LVwG Kaernten KLVwG-391/2/2014

LVwG KaerntenKLVwG-391/2/201430.1.2015

BAO §29
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994 §3 Abs1
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994 §3 Abs2
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994 §4 Abs1
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994 §5
LAO Krnt 1991 §27 Abs1
BAO §29
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994 §3 Abs1
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994 §3 Abs2
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994 §4 Abs1
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994 §5
LAO Krnt 1991 §27 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.391.2.2014

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde der xxx GmbH, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 6. Juli 2010, EDV-Nr.: 2044456, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Zum Sachverhalt:

In den Jahren 2005, 2006, 2007 und 2008 brachte die Beschwerdeführerin immer fristgerecht eine Fremdenverkehrsabgabenerklärung für ihre Zweigniederlassung in xxx, bei der zuständigen Abgabenbehörde ein. Es wurde ihr in diesen Jahren daraufhin auch immer mit Bescheiden des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee die zu entrichtende Fremdenverkehrsabgabe für die Abgabengrupppe „C“ - Büromöbelhandel vorgeschrieben und wurden diese Abgabenvorschreibungen von der Beschwerdeführerin auch ordnungsgemäß entrichtet.

Im Zuge einer Abgabenprüfung am 08.06.2010 wurde hinsichtlich der Fremdenverkehrsabgabe für die Jahre 2005 bis 2010 festgestellt, dass für die Jahre 2009 und 2010 keine Fremdenverkehrsabgabenerklärung durch die Beschwerdeführerin abgegeben worden war und somit auch keine Fremdenverkehrsabgabe geleistet wurde. Die Berechnung ergab einen Nachforderungsbetrag in der Höhe von € 8.010,10.

Diese offene Abgabenschuld wurde der Beschwerdeführerin mit Abgabenbescheid vom 11.06.2010 bzw. auf Grund eines Übertragungsfehlers mit korrigiertem Abgabenbescheid vom 06.07.2010 vorgeschrieben. Es wurde dabei gemäß § 303 der Bundesabgabenordnung (BAO) das Verfahren wieder aufgenommen. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin wurde erneut mit Büromöbelhandel angegeben und der Abgabengruppe „C“ zugeordnet.

Mit Schreiben vom 12.08.2010 brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch xxx, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen den Abgabenbescheid vom 06.07.2010 und zugleich das versäumte Rechtsmittel der Berufung ein.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 07.09.2010 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Folge gegeben. Der daraufhin von der Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch xxx, eingebrachten Berufung gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages wurde mit Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 26.09.2012 Folge gegeben und somit der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufung gegen den Abgabenbescheid vom 06.07.2010 bewilligt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 26.09.2012 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und das eingebrachte Rechtsmittel als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 18.10.2012 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Entscheidung der Berufungsbehörde (Vorlageantrag) und hielt dabei ihre Ausführungen der Berufungsschrift vom 12.08.2010 aufrecht. Als Berufungsbegründung führte die Beschwerdeführerin damals aus, dass der im Bescheid angeführte beitragspflichtige Umsatz nicht im Bundesland Kärnten ausgeführt worden sei. Gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 gelte eine Lieferung dort als ausgeführt, wo diese beginne. Die xxx würden direkt vom Stammwerk in xxx an die Kunden geliefert werden. Der Umsatz sei daher nicht in Kärnten ausgeführt worden, da die Lieferung in xxx beginne und Folge dessen keinen Anknüpfungspunkt an das Land Kärnten aufweise. Des Weiteren würde kein wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus im Land Kärnten bestehen. Bei den Kunden würde es sich überwiegend um solche aus der Industrie handeln, hier ergebe sich kein Nutzen den die Beschwerdeführerin aus dem Tourismus ziehen würde. Der Nachweis könnte durch Kundenlisten erbracht werden. Gleichzeitig würde darauf verwiesen, dass in der gegenständlichen Rechtssache Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht worden sei.

Mit Schreiben vom 25.10.2012 wurde der Vorlageantrag samt Akt an die damals zuständige Berufungsbehörde (Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung) übermittelt.

Auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ging mit 01.01.2014 die Zuständigkeit zur Entscheidung der gegenständlichen Berufung (nunmehr Beschwerde) an das Landesverwaltungsgericht Kärnten über.

II. Dazu wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994 (K-FVAG), idF LGBl. Nr. 95/2005, haben die selbständig Erwerbstätigen (natürliche und juristische Personen, Personengemeinschaften), die aus dem Fremdenverkehr Nutzen ziehen und Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1, 2 und 3 des Einkommenssteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 erzielen, eine jährliche Fremdenverkehrsabgabe zu leisten. Einkünfte aus Privatzimmervermietung und Einkünfte aus dem Betrieb eines Campingplatzes sind Einkünfte aus Gewerbebetrieben gleichzuhalten.

