EGMR Bsw5418/15

EGMRBsw5418/157.7.2022

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Safi ua gg Griechenland, Urteil vom 7.7.2022, Bsw. 5418/15.

Rechtsgebiet: Undefined

 

Spruch:

Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK - Unzureichernde Untersuchung betreffend ein im Ägäischen Meer gesunkenes Boot mit Migrant*innen.

Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).

Verletzung von Art. 2 EMRK in seinem verfahrensrechtlichen Aspekt (einstimmig).

Verletzung von Art. 2 EMRK in seinem materiellrechtlichen Aspekt (einstimmig).

Verletzung von Art. 3 EMRK betreffend die Leibesvisitation einzelner Bf (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 100.000,– an den Bf. Nr. 1, € 80.000,– gemeinsam an die Bf. Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 und € 40.000,– an den Bf. Nr. 7 [Abdulsabor Azizi, der seine Ehegattin und ein Kind verlor] sowie jeweils € 10.000,– an die übrigen Bf für immateriellen Schaden (einstimmig).

Der Antrag der Bf auf Kostenrückerstattung wird wegen fehlender detaillierter Anführung der Kosten und Auslagen zurückgewiesen (einstimmig).

 

Begründung:

Sachverhalt:

Die vorliegende Bsw wurde von insgesamt 16 Bf (13 afghanische und zwei syrische Staatsangehörige sowie ein Staatsangehöriger Palästinas) eingebracht. Sie betrifft die näheren Umstände des Untergangs eines Fischerboots im Ägäischen Meer, bei dem elf Personen, darunter Familienangehörige der Bf, ums Leben kamen.

1.Zum Untergang des Fischerboots

Am frühen Morgen des 20.1.2014 befand sich das Boot, welches in der Nacht zuvor von der Türkei aus in Richtung griechische Küste gestartet war, bereits in griechischen Gewässern nahe der Insel Farmakonisi.

Die Frauen und Kinder sowie einer der männlichen Bf hielten sich in der Kabine auf, während die übrigen Bf an Deck waren. Plötzlich fiel der Motor aus und das Boot begann zu treiben. Laut dem Wetterdienst herrschte zu diesem Zeitpunkt eine Windstärke der Stufe vier bis fünf auf der Beaufort-Skala (leicht bis mäßig bewegte See) und die Wellen erreichten eine Maximalhöhe von 1,2 m. In der Folge nahm ein Patrouillenboot der griechischen Marine, das im Rahmen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) operierte, Kurs auf das Boot.

Über den Hergang nachfolgender Ereignisse bestehen unterschiedliche Versionen seitens der Bf und der Regierung. Die Bf geben an, nachdem die Küstenüberwachungsorgane an Bord gekommen wären, hätten sie diese um Hilfe gebeten und sie darauf hingewiesen, dass sich Frauen und Kinder an Bord aufhalten würden. Ungeachtet dessen sei beschlossen worden, die Bf abzuschleppen und in türkische Gewässer zu bringen. Da das Abschleppen mit hoher Geschwindigkeit erfolgt sei, sei Wasser in das Fischerboot eingedrungen, dann sei auch noch die Verankerung, mit dem das Schleppseil am Bug des Bootes angebracht worden sei, gerissen. Nach Reparatur des Schadens habe man erneut versucht, sie abzuschleppen, wobei wiederum Wasser in das Boot eingedrungen sei. Schließlich habe sich das Heck gefährlich nach unten gesenkt, was die Bf veranlasst hätte, um Hilfe zu rufen. Eines der Küstenüberwachungsorgane habe das Schleppseil gekappt, worauf das Boot plötzlich zu kentern begonnen habe. Die an Deck befindlichen Passagiere seien ins Meer geschleudert worden, während die Frauen und Kinder in der Kabine eingeschlossen gewesen wären. Die Mannschaft des Patrouillenboots habe keinerlei Schritte unternommen, um die Passagiere zu retten.

Als Folge dessen seien sieben Angehörige der Bf ertrunken. Laut der Regierung sei das Fischerboot überfüllt und nicht navigationstüchtig gewesen, weshalb man beschlossen habe, es zum Hafen von Farmakonisi abzuschleppen. Das Patrouillenboot habe aufgrund des hohen Wellengangs nur mit geringer Geschwindigkeit Fahrt aufgenommen. Aufgrund des schlechten Zustands des Fischerboots und hoher Wellen wären die Passagiere in Panik ausgebrochen und hätten plötzliche Bewegungen gemacht, was das Boot schließlich zum Kentern gebracht habe. Der Mannschaft des Patrouillenboots sei es gelungen, 16 Personen zu retten.

