EGMR Bsw61005/09

EGMRBsw61005/095.3.2013

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Varela Geis gg. Spanien, Urteil vom 5.3.2013, Bsw. 61005/09.

 

Spruch:

Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK, Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK, Art. 17 EMRK - Änderung der Anklage im Berufungsverfahren ohne Information des Angeklagten.

Verbindung der Einrede hinsichtlich Art. 17 EMRK mit der Entscheidung in der Sache (einstimmig).

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und lit. b EMRK (einstimmig).

Keine Notwendigkeit, die Beschwerde auch unter Art. 9 EMRK und Art. 10 EMRK zu untersuchen (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 8.000,- für immateriellen Schaden, € 5.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Text

Begründung

Sachverhalt:

Der Bf. ist spanischer Staatsangehöriger, er wurde 1957 geboren und lebt in Barcelona. Dort war er auch Inhaber und Geschäftsführer einer Buchhandlung, in der er unter anderem Werke über den Holocaust verkaufte.

Am 11.12.1996 wurde auf Antrag des Generalstaatsanwalts von Katalonien ein Ermittlungsverfahren wegen »Völkermordes« gegen den Bf. eröffnet. Durch einen Beschluss des zuständigen Ermittlungsrichters wurde am selben Tag die Durchsuchung der Wohnung und der Buchhandlung des Bf. angeordnet.

Auf Grund eines Teils des bei der Durchsuchung sichergestellten Materials wurde gegen den Bf. Anklage wegen »Völkermordes« nach Art. 607 Abs. 2 des spanischen Strafgesetzbuches (da er die Existenz des Holocaust leugnen würde)(Anm: Art. 607 Abs. 2 Strafgesetzbuch stellte unter anderem auch die Leugnung und Rechtfertigung von nach Abs. 1 näher bezeichneten und unter dem Begriff »Völkermord« versammelten Delikten unter Strafe.) und wegen Anstiftung zu rassischer Diskriminierung nach Art. 510 Abs. 1 Strafgesetzbuch erhoben. Nebenkläger waren die israelitische Gemeinde von Barcelona bzw. die jüdische Gemeinde ATID und SOS Rassismus Katalonien.

Durch das am 16.11.1998 erlassene Urteil wurde der Bf. zu zwei Jahren Haft wegen »Völkermordes« nach Art. 607 Abs. 2 Strafgesetzbuch sowie zu drei Jahren Haft und Zahlung eines Bußgeldes wegen Anstiftung zu rassischer Diskriminierung nach Art. 510 Abs. 1 Strafgesetzbuch verurteilt. Der Richter begründete sein Urteil damit, dass der Großteil der Werke, die bei der Durchsuchung der Buchhandlung sichergestellt worden waren, das Regime der Nationalsozialisten verherrlichen und die Verfolgung der Juden leugnen würde.

Der Bf. ging gegen das Urteil vor dem Landgericht Barcelona in Berufung. Er berief sich darauf, ein einfacher Buchhändler und weder der Autor noch der Verleger solcher Schriften zu sein.

Am Verhandlungstag des 14.7.2000 wurde mit der Zustimmung des Bf. entschieden, eine Vorlagefrage über die Verfassungskonformität des Art. 607 Abs. 2 des spanischen Strafgesetzbuches an das Verfassungsgericht zu richten. Dies erfolgte am 24.9.2000. Das Landgericht war der Ansicht, dass die Norm in Konflikt mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung stehe.

Am 7.11.2007 erklärte das spanische Verfassungsgericht den Art. 607 Abs. 2 bezüglich des Teils, der die Leugnung des Völkermords sanktionierte, für nicht verfassungsgemäß.

Bei der Verhandlung vor dem Landgericht am 10.1.2008 fragte der Bf., ob die Anklage nach Art. 607 Abs. 2 Strafgesetzbuch aufrechterhalten werde. Das Gericht wies darauf hin, dass dieser Frage nun nicht nachgegangen werden könne. Daraufhin hielt der Bf. als Erster sein Plädoyer. Danach beantragte die Staatsanwaltschaft, die Anklage wegen Leugnung des Völkermordes zurückzuziehen und verlangte lediglich die Verurteilung nach Art. 510 Abs. 1 Strafgesetzbuch. Die Nebenkläger forderten dagegen, die Anklage aufrechtzuerhalten und das Urteil der ersten Instanz zu bestätigen, da die Leugnung des Holocaust nach der neuen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zwar nicht mehr strafbar sei, der Bf. aber den zweiten Straftatbestand des Art. 607 Abs. 2 Strafgesetzbuch, nämlich die Rechtfertigung des Völkermords, auch erfüllen würde.

Am 5.3.2008 entschied das Landgericht, dass das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben und der Bf. von der Straftat gemäß Art. 510 Abs. 1 freigesprochen werde. Gleichzeitig wurde er aber wegen Rechtfertigung des Völkermordes nach Art. 607 Abs. 2 zu sieben Monaten Haft verurteilt. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die Leugnung des Völkermordes zwar mit dem Urteil des Verfassungsgerichts straflos geworden sei, die Indizien der ersten Instanz aber ausreichen würden, um den Bf. wegen Rechtfertigung des Völkermordes zu verurteilen.

