Orts- und NächtigungstaxenG Krnt 1970 §4 Abs4
Orts- und NächtigungstaxenG Krnt 1970 §9 Abs1
Orts- und NächtigungstaxenG Krnt 1970 §9 Abs1a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.613.2.2021
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde der xxx, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. xxx, xxx, xxx, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 5.3.2021, Zahl: xxx, betreffend die Vorschreibung der pauschalierten Nächtigungstaxe für das steuerbare Objekt Wohnung in xxx in xxx, für den Abgabenzeitraum 1.1.2019 bis 31.5.2019 in der Höhe von EUR 50,-- gemäß § 2a Bundesabgabenordnung iVm § 279 BAO zu Recht:
I. Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n .
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos
a u f g e h o b e n .
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang
1. Im vorgelegten Fremdakt liegt für die Wohnung in xxx, xxx, eine als „Bescheid/Lastschriftanzeige/Rechnung“ titulierte Lastschriftanzeige vom 11.6.2019 ein, welche eine Zahlungsanweisung-Allonge beinhaltet. Diese beinhaltet weiters die Angaben „Der Bürgermeister“, Rechnungsnummer xxx, Kundennummer xxx.
Darin wird für den Abgabenzeitraum „Jänner bis Mai 2019“ unter anderem die in diesem Zeitraum angewachsene pauschalierte Nächtigungstaxe ausgewiesen.
2. Infolge dessen, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: „BF“) mit mit 3.7.2019 datiertem Schriftsatz ihres Rechtsvertreters gegen die Lastschriftanzeige – welche fälschlich auch die Bezeichnung „Bescheid“ trägt – das Rechtsmittel der Berufung einbrachte, wurde die BF im Wege des Rechtsvertreters mit E-Mail der Abgabenbehörde vom 24.7.2019 darüber informiert, dass ein „ordnungsgemäßer“ Bescheid erlassen werde, gegen welchen die Berufung eingebracht werden könne.
In der zuvor genannten Berufungsschrift vom 3.7.2019 wurde argumentiert, dass die BF nicht schuldig sei, die Abgabe zu entrichten, da die Liegenschaft im Eigentum ihres Sohnes xxx gestanden habe, welcher am 12.3.2018 verstorben sei und sei die Verlassenschaft noch nicht eingeantwortet. Seit dessen Tod habe niemand die Liegenschaft bewohnt, woraus sich die Unrechtmäßigkeit der Vorschreibung ergäbe. Weiters ist zu entnehmen „ich habe keinen Zweitwohnsitz an der genannten Liegenschaft“. Die BF komme nicht als Bescheidadressat in Frage, so die BF in der Berufung vom 3.7.2019.
3. Mit Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 1.10.2019, xxx, wurde der BF die pauschalierte Nächtigungstaxe für das steuerbare Objekt xxx „auf Basis der Wohnfläche von mehr als 100 m²“ [Anmerkung: gemeint wohl „Wohnnutzfläche“] für „fünf Monate (abzüglich geleisteter ‚Nächtigungstaxe‘)“ in Höhe von EUR 50,-- vorgeschrieben.
Dieser Abgabe in dieser Höhe wurde der Abgabensatz von EUR 0,60 vervielfacht mit der durchschnittlichen Nächtigungszahl (Hebesatz) von 200 für fünf Monate des Jahre 2019 zu Grunde gelegt, sodass eine Abgabenschuld iHv EUR 50,-- entstand.
In dessen Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen, dass Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht eingebracht werden könne und die Abgabenbehörde I. Instanz über die Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen habe, welche zu unterbleiben habe, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt werde und die Abgabenbehörde I. Instanz innerhalb von drei Monaten dem Landesverwaltungsgericht vorlegt oder wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet werde, sodass in solchen Fällen über die Beschwerde unmittelbar durch das Verwaltungsgericht zu entscheiden ist.
Die Zustellung an die BF ist durch unbedenklichen Rückschein RSb am 7.10.2019 durch eigenhändige Übernahme ausgewiesen.
4. Im vorgelegten Fremdakt liegt auch der Beschluss des Verlassenschaftsgerichts Bezirksgericht xxx vom 8.5.2019, xx, ein, worin ein Kaufvertrag vom 29.4.2019 über die Liegenschaft EZ xxx und EZ xxx, beide KG xxx, verlassenschaftsgerichtlich genehmigt wurde.
