LVwG Burgenland E 025/10/2023.001/005

LVwG BurgenlandE 025/10/2023.001/00514.4.2023

Bgld. JagdG 2017 §36
Bgld. JagdG 2017 §37 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGBU:2023:E.025.10.2023.001.005

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die Beschwerde des Herrn BF1 und der Frau BF2, beide wohnhaft in ***, ***, vertreten durch die RA1 Rechtsanwaltspartnerschaft OG in ***, vom 19.12.2022 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 28.11.2022, Zahl: ***, in einer Angelegenheit nach dem Burgenländischen Jagdgesetz 2017 – Bgld. JagdG 2017, (mitbeteiligte Parteien: Jagdgenossenschaft, vertreten durch den Jagdausschuss, des Genossenschaftsjagdgebietes AA, ***, ***, vertreten durch die RA2 Rechtsanwälte in ***, sowie Jagdgesellschaft AA, vertreten durch den Jagdleiter CC, ***, ***),

 

zu Recht:

 

 

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang, Vorbringen:

 

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***, (im Folgenden „Behörde“), vom 28.11.2022, Zahl: ***, wurde im Spruchpunkt I. gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017 i. d. F. LGBl. Nr. 27/2020, die Anzeige des Jagdausschusses AA, vertreten durch den Obmann BB, ***, ***, über die im Wege des freien Übereinkommens erfolgte Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebietes AA mit einer Fläche von 957,6729 ha an die Jagdgesellschaft AA, bestehend aus den Mitgliedern CC, DD, EE, FF und GG, für die Dauer der Jagdperiode vom 01.02.2023 bis 31.12.2031 um einen jährlichen Pachtbetrag von € *** für die Jahre 2023 bis 2027 und einen jährlichen Pachtbetrag von € *** für die Jahre 2028 bis 2031 zur Kenntnis genommen. Im Spruchpunkt II. des Bescheides erfolgte die Kostenvorschreibung. Im Spruchpunkt III. wurden die Widersprüche der Parteien BF1 und BF2 sowie HH und II abgewiesen. Im Spruchpunkt IV. wurde der Widerspruch der Jagdgesellschaft AA, vertreten durch den Jagdleiter JJ, mangels Widerspruchslegitimation zurückgewiesen.

 

Dieser Bescheid wurde unter anderem an den Jagdausschuss AA, vertreten durch den Obmann BB, zugestellt.

 

Dem Bescheid ging folgendes Verfahren voraus:

 

Am 19.07.2022 wurde der Behörde der Jagdpachtvertrag vom 15.07.2022 der im Wege des freien Übereinkommens vorgenommenen Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in dem AA umfassenden Genossenschaftsjagdgebiet zwischen der Jagdgenossenschaft, vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses und ein Jagdausschussmitglied, als Verpächterin und der Jagdgesellschaft AA als Pächterin vorgelegt.

 

 

Aufgrund mehrerer Widersprüche gegen die Vergabe der Jagd im AA für die Periode 2023 bis 2031, welche zwischen 04.08.2022 und 09.08.2022 bei der Behörde einlangten, ersuchte diese mit Schreiben vom 18.08.2022, Zahl: ***, den Jagdausschuss AA um Vorlage von näher bezeichneten Unterlagen.

 

Am 23.08.2022 wurden bei der Behörde Unterlagen des Jagdausschusses AA, und zwar die Einladung zur Sitzung am 07.07.2022, Übernahmebestätigungen der Mitglieder und das Sitzungsprotokoll vom 07.07.2022, persönlich abgegeben.

 

Daraufhin hob die Behörde mit Bescheid vom 02.09.2022 zur Zahl: *** gemäß § 36 Abs. 2 und § 30 Abs. 11 Bgld. JagdG 2017 den Beschluss des Jagdausschusses AA vom 07.07.2022 über die Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebietes AA im Wege des freien Übereinkommens auf.

 

Im fortgesetzten Verfahren langten bei der Behörde am 10.11.2022 erneut Widersprüche gegen die neuerliche Vergabe der Jagd im AA ein. Auch Herr BF1 und Frau BF2, beide wohnhaft in ***, ***, (im Folgenden „Beschwerdeführer“ bzw. „Beschwerdeführer“ und „Beschwerdeführerin“), erhoben durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 04.11.2022 Widerspruch.

 

Am 15.11.2022 wurden der Behörde das Protokoll über die Sitzung und Beschlussfassung des Jagdausschusses AA vom 11.10.2022, die Einladung zur Sitzung und die Unterschriftenliste der Mitglieder sowie eine Kopie des Jagdpachtvertrages vom 13.11.2022 der im Wege des freien Übereinkommens vorgenommenen Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in dem AA umfassenden Genossenschaftsjagdgebiet zwischen der Jagdgenossenschaft, vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses und ein Jagdausschussmitglied, als Verpächterin und der Jagdgesellschaft AA als Pächterin vorgelegt. Ob diese Unterlagen persönlich abgegeben wurden und gegebenenfalls von wem, ist nicht aktenkundig.

