Bgld. Veranstaltungsgesetz §10 Abs4
Bgld. Veranstaltungsgesetz §25 Abs1 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGBU:2022:E.268.07.2021.037.003
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Aminger über die Beschwerde des Herrn BF, geboren am ***, ***, ***, vertreten durch RA, Rechtsanwalt in ***, vom 27.07.2021, gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft ***, vom 28.06.2021, Zahl: ***, wegen einer Übertretung des Burgenländischen Landessicherheitsgesetzes (Bgld. LSG)
zu Recht:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis zu Spruchpunkt 2. behoben und das Verfahren in diesem Punkt gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
zu I.
1. Verfahrensverlauf, Beschwerdevorbringen:
1.1. Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft *** (im Folgenden „BH“) vom 28.06.2021, Zahl: ***, lautet:
„2. Datum / Zeit: 04.07.2019, 22:18 Uhr
Ort: ***, ***, ***
Sie haben es als Obmann des Veranstalters „***“ zu verantworten, dass ungebührlicherweise störender Lärm hervorgerufen wurde, indem das Theater „***“ am 04.07.2019 nach 22:00 Uhr mit verstärktem Klavier aufgeführt wurde.“
Die BH sah dadurch die Rechtsvorschrift des § 32 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1 Abs. 1 Z. 2 Burgenländisches Landessicherheitsgesetz – Bgld. LSG, LGBl. Nr. 30/2019, verletzt und verhängte gem. § 32 Abs.1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 leg. cit. eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden).
1.2. Die Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des zitierten Straferkenntnisses fällt nach der zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde geltenden Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Burgenland in den Zuständigkeitsbereich des erkennenden Richters. Über die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses hat bereits ein anderes Mitglied des Landesverwaltungsgerichts entschieden.
1.3. In der erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Das Verfahren der BH sei mangelhaft, weil die im Verfahren beantragten Beweise, wie z. B. die Einvernahme des Bürgermeisters und des Beschwerdeführers (kurz: „Bf“), die Beischaffung des Aktes des Bezirksgerichtes *** zum Zivilverfahren zwischen dem Verein „***“ und dem Anzeiger (GZ: ***), des Sachverständigengutachtens des TÜV Austria und das Schreiben des Vereins vom 01.07.2019, mit welchem die Verlängerung auf 22:30 Uhr angezeigt wurde, nicht durchgeführt worden seien.
Daraus hätte sich ergeben, dass die Vorstellungen bis 22:30 Uhr angemeldet gewesen, Ortsüblichkeit von Veranstaltungen auf dem *** bis 24 Uhr vorgelegen und kein ungebührlicher Lärm erregt worden sei. Es sei eine unverschuldete Notsituation und damit keine Fahrlässigkeit vorgelegen. Es habe auch keine Möglichkeit zur Äußerung zu den Beweisergebnissen der Behörde gegeben: z. B. sei die Stellungnahme des Bürgermeisters ohne Möglichkeit zur Äußerung dem Straferkenntnis zugrunde gelegt worden.
Die Theaterveranstaltungen durch den Verein „***“ auf dem *** würden seit dem Jahr 1996 stattfinden. Ferner werde der *** auch schon seit Menschengedenken als Veranstaltungsfläche genutzt und fänden z. B. Konzerte, Hochzeiten, Adventmärkte, Theaterveranstaltungen, Aufmärsche, etc., dort statt.
In den früheren Jahren des „***“ seien die Theaterveranstaltungen noch mit technischer Unterstützung von Mikrophonen und Verstärker gespielt worden, jedoch sei dies über die Jahre immer weiter reduziert worden und werde gegenwärtig nur mehr ein elektronisches Klavier verwendet. Es seien bereits mehrere Lärmgutachten eingeholt worden, unter anderem vom Sachverständigen SV und dem TÜV Austria. In der Folge sind der Beschwerde der Inhalt der Lärmgutachten und Ausführungen zur derzeitigen Lärmsituation bzw. zur Beurteilung der Ortsüblichkeit zu entnehmen. Die durch das Sommertheater verursachten Immissionen seien im Ergebnis ortsüblich.
Der Gesetzgeber habe durch die Neuregelung des Bgld. VeranstaltungsG ein erleichtertes Verfahren im Verhältnis zur Veranstaltungsstättengenehmigung gemäß § 13 Bgld. Veranstaltungsgesetz schaffen wollen. Die Novellierung solle es ermöglichen, Veranstaltungen mit einer größeren zeitlichen Flexibilität abzuhalten. Die Handlungen, die in diesem Zusammenhang durch den Anzeiger in zivilrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Natur gesetzt wurden, würden nicht gerade zur Entbürokratisierung beitragen und wäre auch eine Bestrafung in diesem Zusammenhang als Rückschritt zu sehen.
