LVwG Niederösterreich LVwG-AV-110/001-2025

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-110/001-20254.3.2025

BauO NÖ 2014 §23 Abs9
ROG NÖ 2014 §20

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.110.001.2025

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Senatsvorsitzenden Hofrat Mag. Hubmayr sowie den Richtern Hofrat Mag. Röper und MMag. Horrer über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 18. Dezember 2024, Zl. ***, betreffend eine Nichtigerklärung nach der NÖ Bauordnung 2014 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

 

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

 

Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 13. Juni 2024 beantragte der B (nunmehr: A; im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der Baubehörde der Gemeinde *** die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, welches sich im Eigentum des Herrn C befindet und vom Beschwerdeführer gepachtet ist.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden: belangte Behörde) erteilte dem Beschwerdeführer mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 27. Juni 2022, Zl. ***, gemäß §§ 17 Abs. 3 bis 5, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1b) Forstgesetz 1975 die bis zum 31. Dezember 2032 befristete Rodungsbewilligung für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück im Ausmaß von rund 2.000 m2 für die Verwendung des Waldbodens zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur, nämlich zum ausschließlichen Zweck der Errichtung eines Bogenparcours, wobei beim Parcourseinstieg auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück ein Einschussplatz mit insgesamt 10 Zielscheiben errichtet wird, wodurch eine Rodung im Ausmaß von ca. 2.000 m2 erforderlich ist. Gleichzeitig wurde mit dieser Rodungsbewilligung auch die Rodung für eine Fläche von rund 2.200 m2 auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und ***, je KG ***, für die Errichtung eines rund 1,2 m breiten Fußweges inklusive der dazu benötigten Einrichtungen, wie 3-D Attrappen, Hinweis- und Wegführungsschilder bewilligt. Mittels Auflagen wurde vorgeschrieben, dass der Beschwerdeführer für die Wartung und Pflege des Bogenparcours und den dazugehörigen Einrichtungen sowie für die Einhaltung der Benutzungs- und Sicherheitsvorgaben verantwortlich ist. Weiters hat der Beschwerdeführer bei der Errichtung des Bogenparcours, im Speziellen bei der Errichtung des Fußweges, baum- und bodenschonend vorzugehen. Die durch den Bogenparcours entstandenen Kahlstellen sind nach Erlöschen der befristeten Rodungsbewilligung wieder zu bewalden.

 

Das verfahrensgegenständliche Gebäude in Holzriegelbauweise auf Stahl-Punktfundamenten soll auf dem vorhandenen Waldboden errichtet werden und zur westlichen Grundstücksgrenze des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes Nr. *** einen Abstand von 15 m aufweisen und es ist nicht konditioniert. Seine Länge beträgt 8 m, seine Breite 5 m sowie seine Höhe 2,50 m bis 3,00 m. Es weist zwei Seitenwände und eine Längswand sowie ein Pultdach aus Trapezblech auf und es dient vor allem dazu, die Bogenschützen und ihre Ausrüstung vor der Witterung zu schützen.

 

Der rechtsgültige Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** legt für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück die Widmungsart Grünland Land- und Forstwirtschaft fest, wobei in diesem Flächenwidmungsplan auch gleichzeitig eine Fläche für einen Schutzwald kenntlich gemacht ist, welcher jedoch nicht im verfahrensgegenständlichen Bereich liegt; Bebauungsvorschriften sind im Bebauungsplan der Gemeinde *** für dieses Baugrundstück nicht festgelegt.

 

Im Zuge des baubehördlichen Vorprüfungsverfahrens holte die Baubehörde gemäß § 20 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 eine Stellungnahme der agrartechnischen Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Baudirektion, Gebietsbauamt ***, Frau D, zur Frage der Erforderlichkeit dieses Gebäudes für die land- oder forstwirtschaftliche Bewirtschaftung des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes ein. Diese hielt in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2024, Zl. ***, fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Bogenschützenverein handelt und dass es sich bei dessen durchzuführenden Tätigkeiten zweifelsohne um keine land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeiten handelt, weshalb dieses Gebäude nach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 für eine land- oder forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht erforderlich und daher unzulässig ist, sodass es keiner weiteren agrarfachlichen Begutachtung bedarf.

