LVwG Kaernten KLVwG-2706/4/2015

LVwG KaerntenKLVwG-2706/4/20155.1.2016

KFG §2 Abs1 Z43
KFG §34
KFG §131b
OrtsbildpflegeG Krnt 1990 §4 Abs1 lita
OrtsbildpflegeG Krnt 1990 §15
KFG §2 Abs1 Z43
KFG §34
KFG §131b
OrtsbildpflegeG Krnt 1990 §4 Abs1 lita
OrtsbildpflegeG Krnt 1990 §15

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2706.4.2015

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, vertreten durch xxx, vom 11.11.2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land vom 12.10. 2015, Zahl: VL9-STR-17649/2014, womit ihm zur Last gelegt wird, im Ortsbereich von xxx verbotswidrig außerhalb von hiezu bestimmten Flächen ein Autowrack der Marke VW-Variant (blau), ein Autowrack der Marke VW-Golf TDI (grün), ein Autowrack der Marke VW Golf Rabbit TDI (blau) und ein Autowrack der Marke Mercedes Benz (grau) abgelagert zu haben und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach dem Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 begangen zu haben, nämlich die Verletzung des § 4 Abs. 1 lit a iVm § 15 Abs. 1 lit a Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990, daher über ihn gemäß § 15 Abs. 1 lit a und Abs. 2 Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.12.2015 gemäß § 50 und § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

zu Recht e r k a n n t:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens weitere 20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe zu leisten, das sind € 80,--. Die Kosten für das Strafverfahren vor der belangten Behörde bleiben hiervon unberührt.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land vom 12.10.2015, Zahl: VL9-STR-17649/2014, wurde dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Sie haben, wie dies durch ein Organ der Kärntner Bergwacht festgestellt wurde, im Ortsbereich von xxx verbotswidrig außerhalb von hiezu bestimmten Flächen ein Autowrack der Marke VW-Variant (blau), ein Autowrack der Marke VW-Golf TDI (grün), ein Autowrack der Marke VW Golf Rabbit TDI (blau) und ein Autowrack der Marke Mercedes Benz (grau) abgelagert.

Tatzeit: Datum: 28.10.2014 Uhrzeit: 12:20 Uhr

Tatort: Marktgemeinde xxx, neben der xxx Landesstraße, StrKm: 17,0.“

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 4 Abs. 1 lit a iVm § 15 Abs. 1 lit a Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 15 Abs. 1 lit a und Abs. 2 Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,--, (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt wurde.

Gegen dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land vom 12.10. 2015, Zahl: VL9-STR-17649/2014, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch xxx, die eingebrachte Beschwerde vom 11.11.2015 und brachte darin Nachstehendes vor:

„In der Begründung führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 28.10.2015 um 12:20 Uhr in xxx, neben der xxx Landesstraßen, Straßenkilometer 17 im Ortsbereich von xxx verbotswidrig außerhalb hierzu bestimmten Flächen ein

- Autowrack der Marke VW Variant (blau)

- Autowrack der Marke VW Golf TDI (grün)

- Autowrack der Marke VW Golf Rabbit TDI (blau)

- Autowrack der Marke Mercedes Benz (grau)

abgelagert hat. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde handelt es sich bei dem PKW der Marke Mercedes W124 um kein Autowrack, sondern um einen Oldtimer, der fahrtauglich, jedoch nicht straßenverkehrstauglich im Sinne der StVO war. Dass – soweit die Feststellung der Bergwacht überhaupt den Tatsachen entspricht – das Innere des Mercedes vollgestopft mit alten Autoteilen war, ändert nichts daran, dass es sich um einen Oldtimer handelt, den der Beschwerdeführer beabsichtigt, herzurichten. Dass in dem Inneren des Autos Autoteile gelagert wurden, steht nicht im Widerspruch dazu, dass es sich bei dem Fahrzeug um eine Oldtimer handelt und wird ein Auto, nur weil im Inneren Autoteile gelegen sind, nicht deshalb zu einem Autowrack. Das Fahrzeug der Marke VW Golf Rabbit dient dem Beschwerdeführer als „Ersatzteillager“. Beweis: Einvernahme des Beschwerdeführers. In unrichtiger rechtlicher Beurteilung gelangt die belangte Behörde zu der Ansicht, dass nur, weil am 28.10.2014 um 12:20 Uhr neben dem Mercedes Benz und dem VW Variant ein Autowrack der Marke VW Golf TDI (grün) und ein Autowrack der Marke VW Golf Rabbit TDI (blau) vorgefunden wurden, bereits ein Verstoß gegen das Kärntner Ortsbildpflegegesetz vorliegt. Damit ein Verstoß gegen das Ortsbildpflegegesetz vorliegt, muss ein Autowrack abgelagert werden, das heißt, dass ein Autowrack über einen längeren Zeitraum – mit der Absicht, das Autowrack auf der Liegenschaft zu belassen – abgelagert werden muss. Der Beschwerdeführer hat jedoch ausgeführt, dass diese beiden Autowracks zur Abholung für den Schrotthändler zwischengelagert wurden. Für eine kurzfristige Zwischenlagerung zweier Autowracks für einen bestimmungsgemäßen Abtransport fehlt jedoch die notwendige vom Gesetzgeber geforderte Intensität, um als Verunstaltung im Sinne des Ortsbildpflegegesetzes gewertet zu werden. Beweis: Einvernahme des Beschwerdeführers. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte daher die belangte Behörde zur der Feststellung gelangen müssen, dass die PKW`s der Marke Mercedes Benz und der PKW der Marke VW Variant (blau) keine Autowracks im Sinne des Ortsbildpflegegesetzes sind. Weiters hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung die belangte Behörde zu der Ansicht gelangen müssen, dass eine kurzfristige Zwischenlagerung eines Autowracks, damit dieses durch einen beauftragten Wrackhändler abgeholt und entsorgt werden kann, keinen Verstoß gegen das Kärntner Ortsbildpflegegesetzes darstellt. Im Übrigen ist auch die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe auch überhöht. Die belangte Behörde hat offensichtlich pro Autowrack eine Verwaltungsstrafe von € 100,-- verhängt, obwohl es sich um ein einheitliches Delikt handelt. Da der Beschwerdeführer unbescholten war, hätte mit einer Strafe von € 100,-- das Auslangen gefunden werden können. Die im Instanzenzug übergeordnete Behörde möge, allenfalls unter Aufnahme der beantragten Beweise, das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder unrichtiger Beweiswürdigung aufheben und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren einstellen, in eventu die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe auf € 100,-- schuldangemessen zu reduzieren.“

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 17.11.2015, Zahl: VL9-STR-17649/2014, den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. In diesem Schreiben führt die belangte Behörde weiters aus, dass der Beschuldigte im Beschwerdeschreiben keine neuen Argumente vorgebracht habe, die nicht schon einer entsprechenden Beweiswürdigung im Sinne der Begründung des Straferkenntnisses unterworfen worden seien. Die Behörde halte daher ihre Argumentation vollinhaltlich aufrecht und beantrage die Abweisung der Beschwerde. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung werde ausdrücklich verzichtet bzw. für den Fall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung werde auf eine Teilnahme verzichtet.

Mit Ladung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 27.11.2015, Zahl: KLVwG-2706/2/2015, wurde in gegenständlicher Strafangelegenheit für Donnerstag 17. Dezember 2015 mit dem Beginn um 13:00 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes anberaumt.

Dem Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertreter wurde mit Ladung vom 27.11. 2015, Zahl: KLVwG-2706/2/2015, der Auftrag erteilt, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten bis spätestens in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bekannt zu geben bzw. zu belegen, dass es sich bei den Fahrzeugen um Oldtimer handelt. Weiters wurde in diesem Schreiben eine genaue Angabe darüber eingefordert, wann welches Fahrzeug (alle vier) erworben oder in die Obhut des Beschwerdeführers gelangt war, dem Landesverwaltungsgericht spätestens im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung mitzuteilen.

