EGMR Bsw47848/08

EGMRBsw47848/0817.7.2014

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Centre for Legal Resources im Namen von Valentin Campeanu gg. Rumänien, Urteil vom 17.7.2014, Bsw. 47848/08.

 

Spruch:

Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 5 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 14 EMRK - Beschwerde durch NGO im Namen eines Verstorbenen.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 13 EMRK sowie Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK iVm. Art. 13 EMRK(einstimmig).

Verletzung von Art. 2 EMRK hinsichtlich des substantiellen Aspekts (einstimmig).

Verletzung von Art. 2 EMRK hinsichtlich des prozeduralen Aspekts (einstimmig).

Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 2 EMRK (einstimmig).

Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK alleine und iVm. Art. 13 EMRK (14:3 Stimmen).

Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 5 EMRK und Art. 8 EMRK (einstimmig).

Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK (15:2 Stimmen).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Je € 10.000,- an CLR und € 25.000,– an die drittbeteidigte NGO Interights für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Text

Begründung

Sachverhalt:

Der 1985 geborene Valentin Campeanu, ein Angehöriger der Volksgruppe der Roma, wuchs in einem Waisenhaus auf, da ihn seine Mutter sofort nach der Geburt verlassen hatte und sein Vater unbekannt war. Seine Mutter verstarb 2001. 1990 wurde bei Herrn Campeanu eine HIV-Infektion, später auch eine schwere intellektuelle Beeinträchtigung festgestellt und er folglich als schwerbehindert eingestuft. Im Lauf der Zeit entwickelte er Begleiterkrankungen wie Tuberkulose, Lungenentzündung und chronische Hepatitis. Im März 1992 wurde er in das Zentrum für behinderte Kinder in Craiova gebracht und später ins Unterbringungszentrum Craiova Nr. 7 verlegt.

Am 30.9.2003 entschied der Kinderschutzausschuss des Kreises Dolj, Herrn Campeanu, der aufgrund seiner inzwischen erreichten Volljährigkeit nicht länger vom Staat zu versorgen war, in das Neuropsychiatrische Krankenhaus Poiana Mare zu verlegen. Im Herbst 2003 wurde er mehrmals zur Feststellung seines Pflegebedarfs untersucht.

Das Neuropsychiatrische Krankenhaus Poiana Mare teilte dem Kinderschutzausschuss mit, dass es Herrn Campeanu nicht aufnehmen könne, weil es nicht zur Behandlung von HIV-Infektionen ausgestattet sei. Daraufhin wurde Herr Campeanu im Februar 2004 im Zentrum für medizinische und soziale Pflege Cetate-Dolj aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich in einem Zustand fortgeschrittenen physischen und psychischen Verfalls. Seine antiretrovirale Behandlung war unterbrochen worden.

Nachdem Herr Campeanu am 7.2.2003 gegen andere Patienten gewalttätig geworden war, wurde er zwei Tage später in das Neuropsychiatrische Krankenhaus Poiana Mare gebracht. Dort wurde sein Zustand als nicht kritisch eingestuft. Nachdem ihm Beruhigungsmittel verabreicht worden waren, wurde er am selben Tag in das Zentrum für medizinische und soziale Pflege zurückgebracht. Sein Gesundheitszustand hatte sich inzwischen drastisch verschlechtert. Obwohl seine antiretrovirale Behandlung wieder aufgenommen werden konnte, besserte sich sein Zustand nicht. Das Zentrum entschied, ihn nicht länger betreuen zu können, weil es nicht für die Behandlung seiner Krankheit ausgestattet war. Es ersuchte daher die Gesundheitsabteilung der Kreisverwaltung Dolj um Verlegung in eine andere Einrichtung. Am 13.2.2004 wurde Herr Campeanu wieder in das Neuropsychiatrische Krankenhaus Poiana Mare gebracht. Ab 19.2. weigerte er sich zu essen und seine Medikamente zu nehmen. Er bekam daher eine intravenöse Behandlung mit Glukose und Vitaminen.

Am 20.2.2004 besuchte ihn ein Beobachterteam des Centre for Legal Resources (CLR). In seinem Bericht hielt es fest, dass er alleine in einem ungeheizten Raum wäre und ohne Hilfe weder essen noch die Toilette benutzen könne. Das Krankenhauspersonal würde ihm jedoch aus Angst vor einer Ansteckung mit HIV jede Hilfe verweigern.

