LVwG Kärnten KLVwG-2303/2/2016

LVwG KärntenKLVwG-2303/2/201629.12.2016

BauansuchenV Krnt 2012 §2
BauansuchenV Krnt 2012 §6 Abs1
BauansuchenV Krnt 2012 §7
BauansuchenV Krnt 2012 §8
BauO Krnt §17 Abs2 lita
BauO Krnt §13
AVG §13 Abs3
AVG §63 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2303.2.2016

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwalts GmbH, xxx, xxx, vom 27.09.2016 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 15.09.2016, Zl: xxx, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den zurückweisenden Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 06.04.2016 abgewiesen wurde, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, zu Recht erkannt:

 

 

 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet

 

a b g e w i e s e n.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

 

Mit Antrag vom 02.09.2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Zubaus zum bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gemäß der dem Antrag angeschlossenen Baubeschreibung inklusive Flächenaufstellung vom 02.09.2015 sowie dem Lageplan, Grundriss, Ansicht und Schnitt enthaltenden Bauplan Nr. xxx, vom 13.08.2014, in der geänderten Fassung vom 02.09.2015. Das Grundstück Nr. xxx grenzt im Süden an die xxx-Straße (Gemeindestraße), zu welcher jedoch keine Verbindung zum Grundstück xxx besteht. Die nördlich des Grundstückes bestehende Verbindungsstraße zur Landesstraße, Grundstück Nr. xxx, quert den nordöstlichen Spitz des Grundstückes Nr. xxx und führt dann weiter im Bogen über das Nachbargrundstück Nr. xxx zum Kfz-Abstellplatz des gegenständlichen Baugrundstückes Nr. xxx.

 

Mit Schreiben vom 21.09.2015 teilte der seitens der Baubehörde zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellte bautechnische Sachverständige xxx im Zuge der baurechtlichen Vorprüfung gemäß § 13 K-BO zum Bauvorhaben unter anderem mit, dass ein Nachweis der Verbindung zur öffentlichen Fahrstraße erforderlich sei (Geh- und Fahrrecht über Grundstück Nr. xxx, KG xxx). In der Folge erging im Zuge der Vorprüfung nach § 13 K-BO an den bevollmächtigten Projektanten ein Auftrag zur Ergänzung der Antragsunterlagen unter Hinweis auf § 13 Abs. 2 lit. e K‑BO, wonach die Behörde festzustellen habe, ob dem Vorhaben bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse in Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße entgegenstehen. Weiters wurde auf § 17 Abs. 2 K-BO verwiesen, wonach die Baubewilligung nur erteilt werden könne, wenn eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße sichergestellt sei. Konkret forderte die Baubehörde u.a. einen Grundbuchsauszug, aus welchen ein Geh- und Fahrrecht über die Parzelle Nr. xxx, KG xxx, für die Parzelle Nr. xxx, KG xxx, eingetragen ist oder eine Zustimmung zum Bauvorhaben von der östlichen Anrainerin der xxx KG, hinsichtlich des fehlenden Geh- und Fahrrechtes (Zufahrt). Dazu verwies die erstinstanzliche Behörde darauf, dass die geforderte Ergänzung einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstelle, hinsichtlich welchem die Behörde einen Verbesserungsauftrag zu erteilen habe. Es werde dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Frist von drei Monaten ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Sollte die Zustimmung nicht beigebracht werden, so werde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag als mangelhaft belegt, zurück- bzw. abgewiesen. Der Mängelbehebungsauftrag erging weiters an den Beschwerdeführer persönlich.

 

In der Folge erstattete der Beschwerdeführer zum Mängelbehebungsauftrag betreffend die Zufahrt eine Äußerung im Wesentlichen dahingehend, dass das Grundstück Nr. xxx im Süden unmittelbar an eine öffentliche Straße, nämlich den xxx Weg, Grundstück Nr. xxx, GB xxx, grenze, womit die Verbindung zu einer öffentlichen Straße gemäß § 17 Abs. 2 K-BO und § 13 K-BO gegeben sei. Der Verwaltungsgerichtshof spreche in seiner Judikatur bloß davon, dass eine „Verbindung des Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße“ vorhanden sein müsse. Dies sei in Gestalt des xxx Weges gegeben, weshalb ein Grund zur Versagung der Baubewilligung nicht vorliege. Weiters brachte er vor, dass der geplante Zubau keinerlei Bezug zu einem direkten Zufahren mit Fahrzeugen aufweise und ein solches nicht erfordere. Im Übrigen bestehe eine Zufahrt, welche von der xxx-Straße xxx über das Grundstück Nr. xxx zu seinem Grundstück Nr. xxx verlaufe, seit mehr als 30 Jahren und sei in der Natur als solche ersichtlich, weshalb diese offenkundige Dienstbarkeit durch Ersitzung auch ohne entsprechend Grundbuchseintragung entstanden sei, sodass ihm das Zufahrtsrecht über dieses Grundstück unabhängig davon, dass eine diesbezügliche Grundbuchseintragung noch nicht erfolgt sei, jedenfalls zustehe. Im Übrigen habe die Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, die xxx KG, in der Bauverhandlung vom 21.02.2006 im Verfahren xxx der Gemeinde xxx die Zustimmung zur Errichtung seines Wohnhauses auf Grundstück Nr. xxx erteilt, womit schlüssig im Sinne der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24.05.2005, 1 Ob 11/05g die Dienstbarkeit über den bestehenden Weg eingeräumt sei. Das Recht auf Zufahrt über das Grundstück Nr. xxx stehe ihm somit zu. Auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer diesbezüglichen Dienstbarkeit komme es im gegenständlichen Verfahren daher nicht an.

 

Mit Schreiben vom 15. Februar 2016 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde xxx dem Beschwerdeführer folgenden weiteren Verbesserungsauftrag:

 

„xxx - Errichtung eines Zubaues zum bestehenden Wohnhaus - Verbesserungsauftrag

 

Bezugnehmend auf das beantragte Bauansuchen des Herrn xxx, xxx, xxx, vom 02.09.2015, eingelangt bei der Gemeinde xxx am 07.09.2015, um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung· eines Zubaues zum bestehenden Wohnhaus auf der Grundstücksparzelle Nr. xxx, KG xxx, sowie auf ihr Schreiben vom 14.10.2015, eingelangt bei der Gemeinde xxx am 15.10.2015 hinsichtlich der geforderten Urkundenvorlagen - Schreiben der Gemeinde vom 21.09.215 (Verbessungsauftrag) - sowie Äußerung des Bauwerbers zu diesem Schreiben das die Verbindung bzw. Erschließung einer öffentlichen Straße (gemäß § 17 Abs. 2 K-BO und § 13 K-BO) über den xxx Weg Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gegeben ist, wird seitens der Behörde gemäß Kärntner Bauansuchenverordnung nachfolgender Verbesserungsauftrag erteilt.