Es sei zwar richtig, dass der Verein „***“ die Veranstaltung ursprünglich bis 22:00 Uhr angemeldet hatte, aber es sei auch die Änderung des Veranstaltungsendes mit 22:30 Uhr am 01.07.2019 gegenüber der Gemeinde angezeigt worden. Im Rahmen der Proben habe sich nämlich herausgestellt, dass 22:00 Uhr nicht haltbar sei und sei am 01.07.2019 eine Änderung der Anzeige einzig in diesem Punkt vorgenommen worden. Ein entsprechendes Schreiben von der Gemeinde, dass bis 22:30 Uhr nicht gespielt werden dürfe, datiere erst vom 11.07.2019, sohin nach der hier gegenständlichen Premiere. Der Verein habe berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass die Veranstaltung bis 22:30 Uhr dauern darf. Ferner seien bei der Vorstellung am 04.07.2019 auch der Bürgermeister und andere Vertreter der Gemeinde anwesend gewesen und sei auf eine Unzulässigkeit der Veranstaltung bis 22:30 Uhr nicht hingewiesen oder sonstige Äußerungen dahingehend gemacht worden.
Die Ausführungen zur Strafbemessung würden sich auf inhaltsleere Phrasen ohne Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt beschränken. Ein Vorgehen gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG wäre angezeigt gewesen. Eine Ermahnung wäre geeignet gewesen, um den Bf, wenn sein Verhalten überhaupt strafbar war, von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Der Bf stellt daher den Antrag, das LVwG Burgenland möge gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und nach Ergänzung des Beweisverfahrens das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.
2. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Am 04.07.2019, ab 19:30 Uhr, hat in ***, ***, ***, eine Theateraufführung „***“ stattgefunden. Veranstalter war der Verein „***“. Der Bf ist Obmann dieses Vereins und hat er die Veranstaltung am 27.11.2018 angemeldet. Aus der Anmeldung ergibt sich, dass die Aufführungen vom 02.07.2019 bis 28.07.2019 am *** in *** stattfinden sollen. Nähere Zeitangaben über den Beginn oder das Ende der Veranstaltung(en) sind der Anmeldung nicht zu entnehmen, jedoch ist dieser ein Bericht der TÜV Austria vom 21.8.2018 über die bei der Theatervorstellung am 28.7.2018 durchgeführten Schallmessungen angeschlossen. Zudem befindet sich im vorgelegten Verwaltungsakt ein von der Gemeinde *** beim Land Burgenland in Auftrag gegebenes Gutachten, Zahl: ***, zur Abklärung der Frage, wie sich die 17 geplanten Theateraufführungen im Jahr 2018 auf die exponierte Nachbarschaft auswirken.
Bei der Theaterveranstaltung am 28.7.2018 hat der TÜV Schallmessungen in der Zeit von 18:35 Uhr bis 22:47 Uhr vorgenommen und dabei einen Messwert hinsichtlich des Dauerschallpegels von 62 dB ermittelt. Beim Beurteilungspegel wurde auf Basis der ungünstigsten Stunde einen Messwert von 64 dB ermittelt. Laut TÜV beträgt der maximale Beurteilungspegel der Lärmschutzrichtlinie für Veranstaltungen 70 dB (für 10 Veranstaltungen, tags). Die aus dieser Jahresdosis abgeleitete zulässige Beurteilungspegel für 17 Veranstaltungen beträgt 68 dB (tags) und wird deutlich unterschritten.
In dem vom Land Burgenland erstatteten Gutachten wird ausgeführt, dass für die Beurteilung von Lärm in der Nachbarschaft keine gesetzlichen Grenzwerte existieren. Anhaltspunkte für die Zulässigkeit von Emissionen können aus der jeweils vorliegenden Flächenwidmungskategorie abgeleitet werden. Die Richtlinie 36-1 - schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung, erachtet für das Burgenland bei Vorliegen der Widmungskategorie Dorfgebiet Immissionen von bis zu 50 dB am Abend (19 bis 22 Uhr) als typisch.