Weiters wurde mit Ladung vom 27.11.2015, Zahl: KLVwG-2706/2/2015, der Zeuge xxx ersucht dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mitzuteilen, welcher Anhaltspunkt vorliege, dass die Fahrzeuge schon länger am gegenständlichen Tatort gestanden sind (zB durch Bewuchs, der die Fahrzeuge schon überwuchert hat). Weiters wurde angefragt, ob auch die Prüfplaketten fotografiert wurden, um z.B. ablesen zu können, bis wann diese gültig waren.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.12.2015 über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Aus der im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt einliegenden Verwaltungstrafanzeige der Kärntner Bergwacht vom 13.11.2014, AZ5/08BVI=OPG Verunstaltung, ist Nachstehendes zu entnehmen:

„Festgestellter Tatbestand:

Verunstaltung des Ortsbildes durch die Ablagerung von 4 Autowracks der Marke/Type 1.) VW Variant, Farbe blau, 2.) VW Golf TDI, grün, 3.) VW-Golf Rabbit TDI, blau und 4) Mercedes Benz, grau, Typenbez. nicht ersichtlich. Datum und Uhrzeit der Feststellung: 28.10.2014 um 12:20 Uhr in xxx, xxxlandesstraße, StrKm. 17,0, direkt an der nördlichen Seite der dortigen Bushaltestelle vor und hinter einem länglichen-niederen Gebäude ohne Hausnummer. Beweismittel: 4 Lichtbilder wurden angefertigt und liegen bei. Der Beschuldigte ist an o.g. Örtlichkeit nicht angetroffen worden und konnte deshalb zu einer Rechtfertigung nicht befragt werden. Erschwerungsgründe: die Verunstaltung des Ortsbildes durch das Abstellen von 4 Wracks gleichzeitig. Beseitigung: Es wird vorgeschlagen, die zuständige Gemeinde zur Beseitigung der Verunstaltung im Sinne der Bestimmungen des § 10 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 zu veranlassen.“

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land vom 18.02.2015, Zahl: VL9-STR-17649/2014, wurde xxx, gegenständlicher Sachverhalt zur Last gelegt.

Mit Schreiben vom 02.03.2015, bei der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land am 04.03.2015 protokolliert, wurde vom Beschwerdeführer gegen die Strafverfügung vom 18.02.2015 Einspruch erhoben. Der Begründung des Einspruches ist zu entnehmen, dass das Fahrzeug Marke VW-Variant (blau) und das Fahrzeug Marke Mercedes (grau) keine Autowracks seien. Diese Fahrzeuge seien reparaturbedürftig und würden von ihm persönlich repariert werden. Er brauche sie für private Zwecke (Familie). Somit seien diese Fahrzeuge keine Autowracks! Die beiden anderen Fahrzeuge (Golf grün und Golf blau) wären kurzfristig (ca. eine Woche) auf seinem privaten Grundstück gelagert gewesen. In dieser Zeit habe er aus diesen Fahrzeugen Teile entnommen, die er ausschließlich für KFZ seiner Familie benötigt habe. In weiterer Folge sei die Entsorgung dieser Fahrzeuge geplant gewesen. Jedenfalls betone er, dass zum Zeitpunkt des Augenscheines des Organes der Kärntner Bergwacht die Entsorgung bereits in Auftrag gegeben gewesen sei. Tatsächlich sei die Entsorgung am 30.10.2014 erfolgt. Hätte man ihn verständigt, als das Organ der Kärntner Bergwacht sein Grundstück betreten habe, so hätte sich der Sachverhalt sofort aufklären können und man hätte sich den Verwaltungsaufwand ersparen können. Als Beweis für die erfolgte Entsorgung lege er Fotos bei, die dies dokumentieren. Er ersuche die Strafverfügung ersatzlos aufzuheben.

Die Bezirkshauptmannschaft Villach-Land hat mit Schreiben vom 27.04.2015, Zahl: VL9-STR-17649/2014, hinsichtlich der Einspruchsangaben des Beschwerdeführers den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Abgabe einer Stellungnahme an den Meldungsleger übermittelt.

Mit Stellungnahme vom 12.06.2015 teilte der Meldungsleger Nachstehendes wie folgt mit:

„Replizierend auf die Anfrage vom 27.04.2015 teilt Ihnen die Kärntner Bergwacht mit, dass am Donnerstag, den 11.06.2015 um 10:00 Uhr nach telefonischem Kontakt mit dem Beschuldigten auf dessen Grundstück in xxx, StrKm. 17,0 nochmals Nachschau gehalten wurde und es konnte festgestellt werden, dass von den 4 angezeigten Fahrzeugen nach wie vor 2 an der Rückseite des Anwesens unerlaubt abgestellt sind. Es handelt sich dabei um:

1.) Den Mercedes Benz, grau, dessen Inneres ist vollgestopft mit alten Autoteilen,

2.) Den VW Variant blau, dessen Inneres ist vollgestopft mit alten Autoteilen.

Am Telefon teilte der Beschuldigte der Bergwacht mit, dass ein Fahrzeug seinem Sohn gehöre und ein Fahrzeug von jemand anderen zur Abholung abgestellt wurde. Um ca. 10:00 Uhr traf xxx selbst auf dem Grundstück ein (Die Bergwacht hat sich bei ihm vorgestellt) und konnte so vor Ort zur Rechtfertigung befragt werden. Diesmals teile er im Gegensatz zum Telefongespräch mit, dass beide Fahrzeuge ihm gehören. Er wurde über das Ortsbildpflegegesetz genauestens informiert. xxx zeigte sich uneinsichtig und erklärte, dass diese Fahrzeuge Oldtimer sind und auf seinen Grund stehen und daher keinen was angehen, zumal sie von der Straße aus eh nicht sichtbar sind. Weiters sieht er es als Frechheit, dass anscheinend ein jeder auf dem Grundstück herumschleichen darf und Fotos macht. (Anm. der BW: „Das Grundstück ist für jedermann frei zugänglich“). Auf die Frage des Meldungslegers was das Fahrzeug so wie es da steht noch wert sei, erklärte er, das es Euro 1.000,-- gekostet habe, er es von Wien hereingeholt habe um es selbst herzurichten. Die Fahrzeuge sind nach Meinung der Bergwacht totale Wracks, eine offizielle Reparatur würde den Zeitwert der beiden Fahrzeuge bei weitem überschreiten. Erschwerend ist anzuführen: die widersprüchlichen Aussagen des xxx und seine Uneinsichtigkeit. Auch seine Beweisfoto sind mit Vorsicht zu genießen, da bei der Amtshandlung am 28.10.2014 das schönste Wetter vorherrschte und am 30.10.2014 soll auf einmal schon Schnee gelegen haben!!?? Zusätzlich wurden von beiden Autos Beweisfotos angefertigt um zu dokumentieren, wie die Holme, z.B. beim Mercedes durchgerostet sind. Fotos auf der Rückseite.“

Mit Schreiben der Kärntner Bergwacht vom 16.06.2015 wurde die oben angeführte Stellungnahme samt Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Villach übermittelt.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land vom 21.07.2015, Zahl: VL9-STR-17649/2014, erfolgte an den Beschwerdeführer die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme.

Mit E-Mail-Nachricht vom 04.08.2015 wurde xxx, der Bezirkshauptmannschaft Villach mitgeteilt bzw. bekannt gegeben, dass xxx die Rechtsanwaltskanzlei mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt hat. Im Hinblick darauf, dass xxx derzeit urlaubsbedingt nicht erreichbar sei, dürfe ersucht werden, die Frist zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme bis 20.08.2015 zu erstrecken.

Mit Schriftsatz vom 20.08.2015 wurde seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass es sich entgegen der Stellungnahme der Kärntner Bergwacht um den PKW der Marke Mercedes W 124, Baujahr 1989, um einen Oldtimer handle. Dieser Oldtimer wäre fahrtauglich, jedoch nicht straßenverkehrstauglich im Sinne der StVO. Das Fahrzeug der Marke VW Golf Rabbit habe dem Verdächtigen als „Ersatzteillager“ gedient. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 liege trotzdem nicht vor, da jener Bereich, in dem das Fahrzeug vom Verdächtigen gelagert worden sei, für Dritte von außen nicht einsichtig sei. Das Fahrzeug der Marke VW Variant, sowie das Fahrzeug der Marke VW Golf TDI (grün) wären vom Verdächtigen entsorgt worden und wären diese beiden Fahrzeuge für einen Zeitraum von rund 1 Woche zur Abholung bei einem Schrotthändler zwischengelagert worden, der auch in weiterer Folge die beiden Fahrzeuge abgeholt habe. Die Meinung der Bergwacht hinsichtlich des Zustandes der Fahrzeuge sei im übrigen völlig irrelevant, da die Bergwacht aus fachlicher Sicht mit Sicherheit nicht in der Lage sei, zu beurteilen, ob der PKW der Marke Mercedes W 124, Baujahr 1989, fahrtauglich sei oder nicht. Unrichtig sei im übrigen auch, dass der Verdächtige widersprüchliche Aussagen getätigt habe. Beweis: Einvernahme des Verdächtigen; vorzunehmender Ortsaugenschein. Es werde daher der Antrag gestellt, das gegen den Verdächtigen eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Villach-Land mit Erledigung vom 12.10.2015, Zahl: VL9-STR-17649/2014, das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt in der Anlage zum Schreiben vom 17.11.2015 vor.

