LVwG Burgenland E 194/10/2025.001/002

LVwG BurgenlandE 194/10/2025.001/00227.1.2025

Bgld. KBBG 2009 §24 Abs7
Bgld. KBBG 2009 §24 Abs6
AVG §13 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGBU:2025:E.194.10.2025.001.002

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die Beschwerde der Kindesmutter, Frau BF, in Vertretung des minderjährigen AA, geboren am ***, beide wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt RA in ***, vom 02.01.2025 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 04.12.2024, Zahl: ***, OE: ***, wegen Zurückweisung eines Antrags auf Ausnahme von der Kindergartenbesuchspflicht nach dem Burgenländischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2009 – Bgld. KBBG 2009,

 

zu Recht:

 

 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahren, Vorbringen:

 

I.1. Mit Eingabe vom 29.02.2024 stellte Frau BF, wohnhaft in ***, ***, (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) als Kindesmutter an die Bezirkshauptmannschaft ***, (im Folgenden „Behörde“), einen Antrag auf Ausnahme von der Kindergartenbesuchspflicht ihres minderjährigen Sohnes AA, geboren am ***, ebenfalls wohnhaft in ***, ***.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass sie und ihr Sohn slowakische Staatsbürger und in der Slowakei krankenversichert seien. Die Beschwerdeführerin besitze zwar ein Haus in Österreich, arbeite jedoch in der Slowakei in Bratislava. Dort führe sie auch ein Unternehmen, das ihre tägliche Anwesenheit erfordere. Sie hätten in der Slowakei einen Zweitwohnsitz. Der Minderjährige besuche einen Kindergarten in der Slowakei in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes seiner Mutter in Bratislava. Dort befinde sich auch die Schule des zweiten Kindes. Der besuchte Kindergarten sei zu vorschulischer Bildung autorisiert, er biete ganztägige Betreuung und schulisches Bildungsprogramm. Der Kindergarten biete entgegen dem in *** moderne Einrichtungen und Dienstleistungen an. Der Kindergarten ermögliche den Zugang zu slowakischer Kultur und Sprache, zumal der minderjährige AA eine Grundschule in der Slowakei besuchen werde. Der Minderjährige habe auch sein soziales Umfeld in dem seit dem Jahr 2011 besuchten Kindergarten. Dem Antrag wurde eine Kindergartenbesuchsbescheinigung beigelegt.

 

I.2. Die Behörde forderte die Kindesmutter mit Schreiben vom 06.05.2024, Zahl: ***, OE: ***, auf, binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens einen Sprachstandsnachweis gemäß § 24 Abs. 7 Bgld. KBBG 2009 vorzulegen.

 

Eine weitere Aufforderung erfolgte mit Schreiben der Behörde vom 02.07.2024.

 

I.3. Die Beschwerdeführerin teilte der Behörde mit Schreiben vom 22.07.2024 mit, dass es nicht möglich sei, einen Sprachstandsnachweis rechtzeitig zu beschaffen. Im slowakischen Kindergarten des Minderjährigen werde kein dem Sprachstandsfeststellungsinstrument BESK-DaZ KOMPAKT entsprechender Beobachtungsbogen verwendet. Dem Minderjährigen sollen im Schuljahr 2024/2025 ein Deutschkurs im Kindergarten, ein zusätzlicher Deutschkurs im Österreichischen Institut Bratislava und die Unterstützung durch die Großeltern angeboten werden. Dem Schreiben waren eine Beschäftigungsbestätigung und Aufenthaltsbestätigungen der Beschwerdeführerin und ihres minderjährigen Sohnes beigeschlossen.

 

I.4. Mit Schreiben vom 13.08.2024, Zahl: ***, OE: ***, teilte die Behörde der Beschwerdeführerin in Vertretung ihres minderjährigen Sohnes AA mit, dass eine Befreiung von der Kindergartenbesuchspflicht gemäß § 24 Abs. 6 und Abs. 7 Bgld. KBBG 2009 aufgrund des Fehlens eines Sprachstandsnachweises und mangels fristgerechter Einreichung nicht möglich sei. Da die Bestimmung des § 24 Abs. 7 leg. cit. nicht ausreichend erfüllt werde, werde die Befreiung von der Besuchspflicht des Kindergartens für das Jahr vor Schuleintritt nicht befürwortet.

 

I.5. Mit Eingabe an die Behörde vom 30.08.2024 stellte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin und ihres minderjährigen Sohnes den Antrag gemäß § 24 Abs. 7 Bgld. KBBG 2009 auf Ausstellung einer bescheidmäßigen Entscheidung über den Antrag auf Ausnahme von der Kindergartenbetreuungspflicht, zumal eine Förderung in der Bildungssprache Deutsch nicht erforderlich sei.