Die Richtlinie 3 Blatt 1 des Österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung - Beurteilung von Schallimmissionen in der Nachbarschaft beschreibt im Kapitel 9, dass bei Einhaltung der in der Tabelle 4 genannten Richtwerte die Wohnfunktion bei geschlossenen Fenstern gegeben ist. Bei 10 Veranstaltungen pro Kalenderjahr und einem Ende vor 22 Uhr (23 Uhr) sei sohin ein Dauerschallpegel von 70 dB zulässig. Die Richtlinie, so das Gutachten, besage eindeutig, dass durch ein begründetes anderes Interesse (z.B. kulturelles Interesse der überwiegenden Dorfbevölkerung) von den Bestimmungen dieser Richtlinie abgewichen werden könne. Da die gegenständliche Veranstaltung nicht für den regelmäßigen Betrieb eingerichtet ist, können die Richtwerte in der Tabelle 4 nur bedingt angewendet werden.
Zusammenfassend kommt das Gutachten des Landes Burgenland zur folgenden Schlussfolgerung:
„Bei den konkret genannten Veranstaltungen, die an 17 Abenden im Jahr stattfinden sollen und einem prognostizierten Immissionspegel von 49 dB durch die Theateraufführung und 65 dB durch den Publikumsapplaus verursachen, wird die Dosiswirkung bei den nach Kapitel 9 zulässigen 10 Veranstaltungen (Richtwert 70 dB) nicht erreicht.“
Mit der „Bestätigung der Anmeldung einer Veranstaltung“ des Bürgermeisters von *** vom 11.04.2019, Zahl: ***, wurde vom Genannten als Veranstaltungsbehörde die mit Schreiben vom 27.09.2018 angemeldeten Veranstaltungen „***“ - „***“ gemäß § 10 Abs. 3 Bgld. Veranstaltungsgesetz auf dem Standort *** *** „bestätigt“. Dieser Bestätigung ist als „Spieldauer“ „2. Juli - 28. Juli 2019, Dienstag 2. Juli 2019, Beginn 18:30 Uhr, Mittwoch 3. Juli 2019, Beginn: 19:30 Uhr, Donnerstag - Samstag, Beginn 19:30 Uhr, Ende der Veranstaltung: spätestens 22 Uhr, Sonntag, Beginn 18:30 Uhr, Ende der Veranstaltung: spätestens 22 Uhr“ zu entnehmen, wobei nicht ersichtlich ist, wie der Bürgermeister zu diesen Zeiten kommt.
In der Folge sind in dieser Bestätigung gemäß § 10 Abs. 4 Bgld. Veranstaltungsgesetz 21 Auflagen zu den Bereichen Veranstaltungsstätten Allgemein, Bauliche Vorkehrungen und Brandschutz, Technische Einrichtungen, Sanitäre Einrichtungen, Abfälle und Bühne vorgeschrieben worden, wobei auf die Uhrzeit, zu der die Veranstaltung(en) durchgeführt werden, wiederum nicht Bezug genommen worden ist.
Am 01.07.2019 hat der Bf folgendes Schreiben unter dem Betreff „Anmeldung der Veranstaltung „***“ Zahl: ***“ an die Gemeinde ***, z. H. Bürgermeister AA gerichtet:
„Sehr geehrter Herr Bürgermeister! Sehr geehrte Damen und Herren!
Bei der Anmeldung der Veranstaltung „***“ wurde das Ende der Veranstaltung für die Vorstellungen am Donnerstag bis Samstag mit jeweils 22 Uhr mitgeteilt. Tatsächlich können die Aufführungen an den genannten Tagen voraussichtlich erst um 22:30 Uhr enden. Im Rahmen der nunmehr durchgeführten Proben ist erst klargeworden, dass das Theaterstück zeitlich nicht weiter kürzbar ist, ohne dass das Verständnis der Handlung und die inhaltlich aufgebaute Spannung zerstört wird.
Da nach den bisher eingeholten lärmtechnischen Gutachten ein Ende der Veranstaltungen bis 23:00 Uhr möglich ist, seit 22 Jahren Aufführungen bis Mitternacht ortsüblich sind und auch bis 2018 das voraussichtliche Ende von Veranstaltungen mit 23:30 Uhr zur Kenntnis genommen wurde, ersucht der Verein *** das Ende der Veranstaltung „***“ von Donnerstag bis Samstag jeweils mit voraussichtlich 22:30 Uhr im Rahmen der Veranstaltungsanmeldung zur Kenntnis zu nehmen.
Sonst werden keinerlei Veränderungen mitgeteilt.“
Am Abend des 04.07.2019 hat die in Rede stehende Theateraufführung stattgefunden. Da die Aufführung um 22:18 Uhr noch nicht zu Ende gewesen ist, hat Rechtsanwalt BB in der Folge Anzeige an die BH erstattet.