 

Am 25.11.2022 wurde die Kundmachung der Einladung zur Sitzung am 11.10.2022, welche vom 06.10.2022 bis zum 13.10.2022 an der Amtstafel der Gemeinde *** angeschlagen war, von einer Gemeindebediensteten per E‑Mail nachgereicht.

 

In der Folge erließ die Behörde den Bescheid vom 28.11.2022.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Darin wurden nach Wiedergabe des Sachverhaltes und Angaben zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Es wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Bescheid keinen Bescheidadressaten aufweise und daher nichtig sei. Eine eigene ordnungsgemäße Kundmachung der erforderlichen Beschlüsse des Jagdausschusses fehle. Eine Begründung für die freihändige Verpachtung und Vergabe an die Jagdgesellschaft sei vom Jagdausschuss nicht beschlossen worden und finde sich nicht im Sitzungsprotokoll. Auch seien die Beratungsinhalte vor der jeweiligen Beschlussfassung nicht dargestellt. Der Beschluss des Jagdausschusses enthalte keine konkreten Angaben, ob die Verpachtung den Interessen der Land- und Forstwirtschaft und der Jagdwirtschaft entspreche. Ohne eine solche Begründung seien Beschlüsse über die freihändige Verpachtung mit Rechtswidrigkeit belastet. Vielmehr habe sich der Jagdausschuss damit befasst, warum die vormalige Jagdgesellschaft nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Jagdvergabe aufweise. Mangels konkreter Angaben sei der Beschluss daher aufzuheben. Die vorliegende Vergabe widerspräche auch den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit sowie der Stärkung der Ertragsfähigkeit und des gemeinschaftlichen Vermögens der Jagdgenossenschaft. Es wäre nachvollziehbar und schlüssig zu begründen gewesen, warum nicht der Best- bzw. Höchstbieter zum Zug komme. Die Ausführungen stellten eine Scheinbegründung dar, die rechtlichen Erwägungen in der Beschlussfassung seien verfehlt. Die Verpachtung sei in sachfremder und persönlich motivierter Hinsicht vorgenommen worden. Die Argumente gegen das unberücksichtigt gebliebene Angebot seien falsch und rechtlich verfehlt. Zahlungsmodalitäten, die Vorlage eines Gesellschaftsvertrages zum Zeitpunkt der Beschlussfassung und ein (nicht) freundschaftliches Verhältnis stellten keine Vergabekriterien dar. Vorwürfe des Jagdausschusses seien erstmals erhoben worden und unwahr. Durch das freie Übereinkommen würden die subjektiven Rechte eines jeden Eigentümers von Grundstücken im Genossenschaftsjagdgebiet auf optimale Jagdverwertung berührt. Im gegenständlichen Fall fehle zudem eine eigene Kundmachung (Verlautbarung) gemäß § 36 Abs. 2 Bgld. JagdG 2017. Auch fehle eine Anzeige des Obmannes des Jagdausschusses gemäß § 37 Abs. 1 leg. cit. über die im Wege des freien Übereinkommens erfolgte Verpachtung. Die bloße Übersendung von Unterlagen an die Behörde reiche hier nicht aus, zudem sei die Kundmachung des Jagdausschusses über die beschlussmäßige Vergabe der Jagd im Wege des freien Übereinkommens nicht vorgelegt worden, es fehlten auch die Einladung zur Jagdausschusssitzung und die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde. Die Mitglieder des Jagdausschusses seien zudem nicht ordnungsgemäß zur Sitzung geladen worden. Es seien rechtswidrigerweise zwei öffentliche Kundmachungen an der Amtstafel mit unterschiedlichen Tagesordnungspunkten erfolgt. Der Behörde seien Unterlagen zudem erst nach Fristablauf vorgelegt worden. Sitzungsteilnehmer seien ohne Auftrag oder Vollmacht der Mitglieder vom Obmann des Jagdausschusses mit der Vertretung betraut worden, was im Gesetz nicht vorgesehen sei. Nicht alle stimmberechtigten Mitglieder hätten ihr Stimmrecht wirksam bei der Vergabe ausgeübt, der Jagdausschuss sei daher nicht beschlussfähig gewesen und der Abstimmungsvorgang in gesetzwidriger Weise erfolgt. Die Voraussetzungen für einen gesetzmäßigen Beschluss gemäß § 36 Abs. 2 Bgld. JagdG 2017 seien nicht vorgelegen. Hinsichtlich der Beiziehung eines Rechtsbeistandes habe es keine Beratung und keinen Beschluss des Jagdausschusses gegeben, die in der Niederschrift festgehaltene Vereinbarung sei unzureichend. Es sei eine geheime Abstimmung erfolgt, aber ob das dafür erforderliche Verlangen eines Mitgliedes vorgelegen sei, sei unklar. Auch fehle eine Beschlussfassung über eine geheime Abstimmung. Beim veröffentlichten Protokoll hätten die erforderlichen Unterschriften gefehlt, die nachträgliche Sanierung sei unzulässigerweise erfolgt. Es sei eine Befangenheit von Mitgliedern des Jagdausschusses vorgelegen. Diese hätten dennoch ihre Stimme abgegeben, weshalb der Beschluss ungültig und nicht wirksam sei. Hinsichtlich der Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde vorgebracht, dass die Behörde kein Ermittlungsverfahren zu den erhobenen Einwendungen und zum Parteivorbringen durchgeführt habe. Sie habe sich mit den vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen nicht auseinandergesetzt und sei im Bescheid nicht darauf eingegangen. Die aufgezeigten Mängel im Vergabeverfahren habe sie nicht überprüft. Die Behörde habe die Beweisanträge ignoriert und das Recht auf Parteiengehör verletzt.