 

I.6. Im Schreiben vom 25.09.2024, Zahl: ***, OE: ***, wies die Behörde darauf hin, dass ein Antrag gemäß § 24 Abs. 6 Bgld. KBBG 2009 voraussetze, dass das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedürfe und die Erfüllung der Bildungsaufgaben und der Werteerziehung gewährleistet werde. Bis Ende Februar vor Beginn des Arbeitsjahres gemäß § 16 sei der Antrag schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen und näher zu begründen. Die Behörde erteilte daher gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG den Auftrag, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens der Behörde einen Sprachstandsnachweis, ausgestellt durch den Kindergarten, beizubringen. Es erfolgte der ausdrückliche Hinweis, dass das Anbringen als unzulässig zurückgewiesen werde, sollte der Mangel binnen der gesetzten Frist nicht behoben werden.

 

Das Schreiben vom 25.09.2024 wurde dem Rechtsvertreter nachweislich am 27.09.2024 zugestellt.

 

I.7. Mit E-Mail vom 11.10.2024 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter an die Behörde folgende Unterlagen:

 Eidesstättige Erklärung von BB vom 10.10.2024: Darin bestätigte die Großmutter des mj. AA, dass ihr Enkel keiner Förderung in der Sprache Deutsch bedürfe.

 Zeugnis über die Erweiterung der pädagogischen Qualifikation von Frau BB vom 08.09.1994 und Bestätigung vom 06.03.1997

 Bescheinigung der Universität *** vom 07.02.1995 über die Absolvierung der Pädagogischen Fakultät durch Frau BB

 

I.8. Hierzu teilte die Behörde dem Rechtsvertreter im Schreiben vom 16.10.2024, Zahl: ***, OE: ***, mit, dass die übermittelten Unterlagen keinen Sprachstandsnachweis im Sinne des Gesetzes darstellten. Es wurde daher neuerlich der Auftrag erteilt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens einen Sprachstandsnachweis, d. h. einen mehrere Seiten umfassenden Bogen bzw. Beobachtungsbogen zur Erfassung der Sprachkompetenz – Deutsch, beispielsweise ausgestellt vom Kindergarten in ***, zu übermitteln. Bei nicht fristgerechter Mängelbehebung werde das Anbringen seitens der Behörde als unzulässig zurückgewiesen.

 

Dieses Schreiben wurde an den rechtsfreundlichen Vertreter am 18.10.2024 nachweislich zugestellt.

 

I.9. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragte mit E-Mail an die Behörde vom 31.10.2024 eine Fristverlängerung bis 12.11.2024. Im Schreiben an die Behörde vom 12.11.2024 wurde dann mitgeteilt, dass der minderjährige AA den Kindergarten in *** nicht besuche. Laut Dokument „Anleitung zum BESK-DaZ KOMPAKT“ könne sich die Beobachtung zum Sprachstandsnachweis über mehrere Wochen erstrecken, weshalb die Beibringung dieses Nachweises nach § 24 Abs. 6 und 7 Bgld. KBBG 2009 nicht zumutbar sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Minderjährige eine Bildungs- und Betreuungseinrichtung außerhalb seiner Wohnsitzgemeinde besuche, was gemäß § 24 Abs. 6 Bgld. KBBG 2009 erlaubt sei, ohne dass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 7 leg. cit. erfüllt sein müssten. Auch aus der bereits vorgelegten Bestätigung des Österreich Instituts gehe hervor, dass der minderjährige AA keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedürfe. Damit sei ein ausreichender Nachweis übermittelt worden. Hilfsweise könne eine Ausnahme nach § 24 Abs. 6 Z. 4 und Z. 5 Bgld. KBBG 2009 argumentiert werden. Es wurde neuerlich um Bescheiderlassung ersucht.

 

I.10. Mit Bescheid der Behörde vom 04.12.2024, Zahl: ***, OE: ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.02.2024 gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 24 Abs. 7 Bgld. KBBG 2009 als unzulässig zurückgewiesen. Ein verbesserter Antrag sei trotz Verbesserungsauftrag vom 25.09.2024 bei der Behörde nicht eingebracht worden.