 

Eine im Lageplan M 1 :500 bzw. M 1 :200 schlüssig nachvollziehbare dargestellte, projektierte Zufahrt (gern. RVS-Richtlinien und OIB-Richtlinien) vom südlichen öffentlichen Gut (xxx Weg), Parzellen Nr. xxx, KG xxx, zum Wohnobjekt (gem. § 6 Abs. 2 lit. i) K-BAV). Dieser Zufahrtsweg ist ebenfalls zu beantragen bzw. im Bauansuchen dahingehend zu ergänzen.

 

Ein Nachweis über die Sicherstellung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht (gem. § 7 K-BAV).

 

Gemäß § 13 Abs. 2 lit. e) der Kärntner Bauordnung (K-BO) 1996, hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße entgegenstehen. Ebenso darf gemäß § 17 Abs. 2 der K-BO 1996 die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und einer Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung einer öffentlichen Fahrstraße, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, sichergestellt ist.

 

Dies stellt einen Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG dar, hinsichtlich dessen die Behörde einen Verbesserungsauftrag zu erteilen hat. Diesbezüglich wird Ihnen eine Frist von einem Jahr ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Sollte die Zustimmung nicht beigebracht werden, so wird nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag als mangelhaft belegt zurück bzw. abgewiesen.“

 

Der Verbesserungsauftrag wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 16.02.2016 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 22.02.2016 äußerte sich der Beschwerdeführer zum Verbesserungsauftrag im Wesentlichen dahingehend, dass er über die bestehende Zufahrt von der xxx-Straße über das Geh- und Fahrrecht völlig unabhängig von den Eintragungen im Grundbuch verfüge, bloß die Verbindung des Baugrundstückes mit der öffentlichen Fahrstraße erforderlich sei und sich der Verbesserungsauftrag daher als rechtlich nicht erforderlich erweise. Dazu erklärte er, dass aus diesen Gründen dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen werde. Zudem stellte er den Antrag, auf Basis der bislang vorgelegten Einreichunterlagen unverzüglich über sein Bauansuchen zu entscheiden.

 

In der Folge wies die Baubehörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Baubewilligung mit Bescheid vom 06.04.2016 gemäß § 13 Abs. 3 AVG als mangelhaft belegt, zurück. Die Zurückweisung begründete die Baubehörde erster Instanz im Wesentlichen damit, dass die Behörde eine andere Rechtsauffassung als der Rechtsvertreter des Antragstellers vertrete und der Bauwerber den Verbesserungsauftrag vom 15.02.2016 nicht nachgekommen sei.

 

Die gegen den Bescheid vom 06.04.2016 seitens des Beschwerdeführers eingebrachte Berufung wies der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx mit Bescheid vom 15.09.2016 mit der wesentlichen Begründung ab, dass jedes Baugrundstück über eine rechtlich gesicherte Anbindung an eine öffentliche Verkehrsfläche verfügen müsse. Das reine Vorbeiführen einer öffentlichen Straße sei nicht ausreichend. Liege das Grundstück direkt neben einer öffentlichen Straße, benötige man die Zufahrtserlaubnis des Straßenbesitzers. Die Eigentümerin des Nachbargrundstückes, die xxx KG (damals xxx) habe in der Bauverhandlung vom 21.02.2006 die Zustimmung zur Errichtung des Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt, ein Geh- und Fahrrecht sei jedoch grundbücherlich nicht ersichtlich und sei vom Bauwerber auf zivilrechtlicher Basis zu klären.

 

Gegen den Berufungsbescheid vom 15.09.2016 richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer wie folgt ausführte.

 

„ …. BESCHWERDE

 

an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.

 

3. ANFECHTUNGSERKLÄRUNG:

 

Der angefochtene Bescheid wird vollumfänglich angefochten und beantragt, meiner Berufung Folge zu geben und den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 6. April 2016, Geschäftszahl: xxx, mit dem mein Bauansuchen betreffend die geplante Errichtung eines Zubaus zum bestehenden Wohnhaus auf Grundstück xxx GB xxx vom 02.09.2015 als mangelhaft zurückgewiesen wurde, aufzuheben und mir stattdessen die mit dem genannten Ansuchen begehrte Baubewilligung zu erteilen.

 

4. ZUR ZULÄSSIGKElT DER BESCHWERDE:

 

Ich bin im gegenständlichen Bauverfahren Antragsteller und daher legitimiert, Rechtsmittel gegen in diesem Verfahren ergehende Entscheidungen, insbesondere gegen für mich nachteilige Entscheidungen zu erheben. Nachdem mit dem genannten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 6. April 2016 mein Bauansuchen zurückgewiesen und meiner dagegen erhobenen Berufung mit dem angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde xxx vom 15.09.2016 keine Folge gegeben wurde, bin ich legitimiert, gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde zu erheben.

 

Die gegenständliche Beschwerde wird rechtzeitig erhoben, da ab dem Zustellzeitpunkt die 4-wöchige Beschwerdefrist noch nicht verstrichen ist.

 

Das angerufene Landesverwaltungsgericht Kärnten ist zuständig, da der angefochtene Bescheid vom Gemeindevorstand einer Kärntner Gemeinde erlassen wurde.

 

5. ZUM BISHERIGEN VERFAHRENSGANG:

 

Mit Schreiben vom 02.09.2015 habe ich vertreten durch meinen Architekten xxx ein Bauansuchen zur Errichtung eines Zubaus zu meinem bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück xxx GB xxx gestellt. Zu ergänzen ist diesbezüglich, dass ich für mein bestehendes Wohnhaus mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 10.04.2006, Zahl: xxx die Baubewilligung erteilt erhalten habe und die Errichtung des Wohnhauses in den Jahren 2006 und 2007 erfolgt war. Nun möchte ich dazu lediglich einen Zubau errichten.

 

Der Bürgermeister der Gemeinde xxx hat hinsichtlich meines Bauansuchens vom 02.09.2015 am 21.09.2015 einen Verbesserungsauftrag erteilt, den ich hinsichtlich der Punkte 1. (Einzeichnung der Grenzabstände) und 2. (Vorlage eines Versickerungskonzeptes) erfüllt habe. Hinsichtlich des Punktes 3. des Verbesserungsauftrages, nämlich der Frage betreffend das Zufahrtsrecht, habe ich aus den tieferstehend noch näher darzustellenden Gründen den Standpunkt eingenommen, dass ein Nachweis eines Geh- und Fahrrechtes über das Grundstück xxx GB xxx in Form eines Grundbuchsauszuges oder einer schriftlichen Zustimmungserklärung der diesbezüglichen Liegenschaftseigentümerin (xxx KG) nicht erforderlich ist.

