SHG AusführungsG NÖ 2020 §27
SHG AusführungsG NÖ 2020 §28
SHG AusführungsG NÖ 2020 §29
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1221.001.2021
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 02. Juli 2021, Zl. ***, betreffend Änderung und Einstellung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 02.07.2021, ZI. ***, wurden betreffend Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.05.2021, Zl. ***, in Spruchpunkt I gewährten Leistungen wie folgt abgeändert:
„A erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts
- von 27.06.2021 bis 30.06.2021 in Höhe von € 55,95
und folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs
- von 27.06.2021 bis 30.06.2021 in Höhe von € 37,25
Die A, SVNr.: ***, mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 10.05.2021, Zl. ***, in Spruchpunkt I gewährten Leistungen werden für den Zeitraum von 01.06.2021 bis 26.06.2021 eingestellt.
Im Übrigen bleibt der Bescheid vom 10.05.2021 unberührt.“
Mit Spruchpunkt II. des nunmehr angefochtenen Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die in Spruchpunkt I vorgenommen Einstellung ausgeschlossen.
Gestützt wurde die Entscheidung auf die §§ 5, 6, 7, 8, 14, 16, 17, 27 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) i.V.m. § 1 NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV) sowie §§ 1 und 3 Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln.
Begründend führte die belangte Behörde an, dass Voraussetzung für eine Leistung der Sozialhilfe u.a. sei, dass die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in Niederösterreich habe. Eine Ortsabwesenheit von bis zu 2 Wochen hindere den tatsächlichen dauernden Aufenthalt nicht. Bei Ortsabwesenheit von mehr als 2 Wochen liege kein tatsächlicher dauernder Aufenthalt mehr vor. Sollte daher ein Hilfeempfänger länger als 2 Wochen durchgehend ortsabwesend (im Ausland) sein, dann sei die bereits gewährte Leistung der Sozialhilfe ab dem ersten Tag der Ortsabwesenheit einzustellen. Dieser Sachverhalt ergebe sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere den vorgelegten Unterlagen und Nachweisen sowie dem Reisepass. Diese Beweismittel seien in sich schlüssig und nachvollziehbar.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sei eine Neubemessung und Einstellung der mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 10.05.2021, ***, in Spruchpunkt I gewährten Leistung vorzunehmen gewesen. Die konkrete Berechnung der im Spruch angeführten Leistungen seien dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen.
Gemäß § 12 Abs. 2 und 4 seien die Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts als Geldleistungen und die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs als Sachleistung zu gewähren. Es würden daher im Rahmen der Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs folgende Beträge als Sachleistung an folgende Personen direkt ausbezahlt werden:
- Für Juni 2021 € 37,25 an Immobilien B (Vermieter)
- Ab Juli 2021 € 279,41 an Immobilien B (Vermieter)
Aus den angeführten Gründen sei die Leistung für Frau A einzustellen gewesen.
Sollte gegen diese Einstellung eine Beschwerde erhoben werden, müssten aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die eingestellten Leistungen weiterhin gewährt bzw. ausbezahlt werden. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts sei die Rechtslage eindeutig und eine allfällige Beschwerde nicht erfolgsversprechend. Die vorläufig weitergewährten Leistungen wären somit von der Beschwerdeführerin rück zu erstatten. In Anbetracht der finanziellen Lage dieser (sie beziehe Sozialhilfe) sei die Einbringlichkeit dieser Rückforderung gefährdet. Der Verwaltungsgerichtshof habe u.a. in seinem Erkenntnis vom 27.04.2020, Ra 2020//08/0030, festgehalten, dass das Tatbestandmerkmal „Gefahr im Verzug“ zum Ausdruck bringe, „dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern solle“.
