BAO §30
BAO §274 Abs1
BAO §279 Abs1
F-VG §6 Abs1 Z3
F-VG §6 Abs1 Z4
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994 §3
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994 §4
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994 §5
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994 §5a
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994 §5b
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994 §5c
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994 §6
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994 §8
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994 §9
LAO Krnt 1991 §27
TourismusabgabeG Krnt §3
TourismusabgabeG Krnt §4
TourismusabgabeG Krnt §5
TourismusabgabeG Krnt §5a
TourismusabgabeG Krnt §5b
TourismusabgabeG Krnt §5c
TourismusabgabeG Krnt §6
TourismusabgabeG Krnt §8
TourismusabgabeG Krnt §9
BAO §29
BAO §30
BAO §274 Abs1
BAO §279 Abs1
F-VG §6 Abs1 Z3
F-VG §6 Abs1 Z4
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994 §3
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994 §4
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994 §5
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994 §5a
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994 §5b
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994 §5c
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994 §6
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994 §8
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994 §9
LAO Krnt 1991 §27
TourismusabgabeG Krnt §3
TourismusabgabeG Krnt §4
TourismusabgabeG Krnt §5
TourismusabgabeG Krnt §5a
TourismusabgabeG Krnt §5b
TourismusabgabeG Krnt §5c
TourismusabgabeG Krnt §6
TourismusabgabeG Krnt §8
TourismusabgabeG Krnt §9
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.805.8.2014
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der ARGE xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde St. Andrä vom 20.12.2013, Zahl: 920-7/1605/II/2013, womit die Fremdenverkehrsabgabe für das Jahr 2007 in Höhe von EUR 3.510,39, für das Jahr 2008 in Höhe von EUR 13.559,05, für das Jahr 2009 in Höhe von EUR 13.851,80 und für das Jahr 2010 in Höhe von EUR 10.428,25 sowie die Tourismusabgabe für das Jahr 2011 in Höhe von EUR 14.665,36, vorgeschrieben wird, gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Bisheriger Verfahrensgang:
Die xxx, kurz: xxx (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist eine Arbeitsgemeinschaft der xxx GmbH & Co. KG Österreich und xxx GmbH zum Zwecke der Errichtung eines Erkundungstunnels für das Bauvorhaben xxxtunnel.
Für die xxx GmbH wurden abgabepflichtige Umsätze – vermindert um die abgabebefreiten Umsätze gemäß § 5 Abs 1 lit a K-FVAG (hinsichtlich die Jahre 2007 bis 2010) bzw. vermindert um die abgabebefreiten Umsätze gemäß § 5 Abs 1 lit a K-TAG (hinsichtlich das Jahr 2011) –gemäß § 8 K-FVAG (hinsichtlich die Jahre 2007 bis 2009) bzw. gemäß § 8 K-TAG (hinsichtlich das Jahr 2011) je in einem Formular für das jeweilige Abgabenjahr, jeweils datiert mit „xxx, 11.10.2012“ von der abgabepflichtigen Beschwerdeführerin mit Leermeldung erklärt und mit Schreiben vom 11.10.2012 gemäß § 8 Abs 3 K-FVAG bzw. § 8 Abs 3 K-TAG vorgebracht „Die xxx GmbH hatte nie abgabepflichtige Umsätze, sie hat keine Betriebsstätte in xxx. Die xxx GmbH war nur ARGE-Partner der xxx.“
Betreffend die von der ARGE xxx steuerbaren abgabepflichtigen Umsätze – vermindert um die abgabebefreiten Umsätze gemäß § 5 Abs 1 lit a K-FVAG (hinsichtlich die Jahre 2007 bis 2010) bzw. vermindert um die abgabebefreiten Umsätze gemäß § 5 Abs 1 lit a K-TAG (hinsichtlich das Jahr 2011) – wurden gemäß § 8 K-FVAG (hinsichtlich die Jahre 2007 bis 2010) bzw. gemäß § 8 K-TAG (hinsichtlich das Jahr 2011) je in einem Formular für das jeweilige Abgabenjahr, jeweils datiert mit „xxx, 20.12.2012“ von der abgabepflichtigen Beschwerdeführerin mit Leermeldung erklärt und mit Beilageschreiben gemäß § 8 Abs 3 K-FVAG bzw. § 8 Abs 3 K-TAG – auszugsweise – vorgebracht, dass der Fremdenverkehr weder zur Sicherung der Beschäftigung der ARGE noch zur Sicherung des Auftrages und schon gar nicht zur Verwirklichung des Umsatzes beigetragen hätte. Die ARGE hätte daher nicht einmal ein „randliches“ mittelbares Fremdenverkehrsinteresse gehabt, sie ARGE sei weder am Fremdenverkehr interessiert, noch hätte sie weder unmittelbare noch mittelbare Vorteile daraus ziehen können.
Im vorgelegten Abgabenakt einliegend ist ein Schreiben der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Stadtgemeinde St. Andrä, die Beschwerdeführerin die Pflicht zur Entrichtung der Fremdenverkehrs- und Tourismusabgabe trifft und von einem mittelbaren Nutzen auszugehen sei, sodass die Umsätze daher zu erklären und bekannt zu geben seien.
Die Beschwerdeführerin hat als abgabepflichtigen Umsatz gemäß §§ 5, 5a, 5b, 5c Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994 (K-FVAG) aus den Einkünften gemäß § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) für die Jahre 2007 bis 2010 je EUR 0,-- erklärt und als abgabepflichtigen Umsatz gemäß §§ 5, 5a, 5b, 5c Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG) aus den Einkünften gemäß § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG je EUR 0,-- erklärt. Die Festsetzung mit EUR 0,-- wurde von der steuerlichen Vertretung mit Beilage zum Schreiben an die Stadtgemeinde St. Andrä vom 28.05.2013 damit begründet, dass die Beschwerdeführerin keinen Nutzen aus dem Tourismus gezogen hätte und ihr nicht einmal ein „randliches“ mittelbares Fremdenverkehrsinteresse unterstellt werden könne.
Daraufhin erließ der Bürgermeister der Stadtgemeinde St. Andrä den Abgabenbescheid vom 29.05.2013, Nr. 13/012828, womit der Beschwerdeführerin für den von ihr zwischenzeitig erklärten abgabepflichtigen Umsatz gemäß §§ 5, 5a, 5b, 5c K-FVAG aus den Einkünften gemäß § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG in Höhe von EUR 2.785.023,07 die Fremdenverkehrsabgabe für das Jahr 2007 in Höhe von EUR 3.510,39 vorgeschrieben wurde.
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde St. Andrä vom 29.05.2013, Nr. 13/012829, wurde der Beschwerdeführerin für den von ihr zwischenzeitig erklärten abgabepflichtigen Umsatz gemäß §§ 5, 5a, 5b, 5c K-FVAG aus den Einkünften gemäß § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG in Höhe von EUR 10.868.328,75, abzüglich den abgabebefreiten Umsatz gemäß § 5 Abs 1 lit a K-FVAG in Höhe von EUR 107.174,26, somit für den abgabepflichtigen Umsatz von EUR 10.761.154,49 die Fremdenverkehrsabgabe für das Jahr 2008 in Höhe von EUR 13.559,05 vorgeschrieben.
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde St. Andrä vom 29.05.2013, Nr. 13/012830, wurde der Beschwerdeführerin für den von ihr zwischenzeitig erklärten abgabepflichtigen Umsatz gemäß §§ 5, 5a, 5b, 5c K-FVAG aus den Einkünften gemäß § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG in Höhe von EUR 10.996.169,78, abzüglich den abgabebefreiten Umsatz gemäß § 5 Abs 1 lit a K-FVAG in Höhe von EUR 2.674,26, somit für den abgabepflichtigen Umsatz von EUR 10.993.495,52 die Fremdenverkehrsabgabe für das Jahr 2009 in Höhe von EUR 13.851,80 vorgeschrieben.
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde St. Andrä vom 29.05.2013, Nr. 13/012831, wurde der Beschwerdeführerin für den von ihr zwischenzeitig erklärten abgabepflichtigen Umsatz gemäß §§ 5, 5a, 5b, 5c K-FVAG aus den Einkünften gemäß § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG in Höhe von EUR 8.316.971,56, abzüglich den abgabebefreiten Umsatz gemäß § 5 Abs 1 lit a K-FVAG in Höhe von EUR 40.582,-- somit für den abgabepflichtigen Umsatz von EUR 8.276.389,56 die Fremdenverkehrsabgabe für das Jahr 2010 in Höhe von EUR 10.428,25 vorgeschrieben.
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde St. Andrä vom 29.05.2013, Nr. 13/012831, wurde der Beschwerdeführerin für den von ihr zwischenzeitig erklärten abgabepflichtigen Umsatz gemäß §§ 5, 5a, 5b, 5c K-TAG aus den Einkünften gemäß § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG in Höhe von EUR 12.849,991,10, abzüglich den abgabebefreiten Umsatz gemäß § 5 Abs 1 lit a K-TAG in Höhe von EUR 96.504,95, somit für den abgabepflichtigen Umsatz von EUR 12.752.486,15 die Tourismusabgabe für das Jahr 2011 in Höhe von EUR 14.665,36 vorgeschrieben.