Dieser Kaufvertrag vom 29.4.2019 über den Kaufgegenstand EZ xxx und EZ xxx, beide in der KG xxx, liegt im Fremdakt ebenso ein. Unter dessen Punkt 7. „Gewährleistung“ wird eine „Baulichkeit mit der Adresse xxx, xxx“ näher behandelt.
5. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 8.10.2019 wurde gegen den unter I.3. genannten Bescheid das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Darin wurde vorgebracht, dass die BF nicht schuldig sei, die Abgabe zu entrichten. Sie sei nie Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft gewesen. Weiters wird vorgebracht „Ich habe bzw hatte auch keinen Zweitwohnsitz an der genannten Liegenschaft“. Die Liegenschaft habe im Eigentum des Sohnes xxx gestanden und sei seit seinem Tod die Liegenschaft von niemandem bewohnt worden, woraus sich die Unrechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Abgabe ergäbe. Es werde beantragt, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben.
Dieser Rechtsmittelschriftsatz langte bei der Abgabenbehörde I. Instanz am 9.10.2019 ein.
6. Mit Erledigung vom 18.5.2020 wurde der BF Parteigehör eingeräumt. Es wurde unter Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung der bekämpften Entscheidung darauf hingewiesen, dass gegen den erwähnten Bescheid nach der BAO nicht Berufung eingebracht werden könne.
7. In der Stellungnahme vom 26.5.2020 brachte die BF im Wege ihres Rechtsvertreters wiederholend vor, dass die beiden Liegenschaften EZ xxx und EZ xxx, jeweils in der Katastralgemeinde xxx, verkauft wurden, sie selbst nie Eigentümerin der EZ xxx – das ist jene Liegenschaft mit der Adresse xxx – gewesen sei, diese habe allein ihrem Sohn gehört. Sie sei Hälfteeigentümerin der Liegenschaft EZ xxx gewesen, welches ein Grundstück mit 512 m² gewesen sei und auf welchem sich außer einer Gartengerätehütte kein Gebäude befunden hätte. Das Gebäude mit der Adresse xxx befinde sich auf EZ xxx, bei welcher sie nicht Miteigentümerin gewesen sei.
Mit dem Hinweis auf den Grundsatz „falsa demonstratia non nocet“ sei der Schriftsatz vom 8.10.2019 als Beschwerde zu behandeln und wurde die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nach § 262 Abs 1 BAO beantragt.
8. Mit der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 5.3.2021, xxx, wurde zufolge der Beschwerde vom 26.5.2020 der im Spruch nicht mit Datum und Geschäftszahl näher bezeichnete Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vollinhaltlich bestätigt.
Die Begründung des bekämpften Bescheids gibt Abbildungen des vollständigen Berufungsschriftsatzes vom 8.10.2019, der vollständigen Erledigung vom 18.5.2020 – mit welcher das Parteigehör eingeräumt wurde – und der vollständigen Stellungnahme der BF vom 26.5.2020, des vollständigen Grundbuchsauszugs der EZ xxx und der EZ xxx wieder und führt aus, dass im Ermittlungsverfahren zu Tage gekommen sei, dass die Wohnung ein Gesamtausmaß von mehr als 100 m² aufweise, wodurch bei der Berechnung der Hebesatz von „200“ zur Anwendung komme, welcher unter Zugrundelegung des Abgabensatzes von EUR 0,60 für die Wohnung im Zeitraum von fünf Monaten im Jahre 2019 sich der Abgabenbetrag von EUR 50,-- (aliquot abgerechnet) ergäbe. Es wurde festgehalten, dass erhoben worden sei, dass „die Wohnung im Jahr 2019 fünf Monate lang im Eigentum der Abgabenpflichtigen stand“.
9. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 23.3.2021 wurde gegen die unter I.8. genannte Beschwerdevorentscheidung der Vorlageantrag eingebracht. Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde nicht gestellt und wurde auch ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt.
Begründend wird darin ausgeführt, dass die BF zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin oder auch nur Miteigentümerin der Liegenschaft EZ xxx in der Katastralgemeinde xxx gewesen sei und wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge entscheiden.