In Anbetracht des festgestellten Sachverhalts und der angestellten Überlegungen liege bei vorläufiger Weitergewährung der eingestellten Leistungen ein solch gravierender Nachteil für das öffentliche Wohl vor, zumal auch mangels weiterer Leistungen der Sozialhilfe keine Einbehaltung gemäß § 29 Abs. 3 NÖ SAG möglich sei bzw. aufgrund der Einkommens- bzw. Vermögenslage eine Rückzahlung im Rahmen einer Ratenzahlung gemäß § 29 Abs. 3 NÖ SAG nicht zu erwarten sei.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Mit der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin der Beschwerde stattzugeben und ihr die zustehenden Leistungen aus der Sozialhilfe für den Zeitraum vom 01.06. bis 14.06.2021 zu gewähren.
Begründend führte sie zusammengefasst an, im Bescheid sei die Einstellung der Leistung mit einer Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin von mehr als zwei Wochen begründet worden. In einer dislozierten Subsumption sei behauptet worden, dass eine Abwesenheit von mehr als zwei Wochen den tatsächlichen dauernden Aufenthalt der Beschwerdeführerin hindere.
Bei einem Aufenthalt von über 20 Jahren in Österreich, in denen der Lebensmittelpunkt ganz eindeutig in Österreich gelegen wäre, könne jedoch von einem Hindernis für den dauernden Aufenthalt keine Rede sein. Der Anspruch hänge daher zunächst nur von der tatsächlichen physischen Anwesenheit im Bundesgebiet ab. Der faktische Aufenthalt allein genüge freilich nicht. Die örtliche Nahebeziehung des Anspruchswerbers müsse vielmehr eine höhere Intensität erreichen.
Für die Definition des gewöhnlichen Aufenthalts im österreichischen Recht sei § 66 Abs. 2 Jurisdiktionsnorm (JN) maßgeblich. Der Aufenthalt einer Person bestimme sich demnach ausschließlich nach tatsächlichen Umständen. Zumal für die Qualifizierung des Aufenthaltes als "gewöhnlich" seine Dauer und Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen seien, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen würden (OGH 10Obs129/04z und 10Obs401/97m).
Im verfahrensgegenständlichen Fall habe die Beschwerdeführerin zwei Söhne mit deren Familie in Österreich. Sie lebe seit Jahren von ihrem Ehegatten getrennt, da er die Türkei bevorzuge. Nichts spreche dafür, dass ein kurzfristiger Aufenthalt in der Türkei irgendetwas an ihrem Lebensmittelpunkt änderte. Weder gebe es aktuell noch habe es in der Vergangenheit eine Absicht dort zu bleiben gegeben.
Richtig sei vielmehr, dass nach § 28 Abs 1 Z 3 NÖ SAG ein Ruhen des Anspruchs eintrete, sollte die hilfsbedürftige Personen länger als zwei Wochen im Jahr im Ausland verweilen. Nach § 29 Abs 1 NÖ SAG habe die Person länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten zu melden. Abs 2 leg cit normiere eine Rückzahlungspflicht von zu Unrecht bezogenen Leistungen, sollte die Anzeigepflicht nach Abs 1 verletzt worden sein.
Als Ergebnis stehe fest, dass die Beschwerdeführerin für ihre Abwesenheit über 14 Tage hinaus keinen Anspruch auf Leistungen nach dem NÖ SAG habe, die Leistungen für den Zeitraum vom 01. bis zum 14.06.2021 aber sehr wohl zustehen würden.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt zu ZI. *** sowie in die Beschwerde.
4. Feststellungen:
Frau A, geboren am ***, wurden mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 10.05.2021, ***, für die Zeit von 01.05.2021 bis 30.04.2022 Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs in im Bescheid näher bezifferten Umfang sowie Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung gewährt.
Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde mit E-Mail vom 14.05.2021 mitgeteilt, dass sie sich von 30.05.2021 bis 27.06.2021 im Ausland befindet.
Die Beschwerdeführerin ist am 30.05.2021 aus Österreich ausgereist und am 26.06.2021 wieder eingereist.
