Bgld. NG 1990 §81 Abs2
NatLSchV Neusiedlersee 1980 §1
NatLSchV Neusiedlersee 1980 §2
NatLSchV Neusiedlersee 1980 §3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGBU:2021:E.010.10.2021.012.008
Zahl: E 010/10/2021.012/008 Eisenstadt, am 01.10.2021
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Luntzer über die Beschwerde des Herrn BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vom 08.06.2021 gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 18.05.2021, Zahl: ***, in einem Verfahren gemäß § 55 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz – NG 1990
zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruch angeführten Grundstücke um die Grundstücke [NR1], [NR2], [NR3], [NR4], [NR5], [NR6] und [NR7] der KG [KG] ergänzt werden und die Frist für die Wiederherstellung mit 2 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt wird.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Vorbringen, mündliche Verhandlung:
I.1. Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung, (im Folgenden „Behörde“), vom 18.05.2021, Zahl: ***, wurde Herrn BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, (im Folgenden „Beschwerdeführer“), gemäß § 55 Abs. 2, 3 und 5 NG 1990 in Verbindung mit § 3 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit der der Neusiedler See und seine Umgebung zum Natur- und Landschaftsschutzgebiet erklärt wurde, LGBl. Nr. 22/1980, aufgetragen, den ohne naturschutzbehördliche Bewilligung errichteten Zufahrtsweg auf einer Länge von circa 170 m und einer Breite von circa 3,00 m auf den Grundstücken [NR8], [NR9], [NR10] und [NR11] der KG [KG] bis längstens 10.07.2021 wie folgt zu entfernen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen:
1. „Das zur Herstellung des Weges aufgebrachte, ortsfremde Material ist vollständig zu entfernen.
2. Sollte es im Rahmen der gesetzten Maßnahmen zu einer erheblichen Verdichtung des gewachsenen Bodens gekommen sein, die eine Naturverjüngung wesentlich erschwert, ist der Oberboden an den betroffenen Stellen mit geeigneten Maßnahmen oberflächlich aufzulockern, sodass eine Naturverjüngung (Keimung von Samenmaterial der lokal vorhandenen heimischen Baumarten) gewährleistet werden kann.
3. Auf den von der Herstellung des Weges betroffenen Flächen ist anschließend die natürliche Sukzession (Aufkommen der heimischen, standortgerechten Vegetation inklusive Baum-, Strauch- und Krautschicht) zuzulassen.
4. Aufgrund des teilweise massiven Vorkommens von neophytischen Gehölzen (Götterbaum und Robinie „Akazie") auf den angrenzenden Flächen ist, sowohl auf den direkt vom Weg betroffenen als auch auf den angrenzenden Flächen, bis zur Erreichung einer Höhe von circa 2 m der natürlich aufkommenden, standortgerechten, heimischen Baumarten ein intensives Neophyten-Management durchzuführen. Aufkommende neophytische Gehölze und krautige Neophyten (wie z.B. Götterbaum Ailanthus altissima, Robinie („Akazie") Robinia pseudacacia, Kanadische Goldrute Solidago canadensis, Riesen-Goldrute Solidago gigantea subsp. serotina) sind möglichst rasch zu entfernen. Um einen Sameneintrag in die direkt vom Wegebau und der Wiederherstellung betroffenen Fläche zu minimieren, sind bestehende Vorkommen von Neophyten auf den angrenzenden Flächen ebenfalls, so weit wie möglich, zu entfernen bzw. zurückzudrängen.
5. Das Einbringen von standortsfremdem Saatgut und Pflanzmaterial ist zu unterlassen.“
In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass aufgrund einer amtlichen Mitteilung des gebietsmäßig zuständigen Naturschutzorgans am 17.06.2020 bekannt geworden sei, dass auf den angeführten Grundstücken der KG [KG] ein geschotterter Zufahrtsweg errichtet worden sei. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der Rechtslage wurde erwogen, dass Tatbestandsvoraussetzung für die behördliche Anordnung einer Maßnahme nach § 55 Abs. 3 NG 1990 allein das Zuwiderhandeln gegen dieses Gesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide sei. Bei bewilligungspflichtigen oder verbotenen Vorhaben stelle die Durchführung der Maßnahme ohne Bewilligung entgegen eines Verbotes ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen des NG 1990 dar. Ein Auftrag zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes sei nicht davon abhängig, dass der Adressat eines solchen Auftrages vorher vergeblich von der Behörde zur Einbringung eines Antrages um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung aufgefordert worden sei. Ebenso sei es unerheblich, ob ein solcher Antrag bei der Behörde anhängig ist. Entscheidend sei, dass bewilligungspflichtige Maßnahmen ohne Bewilligung oder verbotene Maßnahmen entgegen dem Verbot ausgeführt wurden. Erst die nachträgliche Bewilligung stünde der Vollstreckung eines Wiederherstellungsauftrages entgegen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff „Bauvorhaben aller Art“ im Sinne des § 3 der Naturschutz- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedler See – NatLSchV sei darunter jede durch bauliche Maßnahmen hergestellte Anlage zu verstehen. Um von einem solchen zu sprechen, bedürfe es keiner Bewilligungspflicht nach dem Baurecht. Unter einem Bau sei jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich sei, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht sei und wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet sei. Die Verbindung mit dem Boden sei auch dann anzunehmen, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt sei oder werden solle, keine Verbindung mit dem Boden habe, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach der technischen Wissenschaft haben müsse. Das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse müsse auch dann angenommen werden, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet sei, aber nach den Regeln der technischen Wissenschaften einer Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedürfe.
