Bgld. NG 1990 §55 Abs1
Bgld. NG 1990 §55 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGBU:2024:E.010.10.2023.007.002
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die Beschwerde des Herrn BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vom 06.07.2023 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 07.06.2023, Zahl ***, in einem Verfahren gemäß § 55 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz – NG 1990 zu Recht:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***, (im Folgenden „Behörde“), vom 07.06.2023, Zahl: ***, wurde Herrn BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, (im Folgenden „Beschwerdeführer“), gemäß § 55 Abs. 1 und 2 NG 1990 in Verbindung mit der Allgemeinen Naturschutzverordnung der Auftrag erteilt, den rechtmäßigen Zustand auf dem Grundstück [NR1] und [NR2] der KG [KG] wiederherzustellen durch folgende Maßnahmen:
1. Auf dem waldfreien Teil des Grundstücks Nr. [NR1] der KG [KG] zwischen den Gst. Nr. [NR2] und [NR3] sind vier standortsgerechte, großwüchsige, heimische Laubbäume zu pflanzen, z.B. Trauben-Eiche, Winter-Linde, o. dgl. Dabei ist zum Waldrand im Osten ein Abstand von zumindest 15 m und zwischen den Bäumen ein Abstand von zumindest 12 m einzuhalten. Als Pflanzmaterial ist Baumschulware in einer Größe von zumindest 2 m zu verwenden. Die Bäume sind in den Folgejahren zu einer Stammhöhe von zumindest 2,5 m zu erziehen.
2. Entlang der südöstlichen Grenze des Gst. Nr. [NR2], KG [KG], ist ausgehend von der südwestlichen Ecke des Gst. Nr. [NR4] eine zumindest 100 m lange, einzeilige, geschlossene Hecke aus lokaltypischen, heimischen Baum- und Straucharten zu pflanzen. Die bestehende lockere Reihe von Jungbäumen kann integriert werden. Für die Pflanzung sind zumindest 3 Baum- und 4 Straucharten in bunter Mischung zu verwenden, z.B. Trauben-Eiche, Winter-Linde, Hainbuche, Vogelkirsche, Elsbeere, Gewöhnlich-Hasel, Schlehdorn, Liguster, Eingriffel-Weißdorn, Rot-Hartriegel u. dgl. Der Abstand zwischen den Gehölzen allgemein darf 1 m, der Abstand zwischen den Bäumen 5 m nicht überschreiten.
3. Für alle Bepflanzungsmaßnahmen sind ausschließlich heimische Wildformen von Gehölzen zu verwenden. Eine Pflanzung von Zierformen und Neo-phyten (Robinie, Götterbaum, Blauglockenbaum u. dgl.) ist zu unterlassen. Für ein Aufkommen ist durch geeignete Schutz- und Pflegemaßnahmen zu sorgen (Zäunung, Verpflocken, Gießen in Trockenphasen) sowie das Anwachsen zur arttypischen Größe und der dauerhafte Bestand zu dulden. Ausfälle in den ersten fünf Jahren sind zu ersetzen.
Die Maßnahmen sind bis zum 30.12.2023 abzuschließen.
Der Bescheid wurde unter Wiedergabe von § 55 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 Z. 1 NG 1990 und § 3 (lit. a) der Allgemeinen Naturschutzverordnung zusammengefasst damit begründet, dass die Behörde bei Erhebungen festgestellt habe, dass auf dem Standort der beiden Grundstücke [NR1] und [NR2] der KG [KG] Abgrabungen vorgenommen worden seien sowie Strauchbewuchs bzw. eine Hecke entfernt worden sei. Das Grundstück habe sich zum Zeitpunkt der Feststellungen im Jahr 2021 im Eigentum des Beschwerdeführers befunden, wobei diese Flächen mittlerweile an Frau AA verschenkt worden seien. Aufgrund der Stellungnahmen des Beschwerdeführers stehe es aber für die Behörde fest, dass er als damaliger Besitzer die Rodung der Hecke bzw. des Strauchbewuchses veranlasst oder durchgeführt habe. Die beiden Grundstücke seien im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde [KG] als „Grünfläche – landwirtschaftlich genutzt (Gl)“ ausgewiesen.
Es sei ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und das Gutachten eines amtlichen Sachverständigen für den fachlichen Naturschutz und Landschaftsschutz eingeholt worden.
Aus Sicht des Naturschutzes sei festgestellt worden, dass auf dem Grundstück [NR2] eine Hecke entfernt worden sei. Die Gehölzartenzusammensetzung sei aufgrund der Rodung und damit fehlender Stockausschläge nicht mehr feststellbar, aufgrund der Luftbildauswertung und der Auskünfte des Beschwerdeführers sei aber davon auszugehen, dass ursprünglich eine gemischte Hecke aus Bäumen und Sträuchern vorhanden gewesen sei. Von einer Hecke sei auch aufgrund der Luftbildauswertung und der Sachverhaltsfeststellung des fachkundigen Naturschutzorgans auszugehen. Damit sei festzustellen, dass der Verbotstatbestand nach § 3 lit. a der Allgemeinen Naturschutzverordnung erfüllt sei. Mit der Rodung sei eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktion und eine nachhaltige Zerstörung der Hecke erfolgt. Die Pflanzung einzelner Bäume stelle aus fachlicher Sicht keine wirksame Ersatzmaßnahme dar. Aus naturschutzfachlicher Sicht sei die Wiederherstellung der Hecke laut Maßnahmenkatalog erforderlich.
