LVwG Burgenland E 025/10/2022.002/002

LVwG BurgenlandE 025/10/2022.002/00210.3.2022

Bgld. JagdG 2017 §15 Abs3
AVG §75 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGBU:2022:E.025.10.2022.002.002

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Luntzer über die Beschwerde des Jagdausschusses BF, ***, ***, vertreten durch die RA Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, vom 09.02.2022 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 19.01.2022, Zahl: ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Zerlegung des Genossenschaftsjagdgebietes „***“ gemäß § 15 Abs. 3 Burgenländisches Jagdgesetz 2017 – Bgld. JagdG 2017

 

zu Recht:

 

 

I. Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als Spruchpunkt II des Bescheides ersatzlos behoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.

 

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

 

I.1. Mit Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft ***, (im Folgenden „Behörde“), vom 10.12.2020 wurde die Zerlegung des Genossenschaftsjagdgebietes „***“ gemäß § 15 Bgld. JagdG 2017 beantragt. Dem Ansuchen war ein Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Jagdausschusses BF, (im Folgenden „beschwerdeführende Partei“), vom 09.09.2020 beigelegt. Daraus geht zum Tagesordnungspunkt 3 der einstimmige Beschluss hervor, das Verfahren zur Teilung des Jagdreviers bei der Behörde einzuleiten. Dem Schriftsatz angeschlossen war ein Plan mit der Festlegung des Gebietes samt Flächenaufstellung.

 

I.2. Mit Bescheid der Behörde vom 19.01.2022, Zahl: ***, wurde im Spruchpunkt I. der Antrag des Jagdausschusses BF auf Zerlegung des Genossenschaftsjagdgebietes gemäß § 15 Abs. 3 Bgld. JagdG 2017 abgewiesen.

 

Im Spruchpunkt II. wurde die Entrichtung einer Gebühr für den Antrag in der Höhe von 14,30 Euro vorgeschrieben.

 

Der Bescheid wurde nach Wiedergabe der Bezug habenden Rechtsvorschriften zusammengefasst damit begründet, dass sich aus der übermittelten Flächenaufstellung eine Gesamtfläche von insgesamt 504,27 ha ergebe. In dieser Gesamtfläche befänden sich diverse Baulands- und Verkehrsflächen, auf welchen die Jagd ruht, im Ausmaß von 146,78 ha. Somit ergebe sich für das beantragte Genossenschaftsjagdgebiet eine Jagdfläche von 357,49 ha. Da somit die Jagdfläche weniger als 500 ha betrage, sei der Antrag zurückzuweisen.

 

I.3. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin werden nach Wiedergabe des Sachverhaltes und Angaben zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde die Rechtswidrigkeit des Bescheides und die Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass die Behörde das Parteiengehör verletzt habe, weil der beschwerdeführenden Partei keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Die Behörde habe gegen die Offizialmaxime verstoßen, weil sie es unterlassen habe, die beschwerdeführende Partei zu entsprechenden Anträgen im Verfahren anzuleiten. Die Behörde gehe von einer falschen rechtlichen Beurteilung aus, wenn sie annehme, dass gemäß § 4 Abs. 5 Bgld. JagdG 2017 als Jagdfläche nur die Fläche zu verstehen sei, auf denen die Jagd nicht ruht. Diese Bestimmung beziehe sich lediglich auf Eigenjagdgebiete und sei gegenständlich nicht anwendbar. Die Definition des Genossenschaftsjagdgebietes finde sich hingegen in § 9 Abs. 1 leg. cit. Darin finde sich kein Verweis auf Flächen, auf denen die Jagd ruht, weshalb diese zu berücksichtigen seien. Die belangte Behörde stelle im Bescheid fest, dass sich gemäß der Flächenaufstellung eine Gesamtfläche des Genossenschaftsjagdgebietes von 504,27 ha ergebe, damit seien die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Bgld. JagdG 2017 erfüllt. Die Bestimmung sei auch in sich schlüssig. § 15 Abs. 2 leg. cit. regle, dass ein Genossenschaftsjagdgebiet nicht weniger als 115 ha umfassen dürfe. Diese Regelung würde ansonsten mit Abs. 3 nicht zusammenpassen. Es wurden daher die Anträge gestellt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde beantragt.