Nach § 3 NatLSchV bedürfe die Errichtung eines derartigen Zufahrtsweges als „Bauvorhaben aller Art“ einer naturschutzbehördlichen Bewilligung. Eine solche sei nicht erteilt worden. Weiters seien Schutzgutsflächen des Europaschutzgebietes „Neusiedler See – Nordöstliches Leithagebirge“ beeinträchtigt bzw. zerstört worden. Damit sei der Tatbestand des § 55 Abs. 1 und 5 NG 1990 gegeben und der gegenständliche Entfernungsauftrag zu erteilen gewesen.
Die Aufforderung, um nachträgliche Bewilligung anzusehen, habe nicht zu ergehen, wenn einer nachträglichen Bewilligung von vornherein rechtliche Hindernisse entgegenstünden (§ 55 Abs. 2 NG 1990). Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass der Zufahrtsweg im Widerspruch zum rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde stehe, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
I.2. Dem Bescheid liegt eine Sachverhaltsdarstellung des Naturschutzorgans der Behörde vom 18.06.2010 zugrunde. Dieses Behördenorgan stellte bei einer Erhebung am 17.06.2020 den verfahrensgegenständlichen Weg auf den Grundstücken [NR8] und [NR7] der KG [KG] fest.
I.3. Dazu holte die Behörde das Gutachten einer naturschutzfachlichen Amtssachverständigen der *** vom 07.08.2020, Zahl: ***, ein.
Eine weitere gutachterliche Stellungnahme, welche Maßnahmen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nach § 55 NG 1990 vorzuschreiben seien, wurde am 01.09.2020 eingeholt.
I.4. Mit Schreiben der Behörde vom 03.09.2020, Zahl: ***, wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt und mitgeteilt, dass - nach Einholung einer naturschutzfachlichen Stellungnahme - mit dem von ihm getätigten Bau des Weges durch prioritäre Schutzgutflächen diese langfristig zerstört bzw. wesentlich beeinträchtigt worden seien. Die Maßnahmen würden einen nachhaltigen, großteils irreversiblen Eingriff in einen naturschutzfachlich geschützten, prioritären FFH-Lebensraum sowie in den lokalen Natur- und Landschaftshaushalt darstellen. Grundsätzlich gelte im Europaschutzgebiet für die Schutzgutlebensräume ein Verschlechterungsverbot und ein Verbesserungsgebot hinsichtlich des Erhaltungszustandes. Die durchgeführten Maßnahmen ließen eine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes erwarten. Auf Grundlage der eingeholten naturschutzfachlichen Stellungnahme sei mit einem negativen Ausgang einer durchzuführenden Naturverträglichkeitsprüfung zu rechnen. Darüber hinaus stehe der Eingriff auch im Widerspruch zu den Schutzzielen der Natur- und Landschaftsschutzgebietsverordnung Neusiedler See. Den getätigten Maßnahmen könne aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht nicht zugestimmt werden, sodass Wiederherstellungsmaßnahmen anzuordnen seien, welche binnen acht Wochen umzusetzen seien.
Der Beschwerdeführer gab mit undatiertem Scheiben, welches bei der Behörde am 21.09.2020 einlangte, dazu eine Rechtfertigung ab.
In einem weiteren Schreiben vom 04.01.2021, Zahl: ***, forderte die Behörde den Beschwerdeführer neuerlich auf, den Zufahrtsweg und die verbliebenen Ablagerungen binnen einer letzten Frist von sechs Wochen zu entfernen. Daraufhin erließ die Behörde den angefochtenen Bescheid.
I.4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und brachte darin vor, dass er der Aufforderung zur Antragstellung unter Vorlage aller geforderten Unterlagen nachgekommen sei. Die Projektunterlagen lägen noch bei der Bezirkshauptmannschaft *** zur Begutachtung. Es wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Aufhebung des Bescheides und Einstellung des Verfahrens beantragt.
I.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.07.2021, Zahl: ***, wies die Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes bis längstens 10.10.2021 zu erfolgen habe.
Mit Eingabe vom 09.08.2021 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht den Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
I.6. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland gab der Beschwerdeführer am 16.09.2021 eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin gab er den Ablauf wieder. Er habe im Juli 2020 Kontakt mit der Sachbearbeiterin für Forstrecht der Bezirkshauptmannschaft *** aufgenommen – die Naturschutzreferentin sei im Urlaub gewesen - und eine Absichtserklärung abgegeben. Die für das Forstrecht zuständige Mitarbeiterin habe seine Arbeiten positiv wahrgenommen. Das Naturschutzorgan der Behörde und der Referent der Naturschutzbehörde hätten in einer Besprechung eine Einigung dahingehend erzielt, dass er bis zu 50 cm Erde bzw. Aushubmaterial anschütten und Forstpflanzen setzen dürfe. Die Sachbearbeiterin des Forstreferates der Bezirkshauptmannschaft *** habe ihm telefonisch davon berichtet und eine naturschutzbehördliche Bewilligung in Aussicht gestellt. Am 12.06.2020 habe er die Wegtrasse durch