 

Der Bürgermeister der Gemeinde xxx hat mit Schreiben vom 15.02.2016 erneut einen Verbesserungsauftrag erteilt, welcher wiederum entweder einen Nachweis eines im Grundbuch einverleibten Zufahrtsrechtes oder Darstellung einer Zufahrt zum Wohnobjekt von Süden her verlangt.

 

Ich habe dazu mit Schreiben meiner Rechtsvertretung vom 22.02.2016 eine Äußerung abgegeben, in deren Rahmen ich eine solche Verbesserung aus den tieferstehend noch im Detail darzulegenden Gründen abgelehnt habe.

Daraufhin hat der Bürgermeister der Gemeinde xxx mit dem genannten Bescheid vom 6. April 2016 mein Bauansuchen zurückgewiesen, wobei sich die im Bescheid wiedergegebene Begründung, soweit sie über die Wiedergabe der bisherigen Verfahrensschritte hinausgeht, darin erschöpft, dass der Bürgermeister der Gemeinde xxx meine Rechtsauffassung nicht teilt. Gründe, warum meine Rechtsauffassung nicht geteilt wird, wurden nicht erläutert.

 

Gegen den vorgenannten Bescheid habe ich am 14.04.2016 Berufung erhoben. Diese Berufung wurde mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 15.09.2016 abgewiesen, wobei die Begründung einmal mehr weitwendig den Verfahrensgang darstellt. Die eigentliche Begründung beschränkt sich auf wenig mehr als ½ Seite am Ende des Bescheides, wobei die dort dargestellte Begründung aus den tieferstehend darzulegenden Aspekten nicht überzeugt.

 

Ich habe dazu mit Schreiben meiner Rechtsvertretung vom 22.02.2016 eine Äußerung abgegeben, in deren Rahmen ich eine solche Verbesserung aus den bereits in meinem Schriftsatz vom 14.10.2015 genannten Gründen abgelehnt habe.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wird mein Bauansuchen zurückgewiesen, wobei sich die Begründung, soweit sie über die Wiedergabe der bisherigen Verfahrensschritte hinausgeht, darin erschöpft, dass der Bürgermeister der Gemeinde xxx meine Rechtsauffassung nicht teilt. Aus welchen Gründen diese Rechtsmeinung nicht geteilt wird, wird nicht erläutert.

 

6. ZUR LAGE DES GEGENSTÄNDLICHEN GRUNDSTÜCKS:

 

Ich lege gemeinsam mit dieser Beschwerde ein Kagis-Luftbild vor, welches zeigt, dass mein Grundstück xxx GB xxx sowohl im Norden als auch im Süden an öffentliche Verkehrsflächen unmittelbar angrenzt. Im Norden grenzt mein Grundstück direkt an die xxxstraße (Grundstück xxx GB xxx) an. Im Süden grenzt mein Grundstück an den xxx Weg (Grundstück xxx GB xxx) an.

 

Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang davon spricht, dass eine "Zufahrtserlaubnis des Straßenbesitzers" erforderlich wäre, verkennt die belangte Behörde zum Einen - wie tieferstehend noch näher auszuführen sein wird - die Rechtslage; zum Anderen übergeht die belangte Behörde ohne konkrete Tatsachenfeststellungen den Umstand, dass im Bereich nördlich meines Grundstückes von der xxxstraße seit mehr als 50 Jahren eine Zufahrtsstraße abbiegt, welche sowohl mein Grundstück xxx GB xxx als auch die östlich daran anschließenden Grundstücke erschließt. Wesentliche Teile dieser Straße wurden vom Land Kärnten als Straßenerhalter der xxxstraße errichtet. Dies betrifft insbesondere die in diesem Zusammenhang bestehende Stützmauer, welche eben diese Zufahrtsstraße gegenüber der in diesem Bereich bereits wesentlich tieferliegenden xxxstraße abstützt. Selbstverständlich liegt hierfür auch eine entsprechende straßenrechtliche Genehmigung vor. Die genannte Zufahrtsstraße verläuft in diesem Zusammenhang direkt über das Nordosteck meines Grundstückes xxx GB xxx. Es ist somit entgegen der völlig begründungslosen und Tatsachen widrigen Behauptung der belangten Behörde selbstverständlich möglich, in straßenrechtlich zulässiger Weise von der xxxstraße auf das nordöstliche Eck meines Grundstücks xxx GB xxx zu gelangen. Ich verweise diesbezüglich auf das Kagis-Luftbild, welches die Zufahrtsstraße und deren Verlauf zeigt. Desweiteren stelle ich den Beweisantrag, den entsprechenden straßenrechtlichen Akt auszuheben sowie den für den gegenständlichen Bereich zuständigen Straßenmeister als Zeugen zu befragen, um eben dies unter Beweis zu stellen.

 

Die begründungslose Behauptung im angefochtenen Bescheid, dass die xxxstraße an meinem Grundstück bloß vorbeiführe und es keine rechtlich zulässige Möglichkeit gäbe, von der xxxstraße auf mein Grundstück zu gelangen, ist somit unzutreffend.

 

Was die Situation von Süden her betrifft, so ergibt sich aus der Aufforderung des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 15.02.2016, dass seitens der Baubehörde keinerlei Bedenken geäußert wurden, vom xxx Weg auf mein Grundstück xxx GB xxx zu gelangen. Alles andere wäre angesichts des Umstandes, dass es sich beim xxx Weg um einen kaum befahrenen Verbindungsweg handelt, auch schlechthin unvertretbar. Die Bedenken des Bürgermeisters der Gemeinde xxx bezogen sich diesbezüglich vielmehr ausschließlich auf die Frage, ob und wie ich auf meinem Grundstück xxx GB xxx unter Bedachtnahme auf die relative Steilheit des Geländes vom südlichen Bereich meines Grundstückes mit dem Auto in jenen Bereich gelange, in dem mein Wohnhaus seit knapp 10 Jahren steht. Dass aber eben diese Rechtsansicht rechtlich verfehlt ist, wird tieferstehend noch darzustellen sein.

 

Ich halte sohin fest, dass es sowohl vom Norden her (nämlich von der xxxstraße) als auch vom Süden her (nämlich vom xxx Weg) möglich ist, auf mein Grundstück xxx GB xxx zu gelangen.

 

7. ZUR BAURECHTLICHE RECHTSLAGE:

 

Gemäß § 17 Abs. 2 Kärntner Bauordnung (K-BO) muss ein Bauvorhaben" eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende ……………. Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße" haben, welche Voraussetzung gemäß § 13 K - BO auch im Vorprüfungsverfahren zu prüfen ist.

