LVwG Burgenland E 199/02/2021.037/011

LVwG BurgenlandE 199/02/2021.037/01119.1.2023

EpidemieG 1950 §7 Abs1a
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z1
EpidemieG 1950 §32 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGBU:2023:E.199.02.2021.037.011

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Giefing über die Beschwerde der BF GmbH mit Sitz in ***, ***, vertreten durch deren Prokuristen AA, vom 15.07.2021 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 22.06.2021, Zl. ***, mit dem dem Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz nur teilweise Folge gegeben wurde,

 

z u R e c h t:

 

 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang:

 

Die im Spruch genannte Gesellschaft stellte einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz für die Beschäftigte BB für den Zeitraum vom 17.11.2020 bis 01.12.2020.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 22.06.2021 wurde diesem Antrag teilweise Folge gegeben. Der Spruch des Bescheides lautet auszugsweise:

 

„1

Dem eingebrachten Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges vom 11.12.2020 in Höhe von EUR *** wird stattgegeben.

2

Das über Spruchpunkt 1. hinausgehende Begehren von dem eingebrachten Antrag, auf Vergütung des Verdienstentganges vom 11.12.2020 in Höhe von EUR *** wird als unbegründet abgewiesen.“

 

Begründet wurde Spruchpunkt 2 damit, dass die Antragstellerin den SV-DGA prozentuell zu hoch bemessen habe und andererseits der Absonderungsbescheid mit 22.11.2020 datiert sei und damit als Beginn der Absonderung anzusehen sei.

 

Gegen diesen Bescheid erhob die genannte Gesellschaft Beschwerde. Das Beschwerdevorbringen wurde im gerichtlichen Verfahren durch eine weitere Stellungnahme ergänzt. Zusammengefasst wird dabei vorgebracht, dass für die Dienstnehmerin Frau BB infolge eines Telefongespräches zwischen ihrer Mutter, Frau CC und einer Bediensteten der belangten Behörde am 17.11.2020 im Wege eines telefonischen Bescheides bzw. eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bereits ab 17.11.2020 die Quarantäne für die Dienstnehmerin angeordnet worden sei (die beschwerdeführende Gesellschaft zitiert in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 6.10.2021, E 4201/2020). Der diesbezügliche (Absonderungs-)Bescheid für Frau BB sei zwar mit 22.11.2020 datiert; diese „Verspätung“, hervorgerufen durch behördeninterne Vorgänge, würden in die Sphäre der Verwaltungsbehörde fallen, sodass die Vergütung auf Verdienstentgang schon ab 17.11.2020 zu gewähren sei.

Am 17.01.2023 führte das Landesverwaltungsgericht Burgenland eine mündliche Verhandlung durch.

 

Frau Mag. DD, Bedienstete der belangten Behörde, gab als Zeugin einvernommen an:

„Am 17.11.2020, 12.54 Uhr, wurden von Frau CC per E-Mail die Kontaktdaten übermittelt, welche unleserlich waren. Dieses E-Mail wurde von der zuständigen Frau EE bearbeitet. Frau EE war bei uns im Kristenstab eingeteilt und war auch für Beratungen zuständig, insbesondere von Anrufen die von auswärts zu uns gelangten. Da das E-Mail unleserlich war, telefonierte Frau EE am 18.11.2020 mit Frau CC, in welchem Frau CC mitteilte, sie könne die Kontaktdaten nicht neuerliche senden, weil ihr Laptop kaputt ist. Sie hat in diesem Telefonat die Kontaktdaten ihrer Tochter bekannt gegeben.

Frau EE war geschult, Auskünfte im Hinblick auf Corona zu erteilen, sie stellte auch Aufhebungsbescheide bei Absonderungen aus.

Zu diesem Zeitpunkt wurden telefonische Bescheide nicht erlassen. Das hat ihre Ursache darin, dass wir aufgrund der Umstellung auf das COVIS-Computersystem Absonderungsbescheide rasch erlassen konnten, aufgrund der bereits vorhandener eingegebener Daten. Frau EE hatte auch keine Hoheitsgewalt, wenn sie telefonische Auskünfte erteilte. Es handelte sich um eine Art Bürgerservice, das auch vergleichbar ist mit dem Bürgerservice 1450 der Stadt Wien.