 

Es wurden daher die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid für nichtig zu erklären, in eventu eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

 

Der Beschwerde angeschlossen waren der Abschussplan für die Jagdjahre 2020 bis 2022, das Protokoll der Jagdausschusssitzung am 11.10.2022, die ab dem 04.10.2022 an der Amtstafel der Gemeinde angeschlagene Kundmachung der Einladung zu dieser Sitzung sowie der Gesellschaftsvertrag der „Jagdgesellschaft AA“ vom 01.06.2014.

 

I.3. Mit Schreiben vom 09.01.2023 legte die Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vor.

 

I.4. Der Jagdausschuss AA erstattete durch seine Rechtsvertretung mit Schreiben vom 13.01.2023 eine Gegenschrift, welche dem Verwaltungsgericht von der Behörde am 23.01.2023 nachgereicht wurde. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass den Beschwerdeführern als Mitglieder der Jagdgenossenschaft das Recht eines Widerspruches ausschließlich gegen die freie Vergabe oder gegen die Vergabe an die Pächter oder gegen die Pachtbedingungen zukomme. Weil sich die Beschwerde aber auf die nicht erfolgte Verpachtung an den unterlegenen Anbieter stütze, liege keine Beschwerdelegitimation vor und sei die Beschwerde daher zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer sei nämlich Pächter der vormals berechtigten Jagdgesellschaft gewesen und versuche, ein Rechtsmittel für diese nicht rechtsmittellegitimierte Jagdgesellschaft zu ergreifen. Es liege keine Nichtigkeit des Bescheides vor, weil diesem der Bescheidadressat insgesamt eindeutig entnommen werden könne. Die in der Beschwerde bemängelten Beschlüsse seien nicht ohne vorhergehende Beratung erfolgt. Für eine Beschlussfassung nach § 32 Bgld. JagdG 2017 sei eine Begründung nicht vorgesehen. Der Beschluss über die Vergabe des Genossenschaftsjagdgebietes enthalte hingegen sehr wohl eine Begründung. Die Entscheidung liege im Interesse der Land- und Forstwirtschaft sowie der Jagdwirtschaft, und sei die Vergabe an den Niedrigbieter auch wirtschaftlich (vertretbar). Das Mitglied der Jagdgesellschaft habe sich dem Obmann des Jagdausschusses gegenüber bei einer Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens vor Eingehen in die Vertragsverhandlungen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht sowie des Gesellschaftsvertrages gemäß § 35 Abs. 4 Bgld. JagdG 2017 auszuweisen. Dies sei nicht erfolgt und seien unterschiedliche Angaben zur Pächterin gemacht worden. So sei zum Zeitpunkt der Vergabe des Genossenschaftsjagdgebietes unbekannt gewesen, wer hinsichtlich der vormals berechtigten Jagdgesellschaft als Pächter fungieren werde. Diese Jagdgesellschaft habe die Jagdausübung auch nicht waidgerecht vorgenommen, es habe Vertragsbrüchigkeiten und mündliche Beanstandungen in der Vergangenheit gegeben. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sei es im November und Dezember 2020 pandemiebedingt sehr wohl möglich gewesen, Bewegungsjagden auszuüben. Es sei irrelevant, ob die Verpachtung an ortsfremde Jäger erfolge, zumal § 34 Abs. 4 Bgld. JagdG 2017 keinen Hauptwohnsitz eines Pächters im Jagdgebiet voraussetze. Die von den Beschwerdeführern angeführte Frist des § 36 Abs. 2 Bgld. JagdG 2017 sei im Zusammenhang mit § 32 Abs. 2 leg. cit. zu verstehen. Die Anzeige gemäß § 37 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 sei durch persönliche Abgabe aller Unterlagen durch den Obmann des Jagdausschusses bei der Behörde erfolgt. Es sei keine Voraussetzung, dass die an die Behörde gerichtete Erklärung bzw. Mitteilung schriftlich zu erfolgen habe. Die Verpachtung sei somit durch die persönliche Ausfolgung der Unterlagen der Behörde angezeigt worden. Diese habe sie mit der Einlaufstampiglie entgegengenommen und bestätigt. Beide Einladungen zur Sitzung des Jagdausschusses seien innerhalb der gesetzlichen Frist ordnungsgemäß kundgemacht worden, dabei habe die zweite Einladung die erste klargestellt. Allfällige Ladungsmängel wären nach § 30 Abs. 5 Bgld. JagdG 2017 durch tatsächliches Erscheinen geheilt worden. Die Vorlage der Einladung an die Behörde sei innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgt. Die bemängelte Beiziehung eines Rechtsbeistandes sei erforderlich gewesen. Die Verhinderung eines Mitgliedes an der Teilnahme bei der Jagdausschusssitzung müsse nicht begründet werden. Die Betrauung eines Ersatzmitglieds durch das verhinderte Mitglied sei nicht zwingend vorgesehen, diesfalls obliege die Bestimmung eines Ersatzmitglieds dem Obmann. Die Einladungen seien auch den Ersatzmitgliedern zugestellt worden. Die gesetzlich geforderten Präsenz- und Konsensquoren wären eingehalten worden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sei der Schriftführer nicht als Mitglied ausgeschieden, sondern habe nur seine Funktion zurückgelegt. Ein Schriftführer müsse nach § 30 Bgld. JagdG 2017 nicht dem Jagdausschuss angehören. Für eine geheime Abstimmung sei gemäß § 30 Abs. 9 leg. cit. das Verlangen eines Mitgliedes, aber keine separate Beschlussfassung erforderlich. Die Voraussetzung der Protokollunterfertigung nach § 30 Abs. 10 Bgld. JagdG 2017 beziehe sich nicht auf die Beschlussfassung gemäß § 36 Abs. 2 leg. cit. Eine Befangenheit sei nicht vorgelegen. Eine Aufhebung des Vergabebeschlusses sei somit keinesfalls gerechtfertigt. Die in der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängel lägen nicht vor, der angefochtene Bescheid sei ordnungsgemäß erlassen worden.

