Spruch:
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 10 EMRK - Keine Verfahrenshilfe für Umweltaktivisten in Prozess gegen McDonalds.
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: EUR 20.000, an die ErstBf. und EUR 15.000, an den ZweitBf. für immateriellen Schaden. Insgesamt EUR 50.000, für Kosten und Auslagen abzüglich EUR 2.688,83 bereits erhaltener Verfahrenskostenhilfe des Europarates (einstimmig).
Text
Begründung
Sachverhalt:
Mitte der 1980er Jahre startete die Umweltschutzgruppe London Greenpeace eine Kampagne gegen McDonalds, an der sich auch die beiden Bf. beteiligten. 1986 wurde ein Flugblatt gedruckt und verteilt, auf dem unter der Überschrift What s wrong with McDonald s? schwere Kritik an der Fastfood-Kette geübt wurde. Dem Unternehmen wurde unter anderem vorgeworfen, für die Zerstörung des Regenwaldes und einen Massenmord an Tieren verantwortlich zu sein, die Manipulierbarkeit von Kindern für Werbezwecke auszunützen, seine Angestellten auszubeuten und gesundheitsschädliches Essen zu verkaufen.
Am 20.9.1990 brachte McDonalds gegen die Bf. eine Klage wegen übler Nachrede ein und verlangte Ersatz für den durch das Flugblatt verursachten Schaden.
Die Bf. entgegneten, sie hätten das Flugblatt nicht hergestellt, sondern lediglich verteilt. Außerdem hätten die in dem Flugblatt enthaltenen Vorwürfe nicht den von McDonalds unterstellten diffamierenden Inhalt. Abgesehen davon wären sie im Wesentlichen wahr bzw. faire Kommentare über wahre Tatsachen.
Der Antrag der Bf. auf Prozesskostenhilfe wurde abgewiesen, da diese in Großbritannien in Verfahren wegen übler Nachrede grundsätzlich nicht vorgesehen war. Sie vertraten sich in dem Verfahren daher selbst. Nur gelegentlich wurden sie von einigen Anwälten vertreten und beraten, die sie unentgeltlich unterstützten. Außerdem gelang es ihnen, ca. GBP 40.000, an Spenden zu lukrieren, mit denen sie einen Teil der Barauslagen bestreiten konnten. Der Prozess war mit 313 Verhandlungstagen der längste der englischen Rechtsgeschichte. 130 Zeugen wurden einvernommen und die Protokolle beliefen sich auf ca. 20.000 Seiten. Da die Bf. nicht in der Lage waren, die regulären Kosten für die Abschriften der Protokolle zu bezahlen, die ca. GBP 750, pro Tag betrugen, erhielten sie diese erst jeweils 21 Tage nach den Einvernahmen. Dadurch wurde ihre Möglichkeit, Fragen an die Zeugen zu stellen, deutlich behindert.
In seinem 762 Seiten umfassenden Urteil vom 19.6.1997 stellte der High Court fest, dass die beiden Bf. für die Verteilung von mehreren tausend Exemplaren des Flugblatts verantwortlich wären. Die meisten der gegen McDonalds erhobenen Vorwürfe wurden vom Gericht als unwahr qualifiziert. Lediglich die Behauptung, die Werbung des Unternehmens missbrauche die Manipulierbarkeit von Kindern und täusche über die Gesundheitsschädlichkeit der Produkte, sowie der Vorwurf, McDonalds sei für den grausamen Tod zahlreicher Tiere verantwortlich, wurden als wahr bestätigt. Die Bf. wurden zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt. Irgendeine Auswirkung auf den Umsatz von McDonalds wurde nicht festgestellt, da dies keine gesetzliche Voraussetzung für den Zuspruch einer Entschädigung darstellte.
Der von den Bf. angerufene Court of Appeal bestätigte am 31.3.1999 die meisten der angefochtenen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils. Er reduzierte jedoch die Entschädigung auf GBP 36.000, hinsichtlich der ErstBf. und GBP 40.000, hinsichtlich des ZweitBf., da die Berufung insofern erfolgreich war, als die Behauptung in dem Flugblatt, regelmäßiges Essen bei McDonalds sei ungesund und steigere das Risiko von Gefäßerkrankungen, als wahr qualifiziert wurde. Ein weiteres Rechtsmittel an das House of Lords wurde nicht zugelassen.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:
Die Bf. bringen vor, das Verfahren wäre wegen der Verweigerung von Verfahrenshilfe nicht fair gewesen. Sie behaupten, dass sie im Falle ausreichender Verfahrenshilfe in der Lage gewesen wären, die Wahrheit der als ungerechtfertigt qualifizierten Vorwürfe zu beweisen.