Herr Campeanu verstarb am Abend des 20.2.2004. Die Todesurkunde nannte Herz- und Ateminsuffizienz als unmittelbare Todesursache. Die HIV-Infektion und die intellektuelle Behinderung wurden als ursächliche Krankheiten genannt. Eine Autopsie wurde nicht durchgeführt.

Das CLR, das vom Tod Herrn Campeanus nicht informiert war, wies am 21.2.2004 zahlreiche Politiker und Beamte auf seinen kritischen Zustand und die Tatsache hin, dass er in einer Einrichtung untergebracht sei, die ihn nicht angemessen behandeln könne.

Aufgrund der vom CLR erhobenen strafrechtlichen Anzeigen leitete die Staatsanwaltschaft Ermittlungen wegen des Todes von Herrn Campeanu ein. Im Zuge der Untersuchung wurde eine Exhumierung und eine Autopsie vorgenommen. Diese kam zum Ergebnis, dass die Herz- und Ateminsuffizienz Folge einer Lungenentzündung war, die durch die HIV-Infektion verursacht worden war. Die Staatsanwaltschaft entschied, keine Anklage zu erheben. Diese Entscheidung wurde vom CLR erfolgreich bei der Oberstaatsanwaltschaft angefochten, die am 23.8.2005 eine Wiederaufnahme der Ermittlungen anordnete.

Im Juli 2006 entschied der Disziplinarausschuss der Ärztekammer, dass es keinen Grund für Disziplinarmaßnahmen gegen Bedienstete des Neuropsychiatrischen Krankenhauses Poiana Mare gebe.

Die strafrechtlichen Ermittlungen wurden am 30.3.2007 unter Verweis auf die Entscheidung des Disziplinarausschusses erneut eingestellt. Zwar wurde auch diese Entscheidung vom CLR zuerst erfolgreich beim Amtsgericht Calafat angefochten, doch bestätigte letztlich das Landgericht Dolj am 4.8.2007 die Einstellung.

Das Neuropsychiatrische Krankenhaus Poiana Mare wurde 1995, 1999 und 2004 vom CPT besucht, das in seinen sehr kritischen Berichten auf die dort herrschenden »unmenschlichen und erniedrigenden Lebensbedingungen« hinwies. In den Wintern 2003 und 2004 waren insgesamt 109 Patienten unter verdächtigen Umständen verstorben.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Das Centre for Legal Resources behauptet, Herr Campeanu sei Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung), Art. 5 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit), Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens), Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) und Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) geworden.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 2, Art. 3 und Art. 13 EMRK

(79) Das im Namen von Herrn Campeanu handelnde CLR bringt vor, dieser wäre als Folge der Handlungen und Unterlassungen staatlicher Stellen, die ihre rechtliche Verpflichtung verletzt hätten, für seine Pflege und Behandlung zu sorgen, unrechtmäßig seines Lebens beraubt worden. Zudem hätten es die Behörden verabsäumt, einen wirksamen Mechanismus zum Schutz der Rechte langfristig untergebrachter Menschen mit Behinderung einzurichten [...].

Das CLR bringt zudem vor, dass schwere Mängel in der Behandlung von Herrn Campeanu im Zentrum für medizinische und soziale Pflege Cetate-Dolj und im Neuropsychiatrischen Krankenhaus Poiana Mare, die in diesem Krankenhaus herrschenden Lebensbedingungen und das generelle Verhalten der in seinen letzten Lebensmonaten mit seiner Pflege und Behandlung betrauten Behörden und Personen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellten. Außerdem hätte die amtliche Untersuchung dieser behaupteten Misshandlung nicht den Ermittlungspflichten nach Art. 3 EMRK entsprochen.

Unter Art. 13 iVm. Art. 2 und Art. 3 EMRK bringt das CLR vor, im rumänischen Rechtssystem würde kein effektiver Rechtsbehelf zur Untersuchung verdächtiger Todesfälle und Misshandlungen in psychiatrischen Krankenhäusern existieren. [...]