Das Testergebnis der Frau CC langte am 17.11.2020 bei uns ein. Mit diesem Datum wurde sie abgesondert. Die Tochter von Frau CC wurde erst am 22.11.2020 abgesondert, weil das Contact-Tracing einige Zeit in Anspruch genommen hatte und nach meiner Meinung diese Verzögerung in unsere Sphäre fällt.

Pro Arbeitstag war eine Person zum Telefondienst eingeteilt, wir hatten ein Rad, bei dem insgesamt ca. 6 Personen beteiligt waren.“

 

Die Mutter von Frau BB, deren Absonderung im nunmehrigen Verfahren gegenständlich ist und auf deren Telefongespräch sich die beschwerdeführende Gesellschaft stützt, Frau CC, gab als Zeugin einvernommen zu Protokoll:

„Das Testergebnis habe ich am 17.11.2020 bekommen, nachdem ich vorher bei meinem Hausarzt zunächst einen Schnelltest und dann einen PCR-Test gemacht habe. Das Testergebnis wurde mir vom Hausarzt – wie bereits erwähnt – am 17.11.2020 mitgeteilt. Der Hausarzt informierte mich über die Quarantäne und dass auch meine Tochter als K1 Person in Quarantäne müsse und nicht arbeiten dürfe.

Im Laufe des Tages des 17.11.2020 habe ich meine Absonderung per E-Mail auf mein Handy bekommen, da war auch eine Liste für die Angabe von Kontaktpersonen dabei. Diese Liste konnte ich nicht so ausdrucken, dass sie leserlich war. Sie war zu klein gedruckt. Ich habe dann die Liste trotzdem an die BH geschickt. Diese Liste war anscheinend nicht leserlich. Ich glaube, dass ich auch eine E-Mail diesbezüglich bekommen habe. Am 17.11.2020 habe ich zur Sicherheit bei der BH angerufen und mitgeteilt, dass ich die Liste der Kontaktpersonen nicht per E-Mail schicken könne. Ich teilte der Dame am Telefon mit, dass ich nur eine K1 Person zu melden habe, weil nur meine Tochter BB bei mir im Haushalt aufhältig sei, sie war die einzige K1 Person von mir.

Am nächsten oder übernächsten Tag habe ich dort noch einmal angerufen, weil der Absonderungsbescheid für BB noch nicht da war.

Ich habe vor diesen Telefonaten mit der Nr. 1450 telefoniert, die Nr. war sehr überlastet. Ich denke ich habe in der Folge mit der BH telefoniert, weil ich diese Nummer vom Absonderungsbescheid hatte. Die Dame am Telefon bei der BH hat für mich gestresst gewirkt. Als ich ihr sagte, dass ich nur eine K1 Person melden möchte, nämlich meine Tochter, habe ich gehört, dass die Dame etwas am PC eintippt, ich vermute das war der Name meiner Tochter. Ich habe auch angegeben, dass sie aufgrund meiner Erkrankung und meiner Quarantäne bereits seit 16.11.2020 zu Hause sei.

Es wurde mir mitgeteilt, dass BB einen Absonderungsbescheid auf meine E-Mail-Adresse bekommen wird. Es wurde mir dabei mitgeteilt, dass sie nicht arbeiten gehen dürfe, weil sie K1 Person sei, so wie mir dies bereits mein Hausarzt mitgeteilt hatte.“

 

II.  Sachverhalt und Beweiswürdigung:

 

BB war zum hier maßgeblichen Zeitraum Dienstnehmerin (Lehrling) der beschwerdeführenden Gesellschaft. Im Zeitraum vom 22.11.2020 bis 27.11.2020 wurde sie von der belangten Behörde bescheidmäßig abgesondert (der schriftliche Absonderungsbescheid erliegt im Verwaltungsakt). In der Folge stellte die beschwerdeführende Gesellschaft einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz für die Beschäftigte BB für den Zeitraum vom 17.11.2020 bis 01.12.2020. Die Verwaltungsbehörde wies den Vergütungsantrag in zeitlicher Hinsicht für den beantragten Zeitraum zwischen 17.11.2020 und (inklusive) 21.11.2020 mit der Begründung ab, dass der Absonderungsbescheid erst mit 22.11.2020 datiert worden sei und damit eine Vergütung für frühere Zeiträume im schriftlichen Bescheid keine Deckung fände.