 

I.4. Mit Schreiben vom 24.02.2022 legte die Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vor.

 

II. Sachverhalt, Beweiswürdigung:

 

Der unter I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich aus dem vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt feststand. Eine mündliche Erörterung hätte somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Auch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren (im Ergebnis) ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

III. Rechtslage:

 

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017 (StF), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2022, lauten:

 

§ 2:

„Jagdrecht:

(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden. Es steht daher der jeweiligen Grundeigentümerin oder dem jeweiligen Grundeigentümer zu und kann als selbständiges Recht nicht begründet werden. Im Widerstreit mit den jagdlichen Interessen kommt im Zweifelsfall den berechtigten Interessen der Land- und Forstwirtschaft der Vorrang zu.

(2) […].

(3) Das Jagdrecht wird entweder als Eigenjagd oder Genossenschaftsjagd ausgeübt.

(4) Jagdausübungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind

1. in Eigenjagdgebieten (§ 4) und umfriedeten Eigenjagdgebieten (§ 10 Abs. 3) die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer,

2. in Genossenschaftsjagdgebieten (§ 9) die Jagdgenossenschaften (§ 21).

(5) - (6) […].“

 

§ 4:

„Eigenjagdgebiet:

(1) Die Befugnis zur Eigenjagd, das ist die grundsätzliche freie Verfügung über die Form der Ausübung eines Jagdrechtes, steht der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer zusammenhängenden Jagdfläche von mindestens 300 ha zu, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt (Eigenjagdgebiet). Hiebei macht es keinen Unterschied, ob diese Jagdfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Auch macht es keinen Unterschied, ob die Eigentümerin oder der Eigentümer eine physische oder juristische, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen ist. Im letzteren Falle muss jedoch der Besitz räumlich ungeteilt sein.

(2) - (4) […].

(5) Unter Jagdflächen im Sinne dieses Gesetzes sind jeweils nur die Flächen zu verstehen, auf denen die Jagd nicht ruht.“

 

§ 9:

„Genossenschaftsjagdgebiet:

(1) Die im Bereich einer Katastralgemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet.

(2) Als Genossenschaftsjagdgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet (§ 15 Abs. 1 und 2) sowie jeder selbständige Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes (§ 15 Abs. 3) anzusehen.

(3) Ein Jagdeinschluss, hinsichtlich dessen ein Vorpachtrecht gemäß § 16 Abs. 2 ausgeübt wurde, gehört gleichwohl zum Genossenschaftsjagdgebiet.“

 

§ 13:

„Feststellung der Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebiete:

(1) Die Jagdgebiete werden von der Bezirksverwaltungsbehörde für die kommende Jagdperiode festgestellt.

(2) Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (§§ 4 und 10 Abs. 3) für die kommende Jagdperiode binnen sechs Wochen nach dem 1. Jänner des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode anzumelden. Die Anmeldung hat die beanspruchten Vorpachtrechte zu enthalten. Dem Antrag sind beizulegen:

1. ein Grundstücksverzeichnis, aus dem alle Grundstücke mit ihrer Bezeichnung und Größe ersichtlich sind;

2. Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind;

3. ein Katasterplan, aus dem die zur Eigenjagd beantragten Grundstücke ersichtlich sind.

(3) War die Befugnis zur Eigenjagd in der laufenden Jagdperiode anerkannt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die eigenjagdberechtigte Person vor Beginn der Frist nach Abs. 2 nachweislich auf die Anmeldung ihrer Eigenjagdbefugnis hinzuweisen.

