EGMR Bsw58547/00

EGMRBsw58547/0022.6.2004

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Wirtschafts-Trend Zeitschriften-Verlags GmbH gegen Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 22.6.2004, Bsw. 58547/00.

 

Spruch:

Art. 10 EMRK, § 6 MedG, § 111 StGB - Schutz vor übler Nachrede für in der Öffentlichkeit stehende Personen.

Unzulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Text

Begründung

Sachverhalt:

Im November 1998 veröffentlichte die Bf. in der Zeitschrift „Profil" eine Buchkritik mit der Überschrift „Antifa-Terror". In diesem Artikel warf sie dem Autor Peter S. vor, in seinem Buch „Der Antifa-Komplex, das korrekte Weltbild" gegenüber Jörg Haider keinerlei Kritik zu finden, insbesondere als dieser die Konzentrationslager „nur" als Straflager bezeichnete. Der umstrittene Artikel endete wie folgt:

„Über Jörg H. findet S. übrigens an keiner Stelle seines Buches ähnlich kritische Worte. Sogar dessen Verharmlosung der Konzentrationslager als Straflager sieht er ihm nach. H.'s Gegner hätten mit dem Ausdruck ‚Vernichtungslager' ebenfalls NS-Begriffe verwendet."

Am 29.12.1998 brachte Dr. Haider beim LG Wiener Neustadt eine Entschädigungsklage nach § 6 Mediengesetz (MedG) ein, woraufhin die Bf. zu einer Geldstrafe von ATS 50.000,-- (EUR 3.634,--) und der Einziehung der betreffenden Ausgaben verurteilt wurde. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die Äußerungen der Bf. in diesem Artikel den Anschein erweckten, Jörg Haider habe mit der Bezeichnung „Straflager" das Wesen der Konzentrationslager verharmlost und dadurch gegen das Verbotsgesetz verstoßen. Diese Aussage der Bf. sei jedenfalls eine Tatsachenbehauptung und geeignet gewesen, das Ansehen von Jörg Haider in der Öffentlichkeit zu schädigen. Die Bf. habe die Leser weiters nicht über die Begleitumstände dieser Aussage informiert, insbesondere nicht darüber, dass Jörg Haider in derselben Rede die beinahe Ausrottung einer ethnischen Minderheit in diesen Lagern betonte.

Daraufhin legte die Bf. Berufung ein, welche aber am 15.12.1999 vom OLG Wien abgewiesen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) durch die Verurteilung wegen übler Nachrede bzw. durch die Auferlegung der Entschädigungszahlung.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:

Die Bf. bestreitet zwar weder die rechtliche Basis, noch den legitimen Zweck des Eingriffs in ihr Recht auf freie Meinungsäußerung, behauptet aber, er sei in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig gewesen. Sie behauptet weiters, in diesem Artikel sei nur die Wortwahl von Dr. Haider („Straflager" statt „Konzentrationslager") kritisiert worden, niemals aber sei ihm ein Verstoß gegen das Verbotsgesetz oder die Trivialisierung der Konzentrationslager an sich vorgeworfen worden. Die Wortwahl „Straflager" als Verharmlosung zu bezeichnen sei gerechtfertigt und auf gar keinen Fall exzessiv. Die Kritik sei außerdem ein reines Werturteil und die Bf. habe sehr wohl in ihrem Artikel begleitende Information zur Klarstellung der Situation geliefert. Schließlich müsse Dr. Haider als ein Politiker, der sowohl im In- als auch im Ausland sehr bekannt sei, mehr Toleranz für Kritik gegen seine Person aufbringen.

Die Reg. anerkennt, dass die Urteile der österreichischen Gerichte einen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung der Bf. darstellen. Dieser Eingriff beruhe aber auf einer gesetzlichen Grundlage, nämlich § 6 MedG und § 111 StGB. Zur Frage, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war, bringt die Reg. im Wesentlichen Folgendes vor: Die Bf. habe keine weiteren Hintergrundinformationen zur Aussage von Dr. Haider geliefert, insbesondere sei nicht erwähnt worden, dass Dr. Haider in derselben umstrittenen Rede die beinahe Ausrottung einer ethnischen Minderheit betont habe. Durch die Lückenhaftigkeit des Artikels sei die Rede von Jörg Haider in einem verzerrten Bild dargestellt und den Lesern der Eindruck vermittelt worden, Dr. Haider verharmlose Nazi-Aktivitäten. Die Strafe sei mit ATS 50.000,-- außerdem im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt gewesen.

Der Gerichtshof stellt fest, dass der Fall komplexe Sach- und Rechtsfragen aufwirft und erklärt die Bsw. gemäß Art. 35 (3) EMRK für zulässig (einstimmig).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 22.6.2004, Bsw. 58547/00, entstammt der Zeitschrift „ÖIM-Newsletter" (NL 2004, 172) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut

(pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/04_4/Trend.pdf

Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.

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