Mit Schreiben des Bürgermeisters von *** vom 13.07.2019, Zahl: ***, ist dem Verein mitgeteilt worden, dass die genannte Veranstaltung bis 22.30 Uhr bzw. 23.00 Uhr gemäß § 11 Z. 3 Bgld. Veranstaltungsgesetz untersagt werden muss.
3. Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der BH vorgelegten Verwaltungsakt, die Beschwerdeausführungen des Bf, sowie die sich im Akt befindlichen unbedenklichen Urkunden und Gutachten.
Daraus ergibt sich der unter Punkt 2. festgestellte entscheidungsrelevante sowie unstrittige Sachverhalt.
Die darin zitierte Anmeldung vom 27.11.2018, die Bestätigung vom 11.04.2019, die Eingabe des Veranstalters vom 01.07.2019 und das Schreiben des Bürgermeisters von *** vom 13.07.2019 liegen im Akt der BH ein. Weiterer Schriftverkehr ist weder diesem Akt noch dem von der Gemeinde *** vorgelegten Unterlagen zu entnehmen. Im gesamten Verfahren wird nicht in Zweifel gezogen worden, dass die Veranstaltung am 04.07.2019, um 22:18 Uhr, noch in Gang gewesen ist.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, weil für das LVwG bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das infolge der Beschwerde angefochtene Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt 2. aufzuheben ist.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Burgenländisches Landessicherheitsgesetz (Bgld. LSG), LGBl.Nr. 30/2019 und des Gesetzes vom 7. Oktober 1993 über die öffentlichen Veranstaltungen im Burgenland (Bgld. Veranstaltungsgesetz) StF: LGBl. Nr. 2/1994 idF LGBl. Nr. 56/2019. lauten:
„§ 3 Schutz vor störendem Lärm oder belästigendem Geruch
(1) Es ist verboten, in ungebührlicher Weise störenden Lärm oder belästigenden Geruch hervorzurufen. Ausgenommen davon sind Tätigkeiten, die auf Grundlage anderer Bundes- oder Landesgesetze, auf solchen Gesetzen beruhender Verordnungen oder auf Grundlage einer auf solchen gesetzlichen Bestimmungen beruhenden Bewilligung oder Verpflichtung durchgeführt werden.
(2) Unter störendem Lärm sind alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz, unter belästigendem Geruch alle wegen ihrer Dauer oder Heftigkeit für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Einwirkungen zu verstehen.
(3) Störender Lärm oder belästigender Geruch sind dann als in ungebührlicher Weise hervorgerufen anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Lärmerregung oder Geruchsbelästigung führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann und vermeidbar ist.“
Bgld. Veranstaltungsgesetz
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Öffentliche Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind allgemein zugängliche, zum Vergnügen oder zur Erbauung der Teilnehmerinnen und der Teilnehmer bestimmte Darbietungen und Einrichtungen; hiezu gehören insbesondere Theatervorstellungen, Konzerte, Musikfestivals, Ausstellungen, Tierschauen, Schaustellungen, Belustigungen, Volksfeste, Weinkosten, …[…].
(2) Eine Veranstaltung ist auch dann als öffentlich anzusehen, wenn sie von einem Verein oder einer sonstigen Personenvereinigung abgehalten wird,…[…].
(3) Öffentliche Veranstaltungen - im Folgenden als Veranstaltungen bezeichnet - dürfen, soweit sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt, nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes abgehalten werden.
§ 2 Veranstalterin oder Veranstalter
Veranstalterin oder Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Veranstaltung abhält, oder öffentlich oder der Behörde gegenüber als Veranstalterin oder Veranstalter auftritt […]
§ 9 Anmeldepflichtige Veranstaltungen
(1) Alle nicht einer Bewilligung unterliegenden Veranstaltungen hat der Veranstalter - unbeschadet einer allfälligen nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Anmeldung oder Bewilligung - schriftlich anzumelden.
(2) Mehrere Veranstaltungen gleicher Art innerhalb eines Zeitraumes von höchstens einem Jahr können mit einer Eingabe angemeldet werden. […]
§ 10 Anmeldung
(1) Die Anmeldung ist schriftlich zu erstatten und muss spätestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde eingelangt sein.
(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Veranstaltung,
2. Name, Wohnsitz, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft des Veranstalters, wenn es sich um eine natürliche Person handelt,
3. Bezeichnung und Sitz des Veranstalters, wenn es sich um eine juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaft handelt, sowie die in Z 2 genannten Daten eines verantwortlichen Beauftragten,
4. Ort der Veranstaltung und genaue Bezeichnung der Veranstaltungsstätte sowie Name und Wohnsitz ihres Besitzers,
5. Nachweis einer Veranstaltungsstätte im Sinne des § 12 (z. B. Bewilligungs- und Genehmigungsbescheide, Nachweise im Sinne des § 12 Abs 2 Z 6),
6. die voraussichtliche Zahl der Besucher und
7. Datum und Dauer der Veranstaltung, allenfalls die Anzahl der Veranstaltungen und der dafür notwendigen Zeit im Rahmen des § 9 Abs. 2.