Daraufhin stellte der Bf. den Antrag, das Verfahren für nichtig zu erklären. Dieser wurde am 8.5.2008 vom Landgericht zurückgewiesen. Die vom Bf. eingereichte Verfassungsbeschwerde wurde am 22.4.2009 als unzulässig abgelehnt.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt, dass er in der Berufungsinstanz wegen einer Straftat verurteilt wurde, wegen der er nicht angeklagt gewesen und in erster Instanz nicht verurteilt worden sei und sieht sich daher in seinen Rechten aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und lit. b EMRK (Verteidigungsrechte) verletzt. Zudem würde die Bestrafung wegen »Rechtfertigung des Völkermordes« Art. 9 EMRK (hier: Recht auf Gedankenfreiheit) und Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit) verletzen.

Zur Zulässigkeit der Beschwerde

Die spanische Regierung führt an, dass die Beschwerde auf Grund von Art. 17 EMRK als unzulässig abgewiesen werden müsse, da das Material, das bei dem Bf. sichergestellt wurde, unvereinbar mit den in der Konvention verankerten Werten wäre.

Der GH stellt fest, dass das Vorbringen der Regierung zu Art. 17 EMRK eng mit dem Inhalt der Beschwerde verknüpft ist. Er verbindet die Einrede daher mit der Entscheidung in der Sache (einstimmig).

Da die Beschwerde zudem weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und lit. b EMRK

Die spanische Regierung führt an, dass vor dem Urteil des Verfassungsgerichts keine Unterscheidung zwischen den beiden Tatbeständen des Art. 607 Abs. 2, nämlich »Leugnung« bzw. »Rechtfertigung« des Völkermordes, nötig gewesen sei und die Anklage der ersten Instanz daher den Gesamttatbestand des ehemaligen Art. 607 Abs. 2 umfasste. Bei der Verhandlung nach dem Verfassungsgerichtsurteil habe das Landgericht sich mit der Frage beschäftigt, ob die Indizien des Falles statt für eine Leugnung des Holocaust für dessen Rechtfertigung durch den Bf. sprechen. Das Landgericht hätte nur dem Urteil des Verfassungsgerichts Rechnung getragen und deshalb den Sachverhalt entsprechend neu bewertet.

Der Bf. führt dagegen an, dass in der Anklageschrift der ersten Instanz eindeutig festgehalten worden sei, dass er wegen Leugnung des Völkermordes angeklagt wurde. Der Richter habe sein Urteil auch damit begründet, dass es bewiesen sei, dass einige der Publikationen, die in der Buchhandlung sichergestellt wurden, den Holocaust leugneten. Daher sei seine Verteidigung in der Berufung nur darauf ausgelegt gewesen, zu beweisen, dass er nicht den Holocaust geleugnet habe. Deshalb habe er keine Möglichkeit gehabt, sich angemessen gegen einen anderen Vorwurf zu verteidigen.

Der GH erinnert daran, dass es das Ziel des Art. 17 EMRK ist, zu verhindern, dass einer Person aus der Konvention ein Recht erwächst, welches es ihr ermöglicht, eine Aktivität auszuüben, die auf die Zunichtemachung der durch die EMRK gewährleisteten Rechte und Freiheiten gerichtet ist. Dagegen darf die Bestimmung des Art. 17 EMRK nicht dazu führen, dass einer Person die fundamentalen individuellen Rechte, die sich aus Art. 5 und 6 EMRK ableiten, aberkannt werden. Der GH stellt fest, dass sich der Bf. im vorliegenden Fall die Konvention nicht zunutze macht, um Handlungen zu rechtfertigen oder zu vollziehen, die im Widerspruch zu den Freiheiten und Rechten der Konvention stehen. Stattdessen beschwert er sich, dass ihm die aus Art. 6 EMRK garantierten Rechte entzogen worden sind. Demnach kann Art. 17 EMRK nicht angewandt werden.

Der GH betont, dass Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK eine große Sorgfalt bei der Bekanntgabe der Anklageschrift fordert, da diese für den Strafprozess von entscheidender Bedeutung ist. Durch sie wird die beschuldigte Person offiziell von der faktischen und rechtlichen Grundlage der Anklage in Kenntnis gesetzt. Die Konvention gesteht dem Angeklagten nicht nur das Recht zu, umfassend über den Grund der Anklage, sondern auch über deren rechtliche Grundlage informiert zu werden.

Selbst wenn nach Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, wie der Betroffene über Art und Grund der Anklage informiert werden soll, muss diese für ihn doch vorhersehbar sein. Zudem stellt der GH fest, dass zwischen den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 lit. a und lit. b ein Zusammenhang besteht, da das Recht des Angeklagten, detailliert über Art und Grund der Anklage informiert zu werden, eng mit seinem Recht verknüpft ist, seine Verteidigung effektiv vorbereiten zu können.