 

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert dazu, dass eine „Verbindung des Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße" vorhanden sein müsse (VwGH 22.02.2012,2010/06/0092).

 

Auch jüngst und hinsichtlich eines Kärntner Falls hat der Verwaltungsgerichtshof am 11.03.2016 zur Geschäftszahl Ra2015/06/0013 judiziert, dass es um die "erforderliche Verbindung eines Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße" gehe, hinsichtlich welches Erfordernisses ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht allerdings nicht zustehe.

 

Auch das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 25.02.2016, Zahl KL VwG-1049-1050/20/2015 judiziert, dass es bei der Bestimmung des § 17 Abs. 2 K-BO lediglich um die" Verbindung eines Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße" geht.

 

Entscheidend ist, dass in all diesen Entscheidungen immer nur vom "Baugrundstück", und nicht vom konkreten Bauwerk die Rede ist. Es reicht also, wenn das Grundstück, auf dem das Bauwerk errichtet wird, über eine Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße verfügt. Keineswegs ist es erforderlich, dass auch das Bauwerk, welches errichtet wird, mit Fahrzeugen unmittelbar erreichbar ist.

 

Vielmehr muss es dem Bauwerber überlassen werden, wie er auf seinem verkehrsmäßig erreichbaren Baugrundstück die Errichtung des Bauwerks bzw. in weiterer Folge die Nutzung des Bauwerks organisiert. In der Tat kann niemand dazu gezwungen werden, zu seinem Wohnhaus eine unmittelbare Zufahrt zu bauen. Vielmehr ist es baurechtlich selbstverständlich zulässig, dass ein Bauwerber sein Fahrzeug am Rande seines Baugrundstückes abstellt und zu Fuß einige Schritte auf seinem eigenen Grundstück zu seinem Haus geht und in dieser Weise sein Gebäude nutzt.

 

Gerade in der Gemeinde xxx finden sich beispielsweise auf den Grundstücken xxx, xxx und xxx je GB xxx Gebäude auf Baugrundstücken, die straßenmäßig erschlossen sind, ohne dass die Gebäude selbst mit Fahrzeugen erreicht werden können. Konkret handelt es sich hier um Gebäude nördlich der xxx-Hotel- und Wohnanlage. Die Grundstücke sind dadurch gekennzeichnet, dass die öffentliche Straße etwa 13 Meter höher gelegen ist als das Erdgeschoßniveau der Häuser. Aufgrund der Steilheit des Geländes und der Kleinheit der Grundstücke sind auch dort die jeweiligen Wohn- bzw. Seehäuser nicht mit dem Auto erreichbar, sondern müssen die Eigentümer am südlichen Rand ihrer Grundstücke ihre Fahrzeuge abstellen und dann - zumeist über Stiegen - den Höhenunterschied zu ihren Wohnhäusern zu Fuß überwinden, um ihre Häuser betreten zu können. Ich verweise auf das diesbezüglich vorgelegte Luftbild, welches die Situation entsprechend veranschaulicht. Dieses - von der belangten Behörde mit Stillschweigen übergangene - Beispiel macht deutlich, dass es selbstverständlich nicht erforderlich ist, dass jedes Einfamilienhaus oder sonstige Gebäude direkt mit dem Auto erreichbar sein muss. Vielmehr reicht es im Sinne der vorhin zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wie auch des Kärntner Landesverwaltungsgerichtes völlig aus, wenn das Baugrundstück, auf dem das Bauvorhaben errichtet wird, von einer öffentlichen Fahrstraße aus erreichbar ist. Hingegen ist die allfällige wegemäßige Erschließung innerhalb des Baugrundstückes Sache des Bauwerbers, sodass die Baugenehmigung auch dann zu erteilen ist, wenn zwar das Baugrundstück, nicht aber das zu errichtende Gebäude mit Fahrzeugen erreicht werden kann.

 

Wendet man die zitierte Judikatur auf den vorliegenden Fall an, so zeigt sich völlig klar, dass mein Baugrundstück xxx GB xxx zweifach, nämlich sowohl vom Norden her (xxxstraße) als auch vom Süden her (xxx Weg) erschlossen ist. Es mangelt meinem Baugrundstück somit keineswegs an einer wegemäßigen Erschließung, weshalb mein Bauansuchen zu Unrecht zurückgewiesen und meiner gegen diese Zurückweisung erhobenen Berufung zu Unrecht keine Folge gegeben wurde.

 

8. VORLIEGEN EINES BLOßEN ZUBAUS:

 

Desweiteren übersieht die belangte Behörde, dass mir vor rund 10 Jahre für mein Wohnhaus rechtskräftig die Baubewilligung erteilt wurde, ich vor rund 9 Jahren auf Basis dieser Baubewilligung ein Einfamilienwohnhaus auf meinem Grundstück xxx GB xxx errichtet habe und ich mit meiner Familie seit rund 9 Jahren dieses Einfamilienwohnhaus bewohne. Das nun gegenständliche Bauansuchen betrifft bloß die Errichtung von Nebenräumen, insbesondere die Errichtung eines Fitnessraums und eines Swimmingpools. Es handelt sich somit um keine Baulichkeiten, welche bestimmungsgemäß eine Zufahrt mit Fahrzeugen erfordern oder auch nur nahelegen würden.

 

Wenn aber - wie hier vorliegend - eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt und das Bauwerk bereits realisiert wurde, dann kann eine Anforderung einer befahrbaren Zufahrt direkt zum Gebäude über die vorgenannten Aspekte hinaus auch deshalb nicht verlangt werden, weil eben das Gebäude als solches ja bereits existiert und sich an der Frage der diesbezüglichen Erreichbarkeit nichts ändert. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn - wie hier vorliegend - der Zubau per se eine Erreichbarkeit für Fahrzeuge nicht erfordert, es sich insbesondere nicht um eine Garage handelt.

 

Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere die Rechtskraft der im Jahr 2006 erteilten Baubewilligung, aus der sich eben ergibt, dass die Errichtung des Wohnhauses baurechtlich unter Bedachtnahme auf die Zufahrtssituation in Ordnung geht. In der Tat hat sich weder an der Größe bzw. Lage des Grundstückes bzw. seines Angrenzens an 2 öffentliche Fahrstraßen etwas geändert noch war zum Zeitpunkt der damaligen Baubewilligung eine Dienstbarkeit über das Grundstück xxx GB xxx im Grundbuch einverleibt. Wenn aber baurechtlich die Errichtung des Einfamilienhauses (samt Carport!) rechtskräftig genehmigt wurde, dann kann in weiterer Folge ein hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung völlig irrelevanter Zubau wegen des angeblichen Fehlens einer entsprechenden wegemäßigen Erschließung keinesfalls verweigert werden.