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde St. Andrä vom 29.05.2013, Nr. 13/012831, wurde der Beschwerdeführerin für den von ihr zwischenzeitig erklärten abgabepflichtigen Umsatz gemäß §§ 5, 5a, 5b, 5c K-TAG aus den Einkünften gemäß § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG in Höhe von EUR 12.849,991,10, abzüglich den abgabebefreiten Umsatz gemäß § 5 Abs 1 lit a K-TAG in Höhe von EUR 96.504,95, somit für den abgabepflichtigen Umsatz von EUR 12.752.486,15 die Tourismusabgabe für das Jahr 2011 in Höhe von EUR 14.665,36 vorgeschrieben.
Die Beschwerdeführerin, vertreten durch xxx, erhob mit Schriftsatz vom 25.06.2013 gegen die oben genannten Abgabenbescheide das Rechtsmittel der Berufung und beantragte die Aufhebung der bekämpften Bescheide.
Mit Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde St. Andrä vom 20.12.2013, Zahl: 920-7/1605/II/2013, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch xxx, mit Schriftsatz vom 21.01.2014 das Rechtsmittel der „Berufung“ an die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung, eingebracht bei der Abgabenbehörde I. Instanz.
In der als „Beschwerde“ zu wertende Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der VwGH im Judikat VwGH 27.02.1992, 91/17/0111 keinen Zweifel daran lässt, dass ein Abgabepflichtiger nur dann aus dem Fremdenverkehr einen Nutzen zieht, wenn das Erträgnis seiner Erwerbstätigkeit in einer konkret messbaren Weise auf den Fremdenverkehr zurückzuführen ist und der Gerichtshof im Judikat vom 26.02.2003, 2003/17/0037 klarstellt, dass das Ergebnis je nach Sparte mehr oder weniger vom Fremdenverkehr beeinflusst werden muss, unabhängig davon ob insgesamt ein Gewinn oder ein Verlust erzielt wird. Im Beschwerdeschriftsatz wird ausgeführt, dass Bauunternehmen in der Regel vom Fremdenverkehr / Tourismus profitieren, in concretu aufgrund einmaliger Bauausführung und des Pauschalpreises die Einstufung in die Abgabengruppe C unzutreffend sei. Es wird auch verwiesen auf das VfGH-Judikat vom 06.12.1994, V73/94, wonach die Vorschreibung einer Tourismusabgabe aufgrund einer Einstufung ohne Differenzierung hinsichtlich tatsächlich ausgeübter Tätigkeit als unzulässig verworfen worden ist.
Die Beschwerdeführerin hätte nicht einmal ein randliches mittelbares Fremdenverkehrsinteresse und hätte – anders als ortsansässige Unternehmen – mit ihrem temporären Bauvorhaben keine Chance an einer Hebung der wirtschaftlichen Lage durch den Tourismus zu partizipieren. Sie habe aber Nutzen gestiftet. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte „Tunneltourismus“ stellt die Beschwerdeführerin für den von ihr mit Baulos B1258 errichteten Erkundungstunnel in Abrede.
Der bezughabende Akt wurde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde St. Andrä dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und langte dieser am 06.02.2014 ein.
Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 16.01.2015 wurde die mit Schreiben vom 10.11.2014 beantragte öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde zwar nicht schon im Beschwerdeschriftsatz beantragt, sondern ex post, jedoch wurde die Durchführung einer solchen von der Einzelrichterin als erforderlich gehalten und wurde diese daher gemäß § 274 Abs 1 Z 2 BAO durchgeführt.
Feststellungen:
Der Vertreter der Beschwerdeführerin brachte vor, dass der ARGE xxx durch die xxx der Auftrag erteilt wurde und sei das Bauvorhaben xxxtunnel xxx nur ein Teilstück einer Kette von Erkundungstunneln gewesen.
Zur zentralen Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Nutzen aus dem Tourismus zog, führt der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin aus, mit Tourismus verknüpfe er eine öffentliche Wirkung. Der Vertreter der Beschwerdeführerin brachte vor, es hätte keinen Tunneltourismus im xxx und auch keine Einnahmen aus solchen Führungen gegeben. Dies sei aufgrund der strengen Sicherheitsbestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen nicht zulässig gewesen. Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass dieser Tunneltourismus erfolgt sein mag, um Leute aus der Bauwirtschaft, politische Entscheidungsträger über den Fortschritt des Projektes zu informieren, die Kompetenzen für solche Projekte hervorzukehren und möglicherweise auch Folgeaufträge zu erlangen. Der Tunneltourismus könne nicht ausschließlich als Gemeindewandertag gesehen werden.
xxx brachte vor, die ARGE xxx ist der Abgabepflichtige, wer auch immer dahintersteht, sei in diesem Zusammenhang irrelevant. Wenn der Vertreter der Gemeinde vorbringt, der xxx sei ein Referenzprojekt gewesen, so gehe dieses Argument aus seiner Sicht ins Leere, weil es keine Nachfolgeaufträge gab, so xxx. Die Kärntner Niederlassung der xxx erbrachte Vorleistungen an diese ARGE und unterliege die Kärntner Niederlassung der Firma xxx der Tourismusabgabe, so xxx.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin brachte vor, wenn das Verständnis der Vertreterin der belangten Behörde dahingehend ist, dass der xxx mit dem xxx als Gesamtes zu sehen ist, so ist dem zu entgegnen, dass der xxx von der Beschwerdeführerin errichtet wurde und diese mit dem xxx keine Berührungspunkte hatte, weil dieses Baulos einem anderen zugeschlagen wurde.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin zitierte aus der Berufungsvorentscheidung, wonach die ARGE ein „randliches“ mittelbares Fremdenverkehrsinteresse gezogen hätte, dazu führte er aus, die ARGE hätte aus einem solchem Interesse einen Nutzen gestiftet, denn „Nutznießer“ waren bereits vorhandene Betriebe in der Gemeinde, nicht jedoch die ARGE selbst.
Der Vertreter der belangten Behörde führte ins Treffen, dass die Gemeinde u.a. auch für die Mitarbeiter der ARGE eine öffentliche Infrastruktur geschaffen hatte, welche von denen genutzt wurde, hätte es eine solche nicht gegeben, hätte es etwa eines Containerdorfes bedurft, welches auf Kosten der ARGE geschaffen worden wäre.
xxx bringt vor, die Unterbringung der Mitarbeiter finanzierte die ARGE – auch wenn dies nicht in einem Containerdorf erfolgte – und ist für ihn wieder nicht ersichtlich, welchen Nutzen die ARGE daraus gezogen hätte. Der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers wies nochmals darauf hin, dass „wirtschaftlicher Nutzen“ an einem konkreten Erfolg messbar sein muss.
xxx brachte vor, er habe im Internet recherchiert welche Beweggründe zum Bau des xxxtunnels führen (für dessen Errichtung der notwendig war) und habe er hierfür Argumente gefunden, dass ein Teil der Transeuropäischen Netze Korridor 6 xxx - xxx errichtet wird und sei der xxxtunnel ein Teilstück davon. Für den Fremdenverkehr in Kärnten mag schon sein, dass ein Nutzen entsteht, aber ist hier die ARGE Nutzenstifter und nicht Nutznießer.
In seinem Schlusswort ergänzte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers das bisherige Vorbringen und brachte vor, dass inzwischen die Umsatzrendite im Baugewerbe nicht mehr 5 % bis 10 % sondern bloß 1 % betrage, es sei ein beträchtliches Minus mit dem Bauvorhaben xxx erzielt und wird dieses durch die vorgeschriebene Abgabe noch vergrößert und kommt somit einer konfiskatorischen Besteuerung gleich, weil eben die Tourismusabgabe dann bereits über 10 % des Gewinns beträgt.
xxx führte aus, er schließe sich dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters vollinhaltlich an und verweist darauf, dass die ARGE zu einem Pauschalpreis angeboten hatte, ein Minus lukrierte und bei den allfälligen Tunnelwandertagen keine Eintrittsgelder lukrierte und bestenfalls einen Nutzen für den Tourismus gestiftet hatte, weil durch ihre Mitarbeiter die touristischen Angebote in der Region genutzt wurden.
Rechtliche Beurteilung:
Eingangs ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden und die Zuständigkeit von diesen Behörden auf die Landesverwaltungsgerichte überging. Der Beschwerdeschriftsatz vom 21.01.2014 wurde fälschlicherweise nach der alten Rechtslage als „Berufung“ an die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung bezeichnet. Betreffend die Abgabensache ist jedoch das Landesverwaltungsgericht Kärnten entscheidungsbefugt.
Die für das Verfahren maßgebliche Bestimmung der Bundesabgabenordnung (BAO) lauten:
§ 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die für den Abgabenzeitraum 2007 bis 2010 maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994 (K-FVAG) lauten:
§ 3
Abgabenpflicht
(1) Die selbständig Erwerbstätigen (natürliche und juristische Personen, Personengemeinschaften), die aus dem Fremdenverkehr Nutzen ziehen und Einkünfte gemäß § 2 Abs 3 Z. 1, 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr 400, erzielen, haben eine jährliche Fremdenverkehrsabgabe zu leisten. Einkünfte aus Privatzimmervermietung und Einkünfte aus dem Betrieb eines Campingplatzes sind Einkünften aus Gewerbebetrieben gleichzuhalten.
(2) Die Unterhaltung einer Betriebsstätte (§§ 29 und 30 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964) gilt als selbständige Erwerbstätigkeit.
[Anm: § 3 Abs 2 K-FVAG obenstehend ist in der Fassung der Novelle LGBl 42/2010 wiedergeben].
