Spruch:
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK - Neuverhandlung eines Strafverfahrens vor einem anderen Gericht ohne Befragung der Belastungszeugen.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für den vom Bf. erlittenen immateriellen Schaden dar; € 1.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. ist ein ehemaliger Ermittler der Polizei. Er wurde beschuldigt, Opium gestohlen zu haben, welches als Beweismittel in einem von ihm untersuchten Fall beschlagnahmt worden war. Im Sommer 2005 hätte er das Opium an eine Freundin, Frau N. Sh., übergeben und um ihre Hilfe bei dessen Verkauf auf dem Schwarzmarkt gebeten. Mit ihrer Unterstützung hätte er das Opium an Herrn V. G. und Herrn I. S. übergeben, die von der Krim nach Luzk gekommen waren, und sie beauftragt, es für den späteren Verkauf zurück auf die Krim zu bringen.
Im Verlauf des Ermittlungsverfahrens sagten alle drei Zeugen aus und es fanden Konfrontationen zwischen den Zeugen und dem Bf. statt. Zu diesem Zeitpunkt hatten der Bf. und seine Anwälte keinen Zugang zu den Ermittlungsakten.
Dem Bf. wurde in Luzk vor einem Einzelrichter der Prozess gemacht, in welchem N. Sh. ihre Aussage aus dem Ermittlungsverfahren nochmals bestätigte. Der Richter versuchte wiederholt vergeblich, auch V. G. und I. S. zu laden. Aus diesem Grund forderte das Gericht den nationalen Sicherheitsdienst der Ukraine auf, diese Zeugen zu lokalisieren und vor Gericht zu bringen. Auch dies war jedoch nicht von Erfolg gekrönt. Somit wurden die Aussagen von V. G. und I. S. aus dem Vorverfahren in der Verhandlung verlesen.
Am 26.8.2008 verurteilte das Gericht in Luzk den Bf. wegen Diebstahls und illegalen Besitzes einer großen Menge von Drogen mit der Absicht, diese zu verkaufen, zu acht Jahren Haft.
Nach einer Berufung des Bf. hob das Berufungsgericht Volyn das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts am 10.3.2009 mit der Begründung auf, dass das Gericht die Aussage von V. G. verlesen habe, obwohl es keine Informationen über die Gründe für sein letztes Fernbleiben vor Gericht gegeben habe. Der Fall wurde zur Neuverhandlung an einen anderen Richter zurückverwiesen.
Im Verlauf der Neuverhandlung wurden N. Sh., V. G. und I. S. wiederholt geladen, erschienen aber wieder nicht. Am 9.9.2009 stellte der Sicherheitsdienst dem Gericht medizinische Unterlagen zur Verfügung, aus denen hervorging, dass V. G. und I. S. beide schwer erkrankt waren. Laut den medizinischen Aufzeichnungen erlaubte es die Gesundheit den Zeugen nicht, von der Krim nach Luzk zu reisen. N. Sh. war nicht auffindbar. Am 28.9.2009 wurde O. G., ein Polizist und ehemaliger Kollege des Bf., als Zeuge befragt. Dieser nannte unter anderem die Straße, in der sich N. Sh. aufhielt. Dem Hinweis wurde jedoch nicht nachgegangen.
Der Bf. wurde am 11.12.2009 erneut zu acht Jahren Haft verurteilt. Das Gericht führte im Wesentlichen dieselben Beweise an wie im ersten Urteil. Folglich legte der Bf. abermals Berufung ein und machte insbesondere geltend, dass die Aussagen von N. Sh., V. G. und I. S. im Zuge der Neuverhandlung nicht untersucht worden waren.
Das Berufungsgericht Volyn bestätigte am 2.3.2010 das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts. Am 15.3.2011 bestätigte das Oberste Gericht die Entscheidungen der Vorinstanzen.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Der Bf. rügte eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. d EMRK (Recht auf ein faires Verfahren und Verteidigungsrechte), da die innerstaatlichen Gerichte die Aussagen von drei Zeugen als Beweismittel gegen ihn zugelassen hätten, obwohl erstens eine Zeugin (N. Sh.) nur im Verlauf des ursprünglichen Prozesses einvernommen worden wäre, jedoch nicht im Verlauf der anschließenden Neuverhandlung vor einem anderen Prozessrichter, und zweitens die beiden anderen Zeugen (V. G. und I. S.) nie dem Gericht erschienen wären.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK
Zulässigkeit
(36) Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet […] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
Maßgebliche Rechtsprechung
(39) Der GH hat in seiner Rechtsprechung zwei wichtige Kategorien potentiell relevanter Grundsätze entwickelt: Erstens die Rechtsprechung zur Zulassung der Aussagen von Zeugen, die nicht an einem Verfahren teilnehmen, und zweitens die Rechtsprechung zum Grundsatz der Unmittelbarkeit.
Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall
(53) Der GH ist der Auffassung, dass er beurteilen muss, ob die allgemeine Fairness des Verfahrens gegen den Bf. aufgrund (i) der Abwesenheit von V. G. und I. S. im [ursprünglichen] und im neuen Verfahren gegen den Bf., (ii) der Abwesenheit von N. Sh. im Zuge der Neuverhandlung, und (iii) des Vertrauens des neuen Gerichts auf die Aussagen der Zeugen, um den Bf. zu verurteilen, verletzt wurde. Zu diesem Zweck wird der GH eine Kombination der beiden in der Rechtsprechung des GH entwickelten Kategorien von Grundsätzen anwenden (siehe Rn. 39 oben).
(54) Die erste relevante Frage sowohl nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit als auch nach der Rechtsprechung zu abwesenden Zeugen ist, welche Rolle die Aussagen dieser abwesenden Zeugen als Beweise bei der Verurteilung des Bf. spielten – nämlich ob sie »die einzigen«, »entscheidend« oder »so bedeutend waren, dass ihre Zulassung die Verteidigung behindert haben könnte«, so wie diese Begriffe in Schatschaschwili/D definiert sind. Die zweite relevante Frage ist, ob sich die Zusammensetzung des Gerichts, das den Bf. verurteilt hat, ganz oder nur teilweise geändert hat.
(55) Der GH wird dann prüfen, ob es einen guten Grund für die Abwesenheit der Zeugen bei der Neudurchführung des Verfahrens gab, die zur Verurteilung des Bf. führte, und ob, wenn die fehlenden Zeugenbeweise das oben genannte erhebliche Gewicht hatten, angemessene Schutzmaßnahmen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass diese Gerichtsformation trotz der Abwesenheit über ein angemessenes Verständnis der Aussagen der abwesenden Zeugen verfügte, sodass die Fairness des Verfahrens gewahrt blieb.
(56) Vor der Anwendung der einschlägigen Grundsätze auf die Umstände des vorliegenden Falles ist es nach Ansicht des GH wichtig, daran zu erinnern, dass die in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 EMRK verankerte Rechtsprechung zu Verteidigungsrechten die allgemeine Fairness des Verfahrens in den Mittelpunkt der Beurteilung stellt. Die Betonung der allgemeinen Fairness steht im Übrigen im Einklang mit der Rolle des GH, die nicht darin besteht, abstrakt zu entscheiden oder die verschiedenen Rechtssysteme zu harmonisieren – die auf der Ebene des Vor- und Hauptverfahrens erheblich variieren können –, sondern Schutzmaßnahmen zu treffen um sicherzustellen, dass in einem Fall das jeweils verfolgte Verfahren unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes Angeklagten den Anforderungen eines fairen Verfahrens entspricht.
(57) In Bezug auf die erste der in Rn. 54 genannten Fragen stellt der GH fest, dass die Aussagen der drei besagten Zeugen für die Anklage von zentraler Bedeutung waren, da sie die einzigen anderen direkten Beteiligten an der rechtswidrigen Tätigkeit waren, die dem Bf. zur Last gelegt wurde. Während andere Zeugen Gespräche zwischen dem Bf. und den drei abwesenden Zeugen über eine mögliche Drogentransaktion mithörten, kannten sie deren Einzelheiten nicht und ihre diesbezüglichen Aussagen waren eher allgemein. Alle anderen Beweise gegen den Bf. zeigten lediglich, dass dieser Gelegenheit gehabt hätte, das Verbrechen zu begehen, weil er Zugang zu den Drogen gehabt hatte und mit den drei abwesenden Zeugen in Kontakt gestanden war.
(58) Der GH ist daher der Auffassung, dass die Aussagen der Zeugen in dem Sinne »entscheidend« waren, dass sie wahrscheinlich den Ausgang des Falles des Bf. bestimmten.
(59) […] Die Zusammensetzung des Gerichts [hat sich] vollständig geändert, und die neue Zusammensetzung hat keinen der drei Zeugen befragt.