(4) Jedes Jagdgebiet ist mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen. Dazu hat nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 die Bezirksverwaltungsbehörde auszusprechen:

1. welche Grundstücke als Eigenjagdgebiete (§ 4) anerkannt werden, welche Gesamtjagdfläche die einzelnen Gebiete aufweisen und wem das Eigenjagdrecht darauf zusteht;

2. auf welchen Grundflächen die Jagd gemäß § 20 Abs. 1 ruht, mit der jeweils ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche;

3. für welche Flächen Vorpachtrechte (§ 16) eingeräumt werden.

(5) Grundstücke, die innerhalb der in Abs. 2 festgelegten Fristen nicht angemeldet oder trotz Anmeldung nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt wurden, gehören für die nächste Jagdperiode zum Genossenschaftsjagdgebiet. Dazu hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausschuss alle Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, in jenen Katastralgemeinden, in denen kein Eigenjagdgebiet anerkannt wurde, alle Grundstücke bekannt zu geben. Der Jagdausschuss hat dann binnen einer Frist von vier Wochen ab Bekanntgabe der Grundstücke unter Einbindung der oder des Jagdausübungsberechtigten auf Grundlage des rechtsgültigen Flächenwidmungsplanes zu prüfen, welche Flächen bejagbar sind. Stellt der Jagdausschuss fest, dass Flächen nicht als Jagdgebiet erfasst sind oder Flächen erfasst sind, die nicht bejagbar sind, so hat der Jagdausschuss diese der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der Grundstücksnummern bekannt zu geben. Erfolgt keine Meldung des Jagdausschusses innerhalb der Frist, so gehören jene Grundstücksflächen zur Jagdfläche des Genossenschaftsjagdgebietes, die dem Jagdausschuss übermittelt wurden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid auszusprechen, welche Grundstücke das Genossenschaftsjagdgebiet bilden, auf welchen Grundstücken die Jagd ruht und welche Genossenschaftsjagdgebiete vereinigt oder zerlegt werden (§§ 15, 18 und 19).“

 

§ 15:

„Vereinigung und Zerlegung von Genossenschaftsjagdgebieten:

(1) Wenn zwei oder mehrere Jagdausschüsse vor dem 1. Jänner des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode beschließen, dass die benachbarten Genossenschaftsjagdgebiete oder Teile derselben zu einem gemeinschaftlichen Jagdgebiet zu vereinigen sind, kann die Bezirksverwaltungsbehörde diese Vereinigung dann verfügen, wenn sie im Interesse eines zweckmäßigen einheitlichen Jagdbetriebes gelegen ist.

(2) Umfasst ein Genossenschaftsjagdgebiet weniger als 115 ha Jagdfläche und wird es nicht nach den Bestimmungen des Abs. 1 mit einem anderen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dieses Genossenschaftsjagdgebiet mit einem benachbarten Genossenschaftsjagdgebiet zu vereinigen, wenn eine solche Vereinigung möglich und mit Rücksicht auf eine zweckmäßige Jagdbewirtschaftung angezeigt ist.

(3) Wenn der Jagdausschuss die Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes in mehrere selbständige Genossenschaftsjagdgebiete vor dem 1. Jänner des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode beschließt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Zerlegung dann zu verfügen, wenn sie im Interesse der Jagdwirtschaft sowie der Land- und Forstwirtschaft gelegen und durch die Gestaltung des Geländes gerechtfertigt ist, doch darf die Fläche keines dieser selbständigen Genossenschaftsjagdgebiete weniger als 500 ha betragen.“

 

§ 20:

„Ruhen der Jagd:

(1) Auf Friedhöfen, in Häusern und Gehöften samt den dazugehörigen umfriedeten Höfen und Hausgärten, in Wildgehegen gemäß § 10 Abs. 1, auf öffentlichen Anlagen, auf abgegrenzten Sportanlagen, auf Golfplätzen und auf jenen Gebieten, auf denen die Jagd kraft anderer gesetzlicher Bestimmungen verboten ist, ruht die Jagd.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ferner das Ruhen der Jagd von Amts wegen oder über Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers solcher Grundflächen zu verfügen, die durch eine feste Einfriedung (Gitter, Zaun, Mauer usw.) dauernd derart umschlossen sind, dass der Zutritt fremden Personen ohne Beschädigung oder Übersetzung der Einfriedung auf einem anderen Weg als durch die an der Einfriedung angebrachten schließbaren Türen und Tore unmöglich ist. Die Verfügung wird ab dem folgenden Jagdjahr wirksam und bleibt so lange aufrecht, bis sie eingeschränkt oder aufgehoben wird.