(3) Die Anmeldebehörde hat über die Anmeldung eine Bestätigung auszustellen.
(4) Die Anmeldebehörde kann dem Veranstalter mit der Ausstellung der Bestätigung oder zu einem späteren Zeitpunkt mit Bescheid Auflagen vorschreiben, die notwendig sind, um eine Verletzung gesundheits-, sittlichkeits- oder sicherheitspolizeilicher Belange auszuschließen.
(5) bis (9)
(10) Der Veranstalter darf mit der Veranstaltung beginnen, wenn diese rechtzeitig angemeldet (Abs. 1) und nicht untersagt (§ 11) wurde.
§ 11 Untersagung
Die Anmeldebehörde hat die Abhaltung der Veranstaltung zu untersagen, wenn
1. – 4.
5. begründeter Verdacht besteht, dass durch die Veranstaltung gesundheits-, sittlichkeits- oder sicherheitspolizeiliche Belange verletzt werden,
6.der Veranstalter die gemäß § 10 Abs. 2 erforderlichen Daten und Unterlagen der Behörde nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt bzw. vorlegt.
§ 13
Genehmigung von Veranstaltungsstätten und betriebstechnischen Einrichtungen
(1) Veranstaltungsstätten und betriebstechnische Einrichtungen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie im Hinblick auf die Art der beabsichtigten Veranstaltungen und die voraussichtliche Besucherzahl nach ihrer Lage, Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilicher Hinsicht so beschaffen sind, dass sie die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen, insbesondere der Besucher der Veranstaltungen, sowie einer Gefährdung und unzumutbaren Beeinträchtigung der Umgebung, insbesondere durch Lärm, Staub, Abgase oder Abwässer, gewährleisten.
§ 24 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde (§§ 7 Abs. 2; 9 Abs. 3; 10 Abs. 3 bis 6, 11; 14 Abs. 3.; 17 Abs. 1; 19; 20) fallen in deren eigenen Wirkungsbereich.
§ 25 Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1…
2.anmeldepflichtige Veranstaltungen ohne rechtzeitige Anmeldung (§ 10 Abs. 1) oder vor Wirksamkeit der Anmeldung (§ 10 Abs. 10) durchführt, oder gegen die gemäß § 10 Abs. 4 bis 6 vorgeschriebenen Auflagen verstößt,
3….
4…. eine gemäß § 11 Z 1 und 5 untersagte Veranstaltung abhält,
5. - 31.
(2) Übertretungen nach Abs. 1 und 3 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde
1. in den Fällen der Z 2 bis 9 und 25 bis 30 mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro,
2. in den Fällen der Z 1, 10 und 31 mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro,
3. in den Fällen der Z 11 und 12 mit Geldstrafe bis zu 14 500 Euro,
4. in den Fällen der Z 13 bis 24 mit Geldstrafe bis zu 22 000 Euro oder im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen,
zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar…“
4.2. Zur objektiven und subjektiven Tatseite:
1. Voraussetzung einer Bestrafung nach § 3 Abs. 1 Z 2 LSG ist, dass ungebührlicherweise störender Lärm hervorgerufen wurde und dritte Personen dadurch über das zumutbare Maß hinaus belästigt wurden. Nicht schon die Erregung von störendem Lärm allein ist strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde.
Zufolge der oben zitierten Bestimmung des LSG und der Judikatur ist störender Lärm dann als ungebührlicher Weise hervorgerufen anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Lärmerregung führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/ 03/0040, sowie VwGH 11.10.2017, Ra 2017/03/0072). Bei der Frage der Ungebührlichkeit kommt es nicht nur auf die Lautstärke, sondern auch auf deren Dauer und Heftigkeit an.
Ob diese Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräuschs als ungebührlicherweise störender Lärm in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist daher - ähnlich wie im Fall der Verletzung des öffentlichen Anstandes - in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen (vgl. zum Tatbestand der ungebührlicherweise störenden Lärmerregung, etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1985, V 37/84 = VfSlg. 10.614, die von Hauer/ Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage 1996, S. 61 ff und zu den Landespolizeigesetzen der Länder unter S. 1402 ff dargestellte hg. Rechtsprechung sowie Kind, Lärmrecht 1999, S. 286 ff).