 

I.11. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin in Vertretung des minderjährigen AA mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom 02.01.2025 rechtzeitig Beschwerde. Darin wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes zusammengefasst vorgebracht, dass der Minderjährige durch den Kindergartenbesuch in der Slowakei sowie einen Sprachkurs des Österreich Instituts seiner Besuchspflicht außerhalb der Gemeinde nachgekommen sei, sodass gemäß § 24 Abs. 6 zweier Satz Bgld. KBBG 2009 lediglich eine Mitteilung an die Behörde erforderlich wäre. Diese sei erfolgt, womit sich die Behörde aber nicht auseinandergesetzt habe. Die Erteilung einer behördlichen Ausnahme sei daher nicht nötig. Die Behörde fordere einen konkreten Sprachstandsnachweis und verweise auf eine gesetzliche Grundlage, in der ein solcher Nachweis in der begehrten Form nicht genannt werde. Die Aufforderung sei daher vom Gesetz nicht gedeckt. Eine Sprachstandsfeststellung im Kindergarten *** wäre nicht mehr möglich gewesen, weil bei Erhalt der Aufforderung der Beobachtungszeitraum gemäß § 10 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009 bereits nahezu abgelaufen gewesen wäre. Die vorgelegten Dokumente stellten einen ausreichenden Nachweis der Sprachkompetenz dar. Der angefochtene Bescheid sei mangelhaft begründet. Daraus gehe nicht hervor, warum kein ordnungsgemäßer Antrag nach § 24 Abs. 6 und 7 Bgld. KBBG 2009 gestellt worden wäre. Entgegen der Ansicht der Behörde sei der Antrag entsprechend begründet worden. Es sei auf die gesetzlichen Ausnahmetatbestände Bezug genommen worden. Der Minderjährige sei slowakischer Staatsbürger und Deutsch nicht seine Muttersprache. Die Forderung eines Nachweises auf dem Niveau Deutsch als Erstsprache sei daher unvereinbar mit seinem sprachlichen Hintergrund und seiner individuellen Situation. Gemäß § 10 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009 könne eine Sprachstandsfeststellung nur durch den Kindergarten erfolgen, den ein Kind tatsächlich besuche. Die Behörde könne daher eine solche durch den Kindergarten in *** nicht verlangen. Dies stelle eine fehlerhafte Anwendung der gesetzlichen Vorgaben dar. Eine Sprachstandsfeststellung erfordere bis zu vier Wochen und hätte daher eine Anmeldung und den Besuch im Kindergarten in *** zur Voraussetzung. Abs. 7 des § 24 Bgld. KBBG 2009 beziehe sich nur auf Anträge für eine Befreiung nach Abs. 6. Diese Bestimmung erlaube aber den Besuch einer Bildungs- und Betreuungseinrichtung außerhalb der Wohnsitzgemeinde, sodass eine Mitteilung an die Behörde genüge. Der Antrag auf Befreiung vom 29.02.2024 sei rechtzeitig gestellt und nachträglich verbessert worden mit Schreiben vom 11.10.2024 und vom 12.11.2024, was zudem überhaupt nicht erforderlich gewesen wäre.

 

Es wurden daher die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid derart abzuändern, dass eine Feststellung erfolge, dass es gegenständlich der Erteilung einer Ausnahme nicht bedürfe. In eventu wurde die Behebung derart beantragt, dass dem Antrag auf Ausnahme gemäß § 24 Abs. 6 Bgld. KBBG 2009 stattgegeben werde, oder den Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.

 

I.12. Die Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt mit Schreiben vom 13.01.2025 dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vor.

 

II. Sachverhalt:

 

II.1. Die Beschwerdeführerin ist Kindesmutter des minderjährigen AA. Herr CC, geboren am *** und ebenfalls mit Hauptwohnsitz in ***, *** gemeldet, ist der Kindesvater des Minderjährigen.

 

Der minderjährige AA wurde am 25.01.2019 geboren und hat seinen Hauptwohnsitz in ***, ***. Er hat vor dem 01.09.2024 das fünfte Lebensjahr vollendet und wird im Folgejahr 2025 schulpflichtig.

 

Für das Arbeitsjahr 2024/2025 besteht somit grundsätzlich die Pflicht zum Besuch einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung.

 

Der Minderjährige besucht derzeit keinen Kindergarten im Burgenland, sondern einen Kindergarten in Bratislava, Slowakei, seit 01.09.2021.

 

Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe an die Behörde vom 29.02.2024 einen Antrag auf Ausnahme von der Kindergartenbesuchspflicht ihres minderjährigen Sohnes AA, geboren am ***, im Pflichtkindergartenjahr 2024/2025.

 

Die Behörde forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.05.2024, Zahl: ***, OE: ***, auf, einen Sprachstandsnachweis ihres Sohnes innerhalb von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu übermitteln. Diese Aufforderung wurde im Schreiben der Behörde vom 02.07.2024, Zahl: ***, OE: ***, wiederholt und für den Fall der Nichtvorlage eine Abweisung des Antrags in Aussicht gestellt.