 

Strittig war im gerichtlichen Verfahren die Frage, ob im Telefonat zwischen CC (der Mutter von BB) mit Frau EE von der BH *** bereits vor dem schriftlichen Bescheid ein telefonischer Bescheid zur Absonderung für BB erging oder ob sie aufgrund telefonischer Anordnung im Wege verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt abgesondert wurde.

 

 

 

In diesem Telefonat teilte die damals bereits abgesonderte und an COVID-19 erkrankte Mutter von BB der Behörde mit, dass ihre Tochter die einzige anzugebende Kontaktperson gewesen sei, weil nur sie mit ihr im selben Haushalt gelebt habe. In diesem Telefonat sei ihr seitens der Bezirksverwaltungsbehörde mitgeteilt worden sei, dass ihre Tochter nicht arbeiten gehen dürfte. Dieses Telefonat hat nach den glaubwürdigen Angaben der Zeugin CC am 17.11.2020 stattgefunden.

 

Aus der Aussage der Zeugin Mag. DD von der BH *** geht hervor, dass die Behörde damals auf das neue EDV-System „COVIS“ umgestellt hat. Die Umstellung bewirkte eine Verzögerung in der Ausstellung des Absonderungsbescheides für BB: Die K1 Meldung wurde nach dem Telefonat zunächst an das Contact-Tracing-Team übermittelt und wurde nach Rückübermittlung erst am 22.11.2020 von der BH *** bearbeitet und der Absonderungsbescheid erlassen.

 

Zu diesem Zeitpunkt wurden von der BH *** keine telefonischen Bescheide erlassen. Das hat ihre Ursache darin, dass die Verwaltungsbehörde aufgrund der Umstellung auf das COVIS-Computersystem (Formular-)Absonderungsbescheide leichter und sehr rasch erlassen werden konnten.

 

Nach Auskunft der Zeugin Mag. DD wurde ein zentrales telefonisches Bürgerservice der BH *** eingerichtet - vergleichbar mit der Hotline 1450. Es handelte sich um geschulte Mitarbeiter, welche hier Auskünfte erteilten und welche auch im vorliegenden Fall den Anruf entgegengenommen haben.

 

Im vorliegenden Fall liegt keine Protokollierung bzw. Dokumentation eines telefonischen Bescheides über eine Absonderung bereits ab 17.11.2020 vor.

 

III. Rechtslage:

 

1. §7 und §32 Epidemiegesetz 1950 – EpiG, BGBl 186/1950, idF BGBl 702/1974 (§32) bzw BGBl I 63/2016 (§7) lauteten wie folgt:

 

"Absonderung Kranker.

 

§7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen. Jede Anhaltung ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des §17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.

 

(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.

 

(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.

 

(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.

 

(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.

 

Vergütung für den Verdienstentgang.

 

§32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß §11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß §17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß §20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß §20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß §22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß §24 verhängt worden sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

 

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

 

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl Nr 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß §21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl Nr 414, ist vom Bund zu ersetzen.

 

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

 

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen."

 

2. §46 Epidemiegesetz 1950 – EpiG, BGBl 186/1950, lautet seit 15. Mai 2020 (BGBl I 43/2020; die Überschrift erst seit 8. Juli 2020 [BGBl I 62/2020]) wie folgt:

 

"Telefonischer Bescheid

 

§46. (1) Bescheide gemäß §7 oder §17 dieses Bundesgesetzes können für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 abweichend von §62 Abs1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991 in der geltenden Fassung, aufgrund eines Verdachts mit der Infektion von SARS-CoV-2 auch telefonisch erlassen werden.