Unter "störendem Lärm" im Sinne des § 3 Bgld. LSG und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen oder auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 1987, Zlen. 87/10/0136-0139, vom 26. September 1990, Zl. 90/10/0057, und vom 26. September 1990, Zlen. 89/10/0224, 0226).
Entscheidend ist, dass die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von nicht beteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden (vgl. etwa VwGH 13.3.1978, 2790/76). Dies gilt insbesondere für den Zeitraum von 22 Uhr in der Nacht bis 6 Uhr in der Früh, in der die Bevölkerung ihr Recht auf Ruhebedürfnis, vorwiegend Nachtruhe, in Anspruch nimmt (vgl. VwGH 11.10.2017, Ra 2017/03/0172).
2. Dem Bf wird in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, er habe es als Obmann des veranstaltenden Vereins „***“ zu verantworten, dass ungebührlicherweise störender Lärm hervorgerufen wurde, indem das Theater „***“ am 04.07.2019, nach 22:00 Uhr, mit verstärktem Klavier aufgeführt worden ist.
Begründet hat die BH dieses Straferkenntnis im Wesentlichen damit, dass die Durchführung einer Theaterveranstaltung einen Lärm erregt, welcher über das übliche Maß hinausgeht. Schon alleine das Klatschen der Zuschauer und das Spielen eines Klaviers seien zu diesen Zeiten nicht ortsüblich.
Aufgrund dessen, dass die Veranstaltung lediglich bis 22 Uhr als bestätigt galt, bestehe für die Lärmerregung keine Grundlage eines Bundes- oder Landesgesetzes, auf solchen Gesetzen beruhender Verordnungen oder auf Grundlage einer auf solchen gesetzlichen Bestimmungen beruhenden Bewilligung oder Verpflichtung.
Es sei daher als erwiesen anzusehen, dass durch die Theateraufführung Lärm in ungebührlicher Weise erregt wurde.
3. Dieser Auffassung vermag sich das LVwG aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nicht anzuschließen, zumal das angefochtene Erkenntnis schon deshalb nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung gerecht wird, weil es keine ausreichend konkreten Feststellungen enthält, aus denen eine „Ungebührlichkeit“ der Lärmerregung abgeleitet werden kann, noch, dass eine „störende Lärmerregung“ überhaupt vorliegt. Dies schon deshalb nicht, weil die BH die „Ungebührlichkeit der Lärmerregung“ bzw. den „störenden Lärm“ augenscheinlich alleine auf das subjektive Empfinden lediglich des Anzeigers stützt(e). Entscheidend ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber, dass die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von nicht beteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden. Der objektive Maßstab ist unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gegebenheiten in jedem Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu finden (vgl. VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0027, mwN). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob bestimmte Personen den Lärm als ungebührlich empfinden (vgl. VwGH 20.2.1984, 83/10/0268).
Im vorliegenden Fall bestreitet der Bf nicht, dass die verfahrensgegenständliche Veranstaltung „***“ am 4. Juli 2019, um 22:18 Uhr, noch in Gange gewesen ist. Er hat sich während des gesamten Strafverfahrens aber damit gerechtfertigt, dass die von ihm und der Gemeinde *** in Auftrag gegebenen Gutachten im Hinblick auf die Durchführung von 17 Theateraufführungen am *** in *** für das Jahr 2018 ergeben haben, dass der zulässige Beurteilungspegel für 17 Veranstaltungen bis 22 Uhr bzw. 23 Uhr nicht überschritten wird. Damit hat sich die BH jedoch in keiner Weise auseinandergesetzt. Der Bf hält das angefochtene Straferkenntnis für rechtswidrig, weil Theateraufführungen beim „***“ als Sprechtheater mit Klavier als Hintergrundbegleitung schon seit 22 Jahren am *** der Gemeinde *** stattfinden und dieser auch als Veranstaltungsstätte für andere Veranstaltungen während des ganzes Jahres dient. Die Theateraufführungen des Vereins „***“ haben bisher stets länger als 22:30 Uhr gedauert und sind auch immer vom Bürgermeister als Veranstaltungsbehörde genehmigt worden. Abgesehen davon belegen die vom Verein und der Gemeinde *** vorgelegten Gutachten, dass durch die Theateraufführungen kein ungebührlicherweise störender Lärm hervorgerufen wird und sind diese Veranstaltungen infolge der jahrzehntelangen Aufführungen bis 24 Uhr zudem als ortsüblich anzusehen. Dem ist seitens des LVwG nicht entgegenzutreten, weshalb die Erfüllung der objektiven Tatseite nicht mit der für eine Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit feststeht.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes steht jedenfalls fest, dass die mit Schreiben vom 27.09.2018 angemeldete Veranstaltung „***“ - „***“ vom Bürgermeister dieser Gemeinde am 11.04.2019, zu Zahl: ***, gemäß § 10 Abs. 3 Bgld. Veranstaltungsgesetz auf dem Standort *** *** „bestätigt“ und bis zum 04.07.2019 nicht untersagt worden ist.