2.Zu den nachfolgenden Ereignissen

Laut sieben der männlichen Bf hätten sie bei ihrer Ankunft in Farmakonisi von den dortigen Wachorganen Fußtritte erhalten und wären anschließend im Freien vor einer Gruppe von Soldaten nackt einer Leibesvisitation unterzogen worden. Die Regierung stellt die Leibesvisitation nicht in Abrede, allerdings sei diese aus medizinischen Gründen erfolgt und habe in einem separaten Raum des Polizeireviers stattgefunden.

In der Folge leitete die zuständige Staatsanwaltschaft eine strafrechtliche Untersuchung sowohl hinsichtlich der allfälligen strafrechtlichen Verantwortung der Mannschaft des Patrouillenboots für das Bootsunglück als auch bezüglich der angeblichen Misshandlung der Bf auf Farmakonisi ein. Beide Verfahren wurden eingestellt, da laut Staatsanwaltschaft keinerlei Hinweise für ein Fehlverhalten staatlicher Organe vorgelegen seien.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf rügten eine Verletzung ihres Rechts auf Leben gemäß Art 2 EMRK, da aufgrund der Handlungen bzw Unterlassungen der Küstenwache ihr Leben aufs Spiel gesetzt worden sei, als ihr Boot [...] zu sinken begann. Manche beklagten ferner, dass bei diesem Vorfall Angehörige ums Leben gekommen seien. Unter dem verfahrensrechtlichen Aspekt von Art 2 EMRK prangerten sie den ihrer Ansicht nach inadäquaten Charakter der behördlichen Untersuchungen betreffend die [Identifizierung der] für das tödliche Unglück Verantwortlichen an. Ferner behaupteten die Bf eine Verletzung von Art 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde) wegen des Fehlens eines effektiven innerstaatlichen Rechtsbehelfs, mit dem sie ihre unter Art 2 EMRK vorgebrachten Rügen hätten geltend machen können.

(91) Der GH [...] hält es für angemessen, die Behauptungen der Bf lediglich unter dem Blickwinkel von Art 2 EMRK zu prüfen [...].

(92) Er wird die Beschwerden der Bf zuerst unter dem verfahrensrechtlichen und dann unter dem materiellrechtlichen Aspekt von Art 2 EMRK untersuchen.

I.Zur behaupteten Verletzung von Art 2 EMRK

1.Zur Effektivität der von den nationalen Behörden durchgeführten Untersuchungen

a.Zulässigkeit

(93) Laut der Regierung sei die Beschwerde [...] des Bf Nr 11, [dem Kapitän des Fischerboots], missbräuchlich, da dieser bereits für den Tod der Passagiere strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sei [...].

(94) Sie bringt weiters vor, dass der genannte Bf nicht behaupten könne, Opfer einer Verletzung der Art 2 und 13 EMRK zu sein, da einerseits das gegen ihn geführte Strafverfahren vor den innerstaatlichen Gerichten noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei und er andererseits nicht beantragt habe, sich dem von den Bf angestrengten Strafverfahren vor dem Seegerichtshof Piräus als Privatbeteiligter anschließen zu dürfen. Was die [...] Bf Nr 1, 2, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 15 angeht, gehe aus den Akten nicht hervor, dass diese vor den Militärgerichten die Zuerkennung von Privatbeteiligtenstatus beantragt hätten.

(95) Die Regierung wendet ferner die Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs ein, da erstens das Verfahren vor den innerstaatlichen Instanzen noch anhängig sei [...] und zweitens die Bf nach wie vor gemäß § 43 Abs 5 StPO um Wiederaufnahme des vor dem Seegerichtshof Piräus bzw den Militärgerichten abgewickelten Strafverfahrens ansuchen könnten. [...]

(96) Drittens hätten die Bf keine Schadenersatzklage gegen den griechischen Staat erhoben. [...] Der Regierung zufolge hätte es sich dabei um einen effektiven Rechtsbehelf zur Feststellung ihrer Verantwortung für die von den Bf angeprangerten Unzulänglichkeiten betreffend die Planung und die Abwicklung der Rettungsaktion gehandelt. [...].

(97) Viertens hätten die Bf bezüglich ihres Vorbringens, den Militärgerichten hätte es an Unparteilichkeit gefehlt, weder eine Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft wegen Amtsmissbrauchs eingebracht noch diese schadenersatzrechtlich belangt.

(101) Der GH merkt an, dass ein Teil der Einreden der Regierung in Wahrheit die Erschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe betrifft. [...]

(103) Zuerst einmal ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei § 105 des Begleitgesetzes zum Zivilgesetzbuch um eine Übergangsbestimmung des griechischen Rechts handelt, die auf eine Vielzahl von Situationen Anwendung findet. Wird eine Klage auf Grundlage dieser Bestimmung erhoben, haben die Gerichte nebenbei zu prüfen, ob von den Behörden eine unrechtmäßige Handlung begangen wurde und – wenn ja – dem Antragsteller eine Entschädigung für immateriellen Schaden zuzusprechen.

(104) Nun hat aber die Regierung keinerlei Beispiele für Urteile geliefert, mit denen den betroffenen Personen Schadenersatz für Handlungen oder Unterlassungen von Behörden in vergleichbaren Situationen zugesprochen worden wäre. Der GH ist daher nicht davon überzeugt, dass ein gerichtlicher Rechtsbehelf auf Zuspruch einer Entschädigung eine vernünftige Chance auf Erfolg gehabt und zum gegebenen Zeitpunkt eine angemessene Wiedergutmachung geboten hätte. [...]

(105) Ungeachtet der Tatsache, dass die Bf von dem von der Regierung vorgeschlagenen Rechtsweg nicht Gebrauch gemacht haben, ist der GH der Meinung, dass ihre Beschwerde angesichts des Stands der nationalen Rsp nicht wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs zurückgewiesen werden kann. Er verwirft daher die diesbezügliche Einrede der Regierung.

(106) Zweitens ist nach Ansicht des GH eine Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft, um diese wegen Amtsmissbrauchs oder schadenersatzrechtlich zu belangen, kein geeignetes Instrument, um für die behaupteten Unzulänglichkeiten der strafrechtlichen Untersuchung [...] Abhilfe schaffen zu können (siehe dazu bereits Gjikondi ua/GR, Rn 89 und 90).

(107) Somit ist auch diese Einrede der Regierung zurückzuweisen.

(108) Die Einreden der Regierung wegen Nichterschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe bzw fehlender Opfereigenschaft sind eng mit der von den Bf vorgebrachten Rüge unter dem verfahrensrechtlichen Aspekt von Art 2 EMRK verknüpft. Der GH wird diese daher im Zuge der meritorischen Behandlung der Beschwerde prüfen.

(109) Da die Beschwerden weder offensichtlich unbegründet iSv Art 35 Abs 3 lit a EMRK noch aus einem anderen Grund unzulässig sind, müssen sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).

b.In der Sache

(121) Im vorliegenden Fall wurde gegen die in die fraglichen Ereignisse verwickelten Küstenüberwachungsorgane ein Strafverfahren eingeleitet. Ein derartiges Verfahren ist im Prinzip geeignet, die Umstände der Angelegenheit ans Licht zu bringen, die Fakten zu ergründen und gegebenenfalls zur Bestrafung der dafür Verantwortlichen zu führen.

(122) Bleibt zu fragen, ob das gegenständliche Verfahren den Anforderungen von Art 2 EMRK zu genügen vermochte.

(123) Dazu ist erstens festzuhalten, dass die [...] Bf Nr 1, 4, 5, 7, 8, 10, 12, 14 und 15 erstmals am 20., 21. und 22.1.2014 als Zeugen gehört wurden. Der GH vermerkt, dass sie alle sich über Probleme mit den Dolmetschern beklagten, als ihre Aussagen zu Protokoll genommen wurden. Sie brachten einerseits vor, dass ihre aufgezeichneten Aussagen nicht das wiedergegeben hätten, was sie in Wahrheit ausgesagt hatten, andererseits hätten sie zu keiner Zeit erklärt, dass das Boot aufgrund abrupter Bewegungen der Passagiere gesunken wäre. Der GH hält weiter fest, dass gegen H. S. und R. R., die zu diesem Zeitpunkt als Dolmetscher fungierten, ein Verfahren wegen Meineids in der Ausübung beruflicher Pflichten angestrengt wurde. Der Akt enthält keinerlei Informationen über den Ausgang des Verfahrens gegen R. R. Jedenfalls hat das Strafgericht Kos, das H. S. freisprach, anerkannt, dass dieser nicht die Sprache der Bf sprach. Wenn es nun zutrifft, dass der Staatsanwalt beim Seegericht Piräus das Verfahren mit Beschluss

vom 27.6.2014 eingestellt hat, waren die Behörden über diese gravierenden Übersetzungsprobleme bereits seit dem 23.1.2014 informiert – an diesem Tag hatten die Bf nach ihrer Ankunft in Piräus nämlich eine Pressekonferenz abgehalten.

(124) Ungeachtet der Tatsache, dass der Inhalt dieser Aufzeichnungen sehr ernste Mängel aufwies, blieb er bis zum Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft [...] integraler Bestandteil des Akts. Zu beachten ist ferner, dass der Staatsanwalt [...] die Äußerungen der Bf als »kohärent, kurz und bündig sowie schlüssig« einstufte und daraus den Schluss zog, diese hätten hinsichtlich der Verantwortung der Küstenüberwachungsorgane für den Untergang des Boots keinerlei Vorwürfe erhoben. [...] Der GH ist der Meinung, dass die Behörden, sobald sie von den Behauptungen der Bf bezüglich dieser Mängel Kenntnis erlangt hatten, diese zumindest prüfen hätten sollen, bevor sie sie einfach zum Akt nahmen.

(125) Zweitens ist daran zu erinnern, dass die Angehörigen von Opfern dem Verfahren beizuziehen sind, soweit dies zur Verteidigung ihrer legitimen Interessen notwendig ist, mag auch unter Art 2 EMRK kein automatisches Erfordernis bestehen, dass die Opfer oder deren Angehörige während der gesamten strafrechtlichen Untersuchung Zugang zum Untersuchungsakt erhalten müssen. Besagte Konventionsbestimmung erlegt den Untersuchungsbehörden auch nicht die Pflicht auf, jeglichem Antrag zur Setzung von Untersuchungsmaßnahmen seitens des Opfers oder eines Angehörigen im Zuge der Untersuchung Rechnung tragen zu müssen.

(126) In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass die Bf den Staatsanwalt beim Seegericht Piräus ersucht hatten, die Bergung des Fischerboots und die Untersuchung des Wracks durch Experten anzuordnen. Ferner möge er ihnen die Aufzeichnung der Kommunikation des Patrouillenboots mit der Küstenwache und von Daten überlassen, die der Signalanlage und dem Radar der Militärbasis auf Farmakonisi zu entnehmen seien, und ihnen gestatten, zu dieser Angelegenheit einen Privatgutachter heranzuziehen. Der GH vermerkt, dass lediglich die ersten zwei dieser Anträge vom Staatsanwalt bewilligt wurden. Nun ist er zwar der Ansicht, dass das Prinzip der Vertraulichkeit des Verfahrens zum Zeitpunkt der Einleitung von strafrechtlichen Untersuchungen gegen die Verdächtigen ein gültiges Argument darstellen konnte, um die anderen Anträge abzuweisen, jedoch wies die Angelegenheit sehr komplexe Aspekte auf, die einzig und allein den Behörden bekannt waren. In der Tat ist es höchst zweifelhaft, dass die Bf ohne die oben genannte

Aufzeichnung an diesem Verfahren, welches extrem ernste Ereignisse betraf, auf eine angemessene Weise teilnehmen konnten, lag doch die Essenz der Angelegenheit genau in diesem speziellen Punkt.

(127) Drittens ist darauf hinzuweisen, dass sich der zuständige Staatsanwalt im Zuge der Einstellung des Strafverfahrens auf die Feststellung beschränkte, »es besteht keine [von den griechischen Behörden geübte] Praxis eines Refoulement in Form der Rücksendung oder des Abschleppens [von Booten mit Migrant*innen] in Richtung türkische Gewässer.« Er fügte dem hinzu, dass es »unzweckmäßig und überflüssig« sei, den spezifischen Behauptungen der Bf in diesem Zusammenhang nachzugehen, da ihre Version des Unglückshergangs auf der Hypothese beruhe, dass ihr Boot in Richtung türkische Küste geschleppt worden sei, was nach vorgenommener Bewertung und Würdigung der Beweise eben nicht der Fall gewesen sei. Der GH möchte dazu vermerken, dass laut den Bf der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche griechische Marineminister erklärt hatte, dass die griechischen Behörden »Migrant*innen Richtung türkische Küste zurückgeschickt« und dass Küstenüberwachungsorgane eine »Vielzahl« von ihnen [...] an der Einreise nach Griechenland gehindert hätten. Die Bf haben übrigens weitere Behauptungen getätigt, die vom Staatsanwalt nicht untersucht wurden. Insb beklagten sie sich darüber, dass die gesamte Operation nicht auf eine Weise organisiert und durchgeführt worden war, die den Schutz ihres Lebens bzw jenes ihrer Angehörigen gewährleistet hätte, ferner dass das Koordinierungs- und Nachforschungszentrum [der Küstenwache – im Folgenden: das KNF] nicht über die Ereignisse informiert war und dass einschlägige Bestimmungen internationaler Abkommen nicht beachtet worden wären. In den Augen des GH handelte es sich dabei um Fragen, deren Untersuchung sich offensichtlich aufdrängte, denen man jedoch nicht nachging, wodurch die Fähigkeit der Untersuchungsbehörden, die genauen Umstände des Schiffsuntergangs zu erhellen,

untergraben wurde.

(128) Angesichts der vorgehenden Ausführungen hält es der GH nicht für notwendig, über die [von den Bf behaupteten] weiteren Verfahrensmängel (Anm: So hatten sich die Bf unter anderem über die fehlende Unparteilichkeit der Militärgerichte beklagt.) abzusprechen. [...] Er verwirft die Einreden der Regierung zur Opfereigenschaft bzw zur mangelnden Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs und stellt bezüglich aller Bf eine Verletzung von Art 2 EMRK unter seinem verfahrensrechtlichen Aspekt fest (einstimmig).

2.Ergreifung positiver Maßnahmen zum Schutz

des Lebens

(129) Dieser Beschwerdepunkt [...] ist für zulässig zu erklären (einstimmig).

(154) Der GH erinnert vorerst daran, dass der Staatsanwalt beim Seegericht Piräus das Strafverfahren eingestellt hat, was die von den Bf angezeigten strafrechtlich relevanten Handlungen betraf, das Fischerboot sei in Gefahr gebracht bzw sein Untergang sei provoziert worden, und es sei [auf der Insel Farmakonisi] zu Tätlichkeiten [gegen die Bf] durch die Wachorgane gekommen.

(155) Mit Blick auf seine Schlussfolgerungen unter dem verfahrensrechtlichen Aspekt von Art 2 EMRK ist der GH der Ansicht, dass im vorliegenden Fall keine ausreichenden Elemente existieren, die es ihm gestatten würden, gewisse Tatsachen über jeden vernünftigen Zweifel hinaus feststellen zu können. Insb vermag er sich weder über mehrere spezifische Details der am 20.1.2014 stattgefundenen Operation noch über die Frage zu äußern, ob die Bf Gegenstand eines Rücksendungsversuchs in Richtung türkische Küste waren. [...]

(156) Manche Tatsachen rund um die Ereignisse des 20.1.2014 werden jedoch von den Parteien nicht bestritten oder gehen unleugbar aus dem Akt und den Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte hervor. Der GH wird daher die Prüfung des gegenständlichen Beschwerdepunkts [...] auf der Grundlage dieser Fakten vornehmen.

(157) Er möchte zuerst unterstreichen, dass von staatlichen Organen – im vorliegenden Fall solchen der Küstenüberwachung – sicherlich nicht erwartet werden kann, dass ihnen in einer Gefahrensituation auf Hoher See die Rettung bzw Bergung jeder Person gelingt. Dies hat umso mehr für den vorliegenden Fall zu gelten, in dem es um die Verpflichtung zur Bereitstellung von Mitteln und nicht zur Erzielung eines bestimmten Resultats ging. Der GH ist daher der Ansicht, dass den Küstenüberwachungsorganen, nachdem sie am Ort des Geschehens angekommen waren, ein ganzes Spektrum an Optionen zur Verfügung stand, welche Maßnahmen sie ergreifen sollten. [...]

(158) In der Tat ist es so, dass der Kommandant eines Boots der Behörden im Zuge der (versuchten) Rettung von Personen auf Hoher See oft schwierige und rasche Entscheidungen [...] treffen muss. Derartige Entscheidungen liegen in aller Regel im Ermessen des Kommandanten. Gleichzeitig muss aber nachgewiesen werden, dass diese sich von der ausschlaggebenden Anstrengung leiten ließen, das Recht auf Leben der sich in Gefahr befindlichen Personen zu wahren.

(159) In diesem Zusammenhang möchte der GH zuerst festhalten, dass sich die Mannschaft des Patrouillenboots bei ihrem Eintreffen von den exakten Umständen einschließlich des physischen Zustands, in dem sich das Fischerboot befand, wie auch der Tatsache überzeugen konnte, dass sich an Bord Frauen und Kinder befanden. Laut der Regierung wurde N. B. [der Kommandant des Patrouillenboots] von K. G. [dem für Migrationsbewegungen im Ägäischen Meer verantwortlichen Marinebeamten] gerade wegen des schlechten und navigationsuntauglichen Zustands des Fischerboots, der Anzahl der Passagiere, welche die vorgeschriebene Höchstzahl an zu befördernden Personen überschritten hatte, und schließlich aufgrund der vorherrschenden ungünstigen Wetterbedingungen angewiesen, »das Fischerboot abzuschleppen und es sicher nach Farmakonisi zu bringen«.

(160) [...] Nun wird aber durch nichts erklärt, wie die Behörden die Betroffenen mit einem Patrouillenboot, bei dem es sich um ein Schnellboot handelte und welches nicht über die erforderliche Rettungsausrüstung verfügte, in Sicherheit bringen wollten. Die Küstenüberwachungsorgane hatten zudem zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit in Betracht gezogen, zusätzliche Unterstützung anzufordern oder von den zuständigen Behörden ein für eine Rettungsmission besser ausgerüstetes Schiff anzufordern. Laut den Bf wurden den Passagieren des Fischerboots vor dem Abschleppen auch keine Schwimmwesten ausgehändigt, da solche im Patrouillenboot nicht vorhanden waren.

(161) Der GH vermerkt weiters, dass die erste Phase des Abschleppvorgangs vom Abriss der Verankerung des Seils am Bug des Boots unterbrochen wurde. Auch gesetzt den Fall, dass das Kentern des Fischerboots laut der Regierung auf einer Panik der Passagiere und abrupter Bewegungen beruhte, muss darauf hingewiesen werden, dass eine solche Panik aufgrund der vorherrschenden Bedingungen zu erwarten war. Nichtsdestotrotz unternahmen die Küstenüberwachungsorgane einen zweiten Abschleppversuch. Die Regierung gab keine Erklärung dazu ab, warum man auf einen weiteren Abschleppversuch ungeachtet der Tatsache beharrte, dass bereits beim ersten Mal Panik aufgetreten war.

(162) Dieser Aspekt der Angelegenheit ist eng mit folgender Feststellung verknüpft: Das KNZ wurde über den strittigen Vorfall erst um 2:13 Uhr informiert – zu diesem Zeitpunkt war das Fischerboot bereits zur Hälfte gesunken. Drei Minuten später ging es vollständig unter, wobei einige der Angehörigen der Bf in der Kabine eingeschlossen waren. Der GH möchte in diesem Zusammenhang die herausragende Bedeutung des in so einer Situation vorherrschenden Zeitfaktors unterstreichen: Jede ablaufende Minute zählt und kann einen entscheidenden Einfluss auf die Rettung von Opfern haben, dies eingedenk der Tatsache, dass der Ertrinkungsvorgang sich innerhalb weniger Minuten abspielt. Freilich steht es dem GH nicht zu, über die Frage zu spekulieren, ob die Opfer gerettet hätten werden können, wenn das KNZ früher benachrichtigt worden wäre.

(163) Ferner wurde ein Alarmsignal (»Mayday Relay«), mit dem andere Schiffe um Hilfe gerufen werden können, erst um 2:25 Uhr abgesendet – zwölf Minuten nachdem das KNZ von den Küstenüberwachungsorganen verspätet vom Untergang des Fischerboots informiert worden war. Dazu kommt, dass die Mobilisierung und die Ankunft von verfügbaren Rettungsmitteln wiederum mit einer beträchtlichen Verspätung erfolgte: So traf der vom KNZ um 2:29 Uhr angeforderte Hubschrauber erst um 3:52 Uhr ein, ferner wurde vom KNZ die Bereitstellung eines Schiffs der griechischen Marine erst um 2:45 Uhr angefordert. Das erste Schiff der Küstenwache [...] erreichte den Unglücksort erst um 3:32 Uhr.

(164) Der GH möchte selbstverständlich nicht die Tatsache vernachlässigen, dass – wie auch von der Regierung betont wird – während des Zeitpunkts, zu dem die Bf und ihre Angehörigen versuchten, griechisches Territorium zu erreichen, sich die Zahl der über das Meer ankommenden Flüchtlinge vergrößert hatte. Er erinnert in dieser Hinsicht daran, dass mit Blick auf die Schwierigkeiten, mit denen die Marinebehörden in diesem Kontext bei ihren Einsätzen konfrontiert sind, ferner der Tatsache, dass das menschliche Verhalten unvorhersehbar und es zudem unvermeidbar ist, eine Wahl bezüglich Prioritäten und Ressourcen zu treffen, die Reichweite der den nationalen Behörden obliegenden positiven Verpflichtungen auf eine Art und Weise ausgelegt werden muss, dass diesen keine unerträgliche Last auferlegt wird. Nun hat aber die Regierung keinerlei Erklärung abgegeben, warum es im vorliegenden Fall zu den konkreten Unterlassungen und Verspätungen gekommen ist. Beispielsweise hat sie nicht dargelegt, dass am Tag des

Bootsunglücks wegen des beträchtlichen Zustroms von Flüchtlingen keine besser geeigneten Rettungsmittel vorhanden gewesen wären, weil ihr Einsatz anderweitig notwendig gewesen wäre.

(165) Der GH nimmt das Vorbringen der Regierung zur Kenntnis, wonach bereits vor dem Eintritt in griechische Gewässer und der Intervention der Küstenwache das Leben der Passagiere aufgrund des Zustands, in dem sich das Fischerboot befand, der Anzahl der Personen, die sich an Bord befanden, und des Fehlens von Rettungsmitteln an Bord bedroht gewesen sei. In dieser Hinsicht möchte der GH daran erinnern, bereits mehrmals unterstrichen zu haben, dass Art 2 EMRK nicht derart ausgelegt werden kann, als damit jeder Person bei allen Aktivitäten, mit denen eine Lebensgefährdung einhergeht, ein absolutes Maß an Sicherheit garantiert wird, insb wenn die betreffende Person in gewisser Weise für den Unfall verantwortlich ist, der sie einer ungerechtfertigten Gefahr ausgesetzt hat. Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich im vorliegenden Fall ernste Fragen stellen, was die Durchführung und Organisation der Operation angeht.