Zulässigkeit

(80) Die Regierung wendet ein, dass es dem CLR an der Parteifähigkeit (locus standi) mangle, um die vorliegende Beschwerde im Namen des verstorbenen Valentin Campeanu zu erheben und diese daher ratione personae unvereinbar mit Art. 34 EMRK und somit unzulässig sei.

Der Zugang des GH in früheren Fällen

Direkte Opfer

(96) Um eine Art. 34 EMRK entsprechende Beschwerde erheben zu können, muss eine Person nachweisen können, dass sie von der angefochtenen Maßnahme »direkt betroffen« ist. [...] Zudem können Beschwerden nur von oder im Namen von Personen erhoben werden, die am Leben sind. Der GH hat daher in einer Reihe von Fällen, in denen das direkte Opfer vor Übermittlung der Beschwerde verstorben ist, nicht akzeptiert, dass das direkte Opfer, selbst wenn es vertreten war, als Bf. iSv. Art. 34 EMRK auftreten konnte.

Indirekte Opfer

(97) Fälle der oben genannten Art wurden unterschieden von Fällen, in denen den Erben des Bf. erlaubt wurde, die bereits erhobene Beschwerde weiter zu verfolgen. [...] Der GH hat dabei unterschieden zwischen Beschwerden, bei denen das direkte Opfer nach Erhebung der Beschwerde verstarb und solchen, wo er oder sie schon vorher verstorben war.

Wo der Bf. verstorben ist, nachdem die Beschwerde eingebracht wurde, hat der GH akzeptiert, dass der Angehörige oder Erbe die Beschwerde grundsätzlich weiter verfolgen kann, vorausgesetzt er hat ein ausreichendes Interesse an dem Fall. [...]

(98) Die Situation ist jedoch eine andere, wenn das direkte Opfer verstorben ist, bevor die Beschwerde beim GH eingebracht wurde. In solchen Fällen war der GH unter Verweis auf eine autonome Auslegung des Konzepts des »Opfers« bereit, die Parteistellung eines Verwandten anzuerkennen, wenn entweder die Beschwerde eine Angelegenheit von allgemeinem Interesse in Hinblick auf die »Achtung der Menschenrechte« (Art. 37 Abs. 1 EMRK) betraf und die Bf. als Erben ein berechtigtes Interesse an der Verfolgung der Beschwerde hatten, oder weil sich direkte Auswirkungen auf die eigenen Rechte der Bf. ergaben. Die letztgenannten Fälle wurden nach innerstaatlichen Verfahren an den EGMR herangetragen, in denen das direkte Opfer selbst teilgenommen hatte, als es noch am Leben war. [...]

Potentielle Opfer und actio popularis

(101) Art. 34 EMRK erlaubt keine Beschwerden, mit denen in abstracto eine Verletzung der EMRK behauptet wird. Die Konvention sieht keine actio polularis vor. [...]

Vertretung

(102) Nach der ständigen Rechtsprechung des GH können Beschwerden nur von lebenden Personen oder in deren Namen erhoben werden. Wenn sich Bf. dafür entscheiden, sich vertreten zu lassen, müssen sie nach Art. 45 Abs. 3 VerfO eine unterschriebene schriftliche Vollmacht vorlegen. Vertreter müssen nachweisen, dass sie spezifische und ausdrückliche Anweisungen vom mutmaßlichen Opfer iSv. Art. 34 EMRK erhalten haben, in dessen Namen sie vor dem GH zu handeln vorgeben.

(103) Die Konventionsorgane haben allerdings festgestellt, dass sich im Fall von Opfern behaupteter Verstöße der nationalen Stellen gegen Art. 2, Art. 3 und Art. 8 EMRK besondere Überlegungen ergeben können. Im Namen der Opfer erhobene Beschwerden wurden daher für zulässig erklärt, selbst wenn keine gültige Vollmacht vorgelegt wurde. Besondere Berücksichtigung fand dabei die Verletzlichkeit der Opfer aufgrund ihres Alters, Geschlechts oder ihrer Behinderung, die sie unfähig machte, eine Beschwerde an den GH zu erheben. Dabei wurde auch den Verbindungen zwischen dem Opfer und der Person, die die Beschwerde einbrachte, gebührende Aufmerksamkeit geschenkt. [...]