 

Es wurde daher beantragt, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, in eventu wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Gegenschrift waren die vom 06.10.2022 bis zum 13.10.2022 an der Amtstafel angeschlagene Einladung zur Jagdausschusssitzung, die Übernahmebestätigungen der Mitglieder, das Sitzungsprotokoll vom 11.10.2022, das Anbot und das verbesserte Anbot auf Jagdpachtung, die Eingabe des Jagdausschusses an die Behörde vom 22.12.2022, ein Foto sowie das Schreiben der Jagdgesellschaft AA, vertreten durch den Jagdleiter CC, an den Jagdausschuss vom 04.01.2023 angeschlossen.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland brachte die Beschwerde und die Gegenschrift der Jagdgesellschaft AA, vertreten durch den Jagdleiter CC, mit Schreiben vom 16.03.2023 zwecks Stellungnahme zur Kenntnis.

 

Mit Eingabe per Verwaltungsformularserver erstattete die Jagdgesellschaft AA, vertreten durch den Jagdleiter CC, die Stellungnahme vom 24.03.2023 und brachte darin zusammengefasst vor, dass sich die Jagdgesellschaft Ende Juni mittels eines Anbots an den zuständigen Jagdausschuss beworben habe und nach der Sitzung verständigt worden sei, dass sie die neue Pächterin für die Jagdperiode 2023 bis 2031 sei. Danach seien Klagsandrohungen durch die früheren Pächter erfolgt. Die Behauptungen, dass die neuen Pächter keine Einheimischen wären, seien falsch und sei dies ohne Relevanz für die Pachtung eines Jagdreviers. Die Sitzung des Jagdausschusses, in welcher der Vergabebeschluss erfolgt sei, sei rechtmäßig unter Beiziehung einer Rechtsanwaltskanzlei und in Abstimmung mit der Behörde durchgeführt worden. Die bisher aufgelaufenen Kosten seien entrichtet worden. Der Jagdleiter habe als Privatperson zwischenzeitlich die Jagdverwaltung des Reviers übernommen. Mangels Verhandlungen und Ablösevereinbarung mit den Vorgängern seien zehn neue Hochstände angeschafft worden, um dem gesetzlichen Auftrag einer ordnungsgemäßen Bejagung des Jagdgebietes nachkommen zu kommen. Die alten Einrichtungen der Vorgänger-Jagdgesellschaft seien nicht entfernt worden und stellten Gefährdungen dar. Es sei vom Jagdausschuss bei der Behörde beantragt worden, die bisherige Jagdgesellschaft für die gesamte nächste Jagdperiode als Pächter auszuschließen, und werde diesbezüglich auf die Anzeigen an die Behörde vom 22.12.2022 und 11.01.2023 verwiesen. Die im Protokoll der Jagdausschusssitzung vom 11.10.2022 erwähnten Missstände betreffend die Revierbetreuung durch die alte Jagdgesellschaft entsprächen den Tatsachen. So habe die neue Jagdgesellschaft alle Wasserstellen mit Frischwasser befüllen müssen.