5. Beweiswürdigung:
Der unstrittige festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund des von der Behörde vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsaktes zur ZI. ***, insbesondere aufgrund des darin einliegenden Bescheids vom 10.05.2021, dem E‑Mail-Verlauf des Sohnes der Beschwerdeführerin in Vertretung dieser sowie den Kopien des Reisepasses und der Boardingpässe der Beschwerdeführerin.
6. Rechtslage:
Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG):
§ 3 - Allgemeine Grundsätze
(1) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass Leistungen der Sozialhilfe nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und aufgrund der entsprechenden Ausführungsgesetze gewährt werden.
[…]
(6) Bedarfszeitraum ist der tatsächliche und rechtmäßige Aufenthalt im Inland, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung. Die Landesgesetzgebung hat Leistungen der Sozialhilfe mit längstens zwölf Monaten zu befristen. Ausnahmen können für dauerhaft erwerbsunfähige Bezugsberechtigte vorgesehen werden. Eine neuerliche Zuerkennung befristeter Leistungen der Sozialhilfe ist zulässig, wenn die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
(7) Zuständig für die Gewährung von Sozialhilfe ist jenes Land, in dem die Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, ihren Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 B-VG) und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt hat.
NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):
§ 5 - Anspruchsberechtigte Personen
(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,
2. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und
3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
[…]
§ 27 - Neubemessung und Einstellung von Leistungen
(1) Die Leistung ist von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.
[…]
§ 28 - Ruhen des Anspruches
(1) Der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nach § 14 ruht:
1. während eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder in einer Sozialhilfeeinrichtung, für dessen Kosten ein Sozialversicherungsträger, der Bund oder ein Sozialhilfeträger aufkommt, das Ruhen gilt jedoch nicht für den Eintritts- und Austrittsmonat,
[…]
3. für die Dauer des Aufenthaltes der hilfsbedürftigen Person im Ausland. Ruhen tritt nicht ein, wenn sich die hilfsbedürftige Person im Kalenderjahr nicht länger als zwei Wochen im Ausland aufhält.
[…]
(3) Eine Verpflichtung zur Erlassung eines schriftlichen Bescheides über das Ruhen des Anspruchs auf Sozialhilfe nach Abs. 1 besteht nur, wenn dies die hilfsbedürftige Person innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.
§ 29 - Anzeigepflicht, Rückerstattungspflicht
(1) Die Person, der Sozialhilfe gewährt wird, ist verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten unverzüglich nach deren Eintritt oder Bekanntwerden, längstens aber binnen zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.
[...]
7. Erwägungen:
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG).
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
Daraus folgt, dass beschwerdegegenständlich ausschließlich die von der Behörde vorgenommene Leistungskürzung bzw. -einstellung zu beurteilen war.
Voranzustellen ist, dass aus dem nunmehr angefochtenen Bescheid nicht hervorgeht, warum die Sozialhilfeleistungen der Beschwerdeführerin spruchgemäß teilweise gekürzt und eingestellt worden sind, nachdem der Bescheid keine auf die Beschwerdeführerin bezogenen Feststellungen enthält, der Begründung keine fallbezogene Subsumtion entnommen werden kann und auch die angeführten Rechtsgrundlagen teilweise irrelevant sind. Lediglich aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten Aktes erschließt sich dem erkennenden Gericht der Zusammenhang zwischen dem Auslandsaufenthalt der Beschwerdeführerin und der Kürzung bzw. Einstellung der Leistungen.
Demnach hat die belangte Behörde gegenständlich unter Zugrundelegung des § 27 NÖ SAG die amtswegige Änderung der Sozialhilfeleistungen vorgenommen, da ihrer Ansicht nach aufgrund des Auslandsaufenthaltes der Beschwerdeführerin in der Dauer von mehr als zwei Wochen kein tatsächlicher Aufenthalt in Niederösterreich mehr vorliege und die Sozialhilfeleistung daher ab dem ersten Tag der Ortsabwesenheit einzustellen sei.