eine Firma planieren und befahrbar machen lassen, um die in Auftrag gegebene Anschüttung zur Bekämpfung der Götterbäume durchführen lassen zu können. Es sei dann eine Arbeitseinstellung durch den Bürgermeister erfolgt, weil der Amtsleiter diesen nicht von seinem mündlichen Ersuchen unterrichtet habe. Er habe sein Ansuchen auf Gewährung einer Überfahrtsmöglichkeit dann schriftlich an die Gemeinde gestellt, dies sei aber abgelehnt worden. Die ihm bereits amtlich gewährte Bewilligung solle nunmehr mit einem dubiosen Gutachten zu Fall gebracht werden. Die Angaben in der Begründung seien falsch. Es sei kein geschotterter Zufahrtsweg am 17.06.2020 vorhanden gewesen, eine schotterhältige Aushuberde sei erst nach der Bewilligung durch die Bezirkshauptmannschaft *** und den Sachbearbeiter für Naturschutzrecht am 21.07.2020 ausgebracht worden. Es handle sich im Übrigen um örtlich vorhandenes Kalksteinmaterial. Die Trasse verlaufe nach einer Vermessung genau auf der Grundgrenze und nicht auf Grundstück [NR8]. Die Ablagerungen von Astwerk und Weingartenstehern auf diesem Grundstück stammten vom Nachbarn, nach einer illegalen Aufforstung auf anderen Grundstücken. Schon beim Kauf der Grundstücke [NR12], [NR13] und [NR14] im Jahr 1972 seien diese als Grünland landwirtschaftlich genutzt worden. Nach Aufgabe der Weingärten seien auf den Grundstücken, insbesondere auf dem Grundstück [NR12], Forstpflanzen wie Wildkirschen, Eschen, Ulmen, etc., gewachsen, auf den Grundstücken [NR6] und [NR7] hätten Sträucher, wie Schlehdorn, Hagebutten, Weinreben, Nuss-, Eichen- und Wildkirschbäume, vorgeherrscht. Diese Weingartengründe und das später angekaufte Grundstück [NR4] hätten mit Trockenrasen nichts zu tun. Auf dem Lageplan des Zufahrtsweges seien die Grundstücke [NR3], [NR4] und [NR5] zu erkennen, auf den Grundstücken [NR6] und [NR7] sei Wald zu sehen. Nach dem Abbiegen der Trasse zum Grundstück [NR8] seien auch auf den Grundstücken [NR9], [NR10] und [NR11] Eichenbäume zu erkennen, die mit den Bäumen auf dem Nachbargrund einen Wald bildeten. So sei die Parzelle [NR8] nicht mehr als Trockenrasen zu bezeichnen, zumal neben den Eichen auf den Grundstücken [NR3], [NR4] und [NR5] besonders die Xenophyten bzw. Götterbäume wucherten. Das Grundstück [NR8] schließe sich vielmehr mit dem Eichenwald auf den Parzellen [NR9], [NR10] und [NR11] zusammen. Bemerkenswerte Orchideen habe er im Trockenrasen nicht gesehen. Zur Pflege der „Pannonischen Wälder“ bräuchten der Beschwerdeführer und seine Mitbesitzer eine Zufahrt.
Am 29.09.2021 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland durchgeführt, in der der Beschwerdeführer und ein Vertreter der Behörde ergänzend gehört und der die Amtssachverständige für den fachlichen Naturschutz beigezogen wurde.
Der Behördenvertreter verwies auf die Bescheidbegründung und beantragte die Abweisung der Beschwerde und die vollinhaltliche Bestätigung des angefochtenen Bescheides.
Der Beschwerdeführer brachte ergänzend vor, dass er von einer vorliegenden Bewilligung ausgegangen sei, weil ihn die Referentin für Forstangelegenheiten der Bezirkshauptmannschaft *** angerufen habe. Ebenso habe die Nachricht des Naturschutzorgans eine Bewilligung für ihn dargestellt. Die fehlende Zustimmungserklärung der Gemeinde [KG] könne seiner Ansicht nach durch ein Zwangsrecht nach dem Forstgesetz ersetzt werden. Einen schriftlichen Bewilligungsbescheid habe er zwar nicht erhalten, aber es habe ihm auch niemand mitgeteilt, dass er der Weg nicht errichten dürfe. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung die Zustimmungserklärungen der Eigentümer der Grundstücke [NR2], [NR5] und [NR9] vor. Er erklärte weiters, dass seine Kinder als Miteigentümer der Grundstücke [NR6] und [NR7] ihre Zustimmung erteilt hätten. Über Befragen der Verhandlungsleiterin gab der Beschwerdeführer an, dass er nach wie vor Eigentümer der Grundstücke [NR3], [NR4], [NR10] und [NR11] der KG [KG] sei. Die Grundstücke [NR6] und [NR7], KG [KG], stünden immer noch je zur Hälfte in seinem Eigentum. Den verfahrensgegenständlichen Weg habe er auf den Grundstücken [NR1], [NR2], [NR3], [NR4], [NR5], [NR6], [NR7], [NR9], [NR10] und [NR11] der KG [KG] von der Firma AA circa im Juni 2020 errichten lassen. Das Grundstück [NR8] sei vom Weg seiner Ansicht nach hingegen nicht betroffen. Schriftliche Zustimmungserklärungen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke würden mit Ausnahme jener der Gemeinde vorliegen. Eine forstrechtliche Bewilligung sei bisher nicht erteilt worden, eine naturschutzbehördliche Bewilligung sei weder beantragt noch erteilt worden. Der geschotterte Weg sei noch nicht entfernt und die Wiederherstellungsmaßnahmen bisher nicht ausgeführt worden. Ein Gegengutachten habe er nicht eingeholt und könne daher auch nicht vorgelegt werden.