10. Vorlageantrag und bezughabender Gesamtakt (Fremdakt) wurden dem Landesverwaltungsgericht mit Vorlagebericht vom 6.4.2021 zur Entscheidung vorgelegt und langten am 9.4.2021 ein. Im Vorlagebericht heißt es „zu den Beschwerdevorbringen verweisen wir auf die umfangreiche und erschöpfende Bescheidbegründung in den bekämpften Bescheiden bzw stehen wir für Auskünfte gerne zur Verfügung“.
11. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fertigte am 13.4.2021 die BF betreffend in dem die Zweitwohnsitzabgabe betreffenden Gerichtsakt einen Ausdruck aus dem Zentralen Melderegister an. Laut dem Auszug vom 13.4.2021, 7:44 Uhr, hat xxx, vormals xxx, geb. xxx, unter ZMR-Zahl xxx, seit 1.1.1985 den Hauptwohnsitz in xxx in der xxx inne und hatte xxx von 30.12.1993 bis 3.6.2019 einen Nebenwohnsitz in xxx in xxx inne.
Auszug aus dem ZMR:
xxx
II. Das Landesverwaltungsgericht für Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Zu Spruchpunkt I) – In der Sache:
1. Feststellungen:
1.1. Die Wohnung in xxx, xxx, diente der BF im betroffenen Abgabenzeitraum von 1.1.2019 bis zum 31.5.2019 als Zweitwohnsitz.
1.2. Die BF war im betroffenen Abgabenzeitraum weder Eigentümerin, noch Miteigentümerin der EZ xxx in der Katastralgemeinde xxx.
1.3. Für diese Wohnung ist für den Zeitraum 1.1.2019 bis 31.5.2019 die pauschalierte Nächtigungstaxe nicht zu entrichten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter II.1.1. getroffene Feststellung gründet auf dem unbedenklichen Zentralen Melderegister (siehe oben unter I.11.), laut welchem die BF ihren Hauptwohnsitz seit dem 1.1.1985 in xxx innehat und als ihr Nebenwohnsitz die Adresse xxx in xxx in der Zeit vom 30.12.1993 bis zum 3.6.2019 im Zentralen Melderegister eingetragen ist.
Auch wenn eine Meldung als „Nebenwohnsitz“ im Zentralen Melderegister nicht Voraussetzung für die Qualifizierung einer Unterkunft als Zweitwohnsitz (Ferienwohnung iSd K-ONTG) ist, ist eine solche Meldung ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Zweitwohnsitzes (Ferienwohnung).
In dem Zeitraum 30.12.1993 bis 3.6.2019 ist der Abgabenzeitraum 1.1.2019 bis 31.5.2019 eingeschlossen, sodass die BF einen Nebenwohnsitz im Gemeindegebiet xxx vom 1.1.2019 bis zum 31.5.2019 innehatte.
Unter Zugrundelegung des unbedenklichen Zentralen Melderegisters sind die Angaben der BF in den Schriftsätzen ihres Rechtsvertreters („ich habe keinen Zweitwohnsitz an der genannten Liegenschaft“, Berufung vom 3.7.2019; Schriftsatz vom 8.10.2019: „Ich habe bzw hatte auch keinen Zweitwohnsitz an der genannten Liegenschaft“ und im Beschwerdeschriftsatz „ich hatte dort auch keinen Wohnsitz“) widerlegt.
Mit dem Argument, dass die Liegenschaft seit dem Tod des xxx (verstorben am 12.3.2018) von niemandem bewohnt worden sei, gelingt es dem Rechtsvertreter nicht zu widerlegen, dass die BF diese Wohnung als „Ferienwohnung“ genutzt hat. Als Ferienwohnung wird gemäß § 3 Abs 5 K-ONTG eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubs, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient, qualifiziert.
2.2. Da die pauschalierte Nächtigungstaxe gemäß § 9 Abs 1 K-ONTG nur von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichten ist, war zu prüfen, ob die BF Eigentümerin dieser Ferienwohnung in xxx war.
Die unter II.1.2. getroffene Feststellung war auf Grundlage des offenen Grundbuchs zu treffen.