(166) Der GH kommt daher nach sorgfältiger Abwägung der vorstehenden Elemente zu dem Schluss, dass die griechischen Behörden nicht alles getan haben, was von ihnen vernünftigerweise erwartet werden konnte, um den Bf und ihren Angehörigen das von Art 2 EMRK geforderte Schutzniveau zu gewährleisten.

(167) Somit ist bezüglich aller Bf eine Verletzung von Art 2 EMRK [unter seinem materiellrechtlichen Aspekt] festzustellen (einstimmig).

II.Zur behaupteten Verletzung von Art 3 EMRK

(168) Die Bf behaupteten, im Zuge ihrer Überstellung auf die Insel Farmakonisi durch die dortigen Wachorgane einer unmenschlichen bzw erniedrigenden Behandlung ausgesetzt worden zu sein.

1.Zur Zulässigkeit

(169) Laut der Regierung habe der [...] Bf Nr 11 nicht den innerstaatlichen Instanzenzug ausgeschöpft, da er nicht den Antrag gestellt habe, sich dem Verfahren vor den innerstaatlichen Instanzen als Privatbeteiligter anschließen zu dürfen. Was die Bf [...] Nr 1, 2, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 15 angehe, gehe aus dem Akt nicht hervor, dass sie bei den Militärgerichten um die Einräumung von Privatbeteiligtenstatus angesucht hätten. [...]

a.Zum Bf Nr 11

(170) Was diesen Bf [...] angeht, hält der GH es nicht für notwendig, über die Einrede der Regierung hinsichtlich der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges abzusprechen, da er diesen Beschwerdepunkt [...] aus folgenden Gründen für unzulässig erachtet:

(174) Der GH erinnert nämlich daran, dass er durch nichts gehindert wird, die Frage der Beachtung der Sechs-Monats-Frist [...] aus eigenem Antrieb zu prüfen.

(175) Im vorliegenden Fall wurde vom betreffenden Bf [...] keinerlei Beschwerde gegen die behauptete Misshandlung erhoben. [...] Es wird durch nichts erklärt, warum dieser den GH nicht innerhalb der genannten Frist nach Ablauf der strittigen Ereignisse angerufen hat.

(176) Eingedenk der Tatsache, dass der genannte Bf die Beschwerde erst am 21.1.2015 eingebracht hat, muss diese wegen verspäteter Einbringung gemäß Art 35 Abs 1 und 4 EMRK zurückgewiesen werden (einstimmig).

b.Zu den Bf Nr 10, 14 und 15

(177) Besagte Bf behaupten, die an den Bf Nr 10 und 14 in Gegenwart des Bf Nr 15 (der zum damaligen Zeitpunkt erst etwas mehr als ein Jahr alt war) vorgenommene Leibesvisitation habe an einem geschlossenen Ort stattgefunden und sei von den Wachorganen ohne den in einer derartigen Situation gebührenden Respekt vorgenommen worden.

(178) Der GH muss dazu feststellen, dass diese Behauptungen durch nichts untermauert werden und vage bleiben.

(179) Dieser Teil der Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und muss gemäß Art 35 Abs 3 und 4 EMRK für unzulässig erklärt werden (einstimmig).

c.Zu den Bf Nr 1-9, 12, 13 und 16

(180) Der GH vermerkt, dass am 20.3.2014 alle Bf mit Ausnahme des Bf Nr 11 vor dem Seegericht Piräus beantragten, sich dem Verfahren als Privatbeteiligte wegen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung iSv § 137A Abs 3 StGB und Art 3 EMRK anschließen zu dürfen, die sie durch Wachorgane während ihrer Festnahme, ihrer Leibesvisitation und ihrer Anhaltung auf Farmakonisi erlitten hätten. Die diesbezügliche Einrede der Regierung ist daher zurückzuweisen.

(181) [...] Die vorliegende Beschwerde [...] ist für zulässig zu erklären (einstimmig).

2.In der Sache

(184) Seitens des GH ist hervorzuheben, dass sich die Bf einzig und allein über die bei ihnen nach ihrer Ankunft auf Farmakonisi durchgeführte Leibesvisitation beklagen. Er wird daher seine Prüfung auf die Frage beschränken, ob die Art und Weise, wie diese vorgenommen wurde, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung entgegen Art 3 EMRK darstellte.

(193) Vorab ist festzuhalten, dass – wie aus den Akten hervorgeht – sich die Bf [...] nach ihrer Ankunft auf Farmakonisi nicht frei bewegen konnten. Mögen sie auch nicht in Gewahrsam genommen worden sein, befanden sie sich dennoch unter der Kontrolle der Behörden und erwartete man von ihnen, den Anweisungen der Sicherheitskräfte zu folgen. [...]