 

Im Schreiben vom 13.08.2024, Zahl: ***, OE: ***, teilte die Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass eine Befreiung ihres minderjährigen Sohnes von der Besuchspflicht des Kindergartens für das Jahr vor Schuleintritt nicht befürwortet werde, weil eine Befreiung von der Kindergartenbesuchspflicht gemäß § 24 Abs. 6 und Abs. 7 Bgld. KBBG 2009 aufgrund des Fehlens eines Sprachstandsnachweises nicht möglich sei.

 

Mit Eingabe vom 30.08.2024 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag gemäß § 24 Abs. 7 Bgld. KBBG 2009 auf Ausstellung einer bescheidmäßigen Entscheidung über den gestellten Antrag auf Ausnahme von der Kindergartenbetreuungspflicht.

 

Mit Schriftsatz vom 25.09.2024, Zahl: ***, OE: ***, erteilte die Behörde der Beschwerdeführerin den Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens einen Sprachstandsnachweis, ausgestellt durch einen Kindergarten, nachzureichen. Es erfolgte der ausdrückliche Hinweis, dass das Anbringen durch die Behörde zurückgewiesen werde, sollte der Mangel nicht fristgerecht behoben werden.

 

Die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.07.2024 und vom 11.10.2024 vorgelegten Unterlagen stellen keinen solchen Sprachstandsnachweis dar.

 

Darauf wies die Behörde in ihrem Schreiben vom 16.10.2024, Zahl: ***, OE: ***, ausdrücklich hin und erläuterte der Beschwerdeführerin, dass es sich bei einem Sprachstandsnachweis um einen mehrere Seiten umfassenden Bogen – Beobachtungsbogen zur Erfassung der Sprachkompetenz, ausgestellt beispielsweise vom Kindergarten in ***, handle.

 

Trotz Verbesserungsauftrag verbesserte die Beschwerdeführerin den Antrag nicht und legte der Behörde den geforderten Sprachstandsnachweis nicht vor.

 

Daraufhin erließ die Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 04.12.2024, Zahl: ***, OE: ***.

 

Auch mit der rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 02.01.2025 wurde kein Sprachstandsnachweis vorgelegt.

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit der Beschwerde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt, gegen dessen Vollständigkeit und Richtigkeit keine Bedenken erhoben wurden und auch nicht bestehen. Weiters wurde Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR) genommen.

 

Daraus ergibt sich der unter I. wiedergegebene Verfahrensgang und der unter II. festgestellte Sachverhalt.

 

III.2. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.

 

Im Übrigen wurde von den Parteien des Verfahrens die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Der maßgebliche Sachverhalt steht fest. Es war somit aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

 

IV. Rechtslage:

 

IV.1. § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, lautet:

„(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) - Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“

 

IV.2. Die hier relevanten des Burgenländischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetzes 2009 – Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009, in der geltenden Fassung LGBl. Nr. 60/2024, lauten:

 

§ 10:

„Sprachliche Frühförderung:

(1) Zur Feststellung der Sprachkompetenz haben die Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen Sprachstandsfeststellungen durchzuführen. Dafür haben sie ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 ein bundesweit standardisiertes Instrument (Beobachtungsbogen) zu verwenden. Sprachstandsfeststellungen sind durch pädagogische Fachkräfte anhand eines bundesweiten Beobachtungsbogens zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache (BESK kompakt) oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ kompakt) durchzuführen.

(2) Ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 gelten folgende Beobachtungszeiträume:

Kinder, die im Alter von drei Jahren (vorvorletztes Kindergartenjahr) geeignete elementare Bildungseinrichtungen besuchen, sind im Zeitraum zwischen Mai und Juni einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Kinder im Alter von vier Jahren, die erstmals eine geeignete elementare Bildungseinrichtung besuchen, sind bis spätestens 31. Oktober des betreffenden Kindergartenjahres einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Wird dabei ein Sprachförderbedarf festgestellt, so sind sie so zu fördern, dass sie mit Eintritt in die Schule die sprachlichen Kompetenzen in der Bildungssprache Deutsch möglichst beherrschen. Die Kinder, die im Alter von vier Jahren eine Sprachförderung erhalten haben, sind zum Ende des vorletzten Kindergartenjahres, jedoch bis spätestens 31. Oktober wieder einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Dazu kommen auch jene Kinder im Alter von fünf Jahren, die in Erfüllung ihrer Besuchspflicht erstmals eine Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung besuchen. Ergibt die Feststellung einen Sprachförderbedarf, ist (abermals) eine Sprachförderung durchzuführen. Die letzte Sprachstandsfeststellung vor Schuleintritt erfolgt am Ende des letzten Kindergartenjahres.