Mit dem Abgabenverwaltungsreformgesetz (AbgVRefG) wurde das Abgabenverfahrensrechts in Österreich vereinheitlicht und ab dem 01.01.2010 der Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung (BAO) auf Landes- und Gemeindeabgaben erweitert, sodass die LAO 1991 außer Kraft trat.
Der Begriff „Betriebsstätte“ iSd § 29 BAO, welcher seit 01.01.2010 gemäß § 3 Abs 2 K-FVAG (im gegenständlichen Fall für den Abgabenzeitraum 2007 bis Ende 2009) zur Anwendung gelangt, wird folgend normiert:
1) Betriebsstätte im Sinne der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebs oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31) dient.
2) Als Betriebsstätten gelten insbesondere
a. die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet;
b. Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schifffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Betriebes dienen;
c. Bauausführungen, deren Dauer 6 Monate überstiegen haben oder
voraussichtlich übersteigen werden.
Vor der Novelle LGBl 42/2010 war § 3 Abs 2 K-FVAG in folgender Fassung:
Die Unterhaltung einer Betriebsstätte (§§ 27 und 28 der Kärntner Landesabgabenordnung) gilt als selbständige Erwerbstätigkeit.
§ 27 Abs 1 Kärntner Landesabgabenordnung 1991 (LAO 1991) normierte, dass als Betriebsstätte im Sinne der Abgabenvorschriften jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung ist, die der Ausübung eines Gewerbebetriebes dient. Als Betriebsstätten gilt gemäß Abs 2 insbesondere die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet; weiters Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schifffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Gewerbes dienen; Bauausführungen, deren Dauer 12 Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird.
§ 4
Rechtsvermutung
(1) Wird von einem selbständig Erwerbstätigen (§ 3) eine der in den Abgabegruppen der Anlage aufgezählten oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt, so besteht die Vermutung, daß er Nutzen aus dem Fremdenverkehr zieht. (2) Zieht ein selbständig Erwerbstätiger (§ 3), der eine der in der Anlage aufgestellten Tätigkeiten oder eine ähnliche Tätigkeit ausübt, aus dem Fremdenverkehr keinen Nutzen, so hat er dies glaubhaft zu machen.
§ 5
Abgabepflichtiger Umsatz
(1) Der abgabepflichtige Umsatz ist die Summe der steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl Nr 663. Hiebei haben jedoch folgende Umsätze außer Ansatz zu bleiben:
a) die gemäß § 6 UStG 1994 steuerfreien Umsätze sowie die nach Art. 6 des Anhanges zu § 29 Abs 8 UStG steuerfreien Umsätze für innergemeinschaftliche Lieferungen; beitragspflichtig bleiben jedoch:
1. Umsätze aus Bankgeschäften bei Geld- und Kreditinstituten sowie Bausparkassen;
2. Umsätze aus Versicherungsverhältnissen;
3. Umsätze aus dem Betrieb von Spielbanken;
4. Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter;
5. Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie den sonstigen in § 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994 genannten Tätigkeiten;
6. die Lieferung von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker sowie die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen;
7. Umsätze der Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 hinsichtlich der Tätigkeiten, die in die Abgabegruppen A bis C fallen;
b) Umsätze aus der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung gesondert geführten Betriebes im Ganzen (§ 4 Abs 7 UStG 1994 );
c) Umsätze aus der Land- und Forstwirtschaft im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn diese Umsätze gemäß § 22 Abs 1 des UStG 1994 besteuert werden;
d) Umsätze aus dem Verkauf von Schulbüchern sowie Schüler- und Lehrlingstransporten;
e) Umsätze aus Leistungen der Kinder- und Jugendheime, Behindertenheime, Kindergärten, Jugendzeltplätze; Leistungen der Jugendherbergen an Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
f) Umsätze von Betrieben, die der Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Abfallentsorgung oder Tierkörperbeseitigung dienen, sofern die Gebühren oder Entgelte für die in diesen Betrieben erbrachten Leistungen den Aufwand für die Erhaltung der Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung des für die Errichtung eingesetzten Kapitals nicht übersteigen;
g) Umsätze aus der Dauervermietung von Wohnungen oder von Teilen von Wohnungen, soweit es sich nicht um Ferienwohnungen (§ 3 Abs 5 Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970) handelt, sowie Umsätze aus der Verwaltung geförderter Wohnungen;
h) die auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen und auf Grund des Rechtes der Fruchtnießung eingehobenen Mauten, Benützungsgebühren oder Abgaben für die Benützung von Bundesstraßen.
(2) Bei der Ermittlung des Umsatzes im Sinne des Abs 1 sind alle Gebiete außerhalb Kärntens einem Drittland gleichzusetzen. Eine Leistung gilt dabei als in Kärnten ausgeführt, wenn der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in Kärnten tätig wird oder wenn er eine Handlung oder einen Zustand in Kärnten duldet oder eine Handlung in Kärnten unterlässt.
§ 5a
Sonderfälle des abgabepflichtigen Umsatzes
(1) Umsätze aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß § 22 Abs 3 bis 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994 ), BGBl Nr 663, und Umsätze von den in der Anlage zu § 10 Abs 2 des UStG 1994 aufgezählten Gegenständen sind nur in halber Höhe in Ansatz zu bringen, soweit sie nicht nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes von der Abgabe befreit sind.
(2) Bei Gast- und Schankgewerbebetrieben, die ohne Einschränkung auf bestimmte Personen mittags und abends Gäste verköstigen, hat als Anteil des Küchenumsatzes 30 v. H. des Gesamtumsatzes außer Ansatz zu bleiben. Bei Geltendmachung eines
höheren Anteiles ist dieser nachzuweisen.
(3) Bei Tankstellen, die durch Eigenhändler betrieben werden, haben bei Treib- und Schmierstoffen 90 v. H. des Umsatzes außer Ansatz zu bleiben.
(4) Beim Handel mit Baumaterialien haben - soweit es sich um Streckengeschäfte, also um Direktlieferungen vom Werk zum Endabnehmer in Großladungen ab 10 t, handelt - 90 v. H. des Umsatzes außer Ansatz zu bleiben.
(5) Bei Versicherungsunternehmen gilt als in Kärnten erzielter Umsatz die Summe der Versicherungsentgelte aus Versicherungsverträgen, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder
a) bei Versicherungen, die sich auf Personen beziehen, der Versicherungsnehmer seinen Hauptwohnsitz (Sitz) in Kärnten hat oder
b) bei Versicherungen, die sich auf Sachen beziehen, sich die versicherte Sache in Kärnten befindet.
Dabei hat der Umsatz aus Lebens- und Pensionsversicherungen außer Ansatz zu bleiben.
(6) Bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich der Bausparkassen ist der abgabepflichtige Umsatz aus Bankgeschäften das Zweifache der erzielten Summe der Provisionen und anderen Erträge aus Dienstleistungsgeschäften im Sinne der Anlage 2 zu § 43 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl Nr 532/1993. Im Bausparkassengeschäft sind als abgabepflichtige Umsätze nur die Erträge im Sinne des ersten Satzes aus Verträgen, die sich auf Personen beziehen, die im Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgeltes ihren Hauptwohnsitz (Sitz) in Kärnten haben, zu erfassen.
(7) Bei Reisebüros und Reisebetreuern, auf die § 23 UStG 1994 nicht Anwendung findet, ist der abgabepflichtige Umsatz aus Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Nettoerträge und der abgabepflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen.
(8) Bei den Werbungsmittlern ist der abgabepflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen, abzüglich der Umsatzsteuer.
(9) Bei Spielbanken gelten als abgabepflichtiger Umsatz die Jahresbruttospieleinnahmen im Sinne des § 28 Abs 2 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl Nr 620/1989.
(10) Wird ein Entgelt für den Aufenthalt in einer Gästeunterkunft nicht berechnet, weil der Aufenthalt aufgrund von Nutzungs- oder Benutzungsrechten erfolgte, die in ihren Auswirkungen einem Bestands-, Wohnungs- oder Fruchtnießungsrecht ähneln, so ist für jede Wohneinheit im Jahr 150 v. H. der Mindestabgabe (§ 6) für die Gästeunterkunft als Abgabe zu entrichten. Ist die Gästeunterkunft nicht in Wohneinheiten geteilt, so gilt dies für je drei angefangene Gästebetten in der Gästeunterkunft. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn die Nächtigungen aufgrund solcher Nutzungs- oder Benutzungsrechte in der Gästeunterkunft weniger als 25 v. H. der Gesamtzahl der dort erfolgten Nächtigungen ausmachen.
§ 5b
Umsatz bei Aufnahme einer abgabepflichtigen Tätigkeit
(1) Für das Kalenderjahr, in dem eine die Abgabepflicht begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (Anfangsjahr), ist der in diesem Jahr selbst erzielte Umsatz zugleich der abgabepflichtige Umsatz im Sinne des § 5. Die Abgabenerklärung hat gemeinsam mit der Abgabenerklärung gemäß Abs 2 zu erfolgen.
(2) Der Ermittlung der Abgabe für das Jahr nach dem Anfangsjahr ist das Zwölffache des durchschnittlichen Monatsumsatzes des Anfangsjahres zugrunde zu legen. Dieser durchschnittliche Monatsumsatz des Anfangsjahres ist auf die Weise festzustellen, dass der im Anfangsjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz durch die Zahl der angefangenen Monate geteilt wird, in denen dieser Umsatz getätigt wurde. Bei üblicherweise nicht ganzjährig ausgeübten Tätigkeiten ist anstelle vom zwölffachen nur vom sechsfachen durchschnittlichen Jahresumsatz des Anfangsjahres auszugehen.