 

Der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz erteilte dem Beschwerdeführer trotz dieser negativen Vorprüfung mit seinem Bescheid vom 4. Oktober 2024, Zl. ***, gemäß §§ 14 und 23 NÖ Bauordnung 2014 die befristete baubehördliche Bewilligung für die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes bis zum 31. Dezember 2029.

Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit deren rechtskräftigen Bescheid vom 27. Juni 2022, Zl. ***, gemäß dem Forstgesetz 1975 für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück eine Rodungsbewilligung im Ausmaß von ca. 2.000 m2, befristet bis zum 31. Dezember 2032, erteilte, wobei das verfahrensgegenständliche Gebäude davon eine Fläche von maximal 40 m2 in Anspruch nimmt. Aus diesem Grund bestehen bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und der einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, der NÖ Bautechnikverordnung 2014 sowie der weiterführenden Normen gegen die Erteilung einer bis zum 31. Dezember 2029 befristeten Baubewilligung keine Bedenken.

Dieser Bescheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.

 

Mit Schreiben vom 22. November 2024 teilte die belangte Behörde im Zuge ihres aufsichtsbehördlichen Verfahrens dem Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz mit, dass im Rahmen des bei ihr anhängigen Aufsichtsverfahrens eine etwaige Aufhebung der verfahrensgegenständlichen Baubewilligung vom 4. Oktober 2024 wegen Nichtigkeit geprüft wird. Gleichzeitig verwies sie ihn auf die Bestimmung des § 23 Abs. 9 NÖ Bauordnung 2014 und auf seine sich daraus ergebenden Verpflichtungen.

 

In einem Aktenvermerk hielt die belangte Behörde fest, dass der Baubehörde derzeit noch kein Bauführer bekanntgegeben und mit der Bauausführung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes noch nicht begonnen wurde; lediglich einige Baumaterialien liegen auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück.

 

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2024, Zl. ***, erklärte die belangte Behörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes gemäß § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG 1991 iVm § 93 Abs. 1 lit. d NÖ Gemeindeordnung 1973 iVm § 23 Abs. 9 NÖ Bauordnung 2014 die Nichtigkeit der verfahrensgegenständlichen Baubewilligung vom 4. Oktober 2024.

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass aufgrund des negativen Ergebnisses der baubehördlichen Vorprüfung feststeht, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude einen Widerspruch zur festgelegten Widmungsart Grünland Land- und Forstwirtschaft darstellt, weshalb das beantragte Bauvorhaben abzuweisen gewesen wäre. Da für dieses dennoch die baubehördliche Bewilligung erteilt wurde und diese in Rechtskraft erwuchs, ist diese aufgrund der Bestimmung des § 23 Abs. 9 NÖ Bauordnung 2014 mit Nichtigkeit behaftet. Da das öffentliche Interesse an der Einhaltung von Raumordnungsvorschriften jedenfalls das erworbene Recht des Beschwerdeführers aus seiner Baubewilligung überwiegt und da nach Auskunft des Beschwerdeführers zwar bereits das notwendige Baumaterial angekauft, jedoch mit der Errichtung des Bauvorhabens noch nicht begonnen wurde, war die verfahrensgegenständliche Baubewilligung auch infolge dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung für nichtig zu erklären.

 

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück einen 3D Bogenparcours errichten will. Um diesen zu errichten und zu pflegen, müssen auch umfangreiche forstwirtschaftliche Tätigkeiten durchgeführt werden. Der Wald muss gereinigt, Unterholz aufgeräumt und kaputte Bäume sowie Käferbäume ausgeschnitten werden usw. Es werden daher von seinen Mitgliedern nachweislich forstwirtschaftliche Tätigkeiten durchgeführt, damit überhaupt ein Ort des Sportes entstehen kann.

Zudem ist das verfahrensgegenständliche Gebäude auch dringend für die Unterbringung der forstwirtschaftlichen Gerätschaften erforderlich, die für die Baum-, Strauch und Rasenpflege benötigt werden und für eine nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung unabdingbar sind.

Das Gebäude ist auch als Sicherheitsmaßnahme für Leib und Leben dringend notwendig, denn im Falle eines nicht vorhersehbaren und plötzlich aufziehenden Unwetters, wie Sturm und Regen mit starkem Hagel, können sich die Sportlerinnen und Sportler ansonsten nicht vor den Eiskörnern schützen, die schwere Körperverletzungen verursachen können. Dieses Gebäude kann daher alle Menschen, die sich vor Ort befinden, einen sehr schnellen und sicheren Schutz bieten.