§ 3 Abs. 2 leg. cit. lautete bis 11.07.2010 wie folgt:

Die Unterhaltung einer Betriebsstätte (§§ 27 und 28 der Kärntner Landesabgabenordnung 1991) gilt als selbständige Erwerbstätigkeit.

Mit der Novelle vom 12.07.2010, LGBl. Nr. 42/2010 lautete § 3 Abs. 2 folgend:

Die Unterhaltung einer Betriebsstätte (§§ 29 und 30 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964) gilt als selbständige Erwerbstätigkeit.

§ 27 Abs. 1 Kärntner Landesabgabenordnung 1991 (LAO 1991) hält fest, dass Betriebsstätte im Sinne der Abgabenvorschriften jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung ist, die der Ausübung eines Gewerbebetriebes dient.

Als Betriebsstätten gelten gemäß Abs. 2 insbesondere die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet; Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schifffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Gewerbes dienen; Bauausführungen, deren Dauer 12 Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird.

Der Betriebsstättenbegriff, welcher nach der Novelle LGBl. Nr. 42/2010 gemäß § 29 Bundesabgabenordnung (BAO) zur Anwendung kommt, wird folgend normiert:

§ 29 Abs. 1 BAO:

Betriebsstätte im Sinne der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebs oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31) dient.

Abs. 2: Als Betriebsstätten gelten insbesondere

a. die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet;

b. Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schifffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Betriebes dienen;

c. Bauausführungen, deren Dauer 6 Monate überstiegen haben oder

voraussichtlich übersteigen werden.

§ 5 Abs. 1 K-FVAG idF LGBl. Nr. 95/2005 normiert, dass der abgabepflichtige Umsatz die Summe der steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, ist.

Gemäß § 4 Abs. 1 K-FVAG gilt folgende Rechtsvermutung: Wird von einem selbständig Erwerbstätigen (§ 3) eine der in den Abgabengruppen der Anlage aufgezählten oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt, so besteht die Vermutung, dass er Nutzen aus dem Fremdenverkehr zieht.

Nach Abs. 2 leg. cit. hat ein selbständig Erwerbstätiger (§ 3), der eine der in der Anlage aufgestellten Tätigkeiten oder eine ähnliche Tätigkeit ausübt, wenn er aus dem Fremdenverkehr keinen Nutzen zieht, dies glaubhaft zu machen.

In der Anlage des K-FVAG wird in der Abgabegruppe „C“ der „Büromöbelhandel“ explizit aufgelistet.

Im hier vorliegenden Fall wurde die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in die Abgabengruppe „C“ mit der Bezeichnung „Büromöbelhandel“ eingestuft. Diese Einstufung wurde von ihr in der Beschwerde nicht gerügt.

Der Begriff „Möbel“ wird als „Einrichtungsgegenstand, mit dem ein Raum ausgestattet ist, damit er benutzt oder bewohnt werden kann“ (Duden Online) umschrieben. Darunter fallen unzweifelhaft auch Möbel, die zur Ausstattung eines Büros dienen.

Das Wort „Handel“ beschreibt einen Teilbereich der Wirtschaft, der sich dem Kauf und Verkauf von Waren bzw. Wirtschaftsgütern widmet (Duden Online). Handel übernimmt die Aufgabe, räumliche, zeitliche, quantitative Spannungen zwischen der Produktion und der Konsumation auszugleichen. In diesem weitgefassten Verständnis ist jeder Austausch von Gütern und Dienstleistungen Handel, unabhängig davon, welche Betriebe ihn durchführen (http://wirtschaftslexikon.gabler.de/archiv/55274/Handel-v4.html ).

Im hier vorliegenden Fall wird von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass der im bekämpften Bescheid angeführte beitragspflichtige Umsatz nicht im Bundesland Kärnten ausgeführt worden sei. Sie bezieht sich auf § 3 Abs. 8 UStG, wonach eine Lieferung dort als ausgeführt gelte, wo diese beginne. Die von ihr verkauften Möbel würden direkt vom Stammwerk in xxx an die Kunden geliefert werden. Der Umsatz sei daher ihrer Meinung nach nicht in Kärnten ausgeführt.