 

9. ZUR TATSÄCHLICH BESTEHENDEN DIENSTBARKEIT:

 

Unbeschadet der in den vorigen Punkten vorgetragenen rechtlichen Aspekte wird ergänzend ausgeführt, dass die bestehende Zufahrt, welche von der xxxstraße xxx über das Grundstück xxx zu meinem Grundstück xxx, dem Grundstück xxx und dem Grundstück xxx (alle GB xxx) verläuft, seit mehr als 30 Jahren besteht, sodass dieses Recht unabhängig von einer Eintragung im Grundbuch als solches ersessen wurde. Die Dienstbarkeit ist im Hinblick darauf, dass der Weg in der Natur auch jeweils ersichtlich ist, eine offenkundige Dienstbarkeit, welche auch ohne entsprechende Grundbuchseintragung entstanden ist und auf jeweilige Rechtsnachfolger im Eigentum des dienenden Grundstückes und des herrschenden Grundstückes jeweils übergeht.

 

Im Übrigen hat die xxx KG (damals: xxx) dadurch, dass Sie in der Bauverhandlung vom 21.02.2006 im Verfahren xxx der Gemeinde xxx die Zustimmung zur Errichtung meines Wohnhauses auf dem Grundstück xxx GB xxx erteilt hat, mir schlüssig im Sinne der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24.05.2005, 1 Ob 11/05g die Dienstbarkeit über den bestehenden, über das Grundstück xxx GB xxx verlaufenden Weg eingeräumt.

 

Unbeschadet aller in den vorigen Punkten dargelegten Aspekte verfüge ich sohin über ein Dienstbarkeitsrecht über den in der Natur ersichtlichen Weg, welcher über das Grundstück xxx GB xxx zu meinem Wohnhaus auf dem Grundstück xxx GB xxx verläuft. Im Hinblick darauf, dass sohin eine entsprechende Zufahrtsmöglichkeit ohnedies besteht, wäre mir die Baubewilligung selbst dann zu erteilen, wenn entgegen den in den vorigen Punkten genannten Gründen die Zufahrtsmöglichkeit direkt zum Gebäude Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung wäre.

 

Ich verweise dazu einmal mehr auf die in natura gegebene Situierung, welche aus dem Kagis-Luftbild ersichtlich ist. Desweiteren habe ich diesbezüglich bereits im Berufungsverfahren die Durchführung eines Ortaugenscheins sowie die zeugenschaftliche Einvernahme der Zeugin xxx, xxx, xxx beantragt. Der Umstand, dass die belangte Behörde diese Beweisanträge ignoriert und keinen dieser Beweise aufgenommen hat, bildet im Übrigen eine Mangelhaftigkeit des vor der belangten Behörde geführten Verfahrens. Desweiteren stelle ich auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an das Landesverwaltungsgericht Kärnten ausdrücklich die Anträge, den Ortsaugenschein durchzuführen sowie die Zeugin xxx zu hören.

 

Faktum ist, dass der Nachweis des Bestehens einer Dienstbarkeit nicht ausschließlich durch Vorlage eines entsprechenden Grundbuchsauszuges geführt werden kann, zumal Dienstbarkeiten auch ohne Verbücherung im Grundbuch rechtswirksam als solche bestehen können und im Übrigen Dienstbarkeiten auch ersessen werden können, in welchem Fall eine Eintragung im Grundbuch, so sie nicht im Nachhinein vorgenommen wird, ebenfalls nicht gegeben ist, obwohl tatsächlich die Dienstbarkeit rechtlich sehr wohl besteht.

 

Auch aus diesen Gründen hätte der Bürgermeister der Gemeinde xxx mein Bauansuchen keinesfalls zurückweisen dürfen und hätte die belangte Behörde meiner Berufung Folge geben müssen.

 

10. ERGEBNIS:

 

Aus den genannten Gründen zeigt sich somit, dass weder der Bürgermeister der Gemeinde xxx noch die belangte Behörde mein Bauansuchen mit der Begründung zurückweisen durften, dass es an der wegemäßigen Erschließung mangle. Da tatsächlich die wegemäßige Erschließung des Baugrundstückes xxx GB xxx sowohl vom Norden als auch vom Süden her gegeben ist, lag und liegt ein entsprechender Zurückweisungsgrund nicht vor. Ein Erfordernis, auf dem Baugrundstück mit Fahrzeugen bis unmittelbar zum Gebäude zufahren zu können, ist der Kärntner Bauordnung nicht zu entnehmen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben nicht um eine Garage oder ein sonstiges Gebäude handelt, bei dem die Zufahrt mit Fahrzeugen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch erforderlich ist.

 

Desweiteren handelt es sich bloß um einen Zubau zum seit rund 9 Jahren bestehenden, aufgrund einer vor rund 10 Jahren erteilten Baubewilligung errichteten Gebäude.

 

Zuletzt ist festzuhalten, dass ungeachtet der nicht bestehenden Eintragung im Grundbuch dennoch ein Geh- und Fahrrecht über das Grundstück xxx GB xxx aufgrund erfolgter Ersitzung sowie aufgrund (schlüssiger) Zustimmung besteht.

 

Aus all diesen Gründen erweist sich die Zurückweisung meines Bauansuchens als rechtlich verfehlt.

 

 

11. BEWEISANTRÄGE:

 

Zum Beweis des gesamten Beschwerdevorbringens werden folgende Beweisanträge gestellt:

 

1. Darstellung der beigefügt vorgelegten Luft- und Lichtbilder.

2. Beischaffung und Verlesung des Bauaktes xxx,, insbesondere des dort erliegenden Protokolls der Bauverhandlung vom 21.02.2006 (Zustimmung der xxx KG (damals xxx)).

3. Durchführung eines Ortsaugenscheins zur Feststellung der tatsächlichen Erschließungsverhältnisse, des tatsächlich bestehenden Gebäudes und der tatsächlichen Nutzung.

4. Beischaffung und Verlesung des straßenrechtlichen Aktes betreffend die Errichtung der Zufahrtsstraße zu den Grundstücken xxx GB xxx und östlich daran anschließender Grundstücke von der xxxstraße.

5. Einvernahme des für den gegenständlichen Bereich zuständigen Straßenmeisters der zuständigen Straßenbehörde.

6. Einvernahme der Zeugin xxx, xxx, xxx.

7. Verlesung des nunmehrigen Bauakts xxx.

8. Meine Einvernahme.

 

12. URKUNDENVORLAGE:

 

In der Annahme, dass der erst- und zweitinstanzliche Akt ohnedies beigeschafft wird, werden lediglich folgende Urkunden vorgelegt:

./1: Luftbild darstellend das Baugrundstück und dessen unmittelbare Umgebung.

./2: Lichtbild darstellend den Blick auf den gegenständlichen Zufahrtsweg von der xxxstraße einschließlich der Stützmauer zur xxxstraße.