4. Gemäß § 9 Abs. 1 Bgld. Veranstaltungsgesetz hat der Veranstalter alle nicht einer Bewilligung unterliegenden Veranstaltungen schriftlich anzumelden. Die Anmeldung hat Datum und Dauer der Veranstaltung zu enthalten (§ 10 Abs. 2 Z. 7 Bgld. Veranstaltungsgesetz). Die Anmeldebehörde hat gemäß § 10 Abs. 3 Bgld. Veranstaltungsgesetz über die Anmeldung eine Bestätigung auszustellen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann die Anmeldebehörde dem Veranstalter mit der Ausstellung der Bestätigung oder zu einem späteren Zeitpunkt mit Bescheid Auflagen vorschreiben, die notwendig sind, um eine Verletzung gesundheits-, sittlichkeits- oder sicherheitspolizeilicher Belange auszuschließen.
In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage wird zu dieser Bestimmung ausgeführt:
„ Im Gegensatz zur Bewilligung liegt das Wesen einer Anmeldung darin, dass die Veranstaltung ohne weiteres abgehalten werden kann, sofern keine ausdrückliche Untersagung erfolgt . Um der Behörde einen Mittelweg zwischen bedingungsloser Kenntnisnahme der Anmeldung und Versagung der Veranstaltung zu eröffnen, wird im Abs. 4 die Grundlage geschaffen, hinsichtlich Ort und Zeit der Veranstaltung Vorschreibungen zu erlassen.“
Im gegenständlichen Fall wurde die Veranstaltung bereits am 27.11.2018 angemeldet und am 11. April 2019 vom Bürgermeister als Veranstaltungsbehörde bestätigt. Ausgehend davon sowie aufgrund des Schreibens des Bf vom 1. Juli 2019, in dem er das Ende der Veranstaltung am 4. Juli 2019 um 22:30 Uhr mitteilt und zugleich um dessen Kenntnisnahme ersucht, der Bürgermeister bei dieser Premiere auch anwesend gewesen ist und diese Aufführung auch nicht untersagt hat, jedenfalls nicht vor und während der Veranstaltung, konnte der Bf begründeter Weise davon ausgehen, dass die Premiere am 4. Juli 2019 mit den mitgeteilten Änderungen genehmigt ist.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich der Bf damit zu Recht auf einen entsprechenden Rechtfertigungs- bzw. Entschuldigungsgrund berufen, weshalb – im Gegensatz zur Auffassung der BH – die subjektive Tatseite beim Bf nicht erfüllt ist.
5. Nach dem im Strafverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ reicht es für eine Bestrafung nicht aus, wenn die Begehung einer Betretung durch den Beschuldigten wahrscheinlich ist, sondern müssen so eindeutige Beweise vorliegen, dass kein vernünftiger Grund verbleibt, an der Begehung der Übertretung durch den Beschuldigten zu zweifeln. Zu einer „Verurteilung“ ist subjektiv volle Gewissheit über Täterschaft und Schuld nötig; das objektive Mindestmaß ist eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit gilt rechtlich als Wahrheit und das Bewusstsein des Richters von einer so hohen Wahrscheinlichkeit als die Überzeugung von der Wahrheit. Bleiben Zweifel an Täterschaft und Schuld, so ist der Beweis nicht erbracht. Jeder erhebliche Zweifel muss sich daher für den Beschwerdeführer auswirken: „In dubio pro reo!“ Dieser Beweisgrundsatz bedeutet sohin, dass bei Zweifeln über Täterschaft und Schuld von der für den Beschwerdeführer günstigeren Meinung auszugehen ist (siehe Foregger-Kodek, Die österreichische Strafprozessordnung, zu § 258, S. 323).
Im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt und die vorherigen Ausführungen steht für den erkennenden Richter, im Gegensatz zur Auffassung der BH, sohin nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit fest, dass zur angezeigten Tatzeit am 4. Juli 2019, um 22:18 Uhr, durch die Theateraufführung „***“ in ungebührlicher Weise eine störende Lärmerregung hervorgerufen und Nachbarn des Veranstaltungsgeländes dadurch über das zumutbare Maß hinaus belästigt worden sind.