(3) – (6) […].“

 

§ 24:

„Aufenthaltsdauer und Besuchspflicht:

(1) (Anm.: entfällt mit https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LgblAuth&Lgblnummer=55/2022&Bundesland=Burgenland&BundeslandDefault=Burgenland&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True )

(2) Die gruppenführende pädagogische Fachkraft hat für jedes Kind Aufzeichnungen über die An- und Abwesenheit in der bzw. von der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu führen. Die gruppenführende pädagogische Fachkraft kann diese Aufgabe einer in der jeweiligen Gruppe eingesetzten pädagogischen Assistenzkraft übertragen.

(3) Mit Ausnahme der Fälle der Besuchspflicht ist die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung freiwillig.

(4) Zum Besuch von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind jene Kinder mit Hauptwohnsitz im Burgenland verpflichtet, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden.

(5) Die jeweilige Gemeinde hat die der Besuchspflicht unterliegenden Kinder zu ermitteln, ein Verzeichnis der in ihrem Gebiet wohnenden besuchspflichtigen Kinder zu führen und dieses der jeweiligen Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu übermitteln. Die Führung dieses Verzeichnisses unterliegt der pädagogischen Aufsicht, die im besonderen darüber zu wachen hat, dass alle besuchspflichtigen und alle gemäß Abs. 6 von der Besuchspflicht befreiten Kinder erfasst werden und die besuchspflichtigen Kinder ihre Besuchspflicht in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erfüllen.

(6) Die besuchspflichtigen Kinder sind von ihren Eltern zur Einschreibung bei jener Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung anzumelden, die sie besuchen sollen; hiebei sind die Kinder nach Tunlichkeit persönlich vorzustellen. Im Fall, dass ein Kind eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung außerhalb der Gemeinde seines Wohnortes besuchen soll, ist dies den jeweiligen Gemeinden sowie der pädagogischen Aufsicht von den Eltern mitzuteilen. Von der Besuchspflicht ausgenommen sind auf Antrag der Eltern jene Kinder,

1. die vorzeitig die Schule besuchen,

2. denen auf Grund einer Behinderung oder aus medizinischen Gründen oder auf Grund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfs der Besuch nicht zugemutet werden kann,

3. denen auf Grund der Entfernung bzw. schwieriger Wegverhältnisse zwischen Wohnort und nächstgelegener Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung der Besuch nicht zugemutet werden kann,

4. bei denen die Verpflichtung im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater erfolgt, sofern die Bildungsaufgaben und Zielsetzungen gemäß Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfüllt werden oder

5. die Übungskindergärten und Übungshorte, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, besuchen.

(7) Ein Antrag gemäß Abs. 6 setzt voraus, dass das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedarf und dass die Erfüllung der Bildungsaufgaben und der Werteerziehung gewährleistet ist und ist bis Ende Februar vor Beginn des Kindergartenjahres gemäß § 16 bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu stellen und näher zu begründen. In begründeten Fällen kann der Antrag gemäß Abs. 6 auch nach Ende Februar, spätestens jedoch vor Beginn des Kindergartenjahres gemäß § 16, gestellt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in Abwägung des Rechts des Kindes auf Bildung, der berechtigten Interessen der Eltern sowie allenfalls für das Kind verursachte Belastungen zu entscheiden, ob eine Ausnahme vorliegt. Davon hat sie die Eltern ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu informieren. Auf schriftliches Verlangen der Eltern hat die Bezirksverwaltungsbehörde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden.

(8) Über eine Information sowie einen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 7 ist die Gemeinde, in der das Kind den Hauptwohnsitz hat, zu verständigen.

(9) Der Rechtsträger hat den verpflichtenden Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung an mindestens vier Tagen pro Woche für mindestens 20 Stunden festzulegen.

(10) Die Besuchspflicht gilt während des gesamten Kindergartenjahres mit Ausnahme der schulfreien Tage gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1985_77_0/1985_77_0.pdf , in der Fassung des Bundesgesetzes https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2022/96 .