Der GH führt an, dass der Bf. in der vorläufigen Anklageschrift beschuldigt wurde, dass er die Straftat des Völkermords nach Art. 607 Abs. 2 Strafgesetzbuch sowie jene der Anstiftung zu rassischer Diskriminierung nach Art. 510 Abs. 1 Strafgesetzbuch begangen habe. Auch wenn in der Anklageschrift nur die generelle Formulierung einer Anklage wegen der »Straftat des Völkermordes« vorkam, stellt der GH fest, dass der Staatsanwalt und die Nebenkläger sich lediglich auf die für die Leugnung des Holocaust relevanten Tatsachen gestützt haben. Nach der Beweisaufnahme wurde die Anklageschrift in eine endgültige Anklage umgewandelt, ohne dass die rechtliche Einordnung geändert wurde. Daraufhin ist der Bf. am 16.11.1998 wegen »Völkermordes« nach Art. 607 Abs. 2 Strafgesetzbuch sowie wegen Anstiftung zu rassischer Diskriminierung nach Art. 510 Abs. 1 Strafgesetzbuch verurteilt worden. Das Strafgericht hat die Verurteilung damit begründet, dass der Bf. Werke vertrieben und verkauft habe, in denen die Verfolgung und Ermordung des jüdischen Volkes während des zweiten Weltkrieges geleugnet wurde.

In der Berufung vor dem Landgericht zog die Staatsanwaltschaft, nachdem das Verfassungsgericht Art. 607 Abs. 2 Strafgesetzbuch hinsichtlich des Teils, der sich auf die Leugnung des Holocaust bezog, für verfassungswidrig erklärt hatte, die Anklage nach Art. 607 Abs. 2 Strafgesetzbuch zurück und beantragte den Bf. vom Delikt des »Völkermordes« freizusprechen. Aus dieser Entscheidung des Staatsanwalts kann man vernünftigerweise ableiten, dass das Verhalten, auf welches die Anklage abzielte, sich nicht von dem unterschied, das vor dem Verfassungsgerichtshof diskutiert wurde. Die Nebenkläger beantragten stattdessen, das Urteil der ersten Instanz gegen den Bf. zu bestätigen.

Bei der folgenden Verhandlung äußerte sich der Bf., bevor er die Argumente der anklagenden Parteien kannte. Außerdem war für ihn zu keiner Zeit ersichtlich, dass ihm der Vorwurf der Rechtfertigung des Holocaust zur Last gelegt wurde.

Die spanische Regierung konnte keinen Umstand nachweisen, um darzutun, dass der Bf. angemessen über die Änderung der rechtlichen Einstufung durch das Landgericht informiert worden wäre. Der GH betont, dass das Landgericht selbst in seiner Entscheidung vom 24.9.2000, in der es beschloss, eine Vorlagefrage an das Verfassungsgericht zu richten, keine Anmerkung zu der Möglichkeit gemacht hat, das Verhalten des Bf. einer anderen rechtlichen Einstufung zu unterwerfen. Auch aus den Akten geht nicht hervor, dass das Landgericht oder der Vertreter der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit einer Änderung der rechtlichen Einstufung erwähnt oder auch nur die Argumente der Nebenkläger dazu hervorgehoben hätten.

Auf Grund dessen kommt der GH zu der Erkenntnis, dass der Bf. nicht über die Änderung der rechtlichen Einordnung seines Verhaltens statt als »Leugnung« als »Rechtfertigung« des Holocaust informiert wurde.

In Anbetracht der entscheidenden Bedeutung, welche die Anklageschrift für den Strafprozess hat, und der Sorgfalt, die notwendigerweise angewandt werden muss, wenn der Beschuldigte über seine Anklage informiert wird, kommt der GH zu dem Schluss, dass die Argumente, die von der spanischen Regierung angeführt wurden, nicht ausreichen, um zu beweisen, dass die Bestimmung des Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK eingehalten worden ist.

Der GH betont, dass der Vorwurf der Rechtfertigung des Holocaust kein Bestandteil der ursprünglichen Anklage war, die dem Betroffenen zu Beginn des Verfahrens bekannt gegeben wurde. Er hält daher fest, dass das Landgericht, als es von seinem Recht Gebrauch machte, den Sachverhalt rechtlich neu einzuordnen, dem Angeklagten diesbezüglich die Möglichkeit geben hätte müssen, seine Verteidigungsrechte konkret und effektiv und daher auch rechtzeitig wahrzunehmen. Dies war hier nicht der Fall, da erst das Berufungsurteil dem Bf. erlaubte, nachträglich von der Änderung der rechtlichen Einordnung zu erfahren.

Daher kommt der GH zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und lit. b EMRK vorliegt (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung der Art. 9 und 10 EMRK

Im Hinblick auf die bereits festgestellte Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und lit. b EMRK ist es nicht notwendig, die Beschwerde auch nach Art. 9 und 10 EMRK zu untersuchen, da die beiden Beschwerdepunkte eng miteinander verknüpft sind (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 8.000,- für immateriellen Schaden; € 5.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Lawless/IRL v. 1.7.1961

Kamasinski/A v. 19.12.1989 = ÖJZ 1990, 412

De Salvador Torres/E v. 24.10.1996

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 5.3.2013, Bsw. 61005/09 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 83) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/13_2/Varela Geis.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.

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