 

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde verzichtet und eine zeitnahe Bestätigung des angefochtenen Bescheides beantragt, da Hegemaßnahmen zu setzen und Missstände bezüglich der alten Reviereinrichtungen unverzüglich zu beheben seien.

 

 

II. Sachverhalt:

 

II.1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke [NR1] und [NR2], beide inneliegend in der EZ. [EZ1], der KG *** mit der Riedbezeichnung „KK“.

 

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes [NR3], EZ. [EZ2], der KG *** mit dem Riednamen „LL“.

 

Die Grundstücke liegen im Genossenschaftsjagdgebiet AA. Die Beschwerdeführer sind als Grundstückseigentümer daher Mitglieder der Jagdgenossenschaft des Genossenschaftsjagdgebietes AA.

 

II.2. Mit Beschluss des Jagdausschusses AA vom 11.10.2022 erfolgte die Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebietes AA an die mitbeteiligte Partei. Die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde *** erfolgte vom 14.10.2022 bis zum 15.11.2022.

 

Dagegen erhoben der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 04.11.2022 rechtzeitig Widerspruch, welcher am 10.11.2022 bei der Behörde einlangte.

 

 

II.3. Folgende Unterlagen des Jagdausschusses der Jagdgenossenschaft AA langten am 15.11.2022 bei der Behörde ein:

- Protokoll über die Sitzung und Beschlussfassung des Jagdausschusses vom 11.10.2022;

- Einladung zur Sitzung;

- Unterschriftenliste der Mitglieder sowie

- Kopie des Jagdpachtvertrages vom 13.11.2022 der im Wege des freien Übereinkommens vorgenommenen Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in dem AA umfassenden Genossenschaftsjagdgebiet zwischen der Jagdgenossenschaft, vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses und ein Jagdausschussmitglied, als Verpächterin und der Jagdgesellschaft AA als Pächterin.

 

Laut Angaben der Rechtsvertretung des Jagdausschusses wurden diese Unterlagen vom Obmann persönlich bei der Behörde abgegeben.

 

 

Am 25.11.2022 wurde die Kundmachung der Einladung zur Sitzung des Jagdausschusses am 11.10.2022, welche an der Amtstafel der Gemeinde *** vom 06.10.2022 bis zum 13.10.2022 angeschlagen war, der Behörde durch die E-Mail einer Gemeindebediensteten nachgereicht.

 

Eine Anzeige der Verpachtung gemäß § 37 Bgld. JagdG 2017 erfolgte nicht.

 

Daraufhin erließ die Behörde den angefochtenen Bescheid, wogegen fristgerecht die vorliegende Beschwerde erhoben wurde.

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit der Beschwerde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt.

 

Weiters wurde Einsicht in das Grundstücksinformationssystem „Geodaten Burgenland“ genommen.

 

Daraus ergeben sich der unter I. wiedergegebene Verfahrensgang und der unter II. festgestellte Sachverhalt.

 

Die Nachreichung der Kundmachung der Einladung zur Sitzung des Jagdausschusses am 11.10.2022 erfolgte aktenkundig durch die E-Mail einer Bediensteten der Gemeinde *** am 25.11.2022.

 

Dass die vorgenannten Unterlagen des Jagdausschusses der Jagdgenossenschaft AA am 15.11.2022 bei der Behörde einlangten, ergibt sich zufolge des Einlaufstempels der Behörde auf den Dokumenten ebenfalls aus der Aktenlage. Von wem diese Unterlagen bei der Behörde abgegeben wurden und ob die Abgabe durch den Obmann des Jagdausschusses erfolgte, ist, wie sich aus den nachstehenden rechtlichen Erwägungen ergibt, nicht entscheidungsrelevant. Es waren daher diesbezüglich keine weiteren Erhebungen durch das Verwaltungsgericht erforderlich.

 

III.2. Die von den Beschwerdeführern in eventu beantragte öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

IV. Rechtslage:

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017 (StF), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2022, lauten:

 

§ 2:

„Jagdrecht:

(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden. Es steht daher der jeweiligen Grundeigentümerin oder dem jeweiligen Grundeigentümer zu und kann als selbständiges Recht nicht begründet werden. Im Widerstreit mit den jagdlichen Interessen kommt im Zweifelsfall den berechtigten Interessen der Land- und Forstwirtschaft der Vorrang zu.

(2) […].

(3) Das Jagdrecht wird entweder als Eigenjagd oder Genossenschaftsjagd ausgeübt.

(4) Jagdausübungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind

1. […],

2. in Genossenschaftsjagdgebieten (§ 9) die Jagdgenossenschaften (§ 21).