Zur Vertretungsbefugnis des CLR im vorliegenden Fall

(104) Dieser Fall betrifft eine höchst verletzliche Person ohne Angehörige. [...] Der bf. Verein versucht nun eine Beschwerde vor den GH zu bringen, die unter anderem die Umstände seines Todes betrifft, ohne relevanten Kontakt zu ihm gehabt zu haben, als er noch am Leben war, und ohne irgendeine Vollmacht oder Anweisungen von ihm erhalten zu haben.

(105) Nach Ansicht des GH lässt sich der vorliegende Fall nicht leicht in eine der oben genannten Kategorien seiner Rechtsprechung einordnen. Er wirft damit eine schwierige Frage der Auslegung der Konvention hinsichtlich der Parteistellung des CLR auf. Bei der Behandlung dieser Frage wird der GH die Tatsache berücksichtigen, dass die Konvention als praktische und effektive Garantien enthaltend ausgelegt werden muss. Er muss auch vor Augen haben, dass seine Urteile nicht nur dazu dienen, die vor ihn gebrachten Fälle zu entscheiden, sondern auch dazu, die Regeln der Konvention zu erläutern, sicherzustellen und fortzuentwickeln [...]. Zugleich muss der GH sicherstellen, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen, die den Zugang zu ihm regeln, in einer kohärenten Weise ausgelegt werden.

(106) Es ist unbestritten, dass Herr Campeanu iSv. Art. 34 EMRK das direkte Opfer jener Umstände war, die schließlich zu seinem Tod geführt haben und den Kern der an den GH herangetragenen Missstände bilden [...].

(107) Auf der anderen Seite kann der GH keine ausreichenden relevanten Gründe dafür sehen, das CLR als indirektes Opfer im Sinne seiner Rechtsprechung anzusehen. Das CLR hat weder eine ausreichend enge Verbindung zum direkten Opfer nachgewiesen, noch ein »persönliches Interesse« an der Verfolgung der Beschwerde geltend gemacht [...].

(108) Herr Campeanu strengte zu Lebzeiten kein Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten an, um sich über seine medizinische und rechtliche Situation zu beschweren. Obwohl er formell als voll geschäftsfähige Person angesehen wurde, ist offensichtlich, dass er in der Praxis nicht als solche behandelt wurde. Jedenfalls war er angesichts seines Zustands extremer Verwundbarkeit nicht in der Lage, ein solches Verfahren ohne angemessene rechtliche Unterstützung oder Beratung selbst einzuleiten. Er war daher in einer völlig anderen und weniger günstigen Situation als jene, mit denen sich der GH in früheren Fällen auseinandergesetzt hat. Diese betrafen Personen, die geschäftsfähig waren oder zumindest nicht daran gehindert wurden, zu Lebzeiten Verfahren anzustrengen, und in deren Namen nach ihrem Tod Beschwerden erhoben wurden.

(109) Nach dem Tod von Herrn Campeanu strengte das CLR mehrere innerstaatliche Verfahren an, um die Umstände seines Todes zu erhellen. Nachdem diese Untersuchungen zu dem Schluss gelangt waren, dass kein strafrechtliches Fehlverhalten vorlag, erhob das CLR die vorliegende Beschwerde an den GH.

(110) Der GH misst der Tatsache beträchtliche Bedeutung bei, dass weder die Fähigkeit des CLR, im Namen von Herrn Campeanu zu handeln, noch sein Einschreiten in seinem Namen vor den innerstaatlichen medizinischen und rechtlichen Instanzen in irgendeiner Weise in Frage gestellt oder angefochten wurde. Initiativen, die gewöhnlich in die Verantwortung eines Sachwalters oder eines Vertreters fallen würden, wurden somit vom CLR gesetzt, ohne dass die Behörden irgendwelche Einwände dagegen erhoben hätten [...].