(3) Der Berechnung der Abgabe für das auf das Anfangsjahr zweitfolgende Jahr ist der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zugrunde zu legen.
(4) Für die nach Abs 1 bis 3 berechneten Jahre kann eine nachträgliche Neuberechnung der Abgabe durchgeführt werden, sobald die in diesen Anfangsjahren tatsächlich erzielten Umsätze feststehen. Für die Neuberechnung ist der im jeweiligen Tätigkeitsjahr erzielte Umsatz heranzuziehen. Dem Beitragspflichtigen bleibt es unbenommen, innerhalb der Verjährungsfrist einen Rückerstattungsantrag in Form einer berichtigten Abgabenerklärung für diese Jahre unter Vorlage eines Nachweises über die tatsächlich erzielten Umsätze zu stellen.
(5) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 über die Aufnahme einer abgabepflichtigen Tätigkeit sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn in einer Gemeinde eine Betriebsstätte erstmalig errichtet wird oder im Kalenderjahr eine grundlegende Veränderung der gesamten unternehmerischen Tätigkeit eintritt, wie die Verpachtung eines bisher selbst geführten Betriebes oder die selbständige Führung eines bisher verpachteten Betriebes.
(6) Wird ein Unternehmen im Sinne des § 1409 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr 946/1811, übertragen, so gelten die Umsätze des übergebenen Betriebes als Bemessungsgrundlage für den Nachfolger.
(7) Bei einer Verlegung des Sitzes, Standortes oder der Betriebsstätte im Sinne des § 3 Abs 2 sind für die Berechnung der Abgabe abweichend von den Abs 1 bis 3 die Umsätze gemäß § 5 heranzuziehen, sofern es sich nicht um die ersten drei Tätigkeitsjahre handelt. Die Berechnung und Aufteilung der Abgabe für das Jahr der Verlegung des Sitzes, Standortes oder der Betriebsstätte hat entsprechend der Dauer der Tätigkeiten in den verschiedenen Gemeinden getrennt zu erfolgen.
§ 5c
Umsatz bei Enden der abgabepflichtigen Tätigkeit
(1) Für das Kalenderjahr, in dem eine die Abgabepflicht begründende Tätigkeit dauernd eingestellt wird, ist der abgabepflichtige Umsatz auf die Art zu ermitteln, dass die heranzuziehende Berechnungsgrundlage durch zwölf geteilt und mit der Zahl der angefangenen Monate, in der die Tätigkeit noch ausgeübt wurde, vervielfacht wird.
(2) Für das Jahr des Endens der abgabepflichtigen Tätigkeit gemäß Abs 1 kann der Abgabepflichtige innerhalb der Verjährungsfrist einen Rückerstattungsantrag in der Form einer berichtigten Abgabenerklärung stellen. Die Bestimmung des § 6 über die Mindestabgabe bleibt davon unberührt.
(3) Eine Tätigkeit gilt als dauernd eingestellt
a) wenn die zugrundeliegende Berechtigung geendigt hat oder,
b) soweit dies nur auf eine Betriebsstätte zutrifft oder für die Tätigkeit keine besondere Berechtigung Voraussetzung für deren Ausübung ist, mit der Meldung an die Gemeinde über die Einstellung der Tätigkeit.
§ 6
Höhe
(1) Die Höhe der Abgabe beträgt
für den Abgabepflichtigen: in Gemeinden mit Nächtigungen
je Einwohner:
bis zu 40 von 40 bis 80 über 80
a) der Abgabengruppe A 3,92 ‰ 4,2 ‰ 4,48 ‰
b) der Abgabengruppe B 2,38 ‰ 2,55 ‰ 2,72 ‰
c) der Abgabengruppe C 1,26 ‰ 1,35 ‰ 1,44 ‰
d) der Abgabengruppe D 0,78 ‰ 0,84 ‰ 0,89 ‰
e) der Abgabengruppe E 0,63 ‰ 0,67 ‰ 0,72 ‰
f) der Abgabengruppe F 0,42 ‰ 0,45 ‰ 0,48 ‰
g) der Abgabengruppe G 0,32 ‰ 0,34 ‰ 0,36 ‰
ihres im Land Kärnten im zweitvorangegangenen Jahr erzielten abgabepflichtigen Umsatzes, mindestens jedoch 16,35 Euro.
(2) Die Landeshauptstadt Klagenfurt und die Stadt Villach gelten abweichend von Abs 1 unabhängig von ihren Nächtigungszahlen als Gemeinden mit von 40 bis 80 Nächtigungen je Einwohner.
(3) Für die Berechnung der Höhe der Abgabe nach Abs 1 bestimmt sich die Einwohnerzahl nach der Zahl jener Personen, die nach den Ergebnissen der letzten Volkszählung ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben. Für die Anzahl der Nächtigungen zählt die Gesamtzahl der abgabepflichtigen Nächtigungen nach dem Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970 im vorangegangenen Kalenderjahr. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Anzahl der auf jeden Einwohner entfallenden Nächtigungen für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 31. Jänner jeden Jahres festzustellen und nach den Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung kundzumachen.
§ 8
Abgabenerklärung
(1) Der selbständig Erwerbstätige (§ 3) hat alljährlich über den im zweitvorangegangenen Kalenderjahr erzielten abgabepflichtigen Umsatz bis spätestens Ende März eine Abgabenerklärung, getrennt nach Abgabegruppen, abzugeben, soweit die §§ 5a und 5b nicht abweichendes bestimmen. Über Verlangen des Bürgermeisters hat der selbständig Erwerbstätige (§ 3) die Unterlagen vorzulegen, auf Grund derer die in der Abgabenerklärung enthaltenen Angaben überprüft werden können.
(1a) Bei Änderung des Veranlagungszeitraumes für die Abrechnung der Umsatzsteuer ist die maßgebende Bemessungsgrundlage für den abgabepflichtigen Umsatz, der abgabepflichtige Umsatz, der im zweitvorangegangenen zwölf Monate umfassenden Veranlagungszeitraum erzielt wurde, soweit § 5b nichts abweichendes bestimmt.
§ 9
Festsetzung
(1) Die Einstufung in die Abgabegruppen und die Festsetzung der Höhe der Abgaben haben durch Abgabenbescheid des Bürgermeisters zu erfolgen. Unterhält der selbständig Erwerbstätige (§ 3) mehrere Betriebsstätten in einer Gemeinde und wurden die Abgabenerklärungen rechtzeitig und vollständig abgegeben, hat der Bürgermeister die Abgabenbescheide für alle Betriebsstätten gleichzeitig zu erlassen.
(2) Die Einstufung hat unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der Tätigkeit des Abgabepflichtigen mit einer der in der Anlage angeführten Tätigkeiten unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Fremdenverkehr zu erfolgen.
(3) Abgabepflichtige, für deren Tätigkeit sich eine Ähnlichkeit zu einer der in der Anlage aufgezählten Tätigkeiten nicht finden läßt, sind in die Abgabegruppe G einzustufen.
(4) Der Spruch des Abgabenbescheides hat zusätzlich zu den durch die Landesabgabenordnung geforderten Angaben auch die Abgabegruppe, in die der Abgabepflichtige eingestuft worden ist, zu enthalten.
Die für den Abgabenzeitraum 2011 maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG) lauten:
§ 3
Abgabenpflicht
(1) Die selbständig Erwerbstätigen (natürliche und juristische Personen, Personengemeinschaften), die aus dem Tourismus Nutzen ziehen und Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, erzielen, haben eine jährliche Tourismusabgabe zu leisten.
(2) Die Unterhaltung einer Betriebsstätte (§§ 29 und 30 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964) gilt als selbständige Erwerbstätigkeit. Bei einer Tätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinne des § 26 der BAO in Kärnten und bei Vermietung und Verpachtung ist der Ort des in Bestand gegebenen Objekts in Kärnten die Betriebsstätte.
(3) Bei Mobilfunknetzbetreibern gelten die Empfangseinrichtungen der Mobilfunknutzer als Betriebsstätten, und zwar an jenem in Kärnten gelegenen Ort, an dem diesen die Abrechnung zugestellt wird (Rechnungsadresse).
Der Begriff „Betriebsstätte“ wird in § 29 BAO wird folgend normiert:
1) Betriebsstätte im Sinne der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebs oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31) dient.
2) Als Betriebsstätten gelten insbesondere
c. die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet;
d. Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schifffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Betriebes dienen;
c. Bauausführungen, deren Dauer 6 Monate überstiegen haben oder
voraussichtlich übersteigen werden.
Der in § 3 Abs 2 K-TAG ebenso genannte § 30 BAO normiert:
(1) Ein Eisenbahnunternehmen hat eine Betriebsstätte nur in den Gemeinden, in denen sich der Sitz der Verwaltung, eine Station oder eine für sich bestehende Werkstätte oder eine sonstige gewerbliche Anlage befindet, ein Bergbauunternehmen nur in den Gemeinden, in denen sich oberirdische Anlagen befinden, in denen eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird.
(2) Ein Unternehmen, das der Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, Erdöl oder dessen Derivaten dient, hat keine Betriebsstätte in den Gemeinden, durch die nur eine Leitung geführt wird, in denen aber Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, Erdöl oder dessen Derivate nicht abgegeben werden.
§ 4
Rechtsvermutung
(1) Wird von einem selbständig Erwerbstätigen (§ 3) eine der in den Abgabegruppen der Anlage aufgezählten oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt, so besteht die Vermutung, daß er Nutzen aus dem Tourismus zieht.