(11) Die Eltern jener Kinder, für die eine Besuchspflicht besteht, haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder der Besuchspflicht nachkommen. Bei Verletzung der Besuchspflicht hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eltern schriftlich zur Einhaltung der Besuchspflicht aufzufordern. Wird die Besuchspflicht weiter verletzt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eltern zu einem Informationsgespräch über Sinn und Rahmenbedingungen der Besuchspflicht vorzuladen. Das Fernbleiben ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig und ist der Kindergartenleitung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Eine gerechtfertigte Verhinderung liegt insbesondere bei Urlaub im Ausmaß von höchstens fünf Wochen pro Kindergartenjahr, Erkrankung des Kindes oder der Eltern sowie außergewöhnlichen Ereignissen vor.“

 

V. Rechtliche Erwägungen:

 

V.1. Gemäß § 24 Abs. 4 Bgld. KBBG 2009 sind zum Besuch von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen jene Kinder mit Hauptwohnsitz im Burgenland verpflichtet, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden.

 

Der minderjährige AA hat laut ZMR seinen Hauptwohnsitz im Burgenland. Er wurde am *** geboren und hat somit vor dem 01.09.2024 das 5. Lebensjahr vollendet und wird im Folgejahr 2025 schulpflichtig. Für ihn besteht somit die grundsätzliche Verpflichtung zum Besuch einer Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung nach dieser Bestimmung.

 

V.2. Gemäß § 24 Abs. 6 Bgld. KBBG 2009 sind von der Besuchspflicht ausgenommen auf Antrag der Eltern jene Kinder, die vorzeitig die Schule besuchen (Z. 1), denen auf Grund einer Behinderung oder aus medizinischen Gründen oder auf Grund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfs der Besuch nicht zugemutet werden kann (Z. 2), denen auf Grund der Entfernung bzw. schwieriger Wegverhältnisse zwischen Wohnort und nächstgelegener Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung der Besuch nicht zugemutet werden kann (Z. 3), bei denen die Verpflichtung im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater erfolgt, sofern die Bildungsaufgaben und Zielsetzungen gemäß Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen erfüllt werden (Z. 4) oder die Übungskindergärten und Übungshorte, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, besuchen (Z. 5).

 

Nach § 24 Abs. 7 leg. cit. setzt ein Antrag gemäß Abs. 6 voraus, dass das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedarf und dass die Erfüllung der Bildungsaufgaben und der Werteerziehung gewährleistet ist, und ist dieser bis Ende Februar vor Beginn des Kindergartenjahres gemäß § 16 bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu stellen und näher zu begründen. In begründeten Fällen kann der Antrag gemäß Abs. 6 auch nach Ende Februar, spätestens jedoch vor Beginn des Kindergartenjahres gemäß § 16, gestellt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in Abwägung des Rechts des Kindes auf Bildung, der berechtigten Interessen der Eltern sowie allenfalls für das Kind verursachte Belastungen zu entscheiden, ob eine Ausnahme vorliegt. Davon hat sie die Eltern ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu informieren. Auf schriftliches Verlangen der Eltern hat die Bezirksverwaltungsbehörde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden.

 

Gemäß § 24 Abs. 7 letzter Satz Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 60/2024, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf schriftliches Verlangen der Eltern über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden.

 

Mit Eingaben vom 29.01.2024 sowie vom 30.08.2024 stellte die Beschwerdeführerin für ihren minderjährigen Sohn AA einen Antrag gemäß § 24 Abs. 6 bzw. ein schriftliches Verlangen gemäß § 24 Abs. 7 letzter Satz Bgld. KBBG 2009.

 

V.3. In der Beschwerde wird hierzu vorgebracht, dass der Minderjährige durch den Kindergartenbesuch in der Slowakei sowie einen Sprachkurs des Österreich Instituts seiner Besuchspflicht außerhalb der Gemeinde nachgekommen sei bzw. nachkomme, sodass gemäß § 24 Abs. 6 zweier Satz Bgld. KBBG 2009 lediglich eine Mitteilung an die Behörde erforderlich wäre. Die Erteilung einer behördlichen Ausnahme sei daher nicht nötig. Abs. 7 des § 24 Bgld. KBBG 2009 beziehe sich auf Anträge für eine Befreiung nach Abs. 6 und diese Bestimmung erlaube den Besuch einer Bildungs- und Betreuungseinrichtung außerhalb der Wohnsitzgemeinde, sodass eine Mitteilung an die Behörde genüge.

 

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass von der Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 29.02.2024 und vom 30.08.2024 ein Antrag gemäß § 24 Abs. 6 bzw. ein schriftliches Verlangen gemäß § 24 Abs. 7 letzter Satz Bgld. KBBG 2009 gestellt wurden.

Dieser Antrag und das Verlangen nach § 24 Abs. 6 und Abs. 7 leg. cit. wurden auch nicht zurückgezogen. Es bestand daher die Verpflichtung der Behörde, darüber bescheidmäßig abzusprechen. Dies war daher Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland.