(111) Der GH bemerkt auch, dass Herr Campeanu keine bekannten Angehörigen hatte. Als er die Volljährigkeit erreichte, wurde vom Staat trotz einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung weder ein Sachwalter noch eine sonstige kompetente Person bestellt, um seine Interessen zu vertreten. Das CLR beteiligte sich auf innerstaatlicher Ebene erst kurz vor seinem Tod als Vertreter – zu einer Zeit, als er offensichtlich unfähig war, irgendwelche Wünsche oder Ansichten betreffend seine Bedürfnisse und Interessen zu äußern, geschweige denn in Hinblick auf die Erhebung von Rechtsbehelfen. Wegen des Versäumnisses der Behörden, einen Sachwalter oder anderen Vertreter zu bestellen, stand keine Form der Vertretung zu seinem Schutz oder für Eingaben an die Krankenanstalten, die innerstaatlichen Gerichte oder den GH zur Verfügung. Von Bedeutung ist auch, dass der Hauptpunkt der Beschwerde Klagen unter Art. 2 EMRK betrifft, die Herr Campeanu, obwohl er das direkte Opfer ist, aufgrund seines Todes offensichtlich nicht verfolgen konnte.

(112) Vor diesem Hintergrund ist der GH überzeugt, dass es dem CLR unter den außergewöhnlichen Umständen dieses Falles und angesichts der Schwere der Vorwürfe freistehen sollte, als Vertreter von Herrn Campeanu zu handeln, ungeachtet der Tatsache, dass es keine Vollmacht hatte, ihn zu vertreten, und er verstarb, bevor die Beschwerde an den GH erhoben wurde. Anders zu entscheiden würde darauf hinauslaufen zu verhindern, dass derart schwerwiegende Behauptungen einer Verletzung der Konvention auf einer internationalen Ebene geprüft werden. Damit würde das Risiko einhergehen, dass der belangte Staat seiner Verantwortung unter der Konvention als Folge seines eigenen Versäumnisses, seiner gesetzlichen Verpflichtung entsprechend einen rechtlichen Vertreter zu bestellen, entkommen könnte. Dem belangten Staat zu erlauben, seiner Verantwortung auf diese Weise zu entkommen, wäre weder vereinbar mit dem allgemeinen Geist der Konvention noch mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Art. 34 EMRK, die effektive Ausübung des Individualbeschwerderechts nicht zu behindern.

(114) Der GH weist dementsprechend die Einrede der Regierung betreffend die fehlende Parteifähigkeit des CLR zurück [...]. Der GH stellt weiters fest, dass dieser Teil der Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK oder aus einem anderen Grund unzulässig ist. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Pinto de Albuquerque).

Entscheidung in der Sache

Zum materiellen Aspekt von Art. 2 EMRK

(134) Herr Campeanu verbrachte sein gesamtes Leben in der Obhut der staatlichen Behörden. [...]

(135) Nachdem er 18 Jahre alt geworden war, wurde kein Sachwalter bestellt, sei es dauerhaft oder vorübergehend. Es galt daher trotz seiner schweren geistigen Behinderung die Vermutung, dass er volle Geschäftsfähigkeit hatte. Wenn dies tatsächlich so war, stellt der GH fest, dass die Behandlung seines Falls durch die ärztlichen Stellen den Anforderungen des Gesetzes über die geistige Gesundheit in Fällen von voll geschäftsfähigen Patienten widersprach: Es wurde keine Zustimmung für die wiederholten Verlegungen des Patienten von einer Einrichtung in die andere erlangt, nachdem er 18 Jahre alt geworden war; es wurde keine Zustimmung zu seiner Einweisung in das psychiatrische Krankenhaus gegeben; der Patient wurde über seine medizinische Behandlung weder informiert noch um seine Meinung gefragt, noch wurde er über die Möglichkeit informiert, eine der genannten Maßnahmen anzufechten. Die Rechtfertigung der Behörden bestand darin, dass der Patient »nicht kooperieren« würde oder dass es »nicht möglich sei, mit ihm zu kommunizieren«. [...]

(136) Zudem bemerkt der GH, dass die Entscheidungen, Herrn Campeanu zu verlegen und ihn zunächst in das Zentrum für medizinische und soziale Pflege Cetate-Dolj und später im Neuropsychiatrischen Krankenhaus Poiana Mare unterzubringen, eher darauf beruhten, welche Einrichtung bereit wäre, den Patienten aufzunehmen, als darauf, wo er angemessene medizinische Pflege und Unterstützung erhalten könnte. In diesem Zusammenhang kann der GH die Tatsache nicht ignorieren, dass Herr Campeanu zuerst im Zentrum für medizinische und soziale Pflege untergebracht wurde, einer Einheit, die nicht für den Umgang mit Patienten mit psychischen Gesundheitsproblemen ausgestattet war, und schlussendlich in das Neuropsychiatrische Krankenhaus gebracht wurde, obwohl dieses Krankenhaus zuvor seine Aufnahme verweigert hatte, weil es nicht über die nötigen Einrichtungen zur Behandlung von HIV verfügte.

(137) Die Verlegung von Herrn Campeanu von einer Einheit in die andere fand somit ohne angemessene Diagnose und Nachsorge und in völliger Missachtung seines aktuellen Gesundheitszustands und seiner grundlegendsten medizinischen Bedürfnisse statt. Besonders bemerkenswert ist die Nachlässigkeit der Behörden bei der Unterlassung, eine angemessene antiretrovirale Behandlung des Patienten sicherzustellen [...].

(138) Als sich die medizinischen Behörden mit einer plötzlichen Verhaltensänderung des Patienten konfrontiert sahen, der hyperaggressiv und erregt wurde, beschlossen sie, ihn in eine psychiatrische Einrichtung zu verlegen. In dieser fehlte es an angemessenen Vorkehrungen zur Behandlung HIV-positiver Patienten. Außerdem wurde der Patient während seines Aufenthalts nie von einem Spezialisten für Infektionskrankheiten untersucht. Die einzige Behandlung bestand in Beruhigungsmitteln und Vitaminen und es wurde keine ernsthafte medizinische Untersuchung durchgeführt, um die Ursachen für seinen Gesundheitszustand festzustellen. [...]

(139) Der GH bezieht sich auf die Schlussfolgerungen des medizinischen Gutachtens, das von einem vom CLR beauftragten Experten erstellt wurde. Darin werden die Aufzeichnungen über den Gesundheitszustand von Herrn Campeanu als »sehr dürftig« beschrieben. Die ärztliche Aufsicht in beiden Einrichtungen war diesem Gutachten zufolge »gering« und die angesichts der Verschlechterung seines Gesundheitszustands ergriffenen Maßnahmen könnten bestenfalls als palliativ beschrieben werden. [...] Der Bericht kam zu dem Schluss, dass der Tod von Herrn Campeanu im Neuropsychiatrischen Krankenhaus durch »grobe medizinische Fahrlässigkeit« verursacht wurde.

(140) Bei der Würdigung der vorgelegten Beweise ist dem verletzlichen Zustand von Herrn Campeanu und der Tatsache besonderes Augenmerk zu schenken, dass er sein ganzes Leben in der Obhut der Behörden war, die daher für seine Behandlung geradestehen müssen [...]. Der GH bemerkt erstens, dass die Vorbringen des CLR über die Ereignisse, die zum Tod von Herrn Campeanu führten, stark durch das Bestehen schwerwiegender Mängel in den Entscheidungen der ärztlichen Stellen unterstützt werden. Solche Versäumnisse wurden in den Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts sowie den Schlussfolgerungen des vom CLR vorgelegten medizinischen Gutachtens aufgezeigt. Zweitens ist es der Regierung nicht gelungen, ausreichende Beweise vorzulegen, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der im Namen des Opfers erhobenen Vorwürfe aufwerfen würden. [...]

(141) Zudem bemerkt der GH, [...] dass zur relevanten Zeit schon von mehreren dutzend Todesfällen im Neuropsychiatrischen Krankenhaus Poiana Mare berichtet worden war. Wie im CPT-Bericht 2004 erwähnt, wurden schwere Mängel hinsichtlich der Ernährung der Patienten, der unzureichenden Heizung und deren allgemein schwierigen Lebensbedingungen festgestellt, die zu einer graduellen Verschlechterung der Gesundheit von Patienten geführt hatten, vor allem jenen, die am verwundbarsten waren. [...] Den innerstaatlichen Behörden war die sehr schwierige Situation im Krankenhaus daher bekannt.