Aus Sicht des Landschaftsschutzes sei aufgrund der Länge und der ursprünglichen Kronengrößen der Einzelbäume davon auszugehen, dass es sich bei beiden Arten von Landschaftselementen um landschaftsprägende Strukturen gehandelt habe. Diese seien aus landschaftsfachlicher Sicht als charakteristische, lokaltypische Elemente des Landschaftsschutzgebiets Raab zu bezeichnen. Mit der Entfernung sei eine erhebliche Verarmung des Landschaftsinventars und damit eine nachteilige Veränderung des Landschaftsbildes gegeben. Zu den landschaftsbildenden Einzelbäumen sei zu bemerken, dass diese hinsichtlich einer Entfernung den Verbotstatbeständen des § 4 Abs. 2 Z. 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung Raab unterlägen. Eine Wiederherstellung der Hecke und der Einzelbäume durch Ersatzpflanzungen sei aus fachlicher Sicht erforderlich. Zu den Grabungen sei aus landschaftsfachlicher Sicht festzustellen, dass vor Ort keine landschaftsfremden Geländeformen vorgefunden worden seien und demnach nicht von einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auszugehen sei.
Zusammengefasst sei das Landschaftsbild durch die Abgrabungen nicht erheblich verändert worden, es seien keine auffälligen oder anderweitig landschaftsfremden Strukturen geschaffen worden. Durch die Entfernung der Gehölzbestände erfolge eine Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur in den betroffenen Lebensräumen, weil die Gehölze des Offenlandes als Strukturen und Trittsteinbiotope von besonderer Bedeutung seien und Hecken eine besondere vernetzende Funktion erfüllten. Es komme zu einer Beeinträchtigung des Charakters des Landschaftsraums. Dass die Zusammensetzung des Strauchwuchses nicht mehr im Detail feststellbar sei, sei für die Wirkung als Landschaftselement nicht von Bedeutung, da diese durch die Strukturen und nicht durch die Artenzusammensetzung im Detail entstehe, solange eine Gehölzartenmischung gegeben sei. Zur Kompensation der nachteiligen Wirkungen des Eingriffes seien geeignete Maßnahmen entsprechend dem Maßnahmenkatalog zu setzen. Aus natur- und landschaftsschutzfachlicher Sicht seien mit der Entfernung der Gehölzbestände erhebliche negative Auswirkungen auf den betroffenen Natur- und Landschaftsraum gegeben. Die Entfernung stelle einen Verbotstatbestand nach der Allgemeinen Naturschutzverordnung dar.
Aufgrund der Luftbilder und der fachlichen Aussagen des Sachverständigen ging die Behörde davon aus, dass auf den Grundstücken ein Strauchbewuchs bestanden habe. Der Beschwerdeführer als Verursacher habe im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben. Dem Gutachten sei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. Der Beschwerdeführer habe die Entfernung auch nicht bestritten, sondern lediglich die Gründe dafür dargelegt.
Für die Entfernung der Hecke bzw. des Strauchbewuchses sei keine naturschutzbehördliche Bewilligung eingeholt worden. Da die Entfernung einen Verbotstatbestand nach § 3 der Allgemeinen Naturschutzverordnung darstelle, unterbleibe die Möglichkeit einer nachträglichen Bewilligung. Die Wiederherstellung obliege gemäß § 55 Abs. 5 NG 1990 der Person, die die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt habe. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Entfernung durch den Beschwerdeführer als damaliger Grundstückseigentümer veranlasst und durchgeführt worden sei. Es sei daher die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Umsetzung der Maßnahmen innerhalb angemessener Frist zu verfügen gewesen.
I.2. Dem Bescheid liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Aufgrund einer schriftlichen Anzeige an die Behörde stellte deren hauptamtliches Naturschutzorgan am 28.01.2021 vor Ort fest, dass auf den Grundstücken [NR1] und [NR2] des Beschwerdeführers Bereiche abgebaggert worden seien. Der Baum- und Strauchbewuchs auf dem Grundstück [NR1] sei entfernt und auf dem Grundstück [NR2] die Hecke entlang der südlichen Grundgrenze gänzlich geschlägert worden.
Im Rahmen des Parteiengehörs teilte der Beschwerdeführer der Behörde mit Schreiben vom 05.05.2021 mit, dass die Grabungsarbeiten auf den Grundstücken [NR1] und [NR2] zur Drainagierung landwirtschaftlicher Nutzflächen gedient hätten. Mit der Rodung sei lediglich die Entfernung von wildem Dornen- anwuchs erfolgt, welcher eine Gefahr für seine Weidetiere dargestellt hätte.
Die Behörde holte nach einem Lokalaugenschein am 12.11.2021 das Gutachten eines Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 08.11.2022, Zahl: *** ein.
Hierzu brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 01.01.2023 vor, dass der Bewuchs wilder Dornen entfernt worden sei, um Einschränkungen für die Schafweide und Gefahren für die Lämmer zu beseitigen. Am Waldrand sei bereits ein Jungbaumbestand mit entsprechendem Abstand zur Grundgrenze gepflanzt worden. Die Abgrabungsarbeiten seien zum Niveauausgleich erfolgt für eine erleichterte Errichtung eines Weidezauns und eine bessere Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen.
Die Naturparkgemeinde [KG] erstattete die Stellungnahme vom 01.06.2023. Darin wurde vorgebracht, dass eine Entfernung von Brombeersträuchern erfolgt sei und der Beschwerdeführer durch das Nachpflanzen heimischer Bäume seiner Verpflichtung bereits nachgekommen wäre.
Daraufhin erließ die Behörde den Bescheid vom 07.06.2023, Zahl: ***.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.07.2023 rechtzeitig Beschwerde. Darin bat er um ein klärendes Gespräch mit dem Behördenleiter und zweifelte an, dass es sich beim wild aufgewachsenen Dornengestrüpp um eine Hecke gehandelt habe. Es sei auch nicht klar, warum auf einer laut dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als „Grünfläche – landwirtschaftlich genutzt“ ausgewiesenen Fläche anstelle von Gras zur landwirtschaftlichen Nutzung Gestrüpp wachsen solle. Die Pflanzung der vorgeschriebenen Hecke würde eine Änderung der Flächenwidmung bedeuten und den Wert des Grundstückes erheblich verringern.
I.4. Mit Schreiben vom 14.07.2023 legte die Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Administrativakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vor.
II. Sachverhalt:
II.1. Der Beschwerdeführer war von 2017 bis 2022, und somit auch im Jahr 2021, Eigentümer unter anderem der Grundstücke [NR1] und [NR2], beide inneliegend in der EZ. [EZ1], der KG [KG].
Die Grundstücke sind im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde [KG] als „Gl – landwirtschaftlich genutzte Grünflächen“ ausgewiesen. Die Grundstücke liegen im Landschaftsschutzgebiet und Naturpark Raab.
II. Wie erstmals vom hauptamtlichen Naturschutzorgan der Behörde am 28.01.2021 vor Ort festgestellt, wurden auf den beiden Grundstücken [NR1] und [NR2] des Beschwerdeführers Bereiche abgebaggert, der Baum- und Strauchbewuchs auf dem Grundstück [NR1] entfernt und auf dem Grundstück [NR2] die Hecke entlang der südlichen Grundgrenze gänzlich geschlägert. Auf beiden Grundstücken war eine Gesamtfläche von 866,69 m² betroffen. Diese Maßnahmen wurden vom Beschwerdeführer als damaligem Grundstückseigentümer gesetzt oder veranlasst.
Eine naturschutzbehördliche Bewilligung dafür wurde nicht eingeholt und lag somit nicht vor.
III. Beweiswürdigung:
III.1. Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde mit der Beschwerde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Administrativakt.
Weiters wurde Einsicht in das Grundstücksinformationssystem „Geodaten Bur- genland“ und in das Grundbuch genommen.
Daraus ergeben sich der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensverlauf und der unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt.
Dass die Grundstücke im Landschaftsschutzgebiet und Naturpark Raab liegen, ergibt sich aus dem von der Behörde eingeholten Gutachten sowie aus dem Grundstücksinformationssystem „Geodaten Burgenland“. Daraus ergibt sich auch die Flächenwidmung der Grundstücke.
III.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine solche wurde von den Parteien des Verfahrens im Übrigen auch nicht beantragt.
IV. Rechtslage:
IV.1. Die in diesem Verfahren angewendeten Bestimmungen des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991 (StF), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 70/2020, lauten:
§ 55:
„Wiederherstellung:
(1) Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung oder Vorhabensfreigabe ausgeführt oder im Zuge der Vorhabensausführung vom Inhalt der Bewilligung oder Vorhabensfreigabe wesentlich abgegangen, hat die Behörde die Verpflichtete oder den Verpflichteten gemäß Abs. 5 aufzufordern, binnen vier Wochen um nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder die Vorhabensanzeige zu erstatten. Kommt die Bescheidadressatin oder der Bescheidadressat dieser Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach oder wird die Bewilligung oder die Vorhabensfreigabe nicht erteilt, hat die Behörde die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands zu verfügen.
(2) Die Aufforderung um nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder die Vorhabensanzeige zu erstatten hat nicht zu ergehen, wenn einer nachträglichen Bewilligung oder Vorhabensfreigabe von vornherein rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass das betroffene Vorhaben aufgrund der geltenden Flächenwidmung unzulässig ist. In diesen Fällen ist sofort die Herstellung des rechtmäßigen Zustands zu verfügen. Ist die Beseitigung eines solchen rechtlichen Hindernisses absehbar, kann die Behörde auch einen bedingten Wiederherstellungsauftrag erlassen.
(3) Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten sind, entgegen dem Verbot oder entgegen einer Verfügung nach § 26 Abs. 4 ausgeführt oder ist eine Bewilligung nach § 53 Abs. 1 lit. c oder d oder § 53 Abs. 2 erloschen, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands von der Behörde binnen angemessener festzusetzender Frist aufzutragen.
(4) Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands nach Abs. 1, 2 oder 3 nicht möglich oder zweckmäßig oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustands vorgeschrieben werden.
(5) Die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs. 1 und 2 zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen wesentlich abweichend von einer Bewilligung oder Vorhabensfreigabe ausgeführt werden, der Person, die den Antrag gestellt oder das Vorhaben angezeigt hat sowie deren Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger, im Übrigen jener Person, welche die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat oder vor dem Erlöschen der Bewilligung deren Inhaberin oder Inhaber war. Kann diese nicht herangezogen werden, obliegt die Verpflichtung der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer. Trifft letztere und sonstige Berechtigte nicht die Verpflichtung nach dem ersten Satz, so haben diese die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.
(6) Ein Bescheid betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands wird trotz Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung der nachträglichen Bewilligung oder einer nachträglichen Vorhabensanzeige vollstreckbar, wenn hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objekts bereits zweimal nachträgliche Bewilligungen beantragt und verweigert wurden oder das Vorhaben zweimal angezeigt und untersagt wurde.“
§ 5:
„Bewilligungspflichtige Vorhaben zum Schutz der freien Natur und Landschaft:
(1) Die Vorhaben gemäß Abs. 2 bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde
1. als Grünfläche ausgewiesen oder gemäß § 32 Abs. 3 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, kenntlich gemacht sind oder
2. als Baugebiet für Erholungs- oder Tourismuseinrichtungen ausgewiesen sind und sich im Bereich des Neusiedlersees einschließlich des Schilfgürtels und des Seevorgeländes gemäß Anlage 2 befinden,
einer Bewilligung.
(2) Folgende Vorhaben, die auf den in Abs. 1 genannten Flächen verwirklicht werden sollen, bedürfen einer Bewilligung:
1. die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Änderung von
a) Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen;
b) Einfriedungen und Abgrenzungen aller Art;
c) Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe (wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter) oder von Torf sowie die Verfüllung solcher und bereits bestehender Anlagen einschließlich der Endgestaltung der Abbaustätten;
d) Anlagen zur Ablagerung von Abfällen einschließlich der Endgestaltung, sofern nicht lit. c zur Anwendung kommt;
e) Teichen und künstlichen Wasseransammlungen sowie Grabungen und Anschüttungen in stehenden oder vorübergehend nicht wasserführenden Gewässern aller Art;
2. der Aufstau oder die Ausleitung eines Gewässers, die Verfüllung, die Verrohrung, die Auspflasterung oder Verlegung eines Gewässerbettes, sowie die Umgestaltung eines Uferbereiches, einschließlich von Altarmen;
3. die Errichtung von Freileitungen mit einer elektrischen Nennspannung von mehr als 30 Kilovolt (KV);
4. die Errichtung von Anlagen für Zwecke des Motocross- und Autocrosssports oder ähnlicher Sportarten;
5. die Anlage von Flug-, Modellflug-, Golf- und Minigolfplätzen;
6. das Verfüllen oder sonstige Verändern von natürlichen Gräben oder Hohlwegen, ausgenommen geringfügige flächenhafte Anschüttungen oder nicht ins Gewicht fallende andere Veränderungen.
(3) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 und 2 und der Anzeigepflicht gemäß § 5a sind ausgenommen:
1. mobile Folientunnel für Zwecke der pflanzlichen Produktion im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, Baustelleneinrichtungen für die Dauer der Bauphase, Anlagen im Rahmen einer Veranstaltung für längstens zwei Wochen, Einrichtungen zur Wartung oder Kontrolle behördlich genehmigter Anlagen, Hochstände und Ansitze, die üblicherweise zur rechtmäßigen Ausübung der Jagd erforderlich sind, künstlerisch wertvolle Skulpturen, historische Denkmäler und Kapellen;
2. einmalige Zubauten zu Gebäuden, für die eine naturschutzbehördliche Bewilligung besteht, bis zu einer Fläche von 50% des Bestandes, höchstens jedoch 50 m². Die Vergrößerung gilt auch dann als einmalig erfolgt, wenn sie in mehreren Abschnitten vorgenommen wird, jedoch insgesamt das genannte Höchstausmaß nicht überschreitet. Die jeweilige Vergrößerung ist vor Baubeginn unter Angabe des Umfangs der Naturschutzbehörde formlos zu melden und von dieser ohne weiteres Verfahren zu den Akten zu nehmen;
3. Einfriedungen von Vor-, Haus- und Obstgärten, bei denen kein zusammenhängender Teil mehr als 50 m vom Wohngebäude entfernt ist, sowie Anlagen, Gebäude bis zu einer Brutto-Grundfläche bis 20 m² und sonstige geringfügige Bauvorhaben im Sinne des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in Vor-, Haus- und Obstgärten, die in einem Zusammenhang mit einem Wohngebäude stehen, und von diesem nicht mehr als 50 m entfernt sind, mit Ausnahme solcher auf Flächen, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünfläche-Kellerzone, Grünfläche-Sonderzone, Grünfläche-Weinproduktionszone oder als Grünfläche-Freihaltezone ausgewiesen sind;
4. Einfriedungen, die dem Schutze land- und forstwirtschaftlicher Kulturen oder der Nutztierhaltung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dienen, soferne diese dem Charakter des betroffenen Landschafts- raumes (§ 6 Abs. 1 lit. c) angepasst sind und ein sachlicher oder funktioneller Zusammenhang zwischen der Einfriedung und der Nutzung der Fläche für die Dauer des Bestehens der Einfriedung gegeben ist;
5. Vorhaben auf Plätzen für Leichtathletik und Ballsport, ausgenommen Golf; Spielplätze, Friedhöfe und künstliche Freibäder, letztere mit Ausnahme solcher im sachlichen, funktionellen oder örtlichen Zusammenhang mit Oberflächengewässern;
6. geringfügige Änderungen, Erweiterungen und Umbauten einer bewilligten Anlage (zB Ein- und Umbau von Fenstern, Dachgauben, Bau und Umbau von ortsüblichen Terrassen, Änderungen von Antennen mit maximaler Höhenveränderung der Funkmasten von bis zu 2 m);
7. der Betrieb, die Instandhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen;
8. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von ingenieurbiologischen Ufer- sicherungsmaßnahmen an fließenden oder stehenden Gewässern, sofern diese 150 m² nicht überschreiten und der Sicherung von Wegen, Straßen, Infrastruktureinrichtungen oder baulichen Anlagen dienen;
9. Maßnahmen in Erfüllung von Verpflichtungen nach § 47 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018;
10. Gewässerquerungen gemäß § 1 der Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen, BGBl. II Nr. 327/2005, wenn sie entsprechend der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 2 der Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen) ausgeführt werden;
11. Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, die bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 parallel zu Dach- oder Wandflächen auf diesen aufliegen oder in diese eingefügt sind, mit Ausnahme von Anlagen auf Flächen, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünfläche-Kellerzone, Grünfläche- Sonderzone, Grünfläche-Weinproduktionszone oder Grünfläche-Freihaltezone ausgewiesen sind.
(4) Die Ausnahmen des Abs. 3 Z 1, 3, 4, 5 und 7 bis 11 gelten auch für Landschaftsschutzgebiete. Die Bewilligungspflicht für Fälle des § 22e bleibt von den Ausnahmen des Abs. 3 unberührt.“
IV.2. Die in diesem Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 11. März 1992 zur Erhaltung des Lebensraumes der freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und zur nachhaltigen Sicherung der bodenständigen Tier- und Pflanzenartenvielfalt (Allgemeine Naturschutzverordnung), LGBl. Nr. 24/1992, lauten:
§ 2:
„Geltungsbereich:
(1) Diese Verordnung findet auf Grundflächen Anwendung, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünfläche (§ 16 Bgld. Raumplanungsgesetz 1969 in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesen sind sowie auf Uferbereiche von Gewässern aller Art.
(2) Ausgenommen sind Vor- und Hausgärten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Wohngebäuden stehen, im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Parkanlagen, Gärtnereien und Friedhöfe sowie Flächen, für die das Forstgesetz 1975 in der Fassung BGBl. Nr. 576/1987 Anwendung findet.“
§ 3:
„Verbote zum Schutze der freien Natur:
Auf den in § 2 genannten Grundflächen ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen des NG 1990 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verboten:
a) das Beseitigen oder sonstige Zerstören von standortgerechten, einheimischen Buschwerken, Hecken und Feldgehölzen;
b) das Abbrennen von Trockenrasen;
c) das Abbrennen von Wiesen, Böschungen und Feldrainen in der Zeit vom
2. März bis 30. September sowie von Schilf- und Röhrichtbeständen in der Zeit vom 2. März bis 30. November;
d) das Beseitigen der standortgerechten, einheimischen Bachbegleit- und Ufervegetation.“
IV.3. Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Dezember 1997, mit der Bereiche des Bezirkes Jennersdorf südlich der Lafnitz zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Raab) und zum Naturpark (Naturpark Raab) erklärt werden, LGBl. Nr. 68/1997, lauten:
§ 1:
„Schutzgebietsgrenzen:
(1) Die freie Landschaft (§ 11 NG 1990) der Gemeinden Jennersdorf, Minihof- Liebau, Mogersdorf, Mühlgraben, Neuhaus am Klausenbach, Sankt Martin an der Raab und Weichselbaum wird zum Landschaftsschutzgebiet Raab erklärt.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in der Anlage, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.“
§ 4:
„Verbote:
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des NG 1990 und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Eingriffe, die dem Schutzgegenstand (§ 2) oder dem Schutzzweck (§ 3) entgegenstehen oder den Naturhaushalt nachteilig beeinträchtigen, verboten.
(2) Insbesondere ist es verboten,
1. die Ruhe in der freien Natur durch Lärm oder durch Benutzung von Tonübertragungsgeräten oder Tonwiedergabegeräten, Motocrossmaschinen oder auf andere Weise zu stören, soferne es sich nicht um eine Veranstaltung nach dem Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994 in der jeweils geltenden Fassung oder um Brauchtumsveranstaltungen von lokaler Bedeutung handelt;
2. terrassierte Hangbereiche abzuflachen;
3. naturgegebene Geländemulden aufzufüllen;
4. Wiesen und Streuobstwiesen in intensive landwirtschaftliche Nutzflächen umzuwandeln;
5. landschaftsbestimmende Bäume zu beseitigen;
6. Aufforstungen in Wäldern mit nicht standortgerechten Baumarten durchzuführen;
7. den Boden im Bereich des 1,5 m breiten Gewässerschutzstreifens entlang deren Böschungskante zu verändern oder zu nutzen sowie diese Gewässer- schutzstreifen durch künstliche Rinnen oder Furchen zu durchbrechen; ausgenommen ist die rechtmäßige und notwendige Instandsetzung und Wartung von Uferbereichen.“
§ 5:
„Bewilligungspflichtige Vorhaben:
Unbeschadet der Bestimmungen des NG 1990 bedürfen folgende Vorhaben auf Flächen gemäß § 81 Abs. 5 leg.cit. einer Bewilligung der Landesregierung:
1. die Errichtung und Änderung von Bauvorhaben aller Art, insbesondere von Straßen und Wegen;
2. das Aufforsten von Grundstücksflächen, die nicht den forstrechtlichen Vorschriften unterliegen.
§ 6:
„Bewilligungen:
(1) Im Einzelfall kann die Landesregierung Ausnahmen von den Verboten des § 4 bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 und 6 NG 1990 gegeben sind.
(2) Bewilligungen in Verfahren nach § 5 sind von der Landesregierung zu erteilen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis 6 NG 1990 gegeben sind und
2. der Schutzgegenstand (§ 2) sowie der Schutzzweck (§ 3) nicht nachteilig beeinträchtigt wird oder dies nicht zu erwarten ist.“
§ 7:
„Landwirtschaftliche Nutzung:
(1) Die zeitgemäße, nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt unbeschadet des Abs. 2 von den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 unberührt, soferne die Einhaltung der Verbote dieser Nutzung entgegensteht. Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei wird durch diese Verordnung nicht eingeschränkt.
(2) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Z 4 und 7 finden auf Flächen Anwendung, für die gemäß den Richtlinien des Landschaftspflegefonds (§ 75 NG 1990) oder sonstigen Programmen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union Förderungen zum Zwecke der Erhaltung oder Pflege von Grünflächen beantragt und gewährt werden.“
§ 9:
„Naturpark Raab:
Das Landschaftsschutzgebiet Raab erhält die Bezeichnung “Naturpark Raab".“
V. Rechtliche Erwägungen:
V.1. Zum Adressaten eines naturschutzpolizeilichen Auftrags:
Gemäß § 55 Abs. 5 NG 1990 obliegen die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs. 1 und 2 zu setzende Maßnahmen in den Fällen, in denen Maßnahmen wesentlich abweichend von einer Bewilligung oder Vorhabensfreigabe ausgeführt werden, der Person, die den Antrag gestellt oder das Vorhaben angezeigt hat sowie deren Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger, im Übrigen jener Person, welche die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat oder vor dem Erlöschen der Bewilligung deren Inhaberin oder Inhaber war. Kann diese nicht herangezogen werden, obliegt die Verpflichtung der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer. Trifft letztere und sonstige Berechtigte nicht die Verpflichtung nach dem ersten Satz, so haben diese die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.
Nach dieser Bestimmung obliegt die Wiederherstellung jener Person, welche die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat.
Die Entfernung des Gehölzbestandes auf den Grundstücken [NR2] und [NR1] wurde vom Beschwerdeführer veranlasst, und wurde dies von ihm auch nicht in Abrede gestellt.
Dass der Beschwerdeführer die Grundstücke nachträglich im Jahr 2022 an verschenkt hat, ist demnach unerheblich.
V.2. Zu den Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 und Abs. 2 NG 1990:
Gemäß § 55 Abs. 1 NG 1990 hat die Behörde, wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung oder Vorhabensfreigabe ausgeführt oder im Zuge der Vorhabensausführung vom Inhalt der Bewilligung oder Vorhabensfreigabe wesentlich abgegangen, die Verpflichtete oder den Verpflichteten gemäß Abs. 5 aufzufordern, binnen vier Wochen um nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder die Vorhabensanzeige zu erstatten. Kommt die Bescheidadressatin oder der Bescheidadressat dieser Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach oder wird die Bewilligung oder die Vorhabensfreigabe nicht erteilt, hat die Behörde die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands zu verfügen.
Nach § 55 Abs. 2 NG 1990 hat die Aufforderung, um nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder die Vorhabensanzeige zu erstatten, nicht zu ergehen, wenn einer nachträglichen Bewilligung oder Vorhabensfreigabe von vornherein rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass das betroffene Vorhaben aufgrund der geltenden Flächenwidmung unzulässig ist. In diesen Fällen ist sofort die Herstellung des rechtmäßigen Zustands zu verfügen. Ist die Beseitigung eines solchen rechtlichen Hindernisses absehbar, kann die Behörde auch einen bedingten Wiederherstellungsauftrag erlassen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt ein Beseitigungsauftrag nach diesen Bestimmungen voraus, dass das in Frage stehende Vorhaben sowohl im Zeitpunkt seiner Errichtung oder Vornahme als auch im Zeitpunkt der Erlassung des polizeilichen Auftrags einer behördlichen Bewilligung bedurft hätte, eine solche aber nicht vorliegt. Daher hat die Erlassung eines Bescheids einwandfreie Feststellungen über den Zeitpunkt der Vornahme oder Errichtung sowie über den behördlichen Konsens zur Voraussetzung.
Ein Auftrag gemäß § 55 NG 1990 hat dann zu ergehen, wenn ein bewilligungs- pflichtiges oder anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung oder Vorhabensfreigabe ausgeführt oder im Zuge der Vorhabensausführung vom Inhalt der Bewilligung oder Vorhabensfreigabe wesentlich abgegangen wurde.
Die Bewilligungspflicht eines Vorhabens ist grundsätzlich nach § 5 NG 1990 zu beurteilen. Nach § 5 Abs. 1 Z. 1 NG 1990 bedürfen die in § 5 Abs. 2 leg. cit. aufgezählten Vorhaben auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünfläche ausgewiesen oder gemäß § 32 Abs. 3 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, kenntlich gemacht sind, einer Bewilligung.
In der Begründung des angefochtenen Bescheids verweist die Behörde auf § 5 Abs. 1 Z. 1 NG 1990. Eine solche Fläche liegt gegenständlich vor, die verfahrensgegenständlichen Grundstücke des Beschwerdeführers sind im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als „Gl – landwirtschaftlich genutzte Grünfläche“ ausgewiesen.
Die bewilligungspflichtigen Vorhaben sind in § 5 Abs. 2 NG 1990 in den Z. 1 bis 6 aufgezählt. Die Behörde führte nicht aus, ob sie von einem Bewilligungstatbestand des § 5 Abs. 2 NG 1990 ausgeht und gegebenenfalls von welchem.
Im gegenständlichen Fall liegt kein bewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 5 Abs. 2 NG 1990 vor. Keiner der Bewilligungstatbestände bezieht sich auf die Entfernung von Gehölzbeständen.
Da im vorliegenden Fall nicht ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung oder Vorhabensfreigabe ausgeführt oder im Zuge der Vorhabensausführung vom Inhalt der Bewilligung oder Vorhabensfreigabe wesentlich abgegangen wurde, liegen die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 NG 1990 gegenständlich nicht vor.
Es kommt daher auch § 55 Abs. 2 NG 1990 nicht zur Anwendung, wonach die Aufforderung, um nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder die Vorhabensanzeige zu erstatten, nicht zu ergehen hat, wenn einer nachträglichen Bewilligung oder Vorhabensfreigabe von vornherein rechtliche Hindernisse entgegenstehen.
V.2. Zu den Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 NG 1990:
Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten sind, entgegen dem Verbot oder entgegen einer Verfügung nach § 26 Abs. 4 ausgeführt oder ist eine Bewilligung nach § 53 Abs. 1 lit. c oder d oder § 53 Abs. 2 erloschen, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands von der Behörde binnen angemessener festzusetzender Frist aufzutragen (§ 55 Abs. 3 NG 1990).
Die Grundstücke des Beschwerdeführers liegen in der KG [KG]. Die freie Landschaft unter anderem der Gemeinde [KG] wurde gemäß § 1 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Dezember 1997, mit der Bereiche des Bezirkes Jennersdorf südlich der Lafnitz zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Raab) und zum Naturpark (Naturpark Raab) erklärt werden, LGBl. Nr. 68/1997, zum Landschaftsschutzgebiet Raab mit der Bezeichnung Naturpark Raab nach § 9 leg. cit. erklärt. Die gegenständlichen Grundstücke gehören, wie auch vom Sachverständigen und vom hauptamtlichen Naturschutzorgan der Behörde festgestellt, zum Landschaftsschutzgebiet Naturpark Raab.
Bei solchen Grundstücken wären daher die Bestimmungen der vorgenannten Verordnung als lex specialis heranzuziehen. Gemäß § 5 der Verordnung, welcher die bewilligungspflichtigen Vorhaben definiert, bedarf die Errichtung und Änderung von Bauvorhaben aller Art, insbesondere von Straßen und Wegen, nach der Z. 1 sowie das Aufforsten von Grundstücksflächen, die nicht den forstrechtlichen Vorschriften unterliegen, nach Z. 2 einer Bewilligung. Eine Bewilligungspflicht nach diesen Bestimmungen liegt gegenständlich nicht vor. Das Entfernung von Gehölzbeständen stellt kein Bauvorhaben dar und fällt somit nicht unter die Z. 1 oder die Z. 2.
§ 4 der Verordnung betreffend das Landschaftsschutzgebiet Naturpark Raab enthält im Abs. 2 in den Z. 1 bis 7 Verbote. So ist unter anderem gemäß der Z. 5 die Beseitigung von landschaftsbestimmenden Bäumen verboten. In dem von der Behörde eingeholten Gutachten bezog sich der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz auf diesen Verbotstatbestand (vgl. Seite 7).