Die Beschwerdeführerin übersieht bei dieser Ausführung, dass das Fremdenverkehrsabgabegesetz auf einen Betriebsstättenbegriff abzielt, der auch Zweigniederlassungen eines Unternehmens umfasst. So ist es unbestritten, dass die Beschwerdeführerin neben ihrem Stammsitz in xxx noch Niederlassungen in xxx, xxx, xxx, xxx, xxx sowie in Klagenfurt am Wörthersee unterhält. Die Klagenfurter Zweigniederlassung ist von der Abgabenpflicht des § 3 Abs. 2 K-FVAG (vor und nach der Novelle LGBl Nr. 95/2005) somit umfasst.

Wie in den Definitionen der Begriffe „Möbel“ und „Handel“ kurz dargelegt, umfasst die Tätigkeit des Möbelhandels nicht – wie die Beschwerdeführerin vermeint – eine bloße Lieferung der xxx an die Kunden, sondern auch die weiteren Tätigkeiten im Bereich des Möbelhandels. Darunter fallen zB das Betreiben eines eigenen Büros in der Zweigniederlassung, eine Ausstellungsfläche bzw. entsprechende Beratungen in der Zweigniederlassung, das Lukrieren von Aufträgen, das Ansprechen neuer Kundschaften, diverse Serviceleistungen an bestehende Kundschaften, die Aufnahme von Aufträgen, die Abrechnung der Aufträge, die Abwicklung der Lieferungen, die zeitliche Koordination von Lieferungen usw. Somit kann der Beschwerdeführerin nicht zugestimmt werden, wenn diese vermeint, dass der Umsatz ausschließlich im Stammwerk in xxx gemacht werden würde. So hat die Beschwerdeführerin selbst in den Jahren 2005 bis 2008 in den Fremdenverkehrsabgabeerklärungen ihren abgabepflichtigen Umsatz gemäß §§ 5, 5a, 5b, 5c K-FVAG der in Klagenfurt gelegenen Betriebsstätte angeführt. Warum dieser, der Klagenfurter Betriebsstätte zuzurechnende, Umsatz nunmehr ausschließlich dem Stammsitz des Unternehmens in xxx zuzuschreiben sein soll, konnte die Beschwerdeführerin mit dem alleinigen Hinweis auf § 3 Abs. 8 UStG nicht schlüssig darlegen.

Wenn die Beschwerdeführerin in weiterer Folge vermeint, dass sie keinen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus im Land Kärnten hätte, so ist dazu festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Fremdenverkehrsnutzen nicht auf eine unmittelbare Beziehung zu den Fremden beruhen muss, sondern dass dieser auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein kann (VwGH 27.02.1992, 91/17/0111; 25.06.2013, 2011/17/0001, ua).

In § 4 Abs. 1 K-FVAG wird ausdrücklich normiert, dass wenn von seinem selbständig Erwerbstätigen (§ 3) eine der in den Abgabegruppen der Anlage aufgezählten oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt wird, die Vermutung besteht, dass er Nutzen aus dem Fremdenverkehr zieht. Gemäß Abs. 2 müsste er glaubhaft machen, dass er keinen Nutzen aus dem Fremdenverkehr zieht.

Im hier vorliegenden Fall bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Kunden des Möbelhandels sich überwiegend aus dem Bereich der Industrie ergeben würden. Sie schließt jedoch nicht aus, dass nicht auch Fremdenverkehrsbetriebe selbst Möbel bei ihr bestellen und erwerben würden. So ist es sowohl in der Hotellerie als auch in der Gastronomie wie auch in anderen, dem Tourismus dienenden, Betrieben durchaus üblich, dass diese Unternehmungen auch Büroräumlichkeiten besitzen, in denen sie ihre Geschäftstätigkeit unterstützend abwickeln. Auch profitiert die von der Beschwerdeführerin genannte Industrie in weiterer Folge vom Tourismus, indem dieser auch Industriebetrieben bessere Absatzmöglichkeiten bzw. einen größeren Markt liefert (zB Holzindustrie > Hotelbauten, Bauten von Ferienhäusern, etc.; Stahlindustrie > Hotelbauten, Bahnstrecken in Tourismusregionen, etc.; chemische Industrie > Lieferung von Waschmitteln in die Hotelerie…..).

Es kann somit festgehalten werden, dass sich der Fremdenverkehr bzw. Tourismus zumindest indirekt auf den gegenständlichen Geschäftszweig der Beschwerdeführerin belebend auswirkt.

Zusammenfassend kann somit ausgeführt werden, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, entsprechend darzulegen, warum für ihre Zweigniederlassung in Klagenfurt am Wörthersee die Verpflichtung zur Begleichung einer Fremdenverkehrsabgabe (seit 01.01.2011 als Tourismusabgabe bezeichnet) nicht vorliegen soll. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte