Spruch:
Art. 6 Abs. 1 EMRK - Befangenheit eines Richters in Verfahren gegen Bank wegen fehlerhafter Anlegerberatung.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 7.220,19,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Bei der bf. Gesellschaft handelt es sich um eine Bank mit Sitz in Wien.
Die Bf. kaufte vorwiegend Wertpapiere der IF-AG für Dritte zur Verwahrung an. Die A.-Gesellschaft – eine Investmentberatungsfirma – fungierte als Zwischenhändler. Aufgrund eines signifikanten Kursverfalls der Wertpapiere beginnend mit Juli 2007 wurden zahlreiche Klagen gegen die Bf. eingebracht.
Im Zuge eines Beratungsgesprächs mit der A.-Gesellschaft ersuchten F. M. und H. H. die Bf. zwischen 2006 und 2008, Wertpapiere der IF-AG anzukaufen und für sie in Verwahrung zu halten. 2009 erhoben beide Zivilklage gegen die Bf. und beantragten die Annullierung ihrer Wertpapierankäufe. Das Handelsgericht Wien gab der Klage statt. Die Bf. erhob dagegen erfolgreich ein Rechtsmittel beim OLG Wien. F. M. und H. H. wandten sich daraufhin mit einer ordentlichen Revision an den OGH, der dieser stattgab und die Bf. wegen fehlerhafter Anlegerberatung zur Zahlung von € 26.388,46 verurteilte.
Am 12.8.2013 erhob die Bf. Nichtigkeitsklage gemäß § 529 ZPO. Sie behauptete, dass Richter N., der Mitglied des fünfköpfigen Senats des OGH gewesen war, befangen gewesen sei, da er selbst Wertpapiere der IF-AG angekauft hätte. Der Genannte habe sich zudem bereits in vergleichbaren Fällen betreffend den Ankauf von Wertpapieren der IF-AG für befangen erklärt. Der OGH habe die Befangenheitserklärung in allen Fällen akzeptiert. N. habe überdies sogar eine Klage gegen die Bf. in Erwägung gezogen. Er sei daher subjektiv und objektiv befangen gewesen, was gemäß § 19 Abs. 2 JN (Anm: Diese Bestimmung lautet: »Ein Richter kann in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden: 1. weil er im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist; 2. weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.«) einen Befangenheitsgrund darstelle. Sie habe die Befangenheitsrüge nicht früher stellen können, da sie erst mit Zustellung des Urteils von der Senatszusammensetzung – und somit von N.’s Beteiligung am vorliegenden Verfahren – erfahren habe.
Mit Beschluss vom 27.11.2013, 2 Ob 155/13b, wies der OGH die Nichtigkeitsklage der Bf. zurück.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
(28) Die Bf. beklagt sich unter Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf ein faires Verfahren vor einem unparteiischen Gericht) darüber, dass es dem OGH wegen der Teilnahme von Richter N. am strittigen Verfahren an Unparteilichkeit gemangelt habe. [...].
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK
Zulässigkeit
(30) Die Regierung wendet ein, dass die Bf. nicht dem Erfordernis der Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges nach Art. 35 Abs. 1 EMRK nachgekommen sei, da sie es verabsäumt habe, gemäß § 19 Abs. 2 JN die Unbefangenheit von Richter N. vor der Zustellung der Entscheidung des OGH in Frage zu stellen. Unmittelbar nach Einbringen der ordentlichen Revision beim OGH hätte sie die Gelegenheit gehabt, bei der Geschäftsstelle die Geschäftszahl, unter der ihr Fall registriert worden sei, zu erfragen. [...] Dadurch wäre es ihr möglich gewesen, die Zusammensetzung des in ihrem Fall entscheidenden Senats zu erfahren [...]. [...]