Nach § 4 Abs. 1 der Verordnung gelten die Verbote des Abs. 2 unbeschadet der Bestimmungen des NG 1990 und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.
Die Behörde verwies gegenständlich auf § 3 der auf Grundlage des NG 1990 erlassenen Allgemeinen Naturschutzverordnung, wonach das Beseitigen oder sonstige Zerstören von standortgerechten, einheimischen Buschwerken, Hecken und Feldgehölzen verboten sind (lit. a).
Während gemäß § 6 der Verordnung für das Landschaftsschutzgebiet Naturpark Raab Ausnahmen von den Verboten des § 4 bewilligt werden können, wenn die Voraussetzungen des § 6 NG 1990 vorliegen, sieht die Allgemeine Naturschutzverordnung keine solche Bewilligung vor.
Der Beschwerdeführer hat die Erteilung einer Bewilligung nach § 6 der Verordnung für das Landschaftsschutzgebiet Naturpark Raab jedenfalls nicht beantragt.
§ 6 der Allgemeinen Naturschutzverordnung enthält Sonderbestimmungen für die Landwirtschaft. Diese kommen aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er von Gras auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken spricht und eine Tierhaltung angibt, nicht zur Anwendung, da diese Bestimmung für den Anbau von Gemüse bzw. Obst- und Weingärten oder Ackerland gilt (vgl. § 6 Abs. 2).
Von der Behörde wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheids daher zu Recht darauf verwiesen, dass die Entfernung des Gehölzbestandes einen Verbotstatbestand nach § 3 der Allgemeinen Naturschutzverordnung darstelle und daher die Möglichkeit einer nachträglichen Bewilligung unterbleibe.
Gemäß § 55 Abs. 3 NG 1990 ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands von der Behörde binnen angemessener festzusetzender Frist aufzutragen, wenn – unter anderem – Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten sind.
Die Behörde erließ aber keinen Bescheid nach dieser Bestimmung. Im angefochtenen Bescheid findet § 55 Abs. 3 NG 1990 weder im Spruch noch in der Begründung Erwähnung und gibt es auch sonst keine Hinweise auf ein Vorgehen bzw. ein Verfahren nach dieser Bestimmung.
V.4. Ergebnis:
V.4.1. Weil die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 und 2 NG 1990 gegenständlich nicht vorliegen, war der nach diesen Bestimmungen erlassene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zu beheben.
Eine Änderung der Rechtsvorschriften durch das Verwaltungsgericht kam nicht in Betracht, weil hier nicht bloß ein falsches Rechtszitat vorlag, sondern es sich um verschiedene Verfahren einerseits nach § 55 Abs. 1 und 2 NG 1990 und andererseits nach § 55 Abs. 3 NG 1990 handelt.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist das Verwaltungsgericht nicht berechtigt, einen Bescheid zu erlassen, der nicht die gleiche Rechtssache betrifft wie der in Beschwerde gezogene Bescheid. Es durfte daher in Erledigung der Beschwerde keine Entscheidung gemäß § 55 Abs. 3 NG 1990 erfolgen, da der angefochtene Bescheid einen Wiederherstellungsauftrag nach § 55 Abs. 1 und Abs. 2 NG 1990 zum Gegenstand hatte.
V.4.2. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die vorliegende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes einem weiteren Verfahren und Bescheid der Behörde gemäß § 55 Abs. 3 NG 1990 nicht entgegensteht.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass ein neu zu erlassender Bescheid den Anforderungen der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 59 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG an die Bestimmtheit von Bescheiden zu entsprechen hat. Demnach hat die Behörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch einen Bescheid zu verfügen, der ausreichend klar bestimmt sein muss. Der Spruch eines Beseitigungs- oder Wiederherstellungsauftrags ist so zu formulieren, dass die behördliche Anordnung klar zum Ausdruck kommt. Eine Verwechslungsgefahr darf nicht gegeben sein. Es darf kein Zweifel darüber bestehen, was Gegenstand des Auftrags ist, und er muss als Titel einer Vollstreckungsverfügung geeignet sein. Ein verwaltungspolizeilicher Auftrag, der nicht ausreichend konkretisiert ist, ist nicht vollstreckbar.
Der Spruch des angefochtenen und nunmehr aufgehobenen Bescheids entspricht diesen Anforderungen nicht. Er ist nicht derart bestimmt, dass eindeutig feststeht, welche Wiederherstellungsmaßnahmen vorzunehmen sind. So sind die zu pflanzenden Laubbäume bloß beispielhaft aufgezählt, etwa im Punkt 1 mit „z.B. Trauben-Eiche, Winter-Linde, o. dgl.“ oder „z.B. Trauben- Eiche, Winter-Linde, Hainbuche, Vogelkirsche, Elsbeere, Gewöhnlich-Hasel, Schlehdorn, Liguster, Eingriffel-Weißdorn, Rot-Hartriegel u. dgl.“ in Punkt 2 sowie mit „Robinie, Götterbaum, Blauglockenbau u. dgl.“ in Punkt 3 des Bescheids.
VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zu- kommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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