(3) - (5) […].“

 

 

§ 21:

„Jagdgenossenschaft:

Die Eigentümerinnen oder Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 5 festgestellten Genossenschaftsjagdgebiet gehören und auf deren Grundstücken die Jagd nicht gemäß § 20 Abs. 1 und 2 ruht, bilden eine Jagdgenossenschaft. Diese ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet (Genossenschaftsjagd) befugt.“

 

§ 22:

„Jagdausschuss:

(1) Die Jagdgenossenschaft verwaltet das ihr zustehende Jagdausübungsrecht durch einen Ausschuss (Jagdausschuss).

(2) Der Jagdausschuss besteht aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, im Verhinderungsfall aus deren oder dessen Stellvertretung, und aus sechs von der Jagdgenossenschaft aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit gewählten Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Die Funktion des Jagdausschusses beginnt mit seiner konstituierenden Sitzung (§ 30 Abs. 1) und dauert so lange, bis sich der neue Jagdausschuss konstituiert hat oder bis feststeht, dass die Mitglieder des Gemeinderates die Funktion des Jagdausschusses auszuüben haben (§ 26 Abs. 4).

(3) Zu Mitgliedern eines Jagdausschusses eines gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes (§ 15 Abs. 1 und 2) sind außer den gewählten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister, im Verhinderungsfall deren oder dessen Stellvertretung, jener Gemeinden berufen, in deren Bereich die das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke liegen.

(4) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit die Obfrau oder den Obmann und deren oder dessen Stellvertretung. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.“

 

§ 30:

„Geschäftsführung des Jagdausschusses:

(1)  - (3) […].

(4) Die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses hat die Jagdgenossenschaft nach außen zu vertreten, die Geschäfte des Jagdausschusses zu besorgen und dessen Beschlüsse durchzuführen. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten gegen dritte Personen begründet werden sollen, sind von der Obfrau oder vom Obmann und einem Ausschussmitglied, das möglichst einer anderen wahlwerbenden Gruppe anzugehören hat, zu unterfertigen. Die Obfrau oder der Obmann wird im Falle der Verhinderung durch deren oder dessen Stellvertretung vertreten. Ist auch die Stellvertretung verhindert, hat das an Jahren älteste Mitglied des Jagdausschusses die Vertretung zu übernehmen.

(5) - (11) […].“

 

IV. Rechtliche Beurteilung:

 

IV.1. Zur Stattgebung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:

 

In Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde der beschwerdeführenden Partei für den Antrag auf Zerlegung des Genossenschaftsjagdgebietes eine Gebühr in der Höhe von 14,30 Euro vorgeschrieben.

 

§ 75 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG stellt in seinem Absatz 3 klar, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes durch diese Regelung nicht berührt werden. Daher ist die Pflicht zur Entrichtung von Stempel- und Rechtsgebühren in den Bestimmungen der §§ 76 und 77 AVG, denen zufolge nur Barauslagen und Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden dürfen, von vornherein nicht geregelt (vgl. VwGH 07.07.1956, 1102/55; 06.06.1957, 457/57). Die Gebührenpflicht richtet sich vielmehr nach den Vorschriften des Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung (vgl. wiederum VwGH 06.06.1957, 457/57). Demzufolge unterliegen „Schriften“ und „Amtshandlungen“ der Gebührenpflicht nach Maßgabe des II. Abschnitts (vgl. VwGH 27.04.2004, 2003/05/0082).