Die beigezogene Amtssachverständige für den fachlichen Naturschutz verwies auf das vor der Behörde erstattete Gutachten vom 07.08.2020 und dessen Ergänzung vom 01.09.2020. Diese würden in vollem Umfang und vollinhaltlich aufrechterhalten. Ergänzend gab sie über Befragen der Verhandlungsleiterin an, dass der verfahrensgegenständliche Weg (auch) auf den Grundstücken [NR1], [NR2], [NR3], [NR4], [NR5], [NR6] und [NR7] der KG [KG] verlaufe. Auch nach Ergänzung der Grundstücksnummern behalte das Gutachten seine Richtigkeit und werde gänzlich aufrechterhalten. Eine Wiederherstellung und die Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen seien aus technischer Sicht (noch immer) möglich. Der naturschutzpolizeiliche Auftrag sei hinreichend klar und bestimmt. Es stehe fest, welche Anlage vom Auftrag erfasst sei, eine Verwechslungsgefahr bestehe nicht. Unter „geeigneten Maßnahmen“ laut Vorschreibungspunkt 2. sei das Auflockern mit Geräten, wie beispielsweise einem Mulchgerät, zu verstehen. Im Punkt 4. sei unter „angrenzenden Flächen“ die von der Wegerrichtung betroffenen Flächen und Bereiche gemeint. Für den Weg in der nunmehr errichteten Art und Weise könne kein positives Gutachten abgegeben werden, diese bauliche Anlage stelle sich aus naturschutzfachlicher Sicht nicht als nachträglich genehmigungsfähig dar. Die von der Behörde eingeräumte Frist von zwei Monaten für die Durchführung der Maßnahmen sei aus technischer Sicht nachvollziehbar und ausreichend, um die aufgetragenen Maßnahmen, auch unter Heranziehung befugter Fachfirmen, fristgerecht auszuführen. Die Vornahme sei innerhalb weniger Tage möglich, wichtig sei jedenfalls die Umsetzung in der kalten Jahreszeit, vor Beginn der Brutzeit mit Ende März. Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers in der ergänzenden Stellungnahme im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und der vorgelegten Fotos sei keine Änderung oder Ergänzung des Gutachtens erforderlich.
II. Sachverhalt:
II.1. Der Beschwerdeführer ließ auf den Grundstücken [NR1], [NR2], [NR3], [NR4], [NR5], [NR6], [NR7], [NR9], [NR10] und [NR11] der KG [KG] mit einem Raupenbagger der Firma AA sieben große Eichen roden, Erde und Schottermaterial anschütten und planieren, um einen Zufahrtsweg zu errichten. Der Weg wurde im Juni 2020 mit einer Länge von circa 170 – 180 m und einer Breite von etwa 3 m angelegt. Auf den Grundstücken [NR10] und [NR11], KG [KG], verbreitert sich der Weg auf circa 13 m als Umkehrmöglichkeit. Der Weg wurde bis circa 30 cm hoch geschottert und gewalzt. Insgesamt sind vom Vorhaben circa 660 m² Schutzgutflächen betroffen. Ob der Weg auch auf dem Grundstück [NR8] der KG [KG] verläuft, konnte nicht festgestellt werden.
Die Grundstücke sind im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde [KG] als „Gl – landwirtschaftlich genutzte Grünflächen“ ausgewiesen und liegen im Europaschutzgebiet „Neusiedler See – Nordöstliches Leithagebirge“, im ***-Gebiet und im Landschaftsschutzgebiet „Neusiedler See und Umgebung“. Die Grundstücke sind Teil von Schutzgutflächen des Europa- und Landschaftsschutzgebietes.
II.2. Der Beschwerdeführer ist alleiniger Eigentümer der Grundstücke [NR3], inneliegend in der EZ. [EZ1], [NR4], EZ. [EZ2], [NR10], EZ. [EZ3], und [NR11], EZ. [EZ4], der KG [KG]. Die Grundstücke [NR6] und [NR7], beide EZ. [EZ5], KG [KG], stehen je zur Hälfte im Eigentum des Beschwerdeführers. Die Kinder des Beschwerdeführers als Miteigentümer dieser Grundstücke stimmten dem Vorhaben zu.
Das Grundstück [NR2], EZ. [EZ6], steht je zur Hälfte im Eigentum von Herrn BB und Frau CC. Eigentümer der Grundstücke [NR5] und [NR9], beide inneliegend in der EZ. [EZ7], der KG [KG], ist Herr DD. Die Zustimmungserklärungen dieser Grundstückseigentümer liegen vor.
Das Grundstück [NR1], inneliegend in der EZ. [EZ8], steht im Eigentum der Gemeinde [KG]. Deren Zustimmungserklärung wurde nicht erteilt.
Das Grundstück [NR8], EZ. [EZ9], KG [KG], steht im alleinigen Eigentum von Herrn EE. Seine Zustimmungserklärung fehlt.
II.3. Mit dem Bau des Weges durch prioritäre Schutzgutflächen wurden diese wesentlich beeinträchtigt bzw. langfristig zerstört. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen der Rodung, Wegschüttung und Planierung stellen einen nachhaltigen, teilweise irreversiblen Eingriff in einen naturschutzfachlich geschützten, großteils prioritären FFH-Lebensraum sowie in den lokalen Natur- und Landschaftshaushalt dar. Bei den FFH-relevanten Schutzgutflächen handelt es sich um 6210 „Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia), 91I0 „Euro-sibirische Eichen-Steppenwälder“ und 91G0 „Pannonische Wälder“. Durch die direkte Flächenbeanspruchung von Schutzgutflächen prioritärer FFH-Lebensräume ist von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen.
II.4. Eine naturschutzbehördliche Bewilligung für die Maßnahmen des Beschwerdeführers wurde weder beantragt noch erteilt. Eine an ihn von der Bezirkshauptmannschaft *** im Rahmen einer Akteneinsicht ausgefolgte Notiz vom 21.07.2020 über ein Gespräch des Naturschutzorgans mit dem Naturschutzreferenten der Behörde, wonach der Beschwerdeführer eine Anschüttung von Erdmaterial bis zu einer Höhe von 50 cm vornehmen dürfe, stellt keine naturschutzrechtliche Genehmigung dar. Auch eine forstrechtliche Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft *** wurde nicht erteilt.
III. Beweiswürdigung:
III.1. Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde mit der Beschwerde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt. Weiters wurde Einsicht in das Grundstücksinformationssystem „Geodaten Burgenland“ und in das Grundbuch genommen. Es wurde in den forstrechtlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft *** zur Zahl: *** und den dazugehörigen Beschwerdeakt beim Landesverwaltungsgericht Burgenland, Zahl: ***, eingesehen.