(31) Laut der Regierung habe die Bf. – indem sie es verabsäumt habe, die Befangenheit von Richter N. zeitgerecht geltend zu machen – [...] nicht von einem zugänglichen und effektiven Rechtsbehelf Gebrauch gemacht. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass sie auf ihr Anfechtungsrecht mit Blick auf die behauptete Voreingenommenheit von N. verzichtet habe.
(34) Der GH hält fest, dass die Bf. deswegen keine Befangenheitsrüge vor der Zustellung der Entscheidung des OGH stellte, weil ihr die Zusammensetzung des über ihren Fall entscheidenden Senats vorher nicht bekannt war. Dies hat auch die Regierung nicht bestritten. Der GH vermag daher nicht zu sehen, auf welche Weise die Bf. N. gemäß § 19 Abs. 2 JN in praktischer Hinsicht hätte ablehnen können. Von ihr zu verlangen, Erkundigungen bei der Geschäftsstelle des OGH zwecks Eruierung der Zusammensetzung des über ihren Fall entscheidenden Senats einzuholen [...], ist vom Gesetz nicht vorgesehen und konnte unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht für vernünftig erachtet werden. Die Regierung vermochte nicht darzulegen, dass derartige Schritte normalerweise von Prozessparteien vor dem OGH getätigt werden oder dass die innerstaatliche Rechtsprechung ein solches Verhalten von Parteien, welche einen Richter wegen Befangenheit zeitgerecht ablehnen wollen, verlangen würde. Dazu kommt, dass § 22 Abs. 2 GOG ganz allgemein von Richtern verlangt, aus eigenen Stücken von den Gründen Mitteilung zu machen, welche ihre Ablehnung wegen des Besorgnisses der Befangenheit rechtfertigen könnten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich Richter N. in früheren vergleichbaren Fällen tatsächlich aus freien Stücken für befangen erklärte, sodass aus vernünftigen Gründen angenommen werden konnte, dass er im gegenständlichen Fall ebenfalls eine mögliche Unvereinbarkeit aufgrund zu befürchtender Befangenheit anzeigen würde. Zu guter Letzt möchte der GH noch anmerken, dass die Bf. in einem anderen Fall, wo der OGH mit den Parteien vor Zustellung der Entscheidung interagierte und wo sie folglich vorherige Kenntnis von der Geschäftszahl hatte, ihr Ablehnungsrecht gegenüber N. wegen Befangenheit in gehöriger Zeit ausübte. Angesichts der obigen Erwägungen kommt der GH zu dem Schluss, dass der Bf. unter den Umständen des Falles nicht der Vorwurf gemacht werden kann, Richter N. nicht bereits vor der Zustellung der Entscheidung des OGH abgelehnt zu haben und dass ihr das notwendige Wissen fehlte, um unmissverständlich auf ihre Rechte unter Art. 6 Abs. 1 EMRK zu verzichten.
(35) Der Einwand der Regierung ist [...] daher zurückzuweisen. Der GH stellt fest, dass diese Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet [...] und nicht aus anderen Gründen unzulässig ist. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
(46) Was den subjektiven Test angeht [Lassen die persönlichen Überzeugungen eines Richters bzw. sein Verhalten auf eine Voreingenommenheit schließen?], ist der GH stets davon ausgegangen, dass von der persönlichen Unvoreingenommenheit eines Richters bis zum Beweis des Gegenteils auszugehen ist. Im vorliegenden Fall hat die Bf. keine Beweise beigebracht, die nahelegen, dass Richter N. persönlich voreingenommen bzw. befangen gewesen wäre.
(47) Der Fall muss daher aus dem Blickwinkel des objektiven Tests betrachtet werden [Boten das Gericht selbst bzw. seine Zusammensetzung ausreichende Garantien, um jeglichen legitimen Zweifel hinsichtlich seiner Unparteilichkeit auszuschließen?]. Im Speziellen muss der Frage nachgegangen werden, ob die aus der spezifischen Situation erfließenden Bedenken der Bf. unter den Umständen als objektiv gerechtfertigt angesehen werden konnten.
(48) Der GH hält fest, dass sich die Besorgnis der Bf. hinsichtlich der fehlenden Unparteilichkeit von Richter N., der Mitglied des fünfköpfigen OGH-Senats war, auf die Tatsache gründete, dass dieser beabsichtigt hatte, unter anderem eine Klage gegen die Bf. wegen erlittener Vermögenseinbußen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien [...] einzubringen, und dass er sich zudem aus eben diesem Grund in vergleichbaren Fällen aus freien Stücken für befangen erklärt hatte.
(49) Zum ersten akzeptiert der GH, dass die Tatsache, dass N. seine Anteile einem Prozessfinanzierer angeboten hatte, um ihm bei möglichen Klagen gegen die Bf. behilflich zu sein, Zweifel hinsichtlich seiner Unparteilichkeit im vorliegenden Fall aufwerfen konnte. Das von der Regierung bzw. dem OGH [...] vorgebrachte Argument, N. habe ja seine Meinung geändert und den Gedanken an eine Klage fallen gelassen, reicht nach Ansicht des GH nicht aus, diese Zweifel zu zerstreuen, noch dazu, wo der OGH selbst in seiner Entscheidung vom 13.11.2013 (Anm: OGH 13.11.2013, 7 Nc 19/13y.) – also nur zwei Wochen zuvor – gerade dieses Argument zurückgewiesen und N. in einem weiteren vergleichbaren Fall für befangen erklärt hatte.
(50) Darüber hinaus möchte der GH Wert auf die Feststellung legen, dass Richter N. selbst zuvor in zumindest zwei vergleichbaren Fällen eine mögliche Unvereinbarkeit mit seinem Amt wegen befürchteter Voreingenommenheit äußerte, worauf ihn der OGH für befangen erklärte und ihn von der Behandlung dieser Fälle ausschloss. Nach Meinung des GH hätte dies Richter N. auf die Möglichkeit aufmerksam machen müssen, dass seine Unparteilichkeit im strittigen Fall in Frage stand – wobei es keine Rolle spielte, dass er selbst keine Notwendigkeit mehr sah, sich für befangen zu erklären.
(51) Angesichts der Bedeutung des Vorliegens eines [äußeren] Anscheins [der Befangenheit] [...] ist das Vorbringen der Regierung, Richter N. habe beim Fünf-Richter-Senat nicht den Vorsitz innegehabt, nicht ausschlaggebend für die Frage des Problems der objektiven Unparteilichkeit unter Art. 6 Abs. 1 EMRK. Angesichts der Tatsache, dass der OGH unter Ausschluss der Öffentlichkeit entschied, ist eine Feststellung des tatsächlichen Einflusses von Richter N., was den Ausgang des Verfahrens betrifft, unmöglich.
(52) Nach Ansicht des GH sind die vorhergehenden Erwägungen ausreichend, um ihn zu der Schlussfolgerung zu veranlassen, dass die Zusammensetzung des OGH als solche seine Unparteilichkeit nicht zu garantieren und daher den Konventionsstandard unter dem objektiven Test nicht zu erfüllen vermochte.
(53) Folglich hat eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK stattgefunden (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
(57) Der GH vermag nicht darüber zu spekulieren, wie das Verfahren im Fall einer Nichtverletzung der Konvention ausgegangen wäre. Er lehnt es daher ab, der Bf. materiellen Schadenersatz [für den Betrag, den sie an F. M. und H. H. zu entrichten hatte] zuzuerkennen (einstimmig).
(62) € 7.220,19 für Kosten und Auslagen [...] (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Pescador Valero/E v. 17.6.2003
Kyprianou/CY v. 15.12.2005 (GK)
Golubovic/HR v. 27.11.2012
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 21.6.2018, Bsw. 5734/14, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2018, 225) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/18_3/Aviso.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.
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