./3: Luftbild darstellend die Grundstücke xxx, xxx, xxx je GB xxx und die diesbezügliche Umgebung.

 

13. BESCHWERDEANTRÄGE:

 

Aus den genannten Gründen richte ich an das Landesverwaltungsgericht Kärnten nachstehende

 

ANTRÄGE:

 

1. Gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

2. Die Beweise gemäß den Beweisanträgen laut Punkt 11. aufzunehmen.

3. Den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 15.09.2016, Zahl: xxx aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass meiner Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 06.04.2016, Zahl: xxx, mit dem mein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung betreffend die geplante Errichtung eines Zubaus zum bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück xxx GB xxx vom 02.09.2015 zurückgewiesen wurde, Folge zu geben und den genannten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx ersatzlos aufzuheben und dem Bürgermeister der Gemeinde xxx als Baubehörde 1. Instanz die Durchführung des Bauvorhabens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen; hilfsweise den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde oder die Baubehörde 1. Instanz zurückzuverweisen.“

 

 

Mit Schreiben vom 09.11.2016, beim Verwaltungsgericht eingetroffen am 10.11.2016, legte der Bürgermeister der Gemeinde xxx die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes mit dem Hinweis vor, dass anlässlich eines anhängigen Gerichtsverfahrens zwischen „der klagenden Partei xxx“ und der „beklagten Partei xxx KEG“ der Bauakt betreffend die Errichtung des Wohnhauses dem Bezirksgericht übermittelt worden sei.

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:

 

1. Feststellungen und Beweiswürdigung

 

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx. Das Grundstück grenzt im Norden an die xxx-Straße xxx (Grundstück Nr. xxx, KG xxx) und im Süden an den im Eigentum der Gemeinde stehenden xxx Weg (Grundstück Nr. xxx, KG xxx). Im Osten grenzt das Baugrundstück an Grundstück Nr. xxx, KG xxx (Eigentümer xxx KEG bzw. nunmehr xxx KG) und im Westen an die Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx (Eigentümer xxx). Auf dem Grundstück des Beschwerdeführers Nr. xxx befindet sich ein baurechtlich bewilligtes Wohnhaus.

 

Der Beschwerdeführer hat nunmehr um die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Zubaues zum bestehenden Wohnhaus angesucht. Der Zubau besteht aus Nebenräumen (Fitnessraum) mit vorgelagerter Terrasse. Auf dem neu zu errichtenden nördlichen Baukörper ist ein Swimmingpool mit Überlaufrinne – Niro-Becken – mit einer Wassertiefe von ca. 90 cm geplant. Ein umlaufendes Vordach mit Glasgeländer, welches formal an den Bestand angepasst wird, bildet die Absturzsicherung. Die in dem den Bauantrag angeschlossenen Lageplan ausgewiesene Zufahrtsstraße verläuft von der xxx-Straße ausgehend über die nordöstliche Ecke des Grundstückes Nr. xxx und führt dann im Bogen über das Nachbargrundstück Nr. xxx wieder auf das Grundstück Nr. xxx zum dort vorhandenen Kfz-Abstellplatzbereich.

 

Mit Schreiben vom 15.02.2016 erließ die Baubehörde erster Instanz einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG, mit welchem sie dem Beschwerdeführer alternativ auftrug, sein Projekt durch eine Zufahrt vom xxx Weg zum Wohnobjekt zu ergänzen, wobei die Zufahrt im Lageplan M 1:500 bzw. M 1:200 schlüssig nachvollziehbar darzustellen sei. Dieser Zufahrtsweg sei ebenfalls zu beantragen bzw. das Bauansuchen diesbezüglich zu ergänzen. Alternativ dazu sei ein Nachweis über die Sicherstellung der bestehenden Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht gemäß § 7 K-BAV vorzulegen. Als Frist zur Mängelbehebung wurde dem Beschwerdeführer ein Jahr eingeräumt und enthielt der Mängelbehebungsauftrag den Hinweis darauf, dass nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist der Antrag als mangelhaft belegt zurückgewiesen werde.

 

Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Schriftsatz vom 22.02.2016 ausdrücklich erklärte, dass er dem Verbesserungsauftrag vom 15.02.2016 nicht entsprechen werde und zugleich eine unverzügliche Entscheidung über sein Bauansuchen auf Basis der bislang vorgelegten Einreichunterlagen verlangte, wies die Baubehörde erster Instanz den Bauantrag mit Bescheid vom 06.04.2016 als mangelhaft belegt gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück. Die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 06.04.2016 wies der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx mit Bescheid vom 15.09.2016 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

 

Der Beschwerdeführer hat dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag vom 15.02.2016 bis dato nicht entsprochen. Er hat seine Antragsunterlagen weder durch eine vom xxx Weg auf sein Grundstück führende Zufahrt ergänzt, noch einen Nachweis über die Sicherstellung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht beigebracht.

 

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Verwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt. Der den Feststellungen zugrunde liegende Sachverhalt ist unbestritten.

 

 

2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Kärntner Bauansuchenverordnung – K-BAV, LGBl Nr. 98/2012 idgF, sind dem Antrag auf Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen der Bauplan und die Beschreibung anzuschließen.

 

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. i K-BAV ist der Lageplan im Maßstab 1:500 - lässt dieser Maßstab eine Beurteilung aufgrund zu vieler Eintragungen nicht oder nur schwer zu, im Maßstab 1:200 - auszuführen und hat folgende Angaben - diejenigen nach lit. g bis j nur, wenn dies Art und Verwendungszweck des Vorhabens erfordern - zu enthalten:

Eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße.

Gemäß § 7 K-BAV ist, wenn die im Lageplan gemäß § 6 Abs. 2 lit. i darzustellende, der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße über nicht im Eigentum des Bewilligungswerbers stehende Grundstücke führt, ein Nachweis über die Sicherstellung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht beizubringen, wobei § 2 Abs. 2 lit. b sinngemäß gilt.

 

Gemäß § 2 Abs. 2 lit. b K-BAV gilt eine Urkunde, aufgrund derer das Eigentum im Grundbuch einverleibt werden kann und der Antrag auf grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes beim zuständigen Grundbuchgericht bereits eingebracht wurde, als Beleg über das Eigentum.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 K-BAV finden auf Anträge auf Änderungen von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen die Bestimmungen des § 6 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 lit. a bis h und k mit der Maßgabe Anwendung, dass in den Bauplänen außer der geplanten baulichen Maßnahme auch der bestehende Zustand ersichtlich zu machen ist. …..

 

Gemäß § 6 lit. b Kärntner Bauordnung, LGBl 62/1996 idgF, bedarf, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung. Um ein bewilligungsfreies Bauvorhaben gemäß § 7 K-BO handelt es sich gegenständlich unbestrittenerweise nicht.