(143) Der GH erachtet die Reaktion der innerstaatlichen Behörden auf die allgemein schwierige Situation im Neuropsychiatrischen Krankenhaus Poiana Mare zur relevanten Zeit als unangemessen angesichts der Tatsache, dass ihnen bewusst war, dass das Fehlen von Heizung und angemessener Nahrung sowie die Knappheit von medizinischem Personal und Ressourcen einschließlich Medikamenten zu einem Anstieg der Todesfälle im Winter 2003 geführt hatte. Unter diesen Umständen ist umso offensichtlicher, dass die innerstaatlichen Behörden durch die Entscheidung, Herrn Campeanu ungeachtet seines bereits erhöhten Zustands der Verletzlichkeit im Neuropsychiatrischen Krankenhaus Poiana Mare unterzubringen, sein Leben in Gefahr brachten. Das fortgesetzte Versäumnis des medizinischen Personals, ihn mit angemessener Pflege und Behandlung zu versorgen, war ein weiterer entscheidender Faktor, der zu seinem vorzeitigen Tod führte.

(144) Diese Überlegungen reichen aus, um dem GH die Schlussfolgerung zu erlauben, dass die innerstaatlichen Behörden nicht den erforderlichen Standard an Schutz für das Leben von Herrn Campeanu geboten und damit eine Verletzung des substantiellen Aspekts von Art. 2 EMRK verursacht haben (einstimmig).

Zum prozeduralen Aspekt von Art. 2 EMRK

(145) Die Behörden verabsäumten es nicht nur, den grundlegendsten medizinischen Bedürfnissen von Herrn Campeanu zu dessen Lebzeiten zu entsprechen, sondern auch, die seinen Tod umgebenden Umstände zu erhellen, einschließlich der Identifizierung der Verantwortlichen.

(146) Der GH bemerkt, dass in verschiedenen Berichten der innerstaatlichen Behörden mehrere prozedurale Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, unter anderem der Verzicht auf eine Autopsie und das Fehlen einer wirksamen Untersuchung des angewendeten therapeutischen Ansatzes. Außerdem wurden im Urteil des Amtsgerichts Calafat schwerwiegende prozedurale Mängel hervorgehoben, einschließlich des Versäumnisses, wichtige Beweise zu erheben und eine Erklärung für die widersprüchlichen Aussagen des medizinischen Personals zu finden. Da dieses Urteil allerdings vom Landgericht nicht bestätigt wurde, wurden die Versäumnisse nie angesprochen, geschweige denn behoben. Das Landgericht stützte sich in seiner kurzen Begründung hauptsächlich auf die Entscheidung der Ärztekammer und den forensischen Bericht, der jede ärztliche Nachlässigkeit in diesem Fall ausschloss [...]. Der GH findet diese Schlussfolgerung auffallend knapp angesichts der anerkannten Spärlichkeit der Dokumentation der Behandlung von Herrn Campeanu und der objektiven Situation im Neuropsychiatrischen Krankenhaus Poiana Mare hinsichtlich der dort verfügbaren personellen und medizinischen Ressourcen.

Der GH nimmt zudem die Behauptung des CLR zur Kenntnis, dass sämtliche strafrechtlichen Ermittlungen hinsichtlich der 129 Todesfälle im Neuropsychiatrischen Krankenhaus Poiana Mare zwischen 2002 und 2004 eingestellt wurden, ohne dass irgendjemand zivil- oder strafrechtlich für ein Fehlverhalten haftbar gemacht worden wäre.

(147) Angesichts all dieser Elemente gelangt der GH zu dem Ergebnis, dass die Behörden es verabsäumt haben, den Fall von Herrn Campeanu der von Art. 2 EMRK verlangten sorgfältigen Überprüfung zu unterziehen und damit eine effektive Untersuchung der Umstände seines Todes durchzuführen. Es hat daher auch eine Verletzung des prozeduralen Aspekts von Art. 2 EMRK stattgefunden (einstimmig).

Art. 13 iVm. Art. 2 EMRK

(151) Im vorliegenden Fall hat der GH bereits festgestellt, dass die Verletzlichkeit von Herrn Campeanu, zusammen mit dem Versäumnis der Behörden, bestehende Gesetze umzusetzen und ihm angemessene rechtliche Unterstützung zu gewähren, Faktoren waren, die die rechtliche Grundlage für die ausnahmsweise Anerkennung der Parteifähigkeit des CLR unterstützten. [...]