Die belangte Behörde führt aus, dass die Wohnung im Jahr 2019 über fünf Monate lang im Eigentum der BF stand(Beschwerdevorentscheidung S. 11) und übersieht die belangte Behörde dabei, dass die BF Hälfteeigentümerin in der EZ xxx war, welche einer der zwei Kaufgegenstände des im bekämpften Bescheid erwähnten Kaufvertrags war und dass in diesem Kaufvertrag zu dem Wohnobjekt in xxx unter „7. Gewährleistung“ zu der „Baulichkeit mit der Adresse xxx“ ausgeführt wird.
In Zusammenschau mit dem offenen Grundbuch ist auszuführen, dass die belangte Behörde tatsachenwidrig davon ausging, dass die „Wohnung im Jahr 2019 fünf Monate lang im Eigentum der Abgabenpflichtigen stand“ (Beschwerdevorentscheidung S. 11), da die BF laut Grundbuch nicht (Mit‑)Eigentümerin an der EZ xxx war: dem Grundbuchsauszug vom 12.3.2019, 11:31:21 Uhr (Auszug im vorgelegten Fremdakt einliegend) ist zu entnehmen, dass in der EZ xxx unter „GST-ADRESSE“ (Grundstücksadresse) „xxx“ eingetragen ist und die EZ xxx im Alleineigentum des Herrn xxx stand.
Es ist den Ausführungen der BF im Vorlageantrag vom 23.3.2021 für den maßgeblichen Abgabenzeitraum zu folgen, wenn sie bestreitet, (Mit-)Eigentümerin an der EZ xxx in der Katastralgemeinde xxx gewesen zu sein. Die Begründung der bekämpften Beschwerdevorentscheidung, wonach die BF im Jahre 2019 über einen Zeitraum von fünf Monaten Eigentümerin der gegenständlichen Wohnung gewesen sei, ist daher auf dem Boden des offenen Grundbuchs in Zusammenschau mit dem Beschluss des Verlassenschaftsgerichts Bezirksgericht xxx vom 8.5.2019, xxx, unrichtig.
Mit dem Beschluss vom 8.5.2019 wurde der Kaufvertrag über die im Alleineigentum des verstorbenen Sohnes der BF stehende EZ xxx (Grundstücksadresse des darin einliegenden Grundstücks Nr. xxx laut Grundbuch: „xxx“) verlassenschaftsgerichtlich genehmigt und war als Verkäuferin dieses Grundstücks in dem Kaufvertrag vom 29.4.2019 betreffend das Grundstück EZ xxx die Verlassenschaft nach dem am 12.3.2018 verstorbenen xxx erfasst. Die Verlassenschaft wurde durch vier erbserklärte Erben vertreten – eine davon war die BF. Die EZ xxx wurde von der Verlassenschaft an eine in xxx wohnhafte natürliche Person veräußert. Die BF ist als Verkäuferin in diesem Kaufvertrag genannt, da auch die in ihrem Hälfteeigentum befindliche EZ xxx der Katastralgemeinde xxx mitveräußert wurde.
Damit ist widerlegt, dass die BF (über fünf Monate im Jahr 2019) Eigentum über das in der EZ xxx einliegende Grundstück mit der Adresse „xxx“ hatte.
2.3. Die unter II.1.3. getroffene Feststellung war im Hinblick auf die maßgeblichen materiellen Rechtsgrundlagen zu treffen, da die pauschalierte Nächtigungstaxe im 2. Abschnitt des K-ONTG gemäß § 9 Abs 1a) leg.cit. mit dem Hinweis auf § 3 K-ONTG bloß den „Eigentümern von Ferienwohnungen“ auferlegt wird.
Mit dem Hinweis auf die unter II.2.2. dargetane Beweiswürdigung hat xxx die vorgeschriebene pauschalierte Nächtigungstaxe für den Zeitraum 1.1.2019 bis 31.5.2019 nicht zu entrichten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 11 des Gesetzes über die Organisation des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz – K-LvwGG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch Einzelrichter, soweit nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für Abgabensachen ist nicht Senatszuständigkeit vorgesehen, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
3.1. Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) sind gemäß Art 136 Abs 3 B-VG vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden und lauten diese wie folgt:
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
Entstehung des Abgabenanspruches.
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
[…]
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten
a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
[…]
Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.
Grundsätzliche Anordnungen.
§ 114. (1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
(2) Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.