(60) In Bezug auf die Gründe für die Abwesenheit der Zeugen legte die Regierung Niederschriften der Gerichtsverhandlungen vor, in denen die Bemühungen zur Vorladung der Zeugen erörtert wurden. Sie legte jedoch keine Dokumente der Polizei, der Staatsanwaltschaft und des Sicherheitsdienstes vor, in denen deren Anstrengungen zur Auffindung der Zeugen beschrieben wurden.
(61) Der Grund für die Abwesenheit von N. Sh. war anscheinend das Versäumnis der Behörden, sie zu lokalisieren. Das Erscheinen von V. G. und I. S. wurde durch ihren schlechten Gesundheitszustand verhindert.
(62) In Anbetracht des fragmentarischen Charakters der bereitgestellten Informationen stellt der GH fest, dass die Regierung nicht nachgewiesen hat, dass die Behörden bei ihren Bemühungen, die Anwesenheit der Zeugen – insbesondere von N. Sh. – sicherzustellen, angemessene Sorgfalt walten haben lassen und angemessene Schutzmaßnahmen getroffen haben, um die allgemeine Fairness des Verfahrens trotz Abwesenheit der drei Zeugen zu garantieren.
(63) Was N. Sh. betrifft, scheint es, dass die Behörden sie nicht finden konnten. Obwohl ein Zeuge im Verlauf der Neuverhandlung angab, dass er wusste, wo sie arbeitete, gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Behörden diese Informationen weiterverfolgten oder versuchten, sie zu finden. Dementsprechend hat die Regierung nicht nachgewiesen, dass es einen guten Grund für ihre Abwesenheit im neuen Verfahren gab.
(64) In Bezug auf V. G. und I. S. besteht kein Grund um zu bezweifeln, dass ihr Gesundheitszustand sie tatsächlich daran gehindert hat, die beträchtliche Entfernung nach Luzk zurückzulegen, wo die Neuverhandlung stattfand. Der GH stellt jedoch fest, dass kein Grund für ihre Abwesenheit im ursprünglichen Verfahren angegeben wurde.
(65) Darüber hinaus befindet der GH, dass die Regierung trotz der zentralen Bedeutung der von den abwesenden Zeugen vorgelegten Beweise nicht nachweisen konnte, dass angemessene Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, um die Fairness des Verfahrens zu gewährleisten.
(66) In diesem Zusammenhang betont der GH, dass das Ausmaß der ausgleichenden Faktoren, die erforderlich sind, damit ein Prozess als gerecht angesehen werden kann, vom Gewicht der Beweise des abwesenden Zeugen abhängt. Je wichtiger diese Beweise sind, desto mehr Gewicht müssten die ausgleichenden Faktoren haben, damit das gesamte Verfahren als fair angesehen werden kann. Angesichts der zentralen Bedeutung der Aussagen der abwesenden Zeugen, insbesondere jener von N. Sh., waren im vorliegenden Fall gewichtige Ausgleichsfaktoren erforderlich, um die Fairness des Verfahrens zu gewährleisten.
(67) Der GH erkennt drei mögliche alternative ausgleichende Faktoren im Verfahren an: erstens die Gelegenheit, die der Bf. im Verlauf des innerstaatlichen Verfahrens hatte, seine eigene Version der fraglichen Ereignisse vorzulegen, um die Glaubwürdigkeit der abwesenden Zeugen in Frage zu stellen und auf eine Inkohärenz in Bezug auf ihre Aussagen im Verfahren hinzuweisen; zweitens die Verfügbarkeit weiterer erhärtender Beweise; und drittens die Tatsache, dass der Bf. im Verlauf der Voruntersuchung an Konfrontationen mit allen drei Zeugen beteiligt gewesen war und N. Sh. im Verlauf des ursprünglichen Prozesses ins Kreuzverhör nehmen hatte können.
(68) In Bezug auf den ersten Faktor stellt der GH fest, dass der Bf. im Rahmen des innerstaatlichen Verfahrens die Möglichkeit hatte, seine eigene Version der Ereignisse zu schildern und die Glaubwürdigkeit der abwesenden Zeugen in Frage zu stellen. Eine solche Gelegenheit, die Aussagen der abwesenden Zeugen anzufechten und zu widerlegen, kann jedoch für sich nicht als ausreichender Ausgleichsfaktor angesehen werden, um das durch ihre Abwesenheit verursachte Handicap für die Verteidigung auszugleichen. Das ist auch hier der Fall.