Aber auch die Gegenstände, die für den Bogensport erforderlich sind, können durch dieses Gebäude vor Regen und Sturm geschützt werden.

Dazu kommt, dass ihm von der belangten Behörde zum Zwecke der Sportausübung die entsprechende Rodungsbewilligung erteilt wurde.

Weiters behauptete er, dass im gegenständlichen Fall das Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt wurde, da der Eingriff in seine erworbene Baubewilligung gegenüber den öffentlichen Interessen unverhältnismäßig ist. Auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück findet nämlich kein öffentliches Leben statt und das verfahrensgegenständliche Gebäude ist von außen nicht sichtbar, sodass dieses auch das Ortsbild nicht beeinträchtigen kann. Zudem ist dieses Gebäude mit seiner Fläche von 40 m2 zur bewilligten Rodungsfläche von rund 2.000 m2 äußerst klein und es können jegliche Personen nach Bezahlung des Vereinsbeitrages seine Mitglieder werden, sodass dieses Gebäude einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung steht.

Weiters behauptete er, dass er nach der Zustellung der Baubewilligung erhebliche Kosten für den Ankauf des Baumaterials aufwendete. Er verfügt über ein sehr geringes Budget; gehen diese bereits aufgewendeten Kosten für das Baumaterial und für die Verfahren zur Gänze verloren, könnte dies auch sein Ende als Verein bedeuten.

Weiters schloss er mit der Jagdgemeinschaft *** eine schriftliche Vereinbarung vom 22. November 2024, in der vereinbart wurde, dass sich nach Einbruch der Dämmerung (außer an Trainingstagen) kein Bogenschütze mehr am Gelände befindet. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass Ausnahmen davon immer der Jagdgemeinschaft *** und der Gemeinde *** schriftlich und rechtzeitig per E-Mail zu melden sind.

Auch besteht ein wesentlicher Verfahrensmangel darin, dass offensichtlich kein Ermittlungsverfahren nach § 37 ff AVG 1991 durchgeführt wurde.

Schließlich beantragte er die Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 3. März 2025 die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden, und an der der Beschwerdeführer sowie der Bürgermeister der Gemeinde *** teilnahmen.

 

In dieser Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und er legte auch diverse Unterlagen vor.

So u.a. eine Stellungnahme des Herrn E, Baumeister, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Hoch- und Tiefbau sowie Maurerarbeiten, vom 9. Juni 2024, in welcher dieser ausführt, dass der Beschwerdeführer über eine Vielzahl von Gerätschaften und sperrigen, bis zu 100 kg schweren Tierattrappen verfügt, die im Ortszentrum *** in einer Entfernung von rund 3 km gelagert werden. Durch den Umstand, dass die entsprechenden Gerätschaften für eine nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung unabdingbar sind und die Wege mit 3 km für eine Wegstrecke für eine zumindest wöchentliche Verwendung im Sinne einer ökologischen, umweltfreundlichen und CO2 neutralen Bewirtschaftung zu weit sind, ist eine Erforderlichkeit im Sinne der Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 gegeben.

Weiters legte er eine Rechnung der F Baugesellschaft m.b.H. vom 19. November 2024 über das von ihm aufgrund der erteilten Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Gebäude angekaufte Baumaterial in der Höhe von € 3.088,96 sowie eine Rechnung vom 27. Juni 2024 für die Einreichplanung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes in der Höhe von € 300,00 vor. An Verfahrenskosten sind seinen Angaben nach bisher € 236,70 angefallen.

Schließlich brachte er vor, dass die von ihm benötigten Gerätschaften und Parcourseinrichtungen (z.B. Tierattrappen) derzeit mit dem Fahrzeug seiner Mitglieder samt Anhänger zum verfahrensgegenständlichen Ort gebracht werden.

 

Der Bürgermeister der Gemeinde *** legte ein Begehren des Beschwerdeführers vom 4. November 2019 auf Umwidmung des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes auf die Widmung Grünland-Sportstätte vor, welchem der Gemeinderat der Gemeinde *** jedoch nicht nachkam.