(3) Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können.
Festsetzung der Abgaben.
§ 198. (1) Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.
(2) Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.
§ 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
[…]
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
3.2. Dem § 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG) entsprechend können öffentliche Abgaben vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 7 Abs 5 und 8 Abs 5 F-VG nur aufgrund von Gesetzen erhoben werden (Legalitätsprinzip).
Die materielle Rechtsgrundlage in der gegenständlichen Abgabenangelegenheit ist das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz (K-ONTG), LGBl 144/1970 idF LGBl 71/2018.
Die für die Entscheidung betreffend die pauschalierte Nächtigungstaxe (Landesabgabe) für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 1.1.2019 bis 31.5.2019 relevanten Rechtsgrundlagen werden nachstehend wiedergegeben:
§ 9 K-ONTG lautet:
(1) Die Nächtigungstaxe beträgt 0,50 Euro.
(1a) Der Höhe der von Eigentümern von Ferienwohnungen (§ 4 Abs. 4) und von Mietern von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (§ 4 Abs. 6) zu entrichtenden pauschalierten Nächtigungstaxe ist die Nächtigungstaxe gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen.
(2) Für die Fälligkeit, die Meldepflicht und die Entrichtung der Nächtigungstaxe gelten die Bestimmungen der §§ 5 bis 6 sinngemäß.
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der Abgabe entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2010 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung mindestens 10 v. H. beträgt. Diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen. Der Abgabensatz ist auf einen vollen zehn Cent-Betrag zu runden, wobei ab fünf Cent aufzurunden ist.
Der Terminus „Ferienwohnung“ ist der Abgabegegenstand der pauschalierten Nächtigungstaxe. Als Ferienwohnung dienen gemäß § 3 Abs 5 K-ONTG Wohnungen oder sonstige Unterkünfte in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, sondern überwiegend während der Freizeit, der Ferien, des Urlaubes oder etwa nur an den Wochenenden zeitweise oder saisonal für die Befriedigung von Wohnzwecken dienen.
§ 4 Abs 4 K-ONTG, auf welchen § 9 Abs 1a leg.cit. hinweist, normiert zur Berechnung der Abgabe: Vervielfachung der im § 9 Abs 1 leg.cit. genannten Abgabe mit der durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m²„100“, von mehr als 60 bis 100 m²„150“ und von mehr als 100 m²„200“.
Zwar wird im Gesetzestext im § 9 K-ONTG die Abgabe noch mit EUR 0,50 ausgewiesen, doch wurde mit Verordnung der Landesregierung vom 20.11.2018, 02‑FINF-3303/4-2018, die Höhe der Nächtigungstaxe neu festgesetzt: damit wird das Ausmaß der Nächtigungstaxe gemäß § 9 Abs 1 K-ONTG ab dem 1.1.2019 (Artikel II) mit EUR 0,60 (Artikel I) festgesetzt.
Die Abgabenpflicht hinsichtlich die Landesabgabe „pauschalierte Nächtigungstaxe“ wird im 2. Abschnitt des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz normiert und ist gemäß § 9 die Pflicht zur Entrichtung einer pauschalierten Nächtigungstaxe den Eigentümern von Ferienwohnungen auferlegt.
Wie in der Beweiswürdigung dargetan, fehlte es BF im betroffenen Abgabenzeitraum an der Qualifikation „Eigentümerin der Ferienwohnung“ in xxx, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
5. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Im Hinblick auf die seit 1.1.2014 bestehende Verwaltungsgerichtsbarkeit I. Instanz ist die Entscheidung, ob eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt wird, anhand der Bestimmungen des § 274 BAO zu treffen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3.5.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 18.7.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Aus Art 47 Abs 2 GRC kann ein absoluter Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht abgeleitet werden: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl VfSlg https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=18994&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True , https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=19632&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True ).
Die öffentliche mündliche Verhandlung, in welcher beide Parteien in Rede und Gegenrede ihre Argumente vorbringen können, wurde im gegenständlichen Falle von keiner der Parteien beantragt und von der zuständigen Richterin zur weiteren Klärung des Sachverhalts auch nicht für notwendig erachtet, da der Sachverhalt keine besondere Komplexität aufwies und konnte das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden.
Ad Spruchpunkt II - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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