Weiters wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt, in der der Beschwerdeführer und die von der Behörde beigezogene Amtssachverständige für den fachlichen Naturschutz ergänzend befragt wurden.
Aus all dem ergeben sich der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensverlauf und der unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt.
III.2. Die Feststellung, dass prioritäre Schutzgutflächen durch die Maßnahmen des Beschwerdeführers wesentlich beeinträchtigt bzw. langfristig zerstört wurden und dies einen nachhaltigen, großteils irreversiblen Eingriff in einen naturschutzfachlich geschützten, großteils prioritären FFH-Lebensraum sowie in den lokalen Natur- und Landschaftshaushalt darstellt, ergibt sich aus dem Gutachten der Amtssachverständigen für den fachlichen Naturschutz. Die Maßnahmen zur Wiederherstellung gehen aus dem Gutachten der naturschutzfachlichen Amtssachverständigen hervor, die dafür vorgeschriebene Frist beruht ebenso auf dieser fachlichen Stellungnahme.
Der Beschwerdeführer ist diesem Gutachten nicht (auf gleicher fachlicher Ebene) entgegengetreten. Die Ausführungen der Amtssachverständigen sind logisch, schlüssig und nachvollziehbar. Das Landesverwaltungsgericht folgt den Gutachten der Amtssachverständigen, zumal diese dem Gericht bereits aus anderen Verfahren als kompetente und korrekte Gutachterin bekannt ist. Aus diesen Verfahren ist dem Gericht auch bekannt, dass die Sachverständige ihre gutachterlichen Schlussfolgerungen nur dann trifft, wenn sie aus fachlicher Sicht von deren Richtigkeit überzeugt ist. Die vom Verwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige für den fachlichen Naturschutz ging auf alle ihr gestellten Fragen ein und beantwortete diese für das Gericht nachvollziehbar und den Denkgesetzen entsprechend. Ihr Gutachten wird daher der Entscheidung zugrunde gelegt.
IV. Rechtslage:
IV.1. Die in diesem Verfahren anzuwendenden geltenden Bestimmungen des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991 (StF), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 70/2020, lauten:
§ 21:
„Naturschutzgebiete:
(1) Gebiete,
a) die sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit auszeichnen und in denen der Ablauf einer natürlichen Entwicklung gewährleistet ist (§ 1 Abs. 1 lit. b),
b) die seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten beherbergen oder die nach Ablauf natürlicher Entwicklungen solche beherbergen können (§ 1 Abs. 1 lit. c),
c) die seltene oder gefährdete Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen aufweisen oder mit bzw. nach Ablauf natürlicher Entwicklungen solche aufweisen können (§ 1 Abs. 1 lit. c) oder
d) in denen seltene oder wissenschaftlich interessante Mineralien und Fossilien vorkommen (VIII. Abschnitt), können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden. […].
(2) […].“
§ 55:
„Wiederherstellung:
(1) Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung oder Vorhabensfreigabe ausgeführt oder im Zuge der Vorhabensausführung vom Inhalt der Bewilligung oder Vorhabensfreigabe wesentlich abgegangen, hat die Behörde die Verpflichtete oder den Verpflichteten gemäß Abs. 5 aufzufordern, binnen vier Wochen um nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder die Vorhabensanzeige zu erstatten. Kommt die Bescheidadressatin oder der Bescheidadressat dieser Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach oder wird die Bewilligung oder die Vorhabensfreigabe nicht erteilt, hat die Behörde die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands zu verfügen.
(2) Die Aufforderung um nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder die Vorhabensanzeige zu erstatten hat nicht zu ergehen, wenn einer nachträglichen Bewilligung oder Vorhabensfreigabe von vornherein rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass das betroffene Vorhaben aufgrund der geltenden Flächenwidmung unzulässig ist. In diesen Fällen ist sofort die Herstellung des rechtmäßigen Zustands zu verfügen. Ist die Beseitigung eines solchen rechtlichen Hindernisses absehbar, kann die Behörde auch einen bedingten Wiederherstellungsauftrag erlassen.
(3) Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten sind, entgegen dem Verbot oder entgegen einer Verfügung nach § 26 Abs. 4 ausgeführt oder ist eine Bewilligung nach § 53 Abs. 1 lit. c oder d oder § 53 Abs. 2 erloschen, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands von der Behörde binnen angemessener festzusetzender Frist aufzutragen.
(4) Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands nach Abs. 1, 2 oder 3 nicht möglich oder zweckmäßig oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustands vorgeschrieben werden.
(5) Die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs. 1 und 2 zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen wesentlich abweichend von einer Bewilligung oder Vorhabensfreigabe ausgeführt werden, der Person, die den Antrag gestellt oder das Vorhaben angezeigt hat sowie deren Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger, im Übrigen jener Person, welche die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat oder vor dem Erlöschen der Bewilligung deren Inhaberin oder Inhaber war. Kann diese nicht herangezogen werden, obliegt die Verpflichtung der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer. Trifft letztere und sonstige Berechtigte nicht die Verpflichtung nach dem ersten Satz, so haben diese die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.
(6) Ein Bescheid betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands wird trotz Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung der nachträglichen Bewilligung oder einer nachträglichen Vorhabensanzeige vollstreckbar, wenn hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objekts bereits zweimal nachträgliche Bewilligungen beantragt und verweigert wurden oder das Vorhaben zweimal angezeigt und untersagt wurde.“
§ 81:
„Übergangsbestimmungen:
(1) […].
