VwGH Ra 2022/03/0110

VwGHRa 2022/03/011030.5.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Partei Jagdausschuss P, vertreten durch die Dax Wutzlhofer & Partner Rechtsanwälte GmbH in 7000 Eisenstadt, Rusterstraße 62 /1/ 4. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 10. März 2022, Zl. E 025/10/2022.002/002, betreffend eine Angelegenheit nach dem Burgenländischen Jagdgesetz 2017 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See), den Beschluss gefasst:

Normen

JagdG Bgld 2017 §22
JagdG Bgld 2017 §22 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030110.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde ‑ insoweit in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde ‑ der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zerlegung des Genossenschaftsjagdgebiets P abgewiesen; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

2 Die dagegen gerichtete Revision erweist sich als unzulässig:

3 Gemäß § 21 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 (Bgld. JG) bilden die Eigentümer der zu einem festgestellten Genossenschaftsjagdgebiet gehörenden Grundstücke, auf denen die Jagd nicht ruht, eine Jagdgenossenschaft. Diese ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und nach Maßgabe der Bestimmungen des Bgld. JG zur Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet befugt.

4 Gemäß § 22 Abs. 1 Bgld. JG verwaltet die Jagdgenossenschaft das ihr zustehende Jagdausübungsrecht durch einen Ausschuss, den Jagdausschuss.

5 Gemäß § 30 Abs. 4 Bgld. JG hat die Obfrau bzw. der Obmann des Jagdausschusses die Jagdgenossenschaft nach außen zu vertreten, die Geschäfte des Jagdausschusses zu besorgen und dessen Beschlüsse durchzuführen.

6 Wenn der Jagdausschuss die Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes in mehrere selbständige Genossenschaftsjagdgebiete vor dem 1. Jänner des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode beschließt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Zerlegung dann zu verfügen, wenn sie im Interesse der Jagdwirtschaft sowie der Land‑ und Forstwirtschaft gelegen und durch die Gestaltung des Geländes gerechtfertigt ist, doch darf die Fläche keines dieser selbständigen Genossenschaftsjagdgebiete weniger als 500 ha betragen (§ 15 Abs. 3 Bgld. JG).

7 Der Jagdausschuss bildet nach § 22 Abs. 1 Bdlg. JG lediglich ein Organ der Jagdgenossenschaft. Diese ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, dem Jagdausschuss hingegen kommt ‑ neben der Jagdgenossenschaft ‑ keine gesonderte Rechtspersönlichkeit zu. Dies betonen auch die Gesetzesmaterialien (RV 759 21. GP ) zu § 22 Bgld. JG: „Damit das Jagdausübungsrecht verwaltet werden kann, bedient sich die Jagdgenossenschaft eines Jagdausschusses, der selbst keine Rechtspersönlichkeit hat.“

8 Daher fehlt dem Jagdausschuss, soweit er ‑ wie hier ‑ im eigenen Namen Revision erhebt, mangels Rechtspersönlichkeit die Revisionslegitimation (vgl. etwa VwGH 26.4.2005, 2001/03/0259, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem NÖ JG, oder VwGH 23.10.2008, 2004/03/0022, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem OÖ JG).

9 Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 30. Mai 2022

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