Die Erfüllung der objektiven Tatseite ist somit nicht erwiesen und steht aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes des Weiteren zweifelsfrei fest, dass der Bf nicht schuldhaft gehandelt hat.
Angesichts des vorliegenden Sachverhalts war der Beschwerde daher bereits aus diesen Gründen Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 erster Fall VStG einzustellen.
Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt für den Bf gemäß § 66 Abs. 1 VStG sowohl die Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages für das Verfahren vor der belangten Behörde, als auch gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4.3. Vorrang des Bgld. Veranstaltungsgesetzes vor dem Bgld. Landessicherheitsgesetz:
Ungeachtet der vorherigen Ausführungen ist überdies festzuhalten, dass die Erregung eines durch die Aufführung eines Theaters im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit von Menschen verursachten Lärms - wie hier dem Sprechtheater mit Klavier als Hintergrundbegleitung - der von der BH gegenständlich angenommen wurde, zwar weder nach dem Wortlaut des Gesetzes noch nach seinem Zweck von Vornherein vom Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Bgld. LSG ausgenommen ist. Es kann aber eine derartige Erregung von Lärm aus anderen, spezielleren Gesichtspunkten Regelungen unterworfen sein, die der allgemeinen Bestimmung des § 3 Abs. 1 Bgld. LSG vorgehen.
Daher hat das LVwG im vorliegenden Fall noch geprüft, ob die von der BH angenommene erfolgte Erregung von Lärm nicht unter einer anderen, spezielleren Vorschrift zu beurteilen war.
Der im Beschwerdefall nach Ansicht der BH als ungebührlicherweise störend festgestellte Lärm wurde im Zusammenhang mit einer Theateraufführung des Vereins „***“ erregt. Die belangte Behörde hat dies unter dem Gesichtspunkt der örtlichen Sicherheitspolizei (gemäß Art. 15 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 Z. 3 B-VG) und sohin des von ihr angewendeten § 3 Abs. 1 Bgld. LSG betrachtet.
Im vorliegenden Beschwerdefall steht das Areal am Standort des *** in ***, umfassend die Grundstücke Nr.: ***, *** und *** im Ausmaß von rund 2.450 m² als genehmigte Veranstaltungsstätte (Veranstaltungsstättengenehemigung der Gemeinde *** vom 20.11.2018, Zl: ***) und als Anlage für die Theateraufführungen im Vordergrund, welche die Besucher zu ihrer Belustigung nutzen und den Darbietungen dabei Applaus spenden. Damit ist diese Anlage unter dem Gesichtspunkt der landesrechtlichen Kompetenz der Regelung des Veranstaltungswesens zu betrachten (vgl. dazu etwa Lienbacher, Veranstaltungsrecht, in Holoubek/Potacs, Handbuch des öffentlichen Wirtschaftsrechts, Band I, 2. Auflage, 2007, S. 269, 277 f). In diesem Fall hätte die belangte Behörde die Ahndung des durch die Aufführung des Theaterstücks „***“ von ihr angenommenen verursachten Lärms unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs. 4 Abs. 1 iVm § 25 Abs. 1 Z 2 des Bgld. Veranstaltungsgesetzes betrachten müssen und nicht unter § 3 Bgld. LSG.
Da die in Rede stehende Veranstaltungsstätte in *** den Vorschriften des Bgld. Veranstaltungsgesetzes unterliegt und der Bf als für die Durchführung der Theatervorstellungen Verantwortlicher nach diesen Bestimmungen für die von der BH angenommenen Lärmauswirkungen verwaltungsstrafrechtlich haftbar gemacht werden kann, kommt aber eine Ahndung des derart von der BH angenommenen verursachten Lärms nach dem (auf den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gemäß Art. 118 Abs. 3 Z. 3 B-VG beschränkten) § 3 Abs. 1 Bgld LSG sowohl wegen der Anwendbarkeit der spezielleren Vorschriften des Bgld. Veranstaltungsgesetzes als auch wegen des Doppelbestrafungsverbotes des Art. 4 7. ZPEMRK (vgl. dazu die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 10. Februar 2009, 14.939/03 (Sergey Zolotukhin), sowie vom 16. Juni 2009, 13.079/0325 (Ruotsalainen), vom 25. Juni 2009, 55.759/07 (Maresti), und vom 14. Januar 2010, 2376/03 (Tsonyo Tsonev), siehe das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/09/0203) nicht (mehr) in Betracht.
Auch dies hat die BH verkannt, weshalb das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auch aus diesem Grund aufzuheben gewesen wäre.
zu II:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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