(5) Die Ausübung des Jagdrechtes in seiner Gesamtheit kann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung (§§ 16, 36ff, 52 und 58) und im Wege der Bestellung einer Jagdverwalterin oder eines Jagdverwalters (§§ 44 und 59) an dritte Personen übertragen werden.

(6) […].“

§ 9:

„Genossenschaftsjagdgebiet:

(1) Die im Bereich einer Katastralgemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet.

(2) - (3) […].“

 

§ 21:

„Jagdgenossenschaft:

Die Eigentümerinnen oder Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 5 festgestellten Genossenschaftsjagdgebiet gehören und auf deren Grundstücken die Jagd nicht gemäß § 20 Abs. 1 und 2 ruht, bilden eine Jagdgenossenschaft. Diese ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet (Genossenschaftsjagd) befugt.“

 

§ 22:

„Jagdausschuss:

(1) Die Jagdgenossenschaft verwaltet das ihr zustehende Jagdausübungsrecht durch einen Ausschuss (Jagdausschuss).

(2) - (4) […].“

 

§ 30:

„Geschäftsführung des Jagdausschusses:

(1) - (3) […].

(4) Die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses hat die Jagdgenossenschaft nach außen zu vertreten, die Geschäfte des Jagdausschusses zu besor-gen und dessen Beschlüsse durchzuführen. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten gegen dritte Personen begründet werden sollen, sind von der Obfrau oder vom Obmann und einem Ausschussmitglied, das möglichst einer anderen wahlwerbenden Gruppe anzugehören hat, zu unterfertigen. Die Obfrau oder der Obmann wird im Falle der Verhinderung durch deren oder dessen Stellvertretung vertreten. Ist auch die Stellvertretung verhindert, hat das an Jahren älteste Mitglied des Jagdausschusses die Vertretung zu übernehmen.

(5) - (11) […].“

 

§ 32:

„Art der Verwertung:

(1) Die Genossenschaftsjagd ist mit den sich aus § 16 Abs. 7 und § 43 ergebenden Ausnahmen

1. im Wege des freien Übereinkommens (§ 36) oder

2. im Wege der öffentlichen Versteigerung (§§ 38ff) zu verpachten.

Der Jagdausschuss hat im vorletzten Halbjahr der laufenden Jagdperiode einen Beschluss mit Zustimmung von mindestens zwei Drittel sämtlicher Mitglieder des Jagdausschusses zu fällen, in welcher Form die Verpachtung zu erfolgen hat. Kommt dieser Beschluss nicht zu Stande, ist das Genossenschaftsjagdgebiet zu versteigern.

(2) Die Verpachtung hat, abgesehen von den Fällen des § 42 Abs. 4 und § 36 Abs. 3, für die Dauer der Jagdperiode zu erfolgen.

(3) […].“

 

§ 36:

„Beschlussfassung durch den Jagdausschuss:

(1) Eine Genossenschaftsjagd kann im Wege eines freien Übereinkommens verpachtet werden, wenn der Jagdausschuss dies gemäß § 32 Abs. 1 beschließt und eine derartige Verpachtung weder dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft noch jenem der Interessen der Jagdgenossenschaft widerspricht.

(2) Zusätzlich zum Beschluss gemäß § 32 Abs. 1 ist ein Beschluss des Jagdausschusses in der laufenden Jagdperiode zu fassen, an wen und zu welchen Pachtbedingungen die Verpachtung erfolgt. Hiefür ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Jagdausschusses und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Beschluss hat zumindest den Namen der Pächterin oder des Pächters, die Höhe des Pachtbetrages und die für die Entscheidung maßgebenden Gründe zu enthalten. Der Beschluss ist binnen fünf Werktagen gemeinsam mit dem Beschluss gemäß § 32 Abs. 1 durch vier Wochen an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen und überdies binnen fünf Werktagen ortsüblich mit dem Beifügen zu verlautbaren, dass ein Widerspruch dagegen von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft binnen vier Wochen, gerechnet vom Tage des Anschlages an der Amtstafel beim Gemeindeamt schriftlich eingebracht oder zu Protokoll gegeben werden kann. Der Widerspruch hat eine Begründung zu enthalten, ob er sich gegen die freie Vergabe oder gegen die Vergabe an diese Pächterin oder diesen Pächter oder gegen die Pachtbedingungen richtet. Der Beschluss des Jagdausschusses tritt außer Kraft und das Genossenschaftsjagdgebiet ist im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verpachten, wenn die Widerspruch erhebenden Mitglieder der Jagdgenossenschaft über das Eigentum von mehr als der Hälfte der im Genossenschaftsjagdgebiet gelegenen Grundflächen verfügen. Das Außerkrafttreten des Beschlusses ist gleichfalls an der Amtstafel der Gemeinde und ortsüblich kundzumachen.