Dies offenbar aufgrund eines internen Informationsschreiben zum Vollzug des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes der Gruppe Gesundheit und Soziales des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, welches im vorgelegten Verwaltungsakt einliegt und in dem hinsichtlich eines Aufenthaltes im Ausland festgehalten wird, dass Voraussetzung für eine Leistung der Sozialhilfe u.a. sei, dass die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich habe. Eine Ortsabwesenheit von bis zu zwei Wochen hindere den tatsächlichen dauernden Aufenthalt nicht. Demnach liege bei Ortsabwesenheiten von mehr als zwei Wochen kein tatsächlicher dauernder Aufenthalt mehr vor. Sollte daher ein Hilfeempfänger länger als zwei Wochen durchgehend ortsabwesend (z.B. im Ausland) sein, dann sei die bereits gewährte Leistung der Sozialhilfe ab dem ersten Tag der Ortsabwesenheit einzustellen. Sollte der Aufenthalt im Ausland bis zu zwei Wochen dauern, trete keine Konsequenz ein, da der Anspruch gemäß § 28 Abs.1 Z 3 NÖ SAG erst bei einem Auslandsaufenthalt ab zwei Wochen pro Kalenderjahr eintrete. In dem Fall, dass sich eine hilfeempfangende Person mehrmals (aber nie länger als zwei Wochen am Stück) pro Kalenderjahr im Ausland aufhalte, trete ab dem 15. Tag der zusammenzurechnenden Auslandsaufenthalte Ruhen ein.
Zur Klarstellung wurde in diesem Schreiben folgendes Beispiel angeführt: Die hilfeempfangende Person befände sich im Jänner 10 Tage und im März weitere 10 Tage im Ausland. Da keiner der beiden Auslandsaufenthalte länger als zwei Wochen dauere, komme es zu keiner Einstellung. Da sich die hilfeempfangende Person aber in diesem Kalenderjahr länger als zwei Wochen im Ausland aufgehalten habe, komme es ab dem 15. Tag, also ab dem fünften Tag des Auslandsaufenthalts im März, zum Ruhen des Anspruchs.
Grundlage für eine amtswegige Neubemessung oder Einstellung nach § 27 Abs. 1 NÖ SAG ist, dass sich die Leistungsvoraussetzungen, welche bei Gewährung der Sozialhilfeleistungen vorhanden waren, geändert haben, wobei die Neubemessung bzw. Einstellung mit dem Zeitpunkt vorzunehmen ist, in welchen die die Neubemessung bzw. Einstellung erforderlich machende Sachverhaltsänderung eingetreten ist (vgl. Ltg.-690/A-1/50-2019, zu § 27, S. 43).
Nach § 5 Abs. 1 NÖ SAG haben Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe Personen, die von einer sozialen Notlage betroffen sind (Z 1), ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben (Z 2) und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind (Z 3).
Strittig ist verfahrensgegenständlich lediglich, inwiefern sich die Voraussetzung des tatsächlichen dauernden Aufenthaltes in Niederösterreich durch den Auslandsaufenthalt der Beschwerdeführerin geändert hat.
Während die Vorgängerbestimmung des § 5 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz, welche bis zum 31.12.2019 in Geltung stand, lediglich den Hauptwohnsitz oder mangels einen solchen einen Aufenthalt in Niederösterreich als Anspruchsvoraussetzung vorsah, erfolgte somit durch das kumulative Vorliegenmüssen des Hauptwohnsitzes und des tatsächlichen dauernden Aufenthaltes nach § 5 Abs. 1 Z 2 NÖ SAG eine Verschärfung der Voraussetzungen für den Bezug von Sozialhilfeleistungen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz in Umsetzung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes erlassen wurde, welches in § 3 Abs. 6 unter den allgemeinen Grundsätzen vorsieht, dass Bedarfszeitraum der tatsächliche und rechtmäßige Aufenthalt im Inland ist, und nach § 3 Abs. 7 jenes Land, in dem die Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, ihren Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 B-VG) und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt hat, für die Gewährung der Sozialhilfe zuständig ist.