 

Gemäß § 17 Abs. 2 lit. a K-BO darf bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße sichergestellt ist.

 

Gemäß § 13 Abs. 2 lit. e K-BO hat die Behörde bei der Vorprüfung festzustellen, ob dem Vorhaben bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße entgegenstehen.

Die Erteilung einer Baubewilligung setzt somit eine entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße voraus. Dieser Versagungsgrund ist auch dann zu beachten, wenn zu einem früheren Zeitpunkt eine Baubewilligung für ein Wohnhaus erteilt worden ist. Für den gegenständlichen Fall ist demnach davon auszugehen, dass die Sicherstellung einer Verbindung des Baugrundstückes Nr. xxx zu einer öffentlichen Straße eine gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung der vom Beschwerdeführer beantragten Baubewilligung ist.

 

Unter den Begriff Änderung im Sinne des § 6 lit. b K-BO fallen bauliche Maßnahmen, die sich vom Begriff Errichtung in lit. a unterscheiden. Dies sind im Wesentlichen Zu- und Umbauten, die in der K-BO nicht näher definiert werden. Ein Zubau ist laut Lehre und Rechtsprechung die Vergrößerung eines bestehenden Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung.

 

Das Bauvorhaben des Beschwerdeführers (Zubau inklusive Swimmingpool) ist demnach baurechtlich bewilligungspflichtig gemäß § 6 lit. b K-BO.

 

Dass Art und Verwendungszweck des gegenständlichen Vorhabens die Darstellung einer entsprechenden Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße erfordern, ergibt sich aus § 17 Abs. 2 lit. a K-BO, wonach die Sicherstellung einer der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechenden Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße auch für die Änderung von Gebäuden Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung ist in Verbindung mit dem Umstand, dass bis dato kein Nachweis über die Sicherstellung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht vom Beschwerdeführer beigebracht wurde. Wie sonst könnte eine Feststellung dahingehend getroffen werden, dass die Voraussetzung des § 17 Abs. 2 lit. a K-BO erfüllt ist.

 

Dementsprechend hat der Beschwerdeführer die über das Nachbargrundstück führende Zufahrtsstraße auch in dem seinen Antragsunterlagen angeschlossenen Lageplan als Verbindung zur xxx-Straße dargestellt. Eine Verbindung zum südlich des Baugrundstückes verlaufenden xxx Gemeindeweg ist aus den Antragsunterlagen nicht ersichtlich. Der an der Baugrundstücksgrenze entlang führende Gemeindeweg ist aber nicht automatisch eine Verbindung im Sinne des § 17 Abs. 2 K‑BO, sondern wäre eine solche Verbindung im Hinblick auf die erforderliche Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzung des § 17 Abs. 2 lit. a K-BO im Lageplan darzustellen gewesen. In diesem Sinne hat auch der bautechnische Sachverständige im Zuge der Vorprüfung gemäß § 13 K-BO aus fachlicher Sicht unwiderlegt festgestellt, dass ein Nachweis über die Sicherstellung des Geh- und Fahrrechtes über das Grundstück Nr. xxx als Sicherstellung der Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße erforderlich ist und hat die Baubehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer einen dementsprechenden Verbesserungsauftrag erteilt.

 

Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist. Die vom Bewilligungswerber vorzulegenden Unterlagen sollen die Behörde in die Lage versetzen, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung vorliegen. Diese Prüfung hat die Behörde im gegenständlichen Fall nach § 17 K-BO vorzunehmen. Da nun die vom Beschwerdeführer im Lageplan seiner Antragsunterlagen gemäß § 6 Abs. 2 lit. i K-BAV dargestellte Verbindung zur xxx-Straße über das Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, welches nicht im Eigentum des Bewilligungswerbers steht, führt, hat er - mangels einer anderweitigen einer der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechenden Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße - gemäß § 7 K-BAV einen Nachweis über die Sicherstellung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht beizubringen.

 

Das die direkte Zufahrt von der xxx-Straße auf das Grundstück des Beschwerdeführers ohne die Umfahrungsstraße über das Nachbargrundstück eine der Art, Lage und Verwendung seines Vorhabens entsprechende Verbindung zur öffentlichen Fahrbahn wäre, ist aufgrund des Höhenunterschiedes der auf seinem Grundstück gelegenen Zufahrt und dem geplanten Vorhaben nicht anzunehmen. Diese Annahme hat der Beschwerdeführer selbst dadurch bestätigt, dass die Zufahrtsstraße seiner eigenen Planung nach über das Nachbargrundstück verläuft und er die Zufahrt über das Nachbargrundstück seinen eigenen Angaben nach seit 30 Jahren benützt.

 

Der Verpflichtung gemäß § 7 K-BAV hätte der Beschwerdeführer dadurch entgehen können, indem er der ersten Alternative des Verbesserungsauftrages nachgekommen wäre und seinem Bauansuchen eine auf seinem eigenen Grundstück geplante Zufahrt zum xxx Gemeindeweg als Sicherstellung gemäß § 17 Abs. 2 lit. K-BO zugrunde gelegt hätte. Dies hat er jedoch nicht gemacht. Der fehlende Nachweis über die Sicherstellung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Rechts stellt daher ein Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar.

 

Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG idgF ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Der Auftrag zur Behebung von Formgebrechen schriftlicher Anbringen ist eine Verfahrensanordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG. Wird dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, so ist das Anbringen zurückzuweisen.

 

Dass die mit dem Mängelbehebungsauftrag gesetzte einjährige Frist noch nicht abgelaufen ist, hindert die Zulässigkeit der Zurückweisung des Bewilligungsantrages gegenständlich deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer bereits eine Woche nach Zustellung des Mängelbehebungsauftrag ausdrücklich erklärte, diesem nicht nachkommen zu wollen und gleichzeitig beantragte, über sein Bauansuchen auf Basis der bisher vorgelegten Einreichunterlagen unverzüglich zu entscheiden. Diese Äußerungen sind – abgesehen davon, dass die Baubehörde erster Instanz in Anbetracht der sechsmonatigen Verfahrensfrist eine weitaus kürzere Frist hätte setzen müssen - als Verzicht auf den Ablauf der gesetzten Frist zu werten und einem fruchtlosen Ablauf der gesetzten Frist gleichzustellen.

 

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer den faktisch nicht erfolgten Fristablauf in seiner Beschwerde nicht gerügt und war das Verwaltungsgericht im Sinne des § 27 VwGVG nicht befugt, den faktischen Nichtablauf der Frist von Amts wegen als Grund zur Behebung des angefochtenen Bescheides aufzugreifen. Auch die formelle Entscheidung an sich hat der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, weshalb sich das Verwaltungsgericht auch nicht damit auseinanderzusetzen hatte, inwieweit im gegenständlichen Fall eine Entscheidung in der Sache zu erfolgen gehabt hätte.