(2) Zieht ein selbständig Erwerbstätiger (§ 3), der eine der in der Anlage aufgestellten Tätigkeiten oder eine ähnliche Tätigkeit ausübt, aus dem Tourismus keinen Nutzen, so hat er dies glaubhaft zu machen.
§ 5
Abgabepflichtiger Umsatz
(1) Der abgabepflichtige Umsatz ist die Summe der steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl Nr 663. Hiebei haben jedoch folgende Umsätze außer Ansatz zu bleiben:
a) die gemäß § 6 UStG 1994 steuerfreien Umsätze sowie die nach Art. 6 des Anhanges zu § 29 Abs. 8 UStG steuerfreien Umsätze für innergemeinschaftliche Lieferungen; beitragspflichtig bleiben jedoch:
1. Umsätze aus Bankgeschäften bei Geld- und Kreditinstituten sowie Bausparkassen;
2. Umsätze aus Versicherungsverhältnissen;
3. Umsätze aus dem Betrieb von Spielbanken;
3a. Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 lit. b UStG 1994;
4. Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter;
4a. Umsätze aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, soweit diese nicht gemäß lit. g ausgenommen sind;
5. Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie den sonstigen in § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 genannten Tätigkeiten;
6. die Lieferung von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker sowie die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen;
7. (entfällt)
b) Umsätze aus der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung gesondert geführten Betriebes im Ganzen (§ 4 Abs. 7 UStG 1994);
c) Umsätze aus der Land- und Forstwirtschaft im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn diese Umsätze gemäß § 22 Abs. 1 des UStG 1994 besteuert werden;
d) Umsätze aus dem Verkauf von Schulbüchern sowie Schüler- und Lehrlingstransporten;
e) Umsätze aus Leistungen der Kinder- und Jugendheime, Behindertenheime, Kindergärten, Jugendzeltplätze; Leistungen der Jugendherbergen an Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
f) Umsätze von Betrieben, die der Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Abfallentsorgung oder Tierkörperbeseitigung dienen, sofern die Gebühren oder Entgelte für die in diesen Betrieben erbrachten Leistungen den Aufwand für die Erhaltung der Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung des für die Errichtung eingesetzten Kapitals nicht übersteigen;
g) Umsätze aus der Dauervermietung von Wohnungen oder von Teilen von Wohnungen, soweit es sich nicht um Ferienwohnungen (§ 3 Abs. 5 Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970) handelt, sowie Umsätze aus der Verwaltung geförderter Wohnungen;
h) die auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen und auf Grund des Rechtes der Fruchtnießung eingehobenen Mauten, Benützungsgebühren oder Abgaben für die Benützung von Bundesstraßen.
(2) Bei der Ermittlung des Umsatzes im Sinne des Abs. 1 sind alle Gebiete außerhalb Kärntens einem Drittland gleichzusetzen. Eine Leistung gilt dabei als in Kärnten ausgeführt, wenn der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in Kärnten tätig wird oder wenn er eine Handlung oder einen Zustand in Kärnten duldet oder eine Handlung in Kärnten unterlässt.
§ 5a
Sonderfälle des abgabepflichtigen Umsatzes
(1) Umsätze aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß § 22 Abs. 3 bis 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, und Umsätze von den in der Anlage zu § 10 Abs. 2 des UStG 1994 aufgezählten Gegenständen, ausgenommen die in Z 43a genannten Arzneimittel, sind nur in halber Höhe in Ansatz zu bringen, soweit sie nicht nach anderen Bestimmungen des Gesetzes von der Abgabe befreit sind.
(2) Bei Gast- und Schankgewerbebetrieben, die ohne Einschränkung auf bestimmte Personen mittags oder abends Gäste verköstigen, hat als Anteil des Küchenumsatzes 30 v. H. des Gesamtumsatzes außer Ansatz zu bleiben, sofern das Speisenangebot die Verabreichung einfacher Speisen (§ 111 Abs. 2 Z 3 der Gewerbeordnung 1994) überschreitet. Bei Geltendmachung eines höheren Anteils ist dieser nachzuweisen.
(2a) Bei Mobilfunknetzbetreibern ist der abgabepflichtige Umsatz die Summe der Abrechnungsbeträge aus Rechnungen, die an Empfänger in Kärnten ergangen sind, abzüglich der Umsatzsteuer.
(3) Bei Tankstellen, die durch Eigenhändler betrieben werden, haben bei Treib- und Schmierstoffen 90 v. H. des Umsatzes außer Ansatz zu bleiben.
(4) Beim Handel mit Baumaterialien haben - soweit es sich um Streckengeschäfte, also um Direktlieferungen vom Werk zum Endabnehmer in Großladungen ab 10 t, handelt - 90 v. H. des Umsatzes außer Ansatz zu bleiben.
(5) Bei Versicherungsunternehmen gilt als in Kärnten erzielter Umsatz die Summe der Versicherungsentgelte aus Versicherungsverträgen, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder
a) bei Versicherungen, die sich auf Personen beziehen, der Versicherungsnehmer seinen Hauptwohnsitz (Sitz) in Kärnten hat oder
b) bei Versicherungen, die sich auf Sachen beziehen, sich die versicherte Sache in Kärnten befindet.
Dabei hat der Umsatz aus Lebens- und Pensionsversicherungen außer Ansatz zu bleiben.
(6) Bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich Bausparkassen ist der abgabepflichtige Umsatz aus Bankgeschäften die Summe der Bruttoerträge aus Zinsen, Provisionen, Kursgewinne und Vergütungen und Erträgen jeglicher Art im Sinne der Anlage zu § 43 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, bei Bausparkassen im Sinne der Anlage zu § 12 Bausparkassengesetz (BSpG), BGBl. Nr. 532/1993. Im Bausparkassengeschäft sind als abgabepflichtige Umsätze nur die Erträge im Sinne des ersten Satzes aus Verträgen, die sich auf Personen beziehen, die im Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgeltes ihren Hauptwohnsitz (Sitz) in Kärnten haben, zu erfassen.
(7) Bei Reisebüros und Reisebetreuern, auf die § 23 UStG 1994 nicht Anwendung findet, ist der abgabepflichtige Umsatz aus Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Nettoerträge und der abgabepflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen.
(8) Bei den Werbungsmittlern ist der abgabepflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen, abzüglich der Umsatzsteuer.
(9) Bei Spielbanken gelten als abgabepflichtiger Umsatz die Jahresbruttospieleinnahmen im Sinne des § 28 Abs. 2 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl Nr 620/1989.
(10) Wird ein Entgelt für den Aufenthalt in einer Gästeunterkunft nicht berechnet, weil der Aufenthalt aufgrund von Nutzungs- oder Benutzungsrechten erfolgte, die in ihren Auswirkungen einem Bestands-, Wohnungs- oder Fruchtnießungsrecht ähneln, so ist für jede Wohneinheit im Jahr 150 v. H. der Mindestabgabe (§ 6) für die Gästeunterkunft als Abgabe zu entrichten. Ist die Gästeunterkunft nicht in Wohneinheiten geteilt, so gilt dies für je drei angefangene Gästebetten in der Gästeunterkunft. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn die Nächtigungen aufgrund solcher Nutzungs- oder Benutzungsrechte in der Gästeunterkunft weniger als 25 v. H. der Gesamtzahl der dort erfolgten Nächtigungen ausmachen.
§ 5b
Umsatz bei Aufnahme einer abgabepflichtigen Tätigkeit
(1) Für das Kalenderjahr, in dem eine die Abgabepflicht begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (Anfangsjahr), ist der in diesem Jahr selbst erzielte Umsatz zugleich der abgabepflichtige Umsatz im Sinne des § 5. Die Abgabenerklärung hat gemeinsam mit der Abgabenerklärung gemäß Abs. 2 zu erfolgen.
(2) Der Ermittlung der Abgabe für das Jahr nach dem Anfangsjahr ist das Zwölffache des durchschnittlichen Monatsumsatzes des Anfangsjahres zugrunde zu legen. Dieser durchschnittliche Monatsumsatz des Anfangsjahres ist auf die Weise festzustellen, dass der im Anfangsjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz durch die Zahl der angefangenen Monate geteilt wird, in denen dieser Umsatz getätigt wurde. Bei üblicherweise nicht ganzjährig ausgeübten Tätigkeiten ist anstelle vom zwölffachen nur vom sechsfachen durchschnittlichen Jahresumsatz des Anfangsjahres auszugehen.
(3) Der Berechnung der Abgabe für das auf das Anfangsjahr zweitfolgende Jahr ist der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zugrunde zu legen.
(4) Für die nach Abs. 1 bis 3 berechneten Jahre kann eine nachträgliche Neuberechnung der Abgabe durchgeführt werden, sobald die in diesen Anfangsjahren tatsächlich erzielten Umsätze feststehen. Für die Neuberechnung ist der im jeweiligen Tätigkeitsjahr erzielte Umsatz heranzuziehen. Dem Beitragspflichtigen bleibt es unbenommen, innerhalb der Verjährungsfrist einen Rückerstattungsantrag in Form einer berichtigten Abgabenerklärung für diese Jahre unter Vorlage eines Nachweises über die tatsächlich erzielten Umsätze zu stellen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 über die Aufnahme einer abgabepflichtigen Tätigkeit sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn in einer Gemeinde eine Betriebsstätte erstmalig errichtet wird oder im Kalenderjahr eine grundlegende Veränderung der gesamten unternehmerischen Tätigkeit eintritt, wie die Verpachtung eines bisher selbst geführten Betriebes oder die selbständige Führung eines bisher verpachteten Betriebes sowie die Weiterverpachtung eines bisher verpachteten Betriebes.