(2) Verordnungen der Landesregierung auf Grund der §§ 9, 15, 19, 19a, 19b und 24 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes 1961 gelten bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, mit den sich aus Abs. 3 bis 6 ergebenden Änderungen als landesgesetzliche Regelung weiter, soferne in diesem Gesetz nicht gesonderte Regelungen getroffen worden sind oder diese Verordnungen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen. Die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1, 3, 4, 5 und 7 bis 11 und das Anzeigeverfahren für sonst bewilligungspflichtige Maßnahmen gemäß § 5a gelten auch für Vorhaben nach diesen Landschaftsschutzgebietsverordnungen.
(3) […].
(4) Die Voll- oder Teilnaturschutzgebiete erhalten die Bezeichnung Naturschutzgebiete. […].
(5) – (22) […].“
IV.2. Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Juli 1980, mit der der Neusiedlersee und seine Umgebung zum Natur- und Landschaftsschutzgebiet erklärt wird (Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedlersee), LGBl. Nr. 22/1980 (StF), im Folgenden kurz „NatLSchV“, lautet auszugsweise:
Auf Grund der §§ 15 und 19 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 9/1974, wird verordnet:
§ 1:
„(1) Der Neusiedlersee und seine Umgebung werden mit der im Abs. 2 beschriebenen Umgrenzung zum Landschaftsschutzgebiet sowie zum Teilnaturschutzgebiet (Pflanzen-, Tier- und Vogelschutzgebiet) erklärt.
(2) Das Schutzgebiet umfasst nachstehende Katastralgemeinden bzw. Teile von Katastralgemeinden:
I. Die Katastralgemeinden
1) [***];
II. […].
III. […].
(3) […].“
§ 2:
„Innerhalb des im § 1 bezeichneten Gebietes ist es verboten, Landschaftsteile zu verändern, zu beschädigen oder zu beseitigen oder überhaupt Eingriffe vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder die Sicht auf den See oder die Zugänglichkeit des Seeufers zu erschweren oder zu unterbinden.
Insbesondere ist es verboten:
a) den natürlichen Zustand der Gewässer, Wasserflächen, Wasserläufe, Sumpf- und Schilfflächen, Wiesen, Hutweiden oder Waldbestände zu verändern.
b) – i) […].“
§ 3:
„In dem im § 1 bezeichneten Gebiet bedürfen Bauvorhaben aller Art einer Genehmigung der Landesregierung im Sinne des § 19 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes.“
IV.3. Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. März 2013, mit der der Neusiedler See und seine Umgebung sowie das Nordöstliche Leithagebirge zum „Europaschutzgebiet Neusiedler See – Nordöstliches Leithagebirge“ erklärt werden, LGBl. Nr. 25/2013 (StF), lautet auszugsweise:
Aufgrund des § 22b Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 und des § 22c des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&Lgblnummer=7/2010&Bundesland=Burgenland&BundeslandDefault=Burgenland&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True , wird verordnet:
§ 1:
„Schutzgebietsgrenzen:
(1) Das Gebiet der Katastralgemeinden [***] zur Gänze sowie Teile der Katastralgemeinden [***] werden zum „Europaschutzgebiet Neusiedler See - Nordöstliches Leithagebirge“ erklärt.
(2) – (4) […].“
§ 4:
„Schutzgegenstand:
(1) Schutzgegenstand (* = prioritär) nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (im Folgenden: FFH-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG , ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 368, und der Berichtigung ABl. Nr. L 80 vom 21.03.2007 S. 15, sind:
Lebensraumtypen:
[…].
6210 *Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia)
(*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)
[…]
91G0 *Pannonische Wälder mit Quercus petraea und Carpinus betulus
[…]
91I0 *Euro-Sibirische Eichen-Steppenwälder
[…].“
§ 6:
„Bewilligungen:
(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Pläne und Projekte bewilligen, wenn im Zuge einer Naturverträglichkeitsprüfung gemäß § 22e NG 1990 festgestellt wird, dass diese das „Europaschutzgebiet Neusiedler See - Nordöstliches Leithagebirge“ in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht wesentlich oder nachhaltig im Sinne des § 22c Abs. 2 NG 1990 beeinträchtigen werden.
(2) Die Landesregierung kann bei Vorliegen von wesentlichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen im Sinne des § 22c Abs. 2 NG 1990 Bewilligungen nur unter Anwendung des § 22d Abs. 2 bis 6 NG 1990 erteilen.“
V. Rechtliche Erwägungen:
V.1. Zum Vorliegen eines Verbotstatbestandes bzw. eines bewilligungspflichtigen Tatbestandes:
Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke liegen im Europaschutzgebiet „Neusiedler See – Nordöstliches Leithagebirge“ im Sinne der Verordnung LGBl. Nr. 25/2013. Es handelt sich um den Schutzgut-Lebensraum „Naturnahe Kal-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia), der nach der FFH-Richtlinie Code 6210 im Erhaltungszustand C, sowie um einen gemischten Lebensraum, der dem prioritären Schutzgut-Lebensraum „Euro-sibirische Eichen-Steppenwälder“ Code 91I0 und dem prioritären Schutzgut-Lebensraum „Pannonische Wälder mit Quercus petraea und Carpinus betulus“ Code 91G0, jeweils im Erhaltungszustand C, zuzuordnen ist.
In § 1 NatLSchV wurden der Neusiedlersee und seine Umgebung zum Landschaftsschutzgebiet sowie zum Teilnaturschutzgebiet erklärt, und umfasst dies die Katastralgemeinde [KG]. Diese Verordnung gilt gemäß § 81 Abs. 2 NG 1990 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr.66/1996 mit den sich aus Abs. 3 bis 6 ergebenden Änderungen als landesgesetzliche Regelung weiter, sofern in diesem Gesetz nicht gesonderte Regelungen getroffen worden sind oder diese Verordnung nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke liegen in der KG [KG]und sind im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als „Gl – landwirtschaftlich genutzte Grünflächen“ ausgewiesen. Sie liegen unstrittig in diesem Landschaftsschutzgebiet.