 

V.4. Von der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, dass der minderjährige AA anstelle des Kindergartens in seiner Hauptwohnsitzgemeinde *** einen Kindergarten in der Slowakei in Bratislava besuche, weil sie Pendlerin sei und dort ein Unternehmen führe. Der Kindergarten liege in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes.

 

Damit erstattet die Beschwerdeführerin ein Vorbringen, welches jedoch nach dem Gesetz rechtlich nicht relevant ist.

 

Gemäß § 24 Abs. 6 Z. 3 Bgld. KBBG 2009 sind von der Besuchspflicht ausgenommen auf Antrag der Eltern jene Kinder, denen auf Grund der Entfernung bzw. schwieriger Wegverhältnisse zwischen Wohnort und nächstgelegener Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung der Besuch nicht zugemutet werden kann (Z. 3).

 

Das Gesetz nimmt Bezug auf die Entfernung bzw. schwierige Wegverhältnisse zwischen dem Wohnort des Kindes und der nächstgelegenen Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung, nicht jedoch auf dessen Entfernung vom Arbeitsort des Erziehungsberechtigten.

 

Der Hauptwohnsitz des minderjährigen AA befindet sich in der Gemeinde *** und die nächstgelegene Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung ebenfalls. Diesbezüglich liegen die Voraussetzungen der Z. 3 des § 24 Abs. 6 Bgld. KBBG 2009 daher nicht vor.

 

V.5. Laut Beschwerde soll der Antrag auf Kindergartenbefreiung wahlweise auf Z. 4 bzw. Z. 5 des Bgld. KBBG 2009 gestützt werden. So müssen nach Z. 4 die Bildungsaufgaben und Zielsetzungen gemäß Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen erfüllt werden oder nach der Z. 5 ein Übungskindergarten oder Übungshort, der einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert ist, besucht werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmungen wird von der Beschwerdeführerin nicht näher dargelegt bzw. nicht einmal behauptet.

 

V.6. In der Beschwerde wird releviert, dass der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet sei. Daraus gehe nicht hervor, warum kein ordnungsgemäßer Antrag nach § 24 Abs. 6 und 7 Bgld. KBBG 2009 gestellt worden wäre.

 

Dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass dem Verbesserungsauftrag der Behörde vom 25.09.2024, Zahl: ***, OE: ***, nicht nachgekommen worden sei. Darin wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Sprachstandsnachweis vorzulegen.

 

V.7. In der Beschwerde wurde weiters vorgebracht, dass die Behörde einen konkreten Sprachstandsnachweis fordere und auf eine gesetzliche Grundlage verweise, in der ein solcher Nachweis in der begehrten Form nicht genannt werde.

 

Gemäß § 24 Abs. 7 Bgld. KBBG 2009 setzt ein Antrag gemäß Abs. 6 voraus, dass das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedarf und dass die Erfüllung der Bildungsaufgaben und der Werteerziehung gewährleistet ist.

 

Wie den Gesetzesmaterialien zur Novelle des § 24 Bgld. KBBG 2009 mit LGBl. Nr. 14/2019 (XXI. Gp, RV 1666) zu entnehmen ist, ist der Nachweis über den Sprachstand des Kindes durch die Erziehungsberechtigten einzuholen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

 

Das Bgld. KBBG 2009 regelt Sprachstandsfeststellungen im § 10. Nach dieser Bestimmung wird für solche ein bundesweit standardisiertes Instrument (Beobachtungsbogen) verwendet. Diese sind durch pädagogische Fachkräfte anhand eines bundesweiten Beobachtungsbogens zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache (BESK kompakt) oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ kompakt) durchzuführen. Im Gesetz wird daher entgegen dem Beschwerdevorbringen sehr wohl ein solcher Sprachstandsnachweis genannt.

 

Von der Beschwerdeführerin wird weiters vorgebracht, dass die vorgelegten Dokumente einen ausreichenden Nachweis der Sprachkompetenz darstellten. Die vorgelegten Dokumente stellen aber keine Sprachstandsfeststellung im Sinne des § 10 Bgld. KBBG 2009 unter Verwendung des bundesweiten Beobachtungsbogens zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch dar. Darauf wurde im Schreiben der Behörde an die Beschwerdeführerin vom 16.10.2024, Zahl: ***, OE: ***, auch hingewiesen.