Beweiswürdigung:

Mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 27.11.2015 wurde eine mündliche Verhandlung für Donnerstag 17.12.2015, mit dem Beginn um 13:00 Uhr, anberaumt.

In der Verwaltungsstrafsache fand am 17.12.2015 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwies auf das bisherige Vorbringen und gab bekannt, dass zum bisherigen Verfahrensgegenstand keine Ergänzungen erfolgen.

Seitens der Richterin wurde festgestellt, dass mit Ladung vom 27.11.2015, Zahl: KLVwG-2706/2/2015, sowohl dem Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertreter der Auftrag erteilt wurde, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten bis spätestens in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bekannt zu geben bzw. zu belegen, dass es sich bei den Fahrzeugen um Oldtimer handelt. Weiters war eine genaue Angabe, wann welches Fahrzeug (alle vier) erworben oder in die Obhut des Beschwerdeführers gelangt ist, dem Landesverwaltungsgericht spätestens im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung mitzuteilen.

Die Richterin stellte weiters fest, dass mit Ladung vom 27.11.2015, Zahl: KLVwG-2706/2/2015, der Zeuge xxx ersucht wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mitzuteilen, welcher Anhaltspunkt vorliege, dass die Fahrzeuge schon länger am gegenständlichen Tatort gestanden sind (z.B. durch Bewuchs, der die Fahrzeuge schon überwuchert hat). Weiters wurde angefragt, ob auch die Prüfplaketten fotografiert wurden, um z.B. ablesen zu können, bis wann diese gültig waren.

Von Seiten des Zeugen xxx, wurde für die Zeugenaussage die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit mit Schreiben vom 9.12.2015 dem Gericht vorgelegt und wurde diese als Beilage ./E zur Verhandlungsschrift genommen.

Beschwerdeführer:

xxx, geboren am xxx, Beruf: xxx, derzeit xxx, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in xxx, ausgewiesen durch Reisepass Nr. xxx, vom xxx bis xxx gültig, gab zu Protokoll:

„Zu meinen Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnissen gebe ich an:

Ich beziehe ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.800,--; ich bin unselbständig; an Vermögen besitze ich die gegenständliche Hütte an der xxx Landesstraße und eine Haushälfte, ich habe Schulden in der Höhe von ca. Euro 10.000,--; ich bin nicht sorgepflichtig für minderjährige Kinder.“

Auf Befragen durch die Richterin, ob er belegen könne, dass es sich bei den am 28.10.2014 auf seinem Anwesen abgestellten und vorgefundenen Fahrzeugen um „Oldtimer“ handeln würde, erklärte der Beschwerdeführer, dass insgesamt 4 Fahrzeuge auf seinem Anwesen abgestellt gewesen seien, wobei 2 Fahrzeuge nur vorübergehend (ca. 3 Wochen) auf seinem Anwesen zwischengelagert gewesen seien, da er von diesen Fahrzeugen Fahrzeugteile ausgebaut und somit entnommen habe. Beim Fahrzeug der Marke Mercedes, Baujahr 1990, handle es sich um einen Oldtimer. Derzeit sei dieses Fahrzeug noch sehr rostig und nach Durchführung einer Restaurierung werde dieses Fahrzeug der Marke Mercedes dann ein „richtiger Oldtimer“. Auf die Frage der Richterin, was unter „richtiger Oldtimer“ zu verstehen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich dabei um ein altes Fahrzeug handle und werde von ihm dieses Fahrzeug restauriert und somit dann im ursprünglichen Zustand wiederhergestellt. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass, je älter ein Fahrzeug sei, desto mehr sei es ein richtiger Oldtimer.

Auf die Frage, wann welches Fahrzeug (alle vier betreffend) erworben bzw. in die Obhut des Beschwerdeführers gelangt sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass das Fahrzeug der Marke VW Golf TDI (grün) und das Fahrzeug der Marke VW Golf Rabbit TDI (blau) nur kurzfristig auf seinem Anwesen zwischengelagert gewesen seien und er beide ca. im September 2014 bekommen habe und sogleich im Oktober 2014 wieder entsorgt habe. Den Golf Variant habe er ca. im Sommer 2014 bekommen und den Mercedes Benz habe er seit ca. 2 bis 3 Jahren in seinem Besitz.

Auf die Frage, wie lange an der Tatörtlichkeit bzw. am Anwesen des Beschwerdeführers die Fahrzeuge gestanden seien, gab der Beschwerdeführer an, dass das Fahrzeug der Marke Mercedes bereits in seiner Garage abgestellt sei. Das Fahrzeug der Marke VW Golf Rabbit TDI (blau) und das Fahrzeug der Marke VW Golf TDI (grün) seien am 6.11.2014, wobei vom Beschwerdeführer angemerkt wurde, dass das am Verwertungsnachweis vermerkte Datum 17.11.2014 nicht stimme, sondern es sich dabei ebenfalls um den 6.11.2014 handle, einer Entsorgung zugeführt worden sein. Die Verwertungsnachweise vom 6.11.2014 sowie vom 17.11.2014 wurden als Beilage ./A und ./B als integrierender Bestandteil zur Verhandlungsniederschrift genommen. Das Fahrzeug der Marke VW Variant (blau) sei nach wie vor in seinem Besitz. Der Zweck dieses Fahrzeuges diene dem Familiengebrauch bzw. der Entnahme von Ersatzteilen. Unter Vorhalt der Beschwerde, dass darin das Fahrzeug der Marke VW Variant (blau) sowie das Fahrzeug der Marke VW Golf TDI (grün) entsorgt worden sei, führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer aus, dass es sich dabei offenbar um ein Versehen handle. Bei Ansicht bzw. Durchsicht des 4. Punktes der Beschwerde ergebe sich wiederum, dass lediglich die beiden PKWs Mercedes Benz und VW Variant noch im Besitz des Beschwerdeführers seien. Insoferne möge die Beschwerde im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers abgeändert werden.

Auf die Frage, ob das Fahrzeug der Marke Mercedes W 124 (Baujahr 1989), welches nach Ansicht des Beschwerdeführers ein „Oldtimer“ sei, in die Eurotax-Liste eingetragen sei bzw. ob eine entsprechende Eintragung im Typenschein als „historisches Fahrzeug“ existiere, führte er aus, dass das Fahrzeug der Marke Mercedes W 124 derzeit kein Oldtimer sei. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er jedoch dieses Fahrzeug der Marke Mercedes zu einem Oldtimer machen werde.

Auf die Frage, ob das Fahrzeug der Marke Mercedes W 124 (Baujahr 1989) fahrbereit sei, führte er aus, dass dieses Fahrzeug fahrbereit sei, jedoch nicht verkehrstauglich. Verkehrstauglich sei es, wenn das Fahrzeug eine Plakette hätte und für den Verkehr zugelassen sei. Fahrbereit sei das Fahrzeug. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit dem Mercedes in die Werkstätte auf seinem Anwesen fahren würde. Auch sei das Fahrzeug der Marke VW Variant (blau) fahrbereit.

Auf die Frage, welchen Erhaltungszustand die am 28.10.2014 vor Ort auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers vorgefundenen vier Fahrzeuge zeigen würden, gab er an, dass es sich bei den Fahrzeugen um alte Autos handle, welche alle nicht verkehrstauglich seien. Da er immer wieder an den Fahrzeugen der Marke Mercedes und der Marke VW Variant (blau) arbeite, habe er diese Fahrzeuge nicht unter Dach, sondern im Freien auf seinem Grundstück abgestellt. Das Fahrzeug der Marke Mercedes würde seit ca. 3 Monaten ausschließlich unter Dach stehen. Das Fahrzeug der Marke VW Variant (blau) stehe nach wie vor im Freien auf seinem Anwesen und sei mit einer Plane abgedeckt. Das Fahrzeug der Marke VW Variant würde ungefähr im selben Bereich abgestellt sein, wie anlässlich des Ortsaugenscheines am 28.10.2014 fotografisch festgehalten wurde. Auf die Frage der Richterin, ob das Fahrzeug der Marke VW Variant (blau) noch wassergefährdende Flüssigkeiten beinhalte, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies der Fall sei. Der Beschwerdeführer führte weiters dazu aus, dass er unter den Motorraum eine Wanne gegeben habe, damit nichts passieren könne.