 

Der vom Beschwerdeführer stellig gemachte Zeuge G, Mitglied des Beschwerdeführers, gab nach Wahrheitserinnerung im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer den Bogenparcours regelmäßig pflegt, um die Ausübung des Bogensports zu ermöglichen und zu gewährleisten. Die ca. 1 m breite Wegstrecke des Bogenparcours beträgt rund 800 m bis 1.000 m und es sind auf dieser Wegstrecke, welche sich auch über die beiden Grundstücke Nrn. *** und ***, je KG ***, erstreckt, rund 30 Ziele aufgestellt. Die Betreuung des Bogenparcours erfolgt in den Monaten März bis Oktober eines jeden Jahres, wobei eine eingeschränkte Nutzung des Bogenparcours je nach Witterung auch in den Wintermonaten möglich ist. Die für die Benützung des Bogenparcours erforderlichen Gerätschaften, wie z.B. Rasentraktor, Rasentrimmer, Rassenmäher, Motorsäge und zwei Notstromaggregate zur Stromversorgung bei Veranstaltungen, sowie die anderen erforderlichen Einrichtungen, wie z.B. die Tierattrappen, sind derzeit in einer rund 1,5 km entfernten angemieteten Scheune sowie zum Teil in einer bestehenden Hütte auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück, welche als WC-Anlage (Plumpsklo) genutzt wird, untergebracht. Andere Unterstands- bzw. Lagerungsmöglichkeiten sind auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück keine vorhanden.

 

Feststellungen

 

Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 27. Juni 2022, Zl. ***, gemäß §§ 17 Abs. 3 bis 5, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1b) Forstgesetz 1975 die bis zum 31. Dezember 2032 befristete Rodungsbewilligung für das verfahrensgegenständliche Grundstück im Ausmaß von rund 2.000 m2 für die Verwendung des Waldbodens zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur, nämlich zum ausschließlichen Zweck der Errichtung eines Bogenparcours, wobei beim Parcourseinstieg auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück ein Einschussplatz mit insgesamt 10 Zielscheiben errichtet wird, wodurch eine Rodung im Ausmaß von ca. 2.000 m2 erforderlich ist.

 

Mit Schreiben vom 13. Juni 2024 beantragte der Beschwerdeführer bei der Baubehörde der Gemeinde *** die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück, und zwar im Bereich der bewilligten Rodungsfläche.

 

Der rechtsgültige Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** legt für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück im verfahrensgegenständlichen Baubereich die Widmungsart Grünland Land- und Forstwirtschaft fest.

 

Die agrartechnische Amtssachverständige D hielt in ihrer agrarfachlichen Stellungnahme vom 15. Juli 2024, Zl. ***, zur Frage der Erforderlichkeit des verfahrensgegenständlichen Gebäudes für die land- oder forstwirtschaftliche Bewirtschaftung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes im Sinne des § 20 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Bogenschützenverein handelt und dass es sich bei dessen durchzuführenden Tätigkeiten zweifelsohne um keine land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeiten handelt, weshalb dieses Gebäude nach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 für eine land- oder forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht erforderlich und daher unzulässig ist.

 

Der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz erteilte dem Beschwerdeführer trotz dieser negativen Vorprüfung mit seinem Bescheid vom 4. Oktober 2024, Zl. ***, gemäß §§ 14 und 23 NÖ Bauordnung 2014 die befristete baubehördliche Bewilligung für das verfahrensgegenständliche Gebäude bis zum 31. Dezember 2029.

 

Dieser Bescheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.

 

Im November 2024 leitete die belangte Behörde das gegenständliche aufsichtsbehördliche Nichtigkeitserklärungsverfahren ein.

 

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2024, Zl. ***, erklärte die belangte Behörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes die Nichtigkeit der verfahrensgegenständlichen Baubewilligung vom 4. Oktober 2024.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 3. März 2025 eine gerichtliche öffentliche mündliche Verhandlung durch.

 

Der Beschwerdeführer hat bereits das für das verfahrensgegenständliche Gebäude notwendige Baumaterial um einen Kaufpreis in der Höhe von € 3.088,96 erworben, jedoch mit der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes noch nicht begonnen.