 

Die Gebührenpflicht ist nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens (vgl. VwGH 06.06.1957, 457/57), das Gebührengesetz ist nicht von der zur Durchführung des betreffenden Verwaltungsverfahrens nach dem AVG berufenen Behörde, sondern von den Finanzbehörden zu vollziehen (vgl. VwGH 24.02.1981, 3200/80).

 

Nach § 8 Z. 2 Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017 zählen die Stempel- und Rechtsgebühren zu den ausschließlichen Bundesabgaben. Diese Gebühren sind dem Kompetenzbereich des Art. 10 Abs. 1 Z. 4 B-VG zuzuordnen. Aufgrund dieser kompetenzrechtlichen Vorschriften kommt der Verwaltungsbehörde in diesem Bereich keine Zuständigkeit zu, über das Bestehen einer Gebührenschuld bescheidmäßig abzusprechen. Die Verwaltungsbehörde kann dem Gebührenschuldner die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren lediglich als nicht rechtsmittelfähige Mitteilung bzw. als Hinweis zur Kenntnis bringen (vgl. VwGH 22.05.2003, 2003/16/0066).

 

 

Der im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltene Ausspruch über die Entrichtung einer Gebühr (nach dem Gebührengesetz) stellt keinen solchen Hinweis dar, sondern ist Bestandteil des Spruches. Es konnte daher dagegen Beschwerde erhoben werden, welcher Folge zu geben und der Bescheid diesbezüglich aufzuheben war.

 

IV.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

 

IV.2.1. Gemäß § 21 zweiter Satz Bgld. JagdG 2017 ist die Jagdgenossenschaft eine Körperschaft öffentlichen Rechts und zur Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet (Genossenschaftsjagd) befugt.

 

Demnach ist die Jagdgenossenschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts ein Selbstverwaltungskörper (vgl. Müller–Bauer–Horvath-Zimper, Die Jagdgesetze der österreichischen Bundesländer Burgenland, Niederösterreich, Wien, Abschnitt Burgenland, § 14, Seite B 52).

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 verwaltet die Jagdgenossenschaft das ihr zustehende Jagdausübungsrecht durch einen Ausschuss (Jagdausschuss). Demnach bildet der Jagdausschuss ein (Verwaltungs-)Organ der Jagdgenossenschaft, der das der Jagdgenossenschaft zustehende Jagdausübungsrecht verwaltet.

 

Nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung kommt dem Jagdausschuss neben der Jagdgenossenschaft keine gesonderte Rechtspersönlichkeit zu (vgl. etwa die zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem NÖ. JagdG ergangenen Entscheidungen des VwGH vom 26.04.2005, 2001/03/0259 bis 261, und vom 06.09.2005, 2002/03/0227).

 

Der Jagdausschuss, der keine Rechtspersönlichkeit besitzt, ist nur zuständig, jene Agenden zu führen, die ihm expressis verbis zur Besorgung zugewiesen sind.

 

Dazu gehören auch die in § 15 Bgld. JagdG 2017 ausdrücklich vorgesehenen Aufgaben wie die Zerlegung von Genossenschaftsgebieten nach dessen Abs. 3. Nach dieser Bestimmung hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn der Jagdausschuss die Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes in mehrere selbständige Genossenschaftsjagdgebiete vor dem 1. Jänner des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode beschließt, diese Zerlegung unter den genannten Voraussetzungen zu verfügen.

 

Im vorliegenden Fall war die Zerlegung des Genossenschaftsjagdgebietes „***“ gegenständlich.

 

IV.2.2. Im angefochtenen Bescheid geht die Behörde von einer Jagdfläche des Genossenschaftsjagdgebietes von 357,49 ha aus und lässt die Grundstücke, auf denen die Jagd ruht, im Ausmaß von 146,78 ha unberücksichtigt. In der Beschwerde wird hingegen vorgebracht, dass diese Flächen, auf denen die Jagd ruht, nicht in Abzug zu bringen seien, sondern zum Genossenschaftsjagdgebiet gehörten, womit sich eine Gesamtfläche von 504,27 ha ergäbe.