Auf die Frage, wie lange bzw. zu welchen Zweck die Fahrzeuge VW Golf TDI (grün) und VW Golf Rabbit TDI (blau) am Anwesen des Beschwerdeführers gelagert worden seien, führte der Beschwerdeführer aus, dass diese Fahrzeuge ca. 3 Wochen auf meinem Anwesen gestanden seien.

Auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Nachweis der behaupteten Entsorgung des VW Golf TDI (grün) und VW Golf Rabbit TDI (blau) vorliege bzw. von wem die Entsorgung durchgeführt worden sei, führte er aus, dass dies der Fall sei und würden 2 Verwertungsnachweise dem Gericht vorgelegt werden.

Auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt bzw. von wem die mit dem Einspruch über-mittelten Lichtbilder angefertigt worden seien, führte er aus, dass diese von ihm aufgenommen worden seien. Zum Zeitpunkt führte der Beschwerdeführer aus, dass diese Lichtbilder ca. im November bzw. in der ersten Dezemberwoche 2014 aufgenommen worden seien.

Auf die Frage der Rechtsvertretung an den Beschwerdeführer:

Unter Vorhalt des Einspruches, dass darin der Beschwerdeführer den Entsorgungstermin mit 30.10.2014 datiert habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass diese Angabe im Einspruch richtig sei. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich um sein Hobby handle, Fahrzeuge zu sammeln und diese dann zu restaurieren. Die Restaurierung solle dazu führen, dass diese Fahrzeuge wieder verkehrstauglich seien.

Von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurden 2 Lichtbilder, beinhaltend 2 andere Fahrzeuge, welche nicht verfahrensgegenständlich sind, dem Gericht vorgelegt und wurden diese beiden Lichtbilder als Beilage ./C und ./D zur Verhandlungsschrift genommen. Darauf sei ersichtlich, dass diese beiden Fahrzeuge durch den Beschwerdeführer restauriert worden seien und würden sich beide Fahrzeuge im Eigentum des Beschwerdeführers befinden. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er Mitglied des Oldtimerclub xxx sei.

Der Zeugexxx (Bezirksleiter, xxx geboren am xxx in xxx, Beruf: xxx, österreichischer Staatsbürger, pA xxx, ausgewiesen durch Führerschein Nr. xxx, fremd zum Beschwerdeführer, gab, wahrheitserinnert und an die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht, zu Protokoll:

Auf die Frage der Richterin, ob es richtig sei, dass er anlässlich des Ortsaugenscheines am 28.10.2014 festgestellt habe, dass insgesamt 4 Fahrzeuge an der angegebenen Tatörtlichkeit (Anwesen des Beschwerdeführers) „abgelagert“ gewesen seien, führte der Zeuge aus, dass dies richtig sei: „Ich verweise auf meine erfolgte Anzeige vom 13.11.2014 sowie auf meine Stellungnahme vom 12.6.2015. Ich halte die darin von mir vorgenommenen Angaben vollinhaltlich aufrecht.“

Zum Ortsaugenschein am 28.10.2014 führt er aus, dass er gemeinsam mit einem Kollegen in der Gemeinde xxx den Bergwachdienst durchgeführt habe und hätten sie gemeinsam am Anwesen des Beschwerdeführers gegenständliche Fahrzeuge wahrgenommen. Da sein Kollege und er am besagten Grundstück keine Hausnummer erkennen haben können und auch am Nachbargrundstück niemand anwesend gewesen sei, konnten sie zum besagten Zeitpunkt keinerlei Feststellungen treffen, wer Eigentümer dieser Fahrzeuge am Anwesen des Beschwerdeführers sei. Daraufhin seien sein Kollege und er zur Gemeinde xxx gefahren und hätte die Amtsleiterin auf den Bauhofleiter verwiesen. Dort sei die Auskunft über die Adresse des Anwesens des Beschwerdeführers erteilt worden, mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer bereits mündlich aufgefordert worden sei, die am Anwesen befindlichen Fahrzeuge zu entfernen, was jedoch nicht erfolgt sei. Danach seien sie wieder zum Anwesen des Beschwerdeführers gefahren und hätten die dort befindlichen Fahrzeuge auch fotografisch festgehalten. Dazu verweise er sowohl auf die der Anzeige beiliegenden Lichtbilder als auch auf seine Stellungnahme. Er als Bergwächter sei berechtigt jedes frei zugängliche Grundstück zum Zweck der Erhebung und Beweisaufnahme zu betreten, ausgenommen Räumlichkeiten, die Haus bzw. Scheunen betreffen. Dazu verweise er auf § 20 des Bergwachtgesetzes. Nach Beendigung des Dienstes seien sie nach Hause gefahren und habe er dann die Anzeige erstellt und an die Bezirkshauptmannschaft Villach weitergeleitet. Weiters führte der Zeuge aus, dass, wenn es sich im gegenständlichen Fall um eine Geringfügigkeit gehandelt hätte, dann wäre auch eine Ermahnung möglich gewesen. Im gegenständlichen Fall liege jedoch keine Geringfügigkeit vor. Ein Fahrzeug bzw. eine Ablagerung eines Fahrzeuges stelle keine Geringfügigkeit dar (Ausrinnen von etwaigen Flüssigkeiten).

Auf die Frage, welcher Anhaltspunkt vorliege, dass die Fahrzeuge schon länger am gegenständlichen Tatort gestanden seien (z.B. durch Bewuchs, der die Fahrzeuge schon überwuchert hat), gab der Zeuge an, dass 2 Fahrzeuge im Fahrzeuginneren vollgefüllt mit Ersatzteilen gewesen seien. Bei dem Fahrzeug der Marke Mercedes sei die Prüfplakette im Jahr 2009, Monat Februar, abgelaufen gewesen. Beim VW Variant (blau) sei die Prüfplakette im Jahr 2009, Monat September, abgelaufen gewesen. Ein Bewuchs, der die Fahrzeuge überwuchert hätte, sei ihm nicht aufgefallen. Weiters sehe man beim Fahrzeug Mercedes Benz gerade noch, dass dieser eine Prüfplakette auf ein Wiener Kennzeichen gehabt habe. Diesbezüglich verweise er auf die Lichtbilder im Akt. Beim besagten PKW sei die Prüfplakette noch gut leserlich – wie neu.

Auf die Frage, welchen Erhaltungszustand die am 28.10.2014 vor Ort vorgefundenen vier Fahrzeuge gezeigt hätten, gab er an, dass der Erhaltungszustand so definiert werde, dass eine Reparatur, gerechnet in einer offiziellen Werkstätte, den Zeitwert der Fahrzeuge bei weitem überschreiten würde.

Auf die weitere Frage, ob auch die Prüfplaketten begutachtet bzw. fotografiert worden seien, um z.B. ablesen zu können, bis wann diese gültig gewesen seien, führte der Zeuge aus, dass dies der Fall gewesen sei.

Auf die Frage der Richterin, wie der Zeuge festgestellt habe, dass durch das Abstellen der vier verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge die Verunstaltung des Ortsbildes herbei geführt worden sei, führte der Zeuge aus, dass im Ortsbildpflegegesetz stehe, dass u.a. das Ablagern von Autowracks verboten sei. 2 Autos seien von der Straße aus sichtbar gewesen, sowie 2 Autos hinter dem Haus. Nach genauer Nachschau habe er die 2 Autos hinter dem Haus wahrnehmen können.

Auf die Frage, ob er anlässlich des Ortsaugenscheines am 28.10.2014 an der Tatörtlichkeit den Beschwerdeführer angetroffen habe, führte der Zeuge aus, dass der Beschwerdeführer auf seinem Anwesen nicht angetroffen worden sei. Diesbezüglich verweise er auf seine Anzeige. Aufgrund des Auftrages der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 11.6.2015 hätten sein Kollege und er neuerlich einen Ortsaugenschein beim Anwesen des Beschwerdeführers vorgenommen und wäre dabei die Ehegattin des Beschwerdeführers anzutreffen gewesen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe daraufhin die Telefonnummer des Beschwerdeführers bekannt gegeben. Sein Kollege habe den Beschwerdeführer daraufhin telefonisch kontaktiert. xxx habe seinem Kollegen telefonisch mitgeteilt, dass ein Fahrzeug am Anwesen seinem Sohn gehöre und ein weiteres ein „anderer“ dort abgestellt habe. Danach sei xxx zu seinem Anwesen gekommen und sei dann xxx über das K-OBPG genauestens aufgeklärt worden. xxx habe sich sehr uneinsichtig gezeigt und habe sodann xxx die am Anwesen abgelagerten Fahrzeuge als Oldtimer bezeichnet. Zudem würden diese Fahrzeuge auf dem Grund des Beschwerdeführers stehen und würde diese Sache niemand anderen etwas angehen, zumal beim zweiten vom Zeugen vorgenommenen Ortsaugenschein lediglich 2 Fahrzeuge hinter dem Haus vorgefunden worden seien. Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass das Fahrzeug der Marke Mercedes aus Wien geholt worden sei und das Fahrzeug ca. Euro 1.000,-- gekostet habe. Von xxx seien dann widersprüchliche Aussagen getätigt worden. Diesbezüglich werde auf die Stellungnahme verwiesen. Nach Anfertigung der der Stellungnahme beiliegenden Lichtbilder sei seine Amtshandlung beendet gewesen.