(6) Wird ein Unternehmen im Sinne des § 1409 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr 946/1811, übertragen, so gelten die Umsätze des übergebenen Betriebes als Bemessungsgrundlage für den Nachfolger.
(7) Bei einer Verlegung des Sitzes, Standortes oder der Betriebsstätte im Sinne des § 3 Abs. 2 sind für die Berechnung der Abgabe abweichend von den Abs. 1 bis 3 die Umsätze gemäß § 5 heranzuziehen, sofern es sich nicht um die ersten drei Tätigkeitsjahre handelt. Die Berechnung und Aufteilung der Abgabe für das Jahr der Verlegung des Sitzes, Standortes oder der Betriebsstätte hat entsprechend der Dauer der Tätigkeiten in den verschiedenen Gemeinden getrennt zu erfolgen.
§ 5c
Umsatz bei Enden der abgabepflichtigen Tätigkeit
(1) Für das Kalenderjahr, in dem eine die Abgabepflicht begründende Tätigkeit dauernd eingestellt wird, ist der abgabepflichtige Umsatz auf die Art zu ermitteln, dass die heranzuziehende Berechnungsgrundlage durch zwölf geteilt und mit der Zahl der angefangenen Monate, in der die Tätigkeit noch ausgeübt wurde, vervielfacht wird.
(2) Für das Jahr des Endens der abgabepflichtigen Tätigkeit gemäß Abs. 1 kann der Abgabepflichtige innerhalb der Verjährungsfrist einen Rückerstattungsantrag in der Form einer berichtigten Abgabenerklärung stellen. Die Bestimmung des § 6 über die Mindestabgabe bleibt davon unberührt.
(3) Eine Tätigkeit gilt als dauernd eingestellt
a) wenn die zugrundeliegende Berechtigung geendigt hat oder,
b) soweit dies nur auf eine Betriebsstätte zutrifft oder für die Tätigkeit keine besondere Berechtigung Voraussetzung für deren Ausübung ist, mit der Meldung an die Gemeinde über die Einstellung der Tätigkeit.
§ 6
Höhe
(1) Die Höhe der Abgabe beträgt
für den Abgabepflichtigen in Gemeinden mit Nächtigungen je Einwohner:
der Abgabegruppe: bis zu 40 von 40 bis 80 über 80
A 3,58 ‰ 3,78 ‰ 3,98 ‰
B 2,18 ‰ 2,30 ‰ 2,41 ‰
C 1,15 ‰ 1,22 ‰ 1,28 ‰
D 0,71 ‰ 0,76 ‰ 0,79 ‰
E 0,58 ‰ 0,60 ‰ 0,64 ‰
F 0,38 ‰ 0,41 ‰ 0,43 ‰
G 0,29 ‰ 0,31 ‰ 0,32 ‰
ihres im Land Kärnten im zweitvorangegangenen Jahr erzielten abgabepflichtigen Umsatzes, mindestens jedoch 16,35 Euro.
(2) Die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und die Stadt Villach gelten abweichend von Abs. 1 unabhängig von ihren Nächtigungszahlen als Gemeinden mit von 40 bis 80 Nächtigungen je Einwohner.
(3) Für die Berechnung der Höhe der Abgabe nach Abs. 1 bestimmt sich die Einwohnerzahl der Gemeinde nach ihrer Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007. Die Anzahl der Nächtigungen in der Gemeinde ist nach der dem Land im vorangegangenen Kalenderjahr übermittelten Nächtigungstaxe nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz zu ermitteln. Die Dienststelle für Landesabgaben ist verpflichtet, die Anzahl der auf jeden Einwohner entfallenden Nächtigungen für das vorangegangene Kalenderjahr in jeder Gemeinde bis zum 31. Jänner jeden Jahres festzustellen und unverzüglich in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
§ 8
Abgabenerklärung
(1) Der selbständig Erwerbstätige (§ 3) hat alljährlich über den im zweitvorangegangenen Kalenderjahr erzielten abgabepflichtigen Umsatz bis spätestens Ende März eine Abgabenerklärung, getrennt nach Abgabegruppen, abzugeben, soweit die §§ 5a und 5b nicht abweichendes bestimmen. Über Verlangen der Abgabenbehörde hat der selbständig Erwerbstätige (§ 3) die Unterlagen vorzulegen, aufgrund derer die in der Abgabenerklärung enthaltenen Angaben überprüft werden können.
(1a) Bei Änderung des Veranlagungszeitraumes für die Abrechnung der Umsatzsteuer ist die maßgebende Bemessungsgrundlage für den abgabepflichtigen Umsatz der abgabepflichtige Umsatz, der in dem oder in den im zweitvorhergegangenen Kalenderjahr endenden Veranlagungszeitraum oder Veranlagungszeiträumen erzielt wurde, soweit § 5b nicht Abweichendes bestimmt
(2) Selbständig Erwerbstätige (§ 3), die mehrere Betriebsstätten unterhalten, haben die Abgabenerklärung gesondert nach Betriebsstätten abzugeben, sofern nicht alle Betriebsstätten der gleichen Betriebsart in einer Gemeinde liegen.
(3) Zusammen mit der Abgabenerklärung kann der selbständig Erwerbstätige (§ 3) nach § 4 Abs. 2 glaubhaft machen, daß er aus dem Tourismus keinen Nutzen zieht.
§ 9
Festsetzung
(1) Die Einstufung in die Abgabengruppen und die Festsetzung der Höhe der Abgaben haben durch Abgabenbescheid der Abgabenbehörde zu erfolgen. Unterhält der selbständig Erwerbstätige (§ 3) mehrere Betriebsstätten in einer Gemeinde und wurde die Abgabenerklärungen rechtzeitig und vollständig abgegeben, hat die Abgabenbehörde die Abgabenbescheide für alle Betriebsstätten gleichzeitig zu erlassen.
(2) Die Einstufung hat unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der Tätigkeit des Abgabepflichtigen mit einer der in der Anlage angeführten Tätigkeiten unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Tourismus zu erfolgen.
(3) Abgabepflichtige, für deren Tätigkeit sich eine Ähnlichkeit zu einer der in der Anlage aufgezählten Tätigkeiten nicht finden lässt, sind in die Abgabegruppe G einzustufen.
(4) Der Spruch des Abgabenbescheides hat zusätzlich zu den durch die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, geforderten Angaben auch die Abgabegruppe, in die der Abgabepflichtige eingestuft worden ist, zu enthalten.
Wenn nachstehend das Verbum „Fremdenverkehr“ verwendet wird, so betrifft dies die Abgabenjahre 2007 bis 2010 und das Verbum „Tourismus“ das Abgabenjahr 2011.
Das K-FVAG (bezogen auf den Abgabenzeitraum 2007 bis 2010) bzw. das K-TAG (bezogen auf das Abgabenjahr 2011) bilden im Bundesland Kärnten die einfachgesetzliche Grundlage für die Einhebung der Fremdenverkehrs- bzw. der Tourismusabgabe.
Die verfassungsrechtliche Grundlage des K-FVAG war § 6 Abs 1 Z 4 lit a Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948) und handelte es sich bei der Fremdenverkehrsabgabe um eine gemeinschaftliche Landesabgabe, deren Ertragsteile zwischen dem Land Kärnten und den Gemeinden im Bundesland Kärnten aufgeteilt wurden.
Die verfassungsrechtliche Grundlagen des K-TAG sind § 6 Abs 1 Z 3 F-VG 1948 (Ausschließliche Landesabgabe, deren Ertrag ganz den Ländern zufließt) und § 14 Abs 1 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG).
Es handelt sich bei der Fremdenverkehrsabgabe / Tourismusabgabe jeweils um eine ertragsabhängige Abgabe („Sonderertragssteuer“), welche von selbständigen Erwerbstätigen erhoben wird, die aus dem Fremdenverkehr / Tourismus zumindest mittelbar Nutzen ziehen (mittelbares Tourismusinteresse; vgl VfGH 16.10.1980, B439/78).
Unter dem Verbum legale „Fremdenverkehrsabgaben“ des § 14 Abs 1 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2008 wird unter anderem die Fremdenverkehrsabgabe iSd K-FVAG sowie die Tourismusabgabe iSd K-TAG verstanden. Es handelt sich bei beiden um eine umsatzabhängige Abgabe, die jenen Erwerbstätigen auferlegt wird, welche aus dem Fremdenverkehr / Tourismus zumindest einen mittelbaren Nutzen ziehen. Der VfGH legt dabei dem Gesetzgeber die Pflicht auf, in den materiellen Rechtsgrundlagen die Beitragspflicht so zu regeln, dass nicht der Ertrag einer Erwerbstätigkeit schlechthin, sondern der „spezielle Fremdenverkehrsnutzen“ von der Abgabe erfasst wird (VfSlg 3221/1957, 4398/1963, 4945/1965, 5146/1965).
Es handelt sich bei der Beschwerdeführerin um eine Bietergemeinschaft der xxx GmbH & Co. KG Österreich und xxx GmbH Österreich zum Zwecke der Errichtung eines Erkundungstunnels für das Bauvorhaben xxxtunnel, somit um eine Arbeitsgemeinschaft. Arbeitsgemeinschaften sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts, somit Personenvereinigungen. Eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist dann Unternehmer, wenn sie nach außen hin auftritt (VwGH 22.2.1977, 1187/76). Die Beschwerdeführerin ARGE Erkundungstunnel xxx ist nach außen hin aufgetreten: sie war als Bietergemeinschaft die Auftragnehmerin der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG betreffend das Projekt xxxbahn xxx – xxx, Baulos xxx Erkundungstunnel xxx tätig und war sie für die Dauer dieses Bauvorhabens gegründet und dieses Bauvorhaben ihr einziges Projekt.