Der GH stellt jedoch fest, dass die Initiativen des CLR im Namen von Herrn Campeanu eher eigener Art waren und nicht in den bestehenden rechtlichen Rahmen betreffend die Rechte geistig behinderter Personen fallen, da dieser Rahmen schlecht geeignet war, den besonderen Bedürfnissen solcher Personen zu entsprechen, namentlich hinsichtlich ihrer praktischen Möglichkeit, Zugang zu verfügbaren Rechtsbehelfen zu haben. [...]

(152) Der GH hat bereits festgestellt, dass der belangte Staat nach Art. 2 EMRK für das Versäumnis verantwortlich war, das Leben von Herrn Campeanu zu schützen [...] und eine effektive Untersuchung der Umstände seines Todes durchzuführen. Die Regierung hat auf kein anderes Verfahren verwiesen, mit dem die Verantwortlichkeit der Behörden in einer unabhängigen, öffentlichen und effektiven Art und Weise festgestellt hätte werden können. [...]

(153) Angesichts dieser Überlegungen gelangt der GH zur Ansicht, dass es der belangte Staat verabsäumt hat, einen angemessenen Mechanismus zur Verfügung zu stellen, mit dem Personen mit geistiger Behinderung, die behaupten, Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK zu sein, Abhilfe gewährt werden könnte.

Der GH stellt insbesondere eine Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 2 EMRK aufgrund des Versäumnisses des Staates fest, einen angemessenen rechtlichen Rahmen sicherzustellen und umzusetzen, der eine Prüfung der Behauptungen von Herrn Campeanu betreffend Verletzungen seines Rechts auf Leben durch eine unabhängige Instanz ermöglicht hätte (einstimmig).

Art. 3 EMRK alleine und iVm. Art. 13 EMRK

(154) Angesichts seiner obigen Feststellungen ist der GH der Ansicht, dass eine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzungen von Art. 3 EMRK alleine und iVm. Art. 13 EMRK nicht notwendig ist (14:3 Stimmen; abweichendes Sondervotum der Richter Spielmann und Bianku und der Richterin Nußberger).

Weitere behauptete Verletzungen der EMRK

(155) Das CLR brachte weiters vor, dass Herr Campeanu Verletzungen von Art. 5, 8 und 14 EMRK erlitten hätte.

(156) [...] Der GH hält es nicht für notwendig, eine gesonderte Entscheidung über die behauptete Verletzung von Art. 5 und Art. 8 EMRK (einstimmig) und von Art. 14 EMRK (15:2 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin Ziemele und Richter Bianku) zu treffen.

Art. 46 EMRK

(160) Der GH erinnert daran, dass wegen des Versäumnisses der Behörden, einen Sachwalter oder sonstigen Vertreter zu bestellen, für Herrn Campeanu keine Vertretung verfügbar war, die ihm Schutz gewähren oder in seinem Namen Eingaben an die Krankenanstalten, die innerstaatlichen Gerichte oder den GH machen hätte können. [...] Die Tatsachen und Umstände, aufgrund derer der GH eine Verletzung von Art. 2 und Art. 13 EMRK festgestellt hat, legen daher das Bestehen eines größeren Problems offen, das ihn dazu auffordert, allgemeine Maßnahmen zur Umsetzung seines Urteils anzuzeigen.

(161) Vor diesem Hintergrund empfiehlt der GH, dass der belangte Staat die notwendigen generellen Maßnahmen in Aussicht nimmt um sicherzustellen, dass geistig behinderte Personen in einer mit jener von Herrn Campeanu vergleichbaren Situation unabhängige Vertretung gewährt bekommen, die es ihnen ermöglicht, Beschwerden unter der EMRK betreffend ihre Gesundheit und Behandlung von einem Gericht oder anderen unabhängigen Spruchkörper prüfen zu lassen.

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

Je € 10.000,– an CLR und € 25.000,– an die drittbeteiligte NGO Interights für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Dalban/RO v. 28.9.1999 (GK) = NL 1999, 159

Calvelli und Ciglio/I v. 17.1.2002 (GK) = NL 2002, 12 = ÖJZ 2003, 307

Varnava u.a./TR v. 18.9.2009 (GK) = NL 2009, 271

Stanev/BG v. 17.1.2012 (GK) = NL 2012, 23

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 17.7.2014, Bsw. 47848/08, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 321) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/14_4/Centre for Legal Resources.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.

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