Über Befragen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers:

Auf die Frage, warum es sich laut Angaben des Zeugen um Autowracks handle, führte der Zeuge aus, dass es sich dabei um alte Fahrzeuge handle und diese große Rostflecken aufzeigen würden.

Auf die Frage, wie der Zeuge „Wrack“ definiere, führte der Zeuge aus, dass wesentliche Teile am Fahrzeug fehlen würden und es sich bei gegenständlichen Fahrzeugen um „Rostlauben“ handeln würde. Bei Überschreitung der Kosten einer offiziellen Reparatur würde aus der Sicht des Zeugen ein Autowrack bzw. die Annahme eines Autowracks vorliegen. Er sei zwar kein Experte, es würde die Behörde gefragt sein.

Auf die Frage, ob er eine Überprüfung vorgenommen habe, ob die Fahrzeuge fahrtüchtig sein, führte der Zeuge aus, dass er dies nicht vorgenommen habe. Es sei dies auch nicht vorgesehen.

Auf die Frage, ob er ausschließen könne, dass die Fahrzeuge fahrtüchtig gewesen seien, führte der Zeuge aus, dass er dies ausschließe.

Auf die Frage, ob er eine KFZ-technische Ausbildung habe, führte der Zeuge aus, dass er dies nicht habe. Er sei jedoch selbst Autofahrer und könne eine solche Beurteilung sehr wohl abgeben.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab bekannt, dass keine weiteren Fragen an den Zeugen zu stellen.

Über Befragen der Rechtsvertretung an den Beschwerdeführer:

Auf die Frage, ob die 2 entsorgten Fahrzeuge fahrbereit gewesen seien, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies der Fall gewesen sei. Man hätte die Fahrzeugen starten und auch damit wegfahren können. Dies gelte für alle 4 verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge.

Weiters wird vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des VwGH vom 8.9.1987, Zahl: 87/09/0019, verwiesen, wonach als Wracks nicht fahrbereite Fahrzeuge zu qualifizieren seien. Abzustellen sei demnach ausschließlich darauf, ob ein PKW im Allgemeinen noch Verwendung findet. Auf die Verkehrstüchtigkeit sei nicht abzustellen. Auch nicht auf die Wertigkeit des Fahrzeuges.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellt keine weiteren Beweisanträge.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwies im Schlusswort auf den Beschwerdeschriftsatz vom 11.11.2015 sowie auf alle eingebrachten Schriftsätze und beantragte das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land vom 12.10.2015 ersatzlos zu beheben in eventu die verhängte Geldstrafe auf € 100,00 schuldangemessen zu reduzieren.

Feststellungen:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsstrafakt, das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.12.2015 sowie die seitens des Bezirksleiters der Kärntner Bergwacht xxx als Zeugen dargelegten Aussagen zur Überprüfung am 28.10.2014 sowie am 11.06.2015 vor Ort.

Der einvernommene Zeuge konnte mit seinen Aussagen vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten den Sachverhalt schlüssig und nachvollziehbar darlegen. Dieser hinterließ einen glaubwürdigen Eindruck und ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er eine Falschaussage abgelegt oder sich der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Ablegung einer falschen Zeugenaussage ausgesetzt hätte.

II. Das Landesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer öffentlichen

mündlichen Verhandlung erwogen :

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGB I Nr. 82/2015 sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGB I Nr. 82/2015 hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 idgF lauten wie folgt:

Nach § 4 Abs. 1 lit a Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 sind Verunstaltungen des Ortsbereiches verboten. Als Verunstaltung gilt insbesondere: das Ablagern von Müll, Unrat, Autowracks, Bauschutt oder sonstigen Abfällen außerhalb von hierzu bewilligten Flächen.

Nach § 15 Abs. 1 lit a Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 übertritt.

Nach § 15 Abs. 2 Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.500 Euro zu bestrafen.

§ 2 Abs. 1 Z 43 Kraftfahrzeuggesetz 1967 idgF lautet wie folgt:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

Z 43 historisches Fahrzeug ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug

a) mit Baujahr 1955 oder davor, oder

b) das älter als 30 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen ist (§ 131 b);

[…].“

„§ 131b

Beirat für historische Fahrzeuge

(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bedient sich zur Führung der Liste der historischen Fahrzeuge der sachverständigen Beratung eines Beirates (Beirat für historische Fahrzeuge). Hinsichtlich Fahrzeugen, die nicht in die Liste eingetragen sind, kann der Beirat Empfehlungen betreffend die Erhaltungswürdigkeit und den Erhaltungszustand dieser Fahrzeuge abgeben (§ 34 Abs. 3) und die Liste ergänzen, wobei jedoch bei der Beurteilung der Erhaltungswürdigkeit insbesondere auch auf die eventuellen negativen Umweltauswirkungen bestimmter Kraftfahrzeugbauarten Bedacht zu nehmen ist.

(2) Der Beirat tagt bei Bedarf. Anträge auf Aufnahme in die Liste oder auf Abgabe einer Empfehlung können direkt beim Beirat eingebracht werden. Erforderlichenfalls kann der Beirat von den Antragstellern vor Abgabe einer Empfehlung oder der Aufnahme in die Liste die Vorlage von Gutachten verlangen.

[…]

(5) Der Beirat kann fallweise auch Sachverständige, die nicht Mitglieder des Beirates sind, zur Mitarbeit heranziehen. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Durch Verordnung kann eine Geschäftsordnung erlassen werden, die nähere Bestimmungen, insbesondere über die Einberufung des Beirates, die Führung der Liste und über das Zustandekommen von Empfehlungen enthält.“

„§ 34

Ausnahmegenehmigung

(4) Vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für historische Fahrzeuge sind deren Erhaltungswürdigkeit und deren Erhaltungszustand nachzuweisen. Bei Fahrzeugen, die nicht in die Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen sind, hat der Beirat für historische Fahrzeuge (§ 131b) eine Empfehlung abzugeben. Historische Kraftwagen dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr verwendet werden, historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr. Über diese Verwendung sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.“

Erwägungen/Subsumption:

Am 17.12.2015 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Zeuge Bezirksleiter der Kärntner Bergwacht xxx zum Tathergang / Kontrollhergang am 28.10.2014 bzw. zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt zeugenschaftlich einvernommen wurde. Die Zeugenaussage des Zeugen war für das erkennende Gericht überzeugend und detailliert.

Wie der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.12.2015 selbst angegeben hat, waren insgesamt 4 Fahrzeuge auf seinem Anwesen abgestellt, wobei 2 Fahrzeuge nur vorübergehend (ca. 3 Wochen) auf seinem Anwesen zwischengelagert gewesen waren, da er von diesen Fahrzeugen Fahrzeugteile ausgebaut und somit entnommen habe.

Tatsache ist und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass zur Tatzeit die vier Fahrzeuge auf seinem Anwesen abgelagert gewesen sind.

Die Regelung des § 27 VwGVG beschränkt den Prüfungsumfang des Verwaltungs-gerichtes dahingehend, dass dieses an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. In den Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Erläut. RV 2009 Blg. NR 24. GP 6) wird zur Bestimmung § 27 ausgeführt, dass diese den Prüfumfang des Verwaltungsgerichtes festlegt. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbe-hörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. Auch Ewald Wiederin kommt in seinem Aufsatz erschienen in der ÖJZ 2014/25, zum Schluss, dass das Verwal-tungsgericht auf die Prüfung der Wahrung jener subjektiven Rechte beschränkt ist, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet.

Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten bei seiner Entscheidung an den Inhalt der Beschwerde vom 11.11.2015 gebunden ist. Das erkennende Gericht stellt dazu fest, dass im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.12.2015 unter Vorhalt der Beschwerde, dass darin das Fahrzeug der Marke VW Variant (blau) sowie das Fahrzeug der Marke VW Golf TDI (grün) entsorgt worden seien, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer ausführte, dass es sich dabei offenbar um ein Versehen handle. Bei Ansicht bzw. Durchsicht des 4. Punktes der Beschwerde ergebe sich wiederum, dass lediglich die beiden PKWs Mercedes Benz und VW Variant noch im Besitz des Beschwerdeführers seien. Insoferne möge die Beschwerde im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung abgeändert werden.

Auf die weitere Frage der Richterin, wann welches Fahrzeug (alle vier betreffend) erworben bzw. in die Obhut des Beschwerdeführers gelangt sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass das Fahrzeug der Marke VW Golf TDI (grün) und das Fahrzeug der Marke VW Golf Rabbit TDI (blau) nur kurzfristig auf seinem Anwesen zwischengelagert gewesen seien und er beide ca. im September 2014 bekommen habe und sogleich im Oktober 2014 wieder entsorgt habe. Den Golf Variant habe er ca. im Sommer 2014 bekommen und den Mercedes Benz habe er seit ca. 2 bis 3 Jahren in seinem Besitz.

Auf die Frage der Richterin, wie lange an der Tatörtlichkeit bzw. am Anwesen des Beschwerdeführers die Fahrzeuge gestanden seien, gab der Beschwerdeführer an, dass das Fahrzeug der Marke Mercedes bereits in seiner Garage abgestellt ist. Das Fahrzeug der Marke VW Golf Rabbit TDI (blau) und das Fahrzeug der Marke VW Golf TDI (grün) seien am 6.11.2014, wobei vom Beschwerdeführer angemerkt wurde, dass das am Verwertungsnachweis vermerkte Datum 17.11.2014 nicht stimme, sondern es sich dabei ebenfalls um den 6.11.2014 handle, einer Entsorgung zugeführt worden seien. Das Fahrzeug der Marke VW Variant (blau) sei nach wie vor in seinem Besitz. Der Zweck dieses Fahrzeuges diene dem Familiengebrauch bzw. der Entnahme von Ersatzteilen.

Unter Vorhalt des Einspruches, dass darin der Beschwerdeführer den Entsorgungstermin mit 30.10.2014 datiert habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass diese Angabe im Einspruch richtig sei.

Aufgrund der divergierenden Ausführungen des Beschwerdeführers, dass zwei Fahrzeuge (VW Golf Rabbit TDI (blau) und VW Golf TDI (grün)) von ihm nach der Tatzeit und zwar am 30.10.2014 bzw. 6.11.2014 bzw. 17.11.2014 entsorgt worden sind, steht für das erkennende Gericht dennoch zweifelsfrei fest, dass zur Tatzeit diese beiden Fahrzeuge auf dem Anwesen des Beschwerdeführers abgelagert waren.

Der Beschwerdeführer führte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zum Fahrzeug der Marke Mercedes Benz (grau) zunächst aus, dass es sich beim Fahrzeug der Marke Mercedes um einen Oldtimer handelt. Dieses Fahrzeug ist, wie vom Beschwerdeführer selbst eingeräumt wird, derzeit noch sehr rostig und erst nach Durchführung einer Restaurierung werde dieses Fahrzeug der Marke Mercedes dann ein „richtiger Oldtimer“. Auf die darauffolgende Frage der Richterin, ob das Fahrzeug der Marke Mercedes, welches nach Ansicht des Beschwerdeführers ein „Oldtimer“ sei, in die Eurotax-Liste eingetragen sei bzw. ob eine entsprechende Eintragung im Typenschein als „historische Fahrzeuge“ existiere, führte der Beschwerdeführer hingegen aus, dass das Fahrzeug der Marke Mercedes W 124 derzeit kein Oldtimer ist, er jedoch dieses Fahrzeug der Marke Mercedes zu einem Oldtimer machen werde. Diese beiden widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers sind aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht schlüssig und nachvollziehbar, da aufgrund einer Überprüfung durch das Landesverwaltungsgericht festzustellen ist, dass das gegenständliche Fahrzeug der Marke Mercedes Benz (grau) nicht in die Eurotax-Liste eingetragen ist und auch seitens des Beschwerdeführers – trotz Aufforderung des Gerichtes – kein entsprechender Typenschein vorgelegt wurde, weshalb es sich beim gegenständlichen Fahrzeug um keinen Oldtimer handelt.

Weiters führte der Beschwerdeführer zum Erhaltungszustand der am 28.10.2014 vor Ort auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers vorgefundenen Fahrzeuge in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass es sich bei den Fahrzeugen um alte Autos handelt, welche alle nicht verkehrstauglich sind. Da er immer wieder an den Fahrzeugen der Marke Mercedes und der Marke VW Variant (blau) arbeitet, hat er diese Fahrzeuge nicht unter Dach, sondern im Freien auf seinem Grundstück abgestellt. Das Fahrzeug der Marke Mercedes stehe seit ca. 3 Monaten ausschließlich unter Dach. Das Fahrzeug der Marke VW Variant (blau) stehe nach wie vor im Freien auf seinem Anwesen und ist mit einer Plane abgedeckt. Das Fahrzeug der Marke VW Variant würde ungefähr im selben Bereich abgestellt sein, wie anlässlich des Ortsaugenscheines am 28.10.2014 fotografisch festgehalten wurde. Für das Landesverwaltungsgericht sind die oben angeführten Aussagen des Beschwerdeführers insofern nicht nachvollziehbar, zumal davon auszugehen ist, dass Fahrzeuge, welche für einen Hobby-Restaurateur wertvoll sind, zumindest unter Dach bzw. in einem geschlossenen Raum abgestellt werden. Auf die Frage der Richterin, ob das Fahrzeug der Marke VW Variant (blau) noch wassergefährdende Flüssigkeiten beinhalte, führte der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass dies der Fall ist und er unter den Motorraum eine Wanne gegeben hat, damit nichts passieren kann.

Aufgrund obiger Ausführungen hat der Beschwerdeführer nicht bestritten, dass das Fahrzeug der Marke VW Variant (blau) noch die Betriebsflüssigkeiten beinhaltet, weshalb aus Sicht des erkennenden Gerichtes das Unterstellen einer Auffangwanne jedenfalls kein taugliches Mittel darstellt, um allenfalls ausgelaufenes Motor- oder Getriebeöl oder andere freigesetzte wassergefährdende Flüssigkeiten, wie insbesondere Treibstoff oder Bremsflüssigkeit, aufzufangen und Bodenverunreinigungen wirksam zu verhindern, zumal es dem natürlichen Lauf der Dinge entspricht, dass eine Auffangwanne nicht nur einen begrenzten Erfassungsraum aufweist sondern bei einem im Freien abgestellten Fahrzeug jedenfalls (auch) den Niederschlagswässern ausgesetzt ist und sich mit der Zeit mit Regenwasser füllt, sodass der Rückhalteeffekt für spezifisch leichtere, mit Wasser nicht mischbare Flüssigkeiten nicht mehr gegeben ist. Die Möglichkeit des Austritts von Betriebsmitteln, wie etwa von im Motor enthaltenem Mineralöl, von Getriebeöl, Treibstoff oder Bremsflüssigkeit ist jedenfalls nach der Lebenserfahrung durchaus in latenter Weise gegeben.

Der Beschwerdeführer führte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass sowohl die 2 entsorgten Fahrzeuge als auch die beiden anderen Fahrzeuge fahrbereit wären bzw. gewesen wären, da „man die Fahrzeugen starten und auch damit wegfahren hätte können“. In diesem Zusammenhang wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des VwGH vom 08.09.1987, Zahl: 87/09/0019, verwiesen, wonach als „Wracks“ nicht fahrbereite Fahrzeuge zu qualifizieren seien. Abzustellen sei demnach ausschließlich darauf, ob ein PKW im Allgemeinen noch Verwendung finde. Auf die Verkehrstüchtigkeit sei nicht abzustellen. Auch nicht auf die Wertigkeit des Fahrzeuges.