 

 

(2) Die Absonderung endet, wenn die Behörde nicht innerhalb von 48 Stunden einen Bescheid über die Absonderung gemäß §7 dieses Bundesgesetzes wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 erlässt.

 

(3) Der Inhalt und die Verkündung eines telefonischen Bescheides ist zu beurkunden und der Partei zuzustellen."

 

IV. Erwägungen:

 

Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner ständigen Rechtsprechung, dass eine Absonderung nach § 7 EpiG grundsätzlich mit Bescheid zu erfolgen hat:

„Dies ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Grundsatz, dass der Bescheid die typische Form der Erledigung eines Verwaltungsverfahrens darstellt (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG [2005], § 56 Rz 85; siehe auch VfGH 6.10.2021, E 4201/2020, Rn 16, wonach die in § 7 Abs. 1a EpiG vorgesehen Eingriffe nur bei Gefahr im Verzug mittels verfahrensfreiem Verwaltungsakt getroffen werden dürfen). Schon im Hinblick auf den Ersatzanspruch für einen allenfalls eingetretenen Verdienstentgang nach § 32 EpiG ist es für die abgesonderte Person (und deren Dienstgeber) von eminentem Interesse, den genauen Absonderungszeitraum bekanntgegeben zu bekommen. Aber auch wegen der gebotenen Belehrung über Rechtsschutzmöglichkeiten sowie den mit einer Absonderung in Zusammenhang stehenden Verhaltenspflichten und Verboten besteht aus Sicht des Betroffenen Bedarf an einer möglichst frühzeitigen, nachvollziehbaren und nachweisbaren Anordnung (siehe zu dieser Problematik ausführlich Schalk, COVID-19-Absonderungen, ZfV 2021/46, 354 ff). In diesem Zusammenhang ist besonders das Herstellen von Klarheit über bestehende Verhaltensanordnungen und Verbote auch im öffentlichen Interesse gelegen.“ (so etwa der VwGH wörtlich in seinem Beschluss vom 23.11.2021, Ra 2021/09/0173).

 

 

Nach § 62 Abs. 1 AVG können Bescheide - wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheids sind zu beurkunden (§ 62 Abs. 2 AVG), andernfalls der Bescheid nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht existent wird.

 

Um den Behörden ein rasches und unkompliziertes Vorgehen zu ermöglichen, wurde mit dem 16. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 43/2020, mit Wirksamkeit vom 15. Mai 2020 in § 46 EpiG für die Dauer der COVID‑19‑Pandemie abweichend von § 62 Abs. 1 AVG die Möglichkeit der telefonischen Erlassung von Bescheiden nach den §§ 7 und 17 EpiG geschaffen. In den Erläuterungen (IA 484/A BlgNR 27. GP  7) ist hierzu festgehalten:

„Im Hinblick auf die Containment-Strategie ist es unabdingbar (im Sinne zur Regelung des Gegenstandes erforderlich), abweichend von § 62 Abs. 1 AVG mündliche Bescheide auch telefonisch aussprechen zu können, um sicherzustellen, dass ein Krankheitsverdächtiger sofort seine Wohnung nicht verlässt oder diese unverzüglich aufsucht. Diese Bescheide sind mit höchstens 48 Stunden befristet, sofern das Testergebnis nicht früher vorliegt. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist ein Absonderungsbescheid für eine Erkrankten zu erlassen.“

 

Da es im vorliegenden Fall bereits an einer mündlichen Beurkundung eines telefonisch erlassenen Absonderungsbescheides ab 17.11.2022 fehlt und auch eine nachfolgende schriftliche Ausfertigung ab diesem Datum nicht erfolgt ist, kann im Telefonat der Mutter der abgesonderten Person mit der BH *** am 17.11.2020 schon aus diesem Grund nicht von einem existent gewordenen Bescheid iS der höchstgerichtlichen Judikatur gesprochen werden. Im Übrigen erging die telefonische Mitteilung nicht an die abzusondernde Person selbst.