(69) Was den zweiten Faktor betrifft, […] waren zwar erhärtende Beweise verfügbar, diese wären jedoch ohne die Aussagen der drei fraglichen Zeugen nur von begrenztem Beweiswert gewesen.
(70) In Bezug auf den dritten potentiellen Ausgleichsfaktor (die Möglichkeit, die Zeugen in der Vorverfahrensphase zu befragen) machte der Bf. geltend, dass diese Möglichkeit […] keinen angemessenen Schutz hätte bieten können, da die Verteidigung im Vorverfahren keinen Zugang zu den Beweismitteln in der […] Akte gehabt hatte.
(71) Das begrenzte Wissen des Bf. über die Akte im Vorverfahren ist eine relevante Überlegung bei der Beurteilung der Fairness des Verfahrens, kann jedoch für sich nicht entscheidend sein, da in vielen Fällen, in denen eine Konfrontation vor Abschluss der Untersuchung im Vorverfahren stattfindet, der Prozess der Beweiserhebung naturgemäß unvollständig ist.
(72) Im vorliegenden Fall war das Handicap der Verteidigung durch die begrenzte Kenntnis der Akte zum Zeitpunkt der Konfrontationen nicht so schwerwiegend, als dass Letztere dadurch für sich als Verfahrensgarantie völlig unzureichend gewesen wären.
(73) Damit ist die Sache aber nicht erledigt, da der Prozessrichter, der den Bf. schließlich verurteilte, keine Gelegenheit hatte, einen der drei Hauptbelastungszeugen persönlich zu befragen. Er verfügte auch nicht über eine Videoaufzeichnung ihrer Aussagen, obwohl das innerstaatliche Recht die Möglichkeit einer solchen vorsah und diese möglicherweise einen wichtigen zusätzlichen Schutz bieten hätte können. Daher wurde das oben erwähnte Handicap, das der Bf. in der Vorverfahrensphase erlitten hatte, mit seiner Unmöglichkeit verbunden, die Zeugen in Gegenwart des Richters, der seinen Fall verhandelte, zu befragen.
(74) […] Der GH misst dem Umstand erhebliche Bedeutung bei, dass die Regierung nicht nachweisen konnte, dass es einen guten Grund für die Abwesenheit der Zeugin N. Sh. bei der Neudurchführung des Verfahrens gab. Der mögliche Aufenthaltsort dieser Zeugin wurde dem Gericht der Neuverhandlung mitgeteilt, scheint jedoch nicht weiterverfolgt worden zu sein. Für die Abwesenheit der beiden anderen Zeugen bei der Neuverhandlung des Falles gab es zwar einen guten Grund, ihre Aussagen waren jedoch eng mit denen von N. Sh. verbunden. Daher musste die Regierung nachweisen, dass besonders strenge Garantien existierten, um sicherzustellen, dass der neue Prozessrichter die Beweise dieser drei Zeugen richtig verstand und das Verfahren fair war.
(75) Die Regierung hat jedoch nicht nachgewiesen, dass solche Garantien vorgesehen waren, außer der Tatsache, dass die Niederschriften der Befragungen dieser Zeugen im Verlauf der Voruntersuchung und der Gerichtsverhandlung (im Hinblick auf N. Sh.) für den neuen Prozessrichter verfügbar waren. Der GH ist der Auffassung, dass die Regierung nicht nachgewiesen hat, dass dieser alleinige Schutz unter den gegebenen Umständen ausreichend war.
(76) Für den GH war die oben genannte Kombination von Umständen dazu geeignet, die allgemeine Fairness des Strafverfahrens gegen den Bf. zu beeinträchtigen.
(78) Folglich kam es zu einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. d EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für den vom Bf. erlittenen immateriellen Schaden dar; € 1.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Al-Khawaja und Tahery/GB v. 15.12.2011 (GK) = NLMR 2011, 375
Chmura/PL v. 3.4.2012
Schatschaschwili/D v. 15.12.2015 (GK) = NLMR 2015, 503
Seton/GB v. 31.3.2016
Palchik/UA v. 2.3.2017
Beuze/B v. 9.11.2018 (GK) = NLMR 2018, 511
Famulyak/UA v. 26.3.2019
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 12.3.2020, Bsw. 53791/11, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2020, 102) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.
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