 

Beweiswürdigung

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben zum einen durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zl. ***, der die im Sachverhalt und in den Feststellungen dieses Erkenntnisses dargelegten Unterlagen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens samt der rechtskräftigen Baubewilligung vom 4. Oktober 2024 enthält, und zum anderen durch die Durchführung der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 3. März 2025, insbesondere die dabei erfolgten Einvernahmen des Beschwerdeführers, seines stellig gemachten Zeugen G und des Bürgermeisters der Gemeinde ***.

 

Der Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes betreffend die Durchführung des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens und die Rechtskraft der Baubewilligung vom 4. Oktober 2024 sowie die Ergebnisse der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 3. März 2025 erwiesen sich diesbezüglich als unstrittig und unbedenklich und diese konnten - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - dieser Entscheidung somit zugrunde gelegt werden.

 

Dass für den verfahrensgegenständlichen Baubereich des Baugrundstückes die Widmungsart Grünland Land- und Forstwirtschaft festgelegt ist, ergibt sich aus dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** und es ist dies unstrittig.

 

Dass der Beschwerdeführer auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück einen „Ort des Sportes“ errichten will und das verfahrensgegenständliche Gebäude zum Schutz der „Sportler und Sportlerinnen“ sowie zum Schutz der „Gegenstände, die für den Bogensport erforderlich sind“, vor Unwettern dienen soll, sodass der Zweck vor allem in der Ermöglichung der Sportausübung liegt, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde sowie aus den Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 3. März 2025, insbesondere aus der Aussage des Zeugen G.

 

Dass die agrartechnische Amtssachverständige D, die im Baubewilligungsverfahren der Gemeinde *** eine agrarfachliche Stellungnahme vom 15. Juli 2024, Zl. ***, zur Frage der Erforderlichkeit des verfahrensgegenständlichen Gebäudes für die land- oder forstwirtschaftliche Bewirtschaftung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes im Sinne des § 20 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 abgab, die agrarfachliche Ansicht vertritt, dass es sich bei den durchzuführenden Tätigkeiten des Beschwerdeführers zweifelsohne um keine land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeiten handelt, weshalb dieses Gebäude nach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 für eine land- oder forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht erforderlich und daher unzulässig ist, ergibt sich aus ihrer im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt enthaltenen Stellungnahme.

 

Dass die dem Beschwerdeführer erteilte baubehördliche Bewilligung in Rechtskraft erwuchs, ist unbestritten.

 

Dass der Beschwerdeführer bereits das notwendige Baumaterial für die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes um den Kaufpreis in der Höhe von € 3.088,96 erwarb, jedoch mit der Errichtung des Bauvorhabens noch nicht begann, ergibt sich aus dessen eigenem Vorbringen sowie aus den Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 3. März 2025 und es ist dies ebenfalls unstrittig.

 

Dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 27. Juni 2022, Zl. ***, gemäß den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 eine bis zum 31. Dezember 2032 befristete Rodungsbewilligung für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück im Ausmaß von rund 2.000 m2 erteilte, ist unbestritten, wobei aus dieser Rodungsbewilligung ebenfalls unbestritten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer diese Rodungsbewilligung für die Verwendung des Waldbodens zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur, nämlich zum ausschließlichen Zweck der Errichtung eines Einschussplatzes mit insgesamt 10 Zielscheiben für den Bogenparcours, erhielt.

 

Zu Spruchpunkt 1.:

 

Rechtsvorschriften

 

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 mit Beschluss.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).

 

Gemäß § 4 Z. 7 NÖ Bauordnung 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

 

Gemäß § 4 Z. 15 NÖ Bauordnung 2014 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten; ein Nebengebäude ist ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen.

 

Gemäß § 14 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 erster Satz NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,

2. der Bebauungsplan,

3. der Zweck einer Bausperre,

4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,

5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 53 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder

7. sonst eine Bestimmung

– dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,

– des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

– der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,

– des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,

– des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder

– einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze

entgegensteht.

 

Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden.

Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß.

Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 vorgelegt werden.

 

Gemäß § 15 Abs. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 sind im Flächenwidmungsplan Bauland, Verkehrsflächen und Grünland festzulegen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen:

1. Flächen, für die eine rechtswirksame überörtliche Planung besteht (Eisenbahnen, Flugplätze, Bundes- und Landesstraßen, Versorgungsanlagen von überörtlicher Bedeutung und dergleichen);

2. Flächen, für die auf Grund von Bundes- und Landesgesetzen Nutzungsbe-schränkungen bestehen (Europaschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, Objekte unter Denkmalschutz, Bann- und Schutzwälder, Schutzgebiete von Wasserversorgungsanlagen, Überflutungsgebiete, Sicherheitszonen von Flugplätzen, Gefährdungsbereiche von Schieß- und Sprengmittelanlagen, Bergbaugebiete, Gefahrenzonen und dergleichen) sowie Standorte und angemessene Sicherheitsabstände von Betrieben im Sinne des Art. 3 Z 1 der Richtlinie 2012/18/EU (§ 54).

 

Gemäß § 20 Abs. 2 Z. 1a NÖ Raumordnungsgesetz 2014 ist das Grünland entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in die Widmungsart Land- und Forstwirtschaft zu gliedern:

Das sind Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig.

Weiters ist das Einstellen von Reittieren zulässig, wenn dazu überwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen Betrieb gewonnen werden.

Weiters sind im Hofverband zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers, wenn er Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist, der dort wohnenden Betriebsübergeber und des künftigen Betriebsinhabers, sowie für die Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung bis höchstens 10 Gästebetten zulässig:

- Zubauten und bauliche Abänderungen

- die Wiedererrichtung bestehender Wohngebäude

- die zusätzliche Neuerrichtung eines Wohngebäudes.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.

 

Gemäß § 23 Abs. 9 NÖ Bauordnung 2014 leiden Bescheide, die entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Satz erlassen werden, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

Die Aufhebung eines Baubewilligungsbescheides darf jeweils bis spätestens 4 Monate ab

- dem Baubeginn im Sinn des § 26 Abs. 1,

- der Erlassung des nachträglich erteilten letztinstanzlichen Baubewilligungs-bescheides der Behörde nach § 2, sofern im Fall einer Beschwerde das Landesverwaltungsgericht darüber noch nicht entschieden hat oder

- dem Einlangen des Baubewilligungsbescheides einschließlich der Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn dessen Vorlage nach Abs. 8 erforderlich war,

erfolgen.

Die Behörde, die in letzter Instanz entschieden hat (§ 2), hat den Bauherrn und im Fall einer anhängigen Beschwerde auch das Landesverwaltungsgericht von der Einleitung dieses Verfahrens zu verständigen. Mit dieser Verständigung ist gleichzeitig die Ausführung bzw. die Fortsetzung der Ausführung des Vorhabens bis spätestens zum Ablauf der im zweiten Satz enthaltenen Frist zu unterlassen. Das Landesverwaltungsgericht hat ein anhängiges Beschwerdeverfahren zu unterbrechen.

Wurden bis zur Aufhebung Baumaßnahmen durchgeführt, hat die Baubehörde nach Aufhebung des Bescheides die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, anzuordnen.

 

Gemäß § 5 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 hat in Nichtigerklärungsverfahren (§ 23 Abs. 9) die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung. Über Beschwerden gegen Nichtigerklärungsbescheide nach § 23 Abs. 9 entscheidet das Landesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Senate. Der Vorsitzende kann gleichzeitig Berichterstatter sein.

 

Gemäß § 93 Abs. 1 lit. d) NÖ Gemeindeordnung 1973 können rechtskräftige, gesetzwidrige Bescheide von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen in Handhabung des Aufsichtsrechtes nur aufgehoben werden, wenn der Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

 

Gemäß § 95 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 sind alle in Handhabung des Aufsichtsrechtes des Landes ergehenden Maßnahmen, mit Ausnahme solcher gegen kundgemachte Verordnungen, durch Bescheide zu treffen. Die Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichts-hof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben.

 

Rechtliche Erwägungen

 

Wie sich aus den zuvor wörtlich zitierten Rechtsvorschriften ergibt, darf das verfahrensgegenständliche Gebäude auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück mit seiner Widmungsart Grünland Land- und Forstwirtschaft u.a. nur dann baubehördlich bewilligt werden, wenn dieses der land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient. Dass dies nicht der Fall ist, ergibt sich ohne Zweifel aus der agrarfachlichen Stellungnahme der agrartechnischen Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Baudirektion, Gebietsbauamt ***, Frau D, vom 15. September 2024, die sie bereits im baubehördlichen Bewilligungsverfahren erstattete.