 

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Minderjährige slowakischer Staatsbürger und Deutsch nicht seine Muttersprache sei, weshalb die Forderung eines Nachweises auf dem Niveau Deutsch als Erstsprache daher unvereinbar mit seinem sprachlichen Hintergrund und seiner individuellen Situation sei, so ist darauf zu verweisen, dass in § 10 Bgld. KBBG 2009 ein bundesweiter Beobachtungsbogen zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache (BESK kompakt) oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ kompakt) geregelt sind. Für den minderjährigen AA wurde aber auch kein Beobachtungsbogen zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ kompakt) vorgelegt.

 

Dass ein BESK-DaZ kompakt der Behörde vorzulegen ist, wusste die Beschwerdeführerin, zumal dies aus ihrem Schreiben an die Behörde vom 22.07.2024 hervorgeht.

 

In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, dass eine Sprachstandsfeststellung nur durch den Kindergarten erfolgen könne, den ein Kind tatsächlich besuche. Dies ist § 10 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009 jedoch derart nicht zu entnehmen. Die Behörde forderte die Beschwerdeführerin für ihren minderjährigen Sohn daher auch nur auf, einen Sprachstandsnachweis vorzulegen, und nannte beispielsweise einen solchen durch den Kindergarten ***.

 

Weiters wird von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass eine Sprachstandsfeststellung bis zu vier Wochen erfordere und daher für den minderjährigen AA unzumutbar sei. Hierzu wurde von der Beschwerdeführerin aber nicht einmal in Erfahrung gebracht, wie lange eine solche Sprachstandsfeststellung für ihren minderjährigen Sohn tatsächlich in Anspruch nehmen würde.

 

Zuletzt wird in der Beschwerde vorgebracht, dass eine Sprachstandsfeststellung im Kindergarten *** nicht mehr möglich gewesen wäre, weil bei Erhalt der Aufforderung der Beobachtungszeitraum gemäß § 10 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009 bereits nahezu abgelaufen gewesen wäre.

 

Nach § 10 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009 sind Kinder im Alter von fünf Jahren, die in Erfüllung ihrer Besuchspflicht erstmals eine Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung besuchen, bis spätestens 31. Oktober einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen, und die letzte Sprachstandsfeststellung hat vor Schuleintritt am Ende des letzten Kindergartenjahres zu erfolgen.

 

Die Beschwerdeführerin wusste vom Erfordernis einer Sprachstandsfeststellung seit dem ersten Schreiben der Behörde vom 06.05.2024. Es wurde aber auch bis dato keine solche Sprachstandsfeststellung vorgenommen und diese der Behörde oder dem Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nachträglich vorgelegt.

 

V.8. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist die Behörde daher zur Zurückweisung berechtigt, wenn Mängel schriftlicher Anbringen nicht oder nicht rechtzeitig behoben werden.

 

Der Antrag der Beschwerdeführerin für ihren minderjährigen Sohn vom 29.02.2024 und ihr schriftliche Verlangen vom 30.08.2024 auf bescheidmäßige Entscheidung durch die Behörde gemäß § 24 Abs. 6 und Abs. 7 Bgld. KBBG 2009 wurden trotz nachweislichem Verbesserungsauftrag der Behörde nicht verbessert, da der geforderte Sprachstandsnachweis nicht nachgereicht wurde, und daher mangels Verbesserung von der Behörde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.

 

V.9. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass § 24 Abs. 6 Bgld. KBBG 2009 vom Antrag der Eltern spricht.

 

Im vorliegenden Fall erfolgte kein Antrag der Eltern, sondern nur der Kindesmutter. Entgegen § 24 Abs. 7 letzter Satz Bgld. KBBG 2009 wurde auch das schriftliche Verlangen nur von der Beschwerdeführerin als Kindesmutter gestellt, nicht hingegen von den Eltern.

 

V.10. In der Beschwerde wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid derart abzuändern, dass eine Feststellung erfolge, dass es gegenständlich der Erteilung einer Ausnahme nicht bedürfe. In eventu wurde die Behebung derart beantragt, dass dem Antrag auf Ausnahme gemäß § 24 Abs. 6 Bgld. KBBG 2009 stattgegeben werde.

 

Hat die belangte Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gelangt dabei das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH 04.11.2024, Ro 2022/12/0011, mit Hinweis auf VwGH 23.6.2015, https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vwgh&GZ=Ra 2015/22/0040&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True).

 

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war daher nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags.

 

Dem Verwaltungsgericht war daher die in der Beschwerde beantragte Feststellung, dass es gegenständlich der Erteilung einer Ausnahme nicht bedürfe, oder eine Stattgebung des Antrags auf Ausnahme gemäß § 24 Abs. 6 und Abs. 7 Bgld. KBBG 2009 verwehrt, da dies nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids war.

 

VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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