 

Zum Beschwerdevorbringen im Einzelnen:

 

Dass die Zufahrtsstraße über das nordöstliche Eck des Grundstückes des Beschwerdeführers verlauft, ändert nichts an dem Erfordernis eines Nachweises eines dinglichen Rechtes, weil – wie oben bereits ausführlich ausgeführt - die Verbindung zum nordöstliche Eck des Grundstückes keine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrtstraße ist. Der Beschwerdeführer hat in seinem Lageplan die gemäß § 6 Abs. 2 lit. a K-BAV darzustellende der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrtstraße (selbst) über das nicht in seinem Eigentum stehende Nachbargrundstück verlaufend dargestellt. Demzufolge hat er gemäß § 7 K-BAV auch einen Nachweis durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht beizubringen. Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Es erübrigt sich daher darauf einzugehen, inwieweit eine Zufahrtserlaubnis des Straßeneigentümers vorhanden ist.

 

Dass die xxx KG (damals xxx) in der Bauverhandlung vom 21.02.2006 die Zustimmung zur Errichtung des Wohnhauses des Beschwerdeführers auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt habe, mag stimmen, eine grundbücherliche Eintragung betreffend ein diesbezügliches Geh- und Fahrrecht ist jedoch nicht erfolgt und hat der Beschwerdeführer überhaupt keinen Nachweis eines Geh- und Fahrrecht erbracht. Die Klärung der Frage, inwieweit dem Beschwerdeführer tatsächlich ein Geh- und Fahrrecht auf dem Nachbargrundstück der xxx KG zukommt, obliegt weder der Baubehörde noch dem Verwaltungsgericht und ist von den ordentlichen Gerichten vorzunehmen. Wie die Baubehörde in ihrem Vorlageschreiben mitgeteilt hat, ist diesbezüglich auch bereits ein Zivilprozess beim Bezirksgericht Klagenfurt anhängig.

 

Mit dem Argument der belangten Behörde, eine reine Vorbeiführung einer öffentlichen Straße sei nicht ausreichend, nimmt diese wohl eher Bezug auf den xxx Gemeindeweg im Süden des gegenständlichen Baugrundstückes und nicht auf die xxx-Straße, welche nördlich des Baugrundstückes liegt. Dies auch unter dem Aspekt, dass die Ausführungen in der angefochtene Entscheidung im Zusammenhang mit dem Verbesserungsauftrag zu betrachten sind.

 

Dass es, wie der Beschwerdeführer meint, möglich sei, auf sein Grundstück sowohl von Norden her (xxx-Straße) als auch vom Süden her (xxx Weg) zu gelangen, mag sein, reicht jedoch nicht aus, um die Bewilligungsvoraussetzung des § 17 Abs. 2 lit. a K-BO, wonach eine Verbindung zu einer öffentlichen Straße erforderlich ist, zu erfüllen. Zum Unterschied zu § 13 Abs. 2 K-BO genügt danach nicht das Bestehen der Möglichkeit überhaupt, sondern es muss eine dem Projekt entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße sichergestellt sein.

 

Das österreichische Baurecht ist von dem Grundsatz geprägt, dass die zu bebauenden Grundflächen (Bauplätze) an das öffentliche Verkehrsnetz entweder mittelbar (etwa durch Servitutsweg) oder unmittelbar „angeschlossen“, das bedeutet, durch Straßen aufgeschlossen, sind. Dazu bedarf es einer „Verbindung“, welche gegenständlich zum xxx Weg eben nicht vorhanden ist. Die lediglich zum nordöstlichen Eck des Grundstückes führende Zufahrt stellt wiederum keine „der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende“ Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße dar.

 

Die Argumentation des Beschwerdeführers dahingehend, dass sein Wohnhaus seit rund 10 Jahren rechtskräftig baurechtlich bewilligt sei, er vor rund 9 Jahren das Einfamilienwohnhaus auf seinem Grundstück Nr. xxx errichtet habe, er dieses seit rund 9 Jahren mit seiner Familie bewohne und das gegenständliche Bauansuchen bloß die Errichtung von Nebenräumen (Fitnessraum) und eines Swimmingpools betreffe, es sich somit um keine Baulichkeiten handle, welche bestimmungsgemäß einer Zufahrt mit Fahrzeugen bedürften, kann schon im Hinblick auf § 8 K-BAV nicht erfolgreich sein. Gemäß § 8 K-BAV finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 K-BAV auch auf Anträge auf Änderungen von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen Anwendung. Das bedeutet, es ist auch bei einer geplanten Änderung eines Gebäudes im Lageplan der Antragunterlagen eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße darzustellen. Demzufolge ist gemäß § 7 K-BAV auch der Nachweis über die Sicherstellung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht beizubringen. Im Übrigen ist das Argument des Beschwerdeführers, die Errichtung des geplanten Zubaues erfordere keine Zufahrt mit Fahrzeugen insoferne unplausibel, als allein schon die Zulieferung des Baumaterials zur Baustelle ohne Zufahrt kaum möglich sein wird.

 

Die seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführte Rechtskraft der im Jahre 2006 erteilten Baubewilligung in Verbindung mit der Zufahrtssituation bezieht sich auf die Errichtung des Wohnhauses und nicht auf die Errichtung des Zubaus und ändert im Hinblick auf die oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen diese nichts an der Erforderlichkeit eines Nachweises über die Sicherstellung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht.

 

Zur Behauptung, dass die erforderliche Dienstbarkeit tatsächlich bestehe und diese ohne entsprechende Grundbuchseintragung entstanden und auf die jeweiligen Rechtsnachfolger übergegangen sei, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich vom Beschwerdeführer keinerlei Nachweis beigebracht wurde und eine diesbezügliche Prüfung den ordentlichen Gerichten vorbehalten ist. Dies gilt auch für die Klärung der Frage, ob im gegenständlichen Fall die Zustimmung zur Errichtung des Wohnhauses schlüssig die Einräumung einer Dienstbarkeit inkludiert habe sowie der Frage, ob das Geh- und Fahrrecht über das Grundstück Nr. xxx ersessen worden sei.

 

Da sich der der gegenständlichen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ausreichend klar aus dem Verwaltungsakt ergibt, war den in der Beschwerde gestellten Beweisanträgen keine Folge zu geben und die Beschwerde in Anbetracht der obigen Ausführungen abzuweisen.

 

Die Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG steht einem neuerlichen Antrag nicht entgegen (keine entschiedene Sache).

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG unterbleiben.

 

 

 

3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

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