 

Nach § 2 Abs. 3 Bgld. JagdG 2017 wird das Jagdrecht entweder als Eigenjagd oder als Genossenschaftsjagd ausgeübt. Gemäß § 2 Abs. 4 leg. cit. sind jagdausübungsberechtigt nach Z. 1 in Eigenjagdgebieten (§ 4) die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer und nach Z. 2 in Genossenschaftsjagdgebieten (§ 9) die Jagdgenossenschaften (§ 21).

 

Für Eigenjagdgebiete regelt § 4 Abs. 5 Bgld. JagdG 2017, dass unter Jagdflächen im Sinne dieses Gesetzes jeweils nur die Flächen zu verstehen sind, auf denen die Jagd nicht ruht. Wie in der Beschwerde richtigerweise vorgebracht, bezieht sich diese Bestimmung nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur auf Eigenjagdgebiete und nicht auf Genossenschaftsjagdgebiete.

 

Für die Genossenschaftsjagdgebiete können daher die übrigen Bestimmungen des Bgld. JagdG 2017 herangezogen werden.

 

Die Jagdberechtigung in Genossenschaftsjagdgebieten steht der Jagdgenossenschaft, einer juristischen Person, der alle Eigentümer der betreffenden Grundstücke angehören, zu. Gemäß § 21 Bgld. JagdG 2017 bilden nämlich die Eigentümerinnen oder Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 5 festgestellten Genossenschaftsjagdgebiet gehören und auf deren Grundstücken die Jagd nicht gemäß § 20 Abs. 1 und 2 ruht, eine Jagdgenossenschaft.

 

 

Diese Bestimmung regelt für Genossenschaftsjagdgebiete, dass nur Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, auf denen die Jagd nicht (gemäß § 20 Abs. 1 und 2 leg. cit.) ruht, eine Jagdgenossenschaft bilden. Daraus könnte der Schluss gezogen werden, dass Grundstücke, auf denen die Jagd gemäß § 20 Abs. 1 und 2 Bgld. JagdG 2017 ruht, nicht zum Genossenschaftsjagdgebiet gehören, weil deren Eigentümer nicht zur Jagdgenossenschaft zu zählen sind.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 bilden die im Bereich einer Katastralgemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, das Genossenschaftsjagdgebiet. Nach § 9 Abs. 2 leg. cit. ist als Genossenschaftsjagdgebiet im Sinne dieses Gesetzes auch ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet (§ 15 Abs. 1 und 2) sowie jeder selbständige Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes (§ 15 Abs. 3) anzusehen.

 

In den Gesetzesmaterialien zum Bgld. JagdG 2017 (RV 759, XXI. GP ) heißt es dazu:

Zu § 9 Genossenschaftsjagdgebiet

Alle Grundflächen, die nicht die erforderliche Größe eines Eigenjagdgebietes im Sinne des § 4 Abs. 1 erreichen, müssen einer jagdlichen Bewirtschaftung zugeführt werden und sind daher als Genossenschaftsjagdgebiete festzulegen. Im Gegensatz zum Eigenjagdgebiet wird das Genossenschaftsjagdgebiet festgelegt, indem die Flächen eines Eigenjagdgebietes abgezogen werden. Somit zählen auch Flächen im verbauten Gebiet zum Genossenschaftsjagdgebiet, auch wenn auf diesen Flächen zum Teil die Jagd ruht. Abs. 2 (iVm § 15 Abs. 1 bis 3) bietet die Möglichkeit der Vereinigung bzw. der Zerlegung von Genossenschaftsjagdgebieten, um hier individuelle Lösungsmöglichkeiten im Sinne der Jagd für die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer zu finden.“

 

Nach den Erläuternden Bemerkungen zu § 9 Bgld. JagdG 2017 zählen somit auch Flächen im verbauten Gebiet zum Genossenschaftsjagdgebiet, auch wenn auf diesen Flächen zum Teil die Jagd ruht.