(194) Die Leibesvisitation lief folgendermaßen ab: Die Überlebenden des Bootsunglücks (mit Ausnahme der Bf Nr 10, 14 und 15) wurden zu einem Basketballplatz im Freien geführt und erhielten die Anweisung, sich auszuziehen und sich vor den anderen Überlebenden und einer Gruppe Militärangehöriger einer Leibesvisitation zu unterziehen. Sie wurden ersucht, sich nach vorne zu bücken und sich um die eigene Achse zu drehen.

(195) Die Regierung hat keinerlei Erklärung dafür gegeben, warum eine Leibesvisitation in nacktem Zustand als notwendig zur Gewährleistung der Sicherheit erachtet wurde. Sie hat auch nicht dargelegt, dass andere Erwägungen betreffend die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung vorgelegen wären, welche diese Maßnahme erforderlich gemacht hätten. In der Tat ist es so, dass die Bf weder festgenommen worden waren, weil sie Gegenstand einer Strafverfolgung waren, noch beschuldigt wurden, eine strafrechtlich relevante Handlung begangen zu haben. Die Regierung hat auch nicht vorgebracht, dass ein Verdacht bestanden hätte, die Bf seien bewaffnet gewesen oder hätten eine Bedrohung für die Sicherheit der Ordnungskräfte dargestellt. Vielmehr war es so, dass sich die Bf – wie auch die Regierung und die nationalen Gerichte einräumen mussten – bei ihrer Ankunft auf Farmakonisi in einem Zustand der Erschöpfung, des Schocks aufgrund der Ereignisse, die sie durchleben mussten, und der Sorge um das Schicksal ihrer Angehörigen befanden.

(196) Was die Bedingungen anbelangt, unter denen die Leibesvisitation vorgenommen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass die Bf gezwungen wurden, sich zur gleichen Zeit und am selben Ort zumindest in Gegenwart von 13 Personen auszuziehen. Der GH möchte dabei nicht aus den Augen verlieren, dass sich die Bf in einer extrem verwundbaren Situation befanden, waren sie doch Überlebende eines Schiffsunglücks und hatten einige von ihnen dabei Angehörige verloren. Sie waren daher ohne Zweifel in einer extremen Stresssituation und hatten bereits Gefühle von intensivem Schmerz und Kummer durchgemacht.

(197) Angesichts des Vorgehenden kann nicht gesagt werden, dass in diesem Kontext die unter derartigen Bedingungen an den Bf vorgenommene Leibesvisitation gehörig auf zwingenden Erfordernissen der Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung oder der Verhinderung von Straftaten beruhte. Sie musste bei diesen Gefühle der Willkür, Minderwertigkeit und Angst hervorrufen, welche das unumgängliche, aber zu tolerierende Ausmaß an Erniedrigung überschritten, das einer Leibesvisitation automatisch innewohnt.

(198) Der GH kommt daher zu dem Schluss, dass die Leibesvisitation, welche die Bf Nr 1-9, 12, 13 und 16 unter derartigen Umständen ertragen mussten, als erniedrigende Behandlung iSv Art 3 EMRK gewertet werden muss. Folglich liegt eine Verletzung dieser Konventionsbestimmung hinsichtlich dieser Bf vor (einstimmig).

III.Entschädigung nach Art 41 EMRK

€ 100.000,– an den Bf Nr 1 [Ehsanullah Safi, der bei dem Bootsunglück seine Frau und seine vier Kinder verloren hat], € 80.000,– gemeinsam an den Bf Nr 2 [Fada Mohamad Ahmadi, der den Verlust seiner Gattin und von drei Kindern zu beklagen hat] und an die Bf Nr 4 und 5 [Mujib Al Rahman Ahmadi und Omar Sayam Ahmadi, die jeweils den Tod ihrer Mutter, ihrer Schwester und von zwei Brüdern betrauern mussten] und € 40.000,– an den Bf Nr 7 [Abdulsabor Azizi, der seine Ehegattin und ein Kind verlor] sowie jeweils € 10.000,– an die übrigen Bf für immateriellen Schaden (einstimmig).

Der Antrag der Bf auf Kostenrückerstattung wird wegen fehlender detaillierter Anführung der Kosten und Auslagen zurückgewiesen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Öneryildiz/TR, 30.11.2004, 48939/99 (GK) = NL 2004, 296

Ramsahai ua/NL, 15.5.2007, 52391/99 (GK) = NL 2007, 128

Frérot/FR, 12.6.2007, 70204/01 = NL 2007, 137

Molie/RO, 1.9.2009, 13754/02 (ZE)

Gjikondi ua/GR, 21.12.2017, 17249/10

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 7.7.2022, Bsw. 5418/15, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 329) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.

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