 

Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 3. März 2025 vorgelegte Stellungnahme des Herrn E vom 9. Juni 2024 nichts, zumal dieser als Baumeister und als Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Hoch- und Tiefbau sowie Maurerarbeiten entgegen der agrartechnischen Amtssachverständigen D nicht jenes Fachwissen aufweist, um ein Gutachten zur Frage der Erforderlichkeit des verfahrensgegenständlichen Gebäudes für eine land- oder forstwirtschaftliche Bewirtschaftung erstellen zu können.

 

Somit ist evident, dass dieses Gebäude der für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück festgelegten Widmungsart Grünland Land- und Forstwirtschaft widerspricht.

 

Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude auch der Unterbringung von forstwirtschaftlichen Gerätschaften dient und von ihm ohnehin auch forstwirtschaftliche Tätigkeiten durchgeführt werden, nichts zu ändern, da seine beabsichtigten Tätigkeiten und die Gerätschaften in erster Linie dazu dienen, einen Ort des Sportes zu schaffen und diesen Ort sowie das verfahrensgegenständliche Gebäude in der Folge für die Sportausübung zu erhalten. Nicht die Bewirtschaftung des Waldes steht im Vordergrund seiner Tätigkeiten, sondern die Pflege der Sporteinrichtungen im Form des Fußweges und des Einschussplatzes, damit diese für seine Mitglieder und Gäste ohne Probleme zugänglich sind und benützt werden können; dies ergibt sich nicht nur aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, sondern auch aus jenem des von ihm stellig gemachten Zeugen G in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 3. März 2025. Sollten bei seinen Erhaltungstätigkeiten für seinen Bogenparcours tatsächlich etwaige forstwirtschaftliche Tätigkeiten anfallen, so werden diese von ihm nicht wegen der Pflege und zum Zweck der Waldkultur, sondern ausschließlich zur Erhaltung und Benützung seines Bogenparcours vorgenommen.

 

Auch aus der ihm von der belangten Behörde erteilten Rodungsbewilligung vom 27. Juni 2022 geht eindeutig hervor, dass der Bogenparcours samt seinen sonstigen Einrichtungen, wie z.B. auch der Fußweg, eben nicht der Waldbewirtschaftung dient, da mit dieser Bewilligung die Verwendung des Waldbodens und des Waldes eben zu anderen Zwecken als solche der Waldkultur bewilligt wurde. Würde der Beschwerdeführer mit seinem Bogenparcours und somit mit seinem verfahrensgegenständlichen Gebäude tatsächlich forstwirtschaftliche Tätigkeiten durchführen, dann hätte es einer solchen Rodungsbewilligung ohnehin gar nicht bedurft.

 

Zudem vermag die ihm erteilte Rodungsbewilligung für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - darüber hinaus den Widerspruch der verfahrensgegenständlichen Baubewilligung zur Flächenwidmung nicht zu beseitigen, zumal durch die Rodung die im Flächenwid-mungsplan der Gemeinde *** festgelegte Widmungsart Grünland Land- und Forstwirtschaft sowie deren Inhalt und Ausgestaltung nicht abgeändert wird.

 

Schon aus dem Grund des Widerspruches zur Flächenwidmung ist die Erteilung der verfahrensgegenständlichen Baubewilligung vom 4. Oktober 2024 nicht in Betracht gekommen, zumal diese den zuvor wörtlich zitierten Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 normierten zwingenden Voraussetzungen für dessen Erteilung widersprach.

 

Die belangte Behörde erklärte daher die verfahrensgegenständliche rechtskräftige baubehördliche Bewilligung vom 4. Oktober 2024 wegen des Widerspruches zum rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** zu Recht für nichtig, wobei der Beschwerdeführer behauptet, dass diese bei ihrer Entscheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzte.

 

Hierzu verweist das erkennende Gericht auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 23. Jänner 1992, Zl. 91/06/0130, sowie VwGH vom 26. September 2002, Zl. 2000/06/0098, sowie VwGH vom 27. Juni 2006, Zl. 2006/06/0053, sowie VwGH vom 23. Juni 2009, Zl.2006/06/0126, sowie VwGH vom 23. August 2012, Zl. 2011/05/0196), wonach in einem Verfahren zur Nichtigerklärung einer Baubewilligung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwar die eingesetzten Mittel im Hinblick auf den verfolgten Zweck betrifft, nicht aber einen Vorrang der wirtschaftlichen Interessen privater vor den öffentlichen Interessen, insbesondere jenen an der Einhaltung von Raumordnungsvorschriften, begründet, sodass sich die Nichtigerklärung auch grundsätzlich als einziges, zum Ziel führendes Mittel zur Hintanhaltung nachteiliger Auswirkungen auf Grund von Verletzungen des Raumplanungsrechtes darstellen kann.