 

Wenn die beschwerdeführende Gesellschaft nun argumentiert, die mündliche Anordnung der Absonderung gegenüber der Mitbeteiligten sei als verfahrensfreier Verwaltungsakt zu verstehen, ist dazu Folgendes festzuhalten:

 

Ungeachtet dessen, dass die Materialien zu § 7 Abs. 1 und 1a EpiG (ErläutRV 1187 BlgNR 25. GP  16) davon sprechen, dass die Absonderung „je nach Sachlage“ durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder durch Bescheid erfolgen kann (vgl. auch VfGH 10.3.2021, G 380/2020, u.a.), enthält § 7 EpiG eine solche Ermächtigung „bei Gefahr im Verzug“ für die Verwaltungsbehörde selbst nicht.

 

Auch die Erläuterungen, die als Ziel die Schaffung eines entsprechend den menschenrechtlichen Standards ausgestalteten Rechtsschutzinstrumentariums für freiheitsbeschränkende Maßnahmen nennt, verweisen in diesem Zusammenhang auf § 28a EpiG. Nach § 28a Abs. 1 EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die nach dem Epidemiegesetz 1950 zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer u.a. in § 7 EpiG beschriebenen Aufgaben und zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen.

 

Diese Bestimmung ermächtigt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch die Gesundheitsbehörden weder selbst verfahrensfreie Verwaltungsakte zu setzen, noch ihre Anordnungen selbst mit unmittelbarem Zwang durchzusetzen.

 

Anders beurteilt der Verfassungsgerichtshof die Rechtslage in der von der beschwerdeführenden Gesellschaft zitierten Entscheidung vom 6.10.2021, E 4201/2020, wonach auch für Telefonanrufe an die für Absonderungen zuständigen Abteilungen von Bezirkshauptmannschaften verbindliche Anordnungen in Form von Akten unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt aussprechen können. Doch ist auch hier zu prüfen, ob es sich bloß um Mitteilungen, Auskünfte oder Empfehlungen oder um Einrichtungen handelt, die nicht mit Hoheitsgewalt ausgestattet sind (so VfGH vom 6.10.2021, E 221/2021 oder auch VwGH vom 15.04.2022, Ra 2022/09/0026) und damit auch keine derartigen verfahrensfreie Akten setzen können (so etwa um ein „Bürgerservice“).

 

Im vorliegenden Fall ist die von der Bezirkshauptmannschaft zentral eingerichtete Telefonnummer, die hier von der Mutter der abzusondernden Person am 17.11.2020 gewählt wurde, gleichsam als „Hotline“ bzw. „Auskunftsdienst“ der BH *** zu qualifizieren. Diese Auskunftsstelle war - wie etwa beim Bürgerservice „1450“ – dazu eingerichtet, abzusondernde Kontaktpersonen aufzunehmen und sofortige Auskünfte über Quarantänemaßnamen zu erteilen. Dieser Zweck dieser Einrichtung erschließt sich einerseits aus der Umstellung auf das neue EDV-System, wonach seitens der Verwaltungsbehörde nur mehr schriftliche Absonderungsbescheide (formularmäßig) ergehen sollten.

 

Andererseits aber auch daraus, dass die telefonische Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft, wonach BB „nicht zur Arbeit gehen solle“, nur an ihre Mutter – und nicht an sie selbst als abzusondernde Person erging. Da das Telefonat nicht selbst mit der Dienstnehmerin der beschwerdeführenden Gesellschaft geführt wurde, hätte eine verfahrensfrei befohlene Absonderung der Dienstnehmerin einer weiteren behördlichen Anweisung (ihr gegenüber) bedurft, um unmittelbaren Befolgungsanspruch gegen sie zu begründen. Aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses war der von der Beschwerdeführerin beantragte Verdienstentgang für die Zeit vom 17.11.2020 bis inklusive 21.11.2020 (im hier gewählten Verwaltungsweg) nicht zu gewähren.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu in den rechtlichen Erwägungen zitierte Judikatur). Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

 

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