Gemäß § 2 NatLSchV ist es innerhalb dieses Gebietes unter anderem verboten, Landschaftsteile zu verändern, zu beschädigen oder zu beseitigen oder überhaupt Eingriffe vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten. Insbesondere ist es verboten, den natürlichen Zustand von Wiesen, Hutweiden oder Waldbeständen zu verändern.
Der Beschwerdeführer hat auf Teilen von Grundstücken, welche im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als „Gl – landwirtschaftlich genutzte Grünflächen“ ausgewiesen sind und im Landschaftsschutzgebiet „Neusiedlersee und Umgebung“ liegen, einen geschotterten Zufahrtsweg errichtet und damit den vorgenannten Verbotstatbestand des § 2 der Verordnung erfüllt.
Gemäß § 6 Abs. 1 NatLSchV kann die Landesregierung im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten und Beschränkungen der §§ 2, 4 und 5 mit Bescheid bewilligen. Dies liegt gegenständlich nicht vor.
Nach § 3 NatLSchV bedürfen Bauvorhaben aller Art in dem im § 1 bezeichneten Gebiet einer Genehmigung der Landesregierung. Mangels "gesonderter Regelungen" bzw. "widersprechender Bestimmungen" im Sinne des § 81 Abs. 2 letzter Halbsatz NG 1990 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 66/1996 ist hinsichtlich der Bewilligungstatbestände des § 3 NatLSchV davon auszugehen, dass in dem in § 1 der NatLSchV bezeichneten Gebiet weiterhin "Bauvorhaben aller Art" einer Genehmigung der Landesregierung bedürfen (vgl. VwGH 16.12.2002, 2002/10/0048).
Nach der im angefochtenen Bescheid zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes versteht man unter „Bauvorhaben aller Art“ jede durch bauliche Maßnahmen hergestellte Anlage. Um von einem "Bauvorhaben" im Sinne naturschutzrechtlicher Bestimmungen zu sprechen, bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keiner Bewilligungspflicht nach der Bauordnung (vgl. VwGH 16.12.2002, 2002/10/0048, mit Hinweis auf die Entscheidung VwGH 04.11.1996, 93/10/0036).
Der VwGH definiert als Bauvorhaben Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen, die im Landschaftsschutzgebiet einer Genehmigung der Landesregierung bedürfen, auch wenn für diese eine Baubewilligung nicht zu erwirken ist, etwa, weil zur werkgerechten Herstellung fachtechnische Kenntnisse nicht erforderlich sind (vgl. VwGH 21.10.1985, 85/10/0107). Im naturschutzrechtlichen Sinn ist darunter jede durch eine bauliche Maßnahme hergestellte Anlage zu verstehen.
Bei dem vom Beschwerdeführer errichteten Weg handelt es sich um ein solches „Bauvorhaben aller Art“. Die diesbezügliche Auffassung der belangten Behörde kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, und wurde dies im Übrigen auch nicht bestritten.
Eine Genehmigung der Landesregierung liegt nicht vor. Eine solche wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt. Die im Akt erliegende Gesprächsnotiz über eine Absprache zwischen dem Naturschutzorgan und dem Naturschutzreferenten der Behörde stellt – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - keine Genehmigung dar. Selbst wenn dem Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, eine naturschutzbehördliche Bewilligung in Aussicht gestellt worden wäre, so liegt (bis dato) kein Bescheid der Behörde vor.
Eine nachträgliche Genehmigung kann nach den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens auch nicht erteilt werden. Die im § 6 NatLSchV genannten Gründe liegen nicht vor. Nach dem vorliegenden Gutachten der Amtssachverständigen für den fachlichen Naturschutz ist eine nachteilige Beeinträchtigung der naturschutzfachlichen Ziele des Landschaftsschutzgebietes gegeben. Durch das Bauvorhaben des Beschwerdeführers werden prioritäre Schutzgutflächen des Europa- und Landschaftsschutzgebietes beeinträchtigt und zerstört. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen stellen einen Eingriff in einen naturschutzfachlich geschützten, großteils prioritären FFH-Liebensraum und in den lokalen Natur- und Landschaftshaushalt dar. Die bauliche Anlage stellt sich somit nach dem vorliegenden naturschutzfachlichen Gutachten, welches die Amtssachverständige in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bekräftigte, nicht als genehmigungsfähig dar.
V.2. Zum Vorliegen der Voraussetzungen für einen Wiederherstellungsauftrag:
Gemäß § 55 Abs. 3 NG 1990 ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes von der Behörde binnen angemessener festzusetzender Frist unter anderem aufzutragen, wenn Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten sind, entgegen dem Verbot oder entgegen einer Verfügung nach § 26 Abs. 4 ausgeführt wurden.
Wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt, stellt bei verbotenen oder bewilligungspflichtigen Vorhaben die Durchführung der Maßnahme ohne Bewilligung entgegen eines Verbotes ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen des NG 1990 dar.
Die Errichtung des Weges war somit im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl zum Zeitpunkt der Vornahme im Juni 2020 als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Wiederherstellungsauftrages im Mai 2021 verboten.
Gemäß § 55 Abs. 1 NG 1990 hat die Behörde, wenn ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung oder Vorhabensfreigabe ausgeführt wird, die Verpflichtete oder den Verpflichteten gemäß Abs. 5 aufzufordern, binnen vier Wochen um nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder die Vorhabensanzeige zu erstatten. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat die Aufforderung, um nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder die Vorhabensanzeige zu erstatten, nicht zu ergehen, wenn einer nachträglichen Bewilligung oder Vorhabensfreigabe von vornherein rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Wird die Bewilligung oder die Vorhabensfreigabe nicht erteilt, hat die Behörde die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands zu verfügen (§ 55 Abs. 1 letzter Satz NG 1990).