 

Es kann hier aber aus nachstehenden Erwägungen dahingestellt bleiben, ob die Flächen, auf denen die Jagd ruht, zum Ausmaß des Genossenschaftsjagdgebietes zu zählen sind:

 

IV.2.3. Die Behörde begründet den angefochtenen Bescheid damit, dass die Jagdfläche für das verfahrensgegenständliche Genossenschaftsjagdgebiet bei einer Gesamtfläche von 504,27 ha nach Abzug der Flächen, auf denen die Jagd ruht, im Ausmaß von 146,78 ha eine Jagdfläche von lediglich 357,49 ha und somit weniger als 500 ha betrage.

 

Die beschwerdeführende Partei bringt hingegen vor, dass das gegenständliche Genossenschaftsjagdgebiet, zu dem auch die Flächen zu zählen sind, auf denen die Jagd ruht, ein Ausmaß von 504,27 ha und somit mehr als 500 ha aufweise.

 

Gemäß § 15 Abs. 3 Bgld. JagdG 2017 hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes in mehrere selbständige Genossenschaftsjagdgebiete zu verfügen, wenn einerseits der Jagdausschuss vor dem 1. Jänner des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode dies beschließt und andererseits diese Zerlegung im Interesse der Jagdwirtschaft sowie der Land- und Forstwirtschaft gelegen und durch die Gestaltung des Geländes gerechtfertigt ist, doch darf die Fläche keines dieser selbständigen Genossenschaftsjagdgebiete weniger als 500 ha betragen.

 

Die Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes wird in Abs. 3 des § 15 Bgld. JagdG 2017 geregelt. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt ein Genossenschaftsjagdgebiet mit einer Mindestfläche von 1.000 ha voraus (vgl. Müller–Bauer–Horvath-Zimper, Die Jagdgesetze der österreichischen Bundesländer Burgenland, Niederösterreich, Wien, Abschnitt Burgenland, zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung § 16, Seite B 41).

 

Diese Auslegung des Gesetzes ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung (arg. „doch darf die Fläche keines dieser selbständigen Genossenschaftsjagdgebiete weniger als 500 ha betragen“), müssen doch nach der Verfügung der Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes solche selbstständigen Genossenschaftsjagdgebiete entstehen, deren Flächen jeweils nicht weniger als 500 ha betragen.

 

Das gegenständliche Genossenschaftsjagdgebiet weist – ob mit oder ohne Berücksichtigung der Flächen, auf denen die Jagd ruht, dieses Ausmaß nicht auf. Nach der Zerlegung verblieben somit auch keine selbstständigen Genossenschaftsjagdgebiete mit jeweils mehr als 500 ha.

 

Da das Mindestausmaß von 500 ha für jedes Teilgebiet nicht verbleibt, erübrigt sich, auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – ob die Zerlegung im Interesse der Jagdwirtschaft sowie der Land- und Forstwirtschaft gelegen und durch die Gestaltung des Geländes gerechtfertigt ist – weiter einzugehen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

 

IV.2.4. Zum weiteren Beschwerdevorbringen, dass die Behörde das Parteiengehör verletzt und gegen die Offizialmaxime verstoßen habe, ist darauf zu verweisen, dass allfällige Verfahrensmängel der unteren Instanz durch das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht saniert sind.

 

Die Diskrepanz im angefochtenen Bescheid, dass in der Begründung von einer Zurückweisung des Antrags die Rede ist, während der Antrag der beschwerdeführenden Partei spruchgemäß abgewiesen wurde, ist unbeachtlich. Der Spruch des Bescheides lässt für sich allein keinen Zweifel an seinem Inhalt offen, während der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zukommt. Der Widerspruch zwischen Spruch und Begründung ist somit unerheblich, weil nach dem Wortlaut des Spruches über dessen Inhalt kein Zweifel herrschen kann (vgl. VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016, mwN).

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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