1.) Allgemeine Grundsätze:
Die Notwendigkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe muss im Lichte der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Sie hängt unter anderem von der Bedeutung des Ausgangs des Verfahrens für den Bf., der Komplexität des anzuwendenden Rechts und des Verfahrens und der Fähigkeit des Bf. ab, sich selbst wirksam zu vertreten.
2.) Zum vorliegenden Fall:
Die Bf. strengten das Verfahren nicht von sich aus an, sondern verteidigten als Beklagte ihr Recht auf freie Meinungsäußerung. Darüber hinaus waren auch die finanziellen Auswirkungen des Urteils signifikant. Sowohl die von McDonalds beantragte als auch die tatsächlich zugesprochene Entschädigung war sehr hoch, vor allem in Relation zu den niedrigen Einkommen der beiden Bf. Zwar hat McDonalds bis jetzt nicht versucht, die Summe einzutreiben, doch war dies für die Bf. nicht vorhersehbar.
In dem Verfahren mussten schwierige Tatsachenfragen geklärt werden. Es dauerte 313 Verhandlungstage, während denen 130 Zeugen einvernomen wurden, die zum Teil zu wissenschaftlichen Fragen Stellung nahmen. Der Fall warf auch komplexe Rechtsfragen auf.
Vor diesem Hintergrund muss die Fähigkeit der Bf. beurteilt werden, sich trotz fehlender Verfahrenshilfe wirksam zu verteidigen. Die beiden Bf. beteiligten sich mit voller Energie an dem Verfahren und es gelang ihnen, die Wahrheit einiger der in dem Flugblatt geäußerten Vorwürfe zu beweisen. Es steht außer Streit, dass die Bf. für ihre rechtliche Vertretung nicht selbst aufkommen konnten und dass sie beide angesichts ihres Einkommens die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe erfüllt hätten. Die Bf. wurden zwar bis zu einem gewissen Grad unentgeltlich von Anwälten unterstützt und es gelang ihnen, Spenden zur Bestreitung der Barauslagen zu sammeln. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass sie während des größten Teils des Verfahrens auf sich alleine gestellt waren. Außerdem kann in einem so komplexen Verfahren weder die sporadische Unterstützung durch einige Anwälte noch das Entgegenkommen des Richters eine profunde Vertretung durch einen mit dem Fall und dem einschlägigen Recht vertrauten Anwalt ersetzen. Es ist durchaus möglich, dass die Bf. mit der Unterstützung eines Anwalts mit einigen ihrer verfahrensrechtlichen Anträge erfolgreich gewesen wären. Schließlich war der Unterschied zwischen der anwaltlichen Unterstützung von McDonalds und jener der Bf. so groß, dass er in diesem außerordentlich anspruchsvollen Fall trotz der Bemühungen der Richter beider Instanzen zu einer Unfairness des Verfahrens führen musste.
Der GH gelangt daher zu dem Schluss, dass die Verweigerung von Verfahrenshilfe die Bf. daran hinderte, ihre Sache vor Gericht wirksam zu vertreten und zu einer inakzeptablen Beeinträchtigung der Waffengleichheit führte. Daher liegt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK vor (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:
Die Bf. bringen vor, das Verfahren selbst und sein Ausgang stellten einen ungerechtfertigten Eingriff in ihr Recht auf freie Meinungsäußerung dar.
Es ist unbestritten, dass ein Eingriff in das Recht der Bf. auf freie Meinungsäußerung vorliegt und dieser gesetzlich vorgesehen war. Die Bestimmungen des englischen Rechts über üble Nachrede dienten dem legitimen Zweck des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer. Die zentrale Frage, die zu entscheiden ist, betrifft daher die Notwendigkeit des Eingriffs in einer demokratischen Gesellschaft. Zur Bewertung der Angemessenheit der umstrittenen Maßnahme sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen. Das Flugblatt enthielt sehr schwerwiegende Behauptungen über Themen von allgemeinem Interesse, wie die Zerstörung des Regenwaldes, ausbeuterische Arbeitsbedingungen, aggressive Werbung und den Verkauf von gesundheitsschädlichem Essen. Wie politische Meinungsäußerungen bedürfen auch Äußerungen über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse einen hohen Grad an Schutz unter Art. 10 EMRK. In einer demokratischen Gesellschaft müssen auch kleine und informelle Gruppen wie London Greenpeace in der Lage sein, ihren Aktivitäten wirksam nachzugehen. Es besteht ein starkes öffentliches Interesse daran, solchen Gruppen und Individuen zu ermöglichen, durch die Verbreitung von Informationen über Themen wie Umweltschutz und Gesundheit zur öffentlichen Debatte beizutragen.