Das erkennende Gericht führt zum Rechtssatz des oben angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.1987, Zahl: 87/09/0019, Folgendes aus:

„Vom Gesetzgeber ist in § 5 Abs. 1 OÖ. AbfallG 1975 nicht nur die achtlose Entäußerung von wertlosen Gegenständen, sondern auch das vorübergehende Ablegen von Sachen, die geeignet sind, die im Gesetz angeführten Orte zu verunstalten oder zu verunreinigen, verboten. Es kommt auch nicht darauf an, ob die abgelagerten oder weggeworfenen Gegenstände für irgendwen noch von Wert sind oder noch verwendet werden können, weil für die Beurteilung der Frage, ob etwas einen Abfall darstellt, einzig und allein entscheidend ist, ob es sich um eine Sache handelt, die im allgemeinen noch Verwendung findet. Nicht fahrbereite Fahrzeuge, somit Autowracks, auch wenn sie wieder fahrbereit gemacht werden oder einzelne Teile davon als Ersatzteile für andere Fahrzeuge verwendet werden könnten, sind daher als Abfälle zu werten, weil ihnen im allgemeinen keine Bedeutung als Gebrauchsgegenstand mehr beigemessen wird. Im Hinblick auf § 2 Abs. 5 lit kann es keinem Zweifel unterliegen, dass als Wrack zu qualifizierende Fahrzeuge Abfälle im Sinne des Oö Abfallgesetzes sind“.

Das erkennende Gericht hält dazu fest, dass sich aus der Passage „im allgemeinen noch Verwendung finden“ der Schluss ziehen lässt, dass im gegenständlichen Fall diese „allgemeine Verwendung“ nicht mehr gegeben war, da selbst nach Aussage des Beschwerdeführers die Fahrzeuge ausschließlich am eigenen Anwesen „nur wenige Meter“ bewegt wurden (werden) und demnach nicht eine „bestimmungsgemäße“ Verwendung vorliegt, weshalb das Vorbringen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar ist. Weiters sind Fahrzeugwracks solche Gegenstände, die objektiv keinen Gebrauchswert mehr haben. Nicht fahrbereite Fahrzeuge sind auch dann als „Abfall“ zu werten, wenn sie nur mit einem objektiv unwirtschaftlichen Aufwand wieder fahrbereit gemacht – also nicht durch Behebung eines möglicherweise nur geringen Defekts – oder einzelne Teile davon für andere Fahrzeuge verwendet werden können (Hinweis E 21.1.1991, 89/12/0078). Auf die subjektive Absicht des Fahrzeuginhabers kommt es nicht an (hier wurde nur ein besonderes technisches Interesse an bestimmten Teilen des Fahrzeuges vorgebracht, die dieses als Ausstellungsstück qualifizieren würden; siehe dazu VwGH vom 14.10.1992, Zl. 91/12/0173).

Vom Zeugen xxx wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf die Frage der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, wie der Zeuge „Wrack“ definiere, ausgeführt, dass es sich dabei um alte Fahrzeuge handelt und diese große Rostflecken aufzeigen bzw. dass wesentliche Teile am Fahrzeug fehlen und es sich bei gegenständlichen Fahrzeugen um „Rostlauben“ handelt. Bei Überschreitung der Kosten einer offiziellen Reparatur würde aus der Sicht des Zeugen ein Autowrack bzw. die Annahme eines Autowracks vorliegen. In diesem Zusammenhang führte der Zeuge aus, dass er ausschließt, dass die Fahrzeuge fahrtüchtig gewesen sind, da er eine solche Beurteilung sehr wohl abgeben könne und zudem selbst Autofahrer ist.

Auf die Frage der Richterin, welchen Erhaltungszustand die am 28.10.2014 vor Ort vorgefundenen vier Fahrzeuge gezeigt hätten, gab er an, dass der Erhaltungszustand so definiert wird, dass eine Reparatur, gerechnet in einer offiziellen Werkstätte, den Zeitwert der Fahrzeuge bei weitem überschreitet. Auf die weitere Frage der Richterin, ob auch die Prüfplaketten begutachtet bzw. fotografiert worden seien, um z.B. ablesen zu können, bis wann diese gültig gewesen seien, führte der Zeuge aus, dass dies der Fall war und die Gültigkeit für das Fahrzeug Mercedes W 124 bis Februar 2009 und für den VW Variant (blau) bis September 2009 bestanden hat. Auf die Frage der Richterin, wie der Zeuge festgestellt habe, dass durch das Abstellen der vier verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge die Verunstaltung des Ortsbildes herbei geführt worden sei, führte der Zeuge aus, dass im Ortsbildpflegegesetz steht, dass u.a. das Ablagern von Autowracks verboten ist. Zwei Autos sind von der Straße aus sichtbar gewesen, sowie zwei Autos hinter dem Haus. Nach genauer Nachschau hat er die zwei Autos hinter dem Haus wahrgenommen.

Der Beschwerdeführer hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das Fahrzeug der Marke Mercedes fahrbereit sei, jedoch nicht verkehrstauglich. Verkehrstauglich sei er seiner Ansicht, wenn das Fahrzeug eine Plakette hätte und für den Verkehr zugelassen ist. Fahrbereit sei das Fahrzeug. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit dem Mercedes in die Werkstätte auf seinem Anwesen fahren würde. Auch ist das Fahrzeug der Marke VW Variant (blau) fahrbereit.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertretung, dass es sich bei den beiden Fahrzeugen der Marke Golf Rabbit und Mercedes Benz (grau) nicht um „Autowracks“ handelt bzw. der Zeuge als Vertreter der Kärntner Bergwacht nicht in der Lage wäre eine Beurteilung vorzunehmen, dass es sich bei den oben genannten beiden Fahrzeugen um „Autowracks“ handelt, wird vom erkennenden Gericht festgestellt, dass der Vertreter der Kärntner Bergwacht als Aufsichtsorgan sehr wohl in der Lage ist eine solche Beurteilung – wie gegenständlich vorgenommen – vorzunehmen, handelt es sich doch bei diesen Organen um insbesondere in der Beobachtung von naturschutzfachlichen Bestimmungen besonders geschulte Personen. Für das erkennende Gericht besteht, gestützt auf die zeugenschaftliche Einvernahme sowie auf die durch die im Verwaltungsstrafakt einliegenden Lichtbilder vermittelte Ansicht des Erhaltungszustandes der gegenständlichen Fahrzeuge, kein Zweifel, dass es sich bei diesen um „Wracks“, sohin um Fahrzeuge, die nicht mehr im allgemeinen noch Verwendung finden, handelt und daher eine Übertretung nach dem Kärntner Ortsbildpflegegesetz vorliegt.

Vom erkennenden Gericht wird weiters ausgeführt, dass als „Beweis“ dafür, dass die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge keine „Autowracks“ sein sollen, das Starten und Bewegen eines Fahrzeuges kein taugliches Mittel darstellt, das Fahrzeug als „betriebsbereit“ qualifizieren zu können, zumal dies bedeuten würde, dass ein „Fahrzeug“ lediglich mit vier Rädern einem Motor mit Getriebe und einen Zündschlüssel etc. ausgestattet sein bräuchte, um es als „betriebsbereit“ oder „fahrbereit“ bezeichnen zu können. In diesem Zusammenhang weist das Landesverwaltungsgericht darauf hin, dass derjenige, der das Fahrzeug abgestoßen oder auch verschenkt hat, zweifellos eine Entledigungsabsicht damit hatte, weshalb subjektiv die Abfalleigenschaft des Fahrzeuges eingetreten ist. In diesem Zusammenhang spielt die Frage, ob es beim Übernehmer noch als „in bestimmungsgemäßem Gebrauch“ stehend bezeichnet werden kann, eine wesentliche Rolle, um gegebenenfalls die Nicht-Abfalleigenschaft zu begründen. In diesem Zusammenhang verweist das Gericht auf die Aussage des Meldungslegers der Bergwacht, dass, wenn die abschätzbaren Reparaturkosten den Zeitwert deutlich überschreiten, dies u.a. auch als Kriterium für die Annahme der Abfalleigenschaft eines Fahrzeuges gilt. Dem Einwand des Beschwerdeführers, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug sei als „Ersatzteillager“ herangezogen worden, ist entgegenzuhalten, dass der Gebrauch von Fahrzeugen zum „Ausschlachten“, also der Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als (gebrauchte) Ersatzteile, nach allgemeiner Verkehrsauffassung keine „bestimmungsgemäße Verwendung“ im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 darstellt (vgl. das VwGH vom 30.09.2010, Zl. 2007/07/0167, mwN).

Die vom Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertretung geäußerten Beschwerdegründe konnten daher die Zeugenaussagen des Zeugen nicht erschüttern.