Insofern verwundert es nicht, dass dem - dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz zugrundeliegenden - Gesetzesantrag zum Erfordernis des Hauptwohnsitzes und des tatsächlichen dauernden Aufenthaltes lediglich ein Verweis auf § 3 Abs. 7 SH-GG sowie der Hinweis, dass eine Ortsabwesenheit von bis zu zwei Wochen den tatsächlichen dauernden Aufenthalt nicht hindere, zu entnehmen ist (vgl. Ltg.‑690/A‑1/50-2019, zu § 5, S. 9).
Nach den Erläuterungen zu § 3 Abs. 7 SH-GG knüpfe die landesrechtliche Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe an den tatsächlichen dauernden, rechtmäßigen Aufenthalt in einem Bundesland, wobei das Erfordernis des tatsächlichen dauernden Aufenthalts unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 20.035/2015) einschränkend dahingehend zu verstehen sei, dass eine Ortsabwesenheit des Bezugsberechtigten von bis zu zwei Wochen noch nicht zu einem Anspruchsverlust führen solle. Das formale Kriterium des Hauptwohnsitzes im betreffenden Bundesland (Art. 6 Abs. 3 B-VG) folge den melderechtlichen Rahmenbedingungen (§ 1 Abs. 7 MeldeG) (vgl. ErlRV 514 BlgNr 26. GP ).
Grundlage für die Bestimmungen des § 3 Abs. 7 SH-GG und folglich auch § 5 Abs. 1 Z 2 NÖ SAG ist demnach eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zur Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge „sich tatsächlich in *** aufhält“ in § 4 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz, wonach dem Begriff des tatsächlichen Aufenthalts eine engere Bedeutung beizumessen ist als dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes und damit die dauerhafte, faktische Anwesenheit an einem Ort erfasst wird (vgl. VfGH G 352/2015).
Wenn die Beschwerdeführerin also vermeint, die Beurteilung der Frage der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Z 2 NÖ SAG ziele auf den gewöhnlichen Aufenthalt oder den Lebensmittelpunkt ab, ist dem zu entgegnen, dass dies weder dem Wortlaut des Gesetzes noch der Intention des Grundsatzgesetzgebers und des Ausführungsgesetzgebers entspricht.
Hintergrund des Abstellens auf den tatsächlichen, dauernden Aufenthalt im Sinne des § 3 Abs. 7 SH-GG bzw. des § 5 Abs. 1 Z 2 NÖ SAG ist, dass Geldleistungen der Sozialunterstützung nicht ins Ausland „exportiert“ werden sollen, was auch der Rechtslage nach der „Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“ (siehe z.B. Punkt (37), S. 6) sowie der Vorgängerverordnung „(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern“, entspricht.
Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem amtswegigen Prüfungsbeschluss zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich der Wortfolge in § 4 Abs. 1 WMG unter Verweis auf seine Entscheidung vom 11.03.2015, E 1264/2014, festgehalten, dass eine Norm, nach welcher die Mindestsicherung ohne Bedachtnahme auf die Gründe, die zu einer Ortsabwesenheit geführt haben, und ohne Bedachtnahme darauf, ob sich die betreffende Person zur Arbeitsaufnahme bereithalten muss, in jedem dieser Fälle entzogen werden dürfe, selbst bei Berücksichtigung der (beschränkten) Zwecke der Mindestsicherung und deren Subsidiarität jeder sachlichen Rechtfertigung entbehren und daher verfassungswidrig sein dürfte.
In der Folge führt der Verfassungsgerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung (G 352/2015-9) aus, dass sich § 4 Abs. 1 Z 2 WMG im Zusammenhang mit § 21 WMG (Anzeigepflicht einer mehr als zweiwöchigen Abwesenheit) vor dem Hintergrund dieser Bedenken des Verfassungsgerichtshofes verfassungskonform dahin auslegen lasse, dass nur bei einer Abwesenheit von *** in der Dauer von mehr als zwei Wochen ein Anspruchsverlust von Leistungen der Mindestsicherung eintrete und dass auch in diesem Fall die – in verfassungskonformer Interpretation gebotene – Anwendung des § 17 WMG (Ruhen von Ansprüchen) verhindern könne, dass ein Fortbestand des Wohnbedarfs oder eines Bedarfs nach Taschengeld im Zeitraum der Abwesenheit zur Gänze unberücksichtigt bleibe.
Zusammengefasst erachtete es der Verfassungsgerichtshof in diesem Fall als gleichheitswidrig, Leistungen der Mindestsicherung für den gesamten Zeitraum der Abwesenheit ohne nähere Prüfung zur Gänze einzustellen (vgl. VfGH E 1864/2014‑11).
Auch das NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz normiert in seinem § 28 die Rahmenbedingungen des Ruhens des Anspruches. Demgemäß ruht der Sozialhilfeanspruch unter anderem für die Dauer des Aufenthaltes der hilfebedürftigen Person im Ausland, wobei Ruhen nicht eintritt, wenn sich die hilfsbedürftige Person im Kalenderjahr nicht länger als zwei Wochen im Ausland aufhält (§ 28 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass erst ab einem Auslandsaufenthalt von mehr als zwei Wochen ein Ruhen des Anspruches eintritt.
Folglich haben Sozialhilfebezieher nach § 29 Abs. 1 NÖ SAG auch die Pflicht, der Behörde länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten anzuzeigen.
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 2 iVm. § 28 Abs. 1 Z 3 und § 29 NÖ SAG in verfassungskonformer Interpretation nur zu dem Schluss führen, dass der Sozialhilfeanspruch der Beschwerdeführerin in den ersten zwei Wochen ihres Auslandsaufenthaltes unberührt und aufrecht geblieben ist, da Ruhen des Anspruchs nach § 28 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG ex lege erst ab dem 15. Tag eines Auslandsaufenthaltes eintritt und auch das Erfordernis des tatsächlichen dauernden Aufenthaltes in Niederösterreich wäre - wie oben dargestellt - erst ab dem 15. Tag einer Abwesenheit nicht mehr erfüllt.
Dies deckt sich auch mit der Intention des Gesetzgebers, wonach die Normierung des § 28 Abs. 1 Z. 3 NÖ SAG auf der Überlegung gründe, dass erst bei einem im Kalenderjahr länger als zwei Wochen dauernden Aufenthalt im Ausland von keinem dauernden Aufenthalt in Niederösterreich auszugehen sei. Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung und einer bürgerserviceorientierten Verwaltung solle keine gänzliche Einstellung der Leistung erfolgen, da ansonsten die Hilfe suchende Person einen neuen Antrag stellen und die Behörde ein neues Verfahren durchführen müsste (Ltg.-690/A-1/50-2019, zu § 28, S. 43 f.).
Die Ansicht der belangten Behörde bzw. der Fachabteilung, wonach sich eine sozialhilfebeziehende Person grundsätzlich mehrmals im Kalenderjahr für weniger als 14 Tage im Ausland befinden könne und ihr Anspruch auf Sozialhilfe erst ab dem zusammengerechneten Tag 15 ruhe, hingegen der Anspruch einer Person, die womöglich nur einmal im Kalenderjahr für länger als 14 Tage aus Niederösterreich abwesend sei, ab dem ersten Tag ihrer Absenz einzustellen sei, würde zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis führen.
Somit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass der Anspruch auf Sozialhilfe der Beschwerdeführerin von Sonntag, 30.05.2021 (Beginn der zweiwöchigen Abwesenheit im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG), bis Sonntag, 13.06.2021, ungehindert bestanden hat.