Die Bf. behaupten, nicht an der Produktion des Flugblatts beteiligt gewesen zu sein. Ihrer Ansicht nach würde Aktivisten wie ihnen eine untragbare Last auferlegt, würde man von jemandem, der ein Flugblatt verteilt, verlangen, die Wahrheit jeder einzelnen darin enthaltenen Behauptung zu beweisen. Außerdem sollte es großen multinationalen Unternehmen nicht möglich sein, Klagen wegen übler Nachrede einzubringen, zumindest nicht ohne Nachweis eines materiellen Schadens.
Es ist nicht grundsätzlich unvereinbar mit Art. 10 EMRK, dem Beklagten in einem Verfahren wegen übler Nachrede die Beweislast für seine Behauptungen aufzuerlegen. Auch die Tatsache, dass die klagende Partei im vorliegenden Fall ein großes multinationales Unternehmen war, ändert nichts an ihrem Recht, sich gegen diffamierende Behauptungen zur Wehr zu setzen und an der Obliegenheit der Bf., die Wahrheit der Vorwürfe zu beweisen. Es ist richtig, dass sich große Unternehmen einer genauen Beobachtung ihrer Handlungen aussetzen und Kritik an ihnen in weiter gezogenen Grenzen zulässig ist. Neben dem öffentlichen Interesse an einer offenen Debatte besteht jedoch auch ein Interesse am Schutz des wirtschaftlichen Erfolgs und der Lebensfähigkeit solcher Unternehmen zu Gunsten der Eigentümer, Arbeitnehmer und des wirtschaftlichen Wohles. Dem Staat kommt daher bei der Wahl der Mittel, die er Unternehmen zum Schutz vor rufschädigenden Behauptungen zur Verfügung stellt, ein Ermessensspielraum zu.
Wenn aber der Staat sich dafür entscheidet, einem Unternehmen ein solches rechtliches Mittel zur Verfügung zu stellen, ist es zur Sicherung des widerstreitenden Interesses an freier Meinungsäußerung und offenen Debatten von essentieller Bedeutung, für ein faires Verfahren und Chancengleichheit zu sorgen. Wie der GH bereits festgestellt hat, war das Verfahren wegen des Fehlens von Verfahrenshilfe nicht fair iSv. Art. 6 Abs. 1 EMRK. Die fehlende Chancengleichheit und die Schwierigkeiten, mit denen die Bf. in dem Prozess zu kämpfen hatten, sind auch bei der Beurteilung der Angemessenheit des Eingriffs nach Art. 10 EMRK zu berücksichtigen. Die Bf. hatten angesichts der Rechtslage die Wahl, entweder das Flugblatt zurück zu ziehen und sich bei McDonalds zu entschuldigen, oder zu versuchen, ohne Verfahrenshilfe die Wahrheit der darin enthaltenen Behauptungen zu beweisen. Angesichts der Größe und Schwierigkeit dieses Unterfangens ist der GH der Ansicht, dass kein fairer Ausgleich zwischen der Notwendigkeit des Schutzes des Rechts der Bf. auf freie Meinungsäußerung und des Schutzes der Rechte und des guten Rufes von McDonalds getroffen wurde.
Die fehlende Fairness und Waffengleichheit im Verfahren begründet daher auch eine Verletzung von Art. 10 EMRK. Überdies ist auch die Höhe der von den Bf. zu leistenden Entschädigung vor allem angesichts ihres geringen Einkommens unverhältnismäßig hoch. Außerdem musste McDonalds dem englischen Recht entsprechend keinen materiellen Schaden nachweisen.
Daher stellt der GH aufgrund der fehlenden Fairness des Verfahrens und der unverhältnismäßig hohen Entschädigung eine Verletzung von Art. 10 EMRK fest (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
EUR 20.000, an die ErstBf. und EUR 15.000, an den ZweitBf. für immateriellen Schaden. Insgesamt EUR 50.000, für Kosten und Auslagen abzüglich EUR 2.688,83 bereits erhaltener Verfahrenskostenhilfe des Europarates (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Airey/IRL v. 9.10.1979, A/32, EuGRZ 1979, 626.
Fayed/GB v. 21.9.1995, A/294-B, ÖJZ 1995, 436.
Hertel/CH v. 25.8.1998, NL 1998, 148; ÖJZ 1999, 614.
McVicar/GB v. 7.5.2002, NL 2002, 95.
A./GB v. 17.12.2002, NL 2003, 11; ÖJZ 2004, 352.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 15.2.2005, Bsw. 68416/01, entstammt der Zeitschrift Newsletter Menschenrechte" (NL 2005, 27) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/05_1/Steel.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.
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