Ein Auftrag zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes ist nach der ständigen Judikatur nicht davon abhängig, dass der Adressat eines solchen Auftrages vorher vergeblich von der Behörde zur Einbringung eines Antrages um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung aufgefordert wurde. Ebenso ist es unerheblich, ob ein solcher Antrag bei der Behörde anhängig ist oder nicht. Entscheidend ist, dass bewilligungspflichtige Maßnahmen ohne Bewilligung oder verbotene Maßnahmen entgegen dem Verbot ausgeführt wurden. Erst die nachträgliche Bewilligung stünde einer Vollstreckung des Wiederherstellungsauftrages entgegen.
Eine Bewilligung liegt gegenständlich nicht vor und kann nach dem im Verfahren eingeholten Gutachten auch nicht erteilt werden. Zudem fehlen Zustimmungserklärungen betroffener Grundeigentümer wie jene der Gemeinde. Es stehen daher von vornherein rechtliche Hindernisse entgegen, sodass die Aufforderung, um nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder eine Vorhabensanzeige zu erstatten, unterbleiben konnte. Die von der Behörde gewählte Vorgangsweise ist rechtlich somit nicht zu beanstanden.
Die Behörde war mangels Vorliegens einer Bewilligung zur Erlassung des Wiederherstellungsauftrages verpflichtet. Der von ihr erlassene Wiederherstellungsauftrag wurde daher zu Recht erlassen. Die von ihm erfassten Maßnahmen beruhen auf dem von der Behörde eingeholten Gutachten und dessen Ergänzung der Amtssachverständigen für den fachlichen Naturschutz über die vorzunehmenden Wiederherstellungsmaßnahmen.
Gemäß § 55 Abs. 5 NG 1990 obliegt die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs. 1 und 2 zu setzende Maßnahme jener Person, welche die Maßnahme veranlasst oder gesetzt hat. Kann diese nicht herangezogen werden, obliegt die Verpflichtung der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer. Trifft letztere und sonstige Berechtigte nicht die Verpflichtung nach dem ersten Satz, so haben diese die Durchführung der Maßnahmen zu dulden. Der Beschwerdeführer hat unstrittig die im Europa-, Landschafts- und Naturschutzgebiet vorgenommene Errichtung eines Weges veranlasst, der naturschutzrechtliche Wiederherstellungsauftrag war daher ihm gegenüber zu erlassen.
Die mit dem Wiederherstellungsauftrag vorgeschriebenen Maßnahmen sind nach dem vorliegenden Gutachten der Amtssachverständigen erforderlich. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland hielt die Amtssachverständige das Gutachten aufrecht. Die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Entfernung des Bauvorhabens ist auch möglich. Der Beschwerdeführer bringt dazu auch nichts vor, was die Annahme unterstützen würde, dass die verfügten Maßnahmen nicht zweckmäßig, d.h. zur Erreichung der im Sinne des NG 1990 und der in der Verordnung angestrebten Ziele ungeeignet, wären.
Der gegenständliche verwaltungspolizeiliche Auftrag entspricht auch den Bestimmtheitsanforderungen, er ist ausreichend konkretisiert und als Titel einer Vollstreckungsverfügung geeignet, weil kein Zweifel darüber besteht, was Gegenstand des Auftrags ist. Es ist klar, welche Anlage vom Auftrag erfasst ist. Eine Verwechslungsgefahr besteht nicht.
Aus welchen Motiven die Errichtung eines Zufahrtsweges durch den Beschwerdeführer veranlasst wurde, ist für die Erlassung eines verwaltungspolizeilichen Auftrages ohne Belang.
Die Verweise des Beschwerdeführers auf ein Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft *** nach den forstrechtlichen Bestimmungen sind unbeachtlich, weil für ein Vorhaben alle nach den anzuwendenden Materiengesetzen erforderlichen Bewilligungen eingeholt werden müssen. Im Übrigen liegt auch eine Genehmigung nach dem Forstgesetz gegenständlich nicht vor.
Der Wiederherstellungsauftrag nach § 55 Abs. 3 NG 1990 erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen.
Die Spruchkorrektur war erforderlich, weil der Behörde offensichtlich ein Schreibfehler bei den angeführten Grundstücksnummern unterlaufen ist. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Spruchkorrektur dient somit der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebotenen Präzisierung, Richtigstellung und Vervollständigung des Bescheidspruchs.
V.3. Zur Setzung einer neuen Leistungsfrist:
Die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Erfüllungsfrist ist bereits abgelaufen. Es war daher gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 AVG mit der vorliegenden Entscheidung gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH 06.09.2011, 2009/05/0348).
Die bescheidmäßig zwingend festzusetzende Leistungsfrist muss objektiv geeignet sein, dem Verpflichteten unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl. VwGH 17.10.2002, 99/07/0036, mwN).
Für die Fristsetzung zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Ausführung der aufgetragenen Maßnahmen durch das Verwaltungsgericht wies die Amtssachverständige für den fachlichen Naturschutz darauf hin, dass die von der Behörde eingeräumte Frist von knapp zwei Monaten aus technischer Sicht nachvollziehbar und ausreichend ist, damit die aufgetragenen Maßnahmen, auch unter Heranziehung befugter Fachfirmen, fristgerecht ausgeführt werden können. Die Umsetzung ist innerhalb weniger Tage möglich. Wichtig ist die Umsetzung in der kalten Jahreszeit, jedenfalls vor Beginn der Brutzeit mit Ende März. Eine Fristsetzung von zwei Monaten ist nach den Aussagen der Amtssachverständigen in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht somit jedenfalls ausreichend und angemessen, weshalb diese Frist spruchgemäß neu festzusetzen war.
VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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