Ab dem 14.06.2021 kommen als rechtliche Konsequenzen grundsätzlich entweder ein Ruhen der Leistung nach § 28 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG oder die Einstellung der Leistung nach § 27 Abs. 1 NÖ SAG in Betracht.
Im Übrigen ist zu erwähnen, dass ein Vorgehen nach § 11 Abs. 2 NÖ SAG nicht in Betracht kommt, da die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitsmarktservices hat und auch nach § 9 Abs. 7 NÖ SAG aufgrund ihres Alters von der Verpflichtung, ihre Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, befreit ist.
Während das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz keine Ruhensbestimmung oder die Pflicht zur Meldung von bestimmten Abwesenheiten vorsieht, wurde durch die Bestimmung des § 28 NÖ SAG weitgehend der zuvor in Geltung stehende § 22 NÖ MSG übernommen, der wiederum den zuvor geltenden § 16 NÖ SHG entsprochen hat, wobei nach § 22 Abs. 1 Z 3 NÖ MSG Ruhen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes erst eintreten sollte, wenn sich die hilfsbedürftige Person im Kalenderjahr insgesamt länger als ein Monat im Ausland aufgehalten habe. Aus Gründen der Verwaltungseffizienz sollte so speziell bei kurzfristigen Auslandsaufenthalten ein oftmaliger Wechsel zwischen Leistungsanspruch und Ruhen des Leistungsanspruches vermieden werden (vgl. Ltg.-515/A-1/32-2010, zu § 22, S. 41).
Die (rückwirkende) Einstellung der Leistung wegen Wegfall einer Bewilligungsvoraussetzung bedeutet, dass der Leistungsanspruch vollständig entzogen wird und die hilfesuchende Person einen neuen Antrag auf Leistungsgewährung stellen muss. Hingegen wird beim Ruhen die Sozialhilfeleistung vorübergehend nicht ausbezahlt, obwohl der Anspruch dem Grunde nach bestehen bleibt. Fällt der Grund des Ruhens weg, lebt der Anspruch von selbst wieder auf.
Vor dem Hintergrund der Überlegung, dass die Normierung des § 28 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG obsolet wäre, wenn anstatt der Rechtsfolge des Ruhens bei jeder Auslandsreise von mehr als zwei Wochen die Sozialhilfeleistung ab dem 15. Tag der Abwesenheit mit Bescheid amtswegig einzustellen wäre, und dass Intention des Gesetzgebers eben gerade nicht war, im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG der Verwaltungseffizienz wegen den Leistungsbezug komplett einzustellen, kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass das Gesetz dahingehend auszulegen ist, dass bei Auslandsaufenthalten von mehr als zwei Wochen ein Ruhen des Sozialhilfeanspruches eintritt.
Für diesen verfahrensökonomischen Zugang, welcher dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz allgemein immanent ist, spricht auch, dass gemäß § 28 Abs. 3 NÖ SAG nur auf Antrag der hilfesuchenden Person ein schriftlicher Bescheid über das Ruhen des Anspruchs erlassen werden soll. Aufgrund der Melde- und Anzeigepflichten nach § 29 NÖ SAG, die eine Sozialhilfe beziehende Person treffen und wonach länger als zweiwöchige Abwesenheiten der Behörde mitzuteilen sind, wird es der Behörde vereinfacht ermöglicht, Zeiträume des Ruhens des Anspruches zu verwalten.
Im Ergebnis hat der Sozialhilfeanspruch der Beschwerdeführerin ab 14.06.2021 ex lege geruht und ist mit ihrer Rückkehr am 26.06.2021 wiederaufgelebt.
Aufgrund der dargelegten Gründe war spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche von den Parteien ohnehin nicht beantragt wurde, abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage unstrittig feststand, es lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ging, und somit einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrag zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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