(3) Eine Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens für die restliche Dauer der Jagdperiode ist auch dann zulässig, wenn das Pachtverhältnis im Laufe der Jagdperiode kraft Gesetzes erloschen ist oder rechtskräftig aufgelöst wurde. Der diesbezügliche Beschluss des Jagdausschusses ist binnen acht Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung, mit dem das Erlöschen festgestellt oder das Pachtverhältnis aufgelöst wurde, zu fassen.“

 

§ 37:

„Anzeige der Verpachtung:

(1) Die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses hat die im Wege des freien Übereinkommens erfolgte Verpachtung nach Ablauf der in § 36 Abs. 2 angeführten Frist mit allen Unterlagen unter Vorlage der Beschlüsse gemäß § 32 Abs. 1 und § 36 Abs. 2 binnen fünf Werktagen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluss oder die Beschlüsse gemäß Abs. 1 aufzuheben, wenn dieser oder diese nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere des § 36 Abs. 1 und 2, entspricht oder entsprechen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn Widersprüche gegen den Beschluss oder die Beschlüsse erhoben wurden, gegebenenfalls auch auszusprechen, dass keine Aufhebungsgründe vorliegen. Diese Entscheidung ist den Widerspruch erhebenden Parteien zuzustellen.

(3) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist die Beschlüsse nicht aufgehoben oder erklärt, dass keine Aufhebungsgründe vorliegen, hat die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses die Kundmachung der Beschlüsse durch zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde mit der Beifügung zu veranlassen, dass die Bezirksverwaltungsbehörde keinen Grund zur Aufhebung der Beschlüsse erkannt hat.

(4) Der Jagdausschuss kann binnen acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem der Beschluss des Jagdausschusses aufgehoben wurde, eine weitere Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens vornehmen. Hiebei sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Wird auch dieser Beschluss aufgehoben, ist die Jagd öffentlich zu versteigern.“

 

V. Rechtliche Erwägungen:

 

V.1. Zur Beschwerdelegitimation:

 

Gemäß § 21 Bgld. JagdG 2017 bilden die Eigentümerinnen oder Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 5 festgestellten Genossenschaftsjagdgebiet gehören und auf deren Grundstücken die Jagd nicht gemäß § 20 Abs. 1 und 2 ruht, eine Jagdgenossenschaft.

 

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken im Genossenschaftsjagdgebiet AA und somit Mitglieder der Jagdgenossenschaft des Genossenschaftsjagdgebietes AA.

 

Gemäß § 36 Abs. 2 Bgld. JagdG 2017 kann von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft ein Widerspruch gegen Beschlüsse des Jagdausschusses erhoben werden. Der Widerspruch hat eine Begründung zu enthalten, ob er sich gegen die freie Vergabe oder gegen die Vergabe an diese Pächterin oder diesen Pächter oder gegen die Pachtbedingungen richtet.

Mit Schriftsatz vom 04.11.2022 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Widerspruch gegen den Beschluss des Jagdausschusses AA vom 11.10.2022.

 

Nach § 37 Abs. 2 letzter Satz Bgld. JagdG 2017 ist die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde den Widerspruch erhebenden Parteien zuzustellen. Dies ist gegenständlich erfolgt und wurde der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid der Behörde vom 28.11.2022 den Beschwerdeführern zugestellt. Ihr Beschwerderecht ergibt sich aus Art. 132 Abs. 1 Z. 1 Bundesverfassungsgesetz – B-VG, wonach gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

 

Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte auf gesetzmäßige Vergabe (Verpachtung) des Genossenschaftsjagdgebietes AA geltend. Dass sich das Beschwerdevorbringen teilweise auch auf die vorhergehende Jagdpächterin und den vormaligen Jagdleiter bezieht, macht die Beschwerde deshalb nicht unzulässig.

 

 

 

V.2. Zur fehlenden Anzeige der Verpachtung:

 

§ 37 Bgld. JagdG 2017 regelt die Anzeige der Verpachtung. Nach dessen Abs. 1 hat die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses die im Wege des freien Übereinkommens erfolgte Verpachtung nach Ablauf der in § 36 Abs. 2 angeführten Frist mit allen Unterlagen unter Vorlage der Beschlüsse gemäß § 32 Abs. 1 und § 36 Abs. 2 binnen fünf Werktagen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

 

Gemäß § 37 Abs. 2 Bgld. JagdG 2017 hat die Bezirksverwaltungsbehörde binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluss oder die Beschlüsse gemäß Abs. 1 aufzuheben, wenn dieser oder diese nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere des § 36 Abs. 1 und 2, entspricht oder entsprechen.

 

In der Beschwerde wird unter Punkt c) mit Hinweis auf § 37 Bgld. JagdG 2017 vorgebracht, dass eine derartige Anzeige im gegenständlichen Fall fehle. Die bloße Übersendung von Unterlagen an die Behörde reiche hierfür nicht aus. Vielmehr müsse eine „Anzeige“ über die vorgenommene freihändige Verpachtung eine an die Bezirkshauptmannschaft gerichtete Erklärung bzw. Mitteilung über das Vorliegen der jagdrechtlich relevanten Tatsachen enthalten. Dabei wurde auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland zur Zahl: E 025/01/2014.023/002 verwiesen.