Diese Feststellungen stützen sich auf das Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.12.2015, die schriftlichen Ausführungen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in seinen Schriftsätzen, die Aussagen des einvernommenen Zeugen und den Inhalt des Gesamtaktes.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht, belegt durch die Aussagen des Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.12.2015 fest, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gesetzt hat. Die Ausführungen des Zeugen über die damals vorherrschende Situation am Tattag 28.10.2014 waren überzeugend. Es entstand nicht der Eindruck, dass der Zeuge den Vorgang zu seinen Gunsten dargestellt hat oder dem Beschwerdeführer wahrheitswidrig etwas unterstellen wollte. Es war der Feststellung im Ablauf der Kontrolle am Grundstück des Beschwerdeführers daher zu folgen, dass zum Tatzeitpunkt sowie zur Tatzeit verbotswidrig außerhalb von hierzu bestimmten Flächen ein Autowrack der Marke VW Variant (blau), ein Autowrack der Marke VW Golf TDI (grün), ein Autowrack der Marke VW Golf Rabbit TDI (blau) und ein Autowrack der Marke Mercedes Benz (grau) in der Marktgemeinde xxx, neben der xxx Landesstraße, StrKm 17,0 abgelagert waren und war dieser Feststellung der Vorzug gegenüber der Verantwortung des Beschwerdeführers zu geben. Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt für die Annahme vor, dass der bei der Kärntner Bergwacht im Dienst befindliche Bezirksleiter seine Ausführungen nicht entsprechend seinem dienstlichen Auftrag gemacht hätte. Der Beschwerdeführer vermochte hingegen mit seinem Beschwerdevorbringen sowie den – zum Teil widersprüchlichen – Vorbringen vor der Erstbehörde die Zeugenaussage nicht zu entkräften. Seine Schilderung war nicht geeignet, Bedenken an dem von den Zeugen geschilderten Hergang der Ereignisse bzw. der Kontrolle der am Tattag vorgefundenen Autowracks am Anwesen des Beschwerdeführers zu wecken.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes war aufgrund der erschöpfenden Beweisergebnisse eine Beurteilung des Sachverhaltes jedenfalls möglich. Demgegenüber konnte der Beschwerdeführer in nicht glaubhafter Weise für das Gericht darstellen, dass es sich bei den zum Tatzeitpunkt vorgefundenen Fahrzeugen um solche handelte, die noch in bestimmungsgemäßer Verwendung gestanden wären oder es sich um anerkannte Oldtimer gehandelt hätte. Ebenso war die Art der Verwahrung nicht geeignet, glaubhaft die Darstellung des Beschwerdeführers zu begründen, es würde sich um Altfahrzeuge handeln, die aus persönlichem Interesse und aus Liebhaberei einer Restaurierung zugeführt werden.

Unter Bedachtnahme auf die oben dargestellte Sach- und Rechtslage ist somit auszuführen, dass jedenfalls der objektive Tatbestand des Verunstaltungsverbotes im Sinne des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes erfüllt ist. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer zur näher festgestellten Tatzeit an der Tatörtlichkeit den Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung hergestellt hat. Mit seiner Verantwortung konnte er sich nicht des angelasteten Deliktes exkulpieren. Zur Strafbarkeit genügt bereits Fahrlässigkeit um als Übertretung gewertet zu werden.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auf § 5 VStG zu verweisen, wonach für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht Anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, zumal sich aus der Zeugenaussage des Meldungslegers ergeben hat, dass der Beschwerdeführer bereits von der Gemeinde xxx aufgefordert worden sein musste, die Fahrzeugwracks zu entfernen. Zudem waren die Ausführungen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung teilweise von Unsicherheiten bzw. divergierenden Ausführungen in der Beantwortung der Fragen im Vergleich zur eingebrachten Beschwerde gekennzeichnet. Insofern liegt jedenfalls fahrlässiges Verhalten vor und ist somit auch die subjektive Tatseite gegeben und das Verhalten des Beschwerdeführers vorwerfbar.

In Würdigung der aufgenommenen Beweise bzw. hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes folgt für das erkennende Gericht daraus die Feststellung, dass der Beschwerdeführer objektiv und subjektiv gegen die ihm angelasteten Rechtsbestimmungen des § 4 Abs. 1 lit a iVm § 15 Abs. 1 lit a Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 verstoßen und den beschriebenen Tatvorhalt verwirklicht und sohin verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat.

Die Strafbemessung hat so zu erfolgen, dass sich diese im Rahmen des möglichen Strafausmaßes in der konkreten Verwaltungsvorschrift bewegt, auf die Auswirkungen der Strafe und andere zu erwartende Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft bedacht nimmt, Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht vernachlässigt werden und objektive und subjektive Kriterien zu berücksichtigen sind:

Als objektives Kriterium ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Grundlage für die Strafbemessung stets die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität dessen Beeinträchtigung durch die Tat bildet. Es ist auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder auf die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie darauf, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, Bedacht zu nehmen. Sinn und Zweck des Verunstaltungsverbotes des Ortsbildpflegegesetzes ist, den Ortsbereich vor nachteiligen, optisch störenden Auswirkungen zu bewahren. Hierbei verweist das Gericht zusätzlich darauf, dass vom Beschwerdeführer eingeräumt wurde, dass die gegenständlichen Fahrzeuge noch nicht „trockengelegt“ waren und daher auch die Gefahr der Bodenverunreinigung durch austretende Betriebsflüssigkeiten latent gegeben war. Der Unrechtsgehalt einer derartigen Verwaltungsübertretung ist daher als nicht unerheblich zu qualifizieren. Auch das Verschulden des Beschwerdeführers ist nicht als gering zu werten.

Als subjektives Kriterium ist gemäß § 19 Abs. 2 VStG zu berücksichtigen, dass Milderungs- und Erschwerungsgründe – soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegeneinander abzuwägen sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse einzubeziehen sind. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen und ist die Strafbemessung in nachvollziehbarer Weise zu begründen. Das bedeutet, die bei der Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies durch die Rechtsverfolgung durch die Partei und die Nachprüfbarkeit durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist. (VwGH vom 17.10.2008, Zl. 2005/12/0102).

Nach § 15 Abs. 2 Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.500 Euro zu bestrafen.

Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung auch Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden vom Beschwerdeführer im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.12.2015 bekanntgegeben, wonach er ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.800,-- bezieht; an Vermögen besitze er die gegenständliche Hütte an der xxx Landesstraße und eine Haushälfte, habe Schulden in der Höhe von ca. € 10.000,-- und sei nicht sorgepflichtig für minderjährige Kinder.

Die belangte Behörde ist bei der Bemessung der Geldstrafe unter Bedachtnahme von durchschnittlich anzunehmenden wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen. Die verhängte Strafe konnte insbesondere unter Heranziehung der Einkommens-, Vermögens- und Familiensituation trotz der Tatsache, dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten bzw. nicht einschlägig vorbestraft ist, nicht herabgesetzt werden. Insgesamt ist die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 400,-- unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafrahmen in jeder Hinsicht schuldangemessen und aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich. Vom erkennenden Gericht wird dazu weiters festgehalten, dass im gegenständlichen Fall auch der Umstand zu werten ist, dass der Beschwerdeführer durch sein tatbestandsmäßiges, schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten entgegen dem Kärntner Ortsbildpflegegesetz gehandelt hat. Dieser Umstand ist ebenfalls zu werten und ist demgemäß im Sinne des § 20 VStG von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe nicht auszugehen.

Lediglich ergänzend ist zu bemerken, dass der Ausspruch einer außerordentlichen Milderung der Strafe nicht möglich war, da eine Anwendung des § 20 VStG nur in Frage kommt, wenn das Verschulden des Beschwerdeführers geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Die Schuld des Beschwerdeführers ist aber nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Dies trifft aber im Beschwerdefall nicht zu, da der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 4 Abs. 1 lit a iVm § 15 Abs. 1 lit a Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 verwirklicht hat.

Für das erkennende Gericht waren Gründe, die eine Reduzierung der Strafe gerechtfertigt hätten, nicht vorzufinden. Aus den dargelegten Erwägungen war daher der Beschwerde kein Erfolg beschieden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen.

Der Beschwerdeführer wird abschließend auf die Bestimmung des § 54b Abs. 3 VStG hingewiesen, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder eine Teilzahlung zu bewilligen ist. Ein solches Gesuch wäre bei der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land, Meister-Friedrich-Straße 4, 9500 Villach, zu stellen.

Kosten:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Nach § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

Der Ausspruch über den Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zitierte Gesetzesstelle und ist eine Folge der Abweisung der Beschwerde.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.

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