Sowohl § 3 K-FVAG (für den Abgabenzeitraum 2007 bis 2010) als auch § 3 K-TAG (für das Abgabenjahr 2011) nennen als selbständig Erwerbstätige die Personengemeinschaften explizit und sowohl § 3 K-FVAG als auch § 3 K-TAG unterwerfen diese der Abgabenpflicht, wenn sie aus dem Fremdenverkehr Nutzen zieht und Einkünfte gemäß § 2 Abs 3 Z 1, 2 und 3 des EStG – das sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, auf selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb – erzielt.
Sowohl § 4 Abs 1 K-FVAG (für den Abgabenzeitraum 2007 bis 2010) als auch § 4 Abs 1 K-TAG (für das Abgabenjahr 2011) stellen eine Rechtsvermutung an: es wird vermutet, dass der im § 3 K-FVAG bzw. K-TAG genannte selbständig Erwerbstätige einen Nutzen aus dem Fremdenverkehr bzw. Tourismus zieht, wenn er eine in der Anlage des K-FVAG bzw. des K-TAG aufgezählten oder eine ähnliche Tätigkeit ausübt. Zieht der selbständig Erwerbstätige aus dem Fremdenverkehr bzw. Tourismus keinen Nutzen, so hat er dies glaubhaft zu machen (§ 4 Abs 2 K-FVAG bzw. § 4 Abs 2 K-TAG).
Die Beschwerdeführerin hat aus der Übernahme des Auftrags Baulos xxx Umsätze im Bundesland Kärnten erzielt.
§ 5 K-FVAG (für den Abgabenzeitraum 2007 bis 2010) unterwirft als abgabepflichtigen Umsatz für die Berechnung der Fremdenverkehrsabgabe die Summe der steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994 der Fremdenverkehrsabgabe, nämlich die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt sowie den Eigenverbrauch im Inland. Von der Summe dieser zuvor genannten Umsätze haben jene Umsätze außer Acht zu bleiben, welche im § 5 Abs 1 lit a K-FVAG genannt werden (jene nach § 6 UStG 1994 und die nach Art 6 des Anhanges zu § 29 Abs 8 UStG 1994 steuerfreien Umsätze für innergemeinschaftliche Lieferungen, wobei die weiteren im § 5 Abs 1 lit a K-FVAG genannten Umsätze beitragspflichtig bleiben).
§ 5 K-TAG (für das Abgabenjahr 2011) unterwirft der Tourismusabgabe als abgabepflichtigen Umsatz die Summe der steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994, nämlich die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Von der Summe dieser zuvor genannten Umsätze haben jene Umsätze außer Acht zu bleiben, welche im § 5 Abs 1 lit a K-TAG genannt werden (jene nach § 6 UStG 1994 und die nach Art 6 des Anhanges zu § 29 Abs 8 UStG 1994 steuerfreien Umsätze für innergemeinschaftliche Lieferungen, wobei die weiteren im § 5 Abs 1 lit a K-TAG genannten Umsätze beitragspflichtig bleiben).
Wie bereits zuvor erwähnt, sind die Fremdenverkehrsabgabe bzw. die Tourismusabgabe jeweils eine umsatzabhängige Abgabe, die jenen Erwerbstätigen auferlegt wird, welche aus dem Fremdenverkehr / Tourismus zumindest einen mittelbaren Nutzen ziehen. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2007 bis 2011 Umsätze aus ihrer Tätigkeit im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde xxx im Bundesland Kärnten erzielte und dort von 2007 bis Ende des Jahres 2009 eine Betriebsstätte unterhielt, welche eine solche iSd § 27 LAO darstellte. Nachdem der Anwendungsbereich der BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben erweitert wurde, war diese Betriebsstätte ab 01.01.2010 bis zum Bauende im Jänner 2012 eine Betriebsstätte iSd § 29 BAO. Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und war – wenn auch nur für dieses einzige Bauvorhaben im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde xxx tätig und für die Dauer des Bauvorhabens existent – dem Baugewerbe zugehörig, somit ein „Bauunternehmen“.
Sowohl das K-FVAG (für die Abgabenjahre 2007 bis 2010) als auch das K-TAG (für das Abgabenjahr 2011) gliedern zur Berechnung der Abgabe die jeweiligen Arten von Unternehmen in Abgabengruppen. „Bauunternehmen“ gehören demnach laut K-FVAG und laut K-TAG in die „Abgabengruppe C“. Bei der Einreihung der jeweiligen Unternehmensarten wird auf das Verhältnis des von der einzelnen Unternehmensart nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar und unmittelbar erzielten Erfolges Bedacht genommen. Der VwGH hat in mehreren Erkenntnissen auf dem Boden der Vorgängernorm des K-FVAG, dem K-FVAG 1967, zu Recht erkannt, dass jemand nur dann Nutzen aus dem Fremdenverkehr zieht, wenn das Erträgnis einer Erwerbstätigkeit in einer konkret messbaren Weise auf den Fremdenverkehr zurückzuführen ist (VwGH 22.01.1988, 86/17/0117; 27.02.1992, 91/17/0111 mwH).
Die Stadtgemeinde xxx ist eine Gemeinde mit bis zu 40 Nächtigungen je Einwohner, sodass – für die Jahre 2007 bis 2010 jeweils – gemäß § 6 Abs 1 K-FVAG für die Abgabengruppe C die Höhe der Abgabe 1,26 Promille des im Land Kärnten im zweitvorangegangenen Jahr erzielten abgabepflichtigen Umsatzes fällig ist und – hinsichtlich das Jahr 2011 – gemäß § 6 Abs 1 K-TAG für die Abgabengruppe C die Höhe der Abgabe 1,15 Promille des im Land Kärnten im zweitvorangegangenen Jahr erzielten abgabepflichtigen Umsatzes fällig ist.
Laut VwGH-Judikat vom 21.02.2007, 2002/17/0347, bedarf es bei der Einordnung eines Unternehmens in eine bestimmte Abgabengruppe einer typisierenden Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen / Unternehmenssparten). Die jeweiligen Abstufungen der Promillesätze, anhand welcher gemäß § 6 K-FVAG (für die Abgabenjahre 2007 bis 2010) bzw. gemäß § 6 K-TAG (für das Abgabenjahr 2011) die Höhe der Fremdenverkehrsabgabe bzw. der Höhe der Tourismusabgabe berechnet wird, tragen einer solchen typisierenden Betrachtungsweise Rechnung.
Mit dem Beschwerdevorbringen, dass die Auftragserteilung an die Beschwerdeführerin zu einem Pauschalpreis erfolgte und sich allein dadurch keinerlei Umsatzsteigerung durch den Kärntner Tourismus ergeben haben könne, vermag die Beschwerdeführerin aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nichts zu gewinnen: Die Beschwerdeführerin übersieht bei dieser Argumentation, dass nicht vermutet wird, dass sie durch Fremdenverkehr / Tourismus ihren Umsatz steigern konnte, sondern dass sie den von ihr erlösten Umsatz aus dem Fremdenverkehr / Tourismus heraus lukrieren konnte. Die Auftragsvergabe erfolgte im Rahmen des Vergaberechts und ist es unter den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft Sache des Bieters, auf die Preisgestaltung anhand seiner betriebsinternen Kalkulationen und Erfahrungswerte Einfluss zu nehmen. Würde bei der Erhebung von Abgaben auf Leistungen und Lieferungen darauf Rücksicht genommen, dass ein Pauschalpreis vorliegt, welcher im ungünstigsten Falle dazu führt, dass der bauausführende Unternehmer infolge schlecht kalkulierten Offerts einen Verlust hinzunehmen hat, so käme es künftig zu einer „Flucht in die Pauschalpreisgestaltung“ und ist nicht vorgesehen, dass die abgabenerhebende Gebietskörperschaft dazu gehalten wäre, bei der Bemessung der Fremdenverkehrsabgabe bzw. der Tourismusabgabe auf die Art der Preisgestaltung oder Gewinn oder Verlust aus einer Lieferung und Leistung Rücksicht zu nehmen. Bei der Erhebung der Fremdenverkehrsabgabe bzw. der Tourismusabgabe wird auf den steuerbaren Umsatz abgestellt, nicht auf den erzielten Gewinn oder Verlust (siehe VwGH 26.02.2003, 2003/17/0037), sodass daher auf die im Schlusswort vorgebrachte inzwischen im Baugewerbe geringe Umsatzrendite von bloß einem Prozent auch nicht einzugehen ist.
Um entsprechend dem VwGH-Judikat vom 21.02.2007, 2002/17/0347, eine „Tourismusnähe“ der Beschwerdeführerin und des Nutzens, den die Beschwerdeführerin aus dem Tourismus zog, zu untermauern, ist zu sagen, dass das Landesverwaltungsgericht in der Bautätigkeit der Beschwerdeführerin in den Jahren 2007 bis 2011 im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde xxx eine mittelbare Beziehung zu den durch den Fremdenverkehr / Tourismus ausgelösten Vorgängen erblickt. Dies aus folgendem Grund:
Der von der Beschwerdeführerin errichtete Erkundungstunnel xxx war notwendig für die Errichtung des zukünftigen Eisenbahntunnels im Grenzgebiet xxx/xxx für die xxxbahn xxx – xxx, welche die Verlängerung des transeuropäischen Korridors VI in den xxx Raum darstellen wird. Sie ist Teil dieser international bedeutsamen Achse, welche von xxx über xxx und xxx nach xxx, xxx und xxx führt, und somit die xxx mit dem xxx verbinden wird.