 

Der Jagdausschuss AA replizierte in seiner Stellungnahme zu d), dass die Anzeige gemäß § 37 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 durch die persönliche Abgabe aller Unterlagen durch den Obmann des Jagdausschusses bei der Behörde erfolgt sei. Es sei keine Voraussetzung, dass die an die Behörde gerichtete Erklärung oder Mitteilung schriftlich zu erfolgen habe. Der Bezirkshauptmannschaft sei die Verpachtung durch die persönliche Ausfolgung der Unterlagen angezeigt worden, und habe die Behörde diese mit der Einlaufstampiglie entgegengenommen und bestätigt.

 

Die Beschwerdeführer sind mit ihrem Vorbringen im Recht. Nach der ständigen Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland (vgl. die Erkenntnisse vom 04.09.2014, Zahl: E 025/01/2014.020/002, und vom 04.09.2014, Zahl: E 025/01/2014.023/002, zur der im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 43 Bgld. JagdG 2004) ist der Umstand, dass die vom Obmann des Jagdausschusses mitgebrachten Unterlagen der Behörde übergeben und von ihr zum Akt genommen wurden, keiner Anzeige gleichzuhalten. Dies stellt keine „Anzeige“ dar.

 

Eine „Anzeige“ über die vom Jagdausschuss vorgenommene freihändige Verpachtung muss eine an die Behörde gerichtete Erklärung bzw. Mitteilung über das Vorliegen dieser jagdrechtlich relevanten Tatsache enthalten.

 

Diese Rechtsprechung ergibt sich auch eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach ausdrücklich eine Anzeige der Verpachtung durch den Obmann bzw. die Obfrau des Jagdausschusses gefordert ist. Im § 37 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. wird zudem zwischen der Anzeige und „allen Unterlagen“ unterschieden. Mit der Anzeige hat die Vorlage der Beschlüsse gemäß § 32 Abs. 1 und § 36 Abs. 2 leg. cit. zu erfolgen.

 

Es ist daher der Rechtsansicht in der Gegenschrift, wonach eine Anzeige durch die bloße Vorlage von Unterlagen erfolgen könne, nicht zu folgen. Die Entgegennahme von Unterlagen und die Bestätigung ihres Erhalts, etwa durch Anbringung eines Einlaufstempels, ersetzt die gesetzlich vorgesehene Anzeige nicht.

 

Die vom Gesetz geforderte Anzeige an die Behörde ist gegenständlich nicht erfolgt.

 

Hinsichtlich des Vorbringens, dass eine solche Anzeige an die Behörde nicht schriftlich zu erfolgen habe, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche auch nicht vor der Behörde zu Protokoll gegeben wurde und dies auch sonst nicht aktenkundig ist (etwa durch einen Aktenvermerk).

 

Da mit dem angefochtenen Bescheid somit eine Anzeige des Jagdausschusses AA zur Kenntnis genommen wurde, welche nicht erfolgt ist, war die Behörde zur Erlassung dieses Bescheides nicht zuständig.

 

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verwaltungsgerichte in jenen Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung bekämpft wird, unzuständig war, allein dafür zuständig sind, diese Unzuständigkeit - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer dies im Verfahren vorgebracht hat - aufzugreifen und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 27.03.2018, Ra 2017/06/0247; 25.05.2016, Ra 2015/06/0095, mwN und Hinweis auf die insoweit übertragbare Judikatur zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz). Die Unzuständigkeit kann auch darin liegen, dass ein für die verwaltungsbehördliche Entscheidung notwendiger Antrag fehlt (vgl. VwGH 13.01.2023, Ra 2021/05/0222, mit Hinweis auf VwGH 27.03.2018, Ra 2015/06/0072, mwN).

 

Im vorliegenden Fall wurde von den Beschwerdeführern vorgebracht, dass es gegenständlich an einer Anzeige gemäß § 37 Bgld. JagdG 2017 fehle. Das Verwaltungsgericht durfte nach der vorgenannten Judikatur des VwGH aber jedenfalls die daraus resultierende Unzuständigkeit der Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides aufgreifen.

 

Es war daher der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

Bei diesem Ergebnis war auf das übrige Vorbringen nicht weiter inhaltlich einzugehen.

 

V.3. Aus Gründen der allgemeinen Rechtssicherheit wird darauf hingewiesen, dass der Bescheid lediglich an den AA ergangen ist und diesem zugestellt wurde, welchem nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes neben der Jagdgenossenschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts keine gesonderte Rechtspersönlichkeit zukommt (vgl. den Beschluss des LVwG Burgenland vom 04.02.2022, Zahl: E 025/10/2021.017/002, oder zuletzt VwGH 30.05.2022, Ra 2022/03/0110, u.v.m.).

 

 

 

VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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