei nicht um subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 handelt, womit den Beschwerdeführern deren Geltendmachung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nicht möglich ist.

 

Das Landesverwaltungsgericht übersieht im Hinblick auf die geäußerten Normbedenken hinsichtlich der NÖ Bauordnung 2014 auch nicht, dass es sich bei der Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenfenstern in der NÖ Bauordnung 2014 wohl um eine, dem Bundesland Niederösterreich eigene Formulierung handelt, allerdings nimmt das Gesetz im vollkommenen Einklang mit den entsprechenden Baugesetzen der übrigen Bundesländer auf die Widmung des der Belichtungsprüfung unterliegenden Raumes Bezug, weshalb die Normbedenken hinsichtlich dieser Bestimmung keinesfalls zu teilen waren. Darüber hinaus tragen die Beschwerdeführer nur Normbedenken genereller Art vor, mit denen sie jedoch eine vom Landesverwaltungsgericht wahrzunehmende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermögen (vgl. VwGH 2008/04/0214).

 

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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