Ziel und Zweck der xxxbahn ist es laut Homepage der ÖBB, den Süden Österreichs optimal an europäische Verkehrsknoten anzubinden und sowohl die Erreichbarkeit im Süden Österreichs – und damit auch das Standortranking innerhalb der europäischen Regionen – entscheidend zu verbessern. Zum einen wird eine Fahrtzeitersparnis auf der Strecke xxx – xxx von mehr als zwei Stunden einhergehen und zum anderen wird die Fahrtzeitersparnis für die Strecke xxx – xxx bis zu vier Stunden betragen. Der Streckenverlauf wird laut Angaben auf der Homepage der ÖBB über den Flughafen xxx führen und kurz nach dem künftigen xxx-Bahnhof xxx im Raum xxx, der die xxxbahn mit der xxx-xxx-Eisenbahn verbindet, beginnt der rund 32,9 km lange xxxtunnel, für welchen die Beschwerdeführerin den Erkundungstunnel xxx errichtet hat. Anschließend, rund 2 km nördlich von xxx ist der Bahnhof xxx geplant.
Wenngleich es sich bei dem folgend zitierten eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid des BMVIT vom 31.07.2013, Zahl: BMVIT-820.284/0026-IV/SCH2/2013, um die Baugenehmigung und wasserrechtliche Bewilligung bloß eines Teiles der xxxstrecke, nämlich den Einreichabschnitt xxx – xxx, handelt, ist bezugnehmend auf die Gutachten Fachgebiet Fremdenverkehr, Landschaftsbild gemäß § 31a Eisenbahngesetz vom 03.07.2008 und vom 28.02.2013, welche dem Bescheid des BMVIT zu Grunde liegen, zu sagen, dass der Anteil der touristischen Betriebe im Betriebe im näheren und weiteren Umfeld der Trasse derzeit eine eher untergeordnete Bedeutung am touristischen Gesamtaufkommen aufweist. Dies wird damit begründet, dass in den Ortschaften entlang des ausgewiesenen Trassenumfeldes Privatbetten und vermietbare Ferienhäuser dominieren, womit die touristische Bedeutung in diesen Gemeindeteilen – auch im Zusammenhang mit dem österreichweiten Trend – überdurchschnittlich abgenommen hat. Unter Bedachtnahme auf das Örtliche Entwicklungskonzept wird die touristische Bedeutung nach einzelnen, im Nahbereich der Trasse liegenden Ortschaften weitgehend als gering eingeschätzt (Seite 63 des Bescheids des BMVIT).
Laut den Gutachten Fachgebiet Fremdenverkehr, Landschaftsbild gemäß § 31a Eisenbahngesetz vom 03.07.2008 und vom 28.02.2013 sind mit der Projektverwirklichung „beachtliche zukünftig zu erwartende Effekte bei der Erreichbarkeit und damit zusammenhängenden Gästepotentialen (z.B. weniger mobile Bevölkerungsgruppen, umweltfreundliche Alternativen zum PKW-Verkehr im Sinne des natur- und umweltfreundlichen Tourismus)“ einhergehend (Seite 63 des Bescheids des BMVIT). In diesen Gutachten wird für möglich erachtet, dass eine „Gesamtpositionierung der Region im Bereich einer umweltfreundlichen Tourismusregion mit beachtlichen Nächtigungsimpulsen angepeilt und umgesetzt werden könnte“ (Seite 65 des Bescheids des BMVIT).
Auf dem Gebiet des Landes Kärnten bedeutet die angepeilte Bahntrassenführung für das xxxtal – in welchem die Stadtgemeinde xxx situiert ist, die Region xxx und die Region um den xxxsee eine attraktive Anbindung an das europäische Hochleistungsstreckennetz.
Durch die Errichtung des Erkundungstunnels hat die Beschwerdeführerin Umsätze aus Bautätigkeit lukriert. Es ist dabei nicht von Belang, ob diese erlösten Umsätze gewinnbringend sind. Es ist auf einen Kausalzusammenhang abzustellen. Die in der Errichtung befindliche Bahntrasse wird laut Genehmigungsbescheid der Obersten Eisenbahnbehörde BMVIT den Tourismus in den betroffenen Regionen forcieren und positiv beeinflussen. Daraus folgt, dass neben dem unmittelbaren Zweck der neuen Bahntrasse „Erschließung der Bahnstrecke xxx – xxx“ der Tourismus einen als mittelbaren Nutzen zieht, sodass die von der Bahntrasse erschlossenen Orten im Bundesland Kärnten künftig touristisch attraktiver werden. Daher hat das von der Beschwerdeführerin betreute Bauvorhaben als Teil dieser neuen Bahntrasse sehr wohl vom Tourismus profitiert und damit zog die Beschwerdeführerin durch die daraus erlösten Umsätze einen mittelbaren Nutzen aus dem Tourismus.
Zu dem im Beschwerdeschriftsatz zitierten VfGH-Judikat vom 06.12.1994, V73/94, welches zum oberösterreichischen Tourismusgesetz 1990 ergangen ist, ist zu sagen, dass der Verfassungsgerichtshof bei der Einreihung einer auf „Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern“ beschränkten Tätigkeit eine Gesetzwidrigkeit durch undifferenzierte Einreihung in die Berufsgruppe „Taxi, Mietwagenverkehr und der sonstigen Personenbeförderung“ erblickte, weil die Beförderung von Schülern, Kindergartenkindern und deren Begleitpersonen ausschließlich auf einen ansässigen Personenkreis beschränkt ist und kein Fremdenverkehrsnutzen (mittelbar oder unmittelbar) damit einhergeht.
Im gegenständlichen Falle erbrachte die Beschwerdeführerin als Bauunternehmen Leistungen, welche nicht ausschließlich auf einen ansässigen Personenkreis beschränkt sind: die Leistung ist die Errichtung eines Erkundungstunnels, dessen es bedarf, um den xxxtunnel zu errichten. Letzterer ist ein Bestandteil der xxxbahn und diese wiederum ist die Verlängerung des transeuropäischen Korridors VI in den xxx Raum. Diese Bahntrasse ist nicht bloß auf den ansässigen Personenkreis im Land Kärnten beschränkt.
Ohne die Errichtung des Erkundungstunnels, welcher Teil der künftigen Bahntrasse ist, welche neben anderen Vorteilen auch dem Tourismus positiven Einfluss bringen wird, hätte die Beschwerdeführerin die in den Jahren 2007 bis 2011 erzielten Umsätze von rund 45,6 Mio. EUR nicht erwirtschaften können. Die Beschwerdeführerin übte daher als in die Abgabengruppe C einzureihendes Bauunternehmen in den Jahren 2007 bis 2011 eine Tätigkeit aus, welcher aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht „jeder Nutzen aus dem Fremdenverkehr mangelte“ (vgl VfGH 06.12.1994, V73/94).
Daher hat die Beschwerdeführerin indirekt Nutzen aus dem Tourismus gezogen.
Aber auch für den für die Dauer des Bauvorhabens entstehenden Nutzen aus dem Tourismus ist zu sagen:
Auch wenn die Beschwerdeführerin nur für die Dauer der Abwicklung des Bauvorhabens existent ist, ist sie bereits während der Dauer des Bauvorhabens mittelbare Nutznießerin des Fremdenverkehrs / Tourismus. Der einzige Kunde der Beschwerdeführerin, nämlich eine nachgeordnete Gesellschaft des ÖBB-Konzerns, ist ein österreichisches Unternehmen und die einzige Baustelle der Beschwerdeführerin (der Erkundungstunnel xxx) ist im Bundesland Kärnten situiert, sodass an die im Land Kärnten getätigten Umsätze anzuknüpfen ist. Der Nutzen aus dem Fremdenverkehr / Tourismus ist sehr wohl mit der Höhe der Umsätze aus dem Bauvorhaben „Erkundungstunnel“ in den Jahren 2007 bis 2011 im Land Kärnten einhergehend. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten profitiert ein selbständig Erwerbstätiger – gleich welcher Abgabengruppe er angehört – vom Fremdenverkehr / Tourismus dann, wenn er im Bundesland Kärnten Umsätze tätigt, da seine Umsätze dadurch entstehen, dass im Bundesland Kärnten ansässige Personen oder situierte Projekte durch Mittel finanziert werden, welche durch den Tourismus / Fremdenverkehr lukriert wurden. Die „Nähe“ zu den aus dem Fremdenverkehr / Tourismus erwirkten Umsätzen bildet sich in den jeweiligen Promillesätzen der jeweiligen Abgabengruppen ab, sodass verhindert wird, dass typisch touristische Unternehmen – wie etwa Beherbergungsbetriebe – mit der Abgabe nicht in gleicher Höhe wie etwa Notare oder etwa – wie im gegenständlichen Fall – Bauunternehmen belegt werden.
Es ist somit der Beschwerdeführerin nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sie in den Jahren 2007 bis 2011 im Bundesland Kärnten keinen Nutzen aus dem Fremdenverkehr / Tourismus gezogen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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