 

Somit rechtfertigt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 12. Dezember 1989, Zl. 89/05/0130, sowie VwGH vom 18. September 1990, Zl. 90/05/0084, sowie VwGH vom 17. Juni 1993, Zl. 93/06/0059, sowie VwGH vom 30. Juni 1998, Zl. 98/05/0042, sowie VwSlg. 15.526 A/2000, sowie VwGH vom 13. Dezember 2004, Zl. 2002/06/0094, sowie VwGH vom 3. Juli 2007, Zl. 2006/05/0079) allein ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan die Nichtigerklärung eines Baubewilligungsbescheides, weil sonst das Ziel, eine widmungswidrige Bebauung zu verhindern, nicht erreicht würde.

 

Die Einhaltung der raumordnungsrechtlichen Regelungen betreffend die Widmungsart Grünland Land- und Forstwirtschaft ist im Lichte der Zielsetzung des weitgehenden Schutzes und der Erhaltung der land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung auf solchen Flächen im besonderen öffentlichen Interesse gelegen und es sollen daher Ausweitungen von an sich widmungswidrigen Nutzungen nicht ohne Weiteres zulässig sein, was sich auch zweifellos aus der Bestimmung des § 20 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 ergibt, wonach die Nutzung in dieser Widmungsart ausdrücklich nur in einem bestimmten eingeschränkten Ausmaß zulässig sein soll.

 

Es ist daher, wie dies der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, im gegenständlichen Fall nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde mit der Nichtigerklärung des verfahrensgegenständlichen Baubewilligungsbescheides als (zwar) schärfstem Mittel der Gemeindeaufsicht, gleichwohl aber als im Beschwerdefall einzigen zum Ziel führenden Mittel zur Hintanhaltung der nachteiligen Auswirkungen vorgegangen ist, zumal diese bei der verfahrensgegenständlichen Sach- und Rechtslage notwendig und unvermeidbar ist.

 

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer die für die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes erforderlichen Baumaterialien um den Kaufpreis von € 3.088,96 bereits erworben hat, zumal selbst ein Baubeginn noch nicht bedeutet, dass das Schonungsprinzip eine Nichtigerklärung verböte. Die Bestimmung des § 23 Abs. 9 NÖ Bauordnung 2014 sieht nämlich vielmehr vor, dass bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes die Nichtigerklärung sogar bis spätestens vier Monate ab dem Baubeginn erfolgen kann, sodass selbst ein wirtschaftlicher Nachteil aus dem Baubeginn und den damit verbundenen rechtlichen Bindungen eines Bauwerbers einer Nichtigerklärung nicht entgegensteht (vgl. u.a. VwGH vom 28. Februar 2006, Zl. 2005/06/0112, sowie VwGH vom 23. August 2012, Zl. 2011/05/0196).

 

Dasselbe gilt auch für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgaben für die Einreichplanung und den Verfahrenskosten.

 

Dazu kommt, dass, wie in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 3. März 2025 vom Beschwerdeführer selbst dargelegt wurde, die von ihm für erforderlich erachteten Gerätschaften und Einrichtungen, wie z.B. die Tierattrappen, so wie bisher durch seine Mitglieder zum verfahrensgegenständlichen Baugrundstück transportiert werden können, sodass auch aus dieser Sicht die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes hiefür nicht erforderlich ist.

 

Da der verfahrensgegenständliche Baubewilligungsbescheid im Widerspruch zur Flächenwidmung der Gemeinde *** steht, bestehen seitens des erkennenden Gerichtes gegen dessen Nichtigerklärung durch die belangte Behörde aufgrund der zuvor gargelegten Ausführungen keine Bedenken, sodass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt worden ist, sodass seine Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

 

Zu Spruchpunkt 2.:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid vom 4. Oktober 2024 für nichtig erklären durfte, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

 

Die Entscheidung weicht nicht von der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Die durchgeführte rechtliche Beurteilung ist somit durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt.

 

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.

 

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